Dr. Severin Glaser Änderungen im Strafrecht 2012 und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Definition von Korruption
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1 1. Corporate Transparency Day Krems Dr. Severin Glaser Änderungen im Strafrecht 2012 und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Definition von Korruption
2 Gesetzliche Definition von Korruption Kein eigentlicher Rechtsbegriff Missbrauch anvertrauter Macht zum persönlichen Vorteil Unscharfer Typusbegriff Korruption taucht als Rechtsbegriff in internationalen Rechtsakten auf, aber nicht definiert Korruptionsstrafrecht: Begriff zum ersten Mal mit KorrStrÄG 2012 ins StGB als Überschrift des 22. Abschnitts ( StGB) eingeführt Tatbestände verstreut im gesamten StGB und außerhalb
3 Korruptionsdelikte Geschenkannahme durch Machthaber Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten 10 UWG Untreue Missbrauch der Amtsgewalt Bestechlichkeit/Bestechung Vorteilsannahme/Vorteilszuwendung Vorteilsannahme/Vorteilszuwendung zur Beeinflussung Verbotene Intervention
4 KorrStrÄG 2012 Änderungen im Überblick Ausweitungen im Strafanwendungsrecht Ausweitungen des Amtsträgerbegriffes Unterscheidung gebührlicher ungebührlicher Vorteil Ausweitung der Strafbarkeit des Anfütterns Wegfall der tätigen Reue Wegfall der Wissentlichkeit bei Verbotener Intervention Änderungen bei Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten SEITE 4
5 Strafanwendungsrecht Strafanwendungsrecht: Ausweitung des Personalitäts- und Schutzprinzips Ö-Strafrecht auch auf viele Auslandssachverhalte anwendbar, unabhängig vom Recht am Tatort Alle Straftaten von und gegen österreichische Amtsträger oder Schiedsrichter (und Beamte) Straftaten des 22. Abschnittes des BT wenn Täter zur Tatzeit Österreicher Straftaten des 22. Abschnittes des BT zugunsten von österreichischen Amtsträgern oder Schiedsrichtern
6 Amtsträgerbegriff Ende der Sonderrolle von österreichischen Abgeordneten; keine Untergruppe im Amtsträgerbegriff mehr, keine Ausnahmen bei den Straftatbeständen mehr Alle Dienstnehmer/Organe von Personen öffentlichen Rechts, bei Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz (etwa Kammern, Unis, ORF, SV-Träger ) Starke Ausweitung bei Dienstnehmern/Organen staatsnaher Wirtschaft: Kontrolle d. Rechnungshofes o.ä. oder 50 %ige Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Tatsächliche Beherrschung durch Gebietskörperschaften SEITE 6
7 Vorteilannahme - Vorteilszuwendung Amtsträger oder Schiedsrichter für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes entweder: ungebührlicher Vorteil Annehmen, sich versprechen lassen/ Anbieten, Versprechen, Gewähren 305 Abs 4: Was ist KEIN ungebührlicher Vorteil? Gesetzlich erlaubte Vorteile, oder Im Rahmen von Veranstaltungen gewährt Vorteile, bei denen Teilnahme im amtlichen oder sachlich gerechtfertigten Interesse, oder Vorteile für gemeinnützige Zwecke, bei deren Verwendung Amtsträger/Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt oder Wenn keine Erlaubnisnormen: Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes, außer bei gewerbsmäßiger Begehung Oder: Vorteil Fordern SEITE 7
8 Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (Anfüttern) Amtsträger oder Schiedsrichter Ungebührlicher Vorteil Negativ-Definition des ungebührlichen Vorteil gem 305 Abs 4 StGB Vorsatz, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen Subsidiär zu 307, 307a StGB Auch Verschärfung der Strafbarkeit der Vorteilsannahme zur Beeinflussung ( sich anfüttern lassen ) SEITE 8
9 Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten geschäftlicher Verkehr pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung Fordern, Annehmen, sich versprechen lassen / Anbieten, Versprechen, Gewähren Jetzt immer Offizialdelikt Platztausch im StGB: Ohne Wertqualifikation keine Geldwäscherei begründende Vortat mehr SEITE 9
10 Sonstige Änderungen Korruptionsdelikte sind nicht mehr reuefähig Streichung des 307c StGB Keine Anwendbarkeit des 167 StGB mehr Verbotene Intervention ( Lobbyistendelikt ) setzt keine Wissentlichkeit mehr voraus Bedingter Vorsatz genügt, wenn jemand entgeltlich ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers/Schiedsrichters nehmen soll SEITE 10
11 Fazit Vieles neu und strenger Rezente andere Gesetzesänderungen relevant: Große Kronzeugenregelung Strafbarkeit der Eigengeldwäsche LobbyG Vieles bleibt gleich im Hinblick auf Korruption Nicht-Vorliegen einer gesetzlichen Definition Gefahr durch Amtsmissbrauch Gefahr durch Untreue Gefahr durch Verbandsverantwortlichkeit Wichtigkeit von Compliance SEITE 11
12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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