Strahlenschutzanweisung

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1 Strahlenschutzanweisung für den Kontrollbereich Kernchemie / Radiochemie Fachbereich Chemie Philipps-Universität Marburg Fassung vom Diese Anweisung ersetzt die Strahlenschutzanweisung vom sowie die spezielle Anweisung zur Abfallentsorgung vom / 22

2 1. Strahlenschutzbeauftragte Folgende Mitarbeiter der Universität sind gemäß 31 Abs. 1 StrlSchV als Strahlenschutzbeauftragte bestellt: Prof. Hartmut Jungclas, Tel. (28) 25731, Fr. Maria Nau, Tel. (28) 25734, Dr. Tino Schurrat, Tel. (58) 62837, Dr. Lothar Schmidt, Tel. (58) Strahlenschutzbereiche Der Umgang mit radioaktiven Stoffen darf nur im Kern K des Fachbereichs Chemie stattfinden (diese Räume sind gekennzeichnet mit dem Warnschild Kontrollbereich oder Radioaktiv ) sowie im low-background Messraum 2502, Kern J (02J08). Kontrollbereiche i. S. des 36 StrlSchV sind alle Räume in den Ebenen 2 und 1 des Kerns K (permanent). Während der Praktika sind die Praktikumsräume 3518 (03K14) und 3519 (03K14a) in Ebene 3 (temporäre) Kontrollbereiche (max Freigrenzen). Alle weiteren Räume im Kern K und J, die direkt an Kontrollbereiche angrenzen, sind Überwachungsbereiche i. S. des 36 StrlSchV. 3. Unterweisung nach StrlSchV 38 Alle Personen, denen aus betriebstechnischen Gründen der Zugang zum Kontrollbereich gestattet wird, müssen vor dem erstmaligen Zutritt über Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, Strahlenexpositionen, Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sowie über die wesentlichen Punkte der Strahlenschutzverordnung und der Strahlenschutzanweisung unterwiesen werden. Frauen sind im Rahmen der Unterweisung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft so früh wie möglich dem Strahlenschutzbeauftragten mitzuteilen ist ( 38(3) StrlSchV). Zeit und Inhalt einer Unterweisung sind zu dokumentieren und von den unterwiesenen und unterweisenden Personen zu unterzeichnen. Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen. Gäste sind vor dem Betreten eines Kontrollbereichs von den sie begleitenden Personen über die Punkte des Abschnitts Regelungen für alle Personen in einem Kontrollbereich der Strahlenschutzanweisung zu unterweisen. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

3 4. Regelungen für alle Personen in einem Kontrollbereich Die folgenden Regelungen gelten für Personal und Besucher gleichermaßen. Jeder Besucher ist von einem sachkundigen Betreuer über diese Regelungen zu unterweisen. Ein Unterweisungsformular ist auszufüllen, von Besucher und Betreuer zu unterschreiben und in der Strahlenschutzakte zu archivieren. a. Gäste und Besucher sind außerhalb des Kontrollbereichs zu empfangen. Zutritt zum Kontrollbereich haben nur Personen, die aus beruflichen Gründen ständig oder gelegentlich dort tätig sind. Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere und stillende Mütter dürfen den Kontrollbereich nicht betreten. Ausnahmen bedürfen der individuellen Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten. Gäste und Besucher sind von einem verantwortlichen Betreuer zu begleiten. Ein Mitarbeiter soll nicht mehr als 10 Personen betreuen. b. Besucher und Gäste sollen vor dem Zutritt zum Kontrollbereich mittels Hand-Fuß- Monitor kontrollieren, dass keine Kontamination vorliegt. Dies gilt ebenso für Mitarbeiter, die auch in anderen Strahlenschutzbereichen der Universität oder des Klinikums mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen. c. Praktikanten und kurzzeitig in der Abteilung tätige Gäste erhalten ein Stabdosimeter, fortgeschrittene Praktikanten zusätzlich ein Filmdosimeter pro Gruppe. d. Im Treppenhaus des Kontrollbereichs hängt zwischen den Ebenen 3 und 2 sowie den Ebenen 2 und 1 je eine Magnettafel. Mitarbeiter und Gäste setzen einen individuellen Magneten beim Zutritt (treppab) vom grünen zum gelben Feld; beim Verlassen (treppauf) zurück auf grün. e. Essen, Trinken und Rauchen ist im Kontrollbereich nicht erlaubt. f. Nach allen Arbeiten (Kontakt) mit offenen radioaktiven Stoffen sind die Hände gründlich zu waschen. Zur Dekontaminierung verwende man eine gängige Reinigungspaste evtl. unter Zugabe von inaktiven Salzen des betreffenden radioaktiven Elements. g. Vor dem Verlassen des Kontrollbereichs sind Gäste und Mitarbeiter verpflichtet, den Hand Fuß Monitor vor der Schleuse zu benutzen. Kontaminationen müssen in den ausliegenden Strahlenschutzordner eingetragen werden, ebenfalls das Ergebnis der durchgeführten Dekontamination. h. Kontaminierte Glassachen, Arbeitsgeräte usw. dürfen nicht aus dem Kontrollbereich heraus gebracht werden. Vor einer weiteren Verwendung sind sie zu reinigen und durch Messung zu kontrollieren. Über Aufbewahrung oder Weitergabe entscheidet der Strahlenschutzbeauftragte. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

4 5. Regelmäßige Strahlenschutzmessungen a. Alle in der Kernchemie tätigen Mitarbeiter sind verpflichtet, zur Bestimmung der Personendosis im Kontrollbereich ein Filmdosimeter zu tragen. Diese werden von dem GSF Forschungszentrum (Auswertestelle für Strahlendosimeter) in Oberschleißheim geliefert und dort auch ausgewertet. Am letzten Arbeitstag eines jeden Monats ist das Dosimeter dem Strahlenschutzbeauftragten zum Auswechseln zu übergeben. b. Die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung werden dokumentiert. Auffällige Werte werden mit dem Mitarbeiter besprochen. Besteht bei einer Person der Verdacht auf Inkorporation von Radionukliden, so veranlasst der Strahlenschutzbeauftragte eine Inkorporationskontrolle (Ganzkörperzähler-Messung, Ausscheidungsanalyse), die die betroffene Person zu dulden hat ( 40(5), 41(1) StrlSchV). c. Personendosimeter (Filmdosimeter, Fingerringdosimeter, Stabdosimeter, Neutronendosimeter) sind personengebunden und entsprechend den Anweisungen des Strahlenschutzbeauftragten zu tragen. Filmdosimeter dürfen nicht beschädigt oder zweckentfremdet werden. Jeder Missbrauch (z. B. mutwillige Bestrahlung) ist untersagt und wird disziplinarisch geahndet. d. Zusätzlich zu dem Filmdosimeter ist jedem Mitarbeiter auf sein Verlangen ein Stabdosimeter auszuhändigen. Dieses wird von der Person selbst am Ende jedes Arbeitstages abgelesen und der aktuelle Stand in der Strahlenschutzakte dokumentiert. e. Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen muss ein Kontaminationsmonitor greifbar sein. Arbeitsplätze, Fußboden und Kleidung sind täglich auf Kontaminationen zu überprüfen. Auftretende Kontaminationen müssen sofort beseitigt werden, die Ergebnisse der entsprechenden Messungen sind im ausliegenden Strahlenschutzordner zu dokumentieren (s. Absatz 6.d). f. Nach der Beendigung von Arbeiten, aber bei Bedarf auch während der Arbeiten, müssen die Arbeitsplätze von den an diesen Arbeitsplätzen tätigen Personen mit Wischproben auf Kontaminationen überprüft werden. Im Raum 1503 (01K03) müssen bei dort stattfindenden Arbeiten wöchentlich Wischproben genommen werden. Alle Resultate sind im Strahlenschutzordner zu notieren (s. Formblatt im Anhang). g. Die Ortsdosisleistung an Arbeitsplätzen im Kontrollbereich darf den Wert 5 µsv/h nicht übersteigen. Um diesen Grenzwert zu gewährleisten, sind gegebenenfalls Abschirmwände aufzustellen. h. Die Strahlungsmessgeräte sind in regelmäßigen Abständen zu warten und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Zeitpunkt und Ergebnis der Funktionsprüfung sind aufzuzeichnen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

5 6. Arbeitsabläufe in Kontrollbereichen Alle Sicherheitsregeln für chemische Laboratorien gelten auch in Kontrollbereichen. Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gelten darüber hinaus folgende Regeln: a. Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind ein sauberer Arbeitskittel sowie Schutzhandschuhe zu tragen; im Verlauf der Arbeiten sind Kleidung, Hände, Füße regelmäßig zu kontrollieren; eine Kontamination einer Person ist dem Strahlenschutz zu melden (s. Formblatt im Anhang). Nur bei Arbeiten in den Räumen der Ebene 1 muss ein mit roten Streifen gekennzeichneter Arbeitskittel getragen werden. Der Wechsel des Kittels erfolgt im Flur der Ebene 1. b. Bei Kontamination der Kleidung muss diese gewechselt werden. Sie wird gegebenenfalls mit einer im Kontrollbereich vorhandenen Waschmaschine dekontaminiert, ehe sie zur normalen Wäsche gegeben werden darf. Da Schuhe erfahrungsgemäß besonders leicht kontaminiert werden, sind Schuhe zu tragen, die im Kontrollbereich verbleiben können. c. Personen mit offenen Wunden bzw. Erkrankungen der Haut (insbesondere an den Händen) ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen grundsätzlich untersagt. In einem solchen Fall ist der Strahlenschutzbeauftragte zu informieren. Er legt fest, ob der Mitarbeiter Tätigkeiten im Kontrollbereich durchführen darf. In Zweifelsfällen entscheidet der ermächtigte Arzt unter Einbeziehung des Strahlenschutzbeauftragten. d. Kontaminationen der Räume und der Einrichtung, etwa durch Verschütten von radioaktiven Lösungen und sonstige Zwischenfälle müssen sofort dem Strahlenschutzbeauftragten oder, falls dieser sowie seine Stellvertreter nicht erreichbar sind, dem verantwortlichen Hochschullehrer gemeldet werden (s. Formblatt im Anhang). Die Dekontamination ist unter sachkundiger Anleitung vorzunehmen und mit einem Monitor zu kontrollieren. e. Der Umgang mit kurzlebigen Alphastrahlern für die nuklearmedizinische Forschung sollte ausschließlich in den Räumen 2514 (02K08) und 2515 (02K09) erfolgen. Aber in beiden Räumen ist weiterhin jeglicher Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen untersagt, weil die Laborausstattung unzureichend ist. f. Alle Arbeiten sind mit der für analytische Arbeiten erforderlichen Sauberkeit auszuführen. Die Arbeitstische sind mit Wasser undurchlässiger Kunststofffolie und darüber mit einer Lage saugfähigem Papier auszulegen. Die Arbeiten mit Lösungen sind in Kunststoffwannen auszuführen, die ebenfalls mit saugfähigem Papier auszulegen sind. Das Papier ist bei Bedarf zu ersetzen. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

6 g. Arbeiten mit trockenen, staubförmigen Präparaten müssen auf einwandfreien auswechselbaren Unterlagen (Glas, Glanzpapier, Metallfolien, Kunststoffplatten) ausgeführt werden, und zwar bei abgestelltem Abzug sowie geschlossenen Fenstern und Türen, so dass keinerlei Zugluft zum Verstäuben der Substanz führen kann. Bei nicht leitenden Substanzen sind Metallspatel zu benutzen. h. Arbeiten, bei denen radioaktive Gase freigesetzt werden, müssen unter dem laufenden Abzug ausgeführt werden. i. Das Abmessen von Lösungen darf nur mit Eppendorf-Pipetten oder unter Benutzung von Saugvorrichtungen (Peleus-Bällen oder dergl.) erfolgen. Als Spritzflaschen sind Polyäthylenflaschen zu verwenden. j. Das Einengen von radioaktiven Lösungen hat unter Verwendung von Oberflächenstrahlern ebenfalls unter dem Abzug zu erfolgen. k. Mit radioaktiven Stoffen gefüllte verschmolzene Ampullen oder schwer zu öffnende Gefäße dürfen nur in einer Handschuhbox geöffnet werden. l. In den Messräumen ist äußerste Sauberkeit erforderlich. Unbedeckte Präparate müssen in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden. Nicht mehr oder nicht unbedingt benötigte radioaktive Quellen sind unverzüglich dem Strahlenschutzbeauftragten zurückzugeben. m. In Messräumen ist der Nulleffekt ständig zu kontrollieren. Jede ungewöhnliche Erhöhung deutet auf eine Kontamination hin und ist sofort dem Strahlenschutzbeauftragten zu melden. n. Transporte radioaktiver Stoffe außerhalb des Kontrollbereichs bedürfen stets der ausdrücklichen Erlaubnis des Strahlenschutzbeauftragten und müssen mit den dafür erforderlichen Beförderungspapieren erfolgen. o. Die Einführung neuer Verfahrensweisen bei der Arbeit mit radioaktiven Stoffen ist mit dem Strahlenschutzbeauftragten durchzusprechen. Einwände der Strahlenschutzbeauftragten müssen befolgt werden. p. Während der Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen müssen sich aus Sicherheitsgründen mindestens zwei Personen im Kontrollbereich (in Rufnähe) aufhalten. Dies gilt auch für Wochenenden und Feiertage. q. Befindet sich keine Person im Kontrollbereich auf Ebene 1, ist der Zugang vom Treppenhaus K zum Flur der Räume verschlossen zu halten. Ein Schlüssel ist nur den Strahlenschutzbeauftragten und den Sicherheitskräften der Feuerwehr zugänglich. Der Strahlenschutzbeauftragte kann MitarbeiterInnen und beruflich strahlenexponierten Personen einmalig oder dauerhaft den Zutritt gestatten. In der schriftlichen Form ist auch der Zeitraum zu dokumentieren. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

7 7. Radioaktive Abfälle Zum Schutz der Umwelt dürfen radioaktive Abfälle nicht in die allgemeine Müllabfuhr gelangen. Diese Reststoffe sind getrennt zu sammeln und müssen den zuständigen Behörden auf dem Dienstweg (über den Strahlenschutzverantwortlichen der Philipps-Universität) zur Entsorgung gemeldet werden. Andererseits sind die Kosten zur Beseitigung radioaktiver Abfälle so hoch, dass vermieden werden sollte, inaktive Abfälle in den radioaktiven Abfall zu packen. Der Verursacher von Abfall ist verpflichtet, seinen Abfall zu sammeln, zu trennen und zu deklarieren. Im Zweifelsfall gelten sämtliche Abfälle, die beim Umgang mit radioaktiven Stoffen anfallen, zunächst als radioaktiver Abfall. Eine Entscheidung, ob Abfälle nicht (mehr) als radioaktiv sondern als freigabefähig zu deklarieren sind, fällt der Strahlenschutzbeauftragte auf Grundlage der Aktivitätskonzentration nach StrlSchV, Anlage III, Tabelle 1, Spalte 5 (s. Tabelle im Anhang S. 16). Langlebige Nuklide (HWZ > 100 d) und abklingfähige Nuklide (HWZ 100 d) sind zu trennen, wenn der überwiegende Anteil kurzlebig ist. Bei Gemischen ist immer die längste HWZ entscheidend, so dass separates Sammeln abklingfähiger Abfälle im Kontrollbereich der Kernchemie in der Regel nicht praktikabel ist. Alle radioaktiven Abfälle sind entsprechend der folgenden Kriterien zu klassifizieren: F+B fest und brennbar F B fest, aber nicht brennbar S flüssiger Szintillator W wässrige Lösung +A incl. Alphastrahler A ohne Alphastrahler Alle alphafreien Abfälle werden schon im Labor in vier Abfallarten eingeteilt: S A: Szintillatorvials, die keine Alphastrahler enthalten; W A: Gebinde mit wässrigen Abfällen ohne Alphastrahler; F+B A: Beutel mit festen brennbaren Abfällen ohne Alphastrahler; F B A: Beutel mit festen, nicht brennbaren Abfällen ohne Alphastrahler. Analog werden alle Abfälle, die Alphastrahler enthalten, separat gesammelt: S+A: Szintillatorvials, die Alphastrahler enthalten W+A: Gebinde mit wässrigen Abfällen, die Alphastrahler enthalten F+B+A: Beutel mit festen brennbaren Abfällen, die Alphastrahler enthalten. F B+A: Beutel mit festen, nicht brennbaren Abfällen, die Alphastrahler enthalten. Für jede Abfallcharge ist ein Formblatt auszufüllen (s. S ). Abfallbeutel mit beta-gamma-aktivität größer als die Grenzwerte der spezifischen Aktivität (s. S. 16) müssen separat gesammelt, deklariert und einem Strahlenschutzbeauftragten persönlich übergeben werden. Nach Beendigung der Arbeit mit radioaktiven Stoffen werden Beutel mit Szintillator oder mit festen Abfällen von einer fach- und sachkundigen Person in das Kellergeschoss des Kontrollbereichs, Raum 1511 (01K02) verbracht; Gebinde mit wässrigen Abfällen werden innerhalb der Bodenwanne der Abklinganlage in Raum 1502 (01K05) gesammelt. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

8 8. Zwischenfälle Bei Zwischenfällen jeglicher Art ist sofort einer der Strahlenschutzbeauftragten zu benachrichtigen. Die Strahlenschutzbeauftragten sind während der Dienstzeit in der Universität bzw. nach Dienstschluss zu Hause telefonisch zu (28) Prof. H. Jungclas, Strahlenschutzbeauftragter, (28) Fr. M. Nau, Stellvertreterin (58) 62837/ Dr. T. Schurrat, Stellvertreter (58) 62821/ Dr. L. Schmidt, Stellvertreter Während der Dienstzeit ist auch der Sicherheitsreferent des FB Chemie, Herr Dr. Auel unter Tel. (28) zu benachrichtigen. Marburg, den Prof. Dr. H. Jungclas Strahlenschutzbeauftragter Dr. R. Schmitz Strahlenschutzbevollmächtigter StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

9 Umgangsgenehmigung der Kernchemie vom Sonstige radioaktive Stoffe (ohne die Kernbrennstoffe Pu-239, Pu-241, U-233 und U-235) a. alle sonstigen radioaktiven Stoffen in umschlossener Form bis zu insgesamt dem Viermillionenfachen der Freigrenzen; b. alle sonstigen radioaktiven Stoffen in offener Form bis zu insgesamt dem Vierhunderttausendfachen der Freigrenzen; c. die kurzlebigen Alphastrahler für die nuklearmedizinische Forschung in offener Form in den Räumen 2514 und 2515: At GBq ( 400 FG) Ra MBq (4000 FG) Ra MBq (4000 FG) Ac MBq (4000 FG) d. Uran-nat bis zu zehn Kilogramm in offener Form ; e. Thorium-nat bis zu zehn Kilogramm in offener Form; f. Bestrahlungsproben aus einem Forschungsreaktor oder Beschleuniger (Gemisch überwiegend kurzlebiger radioaktiver Nuklide) bis zu insgesamt 50 GBq; die radiochemische Auftrennung darf frühestens nach dem Abklingen der Aktivität auf weniger als 4 GBq erfolgen; g. Pu-238/Be-Neutronenquelle bis zu einer Aktivität von 185 GBq. Kernbrennstoffe h. 10 µg Pu kbq 1 µg Pu-241 3,8 MBq 2 g U MBq 5 g U kbq StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

10 Notrufplan: Strahlenschutzbeauftragte des Kontrollbereichs Radiochemie im Fachbereich Chemie Name Position Telefon Telefon (dienstlich) (privat) Jungclas, Hartmut StrlSchBeauftragter Nau, Maria stellv. StrlSchBeauftragte Schurrat, Tino Schmidt, Lothar stellv. StrlSchBeauftragter stellv. StrlSchBeauftragter Schmitz, Raimund StrlSchBevollmächtigter StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

11 Informationen für Besucher des Kontrollbereichs der Radiochemie im Fachbereich Chemie der Philipps-Universität Marburg Unsachgemäßes Verhalten in einem Umgangsbereich für radioaktive Stoffe kann Gesundheitsschäden hervorrufen. Daher sind folgende Punkte von Besuchern zu beachten: 1. Der Zutritt zum Kontrollbereich ist nur Personen gestattet, die zur Durchführung von Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs, z.b. Wartung, Reparaturen, tätig werden müssen oder in diesem Bereich ausgebildet werden. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Strahlenschutzbeauftragten zulässig. 2. Grundsätzlich nicht erlaubt ist der Zutritt für Jugendliche unter 18 Jahren sowie für werdende und stillende Mütter. 3. Für jeden Besucher ist ein Betreuer erforderlich. 4. Während des Aufenthalts im Kontrollbereich hat jeder Besucher ein Stabdosimeter zu tragen. Die Messwerte (Fadenstellung zu Beginn und Ende des Besuchs) sind in dieses Formular einzutragen und im Strahlenschutzordner abzuheften. 5. Geräte, Arbeitsplätze sowie Chemikalien und radioaktive Präparate dürfen nicht berührt werden. 6. Rauchen, Essen und Trinken sind im Kontrollbereich nicht gestattet. 7. Beim Verlassen des Kontrollbereichs sind Kleidung, Hände und Schuhe auf Kontamination zu prüfen. Eine eventuell vorhandene Kontamination ist dem Strahlenschutzbeauftragten sofort zu melden. 8. Den Anweisungen des Strahlenschutzbeauftragten oder des Betreuers ist unbedingt folge zu leisten. Diese Anweisung gilt als Belehrung gemäß 38 der Strahlenschutzverordnung. Für Schäden irgendwelcher Art, die der Besucher als Folge seines Aufenthalts im Kontrollbereich erleidet, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Name: Anschrift: Grund des Besuchs: Ergebnis der Kontaminationskontrolle: Datum: Unterschrift: Betreuer: StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

12 Informationen für jugendliche Besucher des Kontrollbereichs der Radiochemie im Fachbereich Chemie der Philipps-Universität Marburg Unsachgemäßes Verhalten in einem Umgangsbereich für radioaktive Stoffe kann Gesundheitsschäden hervorrufen. Daher sind folgende Punkte von Besuchern zu beachten: 1. Der Zutritt zum Kontrollbereich ist nur Personen gestattet, die zur Durchführung von Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs, z.b. Wartung, Reparaturen, tätig werden müssen oder in diesem Bereich ausgebildet werden. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Strahlenschutzbeauftragten zulässig. 2. Werdenden und stillenden Müttern ist der Zutritt zum Kontrollbereich grundsätzlich nicht gestattet. Jugendliche im Alter von 16 oder 17 Jahren dürfen den Kontrollbereich nur zu Zwecken der Ausbildung betreten. 3. Für jeden Besucher ist ein Betreuer erforderlich. 4. Während des Aufenthalts im Kontrollbereich hat jeder Besucher ein Stabdosimeter zu tragen. Die Messwerte (Fadenstellung zu Beginn und Ende des Besuchs) sind in dieses Formular einzutragen und im Strahlenschutzordner abzuheften. 5. Geräte, Arbeitsplätze sowie Chemikalien und radioaktive Präparate dürfen nicht berührt werden. 6. Rauchen, Essen und Trinken sind im Kontrollbereich nicht gestattet. 7. Beim Verlassen des Kontrollbereichs sind Kleidung, Hände und Schuhe auf Kontamination zu prüfen. Eine eventuell vorhandene Kontamination ist dem Strahlenschutzbeauftragten sofort zu melden. 8. Den Anweisungen des Strahlenschutzbeauftragten oder des Betreuers ist unbedingt folge zu leisten. Diese Anweisung gilt als Belehrung gemäß 38 der Strahlenschutzverordnung. Für Schäden irgendwelcher Art, die der Besucher als Folge seines Aufenthalts im Kontrollbereich erleidet, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Name: Anschrift: Grund des Besuchs: Ergebnis der Kontaminationskontrolle: Datum: Unterschrift: Betreuer: Unterschrift des Erziehungsberechtigten: StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

13 Wischproben während und nach Arbeiten mit radioaktiven Stoffen gemäß Absatz 5.f StrlSchAnw Nach der Beendigung von Arbeiten, aber bei Bedarf auch während der Arbeiten, müssen die Arbeitsplätze von den an diesen Arbeitsplätzen tätigen Personen mit Wischproben auf Kontaminationen überprüft werden. Die Resultate sind im Strahlenschutzordner zu notieren. Datum: Raum: Mitarbeiter: Ergebnisse: Weitere Maßnahmen erforderlich (ja/nein)? Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten Unterschrift des Mitarbeiters StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

14 Personenkontamination und Maßnahmen zur Dekontamination gemäß Absatz 6.a StrlSchAnw Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind ein sauberer Arbeitskittel sowie Schutzhandschuhe zu tragen; im Verlauf der Arbeiten sind Kleidung, Hände, Füße regelmäßig zu kontrollieren; eine Kontamination einer Person ist dem Strahlenschutz zu melden. Datum: Mitarbeiter: Impulsrate vor Dekontamination: Impulsrate nach Dekontamination: Bemerkungen: Der Vorfall wurde dem Strahlenschutzbeauftragten gemeldet. Die Dekontamination wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten Unterschrift des Mitarbeiters StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

15 Sachkontamination und Maßnahmen zur Dekontamination gemäß Absatz 6.d StrlSchAnw Kontaminationen der Räume und der Einrichtung, etwa durch Verschütten von radioaktiven Lösungen und sonstige Zwischenfälle müssen sofort dem Strahlenschutzbeauftragten oder, falls dieser sowie seine Stellvertreter nicht erreichbar sind, dem verantwortlichen Hochschullehrer gemeldet werden. Die Dekontamination ist unter sachkundiger Anleitung vorzunehmen und mit einem Monitor zu kontrollieren. Datum: Raum: Mitarbeiter: Beschreibung des Vorfalls: Der Vorfall wurde dem Strahlenschutzbeauftragten gemeldet. Maßnahmen zur Beseitigung wurden eingeleitet. Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten Unterschrift des Mitarbeiters StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

16 Grenzwerte der spezifischen Aktivität für Nuklide mit HWZ > 100 d Dies ist nur eine Auswahl für häufig genutzte Nuklide. Für weitere Nuklide siehe Grenzwerte in der StrlSchV, Anlage III, Tabelle 1, Spalte 5 sowie Anlage VII, Tabelle 4, Spalte 3. Nuklid Aktivitätskonzentration im Abfall Aktivitätskonzentration im Abwasser (netto Masse) Bq / g kbq / kg Bq / m 3 Bq / L H-3 1 E E C-14 8 E E Na-22 1 E 1 0,1 4 E+4 40 Cl-36 8 E E+4 10 Ni-63 3 E E Co-60 1 E 1 0,1 2 E+4 20 Sr-90 2 E E+3 4 Tc-99 1 E E+4 90 Cd E E+4 40 J E 1 0,4 4 E+3 4 Cs E 1 0,5 3 E+4 30 Ba E E+4 40 Pb E 2 0,03 1 E+2 0,1 Ra E 2 0,03 2 E+2 0,2 Ac E 3 0,003 3 E+1 0,03 Th E 2 0,03 2 E+2 0,2 U E 2 0,06 4 E+2 0,4 U E 1 0,4 2 E+3 2 U E 1 0,5 3 E+3 3 U E 1 0,6 3 E+3 3 U-nat 9 E 3 0,009 3 E+3 3 Np E 2 0,09 4 E+2 0,4 Pu E E+4 20 Pu E 2 0,04 2 E+2 0,2 Am E 2 0,05 2 E+2 0,2 Am E 2 0,05 3 E+2 0,3 StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

17 Entsorgung von Szintillator (Flammpunkt über 100 o C) S A / S+A Möglichst nur eine HWZ-Kategorie je Gebinde Gebinde Nr.: Gefüllte Vials müssen fest verschlossen sein und in einen Folienbeutel eingeschweißt werden, der darf aber keine weiteren festen Stoffe wie z.b. Pipettenspitzen enthalten! Alternative: Der Szintillator wird in einen Kanister ausgegossen und die leeren Vials werden in einen Folienbeutel eingeschweißt. Alle Gebinde sind mit Nuklid und Aktivität zu deklarieren; für Beutel mit leeren Vials reicht die Angabe des Nuklids. Tragen Sie schon beim Befüllen eines Beutels die Aktivität der Messreihen ein. Das Volumen der Beutel und der Kanister soll 5 L nicht überschreiten. Einträge für Alphastrahler müssen in roter Farbe erfolgen. Datum Nuklid Aktivität / Bq Labor/Raum-Nr. Unterschrift StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

18 Entsorgung wässriger radioaktiver Reststoffe W A / W+A Möglichst nur eine HWZ-Kategorie je Kanister Kanister Nr.: Die Kanister müssen fest verschlossen sein und dürfen keine weiteren festen Stoffe wie z.b. Pipettenspitzen enthalten! Das Volumen der einzelnen Gebinde soll 5 L nicht überschreiten. Jeder Kanister ist mit Nuklid und Aktivität (= Summe der Liste) zu deklarieren. Tragen Sie schon beim Befüllen des Kanisters die Aktivität der einzelnen Chargen ein. Einträge für Alphastrahler müssen in roter Farbe erfolgen. Datum Nuklid Aktivität / Bq Labor/Raum-Nr. Unterschrift StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

19 Entsorgung fester radioaktiver Reststoffe F+B A / F+B +A Möglichst nur eine HWZ-Kategorie je Beutel sowie nur brennbar, d.h. nicht brennbar separat! Beutel Nr.: Die Beutel sollten verschlossen werden und dürfen keine spitzen Gegenstände enthalten! Das Volumen der einzelnen Beutel soll 10 L nicht überschreiten. Jeder Beutel ist mit Nuklid und Aktivität (= Summe der Liste) zu deklarieren. Tragen Sie schon beim Befüllen des Beutels die Aktivität der einzelnen Chargen ein. Einträge für Alphastrahler müssen in roter Farbe erfolgen. Datum Nuklid Aktivität / Bq Labor/Raum-Nr. Unterschrift StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

20 Raumplan Ebene K3 StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

21 Raumplan Ebene K2 StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

22 Raumplan Ebene K1 StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22

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