Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffer für den Kaufkraftausgleich. Vom 24. September 2002

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1 Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffer für den Kaufkraftausgleich Vom 24. September 2002 Auf Grund des 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung folgende Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern ( 7 Abs. 2 BBesG) getroffen: 1. Das Statistische Bundesamt ermittelt die Original-Teuerungsziffer aus einem Preisvergleich unter Berücksichtigung von Direktimporten, Pauschalierungen und des Wechselkurses. 2. Die für die Ermittlung der Original-Teuerungsziffer erforderliche Preiserhebung wird in der Regel in der Hauptstadt des Landes durchgeführt. Abweichungen ergeben sich lediglich für Dienstorte in flächengroßen Ländern. In welchen Ländern gesonderte Berechnungen für mehrere Dienstorte erfolgen, legen die nach 54 BBesG an der Regelung des Kaufkraftausgleichs beteiligten obersten Bundesbehörden fest. Die Preise werden von Mitarbeitern des Statistischen Bundesamtes (örtliche Überprüfungen) oder von den Dienststellen im Ausland an Hand des Erhebungskatalogs und eines Merkblattes für die Erhebung von Verbraucherpreisen erhoben. Die angeforderten Preisberichte sind dem Statistischen Bundesamt fristgerecht vorzulegen. Kann das Statistische Bundesamt für bestimmte Dienstorte in besonders gelagerten Einzelfällen eine Teuerungsziffer nicht oder noch nicht ermitteln, schlägt es nach Möglichkeit eine den Umständen nach geeignete Ziffer vor, die der Festsetzung des Kaufkraftausgleichs zugrundegelegt werden kann. Für Dienstorte in Ländern ohne deutsche Auslandsvertretung kann das Statistische Bundesamt den mit der Festsetzung des Kaufkraftausgleichs befaßten Behörden eine Teuerungsziffer aufgrund zuverlässiger Zahlen dritter Stellen vorschlagen. 3. Zugrunde gelegt wird das Verbrauchsverhalten inländischer Haushalte mit höherem Einkommen nach einem vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbrauchsschema. Dieses wird mit den nach 54 BBesG an der Regelung des Kaufkraftausgleichs beteiligten obersten Bundesbehörden abgestimmt.

2 2 4. Der Erhebungskatalog soll als Preisrepräsentanten solche Güter (Waren und Dienstleistungen) enthalten, die üblicherweise von hoher Bedeutung für den Verbrauch sind. Der Erhebungskatalog bedarf der Abstimmung mit den nach 54 BBesG an der Regelung des Kaufkraftausgleichs beteiligten obersten Bundesbehörden. Das Statistische Bundesamt kann im Einvernehmen mit den nach 54 BBesG an den Regelungen des Kaufkraftausgleichs beteiligten obersten Bundesbehörden für einzelne Gütergruppen oder einzelne Güter auf einen Vergleich der jeweiligen Preise verzichten und stattdessen den deutschen Preis zugrundelegen, wobei ggf. ein prozentualer Zuschlag festgelegt wird ( Pauschalierungen siehe Anlage). Zu berücksichtigen sind Güter, die typischerweise nicht am Auslandsdienstort erworben werden, oder für die ein Preisvergleich nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Der Charakter der wissenschaftlichen Berechnungsmethode muß gewahrt bleiben. 5. Die deutschen Preise für den Preisvergleich werden grundsätzlich einmal jährlich am Sitz der Bundesregierung vom Statistischen Bundesamt erhoben. Dabei sind die Geschäftskategorien zu berücksichtigen, die nach den Regeln der Preisstatistik üblich sind. Die Inlandspreise, die dem Preisvergleich zugrunde liegen, werden den Bezüge zahlenden Stellen auf Wunsch zugänglich gemacht. Bei der Preiserhebung im Inland und im Ausland ist von der tatsächlichen örtlichen Beschaffungssituation auszugehen, und zwar unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Verhaltens, z.b. Nutzung allgemein zugänglicher Rabatte jedoch keine Sonderangebote-, zollfreier Bezug über Freihandelsfirmen und andere diplomatische Vergünstigungen, zumutbare Direktimporte aus Deutschland oder anderen Ländern. Direktimporte sind zu berücksichtigen, soweit sie von den Auslandsvertretungen glaubhaft gemacht werden. Die notwendigen Beschaffungskosten sind hierbei hinzuzurechnen. 6. Original-Teuerungsziffern werden jährlich für etwa 50 Auslandsdienstorte berechnet. Örtliche Überprüfungen durch das Statistische Bundesamt sollen in jedem Jahr an mindestens fünf Auslandsdienstorten vorgenommen werden. Die nach 54 BBesG für die Regelung des Kaufkraftausgleichs zuständigen obersten Bundesbehörden können an den Preiserhebungen im In- und Ausland teilnehmen. 7. Bei den Preiserhebungen im Ausland ist eine Geschäftskategorie zugrunde zu legen, die der inländischen entspricht. Auf die Geschäftsauswahl der Auslandsvertretung ist Rücksicht zu nehmen, soweit das Verhalten der Bediensteten nicht unwirtschaftlich erscheint.

3 3 Ist am Auslandsdienstort nur eine wesentlich schlechtere Geschäftskategorie vorhanden, werden deutsche Preise aus Geschäften der niedrigsten Kategorie verwendet. Grundsätzlich sind für jeden Artikel mindestens drei Preise in verschiedenen Geschäften zu ermitteln. Güter, die im Rahmen einer normalen Vorratshaltung vor der Versetzung ins Ausland gekauft wurden, unterliegen nicht dem Kaufkraftausgleich. Sofern diese Preisrepräsentanten nicht am Dienstort angeboten werden und sie während des Auslandsaufenthalts weder direkt importiert noch ersetzt werden, entfällt der Preisvergleich (Teuerungsziffer Null). 8. Haben am Auslandsdienstort gekaufte Waren oder Dienstleistungen nicht die gleiche Qualität wie im Inland, so sind bei Qualitätsminderungen deutsche Preise aus Geschäften der niedrigsten Kategorie gegenüber zu stellen. Werden Güter wegen ihrer unzumutbaren Qualität von den Bediensteten am Auslandsdienstort nicht gekauft und keine Direktimporte getätigt, so entfällt ein Preisvergleich. Die Teuerungsziffer für die betreffende Position wird mit "null" angesetzt. Das gilt nicht für Güter, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie durch andere Güter, die der Befriedigung gleicher Bedürfnisse dienen, ersetzt werden. In diesen Fällen sind die Wägungsanteile der nicht verfügbaren Güter den anderen Gütern der gleichen Gruppe zuzuschlagen. Sonstige Änderungen der Wägungsanteile sind zu vermeiden. 9. Als Wechselkurs ist die von der Auslandsvertretung mitgeteilte Kursrelation für die Versorgung der jeweiligen Auslandsvertretung mit Kassenverstärkungsmitteln im Monat der Preiserhebung anzusetzen; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten der Auslandsvertretung einen günstigeren Kurs zum EURO nutzen können. Die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, einen günstigeren Kurs, der den Beschäftigten zugänglich ist, zu melden, damit er zur Berechnung der Teuerungsziffer herangezogen werden kann. Die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die Kurse des Monatsersten jeweils bis zum 10. Kalendertag des Monats zu melden. Die Umtauschgebühren werden pauschal mit 2% berücksichtigt. 10. Die für den Erhebungszeitpunkt errechneten Original-Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt so weit wie möglich zu aktualisieren (Fortrechnung). Dies geschieht, indem Wechselkursveränderungen berücksichtigt und der Teuerungsverlauf mit Hilfe von Verbraucherpreisindizes aktualisiert werden. Das Statistische Bundesamt bewertet die Plausibilität und Zuverlässigkeit der Preisberichte sowie der Fortrechnung der anhand der örtlichen Erhebung oder der

4 4 Preisberichte ermittelten Original-Teuerungsziffern, z.b. an Hand von Indizes des Gastlandes oder anderer Organisationen. 11. Das Statistische Bundesamt macht die Teuerungsziffern ohne Nachkommastelle (kaufmännische Rundung) zeitnah bekannt. gez. Geyer

5 5 Anlage "Pauschalierte Güter" Bezeichnung SEA-Nrn. 1) 2 Bekleidung, Schuhe Möbel, Heimtextilien, Haushaltswäsche, elektrische Haushaltsgeräte 44 Geschirr, Werkzeuge, andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung (zum Teil) 49 Tapeten, Anstrichfarben, Baustoffe, fremde Reparaturen an der Wohnung Güter für die Gesundheitspflege 53 Dienstleistungen von Ärzten und anderen medizinischen Fachkräften 54 Dienstleistungen der Krankenhäuser, Sanatorien, Pflegeheime u.ä. 61 Kraftfahrzeuge und Fahrräder 71 Fernseh-, Rundfunk-, Phono-, Video- und Fotogeräte (zum Teil) 7277 Mobilheime und Campinganhänger 7278 Wasser- und Luftfahrzeuge 729 2) Gebrauchsgüter sonstiger Art für Bildung, Unterhaltung, Freizeit 7311 Landkarten, Atlanten 7313 Noten, Liederbücher 7315 Schul-, Lehr- und wissenschaftliche Fachbücher 751 Dienstleistungen der Kindergärten, -horte u.ä. 753 Dienstleistungen der Kinderheime 757 Internatsleistungen 759 Andere Unterrichtsleistungen (ohne Musikunterricht) 761 Besuch von Theater-, Kino-, Sportveranstaltungen u.ä. 77 Pflanzen, Güter für die Gartenpflege 79 Fremde Installationen und Reparaturen an Gebrauchsgütern für Bildung, Unterhaltung, Freizeit 83 Dienstleistungen des Beherbergungsgewerbes 85 Pauschalreisen 1) Systematik der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte, Ausgabe ) z.b. Ferngläser, Gemälde, Münz- und Briefmarkensammlungen, etc.

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