DSJV-Regionaltagung vom 1. März 2016 in Basel Schweizer Banken und deren Mitarbeiter im Visier der deutschen Ermittlungsbehörden

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1 DSJV-Reginaltagung vm 1. März 2016 in Basel Schweizer Banken und deren Mitarbeiter im Visier der deutschen Ermittlungsbehörden Dr. Stefan Grieder, Advkat, Partner VISCHER AG Nadia Tarlli Schmidt, Advkatin, diplmierte Steuerexpertin, Partnerin VISCHER AG

2 Teil 1: Schranken im Schweizer Recht für Datenlieferungen vn Banken an deutsche Finanzämter Stefan Grieder DSJV-Reginaltagung 1. März

3 Teil 1: Inhaltsverzeichnis I. Typische Anfragen an Schweizer Banken II. Bankkundengeheimnis III. Arbeitsrecht und Datenschutz IV. Verbtene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) V. Schlussflgerungen und Empfehlungen DSJV-Reginaltagung 1. März

4 I. Typische Anfragen an Schweizer Banken Hinweis auf Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Mitarbeiter der CH-Bank wegen Verdachts auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung Einladung der Bank zur Anhörung als mögliche Nebenbeteiligte wegen 30 OWiG Hinweis auf Freiwilligkeit Anfrage vn Kunden-, Mitarbeiter- und geschäftsspezifischen Daten ( Mengengerüste ) DSJV-Reginaltagung 1. März

5 II. Bankkundengeheimnis Kundendaten: Kundenstamm-Nummern Auflistung dazugehöriger Vermögen Beschreibung Knt-Inhaber (natürliche der juristische Persn, Trust, Stiftung etc.) Prblematisch im Hinblick auf das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) Prblematisch im Hinblick auf Art. 271 Ziff. 1 StGB DSJV-Reginaltagung 1. März

6 III. Arbeitsrecht und Datenschutz Prblematisch im Hinblick auf Art. 328 und 328b OR swie Art. 6 DSG (Rückschluss auf Strafbarkeit der Mitarbeiter) Angaben der Niederlassungen mit unversteuerten Kundenvermögen Kenntnisstand der Mitarbeiter über Steuerstatus vn Kundenvermögen Herausgabe nur mit Einwilligung der bei überwiegendem öffentlichem Interesse DSJV-Reginaltagung 1. März

7 IV. Verbtene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) (1) Daten zum Deutschlandgeschäft der Bank: Anzahl deutscher Kunden Umfang deutscher Vermögen Anteil unversteuerte Gelder Erträge aus deutschen Vermögen Prblematisch im Hinblick auf Art. 271 Ziff. 1 StGB DSJV-Reginaltagung 1. März

8 IV. Verbtene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) (2) Art. 271 Ziff. 1 StGB Tatbestand: Geschütztes Rechtsgut: Schweizer Suveränität Tathandlung: Im Interesse eines fremden Staates Handlungen in der Schweiz mit amtlichem Charakter vrnehmen der dazu Vrschub leisten. Ohne Bewilligung Amtliche Handlungen: Hheitliche Funktin, z.b. Untersuchungshandlungen zu straf- der steuerrechtlichen Zwecken Umgehung des Amts- der Rechtshilfeweges DSJV-Reginaltagung 1. März

9 IV. Verbtene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) (3) Bundesgericht: Freiwillige Beweislieferung zur Verbesserung der przessualen Lage als przessvrbereitende Handlung erlaubt (BGE 114 IV 128) Lehre: Keine Andrhung vn Rechtsflgen im Unterlassungsfall Keine Angaben, die als Beweismittel dienen können Abgrenzung przessvrbereitender Handlungen und Beweiserhebung schwierig DSJV-Reginaltagung 1. März

10 IV. Verbtene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) (4) Gegen Strafbarkeit nach Art. 271 Ziffer 1 StGB spricht: Keine Andrhung vn Rechtsflgen im Unterlassungsfall durch die deutschen Behörden Ausdrücklicher Hinweis auf Freiwilligkeit der Auskunft ABER: Implizite Drhung der «Mitarbeiterbefragung» DSJV-Reginaltagung 1. März

11 IV. Verbtene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) (5) Für Strafbarkeit nach Art. 271 Ziff. 1 StGB: «Mengengerüst-Angaben» als Beweismittel für den Umfang der unversteuerten Gelder Grundlage für Bussenbemessung der Mitarbeiter (insbesndere Kader) Grundlage für OWiG-Busse und Gewinnabschöpfung der Bank DSJV-Reginaltagung 1. März

12 IV. Verbtene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) (6) Bisherige Haltung der Schweizer Behörden zu Art. 271 Ziff. 1 StGB: Antwrt der Vrsteherin EJPD auf Anfrage SBVg (Juni 2015): Zustellung vn Verfahrensurkunden an Schweizer Empfänger erlaubt Anfragen nach statistischen Infrmatinen erlaubt, slange keine Rückschlüsse auf Kunden der Mitarbeiter keine Hinweise auf eine Verletzung vn Art. 271 Ziff. 1 StGB durch deutsche Behörden Keine Verlautbarung der Bundesstaatsanwaltschaft DSJV-Reginaltagung 1. März

13 VI. Schlussflgerungen und Empfehlungen Flgende Daten sllten nicht geliefert werden: Daten, die Rückschlüsse auf Kundenvermögen erlauben (Bankkundengeheimnis) Daten, die Rückschlüsse auf Strafbarkeit bzw. Verschulden der Mitarbeiter erlauben (Arbeitnehmer- und Datenschutz) Flgende Daten sind im Hinblick auf Art. 271 Ziff. 1 StGB prblematisch: «Mengengerüste», die Rückschlüsse erlauben auf Vlumen und Erträge aus unversteuerten deutschen Kundenvermögen Lieferung im Zweifel nur nach Rücksprache mit Bundesamt DSJV-Reginaltagung 1. März

14 Teil 2: Perspektive der Mitarbeiter Nadia Tarlli Schmidt DSJV-Reginaltagung 1. März

15 Inhaltsverzeichnis I. Flgen der Verfahrenseinstellung nach 153a D-StPO Charakter Geldauflage Strafrechtliche Aspekte Einschränkungen für die Berufsausübung? Weitere Flgen II. Steuerliche und szialversicherungsrechtliche Behandlung der Geldauflage beim Mitarbeiter DSJV-Reginaltagung 1. März

16 Flgen der Verfahrenseinstellung nach 153a D-StPO Charakter der Geldauflage Allgemeines zur «Lösung Verfahrenseinstellung» Teil einer Gesamtlösung, keine individuelle Schuldabklärung Teilnahme ausser für Geschäftsleitung grundsätzlich freiwillig Für aktive swie ehemalige Mitarbeiter möglich Charakter Geldauflage Geldauflage erflgt pr Persn Höhe abhängig vn Funktin und Psitin des Mitarbeiters Geldauflage hat keinen Sanktins- der Bussencharakter (anders als bei Einstellung nach Art CH-StPO; abgekürztes Verfahren, Geständnis nötig) DSJV-Reginaltagung 1. März

17 Flgen der Verfahrenseinstellung nach 153a D-StPO Strafrechtliche Aspekte Kein Schuldeingeständnis: Unschuldsvermutung bleibt Mitarbeiter gilt nicht als vrbestraft Kein Eintrag ins Strafregister (Bundeszentralregister) aber Eintrag im staatsanwaltlichen Verfahrensregister (für 2 Jahre einsehbar durch Verflgungsbehörden) Ab Begleichung Geldauflage: Przesshindernis / Strafklageverbrauch, d.h. kein neues Verfahren mehr für Taten während massgebendem Zeitraum bei betrffener Bank DSJV-Reginaltagung 1. März

18 Flgen der Verfahrenseinstellung nach 153a StPO Einschränkung für die Berufsausübung? Nach deutschem Arbeitsrecht darf nicht nach Eintrag im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gefragt werden Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fragt betreffend leitende Angestellte nach, b ein Verfahren eingeleitet und eingestellt wurde: frühzeitige Infrmatin zu Hintergründen sinnvll FINMA scheint in diesem Vrgehen kein Hinderungsgrund für Gewähr zu sehen Abgeschlssenes Verfahren kann Vrteil sein, weil Mitarbeiter den Strafklageverbrauchsschutz hat DSJV-Reginaltagung 1. März

19 Flgen der Verfahrenseinstellung nach 153a D-StPO Weitere Flgen Reisetätigkeit bereits während Verfahren wieder möglich Prüfung Risiken aus früherer bzw. nachflgender Tätigkeit kann sinnvll sein Sicherstellen, dass in Zeit nach Verfahrenseinstellung keine weiteren Beihilfehandlungen begangen werden - insbesndere wenn nch nicht alle Kundenbeziehungen bereinigt werden knnten DSJV-Reginaltagung 1. März

20 Steuerliche und szialversicherungsrechtliche Behandlung der Geldauflage beim Mitarbeiter I/II Häufig wird die Geldauflage vn der Bank übernmmen Frage: Hat Übernahme der Geldauflage Lhncharakter? Haltung Kantne unterschiedlich: Ruling empfehlenswert Falls Lhn: Einkmmens- und Szialversicherungspflicht Teilweise Möglichkeit der Geltendmachung als Berufsauslage; Nachweis, dass kein grbfahrlässiges Verhalten vrliegt bliegt Steuerpflichtigem Falls allfällige Steuer vn Bank getragen wird: erneut steuerbare Leistung DSJV-Reginaltagung 1. März

21 Steuerliche und szialversicherungsrechtliche Behandlung der Geldauflage beim Mitarbeiter II/II Herausfrderungen in der Praxis Prüfen der Flgen für Mitarbeiter mit «Spezialknstellatinen» wie Quellenbesteuerte mit Whnsitz in CH, Grenzgänger der Wchenaufenthalter Kntaktaufnahme Steuerverwaltungen welche und in welcher Reihenflge? Darstellung Lhnausweis / Abrechnung Szialversicherungen insbesndere bei unterschiedlichen Haltungen der Kantne Einbezug ehemaliger Mitarbeiter? Kntaktaufnahme? DSJV-Reginaltagung 1. März

22 Wir sind gespannt auf Ihre Erfahrungen und Fragen! DSJV-Reginaltagung 1. März

23 Lassen Sie uns darüber sprechen! Nadia Tarlli Schmidt, Advkatin, diplmierte Steuerexpertin, Partnerin VISCHER AG Aeschenvrstadt 4, CH-4010 Basel Tel: Dr. Stefan Grieder, Advkat, Partner VISCHER AG Aeschenvrstadt 4, CH-4010 Basel Tel: DSJV-Reginaltagung 1. März

24 Herzlichen Dank. Zürich Schützengasse 1 Pstfach 1230 CH-8021 Zürich Tel Fax Basel Aeschenvrstadt 4 Pstfach 526 CH-4010 Basel Tel Fax DSJV-Reginaltagung 1. März 2016

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