Strahlenschutzanweisung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strahlenschutzanweisung"

Transkript

1 Strahlenschutzanweisung für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen 1. Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen besteht für die Mitarbeiter die Möglichkeit einer Strahlenexposition durch äußere Strahlenquellen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe. Eine Kontamination der Haut, der Kleidung oder von Arbeitsgegenständen kann sowohl eine äußere als auch eine innere Strahlenexposition zur Folge haben. Ziel dieser Strahlenschutzanweisung ist es, durch entsprechende Regelungen die Strahlenexposition möglichst gering zu halten. 2. Rechtliche Grundlagen Diese Strahlenschutzanweisung berücksichtigt die Vorschriften des 33 bzw. 34 StrlSchV sowie die Auflagen des Genehmigungsbescheids (siehe Punkt 4). 3. Geltungsbereich Diese Strahlenschutzanweisung gilt für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für die Philipps-Universität Marburg, FB Biologie, Fachgebiete Botanik/Zoologie, Karl-von-Frisch-Str. 8, Marburg. Alle Personen, die in diesem Bereich tätig werden, haben diese Strahlenschutzanweisung einzuhalten und die Anordnungen des Strahlenschutz-beauftragten und seiner Vertreter zu befolgen. Die Anweisungen zum Öffnen von Behältnissen mit radioaktiven Stoffen, zum Verhalten bei Kontamination, zum Sammeln radioaktiver Abfälle und zur Ableitung radioaktiver Stoffe werden bei den mindestens einmal jährlich stattfindenden Unterweisungen bzw. bei der Erstunterweisung von Personen, die erstmalig mit Radioaktivität umgehen, erteilt. 4. Genehmigung Mit dem Genehmigungsbescheid S 58A gem. 7 StrlSchV vom 17. Juni 2010 Az.: IV 44-53h sfk (170/10) des Regierungspräsidiums Giessen ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen genehmigt. Die Abgabe von festen, wässrigen und organischen Lösungen, schwach kontaminiert mit P-32, P-33 od. S-35, ist im Freigabebescheid S 58A-Freigabe gem. 29 Abs. 2 Nr. 1.b) StrlSchV vom 18. Juni 2010, Az.: IV 44-53h sfk (171/10) geregelt. 5. Strahlenschutz-Organisation Die Aufgaben der Strahlenschutzverantwortlichen werden wahrgenommen von der Präsidentin/dem Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vertreten durch den Strahlenschutzbevollmächtigten, Herrn Dr. Raimund Schmitz, Tel.: Kernchemie, Kern J, Ebene 4, Zi. 04J09, Hans-Meerwein-Straße, Marburg.

2 Strahlenschutzbeauftragte am FB Biologie Karl-von-Frisch-Str. 8 sind: PD Dr. Dieter Dörnemann, Tel.: (dienstl.); 06421/ (priv.), zuständig für Kontrollbereich I, Abklingkeller und die Überwachungsbereiche auf Ebene Vertreter: Dr. Detlev Buttgereit, Tel.: (dienstl.); 06422/ (priv.), zuständig für Kontrollbereich II, Abklingkeller und die Überwachungsbereiche auf Ebene 3 und Vertreter: Dr. Peter Müller, Tel.: / (dienstl.); 06421/ (priv.), zuständig für Kontrollbereich I, Abklingkeller und die Überwachungsbereiche auf Ebene 1. Außerhalb der Betriebszeit kann der Strahlenschutzbeauftragte und seine Vertreter erreicht werden über: Siehe private Telefonnummern oben. Der ermächtigte Arzt ist: Dr. M. Goedecke, leitender Betriebsarzt, (Betriebsärztlicher Dienst der Philipps-Universität), Tel.: Zutrittsregelungen Personen, die die Kontrollbereiche betreten dürfen, werden vom Strahlenschutzbeauftragten namentlich festgelegt (siehe hierzu Anlage 2). Wegen der starken Fluktuation der radiochemisch Arbeitenden wird die Anlage 2, wenn notwendig, durch die für den jeweiligen Kontrollbereich zuständigen Strahlenschutzbeauftragten aktualisiert. Der Kontrollbereich darf nur betreten werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte oder einer seiner Abwesenheitsvertreter in angemessener Zeit erreichbar ist. Bei Einsatz größerer Aktivitätsmengen (>100 µci/3,7 MBq) ist der Strahlenschutzbeauftragte bzw. der für den jeweiligen Kontrollbereich zuständige Abwesenheitsvertreter vorher zu benachrichtigen. Jugendlichen sowie schwangeren und stillenden Frauen ist der Zutritt zu den Kontrollbereichen untersagt. 7. Unterweisung Jede Person, die mit offenen radioaktiven Stoffen entsprechend der Genehmigung umgeht, muss vor Aufnahme der Tätigkeit über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den für die Tätigkeit wesentlichen Inhalt der Strahlenschutzverordnung und der Genehmigung belehrt worden sein. Diese Strahlenschutzanweisung und zusätzliche Gebrauchsanweisungen bzw. Betriebsanleitungen sind ebenfalls Teil der Unterweisung. Die Unterweisung wird mindestens einmal jährlich wiederholt, sofern die Person im Rahmen dieser Strahlenschutzanweisung weiterhin tätig ist. Für die Unterweisung ist der Strahlenschutzbeauftragte zuständig. Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung werden Aufzeichnungen geführt, die von der belehrten Person zu unterzeichnen sind. Bei Eintritt einer Schwangerschaft hat die betreffende Frau unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstands dem Strahlenschutzbeauftragten davon Mitteilung zu machen.

3 3 8. Ermittlung der Körperdosen Alle Personen, die den Kontrollbereich betreten, werden wie folgt personendosimetrisch überwacht: Filmdosimeter: Für das Filmdosimeter gelten folgende allgemein gültigen Arbeitsregeln: Filmdosimeter sind entsprechend den Anweisungen des Strahlenschutzbeauftragten zu tragen. Die Filmdosimeter sind personengebunden. Es ist darauf zu achten, dass die Filmdosimeter nicht beschädigt oder zweckentfremdet werden. Der Missbrauch der Filmdosimeter (z. B. mutwillige Bestrahlung) ist untersagt und wird disziplinarisch geahndet. Die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung werden durch das HelmholtzZentrum münchen dokumentiert. Auffällige Werte werden mit dem/der Mitarbeiter/in besprochen. Inkorporationsüberwachung: Besteht bei einer Person der Verdacht auf Inkorporation von Radionukliden, so ist unverzüglich eine Inkorporationskontrolle (Ganzkörperzähler-Messung, Ausscheidungs- Analyse) durchzuführen, die die betroffene Person zu dulden hat ( 41 StrlSchV). Überwachungsintervalle der routinemäßigen Inkorporationskontrolle sind anzugeben. Bei intensivem Umgang (oberhalb dem 50-fachen der Freigrenze über einen längeren Zeitraum) mit hochenergetischen Beta-Strahlern kann eine Ermittlung der Teilkörperdosis, z. B. durch das Tragen von Fingerringdosimetern an den Händen, vom Strahlenschutzbeauftragten angeordnet werden,. 9. Ärztliche Überwachung Jeder beruflich strahlenexponierte Mitarbeiter der Kategorie A, der im Rahmen der oben genannten Genehmigung tätig werden soll, muss innerhalb eines Jahres vor Beginn der Tätigkeit von einem ermächtigten Arzt untersucht worden sein. Diese Untersuchung ist für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A jährlich zu wiederholen. Es dürfen keine gesundheitlichen Bedenken für einen Einsatz im Kontrollbereich bestehen. Auch bei strahlenexponierten Mitarbeitern der Kategorie B kann vor der erstmaligen Aufnahme radioaktiver Arbeiten eine Untersuchung von einem ermächtigten Arzt durchgeführt werden. 10. Betriebliche Strahlenschutzkontrollen Strahlenschutzkontrollen sind gem. 39 und Anlage III der derzeit gültigen StrlSchV durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Festgestellte Mängel an Strahlungsmessgeräten sind unverzüglich zu beseitigen. Folgende Mitarbeiter werden mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragt: Strahlenschutzbeauftragter: PD Dr. Dieter Dörnemann, Tel.: , zuständig für Kontrollbereich I, Abklingkeller und die Überwachungsbereiche auf Ebene 1.

4 1. Vertreter: Dr. Detlev Buttgereit, Tel.: , zuständig für Kontrollbereich II, Abklingkeller und die Überwachungsbereiche auf Ebene 3 und Vertreter: Dr. Peter Müller, Tel.: / , zuständig für Kontrollbereich I, Abklingkeller und Überwachungsbereiche auf Ebene Arbeitsverhalten - allgemein gültige Regeln Bei der Vorbereitung und Durchführung neuer Arbeitsvorhaben ist die mögliche Strahlenexposition durch den Strahlenschutzbeauftragten abzuschätzen und so niedrig zu halten, wie vernünftigerweise erreichbar ist. Die folgenden Grundregeln des Strahlenschutzes sind unbedingt einzuhalten: Die Aktivität ist auf den niedrigsten Wert zu beschränken, mit dem die gestellte Aufgabe zu lösen ist. Die Zeit des Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen ist auf ein Minimum zu beschränken. Bei Beta-Strahlern mit hoher Energie sowie bei Photonen-Strahlern sind ausreichende Kunststoffabschirmungen zu verwenden. -- Vor dem Betreten des Kontrollbereichs ist folgende Schutzkleidung anzulegen: Laborkittel mit Vorderschluss. Die Schutzkleidung für den Kontrollbereich ist durch ihre von der üblichen weißen Laborschutzbekleidung abweichende, gelbe Farbe und durch den Namensschriftzug des Trägers im Innenrand des Kittelkragens individuell gekennzeichnet. Es dürfen nur Gegenstände und Unterlagen mitgeführt werden, die für die Tätigkeit unbedingt erforderlich sind. Personen mit offenen Wunden bzw. Erkrankungen der Haut (insbesondere der Haut an den Händen) ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen grundsätzlich (d. h. es gibt Ausnahmen) untersagt. In Zweifelsfällen entscheidet der ermächtigte Arzt unter Einbeziehung des Strahlenschutzbeauftragten. Im Kontrollbereich ist das Essen, Trinken, Rauchen, der Gebrauch von Schnupftabak, Kaugummi und von Kosmetika sowie Gesundheitspflegemitteln untersagt. Ebenso ist das Pipetieren mit dem Mund ist strengstens verboten. Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen (Regelfall) sind folgende Schutzmittel zu verwenden: Handschuhe, Schutzbrillen, bei Arbeiten mit 32 P transportable Abschirmwände aus mind. 1,5 cm dickem Plexiglas, ggf. Bleischürze, Bleiabschirmungen, Pipetiereinrichtungen (z. B. Mikroliter-Pipetten). Es dürfen nur Schutzmittel verwendet werden, die sich in einwandfreiem, funktionstüchtigem Zustand befinden. Jeder Mitarbeiter hat seine Arbeit so zu organisieren und durchzuführen, dass dadurch andere Personen nicht gefährdet werden. An jedem Arbeitsplatz dürfen offene radioaktive Stoffe über dem 10-fachen der Freigrenze nur so lange und in solchen Aktivitäten vorhanden sein, wie es das Arbeitsverfahren

5 5 unbedingt erfordert. Die Vorratsbehälter sind während der Tätigkeiten in den Laborräumen in den für radioaktive Stoffe vorgesehenen, gekennzeichneten Kühl-/Gefrierschränken, Raum 0215 (Kontrollbereich I) oder Raum 3027 (Kontrollbereich II), aufzubewahren. Vorratsbehälter für radioaktive Stoffe mit einer Aktivität über der Freigrenze müssen gekennzeichnet werden (z. B. durch das Wort "radioaktiv", Strahlenzeichen, Radionuklid, Aktivität, Datum, Substanzname, Verwender). Bei der Durchführung von Versuchen mit radioaktiven Stoffen auf Arbeitsflächen sind die Flächen durch Kontaminationsschutzmaßnahme, z. B. Aufkleben einer Folie oder Arbeiten in einer Edelstahlwanne vor Kontamination zu schützen. Bei Umfüllarbeiten mit flüssigen radioaktiven Stoffen ist eine Auffangwanne zu verwenden. Arbeiten mit radioaktiven Stoffen oder Versuche, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden können, sind zuvor mit dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Strahlenschutzbeauftragten zu besprechen. Vor der ersten Durchführung von Arbeiten mit radioaktiven Stoffen, die das 10-fache der Freigrenze nach Anlage III, Tabelle I, StrlSchV, überschreiten, ist der Versuchsablauf in Absprache mit dem Strahlenschutzbeauftragten zunächst ohne die radioaktiv markierte Verbindung oder mit kleinen Aktivitätsmengen zu erproben. Strahlenschutzmessgeräte, Telefone, Türgriffe, Lichtschalter, Armaturen, usw. dürfen nicht mit kontaminierten Schutzhandschuhen angefasst werden. Ebenso ist das Tragen von kontaminierten Schutzhandschuhen in den Messräumen untersagt. Kontaminierte Gegenstände dürfen nur nach Absprache mit dem Strahlenschutzbeauftragten oder seinem Stellvertreter aus dem Strahlenschutzbereich entfernt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte kann die Grenzwerte gemäß Anlage III, Tabelle 1, Spalte 4, StrlSchV, festlegen ( 44, Abs. 3, StrlSchV). Mängel an Strahlenschutz-, Kontroll- oder Messeinrichtungen sind unverzüglich dem Strahlenschutzbeauftragten zu melden. Kontaminierte Schutzkleidung und Schutzmittel sind in gekennzeichneten Kunststoffwannen im Kontrollbereich zu sammeln. Besteht der Verdacht auf Inkorporation von radioaktiven Stoffen, so ist der Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu benachrichtigen. Zwischen den einzelnen Arbeitsschritten sind Schutzhandschuhe und Arbeitsmittel auf Kontamination zu kontrollieren. Vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes, insbesondere nach Beendigung der täglichen Arbeit, ist der Arbeitsplatz auf Kontamination zu überprüfen. Eine Kontamination ist zu beseitigen. Falls eine Kontamination nicht oder nur unvollständig entfernt werden kann, ist die kontaminierte Stelle zu kennzeichnen und der Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu informieren. Personen, die Kontrollbereiche verlassen, sind auf Kontamination der Haut oder der Kleidung zu überprüfen. Bei Feststellung einer Kontamination, die einen Grenzwert von 100 Bq/cm 2 für die häufigsten hier eingesetzten Isotope (siehe der Anlage III, StrlSchV) überschreitet, sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung durch Weiterverbreitung und/oder Inkorporation abzuwenden.

6 6 Der Umgang mit radioaktiven Stoffen, aus denen gasförmige radioaktive Stoffe oder Aerosole entstehen können, ist nur nach Rücksprache mit einem der Strahlenschutzbeauftragten in den mit entsprechenden Abluftfiltern versehenen Abzügen gestattet. Es muss versucht werden, die austretenden Gase oder Aerosole mit geeigneten Sorbentien aufzufangen. Es ist dafür zu sorgen, dass eine unkontrollierte Ableitung von radioaktiven Stoffen vermieden wird und die abgeleitete Aktivität so gering wie möglich ist. Für das Ableiten wassergefährdender Stoffe sind weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten, z. B. das Wasserhaushaltgesetz. Flüssige und feste radioaktive Abfälle, z. B. kontaminierte Abwässer, nicht wässrige Lösungen bzw. organische Lösemittel, gelöste und feste Chemikalien, Einwegmaterial, Arbeitsmittel, sind in geeigneten und entsprechend gekennzeichneten Behältnissen zugriffgesichert und getrennt zu sammeln. Stark aktive Abfälle sind täglich, schwach aktive Abfälle wöchentlich nach Absprache und in Gegenwart des Strahlenschutzbeauftragten oder eines seiner Stellvertreter in den Abklingkeller, Raum 2009, zu verbringen, wobei auch hier die Zuständigkeitsregelungen für den jeweiligen Kontrollbereich gelten. Sie werden dort in den dafür vorgesehenen Behältnissen bis zur Entsorgung gelagert. Die Verbringung der Abfälle von Ebene 0, Kern C aus auf die Ebene 2, Kern C, darf nur über den Aufzug im Flur (Raum 0205) im Überwachungsbereich 1 erfolgen. Für die Entsorgung oder Beseitigung dürfen radioaktive Abfälle nicht verdünnt oder in Freigrenzenmengen aufgeteilt werden. Die Abgabe von Feststoffen sowie wässrigen und organischen Lösungen, schwach kontaminiert mit P-32, P-33 od. S-35, ist im Freigabebescheid gem. 29 Abs. 2 StrlSchV vom , -Az.: IV h sfk (171/10)- geregelt. (siehe Anlage 5). 12. Erwerb, Verbleib, Abgabe und innerbetrieblicher Transport radioaktiver Stoffe Die Bestellung radioaktiver Stoffe erfolgt ausschließlich durch den Strahlenschutzbeauftragten oder seine Stellvertreter (siehe S. 2). Der Zugang, die Ausgabe, der Verbleib und die Abgabe radioaktiver Stoffe sind im Bestandskontrollbuch, bzw. in der Bestandskartei nachzuweisen mit folgenden Angaben: Eingangsdatum, Aktivität, Nuklid, Verbleib, Menge und Art des Abfalls, getrennt nach flüssig/brennbar, fest/brennbar, flüssig/nicht brennbar, fest/nicht brennbar. Mit der Buchführung ist der Strahlenschutzbeauftragte oder seinen Stellvertreter (siehe S. 2) beauftragt. Radioaktive Stoffe sind, solange sie nicht verwendet werden, in den gekennzeichneten, verschließbaren Kühlschränken, (siehe 11., S. 4) zu lagern und gegen Zugriff durch unbefugte Personen zu sichern. Radioaktive oder kontaminierte Gegenstände können nur in Absprache mit dem Strahlenschutzbeauftragten aus dem Kontrollbereich entfernt werden. Er entscheidet über die Vorgehensweise beim Transport der Gegenstände in den Abklingkeller (Raum 2009). Innerhalb des Betriebes dürfen radioaktive Stoffe nur so transportiert werden, dass Kontaminationen oder erhöhte Strahlenexpositionen ausgeschlossen werden. Zerbrechliche Gefäße mit flüssigen oder leicht zerstäubbaren radioaktiven Stoffen sind in unzerbrechlichen Behältnissen zu transportieren. Das Verbringen und der Transport radioaktiver Stoffe außerhalb

7 7 des Betriebes ist grundsätzlich verboten und darf im Ausnahmefall nur nach Genehmigung durch den Strahlenschutzbeauftragten oder durch seinen Stellvertreter erfolgen. Ggf. ist die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu beachten. 13. Verhalten bei Eintritt eines sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses Ein sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis ist eine Abweichung vom beabsichtigten Betriebsablauf oder -zustand, bei der erhöhte Strahlenexpositionen auftreten oder auftreten können. Erhöhte Strahlenexpositionen liegen vor, wenn die tatsächlichen Strahlenexpositionen die für den Normalbetrieb erwarteten Werte um mehr als die übliche Schwankungsbreite überschreiten, auch wenn dabei die Grenzwerte nicht erreicht werden. Beim Eintreten eines sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses ist jeder Mitarbeiter verpflichtet, unverzüglich den Strahlenschutzbeauftragten persönlich oder telefonisch zu benachrichtigen. Darüber hinaus gelten die betrieblichen Meldeordnungen. Zur Behebung der Folgen und Bearbeitung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen ist nach dem Maßnahmenkatalog vorzugehen (siehe den "Maßnahmenkatalog zur Behebung der Folgen und Bearbeitung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen" in der Anl. 3). Diese Strahlenschutzanweisung tritt am in Kraft. Marburg, den I. A. gez. Schmitz Dr. Raimund Schmitz, Strahlenschutzbevollmächtigter der Philipps-Universität Marburg gez. D. Dörnemann (PD Dr. Dieter Dörnemann, Strahlenschutzbeauftragter FB 17) Anlagen: Anlage 1: Alarmierungsplan Anlage 2: Liste der Personen, die Zugang zu den Kontrollbereichen haben Anlage 3: Maßnahmenkatalog bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen Anlage 4: Anweisung für eine betriebliche Strahlenschutzkontrolle Anlage 5: Anweisung zur Entsorgung schwach kontaminierter Lösungen

8 8 Anlage 1: Alarmierungsplan Strahlenschutzbeauftragter: PD Dr. D. Dörnemann, Tel.: priv. Tel / Vertreter: Dr. Detlev Buttgereit Tel.: priv. Tel.: 06422/ Vertreter: Dr. Peter Müller Tel.: / priv. Tel.: 06421/ Arzt oder Sanitäter: Tel. 112 Sicherheitsfachkraft: Frau Dr. Anette Biederbick Tel Sicherheitsreferent: Dr. Andreas Titze Tel: Außerhalb der Dienstzeit ist folgende Stelle zu informieren: Kontrollbereich I: PD Dr. D. Dörnemann priv. Tel.: 06421/ Dr. Peter Müller, priv. Tel.: 06421/ Kontrollbereich II: Dr. Detlev Buttgereit, priv. Tel.: 06422/ Abklingkeller, Raum 2009: Alle Strahlenschutzbeauftragten

9 9 Anlage 2: (Stand: 1. Juli 2010) Liste der Personen, die Zutritt zu einem oder mehreren der Kontrollbereiche haben Name Vorname Abteilung Telefon AG Batschauer Dörnemann Dr. Dieter Pflanzenphysiologie Moldt Julia Pflanzenphysiologie Orth Christian Pflanzenphysiologie Pokorny Richard Pflanzenphysiologie Weidler Guido Pflanzenphysiologie AG Heldmaier Zutrittsberech -tigung für : *1.); *2.); *3.) Zutritt erlaubt nach erfolgter, dokumentierter Unterweisung *1.); *2.); *3.) Strahlenschutzbeauftragter *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Exner Dr. Cornelia Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Meyer Dr. Carola Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Stöhr Sigrid Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Szerencsi Gabor Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung AG Tups Tups Dr. Alexander Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Ganjam Goutham Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Penzkofer Daniela Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Claussnitzer Melina Tierphysiologie Extern Koch Christiane Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Steger Juliane Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Benzler Jonas Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Kutscke Maria Tierphysiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung AG Maier Bozarth Andrew Zellbiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung

10 10 Bullmann Lars Zellbiologie *1.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Müller Dr. Peter Zellbiologie *1.); *2.); *3.) 2. Abwesenheitsvertreter AG Lingelbach Bietz Sven Parasitologie *2.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Baumeister Dr. Stefan Parasitologie *2.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Bietz Irine Parasitologie *2.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Külzer Simone Parasitologie *2.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Spork Simone Parasitologie *2.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung AG Renkawitz- Pohl Buttgereit Dr. Detlev Entwicklungsbiologie Hyland Ruth Entwicklungsbiologie Rathke Christina Entwicklungsbiologie *1.); *2.); *3.) 1. Abwesenheitsvertreter *2.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung *2.) Nach Eintritt in AG und Unterweisung Liste der Personen, die Zutritt zu einem oder mehreren der Kontrollbereiche haben *1.): Kontrollbereich I, Raum 0214/0215 *2.): Kontrollbereich II, Raum 3027 *3.): -2009, Abklingkeller Obenstehende Liste gibt den aktuellen Stand der Mitarbeiter an, die ab dem im Kopf angegebenen Termin Zugang zu den jeweiligen Kontrollbereichen haben. Bedingt durch die Fluktuation bei den Diplomanden/innen und Doktoranden/innen wird die Liste regelmäßig aktualisiert. Die jeweils aktuelle Liste wird neben den Eingängen zu den Kontrollbereichen ausgehängt. Wenn Gäste zu Forschungszwecken in einer der AG sind oder sich Studierende zu Ausbildungszwecken in einem der Kontrollbereiche aufhalten müssen, kann ihnen dies nach erfolgter Unterweisung und einer allgemeinen Einweisung gestattet werden. Für kurzfristig (wenige Wochen) im Kontrollbereich arbeitende Gäste oder Studierende werden Reserve-Filmplaketten bereitgehalten. Reinigungspersonal darf den Kontrollbereich zur Ausführung seiner Arbeit nur unter Aufsicht einer sachkundigen Person betreten. Es muss hinreichend unterwiesen sein. Muss eine Reinigungskraft gegen eine andere, z. B. wegen Krankheit, ausgetauscht werden, so muss auch die Ersatzkraft hinreichend unterwiesen worden sein. Das Reinigungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass nur unterwiesene Reinigungskräfte zum Einsatz kommen.

11 11 Anlage 3: Maßnahmenkatalog zur Behebung der Folgen und Bearbeitung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen Die zur Bekämpfung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen sowie zur Begrenzung und Beseitigung ihrer Auswirkungen notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen sind aus der Analyse der möglichen Ereignisse abzuleiten. Je nach Gefährdungspotential wird es erforderlich sein, Dokumentationen zu erarbeiten, Geräte und Ausrüstungen vorzuhalten und ggf. Übungen durchzuführen. Zu den folgenden Maßnahmen sind Festlegungen zu treffen, z. B.: Bergung und Rettung von Personen, Gewährleistung medizinischer Hilfe, Alarmierung, Unterbrechung des Prozesses, der die Strahlung oder Aktivität freisetzt, oder Überführung der Anlage in einen sicheren Zustand, Veranlassung von Maßnahmen, wie Sperrungen von betroffenen Anlagen, Arbeitsplätzen, technischen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie das Untersagen der Fortsetzung der Arbeit oder der Tätigkeit, Sicherung des betroffenen Bereichs, Erfassung und Sicherung aller für das Ereignis relevanten Daten und Beweisstücke zur Aufklärung des Ereignisses und zur Abschätzung von Strahlenexpositionen, Schutz dritter Personen, Meldung an zuständige Stellen. Die Reihenfolge der Maßnahmen wird von den Gegebenheiten des sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses bestimmt. Bei der Behebung der Folgen und Bearbeitung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ist nach folgendem Schema vorzugehen, wobei nach Möglichkeit die einzelnen Maßnahmen parallel in Angriff zu nehmen sind: Abdeckung der durch flüssige radioaktive Stoffe kontaminierten Flächen mit saugfähigem Material, Verlassen der betroffenen Bereiche, Vermeiden der Verbreitung von Kontaminationen, Sperrung und Kennzeichnung der betroffenen Bereiche, Aufsuchen von Orten mit Kontaminationsmess- und Dekontaminationsmöglichkeit. Kontaminationskontrolle der Kleidung und Personendosimeter, Feststellung von Personenverletzungen, Ablegen der Kleidung, Kleiderwechsel, Kontaminationsmessungen an Personen (Gesicht, Hände, Haare, Körperstamm, Achselhöhlen und Genitalgegend, Nasen- und Rachenraum, Wunden), Grobdekontamination von Personen (Wasser, Seife, weiche Bürste),

12 12 Einschätzung, ob innere Kontamination vorliegt; gegebenenfalls Veranlassung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Einschränkung der inneren Kontamination, z. B. Schnäuzen, Nasen-, Rachenspülung, Auslösen von Erbrechen, ärztliche Maßnahmen, Abschätzung der Gesamtstrahlenexposition betroffener Personen, Meldung gemäß Alarmierungsplan, Einsenden der amtlichen Personendosimeter an die Auswertungsstelle (kontaminierte Dosimeter in Folie verpackt), Hinzuziehung des ermächtigten Arztes, Beginn der Sammlung von Ausscheidungsproben (z. B. von 24-Stunden-Urin und -Stuhl), Ermittlung des kontaminierenden radioaktiven Stoffes sowie seiner physikalischen und chemischen Eigenschaften (Zertifikatangaben), Feindekontamination der kontaminierten Personen, Schutz vor Inkorporation, z. B. Schilddrüsenblockierung oder Anwendung von Komplexbildnern und Resorptionsminderern sowie Dekorporationsmaßnahmen (ärztliche Maßnahmen), Betreten der betroffenen Bereiche mit entsprechender Schutzkleidung und erforderlichen Schutzmitteln, Messung der Luftkontamination und Feststellung der kontaminierten Oberflächen, Dekontamination Ermittlung und Beseitigung der Auswirkungen und Gefahren, Ursachen und begünstigenden Bedingungen, Abgabe radioaktiver Abfälle. Zur Bekämpfung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen sowie Begrenzung und Beseitigung ihrer Auswirkungen können praktische Übungen mit folgenden Zielstellungen durchgeführt werden: Überprüfung der Meldewege, Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen, Erhöhung der Qualifikation der Mitarbeiter, weitere Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahmen.

13 13 Anlage 4: Anweisung für eine betriebliche Strahlenschutzkontrolle Durchführung von Kontaminationskontrollen Die Kontaminationskontrollen erfolgen nach den vom Strahlenschutzbeauftragten vorgegebenen Methoden. Im Falle der Verwendung von 3 H-, 14 C- und 35 S-Verbindungen sind Wischtests mit 2x2 cm großen Filterpapierstücken, die mit einem geeigneten Lösungsmittel, z. B. wässriger Spülmittellösung, getränkt sind, durchzuführen. Bei Verwendung von 32 P- Verbindungen sind Kontaminationskontrollen mit dem Handmonitor sowie Wischtests mit 2x2 cm großen Filterpapierstücken mit wässriger Spülmittellösung durchzuführen. Die Auswertung der Wischtests erfolgt mit einem Flüssigkeitsszintillationszähler. Die Ergebnisse der Kontaminationskontrolle sind zu registrieren unter Angabe von: Zeitpunkt der Kontrolle, Messort, Messobjekt, Kontaminationsmesswert, Größe der kontaminierten Fläche, Strahlenart, Radionuklid. Der Erfolg der Dekontaminationsmaßnahmen ist messtechnisch zu kontrollieren. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und das Protokoll mit dem Namen, der Abteilung und der Telefonnummer des Durchführenden zu versehen.

14 14 Anlage 5: Anweisung zur Entsorgung schwach kontaminierter Feststoffe und Lösungen 1. Grundlage: Freigabebescheid gem. 29 Abs. StrlSchV vom , -Az.: IV h sfk (171/10)- für Feststoffe sowie wässrige und organische Lösungen, schwach kontaminiert mit P-32, P-33 od. S Voraussetzung für die uneingeschränkte Freigabe: Die spezifische Aktivität muss unterhalb der radionuklidspezifischen Freigabewerte gem.anl. III Tab. 1 Spalte 5 StrlSchV liegen. Die kontaminierten Lösungen dürfen nicht mit Wasser oder anderen Lösungen verdünnt werden, um die Freigabegrenzen zu erreichen! Die wässrigen Lösungen dürfen keine chemischen und biologischen Gefahrstoffe (z. B.: org. Lösungsmittel, giftige Chemikalien, infektiöse Stoffe u. a.) enthalten. Die organischen Lösemittelabfälle werden über das Zwischenlager der Philipps-Universität in den Lahnbergen an die HIM entsorgt. Vor der Entsorgung von Feststoffabfällen in den Hausmüll ist sicher zu stellen, dass keine chemischen und biologischen Gefahrstoffe (z. B.: org. Lösungsmittel, giftige Chemikalien, infektiöse Stoffe u. a.) enthalten sind. Auch dürfen keine Warnungen vor Radioaktivität mehr in dem Abfall enthalten sein. 3. Lagerung und Sammlung der kontaminierten Lösungen und Feststoffe: Die Lagerung der Abfalllösungen darf nur im Raum im Gebäudeteil C erfolgen. Die Sammelbehälter für Lösungen dürfen maximal 20 l Fassungsvermögen besitzen. Die Sammelbehälter sind in einer Auffangwanne aufzubewahren; Sammelbehälter mit P-32- Abfällen zusätzlich hinter einer Kunststoffabschirmung. Jeder Behälter ist mit einer Behälternummer, dem Strahlenzeichen, dem Radionuklid, organisch oder wässrig und dem Datum des Lagerbeginns zu kennzeichnen. Feststoffabfälle werden in dickwandigen Plastikbeuteln, versehen mit dem Namen des Isotops und dem Datum, nach Feststellen des Gewichts in 200 L Stahlfässern eingelagert. Über den Inhalt der Fässer wird für jedes Fass eine Liste Geführt, die in eine Datei in einem im Abklingkeller befindlichen PC übertragen wird. Volle Fässer werden verschlossen und auf der Liste der Beginn der Abklingzeit vermerkt. Die Abfälle sind, soweit sie nicht versuchsbedingt vermischt sind, getrennt zu sammeln. 4. Bestimmung der spezifischen Aktivität vor der Abgabe: Die Abfalllösung eines Behälters ist vor der Probeentnahme gut zu durchmischen. Anschließend sind mindestens 3 Proben von je 1ml zu entnehmen und in Zählfläschchen für LSC zu pipettieren. Die Messung der Proben ist folgendermaßen durchzuführen: Zu den Proben in den Zählfläschchen werden je 10 ml eines geeigneten LSC-Cocktails gegeben, gut durchmischt und die Proben dann im Flüssigkeitsszintillationszähler ausgezählt (dpm). Die spezifische Aktivität jeder Probe ist zu berechnen und der Mittelwert aus den 3 Werten zu bilden. Der Sammelbehälter ist nach der Probeentnahme so zu lagern und zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung mit den Behältern, die noch länger abklingen müssen, ausgeschlossen ist.

15 5. Dokumentation der Messung mit folgenden Angaben: Datum der Messung und Art des Messverfahrens, Behälternummer und Abfallmenge des Behälters in Litern, spezifische Aktivität in Bq/ml (gemittelt aus mindestens drei Messproben) und Datum und Unterschrift des verantwortlichen Mitarbeiters. 15 Sollen mehrere Behälter zum gleichen Zeitpunkt freigegeben werden, so ist für jeden Behälter nach Punkt 4 und 5 zu verfahren. 6. Mitteilung an die Behörde vor Abgabe: Die Abgabe ist der Aufsichtsbehörde mindestens 10 Arbeitstage vorher in Form der Verantwortlichen Erklärung (Anl. 1 des Freigabebescheides) per FAX anzuzeigen. Das Fax ist zusammen mit der Dokumentation der Messung im Ordner Entsorgung von Abfall abzuheften. Die Dokumentation ist mindestens 30 Jahre aufzubewahren. 7. Abgabe: Meldet sich die Behörde innerhalb der 10 Tage nicht, so können wässrige Lösungen mit dem Abwasser abgegeben werden, organische Lösungen sind an das Lösungsmittelsammellager der Philipps-Universität abzugeben. Verantwortliche Mitarbeiter und Ansprechpartner: SSB: Herr Dr. Dörnemann ( ); Vertreter: Herr Dr.Buttgereit ( ); Vertreter: Herr Dr. Müller ( )

Strahlenschutzanweisung für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Strahlenschutzanweisung für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen Strahlenschutzanweisung für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen 1 Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen besteht für die Mitarbeiter die Möglichkeit einer

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisung für den Betrieb der Knochendichte-Messeinrichtung PIXImus der Fa. Lunar 1. Einleitung Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen kann bei unsachgemäßer Anwendung die Gefahr einer äußeren

Mehr

Strahlenschutzanweisung für den Betrieb eines Flüssigszintillationszählers (kurz: LSC) mit fest eingebauten umschlossenen radioaktiven Stoff

Strahlenschutzanweisung für den Betrieb eines Flüssigszintillationszählers (kurz: LSC) mit fest eingebauten umschlossenen radioaktiven Stoff Strahlenschutzanweisung für den Betrieb eines Flüssigszintillationszählers (kurz: LSC) mit fest eingebauten umschlossenen radioaktiven Stoff 1 Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen besteht

Mehr

Strahlenschutzanweisung für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Strahlenschutzanweisung für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen Strahlenschutzanweisung für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen besteht für die Mitarbeiter die Möglichkeit einer

Mehr

Strahlenschutzanweisung für den Betrieb der Röntgeneinrichtung des Typs XY der Fa. XY

Strahlenschutzanweisung für den Betrieb der Röntgeneinrichtung des Typs XY der Fa. XY Strahlenschutzanweisung für den Betrieb der Röntgeneinrichtung des Typs XY der Fa. XY 1. Einleitung Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen kann bei unsachgemäßer Anwendung die Gefahr einer äußeren Strahlenexposition

Mehr

Strahlenschutzanweisung für eine nach 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen

Strahlenschutzanweisung für eine nach 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen Strahlenschutzanweisung für eine nach 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Mehr

Die vorliegende Strahlenschutzanweisung gilt für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für [Firma, Standort, Betrieb, Abteilung].

Die vorliegende Strahlenschutzanweisung gilt für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für [Firma, Standort, Betrieb, Abteilung]. M u s t e r für eine Strahlenschutzanweisung 1 für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen 2 1. Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen kann für die Mitarbeiter

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von Prüfstrahlern zur Kalibrierung und Kontrolle der bildgebende Eigenschaften am PET/CT in der . 1 Einleitung Die Strahlenschutzanweisung ist allen Personen,

Mehr

Strahlenschutzanweisung nach 34 StrISchV Stand 7/2018

Strahlenschutzanweisung nach 34 StrISchV Stand 7/2018 Schulstempel Strahlenschutzanweisung nach 34 StrISchV Stand 7/2018 1. Einleitung Bei Einhaltung dieser Strahlenschutzanweisung liegt die effektive Dosis für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler unter

Mehr

Offene radioaktive Stoffe

Offene radioaktive Stoffe Offene radioaktive Stoffe 2.1 Arbeiten im Radionuklidlabor Arbeitsplatz : Arbeitsmittel zurechtlegen Mitarbeiter informieren Arbeitsschritte planen Arbeit zügig durchführen Arbeitsplatz aufräumen Strahlenschutz

Mehr

Offene radioaktive Stoffe

Offene radioaktive Stoffe Offene radioaktive Stoffe Allgemeiner Umgang mit radioaktiven Stoffen Abstand halten Aufenthaltszeit minimieren Abschirmen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen A, A, A und zusätzlich Schutzkleidung

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Zentralen Isotopenlabor 1. Einleitung Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen besteht die Möglichkeit einer Strahlenexposition durch äußere

Mehr

Offene radioaktive Stoffe

Offene radioaktive Stoffe Offene radioaktive Stoffe Arbeiten im Radionuklidlabor Arbeitsplatz : Arbeitsmittel zurechtlegen Mitarbeiter informieren Arbeitsschritte planen Arbeit zügig durchführen Abit Arbeitsplatz lt aufräumen fä

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den Betrieb von Schichtdickenmessvorrichtungen mit fest eingebauten umschlossenen radioaktiven Stoffen (Beta- Strahler) (Hinweis: Die Musterstrahleschutzanweisung

Mehr

Strahlenschutzanweisung für die Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen ( 15 StrlSchV)

Strahlenschutzanweisung für die Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen ( 15 StrlSchV) Strahlenschutzanweisung für die Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen ( 15 StrlSchV) 1. Einleitung 1.1 Die Entsendung und der Einsatz von Angehörigen der Technischen Universität

Mehr

2.2 Strahlenschutzbevollmächtigter: Dr. René Amore, Dr. Willy Thurn (Stellvertreter)

2.2 Strahlenschutzbevollmächtigter: Dr. René Amore, Dr. Willy Thurn (Stellvertreter) DER PRÄSIDENT Universität Bayreuth 95440 Bayreuth Strahlenschutzanweisung gem. 34 StrlSchV der Universität Bayreuth für die Beschäftigung von 1. Einleitung (1) 1.1 An der Universität Bayreuth werden Arbeiten

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisung 1. Einleitung Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen besteht für die Mitarbeiter die Möglichkeit einer Strahlenexposition durch äußere Strahlenquellen oder durch Inkorporation radioaktiver

Mehr

- Meldung eines Wechsels der Strahlenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde

- Meldung eines Wechsels der Strahlenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde Anlage A 21 Hinweise zur Ausarbeitung einer Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisungen ( 34 StrlSchV) müssen je nach Anwendungsgebiet (offene oder umschlossene radioaktive Stoffe; Gammabestrahlungsanlagen

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisung für eine nach 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen 1 Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Mehr

Strahlenschutzanweisung für die Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen ( 15 StriSchV)

Strahlenschutzanweisung für die Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen ( 15 StriSchV) Strahlenschutzanweisung für die Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen ( 15 StriSchV) 1. Bnleitung 1.1 Die Entsendung und der Einsatz von Angehörigen der Technischen Universität

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den Betrieb von Tischgeräten für die Schichtdickenmessung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (Hinweis: Die Musterstrahleschutzanweisung ist an die individuellen

Mehr

Unterweisung Strahlenschutz

Unterweisung Strahlenschutz Universität Regensburg Regensburg, den 01.10.2007 Josef Reisinger Strahlenschutzbeauftragter Physikdidaktische Praktikum NWF II / - Physik Tel: 0941/943 2139 Josef.Reisinger@physik.uni-regensburg.de Unterweisung

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von radioaktiven Referenzund Prüfstrahlern (Hinweis: Die Musterstrahleschutzanweisung ist an die individuellen Gegebenheiten des Betriebes und der

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung 1 Strahlenschutzanweisung zum Betrieb des Isotopenlabors der Fachbereiche Biologie und Chemie (Bau 22 Räume 134, 136) vom 15. Mai 2012 Strahlenschutzbeauftragte (SSB) für das Isotopenlabor ist: Dr. Ilka

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisung für den Kontrollbereich Kernchemie / Radiochemie Fachbereich Chemie Philipps-Universität Marburg Fassung vom 15. März 2005 1. Strahlenschutzbeauftragte Folgende Mitarbeiter der

Mehr

Stand: Freigabebescheid Nr. (Nummer des Freigabebescheids, sobald diese bekannt ist) nach 29 StrlSchV:

Stand: Freigabebescheid Nr. (Nummer des Freigabebescheids, sobald diese bekannt ist) nach 29 StrlSchV: Stand: 05.10.2015 1 Muster-Betriebsanweisung zu 29 StrlSchV für die uneingeschränkte Freigabe von Stoffen, die radioaktiv kontaminiert sind, in (z.b. Praxis, Klinik mit Anschrift) 1. Geltungsbereich Diese

Mehr

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für die Diagnostik bzw. ambulante Strahlentherapie in Kliniken gemäß 12 Abs. 1

Mehr

Betriebsärztliche Aspekte des Strahlenschutzes

Betriebsärztliche Aspekte des Strahlenschutzes Betriebsärztliche Aspekte des Strahlenschutzes Wichtige und typische Werte für effektive Dosis Tödliche Dosis Schwellendosis für akute Strahlenschäden Jahresgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen

Mehr

Vertrag. im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV

Vertrag. im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV Vertrag im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV über "organisatorische und administrative Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes von Bezugspersonen" (Abgrenzungsvertrag) zwischen dem Helmholtz-Zentrum

Mehr

unterschreiben 2-fach

unterschreiben 2-fach Stand: 23.09.2016 Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für Brachytherapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (permanente

Mehr

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für die Diagnostik bzw. ambulante Strahlentherapie in Gemeinschaftspraxen als

Mehr

Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 7 Strahlenschutzverordnung

Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 7 Strahlenschutzverordnung An das Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 7 Strahlenschutzverordnung Stand: März 2016 - 2-1. Antragsteller

Mehr

Strahlenschutzanweisung der Universität Hamburg für Forschungsschiffe SONNE, MERIAN, METEOR

Strahlenschutzanweisung der Universität Hamburg für Forschungsschiffe SONNE, MERIAN, METEOR UHH Stabsstelle AU Mittelweg 177-20148 Hamburg Dipl.-Ing. Jochen Rath Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Strahlenschutzbevollmächtigter im Auftrag der Universität Hamburg Russeer Weg 3a 24111

Mehr

Antrag zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach 7 Abs.1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Antrag zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach 7 Abs.1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Amt für Arbeitsschutz Abteilung Arbeitnehmerschutz V3-AS211 Billstr. 80 20539 Hamburg Per Telefax an 040-4273-10093 Antrag zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach 7 Abs.1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Mehr

Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG (Labor)

Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG (Labor) An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5/Ref. 54.4 Schwendistr. 12 79102 Freiburg Durchführung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Mehr

Strahlenschutzanweisung gemäß 15a RöV

Strahlenschutzanweisung gemäß 15a RöV Präsidium Der Präsident Fachhochschule Hannover Postfach 92 02 51 30441 Hannover Strahlenschutzanweisung gemäß 15a RöV für den Betrieb der Röntgeneinrichtung vom Typ Mini-X Nr. 1855 des Herstellers Comet

Mehr

unterschreiben 2-fach

unterschreiben 2-fach Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Abs. 1 StrlSchV für Brachytherapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (permanente Implantation) Diese Merkpostenliste bietet eine Handlungshilfe

Mehr

Strahlenschutzanweisung für das Physikalische Institut Universität Heidelberg

Strahlenschutzanweisung für das Physikalische Institut Universität Heidelberg Strahlenschutzanweisung für das Physikalische Institut Universität Heidelberg Gültigkeitsbereich: Strahlenschutzbereich II-Universität Physikalisches Institut, Philosophenweg 12 Hörsaalgebäude INF 308

Mehr

Vorwort 9 Allgemeine Strahlenschutzverordnung Teil: Allgemeine Bestimmungen Abschnitt: Grundsätze, Anwendungsbereich 19

Vorwort 9 Allgemeine Strahlenschutzverordnung Teil: Allgemeine Bestimmungen Abschnitt: Grundsätze, Anwendungsbereich 19 Inhalt Vorwort 9 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 11 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 19 1. Abschnitt: Grundsätze, Anwendungsbereich 19 Anwendungsbereich 19 Rechtfertigung 20 Optimierung 22 2. Abschnitt:

Mehr

ANWEISUNG FÜR DIE ORGANISATION DES STRAHLENSCHUTZES AN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT KAISERSLAUTERN

ANWEISUNG FÜR DIE ORGANISATION DES STRAHLENSCHUTZES AN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT KAISERSLAUTERN ANWEISUNG FÜR DIE ORGANISATION DES STRAHLENSCHUTZES AN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT KAISERSLAUTERN 1. Organisatorische Gliederung In der Anlage 1 ist in Form eines Kastendiagramms die organisatorische Gliederung

Mehr

Richtlinien für den Umgang mit radioaktiven Substanzen

Richtlinien für den Umgang mit radioaktiven Substanzen Richtlinien für den Umgang mit radioaktiven Substanzen Vom Standpunkt der Arbeitshygiene sind radioaktive Stoffe als Gifte anzusehen, deren Inkorporation vermieden werden muss. Gegenüber herkömmlichen

Mehr

Strahlenschutzanweisung gemäß 34 der Strahlenschutzverordnung

Strahlenschutzanweisung gemäß 34 der Strahlenschutzverordnung Strahlenschutzanweisung gemäß 34 der Strahlenschutzverordnung Naturwissenschaftliche Fakultät III - Vorklinische Medizin Universität Regensburg Lehrstuhl für Biochemie III - Prof. Dr. H. Tschochner 1.

Mehr

UNIVERSITÄT HOHENHEIM

UNIVERSITÄT HOHENHEIM UNIVERSITÄT HOHENHEIM ZENTRALE VERWALTUNG Universität Hohenheim (900) 70593 Stuttgart An die Leiter der Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen gearbeitet wird sowie alle im Strahlenschutz beschäftigten

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisung für den Kontrollbereich Kernchemie / Radiochemie Fachbereich Chemie Philipps-Universität Marburg Fassung vom 09.09.2009 Diese Anweisung ersetzt die Strahlenschutzanweisung vom 04.10.2005

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Nr. 44/2004 15. November 2004 Strahlenschutzanweisung für die Universität Konstanz Herausgeber: Akademische Abteilung der Universität Konstanz, 78457 Konstanz,

Mehr

Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 7 StrlSchV

Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 7 StrlSchV An das Regierungspräsidium Stuttgart Ref. 54.4, Fachgruppe Strahlenschutz Ruppmannstrasse 21 70565 Stuttgart Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisung für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung nach 15 StrlSchV in fremden Anlagen oder Einrichtungen. Grundlage Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den Betrieb von Feuchte- oder Durchflussmessgeräten mit fest eingebauten umschlossenen radioaktiven Stoffen (Hinweis: Die Musterstrahleschutzanweisung ist an

Mehr

Strahlenschutz von A Z O

Strahlenschutz von A Z O Anhang O Organisationsstrukturen im Strahlenschutz Die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung sprechen zwei Personengruppen an, die Pflichten haben und Aufgaben zu erfüllen haben. Es handelt

Mehr

Neufassung der Regelung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Neufassung der Regelung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 10.12.2003 Amtliche Mitteilungen / 22. Jahrgang 175 Neufassung der Regelung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 31.07.2003 Verfügung des Präsidiums

Mehr

Checkliste Radioaktive Strahlung

Checkliste Radioaktive Strahlung Checkliste Teil 06 / Kapitel 06.14. Seite 1 von 9 IDENT Nr. Datum 30.06.2005 Im Folgenden finden Sie eine Auswahl wichtiger Themen zu dieser Checkliste. Sollte eine Frage für ihren Betrieb nicht zutreffen,

Mehr

Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Abs. 1 StrlSchV zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen

Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Abs. 1 StrlSchV zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Abs. 1 StrlSchV zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen z.b. mit radiometrischen Messeinrichtungen, Prüf- und Kalibrierstrahlern

Mehr

Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr bei Arbeiten gemäß StrlSchV

Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr bei Arbeiten gemäß StrlSchV 270 Rechtsvorschriften im Strahlenschutz 11.5.2 Arbeiten An Arbeitsplätzen mit erhöhter Strahlenexposition durch natürliche Strahlungsquellen müssen die Personen, in deren Verantwortung entsprechende Arbeiten

Mehr

Die Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung Die Strahlenschutzverordnung I. Vorbemerkungen II. Die Verordnung III. Schlussbemerkungen 1 Die Strahlenschutzverordnung Was hat der Praktiker zu beachten? 4 Die Strahlenschutzverordnung Internationales

Mehr

Checkliste Isotopenlabor

Checkliste Isotopenlabor Checkliste Teil 06 / Kapitel 05.07. Seite 1 von 9 IDENT Nr. Datum 30.06.2005 Im Folgenden finden Sie eine Auswahl wichtiger Themen zu dieser Checkliste. Sollte eine Frage für ihren Betrieb nicht zutreffen,

Mehr

RöVO 1 und 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) RöVO 2a-c. RöVO 3

RöVO 1 und 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) RöVO 2a-c. RöVO 3 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1.7.2000 Strahlenschutz in der Tierheilkunde Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrSchV) und zur Röntgenverordnung

Mehr

unterschreiben 2-fach

unterschreiben 2-fach Stand: 23.09.2016 Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen (z.b. in Radionuklidlabors

Mehr

Dokumentation der Strahlenbelastung

Dokumentation der Strahlenbelastung BfS legt Dokumentation der Strahlenbelastung für Beschäftigte im Endlager Asse vor Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Die abgeschätzte Strahlenbelastung im Endlager Asse ist zu gering, als dass dadurch

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Fakultät für Physik Praktikum Klassische Physik Praktikum Moderne Physik Engesserstrasse 7 Physik-Flachbau, Geb. 30.22 D-76131 Karlsruhe Strahlenschutzanweisung für die Durchführung von kernphysikalischen

Mehr

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung Anlässlich der Richtlinie 2013/59/Euratom wurde das Strahlenschutzrecht in Deutschland entsprechend angepasst. Wesentliche Regelungsinhalte

Mehr

Stand: AKS

Stand: AKS Stand: AKS 23.09.2016 Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (z.b. Prüfstrahler,

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisung Garching, 30.01.2012 Strahlenschutzanweisung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Untergrundlabor des Physik Departments, E15 Forschungsgelände Garching der TU München

Mehr

unterschreiben 2-fach

unterschreiben 2-fach Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Abs. 1 StrlSchV zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen und Gaschromatograpie (z.b. Prüfstrahler, Kontrollvorrichtungen, Blutbestrahlungsgeräte,

Mehr

Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7

Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7 An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7 Genehmigungsantrag für den Umgang

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 15 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 15 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Der Antrag ist zu richten an: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein Postfach 7151, 24 171 Kiel Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Muster einer Strahlenschutzanweisung für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung nach 15 StrlSchV in fremden Anlagen oder Einrichtungen. (Hinweis: Die Musterstrahleschutzanweisung ist an die individuellen

Mehr

Wegleitung L Wegleitung zur Erstellung von betriebsinternen Weisungen für den Strahlenschutz

Wegleitung L Wegleitung zur Erstellung von betriebsinternen Weisungen für den Strahlenschutz Seite 1 / 5 Wegleitung L-06-02 Wegleitung zur Erstellung von betriebsinternen Weisungen für den Strahlenschutz 1. Zweck Mit der vorliegenden Wegleitung soll die Umsetzung der Erstellung von betriebsinternen

Mehr

Der Strahlenschutzbeauftragte eine Frage der Ehre?

Der Strahlenschutzbeauftragte eine Frage der Ehre? Der Strahlenschutzbeauftragte eine Frage der Ehre? Franz König Abteilung für Nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie Vorstand: Prim. Univ. Prof. Dr. Thomas Leitha Donauspital Wien Inhalt G schichten

Mehr

Management Handbuch. für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung nach 15 StrlSchV in fremden Anlagen oder Einrichtungen.

Management Handbuch. für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung nach 15 StrlSchV in fremden Anlagen oder Einrichtungen. Dienstanweisung für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung nach 15 StrlSchV in fremden Anlagen oder Einrichtungen. - Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung

Mehr

Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung Arbeits- u. Tätigkeitsbereichs betreffende Risiko - Matrix, Beispiele Gefährdungsbeurteilung Unternehmen.. Arbeitsbereich / T ä t i g k e i t :....... Arbeits- / Tätigkeitsbereich Gefährdungsfaktor Risikoklasse

Mehr

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein Dr. Dr. Jan Backmann Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Abteilung

Mehr

Grundlagen der Freigabe

Grundlagen der Freigabe Grundlagen der Freigabe Vortrag auf der 11. Sitzung des Informations-Forums zum Rückbau des KKW Biblis am 9. April 2018 Christian Küppers Öko-Institut e.v., Darmstadt Überblick Regulierung De minimis-konzept

Mehr

Teil 2 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15 StrlSchV

Teil 2 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15 StrlSchV Teil 2 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15 StrlSchV Seite 67 von 80 [Betriebsinterne Dokumentnummer]... [Firmen-LOGO] Muster Strahlenschutzanweisung für die

Mehr

Muster- Strahlenschutzanweisung

Muster- Strahlenschutzanweisung ISSN 1013-4506 FS-2017-174-AKA-Netz Mitgliedsgesellschaft der International Radiation Protection Association (IRPA) für die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz Publikationsreihe FORTSCHRITTE IM

Mehr

Antrag für die uneingeschränkte Freigabe nach 29 StrlSchV

Antrag für die uneingeschränkte Freigabe nach 29 StrlSchV An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung für die uneingeschränkte Freigabe nach 29 Antrag für die uneingeschränkte

Mehr

Strahlenschutzbelehrung

Strahlenschutzbelehrung Strahlenschutzbelehrung für Herr/Frau (nicht zutreffendes bitte durchstreichen) Name:... Vorname:... Geburtsdatum:... Beschäftigt in Arbeitsgruppe:... Bitte kreuzen Sie an, welche Dosimeter Sie benötigen:

Mehr

Genehmigungsantrag für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach 7 Strahlenschutzverordnung (Technik)

Genehmigungsantrag für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach 7 Strahlenschutzverordnung (Technik) An das Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach 7 Strahlenschutzverordnung (Technik) Vorbemerkung:

Mehr

Durchführung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG

Durchführung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG An das Regierungspräsidium Stuttgart Referat 54.4 Fachgruppe Strahlenschutz Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart Durchführung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen

Mehr

Strahlenschutz Grundlagen

Strahlenschutz Grundlagen Dr. Martin Werner, 17.02.2010 Strahlentherapie und spezielle Onkologie Strahlenschutzorganisation Historischer Überblick 1895 1896 1899 1902 1908 Entdeckung der Röntgenstrahlung, erste Röntgenaufnahme

Mehr

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein Gesetzliche Grundlagen und Umsetzung Dr. Oliver Karschnick Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Mehr

RICHTLINIE 2013/59/EURATOM DES RATES. vom 5. Dezember 2013

RICHTLINIE 2013/59/EURATOM DES RATES. vom 5. Dezember 2013 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Seite 1 RICHTLINIE 2013/59/EURATOM DES RATES vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor

Mehr

Antrag auf Ermächtigung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung durchzuführen

Antrag auf Ermächtigung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung durchzuführen Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA.NRW) Fachbereich 1.3 Strahlenschutzdienste Ulenbergstr. 127-131 40225 Düsseldorf Antrag auf Ermächtigung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Mehr

Zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Ihrer Mitstudierenden

Zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Ihrer Mitstudierenden Zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Ihrer Mitstudierenden Tragen von Schutzausrüstung Schutzbrille ist im Labor ständig zu tragen Labormantel aus Baumwolle ist im Labor ständig zu tragen Festes, trittsicheres

Mehr

trahlenschutz-eu-anpassungsgesetz, (BGBl. I Nr. 146/2002 i.d.f. aus 2004)

trahlenschutz-eu-anpassungsgesetz, (BGBl. I Nr. 146/2002 i.d.f. aus 2004) eltende gesetzliche Bestimmungen: ichtlinie 96/29/Euratom (Strahlenschutz-Grundnorm) trahlenschutz-eu-anpassungsgesetz, (BGBl. I Nr. 146/2002 i.d.f. aus 2004) edizinische Strahlenschutzverordnung (BGBl.

Mehr

Regeln für Ihre Sicherheit am Institut für Pharmazeutische Chemie

Regeln für Ihre Sicherheit am Institut für Pharmazeutische Chemie Allgemeine Regelungen zu Ihrer Sicherheit am Institut Der Zugang zu den Praktikumsräumen ist nur eingeschriebenen und zum Praktikum zugelassenen Studierenden erlaubt, und zwar in Schutzkleidung und nach

Mehr

Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Strahlenschutzanweisung

Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Strahlenschutzanweisung Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Strahlenschutzanweisung für eine nach 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen 1. Einleitung

Mehr

Institutsspezifische Sicherheitsunterweisungen. Organismen der Sicherheitsstufe S1 nach

Institutsspezifische Sicherheitsunterweisungen. Organismen der Sicherheitsstufe S1 nach Institutsspezifische Sicherheitsunterweisungen für die Arbeiten mit gentechnisch modifizierten Organismen der Sicherheitsstufe S1 nach 12 (3) GenTSV 28.03.2012 1 Laboraufbau Verhaltensregeln Betriebsanweisungen

Mehr

Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Abs. 1 StrlSchV für nuklearmedizinische Diagnostik und Standardbehandlungen

Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Abs. 1 StrlSchV für nuklearmedizinische Diagnostik und Standardbehandlungen Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Abs. 1 StrlSchV für nuklearmedizinische Diagnostik und Standardbehandlungen Diese Merkpostenliste bietet eine Handlungshilfe für die Beantragung

Mehr

1 Rechtliche Grundlagen Unterweisung Arbeitsschutzrecht: Unterweisung... 3

1 Rechtliche Grundlagen Unterweisung Arbeitsschutzrecht: Unterweisung... 3 Unterweisung Seite 1 Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen... 2 36 Unterweisung... 2 12 Arbeitsschutzrecht: Unterweisung... 3 2 Erläuterungen... 2 2.1 Unterweisung... 2 2.2 Rechtlicher Hintergrund... 3 2.3 Zu

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von Ni-63- Elektroneneinfang-Detektoren (ECD) in Gaschromatographen Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von Ni-63-Elektroneneinfang-Detektoren

Mehr

Zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Ihrer Mitstudierenden

Zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Ihrer Mitstudierenden Zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Ihrer Mitstudierenden Tragen von Schutzausrüstung Festes, trittsicheres und geschlossenes Schuhwerk Labormantel aus Baumwolle Schutzbrille bzw. Handschuhe Lange Haare

Mehr

Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 520

Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 520 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZustVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1997 Fundstelle:

Mehr

Benutzungsordnung. der. Inkorporationsmessstelle

Benutzungsordnung. der. Inkorporationsmessstelle Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik Rossendorf e.v. (VKTA) PF 51 01 19 01314 Dresden Benutzungsordnung der Inkorporationsmessstelle Stand: 01.10.2013 Seite 1 von 4 1 Allgemeines Das Sächsische

Mehr

Strahlenschutz ab 2019

Strahlenschutz ab 2019 Strahlenschutz ab 2019 Inhalte Betriebsrelevantes zu Aktuellen Fragen beim Strahlenschutz Praktischer Strahlenschutz Gesetzgebung und Änderungen 1 Inhalte Änderungen aufgrund der Europäischen Gesetzgebung

Mehr

Die aktuellen Mustergenehmigungen in der ZfP Was verlangen die Auflagen vom SSV und SSB?

Die aktuellen Mustergenehmigungen in der ZfP Was verlangen die Auflagen vom SSV und SSB? 16. Seminar Aktuelle Fragen der Durchstrahlungsprüfung und des Strahlenschutzes Vortrag 6 Die aktuellen Mustergenehmigungen in der ZfP Was verlangen die Auflagen vom SSV und SSB? Astrid LANGE * *, Hannover

Mehr