Strahlenschutzanweisung
|
|
- Marie Dittmar
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strahlenschutzanweisung für den Kontrollbereich Kernchemie / Radiochemie Fachbereich Chemie Philipps-Universität Marburg Fassung vom Diese Anweisung ersetzt die Strahlenschutzanweisung vom sowie die spezielle Anweisung zur Abfallentsorgung vom / 22
2 1. Strahlenschutzbeauftragte Folgende Mitarbeiter der Universität sind gemäß 31 Abs. 1 StrlSchV als Strahlenschutzbeauftragte bestellt: Prof. Hartmut Jungclas, Tel. (28) 25731, Fr. Maria Nau, Tel. (28) 25734, Dr. Tino Schurrat, Tel. (58) 62837, Dr. Lothar Schmidt, Tel. (58) Strahlenschutzbereiche Der Umgang mit radioaktiven Stoffen darf nur im Kern K des Fachbereichs Chemie stattfinden (diese Räume sind gekennzeichnet mit dem Warnschild Kontrollbereich oder Radioaktiv ) sowie im low-background Messraum 2502, Kern J (02J08). Kontrollbereiche i. S. des 36 StrlSchV sind alle Räume in den Ebenen 2 und 1 des Kerns K (permanent). Während der Praktika sind die Praktikumsräume 3518 (03K14) und 3519 (03K14a) in Ebene 3 (temporäre) Kontrollbereiche (max Freigrenzen). Alle weiteren Räume im Kern K und J, die direkt an Kontrollbereiche angrenzen, sind Überwachungsbereiche i. S. des 36 StrlSchV. 3. Unterweisung nach StrlSchV 38 Alle Personen, denen aus betriebstechnischen Gründen der Zugang zum Kontrollbereich gestattet wird, müssen vor dem erstmaligen Zutritt über Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, Strahlenexpositionen, Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sowie über die wesentlichen Punkte der Strahlenschutzverordnung und der Strahlenschutzanweisung unterwiesen werden. Frauen sind im Rahmen der Unterweisung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft so früh wie möglich dem Strahlenschutzbeauftragten mitzuteilen ist ( 38(3) StrlSchV). Zeit und Inhalt einer Unterweisung sind zu dokumentieren und von den unterwiesenen und unterweisenden Personen zu unterzeichnen. Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen. Gäste sind vor dem Betreten eines Kontrollbereichs von den sie begleitenden Personen über die Punkte des Abschnitts Regelungen für alle Personen in einem Kontrollbereich der Strahlenschutzanweisung zu unterweisen. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
3 4. Regelungen für alle Personen in einem Kontrollbereich Die folgenden Regelungen gelten für Personal und Besucher gleichermaßen. Jeder Besucher ist von einem sachkundigen Betreuer über diese Regelungen zu unterweisen. Ein Unterweisungsformular ist auszufüllen, von Besucher und Betreuer zu unterschreiben und in der Strahlenschutzakte zu archivieren. a. Gäste und Besucher sind außerhalb des Kontrollbereichs zu empfangen. Zutritt zum Kontrollbereich haben nur Personen, die aus beruflichen Gründen ständig oder gelegentlich dort tätig sind. Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere und stillende Mütter dürfen den Kontrollbereich nicht betreten. Ausnahmen bedürfen der individuellen Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten. Gäste und Besucher sind von einem verantwortlichen Betreuer zu begleiten. Ein Mitarbeiter soll nicht mehr als 10 Personen betreuen. b. Besucher und Gäste sollen vor dem Zutritt zum Kontrollbereich mittels Hand-Fuß- Monitor kontrollieren, dass keine Kontamination vorliegt. Dies gilt ebenso für Mitarbeiter, die auch in anderen Strahlenschutzbereichen der Universität oder des Klinikums mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen. c. Praktikanten und kurzzeitig in der Abteilung tätige Gäste erhalten ein Stabdosimeter, fortgeschrittene Praktikanten zusätzlich ein Filmdosimeter pro Gruppe. d. Im Treppenhaus des Kontrollbereichs hängt zwischen den Ebenen 3 und 2 sowie den Ebenen 2 und 1 je eine Magnettafel. Mitarbeiter und Gäste setzen einen individuellen Magneten beim Zutritt (treppab) vom grünen zum gelben Feld; beim Verlassen (treppauf) zurück auf grün. e. Essen, Trinken und Rauchen ist im Kontrollbereich nicht erlaubt. f. Nach allen Arbeiten (Kontakt) mit offenen radioaktiven Stoffen sind die Hände gründlich zu waschen. Zur Dekontaminierung verwende man eine gängige Reinigungspaste evtl. unter Zugabe von inaktiven Salzen des betreffenden radioaktiven Elements. g. Vor dem Verlassen des Kontrollbereichs sind Gäste und Mitarbeiter verpflichtet, den Hand Fuß Monitor vor der Schleuse zu benutzen. Kontaminationen müssen in den ausliegenden Strahlenschutzordner eingetragen werden, ebenfalls das Ergebnis der durchgeführten Dekontamination. h. Kontaminierte Glassachen, Arbeitsgeräte usw. dürfen nicht aus dem Kontrollbereich heraus gebracht werden. Vor einer weiteren Verwendung sind sie zu reinigen und durch Messung zu kontrollieren. Über Aufbewahrung oder Weitergabe entscheidet der Strahlenschutzbeauftragte. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
4 5. Regelmäßige Strahlenschutzmessungen a. Alle in der Kernchemie tätigen Mitarbeiter sind verpflichtet, zur Bestimmung der Personendosis im Kontrollbereich ein Filmdosimeter zu tragen. Diese werden von dem GSF Forschungszentrum (Auswertestelle für Strahlendosimeter) in Oberschleißheim geliefert und dort auch ausgewertet. Am letzten Arbeitstag eines jeden Monats ist das Dosimeter dem Strahlenschutzbeauftragten zum Auswechseln zu übergeben. b. Die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung werden dokumentiert. Auffällige Werte werden mit dem Mitarbeiter besprochen. Besteht bei einer Person der Verdacht auf Inkorporation von Radionukliden, so veranlasst der Strahlenschutzbeauftragte eine Inkorporationskontrolle (Ganzkörperzähler-Messung, Ausscheidungsanalyse), die die betroffene Person zu dulden hat ( 40(5), 41(1) StrlSchV). c. Personendosimeter (Filmdosimeter, Fingerringdosimeter, Stabdosimeter, Neutronendosimeter) sind personengebunden und entsprechend den Anweisungen des Strahlenschutzbeauftragten zu tragen. Filmdosimeter dürfen nicht beschädigt oder zweckentfremdet werden. Jeder Missbrauch (z. B. mutwillige Bestrahlung) ist untersagt und wird disziplinarisch geahndet. d. Zusätzlich zu dem Filmdosimeter ist jedem Mitarbeiter auf sein Verlangen ein Stabdosimeter auszuhändigen. Dieses wird von der Person selbst am Ende jedes Arbeitstages abgelesen und der aktuelle Stand in der Strahlenschutzakte dokumentiert. e. Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen muss ein Kontaminationsmonitor greifbar sein. Arbeitsplätze, Fußboden und Kleidung sind täglich auf Kontaminationen zu überprüfen. Auftretende Kontaminationen müssen sofort beseitigt werden, die Ergebnisse der entsprechenden Messungen sind im ausliegenden Strahlenschutzordner zu dokumentieren (s. Absatz 6.d). f. Nach der Beendigung von Arbeiten, aber bei Bedarf auch während der Arbeiten, müssen die Arbeitsplätze von den an diesen Arbeitsplätzen tätigen Personen mit Wischproben auf Kontaminationen überprüft werden. Im Raum 1503 (01K03) müssen bei dort stattfindenden Arbeiten wöchentlich Wischproben genommen werden. Alle Resultate sind im Strahlenschutzordner zu notieren (s. Formblatt im Anhang). g. Die Ortsdosisleistung an Arbeitsplätzen im Kontrollbereich darf den Wert 5 µsv/h nicht übersteigen. Um diesen Grenzwert zu gewährleisten, sind gegebenenfalls Abschirmwände aufzustellen. h. Die Strahlungsmessgeräte sind in regelmäßigen Abständen zu warten und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Zeitpunkt und Ergebnis der Funktionsprüfung sind aufzuzeichnen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
5 6. Arbeitsabläufe in Kontrollbereichen Alle Sicherheitsregeln für chemische Laboratorien gelten auch in Kontrollbereichen. Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gelten darüber hinaus folgende Regeln: a. Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind ein sauberer Arbeitskittel sowie Schutzhandschuhe zu tragen; im Verlauf der Arbeiten sind Kleidung, Hände, Füße regelmäßig zu kontrollieren; eine Kontamination einer Person ist dem Strahlenschutz zu melden (s. Formblatt im Anhang). Nur bei Arbeiten in den Räumen der Ebene 1 muss ein mit roten Streifen gekennzeichneter Arbeitskittel getragen werden. Der Wechsel des Kittels erfolgt im Flur der Ebene 1. b. Bei Kontamination der Kleidung muss diese gewechselt werden. Sie wird gegebenenfalls mit einer im Kontrollbereich vorhandenen Waschmaschine dekontaminiert, ehe sie zur normalen Wäsche gegeben werden darf. Da Schuhe erfahrungsgemäß besonders leicht kontaminiert werden, sind Schuhe zu tragen, die im Kontrollbereich verbleiben können. c. Personen mit offenen Wunden bzw. Erkrankungen der Haut (insbesondere an den Händen) ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen grundsätzlich untersagt. In einem solchen Fall ist der Strahlenschutzbeauftragte zu informieren. Er legt fest, ob der Mitarbeiter Tätigkeiten im Kontrollbereich durchführen darf. In Zweifelsfällen entscheidet der ermächtigte Arzt unter Einbeziehung des Strahlenschutzbeauftragten. d. Kontaminationen der Räume und der Einrichtung, etwa durch Verschütten von radioaktiven Lösungen und sonstige Zwischenfälle müssen sofort dem Strahlenschutzbeauftragten oder, falls dieser sowie seine Stellvertreter nicht erreichbar sind, dem verantwortlichen Hochschullehrer gemeldet werden (s. Formblatt im Anhang). Die Dekontamination ist unter sachkundiger Anleitung vorzunehmen und mit einem Monitor zu kontrollieren. e. Der Umgang mit kurzlebigen Alphastrahlern für die nuklearmedizinische Forschung sollte ausschließlich in den Räumen 2514 (02K08) und 2515 (02K09) erfolgen. Aber in beiden Räumen ist weiterhin jeglicher Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen untersagt, weil die Laborausstattung unzureichend ist. f. Alle Arbeiten sind mit der für analytische Arbeiten erforderlichen Sauberkeit auszuführen. Die Arbeitstische sind mit Wasser undurchlässiger Kunststofffolie und darüber mit einer Lage saugfähigem Papier auszulegen. Die Arbeiten mit Lösungen sind in Kunststoffwannen auszuführen, die ebenfalls mit saugfähigem Papier auszulegen sind. Das Papier ist bei Bedarf zu ersetzen. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
6 g. Arbeiten mit trockenen, staubförmigen Präparaten müssen auf einwandfreien auswechselbaren Unterlagen (Glas, Glanzpapier, Metallfolien, Kunststoffplatten) ausgeführt werden, und zwar bei abgestelltem Abzug sowie geschlossenen Fenstern und Türen, so dass keinerlei Zugluft zum Verstäuben der Substanz führen kann. Bei nicht leitenden Substanzen sind Metallspatel zu benutzen. h. Arbeiten, bei denen radioaktive Gase freigesetzt werden, müssen unter dem laufenden Abzug ausgeführt werden. i. Das Abmessen von Lösungen darf nur mit Eppendorf-Pipetten oder unter Benutzung von Saugvorrichtungen (Peleus-Bällen oder dergl.) erfolgen. Als Spritzflaschen sind Polyäthylenflaschen zu verwenden. j. Das Einengen von radioaktiven Lösungen hat unter Verwendung von Oberflächenstrahlern ebenfalls unter dem Abzug zu erfolgen. k. Mit radioaktiven Stoffen gefüllte verschmolzene Ampullen oder schwer zu öffnende Gefäße dürfen nur in einer Handschuhbox geöffnet werden. l. In den Messräumen ist äußerste Sauberkeit erforderlich. Unbedeckte Präparate müssen in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden. Nicht mehr oder nicht unbedingt benötigte radioaktive Quellen sind unverzüglich dem Strahlenschutzbeauftragten zurückzugeben. m. In Messräumen ist der Nulleffekt ständig zu kontrollieren. Jede ungewöhnliche Erhöhung deutet auf eine Kontamination hin und ist sofort dem Strahlenschutzbeauftragten zu melden. n. Transporte radioaktiver Stoffe außerhalb des Kontrollbereichs bedürfen stets der ausdrücklichen Erlaubnis des Strahlenschutzbeauftragten und müssen mit den dafür erforderlichen Beförderungspapieren erfolgen. o. Die Einführung neuer Verfahrensweisen bei der Arbeit mit radioaktiven Stoffen ist mit dem Strahlenschutzbeauftragten durchzusprechen. Einwände der Strahlenschutzbeauftragten müssen befolgt werden. p. Während der Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen müssen sich aus Sicherheitsgründen mindestens zwei Personen im Kontrollbereich (in Rufnähe) aufhalten. Dies gilt auch für Wochenenden und Feiertage. q. Befindet sich keine Person im Kontrollbereich auf Ebene 1, ist der Zugang vom Treppenhaus K zum Flur der Räume verschlossen zu halten. Ein Schlüssel ist nur den Strahlenschutzbeauftragten und den Sicherheitskräften der Feuerwehr zugänglich. Der Strahlenschutzbeauftragte kann MitarbeiterInnen und beruflich strahlenexponierten Personen einmalig oder dauerhaft den Zutritt gestatten. In der schriftlichen Form ist auch der Zeitraum zu dokumentieren. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
7 7. Radioaktive Abfälle Zum Schutz der Umwelt dürfen radioaktive Abfälle nicht in die allgemeine Müllabfuhr gelangen. Diese Reststoffe sind getrennt zu sammeln und müssen den zuständigen Behörden auf dem Dienstweg (über den Strahlenschutzverantwortlichen der Philipps-Universität) zur Entsorgung gemeldet werden. Andererseits sind die Kosten zur Beseitigung radioaktiver Abfälle so hoch, dass vermieden werden sollte, inaktive Abfälle in den radioaktiven Abfall zu packen. Der Verursacher von Abfall ist verpflichtet, seinen Abfall zu sammeln, zu trennen und zu deklarieren. Im Zweifelsfall gelten sämtliche Abfälle, die beim Umgang mit radioaktiven Stoffen anfallen, zunächst als radioaktiver Abfall. Eine Entscheidung, ob Abfälle nicht (mehr) als radioaktiv sondern als freigabefähig zu deklarieren sind, fällt der Strahlenschutzbeauftragte auf Grundlage der Aktivitätskonzentration nach StrlSchV, Anlage III, Tabelle 1, Spalte 5 (s. Tabelle im Anhang S. 16). Langlebige Nuklide (HWZ > 100 d) und abklingfähige Nuklide (HWZ 100 d) sind zu trennen, wenn der überwiegende Anteil kurzlebig ist. Bei Gemischen ist immer die längste HWZ entscheidend, so dass separates Sammeln abklingfähiger Abfälle im Kontrollbereich der Kernchemie in der Regel nicht praktikabel ist. Alle radioaktiven Abfälle sind entsprechend der folgenden Kriterien zu klassifizieren: F+B fest und brennbar F B fest, aber nicht brennbar S flüssiger Szintillator W wässrige Lösung +A incl. Alphastrahler A ohne Alphastrahler Alle alphafreien Abfälle werden schon im Labor in vier Abfallarten eingeteilt: S A: Szintillatorvials, die keine Alphastrahler enthalten; W A: Gebinde mit wässrigen Abfällen ohne Alphastrahler; F+B A: Beutel mit festen brennbaren Abfällen ohne Alphastrahler; F B A: Beutel mit festen, nicht brennbaren Abfällen ohne Alphastrahler. Analog werden alle Abfälle, die Alphastrahler enthalten, separat gesammelt: S+A: Szintillatorvials, die Alphastrahler enthalten W+A: Gebinde mit wässrigen Abfällen, die Alphastrahler enthalten F+B+A: Beutel mit festen brennbaren Abfällen, die Alphastrahler enthalten. F B+A: Beutel mit festen, nicht brennbaren Abfällen, die Alphastrahler enthalten. Für jede Abfallcharge ist ein Formblatt auszufüllen (s. S ). Abfallbeutel mit beta-gamma-aktivität größer als die Grenzwerte der spezifischen Aktivität (s. S. 16) müssen separat gesammelt, deklariert und einem Strahlenschutzbeauftragten persönlich übergeben werden. Nach Beendigung der Arbeit mit radioaktiven Stoffen werden Beutel mit Szintillator oder mit festen Abfällen von einer fach- und sachkundigen Person in das Kellergeschoss des Kontrollbereichs, Raum 1511 (01K02) verbracht; Gebinde mit wässrigen Abfällen werden innerhalb der Bodenwanne der Abklinganlage in Raum 1502 (01K05) gesammelt. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
8 8. Zwischenfälle Bei Zwischenfällen jeglicher Art ist sofort einer der Strahlenschutzbeauftragten zu benachrichtigen. Die Strahlenschutzbeauftragten sind während der Dienstzeit in der Universität bzw. nach Dienstschluss zu Hause telefonisch zu (28) Prof. H. Jungclas, Strahlenschutzbeauftragter, (28) Fr. M. Nau, Stellvertreterin (58) 62837/ Dr. T. Schurrat, Stellvertreter (58) 62821/ Dr. L. Schmidt, Stellvertreter Während der Dienstzeit ist auch der Sicherheitsreferent des FB Chemie, Herr Dr. Auel unter Tel. (28) zu benachrichtigen. Marburg, den Prof. Dr. H. Jungclas Strahlenschutzbeauftragter Dr. R. Schmitz Strahlenschutzbevollmächtigter StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
9 Umgangsgenehmigung der Kernchemie vom Sonstige radioaktive Stoffe (ohne die Kernbrennstoffe Pu-239, Pu-241, U-233 und U-235) a. alle sonstigen radioaktiven Stoffen in umschlossener Form bis zu insgesamt dem Viermillionenfachen der Freigrenzen; b. alle sonstigen radioaktiven Stoffen in offener Form bis zu insgesamt dem Vierhunderttausendfachen der Freigrenzen; c. die kurzlebigen Alphastrahler für die nuklearmedizinische Forschung in offener Form in den Räumen 2514 und 2515: At GBq ( 400 FG) Ra MBq (4000 FG) Ra MBq (4000 FG) Ac MBq (4000 FG) d. Uran-nat bis zu zehn Kilogramm in offener Form ; e. Thorium-nat bis zu zehn Kilogramm in offener Form; f. Bestrahlungsproben aus einem Forschungsreaktor oder Beschleuniger (Gemisch überwiegend kurzlebiger radioaktiver Nuklide) bis zu insgesamt 50 GBq; die radiochemische Auftrennung darf frühestens nach dem Abklingen der Aktivität auf weniger als 4 GBq erfolgen; g. Pu-238/Be-Neutronenquelle bis zu einer Aktivität von 185 GBq. Kernbrennstoffe h. 10 µg Pu kbq 1 µg Pu-241 3,8 MBq 2 g U MBq 5 g U kbq StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
10 Notrufplan: Strahlenschutzbeauftragte des Kontrollbereichs Radiochemie im Fachbereich Chemie Name Position Telefon Telefon (dienstlich) (privat) Jungclas, Hartmut StrlSchBeauftragter Nau, Maria stellv. StrlSchBeauftragte Schurrat, Tino Schmidt, Lothar stellv. StrlSchBeauftragter stellv. StrlSchBeauftragter Schmitz, Raimund StrlSchBevollmächtigter StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
11 Informationen für Besucher des Kontrollbereichs der Radiochemie im Fachbereich Chemie der Philipps-Universität Marburg Unsachgemäßes Verhalten in einem Umgangsbereich für radioaktive Stoffe kann Gesundheitsschäden hervorrufen. Daher sind folgende Punkte von Besuchern zu beachten: 1. Der Zutritt zum Kontrollbereich ist nur Personen gestattet, die zur Durchführung von Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs, z.b. Wartung, Reparaturen, tätig werden müssen oder in diesem Bereich ausgebildet werden. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Strahlenschutzbeauftragten zulässig. 2. Grundsätzlich nicht erlaubt ist der Zutritt für Jugendliche unter 18 Jahren sowie für werdende und stillende Mütter. 3. Für jeden Besucher ist ein Betreuer erforderlich. 4. Während des Aufenthalts im Kontrollbereich hat jeder Besucher ein Stabdosimeter zu tragen. Die Messwerte (Fadenstellung zu Beginn und Ende des Besuchs) sind in dieses Formular einzutragen und im Strahlenschutzordner abzuheften. 5. Geräte, Arbeitsplätze sowie Chemikalien und radioaktive Präparate dürfen nicht berührt werden. 6. Rauchen, Essen und Trinken sind im Kontrollbereich nicht gestattet. 7. Beim Verlassen des Kontrollbereichs sind Kleidung, Hände und Schuhe auf Kontamination zu prüfen. Eine eventuell vorhandene Kontamination ist dem Strahlenschutzbeauftragten sofort zu melden. 8. Den Anweisungen des Strahlenschutzbeauftragten oder des Betreuers ist unbedingt folge zu leisten. Diese Anweisung gilt als Belehrung gemäß 38 der Strahlenschutzverordnung. Für Schäden irgendwelcher Art, die der Besucher als Folge seines Aufenthalts im Kontrollbereich erleidet, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Name: Anschrift: Grund des Besuchs: Ergebnis der Kontaminationskontrolle: Datum: Unterschrift: Betreuer: StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
12 Informationen für jugendliche Besucher des Kontrollbereichs der Radiochemie im Fachbereich Chemie der Philipps-Universität Marburg Unsachgemäßes Verhalten in einem Umgangsbereich für radioaktive Stoffe kann Gesundheitsschäden hervorrufen. Daher sind folgende Punkte von Besuchern zu beachten: 1. Der Zutritt zum Kontrollbereich ist nur Personen gestattet, die zur Durchführung von Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs, z.b. Wartung, Reparaturen, tätig werden müssen oder in diesem Bereich ausgebildet werden. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Strahlenschutzbeauftragten zulässig. 2. Werdenden und stillenden Müttern ist der Zutritt zum Kontrollbereich grundsätzlich nicht gestattet. Jugendliche im Alter von 16 oder 17 Jahren dürfen den Kontrollbereich nur zu Zwecken der Ausbildung betreten. 3. Für jeden Besucher ist ein Betreuer erforderlich. 4. Während des Aufenthalts im Kontrollbereich hat jeder Besucher ein Stabdosimeter zu tragen. Die Messwerte (Fadenstellung zu Beginn und Ende des Besuchs) sind in dieses Formular einzutragen und im Strahlenschutzordner abzuheften. 5. Geräte, Arbeitsplätze sowie Chemikalien und radioaktive Präparate dürfen nicht berührt werden. 6. Rauchen, Essen und Trinken sind im Kontrollbereich nicht gestattet. 7. Beim Verlassen des Kontrollbereichs sind Kleidung, Hände und Schuhe auf Kontamination zu prüfen. Eine eventuell vorhandene Kontamination ist dem Strahlenschutzbeauftragten sofort zu melden. 8. Den Anweisungen des Strahlenschutzbeauftragten oder des Betreuers ist unbedingt folge zu leisten. Diese Anweisung gilt als Belehrung gemäß 38 der Strahlenschutzverordnung. Für Schäden irgendwelcher Art, die der Besucher als Folge seines Aufenthalts im Kontrollbereich erleidet, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Name: Anschrift: Grund des Besuchs: Ergebnis der Kontaminationskontrolle: Datum: Unterschrift: Betreuer: Unterschrift des Erziehungsberechtigten: StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
13 Wischproben während und nach Arbeiten mit radioaktiven Stoffen gemäß Absatz 5.f StrlSchAnw Nach der Beendigung von Arbeiten, aber bei Bedarf auch während der Arbeiten, müssen die Arbeitsplätze von den an diesen Arbeitsplätzen tätigen Personen mit Wischproben auf Kontaminationen überprüft werden. Die Resultate sind im Strahlenschutzordner zu notieren. Datum: Raum: Mitarbeiter: Ergebnisse: Weitere Maßnahmen erforderlich (ja/nein)? Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten Unterschrift des Mitarbeiters StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
14 Personenkontamination und Maßnahmen zur Dekontamination gemäß Absatz 6.a StrlSchAnw Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind ein sauberer Arbeitskittel sowie Schutzhandschuhe zu tragen; im Verlauf der Arbeiten sind Kleidung, Hände, Füße regelmäßig zu kontrollieren; eine Kontamination einer Person ist dem Strahlenschutz zu melden. Datum: Mitarbeiter: Impulsrate vor Dekontamination: Impulsrate nach Dekontamination: Bemerkungen: Der Vorfall wurde dem Strahlenschutzbeauftragten gemeldet. Die Dekontamination wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten Unterschrift des Mitarbeiters StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
15 Sachkontamination und Maßnahmen zur Dekontamination gemäß Absatz 6.d StrlSchAnw Kontaminationen der Räume und der Einrichtung, etwa durch Verschütten von radioaktiven Lösungen und sonstige Zwischenfälle müssen sofort dem Strahlenschutzbeauftragten oder, falls dieser sowie seine Stellvertreter nicht erreichbar sind, dem verantwortlichen Hochschullehrer gemeldet werden. Die Dekontamination ist unter sachkundiger Anleitung vorzunehmen und mit einem Monitor zu kontrollieren. Datum: Raum: Mitarbeiter: Beschreibung des Vorfalls: Der Vorfall wurde dem Strahlenschutzbeauftragten gemeldet. Maßnahmen zur Beseitigung wurden eingeleitet. Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten Unterschrift des Mitarbeiters StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
16 Grenzwerte der spezifischen Aktivität für Nuklide mit HWZ > 100 d Dies ist nur eine Auswahl für häufig genutzte Nuklide. Für weitere Nuklide siehe Grenzwerte in der StrlSchV, Anlage III, Tabelle 1, Spalte 5 sowie Anlage VII, Tabelle 4, Spalte 3. Nuklid Aktivitätskonzentration im Abfall Aktivitätskonzentration im Abwasser (netto Masse) Bq / g kbq / kg Bq / m 3 Bq / L H-3 1 E E C-14 8 E E Na-22 1 E 1 0,1 4 E+4 40 Cl-36 8 E E+4 10 Ni-63 3 E E Co-60 1 E 1 0,1 2 E+4 20 Sr-90 2 E E+3 4 Tc-99 1 E E+4 90 Cd E E+4 40 J E 1 0,4 4 E+3 4 Cs E 1 0,5 3 E+4 30 Ba E E+4 40 Pb E 2 0,03 1 E+2 0,1 Ra E 2 0,03 2 E+2 0,2 Ac E 3 0,003 3 E+1 0,03 Th E 2 0,03 2 E+2 0,2 U E 2 0,06 4 E+2 0,4 U E 1 0,4 2 E+3 2 U E 1 0,5 3 E+3 3 U E 1 0,6 3 E+3 3 U-nat 9 E 3 0,009 3 E+3 3 Np E 2 0,09 4 E+2 0,4 Pu E E+4 20 Pu E 2 0,04 2 E+2 0,2 Am E 2 0,05 2 E+2 0,2 Am E 2 0,05 3 E+2 0,3 StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
17 Entsorgung von Szintillator (Flammpunkt über 100 o C) S A / S+A Möglichst nur eine HWZ-Kategorie je Gebinde Gebinde Nr.: Gefüllte Vials müssen fest verschlossen sein und in einen Folienbeutel eingeschweißt werden, der darf aber keine weiteren festen Stoffe wie z.b. Pipettenspitzen enthalten! Alternative: Der Szintillator wird in einen Kanister ausgegossen und die leeren Vials werden in einen Folienbeutel eingeschweißt. Alle Gebinde sind mit Nuklid und Aktivität zu deklarieren; für Beutel mit leeren Vials reicht die Angabe des Nuklids. Tragen Sie schon beim Befüllen eines Beutels die Aktivität der Messreihen ein. Das Volumen der Beutel und der Kanister soll 5 L nicht überschreiten. Einträge für Alphastrahler müssen in roter Farbe erfolgen. Datum Nuklid Aktivität / Bq Labor/Raum-Nr. Unterschrift StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
18 Entsorgung wässriger radioaktiver Reststoffe W A / W+A Möglichst nur eine HWZ-Kategorie je Kanister Kanister Nr.: Die Kanister müssen fest verschlossen sein und dürfen keine weiteren festen Stoffe wie z.b. Pipettenspitzen enthalten! Das Volumen der einzelnen Gebinde soll 5 L nicht überschreiten. Jeder Kanister ist mit Nuklid und Aktivität (= Summe der Liste) zu deklarieren. Tragen Sie schon beim Befüllen des Kanisters die Aktivität der einzelnen Chargen ein. Einträge für Alphastrahler müssen in roter Farbe erfolgen. Datum Nuklid Aktivität / Bq Labor/Raum-Nr. Unterschrift StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
19 Entsorgung fester radioaktiver Reststoffe F+B A / F+B +A Möglichst nur eine HWZ-Kategorie je Beutel sowie nur brennbar, d.h. nicht brennbar separat! Beutel Nr.: Die Beutel sollten verschlossen werden und dürfen keine spitzen Gegenstände enthalten! Das Volumen der einzelnen Beutel soll 10 L nicht überschreiten. Jeder Beutel ist mit Nuklid und Aktivität (= Summe der Liste) zu deklarieren. Tragen Sie schon beim Befüllen des Beutels die Aktivität der einzelnen Chargen ein. Einträge für Alphastrahler müssen in roter Farbe erfolgen. Datum Nuklid Aktivität / Bq Labor/Raum-Nr. Unterschrift StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
20 Raumplan Ebene K3 StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
21 Raumplan Ebene K2 StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
22 Raumplan Ebene K1 StrlSchAnw Radiochemie, Stand: / 22
Strahlenschutzanweisung für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
Strahlenschutzanweisung für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen 1 Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen besteht für die Mitarbeiter die Möglichkeit einer
MehrStrahlenschutzanweisung für den Betrieb eines Flüssigszintillationszählers (kurz: LSC) mit fest eingebauten umschlossenen radioaktiven Stoff
Strahlenschutzanweisung für den Betrieb eines Flüssigszintillationszählers (kurz: LSC) mit fest eingebauten umschlossenen radioaktiven Stoff 1 Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen besteht
MehrStrahlenschutzanweisung
Strahlenschutzanweisung Versuch Gamma-Spektroskopie (FP 18) Versuch Energieverlust von Alpha-Teilchen (FP 2) Versuch Mößbauer-Effekt (FP 30) Institut für Physik, Gebäude Nord, Raum 228 Bei den Praktikums-Versuchen
MehrStrahlenschutzanweisung
Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von Prüfstrahlern zur Kalibrierung und Kontrolle der bildgebende Eigenschaften am PET/CT in der . 1 Einleitung Die Strahlenschutzanweisung ist allen Personen,
MehrStrahlenschutzanweisung
Strahlenschutzanweisung für eine nach 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen 1 Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
MehrStrahlenschutzanweisung für das Physikalische Institut Universität Heidelberg
Strahlenschutzanweisung für das Physikalische Institut Universität Heidelberg Gültigkeitsbereich: Strahlenschutzbereich II-Universität Physikalisches Institut, Philosophenweg 12 Hörsaalgebäude INF 308
MehrStrahlenschutzanweisung
Strahlenschutzanweisung gem. 34 der Strahlenschutzverordnung für den Bereich Didaktik der Physik Fachbereich Physik der Universität Regensburg, Universitätsstr. 31, 93053 Regensburg Stand 01.10.2007, Josef
MehrStrahlenschutzanweisung
1 Strahlenschutzanweisung zum Betrieb des Isotopenlabors der Fachbereiche Biologie und Chemie (Bau 22 Räume 134, 136) vom 15. Mai 2012 Strahlenschutzbeauftragte (SSB) für das Isotopenlabor ist: Dr. Ilka
Mehr- Meldung eines Wechsels der Strahlenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde
Anlage A 21 Hinweise zur Ausarbeitung einer Strahlenschutzanweisung Strahlenschutzanweisungen ( 34 StrlSchV) müssen je nach Anwendungsgebiet (offene oder umschlossene radioaktive Stoffe; Gammabestrahlungsanlagen
MehrStrahlenschutzanweisung
Strahlenschutzanweisung für den Betrieb der Knochendichte-Messeinrichtung PIXImus der Fa. Lunar 1. Einleitung Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen kann bei unsachgemäßer Anwendung die Gefahr einer äußeren
MehrStrahlenschutzanweisung gemäß 34 der Strahlenschutzverordnung
Strahlenschutzanweisung gemäß 34 der Strahlenschutzverordnung Naturwissenschaftliche Fakultät III - Vorklinische Medizin Universität Regensburg Lehrstuhl für Biochemie III - Prof. Dr. H. Tschochner 1.
MehrMathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Strahlenschutzanweisung
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Strahlenschutzanweisung für eine nach 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen 1. Einleitung
MehrANWEISUNG FÜR DIE ORGANISATION DES STRAHLENSCHUTZES AN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT KAISERSLAUTERN
ANWEISUNG FÜR DIE ORGANISATION DES STRAHLENSCHUTZES AN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT KAISERSLAUTERN 1. Organisatorische Gliederung In der Anlage 1 ist in Form eines Kastendiagramms die organisatorische Gliederung
MehrStrahlenschutzanweisung
Strahlenschutzanweisung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Raum 221 in der Physik II (Geb. 5107), E15, Forschungsgelände Garching der TU München Vorbemerkung: Die vorliegende Strahlenschutzanweisung
MehrStrahlenschutzanweisung
Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den genehmigungspflichtigen Umgang (Montage, Demontage, Wartung und Lagerung) mit Ionisationsrauchmeldern (I-Meldern) und deren Beförderung Strahlenschutzanweisung
MehrRichtlinien für den Umgang mit radioaktiven Substanzen
Richtlinien für den Umgang mit radioaktiven Substanzen Vom Standpunkt der Arbeitshygiene sind radioaktive Stoffe als Gifte anzusehen, deren Inkorporation vermieden werden muss. Gegenüber herkömmlichen
MehrStrahlenschutzanweisung
Strahlenschutzanweisung für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung nach 15 StrlSchV in fremden Anlagen oder Einrichtungen. Grundlage Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
Mehrzu 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 6, 63 Abs. 3, 64 Abs. 1 sowie 79 Abs. 1 und 2 Voraussetzungen für die Freigabe
BGBl. II - Ausgegeben am 22. Mai 2006 - Nr. 191 1 von 148 Anlage 1 zu 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 6, 63 Abs. 3, 64 Abs. 1 sowie 79 Abs. 1 und 2 A. Allgemeines Voraussetzungen
MehrRöVO 1 und 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) RöVO 2a-c. RöVO 3
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1.7.2000 Strahlenschutz in der Tierheilkunde Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrSchV) und zur Röntgenverordnung
MehrLABORORDNUNG. des Fachbereichs Chemie der TU Kaiserslautern
LABORORDNUNG des Fachbereichs Chemie der TU Kaiserslautern Für die am 11. April 1990 vom Fachbereichsrat Chemie der TU Kaiserslautern beschlossene Laborordnung gilt ab 6. 9. 2010 die folgende aktualisierte
MehrStrahlenschutzanweisung
Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von Ni-63- Elektroneneinfang-Detektoren (ECD) in Gaschromatographen Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von Ni-63-Elektroneneinfang-Detektoren
Mehr1 Rechtliche Grundlagen Unterweisung Arbeitsschutzrecht: Unterweisung... 3
Unterweisung Seite 1 Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen... 2 36 Unterweisung... 2 12 Arbeitsschutzrecht: Unterweisung... 3 2 Erläuterungen... 2 2.1 Unterweisung... 2 2.2 Rechtlicher Hintergrund... 3 2.3 Zu
MehrStrahlenschutzanweisung
Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den Betrieb von Feuchte- oder Durchflussmessgeräten mit fest eingebauten umschlossenen radioaktiven Stoffen (Hinweis: Die Musterstrahleschutzanweisung ist an
MehrStrahlenschutzanweisung des Arbeitsbereichs Isotopenanwendung der Universität Ulm, N25
Zentrale Verwaltung Abteilung V-5 Arbeitsbereich Isotopenanwendung August 2015 Strahlenschutzanweisung des Arbeitsbereichs Isotopenanwendung der Universität Ulm, N25 Radioaktiv markierte Substanzen sind
MehrStrahlenschutz in in der Nuklearmedizin
Strahlenschutz in in der Nuklearmedizin Test Wiederholung Praktischer Strahlenschutz Strahlenbelastung Weg der Radionuklide in der Nuklearmedizin Nuklidlieferung Abklinglager Klinik für Nuklearmedizin
MehrStrahlenschutzanweisung
Muster einer Strahlenschutzanweisung für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung nach 15 StrlSchV in fremden Anlagen oder Einrichtungen. (Hinweis: Die Musterstrahleschutzanweisung ist an die individuellen
MehrVersion 02/2014 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1
Verordnung des s, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung
MehrStrahlenschutz. Dr. Joachim Unger
Strahlenschutz Dr. Joachim Unger UNIVERSITÄTSMEDIZIN BERLIN Unterweisung nach 38 StrlSchV Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen erlaubt wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die möglichen
MehrDeckblatt. Versendet / Datum 19.11.2012. Absender. Empfänger. Bundesamt für Strahlenschutz Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter
Deckblatt Betreff des Schreibens Sachstand zu Möglichkeiten der Entsorgung von in der Schachtanlage Asse II vorkommenden radioaktiv kontaminierten Salzlösungen Mein Schreiben vom 24.07.2012, SE 4.31Pz/9Al62252210/1759495
MehrManagement Handbuch. für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung nach 15 StrlSchV in fremden Anlagen oder Einrichtungen.
Dienstanweisung für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung nach 15 StrlSchV in fremden Anlagen oder Einrichtungen. - Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung
MehrMitarbeiterbelehrung nach BGV A1 - Unfallverhütung Allgemeine Vorschriften und Erste Hilfe
Mitarbeiterbelehrung nach BGV A1 - Unfallverhütung Allgemeine Vorschriften und Erste Hilfe Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, daß die bzw. der Unterzeichnende gemäß BGV A1, 7 über die bei
MehrLaborordnung. Physikalisch-chemisches Praktikum 2 Physikalische Chemie/Mikroreaktionstechnik. Richtlinien für das Verhalten im Labor
Laborordnung Richtlinien für das Verhalten im Labor Die folgenden Arbeits- und Verhaltensregeln dienen dem persönlichen Schutz der Praktikumsteilnehmer und dem Umweltschutz. Sie sind strikt einzuhalten.
MehrArbeitsschutzbelehrung für Praktikumsteilnehmerinnen und - teilnehmer
Arbeitsschutzbelehrung für Praktikumsteilnehmerinnen und - teilnehmer Aufsichtsperson Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Vorbildfunktion Sicheres Arbeit im Praktikum Sorgfaltspflicht
MehrAllgemeine Sicherheitsunterweisung
Allgemeine Sicherheitsunterweisung Unterweisungsthemen Allgemeines Verhalten bei Brand- und Gefahrenfall Verhalten im Labor und Umgang mit gefährliche Stoffen Spezielle Anlagen und Geräte, besondere Gefährdungen
MehrStrahlenschutz-Unterweisung
Strahlenschutz-Unterweisung Institut für Mineralogie und Kristallographie Fakultät für Geowissenschaften, Geographie und Astronomie Universität Wien Gesetzliche Grundlagen In der jeweils gültigen Fassung:
MehrI - 6 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen 1, 2
30 Sicherheitsrichtlinien Unterricht I - 6 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen 1, 2 I - 6.1 Grundsätze Nach den Strahlenschutzgrundsätzen der Strahlenschutzverordnung StrlSchV
MehrDokumentation der Strahlenbelastung
BfS legt Dokumentation der Strahlenbelastung für Beschäftigte im Endlager Asse vor Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Die abgeschätzte Strahlenbelastung im Endlager Asse ist zu gering, als dass dadurch
MehrDie aktuellen Mustergenehmigungen in der ZfP Was verlangen die Auflagen vom SSV und SSB?
16. Seminar Aktuelle Fragen der Durchstrahlungsprüfung und des Strahlenschutzes Vortrag 6 Die aktuellen Mustergenehmigungen in der ZfP Was verlangen die Auflagen vom SSV und SSB? Astrid LANGE * *, Hannover
MehrStrahlung und Strahlenschutz in den Physikalischen Praktika
Strahlung und Strahlenschutz in den Physikalischen Praktika Was ist Strahlung? Welche Gefahren entstehen durch Strahlung? Wie kann man sich vor Strahlung schützen? Physikalisches Institut 1 Was ist Strahlung?
MehrSchutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen. radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
Strahlenschutz genauer: Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen noch genauer: Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei
MehrPreisliste. Ausgabe 2015
Preisliste der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Berlin - Zentralstelle für radioaktive Abfälle - (ZRA) Ausgabe 2015 (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, 64. Jahrgang Nr. 54, Ausgegeben zu
MehrRa Rn + 4 2He MeV
Strahlenschutz 1. Physikalische Grundlagen Arten und Quelle ionisierender Strahlung -Strahlung 4 2 He 226 88 Ra 222 86Rn + 4 2He + 4.78 MeV -Strahlung e - 3 1H 3 2He + e - + + 18 kev -Strahlung h Angeregte
MehrSicherheitsbelehrung Umgang und Entsorgung von Gefahrstoffen
Sicherheitsbelehrung 2009 Umgang und Entsorgung von Gefahrstoffen 1) Umgang mit Gefahrstoffen Schon das Arbeiten mit kleinen Mengen und üblichen Chemikalien kann gefährlich sein Sorgfältiger Umgang mit
MehrMutterschutz in chemischen Laboratorien
Mutterschutz in chemischen Laboratorien NRW-Tipp. - herausgegeben als Faltblatt von der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - Staatliches Amt für Arbeitsschutz Viktoriastr. 52
Mehrmedizinisches Personal (Schwestern, MTRA) Ärzte Mitarbeiter Strahlenphysik
Strahlenschutzbelehrung für medizinisches Personal (Schwestern, MTRA) Ärzte Mitarbeiter Strahlenphysik Strahlenschutzbelehrung Strahlenschutz Einwirkzeit gering halten Entfernung zum Radionuklid groß Quelle
MehrFür andere Gefahrstoffe nach ChemVerbV bzw. REACH-Verordnung siehe Gesamt-Betriebsanweisung MASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN (Überblick)
BETRIEBSANWEISUNG GEM. 14 GEFSTOFFV GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG DATUM: 01/2016 Nächste Überprüfung: bei Bedarf Unterschrift: Inverkehrbringen (Handel, Bereitstellen auf dem Markt) von Stoffen und Gemischen
MehrWintersemester 2016/17. Vorbesprechung. 17. Oktober 2016, Dr. Christian Stadler
Chemie für Studierende der Medizin, der Biomedizin und der Zahnmedizin Wintersemester 2016/17 Vorbesprechung 17. Oktober 2016, Dr. Christian Stadler (stadler@chemie.uni-wuerzburg.de) www-organik.chemie.uni-wuerzburg.de/studium/praktikum_fuer_mediziner
MehrHausordnung der Kanu-Gesellschaft Wanderfalke Essen e.v.
Hausordnung der Kanu-Gesellschaft Wanderfalke Essen e.v. 1. Grundsätze Die Hausordnung ist Richtschnur für das Verhalten der Mitglieder und Gäste; sie regelt die Rechte und Pflichten und dient zur Erhaltung
MehrINOBHUTNAHME BENSHEIM. Hausordnung
INOBHUTNAHME BENSHEIM GGS Bergstraße mbh - Inobhutnahme - Volkerstraße 40 64625 Bensheim email: ion@vfk-ggs.de www.inobhutnahme-bensheim.de fon: 06251-7036971 mobil: 0173-8684473 Hausordnung Stand: 16.01.2009
MehrWPF STRAHLUNG UND STRAHLENSCHUTZ
Kursplan und Ankündigung Ankündigung: WPF STRAHLUNG UND STRAHLENSCHUTZ Kurs im Strahlenschutz zum Erwerb der Fachkunde des Strahlenschutzbeauftragten Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Vorlesung (84h) mit Übungen
MehrBRANDSCHUTZORDNUNG DIN Teil A und B
DIN 14096 Teil A und B Für Personen ohne besonderen Brandschutzaufgaben Unternehmen XYZ-Firma B-straße 54321 Muster-Stadt Aufsteller Dipl.-Ing. Thomas Hankel Hannah-Arendt-Straße 3-7 35037 Marburg INHALTSVERZEICHNIS
MehrSicherheitsunterweisung für die Arbeit im Vertiefungspraktikum
Sicherheitsunterweisung für die Arbeit im Vertiefungspraktikum Dipl.-Ing. (FH) Martin Behrs Lehrstuhl für elektrische Energietechnik und (EELE) 1 Überblick Allgemeine Informationen Gefahren des elektrischen
Mehrauf Genehmigung zur Durchführung von Leistungen der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
und Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach 135 Abs. 2 SGB V Antragsteller/-in: (Vertragsarzt, ermächtigter Arzt, MVZ und Name
MehrStrahlenschutz. Radioaktivität Strahlenschutz Grenzwerte
Radioaktivität Strahlenschutz Grenzwerte Übersicht Radioaktivität - Radioaktive Strahlung - radiologische Begriffe Strahlenschutz - Grundlagen - praktischer Strahlenschutz Werte und Grenzwerte - Zusammensetzung
MehrTransport radioaktiver Stoffe Besonderheiten
Transport radioaktiver Stoffe Besonderheiten Konzept der Klasse 7 zur Einstufung Zulassung der Verpackungen Kennzeichnung Inhalt des Beförderungspapiers Fahrerschulung Strahlenschutzprogramm Transportgenehmigung
MehrMietvertrag für Sportpistolenstand
Mietvertrag für Sportpistolenstand Thomas-Schützen Haunstetten e.v. Sportplatzstraße 4 86179 Augsburg Fassung vom August 2004 Inhaltsverzeichnis 1 Vertragspartner 2 2 Vertragsgegenstand 2 2.1 Mietzeiten.............................
MehrVorbeugender Brandschutz Feuerwehr Allersberg
Allgemeine Maßnahmen der Brandverhütung Offenes Feuer und Kerzen (z. B. Adventszeit) sind verboten Rauchen ist nur in dafür zugelassenen Bereichen erlaubt Aschenbecher benutzen und Inhalte nur in nicht
MehrMutterschutz in medizinischen Laboratorien
Mutterschutz in medizinischen Laboratorien A. Gesetzliche Grundlagen Für werdende und stillende Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen,
MehrHausordnung für Besucher und Fremdfirmen
, Gebäudemanagement // Hausordnung für Fremdfirmen, Juni 2012 Hausordnung für Besucher und Fremdfirmen Für die Standorte und Betriebsstätten >> Ihmeplatz >> Glocksee >> Ricklingen >> enercity KundenCenter
MehrMerkblatt Strahlenschutz. Den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen und Röntgenstrahlen regeln die
Merkblatt Strahlenschutz nach StrlSchV (bzw RöV) Allgemeine Regelungen Den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen und Röntgenstrahlen regeln die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN NATURWISSENSCHAFTEN UND TECHNIK
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN NATURWISSENSCHAFTEN UND TECHNIK Grundregeln beim Experimentieren 1. Grundregeln beim Experimentieren 8 2. Gefahrenpiktogramme warnen 9 3. Kennzeichnung von Chemikalien 11 Urheberrechtsklausel
MehrUnterweisung für Lehrkräfte und Schüler zur Ausstattung und zum Verhalten in Fachräumen der Physik
Unterweisung für Lehrkräfte und Schüler zur Ausstattung und zum Verhalten in Fachräumen der Physik gemäss Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht in der Fassung vom 27.2.2013 und DGUV BG/GUV-SR 2003 bzw.
MehrAusbildungskurse. Strahlenschutz. Qualitätssicherung
Magistrat der Stadt Wien MAGISTRATSABTEILUNG 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien PTPA Labor für Strahlenschutz Standort: Währinger Gürtel 18 20 Ebene 04, Leitstelle 4B A-1090
Mehr1 Allgemeines 2 Schutzmaßnahmen 3 Organisation
Allgemeine Fragen Prüfdatum: Abteilung/Arbeitsbereich: Maschinen-/Anlagenhersteller: Baujahr: Prüfer: Vorgesetzte(r): Aufsichtsführende(r): Sicherheitsbeauftragte(r): Maschinen-/Anlagenbediener(in): Kostenstelle:
MehrStrahlenschutz-Update
Strahlenschutz-Update Interne Fortbildung Sachverständige ETHZ 23. Januar 2015 Revision Strahlenschutzverordnung und technische Bestimmungen Reto Linder,, Bundesamt für Gesundheit 1 Anlass für die umfassende
MehrBezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (R-Sätze) Jeden Tag mit ins Labor bringen!
Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (R-Sätze) Jeden Tag mit ins Labor bringen! R 1 R 2 R 3 R 4 R 5 R 6 R 7 R 8 R 9 R 10 R 11 R 12 R 14 R 15 R 16 R 17 R 18 R
MehrBetriebsordnung für den Wertstoffhof der Stadt Warendorf
Betriebsordnung für den Wertstoffhof der Stadt Warendorf Vorbemerkungen Die Stadt Warendorf ist gemäß 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz NRW als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der 15 Abs. 1
MehrBeispiel für die Suche eines radioaktiven Stoffes (spaltbar oder spaltbar-freigestellt)
Beispiel für die Suche eines radioaktiven Stoffes (spaltbar oder spaltbar-freigestellt) Zu versenden sind 14 unbestrahlte Brennelemente (BE) vom Typ 15 x 15, die chemische Form ist UO 2. Jedes BE enthält
MehrBeförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße:
Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße: UN 2915 Radioaktive Stoffe, Typ A Versandstück, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt Auszug aus dem ADR Stand 28. Juni 2007
MehrGrundzüge des praktischen Strahlenschutzes
Hans-Gerrit Vogt Heinrich Schultz Grundzüge des praktischen Strahlenschutzes unter Mitarbeit von Jan-Willem Vahlbruch 6., überarbeitete Auflage Mit 161 Abbildungen, 56 Tabellen und 76 Diagrammen HANSER
MehrBaustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG
Seite 1 von 5 Stand : Dez. 2009 Baustellenordnung gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Hans Flender GmbH & Co. KG so wie Rudolf Flender GmbH & Co. KG Für alle Arbeiten
MehrDie Liste der S-Sätze mit entsprechenden P-Sätzen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Übersetzungstabelle* zwischen Sicherheitsratschlägen (S-Sätze gemäß RL 67/548/EWG) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) Die Liste der S-Sätze mit entsprechenden P-Sätzen
MehrErstsemesterwoche Oktober Brandschutzordnung der Pädagogischen Hochschule Heidelberg
Erstsemesterwoche 12.-17.Oktober 2015 Brandschutzordnung der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Pflicht Alle Mitglieder und Angehörige der Pädagogischen Hochschule Heidelberg sind verpflichtet, gemäß
MehrEinführungsseminar S2 zum Physikalischen Praktikum
Einführungsseminar S2 zum Physikalischen Praktikum 1. Organisatorisches 2. Unterweisung 3. Demo-Versuch Radioaktiver Zerfall 4. Am Schluss: Unterschriften! Praktischer Strahlenschutz Wechselwirkung von
MehrDie Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in den Gebäuden des BSZ Grimma aufhalten.
Brandschutzordnung des Beruflichen Schulzentrums Grimma Allgemeines, Geltungsbereich Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in den Gebäuden des BSZ Grimma aufhalten. Fremdfirmen
MehrListe der R- und S-Sätze
Liste der R- und S-Sätze R-Sätze: Liste der Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze): R 1 R 2 R 3 R 4 R 5 R 6 R 7 R 8 R 9 R 10 R 11 R 12 R 14 R 15 R 16 R 17 R 18 R 19 R 20 R 21 R 22 R 23 R 24 R 25
Mehr1. Geltungsbereich Diese Verwaltungsvorschrift legt
1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 Röntgenverordnung ( AVV Strahlenpass ) Vom 20. Juli 2004 Auf Grund des 40 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung
MehrArbeitskreis erstellt durch: Datum
Arbeitskreis erstellt durch: Datum Anzahl der Beschäftigten Unterschrift der/des Fachverantwortlichen Tabelle A - Grundsätzliches A.1 Dieser Bogen gilt ausschließlich in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung
MehrSicherheitsbelehrung SS 2002
Sicherheitsbelehrung SS 2002 Allgemeines Kennzeichnung von Chemikalien Umgang mit Chemikalien und Apparaturen Teilnahmepflicht! Teilnahme an Sicherheitsbelehrung muss durch Unterschrift bescheinigt werden,
MehrRICHTLINIE 2013/59/EURATOM DES RATES. vom 5. Dezember 2013
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Seite 1 RICHTLINIE 2013/59/EURATOM DES RATES vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor
MehrAusstattung von Heißräumen in der Nuklearmedizin
Ausstattung von Heißräumen in der Nuklearmedizin Komplette Lösungen aus einer Hand Das Handling mit Radiopharmaka oder mit offenen radioaktiven Stoffen in nuklearmedizinischen Einrichtungen muss in einem
MehrVorbeugender Brandschutz und Verhalten im Brandfall
T I P P S Vorbeugender Brandschutz und Verhalten im Brandfall Bereiche, in denen leicht entzündliche, selbstentzündliche oder brandfördernde Stoffe gelagert oder be- bzw. verarbeitet werden, sind durch
MehrStrahlenschutzanweisung
Strahlenschutzanweisung für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen 1. Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen besteht für die Mitarbeiter die Möglichkeit einer
MehrBrände verhüten. Verhalten im Brandfall
Brände verhüten Offenes Feuer verboten Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden Feuerwehr 112 Wo brennt es (Anschrift u. Ort)? Was brennt? Sind Menschen in Gefahr? Wer meldet den Brand? In Sicherheit
MehrBENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp
BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,
MehrBenutzungsordnung der Stadtbibliothek Dübendorf. 1. Januar 2015
Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Dübendorf 1. Januar 2015 0 Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 5. 6. Mitgliedschaft... 1 Ausleihe... 1 Internet/Computer Arbeitsstationen... 2 Haftung... 2 Beschränkung
MehrAufsicht in der Schule
Aufsicht in der Schule Aufsichtspflicht in der Schule Was ist gesetzlich vorgegeben? Im Folgenden: blau der Inhalt und die Grenzen der Aufsichtspflicht die aufsichtspflichtigen Personen die rechtlichen
MehrURHEBERRECHTLICH GESCHÜTZT. RT Martina Dünkelmeyer Strahlenschutzbeauftragte AKH Wien Universitätsklinik für Radiologie und Nuklearmedizin
RT Strahlenschutzbeauftragte AKH Wien Universitätsklinik für Radiologie und Nuklearmedizin Definition Strahlenschutzbeauftragter/e Eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person,
MehrGesprächsleitfaden Mutterschaft
Gesprächsleitfaden Mutterschaft Dieser Gesprächsleitfaden dient Vorgesetzten und werdenden Müttern während und nach der Schwangerschaft als Informations- und Planungshilfe. Er listet die wichtigen Punkte
MehrEntsorgung nichtradioaktiver Bauabfälle im Rahmen eines KKW-Rückbaus
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Entsorgung nichtradioaktiver Bauabfälle im Rahmen eines KKW-Rückbaus David Hiltbrunner,
MehrHalle, 17.September Leihvertrag DOSTAL GmbH. Halle,
Leihvertrag Halle, 17.09.15 Vorwort Die (im folgenden DOSTAL genannt) wünscht mit ihren Vertragspartnern ehrliche, ausgewogene und transparente und faire Geschäftsbeziehungen zu führen. Daher möchte DOSTAL
MehrS a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrUnterweisungsbuch. .de. Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:
Unterweisungsbuch Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:.de Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Seite 1 Mustervordruck zur Übertragung Seite 2 von Unternehmerpflichten Fachkraft für Arbeitssicherheit,
MehrBenutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis der Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 589/698), zuletzt geändert am 14.02.2006
MehrAusbildungsfolien Grundlagen des ABC-Einsatzes
Ausbildungsfolien Ausbildungsfolien Grundlagen des ABC-Einsatzes Gefährliche Stoffe - Sonderfahrzeuge/-ausrüstung - Taktische Einheiten - Einsatzdurchführung - Dekontamination von Dr. Andreas Bräutigam
MehrDie Liste der S-Sätze mit entsprechenden P-Sätzen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Übersetzungstabelle* zwischen Sicherheitsratschlägen (S-Sätze gemäß RL 67/548/EWG) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) Die Liste der S-Sätze mit entsprechenden P-Sätzen
MehrSatzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald
Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den
MehrDie Liste der S-Sätze mit entsprechenden P-Sätzen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Übersetzungstabelle* zwischen Sicherheitsratschlägen (S-Sätze gemäß RL 67/548/EWG) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) Die Liste der S-Sätze mit entsprechenden P-Sätzen
MehrHausordnung für den offenen Jugendtreff der Dorfjugend Kinheim-Kindel e. V. (Jugendraum)
Hausordnung für den offenen Jugendtreff der Dorfjugend Kinheim-Kindel e. V. (Jugendraum) Diese Hausordnung soll die Rahmenbedingungen für die Arbeit im Jugendtreff (Möglichkeiten und Beschränkungen) regeln.
MehrMuster einer Satzung
Muster einer Satzung Satzung des 1. FCK-Fan-Club Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fan-Club und hat seinen Sitz in. Die Anschrift lautet 1. FCK-Fan-Club 2. Geschäftsjahr
Mehr