Landeskriminalamt Niedersachsen Stand: Jugendschutz. -Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter-

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landeskriminalamt Niedersachsen Stand: Jugendschutz. -Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter-"

Transkript

1 Landeskriminalamt Niedersachsen Stand: Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter- 1. Rechtslage Gemäß 1 (3) des Jugendhilfegesetzes (KJHG) ist jungen Menschen und ihren Familien eine positive Lebensbedingung sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Dazu sollen gemäß 14 (1) KJHG den Kindern und Erziehungsberechtigen Angebote des erzieherischen es gemacht werden. Dies ist primär als originäre Aufgabe von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu verstehen. 2. Zuständigkeiten Nach 15 KJHG i.v.m. 1 Gesetz zur Ausführung des Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) 1 werden Aufgaben der Jugendhilfe durch das Jugendamt der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte erfüllt Gemäß 16 (1) AG KJHG sind die Städte und Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Gesetze zum (Anlage 2). Hier ist allerdings nicht ausdrücklich festgeschrieben, dass diese Aufgabe zwingend durch das jeweilige Jugendamt erfüllt werden muss; es bietet sich aber an, wie unter Ziff. 3.3 noch erläutert wird. Nach 1 (1) Nds.SOG haben Verwaltungs- und Polizeibehörden gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr, wobei die Polizei gemäß 1 (2) Nds.SOG nur tätig wird, wenn die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Nicht möglich ist der Verwaltungsbehörde die Wahrnehmung von Aufgaben, wenn ihr die hierzu erforderlichen Befugnisse, die nötigen Vollzugskräfte oder Mittel oder die besonderen Sachkenntnisse fehlen. Nicht rechtzeitig möglich ist ein Tätigwerden der Verwaltungsbehörde, wenn diese trotz sofortiger Unterrichtung durch die Polizei erst zu spät, d.h. nach Schadenseintritt, Maßnahmen treffen könnte. 1 Das AG KJHG werden überarbeitet; die dort genannten Gesetze (GjS; JöSchG) haben keine Gültigkeit mehr.

2 Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des es handelt es sich überwiegend nicht um Sofortlagen bzw. Gefahrenlagen, die unaufschiebbare Maßnahmen erfordern. Somit ist festzustellen, dass in diesem Handlungsfeld keine originäre Zuständigkeit der Polizei gegeben ist. Die Polizei hat die ihr bekannten Informationen über mögliche Gefahrenlagen unmittelbar der Verwaltungsbehörde mitzuteilen und leistet ihr bei deren Beseitigung die über die im 16 AG KJHG hinaus notwendig werdende Vollzugshilfe. Das bedeutet für die Umsetzung im Land Niedersachsen wie bisher auch -, dass die Initiierung von sog. kontrollen z.b. in Diskotheken, Videotheken, Internetcafes Aufgabe der Verwaltungsbehörde ist, nicht die der Polizei. Gem. 1 (2) VollzBeaVO können die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamte für den bestellen. Eine polizeiliche Schwerpunktsetzung im Bereich des es kommt daher nicht in Betracht. Polizei und Verwaltungsbehörden unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zu Gefahrenabwehr erforderlich ist. Gemäß 3 (1) Nds.SOG gehen besondere gesetzliche Vorschriften als Spezialvorschriften den Regelungen des Nds.SOG vor. Beim handelt es sich um eine solche Vorschrift der spezialisierten Gefahrenabwehr, woraus sich zwingend die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ergibt; d.h. hier greifen die Spezialvorschriften des gesetzes (JuSchG) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) i.v.m. 16 AG KJHG. 3. Polizeilicher Handlungsrahmen 14 KJHG stellt primär den präventiven und erzieherischen in den Vordergrund. In Konsequenz des übergreifenden Gestaltungsanspruches von Jugendhilfe sollten jedoch auch weitere Handlungsansätze im kontrollierenden und strukturellen mit einbezogen werden. Die Wahrnehmung des es wird durch einen ursachenorientierten Ansatz geprägt und entscheidend bestimmt. Dabei steht nicht das problematische Verhalten von Jugendlichen, sondern die Ursachen, welche dieses Verhalten ausgelöst haben im Vordergrund. Ziel ist es, mit erzieherischer Arbeit eine Änderung und/oder Beseitigung des Verhaltens herbeizuführen. Die unterschiedlichen Handlungszusammenhänge und Problemfelder lassen sich anhand des Orientierungsschemas nach Nikles (in KJS in der Jugendhilfeplanung, BAJ, Luchterhand 1996) verdeutlichen: 2

3 Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter Handlungskontexte Missbrauch Kulte Sucht Erziehung Handlungsmittel Handlungsformen Information Arbeit Politik Medien Recht Delinquenz Erzieherischer Wertorientierung Kontrollierend-eingreifender Struktureller Organisation Planung Fachwissen Gesundheit Sexualität Freizeitkonsum Umwelt 3.1 Erzieherischer Junge Menschen sollen durch Einwirkung auf die Entwicklungsprozesse befähigt werden, sich selbst vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, um möglichen Gefährdungseinflüssen nicht zu erliegen. Dabei gilt es nicht nur warnend zu agieren, sondern die trag- und entwicklungsfähige Kompetenz positiv zu verstärken. Hier liegt die Aufgabe der Polizei darin, Kenntnisse über Gefahrenpotentiale zu sammeln, auszuwerten und an zuständige Institutionen weiterzuleiten, u.u. auch sofort tätig zu werden. Hier ist zu differenzieren, ob das Zuwarten des Tätigwerdens der Verwaltungsbehörde nicht eher der primär pädagogischen Intention des JuSchG entspricht. 3.2 Struktureller Es sollen positive Lebensbedingungen geschaffen werden und durch strukturelle Maßnahmen gegen Gefahrenpotentiale und schädliche Umwelteinflüsse angegangen werden. Die Aufgabe der Polizei besteht u.a. darin, bei Bauleitplanungen mitzuwirken, mit dem Ziel, kindgerechte Lebensräume zu schaffen, auf Verkehrsberuhigung und Wohnumfeldverbesserungen Einfluss zu nehmen, die Zunahme passiver Erlebnisstätten (Spielhallen) zu vermindern und als Alternativen Angebote einer Freizeitgestaltung mit zu entwickeln. 3.3 Kontrollierender Der kontrollierende hat durch kontrollierende Maßnahmen die Einhaltung der speziellen gesetze sicherzustellen. Kinder und Jugendliche dürfen nur in möglichst geringem Umfang den ihr Wohl gefährdenden Lebensumständen ausgesetzt werden. 3

4 Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter Wegen den räumlich nur noch schwer eingrenzbaren und zeitlich sowie inhaltlich kaum noch steuerbaren Zugangsmöglichkeiten, nimmt der kontrollierende vielfach nur eine begleitende Funktion wahr. Eine zumindest gleichrangige Funktion ist allerdings unverzichtbar, um vor allem extreme Gefährdungen pädagogisch, rechtlich und jugendpolitisch bewerten und ggf. sanktionieren zu können. Die Aufgaben des kontrollierenden es sind in erster Linie von den zuständigen Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. Darunter fällt u.a. auch die Initiierung von sog. kontrollen in Diskotheken, Videotheken, Internetcafes und die sich daraus ergebende Beurteilung eines jugendgefährdenden Ortes bzw. der Verbreitung jugendgefährdender Schriften. In diesem Kontext ist hinsichtlich möglicher Indizierungsanträge die fachliche Kompetenz der Jugendpflege unabdingbar. Die Polizei ist hier nicht originär zuständig. 4. Bezugsrahmen für die Wahrnehmung des es Der kann nur zum Teil als eigenständiges Aufgabenfeld gesehen werden. Daher ist er als Querschnittsaufgabe zu verstehen, was im nachfolgenden Schema Regulative Denkfigur nach Nikles (in KJS in der Jugendhilfeplanung, BAJ, Luchterhand 1996) verdeutlicht wird: Regulative Denkfigur Schutz junger Menschen vor Gefährdung und Beeinträchtigung ihrer Entwicklung Aufgabenfelder der Jugendhilfe Jugendarbeit Erzieherische Hilfen... Andere Institutionen Fachaufgabe Fachaufgabe Querschnittsaufgabe Um eine effektive Aufgabenwahrnehmung im sicherzustellen, ist eine stabile Kooperation (Netzwerk) mit den zuständigen Behörden und Einrichtungen (KiTa, JGH, Justiz, Polizei, Soziale Dienste, Selbsthilfeeinrichtungen) anzustreben, zu sichern 4

5 Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter und konzeptionell die erzieherische Dimension durch die kontrollierende und strukturelle Dimension angemessen zu flankieren. stellt sich als eine gemeinsame Aufgabe aller an der Erziehung und Bildung Beteiligten und somit als ein Teil des gemeinsamen erzieherischen Bemühens dar. Das trifft zwar auch auf die Polizei zu, ist aber nicht ihre originäre Aufgabe. Die sich aus 16 AG KJHG ergebende originäre Zuständigkeit liegt eindeutig bei den Jugendämtern. Die Polizei sollte im Hinblick auf zukünftige Schwerpunktsetzungen keine weiteren Aktivitäten in diesem Aufgabenbereich entwickeln und sich auf ihre originären Aufgaben beschränken. 5. Verstöße im Bereich Medienschutz Zeitgleich zum neuen gesetz ist am der Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten. Bei festgestellten Verstößen im Bereich Internet oder sonstigen Online-Medien (Rundfunk und Fernsehen) ist zusätzlich zu den polizeilichen Ermittlungen auch die zu informieren. Landesmedienanstalt Seelhorststraße Hannover Tel. 0511/ Von dort aus wird das weitere Anbieten dieser Internetseiten, Filme oder Hörfunkdarbietungen untersagt. Bei Nichtbefolgen werden entsprechende Bußgelder festgesetzt. 5

Kinder- und Jugendschutz in Deutschland Entwicklungsrisiken und Aufgaben

Kinder- und Jugendschutz in Deutschland Entwicklungsrisiken und Aufgaben in Deutschland Entwicklungsrisiken und Aufgaben (mit Bezug zur Jugendsozialarbeit) Vortrag anlässlich der Jahrestagung der DRK-Jugendsozialarbeit 15.-18. September 2014 in Zwickau (Sachsen) Prof. (em.)

Mehr

Tagung: Förderung des Jugendschutzes und der Suchtprävention in Sachsen-Anhalt am Jugendschutz und Suchtprävention in Sachsen-Anhalt

Tagung: Förderung des Jugendschutzes und der Suchtprävention in Sachsen-Anhalt am Jugendschutz und Suchtprävention in Sachsen-Anhalt Tagung: Förderung des Jugendschutzes und der Suchtprävention in Sachsen-Anhalt am 30.11.2005 Jugendschutz und Suchtprävention in Sachsen-Anhalt Rede von Landeskriminaldirektor Rolf-Peter Wachholz, Ministerium

Mehr

Was ist was? erzieherischer und gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz

Was ist was? erzieherischer und gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz Was ist was? erzieherischer und gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz 7. Dezember 2015, Münster Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 1 Abs. 1 ivm Art. 2 Abs. 1 GG: Recht auf Persönlichkeitsentwicklung.

Mehr

Kann der Jugendschutz im 21. Jahrhundert noch funktionieren? Ergänzende Präsentationsgrafiken zum Vortrag am 7. September 2016 in Erfurt

Kann der Jugendschutz im 21. Jahrhundert noch funktionieren? Ergänzende Präsentationsgrafiken zum Vortrag am 7. September 2016 in Erfurt Kann der Jugendschutz im 21. Jahrhundert noch funktionieren? Ergänzende Präsentationsgrafiken zum Vortrag am 7. September 2016 in Erfurt Prof. em. Dr. Bruno W. Nikles 1 Kann der Jugendschutz im 21. Jahrhundert

Mehr

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Informationsvorlage Drucksache-Nr. DRS 24/2011 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Medienpädagogik Az. Beratungsfolge Sitzungsdatum Öffentlichkeit Aktion JHA 30.05.2011

Mehr

Winfried Pletzer. Bayerischer Jugendring Referat Kommunale Jugendarbeit und Jugendarbeit in Gemeinden. Fon: 089/

Winfried Pletzer. Bayerischer Jugendring Referat Kommunale Jugendarbeit und Jugendarbeit in Gemeinden. Fon: 089/ 1 Empfehlungen: (Aufgaben) (Rahmenbedingungen) und (Standards) der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern Herzog-Heinrich-Str. 7 80336 München www.bjr.de 2 Empfehlungen: (Aufgaben) (Rahmenbedingungen) und (Standards)

Mehr

Erfolgsmodell Kooperation

Erfolgsmodell Kooperation Erfolgsmodell Kooperation Zur Bedeutung der Kooperation für die Weiterentwicklung der Prävention von Delinquenz im Kindes- und Jugendalter Fachtag 20 Jahre IPP Dresden, 12.05.2017 Bernd Holthusen holthusen@dji.de

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises

Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises vom 28.09.1994 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 30.01.2007 Der Kreistag des Wartburgkreises hat am 07.09.1994 die nachstehende Satzung für das Jugendamt

Mehr

A. Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität. Gemeinsame Bekanntmachung

A. Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität. Gemeinsame Bekanntmachung 31211 - A Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Unterricht und Kultus sowie für

Mehr

LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD.b

LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD.b LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD.b ~ Richtlinie für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Vorpommern-Greifswald Nachfolgende Richtlinie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren

Mehr

Gemeinsam geht es besser!

Gemeinsam geht es besser! Gemeinsam geht es besser! Schule und Jugendhilfe zwischen Kooperation und Problemverlagerung: Grundlagen und Bedingungen der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Workshop zur Fachtagung Soziale

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns?

Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Möglichkeiten und Grenzen von Kooperation Evelyn Theil Schabernack e.v. Güstrow Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1: Gesetz zur Kooperation und

Mehr

Richtlinien des ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS zur Sicherung des Jugendschutzes (ZDF-Jugendschutzrichtlinien)

Richtlinien des ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS zur Sicherung des Jugendschutzes (ZDF-Jugendschutzrichtlinien) Richtlinien des ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS zur Sicherung des Jugendschutzes (ZDF-Jugendschutzrichtlinien) vom 22. September 2000 i. d. F. vom 10.10.2003 Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat der Jugendschutz

Mehr

Frühwarnsysteme ein neuer Hoffnungsträger der Jugendhilfe?

Frühwarnsysteme ein neuer Hoffnungsträger der Jugendhilfe? Frühwarnsysteme ein neuer Hoffnungsträger der Jugendhilfe? Anforderungen und Grenzen beim Schutz von Kindern vor Kindeswohlgefährdung Vortrag bei der Eröffnungsveranstaltung des Projektes Netzwerke für

Mehr

LVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln. 16 November 2011

LVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln. 16 November 2011 LVR-Landesjugendamt Rheinland Köln 16 November 2011 1 Forum 3 Evaluation und Dokumentation des Umgangs mit den Vereinbarungen 2 Teil I Verfahrensstandards des Jugendamtes - Soziale Dienste im Umgang mit

Mehr

Das Jugendschutzgesetz - JuSchG

Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Was ist neu, was ist anders für den Verleih? Allgemeines! Das neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt Jugendschutzgesetz offiziell abgekürzt JuSchG.! Das Gesetz

Mehr

Das Jugendschutzgesetz - JuSchG

Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Was ist neu, was ist anders für Videoprogrammanbieter? Allgemeines Das neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt Jugendschutzgesetz offiziell abgekürzt JuSchG.

Mehr

INFORMATIONEN ZUR KOMMUNALEN JUGENDARBEIT

INFORMATIONEN ZUR KOMMUNALEN JUGENDARBEIT INFORMATIONEN ZUR KOMMUNALEN JUGENDARBEIT Zur Personalausstattung der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern Inhalt: 1. Gesetzliche Grundlage zur Personalausstattung der Kommunalen Jugendarbeit: Art. 23 AGSG,

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda vom 01. August 2013 Auf Grund der 70 ff. SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26.

Mehr

1. Zielsetzung und Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften. 78 SGB VIII formuliert die Zielsetzung für Arbeitsgemeinschaften:

1. Zielsetzung und Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften. 78 SGB VIII formuliert die Zielsetzung für Arbeitsgemeinschaften: 1 von 5 Grundsatzpapier Arbeitsgemeinschaften nach 78 SGB VIII sowie Darstellung weiterer übergreifend arbeitender Arbeitskreise, Steuerungsgruppen etc. gem. Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 30.8.2016

Mehr

3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG

3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche

Mehr

Schulprogramm. Berufliches Schulzentrum Löbau. Einrichtung des Landkreises Görlitz. BSZ Löbau

Schulprogramm. Berufliches Schulzentrum Löbau. Einrichtung des Landkreises Görlitz. BSZ Löbau Einrichtung des Landkreises Görlitz Inhalt Vorwort...3 Bildungsqualität...4 MEHRWERT Kollegium...5 Verantwortlich führen...6 WIR sind die Schule...7 Miteinander erfolgreich...8 Vom zur Tat...9 Kontakt...

Mehr

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten: S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 03.11.1993 Bekannt gemacht: 15.11.1993 in Kraft getreten: 16.11.1993 Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das

Mehr

Satzung. für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen. vom 10. Oktober 1994

Satzung. für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen. vom 10. Oktober 1994 Satzung für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen vom 10. Oktober 1994 Der Rat der Stadt Leverkusen hat am 26.09.1994 aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes

Mehr

Multiprofessionelles Team und hilfreiche Netzwerke in der Schule

Multiprofessionelles Team und hilfreiche Netzwerke in der Schule Multiprofessionelles Team und hilfreiche Netzwerke in der Schule Universität Koblenz-Landau Seminar: Lebensproblemzentrierter Unterricht Dozent: Dr. Jutta Lütjen Referent: Tobias Fromme Sommersemester

Mehr

Kompetenztraining. Beratung, Therapie Prävention, Soziales. Junge Menschen. und Fachkräfte. Eltern. für

Kompetenztraining. Beratung, Therapie Prävention, Soziales. Junge Menschen. und Fachkräfte. Eltern. für Psychologische Beratungsstelle Innenstadt- Ost Angebote der Beratungsstelle in Kooperation mit Schulen Beratung, Therapie Prävention, Soziales Kompetenztraining für Junge Menschen Eltern und Fachkräfte

Mehr

Medienrecht 3. Teil. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrollierte sich selbst. Internet und Mediendienste waren separat geregelt

Medienrecht 3. Teil. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrollierte sich selbst. Internet und Mediendienste waren separat geregelt 1 Dr. Harald Vinke Medienrecht 3. Teil E. Jugendschutz Frühere Rechtslage im Rundfunk Zuständig für Einhaltung des Jugendschutzes im privaten Fernsehen und der damit verbundenen Entscheidungen (Ausnahmeregelungen

Mehr

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1. Inhalt: 1. Begriffsklärung 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Rechte und Pflichten 6. Chancen 7. Kurzes Fazit 1. Begriffsklärung Der Begriff Heimaufsicht wird

Mehr

Jugendhilfe und Schule. Thomas A. Fischer

Jugendhilfe und Schule. Thomas A. Fischer Jugendhilfe und Schule von Thomas A. Fischer Dokument aus der Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages www.praeventionstag.de Herausgegeben von Hans-Jürgen Kerner und Erich Marks im Auftrag

Mehr

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Zuständigkeiten, Kooperationen und Abgrenzungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Zuständigkeiten, Kooperationen und Abgrenzungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen Referat Kommunale Jugendarbeit Winfried Pletzer Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Zuständigkeiten, Kooperationen und Abgrenzungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen 1. Aufgaben der Jugendarbeit

Mehr

Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz

Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07.07.2014) des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich

Mehr

ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200

ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200 ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200 www.wdr.de ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988 in der Fassung vom 16.

Mehr

Grundlagen der polizeilichen Jugendsachbearbeitung. Michael Schädler

Grundlagen der polizeilichen Jugendsachbearbeitung. Michael Schädler Grundlagen der polizeilichen Jugendsachbearbeitung Michael Schädler Aufgaben der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden Aufgabengeneralklausel - 1 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit

Mehr

Aktion Kinder- und Jugendschutz Brandenburg e. V.

Aktion Kinder- und Jugendschutz Brandenburg e. V. Aktion Kinder- und Jugendschutz Brandenburg e. V. Jugendschutz und Exzessive Mediennutzung Susanne Schmitt, Projektleiterin, AKJS Brandenburg Potsdam, 21. März 2013 Aufgaben des Jugendschutzes Der Kinder-

Mehr

Zwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise

Zwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster Zwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise Vortrag beim Fachgespräch der Diakonie am 26. Februar 2009 in Berlin Reinhold

Mehr

1. Alte Klischees, neue Konzepte. 2. Annäherung aber wohin? 3. Polizeiliche Perspektiven. 4. Wohin nun? Prof. Dr.

1. Alte Klischees, neue Konzepte. 2. Annäherung aber wohin? 3. Polizeiliche Perspektiven. 4. Wohin nun? Prof. Dr. Prof. Dr. Michael Jasch (Nienburg / Hannover) 1 1. Alte Klischees, neue Konzepte 2. Annäherung aber wohin? 3. Polizeiliche Perspektiven 4. Wohin nun? 2 1 3 1983: Jegliche Zusammenarbeit mit der Polizei

Mehr

- 1. Satzung. für das Jugendamt der Stadt Kaarst

- 1. Satzung. für das Jugendamt der Stadt Kaarst - 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Kaarst Inhaltsübersicht Präambel I. Das Jugendamt 1 Aufbau 2 Zuständigkeit 3 Aufgaben II. DerJugendhilfeausschuß 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 5 Aufgaben

Mehr

Alkoholmissbrauch im Jugendalter - Strategien zur Prävention und Intervention in Städten und Gemeinden -

Alkoholmissbrauch im Jugendalter - Strategien zur Prävention und Intervention in Städten und Gemeinden - Strategien kommunaler Alkoholprävention in Niedersachsen Alkoholmissbrauch im Jugendalter - Strategien zur Prävention und Intervention in Städten und Gemeinden - Hans-Jürgen Hallmann g!nko - Landeskoordinierungsstelle

Mehr

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2017 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 22. August 2018 Artikelnummer: 5225203177004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

Das neue Jugendfördergesetz NRW 3. AG-KJHG NRW. Wer, wie, was wieso, weshalb, warum!!!

Das neue Jugendfördergesetz NRW 3. AG-KJHG NRW. Wer, wie, was wieso, weshalb, warum!!! Das neue 3. AG-KJHG NRW Wer, wie, was wieso, weshalb, warum!!! Wer, wie, was? Wer: Zielgruppe des Gesetzes Wie: Orientierungen, Paradigmen Was: Handlungsfelder Anforderungen an Kommunen Lokale Verfahren

Mehr

Antragsformular für die Zulassung von Streaming-Angeboten im Internet

Antragsformular für die Zulassung von Streaming-Angeboten im Internet Antragsformular für die Zulassung von Streaming-Angeboten im Internet Zur Beantragung einer Rundfunkzulassung müssen Sie nur dieses Formular ausfüllen und unterzeichnen sowie die notwendigen Erklärungen

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom 25.03.1997 in der Fassung vom 16.05.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat am 19.06.2012 aufgrund der 69 ff des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Mehr

Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom , in Kraft getreten am Aufbau

Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom , in Kraft getreten am Aufbau - 1 - Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom 08.01.2013, in Kraft getreten am 12.01.2013 I Das mt 1 Aufbau Das mt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des mtes. 2 Zuständigkeit

Mehr

Kindesmisshandlung,Vernachlässigung, Drangsalierung: Der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung

Kindesmisshandlung,Vernachlässigung, Drangsalierung: Der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung Geisteswissenschaft Sandra Meyer Kindesmisshandlung,Vernachlässigung, Drangsalierung: Der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung Bachelorarbeit Inhaltsverzeichnis 0. Einleitung...1

Mehr

Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation von Polizei und Sozialer Arbeit

Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation von Polizei und Sozialer Arbeit Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation von Polizei und Sozialer Arbeit Konstanze Fritsch, Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei, Stiftung SPI, Berlin Vortrag am 04. Mai 2011 in Hofgeismar im Rahmen der

Mehr

Empfehlung zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom

Empfehlung zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom Empfehlung zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i. d. F. vom 10.05.2012 Vorbemerkung Mobilitäts- und Verkehrserziehung ist eine übergreifende

Mehr

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom 01.09.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung

Mehr

SO MACHEN WIR S! - JUGENDFÖRDERUNG - GUTE BEISPIELE AUS DER PRAXIS

SO MACHEN WIR S! - JUGENDFÖRDERUNG - GUTE BEISPIELE AUS DER PRAXIS SO MACHEN WIR S! - JUGENDFÖRDERUNG - GUTE BEISPIELE AUS DER PRAXIS GLIEDERUNG DES VORTRAGS Kurze Fakten zum Landkreis Trier-Saarburg Dezentrale Jugendarbeit im Landkreis Netzwerk der Dezentralen Jugendarbeit

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom )

Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom ) Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom 04.04.2017) I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit

Mehr

Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)

Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) 1 Bedeutung der Regelung Sonderrolle der Kinder- und Jugendhilfe Im Unterschied zu anderen Sozialleistungen

Mehr

Systematik des SGB VIII

Systematik des SGB VIII Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben

Mehr

SCHULVERWEIGERUNG - SCHULABSENTISMUS

SCHULVERWEIGERUNG - SCHULABSENTISMUS SCHULVERWEIGERUNG - SCHULABSENTISMUS Fragestellungen, Erkenntnisse und Handlungsansätze Eindrücke und Erkenntnisse ein kurzer Rückblick Andrea Pingel Neue und alte Erkenntnisse» Jugendsozialarbeit kann

Mehr

Qualitätszirkel Offene Ganztagsschulen im Kreis Borken 2

Qualitätszirkel Offene Ganztagsschulen im Kreis Borken 2 Qualitätszirkel Offene Ganztagsschulen im Kreis Borken 2 Die Zusammenarbeit von Schule und Kinder- und Jugendhilfe bildet eine wesentliche Grundlage der pädagogischen Arbeit der offenen Ganztagsschule.

Mehr

Thema Alkohol: Jugendschutzkontrollen

Thema Alkohol: Jugendschutzkontrollen Thema Alkohol: Jugendschutzkontrollen Der Bußgeldkatalog des Landes Niedersachsen -eine Empfehlung Heidrun Kofahl Langmack Niedersächsisches Sozialministerium Anlass für die Empfehlungen des Landes Niedersachsen

Mehr

Medien(selbst)kontrolle - Beispiel: Suchmaschinen - Seminar Medienethik, SoSe2010

Medien(selbst)kontrolle - Beispiel: Suchmaschinen - Seminar Medienethik, SoSe2010 Medien(selbst)kontrolle - Beispiel: Suchmaschinen - Seminar Medienethik, SoSe2010 Recht Grundgesetz, Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung

Mehr

Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz. Unterrichtsbegleitendes Material. Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz

Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz. Unterrichtsbegleitendes Material. Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz Unterrichtsbegleitendes Material Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz Seminar Einsatzrecht Abteilung AF 1 Fachliche Verantwortung aktualisiert (Monat/Jahr) 11 / 2015 BrOR Reinhard Winkler BrR Peter

Mehr

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FM) in der Jugendhilfe

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FM) in der Jugendhilfe (FM) in der Jugendhilfe Die Rahmenbedingungen für f r FM in Berlin Winfried Flemming 1 Grundlage: 42 Abs. 1 SGB VIII: Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff.

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff. Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus Verzeichnis der Veränderungen: Ratsbeschluss in Kraft getreten geänderte vom: am: Regelungen: 23. Oktober 2001 01. Januar 2002 5 Abs. 2 Ziff. 2a 02. Februar 2005

Mehr

Stadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S

Stadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S Stadt Dessau-Roßlau Satzung des Jugendamtes Unterzeichnung durch OB Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung im Amtsblatt - Amtliches Verkündungsblatt - Inkraftsetzung 12. Dezember 2008 10. Dezember

Mehr

Schulsozialarbeit koordinieren am in Köln

Schulsozialarbeit koordinieren am in Köln koordinieren am 21.04.2015 in Köln Austausch in Kleingruppen: Qualitätsmerkmale von Koordinierungsstellen für die Es gibt kein einheitliches Profil der Koordinierungsstellen für. Nachfolgende Ausführungen

Mehr

Kooperation von Schule und Jugendhilfe am Beispiel der Jugendsozialarbeit an Schulen

Kooperation von Schule und Jugendhilfe am Beispiel der Jugendsozialarbeit an Schulen Was ist Jugendarbeit an Schulen? Definition Jugendsozialarbeit an Schulen - Definition Jugendsozialarbeit an Schulen - Adressaten der JaS - Maßnahmen und Leistungen der JaS - Konkrete Arbeit der JaS-Fachkraft

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom 14.12.2009 Verzeichnis der Änderungen Änderungssatzung Mitteilungsblatt In Kraft getreten am geänderte Regelungen 26.03.2012 06.04.2012 07.04.21012

Mehr

BEHÖRDLICHE ZUSAMMENARBEIT BEI DER UNTERBRINGUNG PSYCHISCH KRANKER PERSONEN

BEHÖRDLICHE ZUSAMMENARBEIT BEI DER UNTERBRINGUNG PSYCHISCH KRANKER PERSONEN BEHÖRDLICHE ZUSAMMENARBEIT BEI DER UNTERBRINGUNG PSYCHISCH KRANKER PERSONEN Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz Baden-Württemberg (PsychKHG) und die Rolle der Polizei. Thema: Das PsychKHG und die Rolle

Mehr

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes. Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes. Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am 13.11.2014 in Münster A.Oehlmann, LWL-Landesjugendamt Münster/Westfalen Erfolgreiche Ausschussarbeit

Mehr

Aktuelles Recht für die Praxis. Jugendschutz. Ein Leitfaden für die Praxis. von Kirsten Trittermann. 1. Auflage

Aktuelles Recht für die Praxis. Jugendschutz. Ein Leitfaden für die Praxis. von Kirsten Trittermann. 1. Auflage Aktuelles Recht für die Praxis Jugendschutz Ein Leitfaden für die Praxis von Kirsten Trittermann 1. Auflage Jugendschutz Trittermann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Jugendliche mit Multiproblemlagen in der offenen und mobilen Jugendarbeit

Jugendliche mit Multiproblemlagen in der offenen und mobilen Jugendarbeit Jugendliche mit Multiproblemlagen in der offenen und mobilen Jugendarbeit Info 3. Jugendbericht, statistische Befunde, konzeptionelle Zugänge 11.11.2008 Hartmut Mann 3. Sächsischer Kinder- und Jugendbericht

Mehr

Konzeption der. Schulsozialarbeit. an der Astrid-Lindgren-Schule in der Stadt Schwentinental

Konzeption der. Schulsozialarbeit. an der Astrid-Lindgren-Schule in der Stadt Schwentinental Konzeption der Schulsozialarbeit an der Astrid-Lindgren-Schule in der Stadt Schwentinental Inhalt 1. Rechtsgrundlagen und Ziele der Arbeit 2. Angebotsstruktur 2.1 Arbeit mit einzelnen Schülern und Schülerinnen

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen. Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher

Mehr

Interdisziplinäre Kooperation von Jugendhilfe und Schule sichern - am Beispiel der Bonner Integrationsassistenz an Schulen

Interdisziplinäre Kooperation von Jugendhilfe und Schule sichern - am Beispiel der Bonner Integrationsassistenz an Schulen Interdisziplinäre Kooperation von Jugendhilfe und Schule sichern - am Beispiel der Bonner Integrationsassistenz an Schulen 1 Inhaltsübersicht I. Bonner Eckdaten II. Integrationsassistenz an Schulen Prozess

Mehr

Beurteilungsspielräume im neuen Jugendmedienschutzrecht - eine nicht mehr vorhandene Rechtsfigur?

Beurteilungsspielräume im neuen Jugendmedienschutzrecht - eine nicht mehr vorhandene Rechtsfigur? Stephan Brunner Beurteilungsspielräume im neuen Jugendmedienschutzrecht - eine nicht mehr vorhandene Rechtsfigur? LIT Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 19 Einleitung - Gang der Untersuchung 23 Grundlagen

Mehr

Struktur des Jugendamtes

Struktur des Jugendamtes Struktur des Jugendamtes Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. ( 70 Abs. 1 SGB VIII ) Der Jugendhilfeausschuss ist Teil

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/851 15. Wahlperiode 01-03-23 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (F.D.P.) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft,

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung der HAM vom 23. Juni 2004 (Amtl.Anz. HH S. 1396) der ULR vom 13. Juli 2004 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.

Mehr

Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt

Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Carsten Feist, 25. Januar 2010 Definition. Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige Gefahr, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung

Mehr

66. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 30. August 2012 Nummer 19

66. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 30. August 2012 Nummer 19 5321 66. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 30. August 2012 Nummer 19 Tag I N H A L T 23. 8. 2012 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie

Mehr

Jugendschutzrecht. Luchterhand

Jugendschutzrecht. Luchterhand Bruno W. Nikles Sigmar Roll* Dieter Spürck Klaus Umbach Jugendschutzrecht Kommentar zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) und zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) mit Erläuterungen zur Systematik und

Mehr

Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus

Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus Amtliche Bekanntmachung Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus hat in ihrer Tagung am 27.05.2015 auf der Grundlage der 69 ff. des Achten Buches - Sozialgesetzbuch

Mehr

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert von Jürgen Roos Schutzpolizeidirektor Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - Rheinland-Pfalz RICHARD BOORBERG

Mehr

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Kleve

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Kleve Satzung für das Jugendamt des Kreises Kleve Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufbau des Jugendamtes...1 2 Zuständigkeit des Jugendamtes...1 3 Aufgaben des Jugendamtes...1 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses...1

Mehr

Bildungskooperationen in Lichtenberg Fortschreibung des Bezirklichen Rahmenkonzeptes Kooperation Schule- Jugendhilfe

Bildungskooperationen in Lichtenberg Fortschreibung des Bezirklichen Rahmenkonzeptes Kooperation Schule- Jugendhilfe Bildungskooperationen in Lichtenberg Fortschreibung des Bezirklichen Rahmenkonzeptes Kooperation Schule- Jugendhilfe Richtungsziel: Schule und Jugendhilfe sowie die im Bezirk Lichtenberg an individuellen

Mehr

Rechtliche Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Gemeinden, Landratsämter oder unteren Verwaltungsbehörden bei der Gefahrenabwehr bei Hochwasser

Rechtliche Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Gemeinden, Landratsämter oder unteren Verwaltungsbehörden bei der Gefahrenabwehr bei Hochwasser Rechtliche Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Gemeinden, Landratsämter oder unteren Verwaltungsbehörden bei der Gefahrenabwehr bei Hochwasser Prof. Dr. Heinz-Joachim Peters, Hochschule für öffentliche

Mehr

Träger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII

Träger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII Träger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII Einleitung Die "anerkannten Träger der Jugendhilfe" genießen im Jugendschutz in bestimmten Bereichen Privilegierungen, da ihnen in erhöhtem Maße

Mehr

Teil 1: Institut für soziale Arbeit. Projektgruppe I - Kindeswohl(-gefährdung) - Was heißt das? Workshop 2 Mittwoch,

Teil 1: Institut für soziale Arbeit. Projektgruppe I - Kindeswohl(-gefährdung) - Was heißt das? Workshop 2 Mittwoch, IS A Teil 1: Institut für soziale Arbeit Praxisforschung Beratung Qualitätsentwicklung Wissenstransfer Projektgruppe I - Kindeswohl(-gefährdung) - Was heißt das? Workshop 2 Mittwoch, 05.06.13 Kindeswohl:

Mehr

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) im Unternehmen Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zum 25.05.2018 im gesamten EU-Beitrittsgebiet verbindlich wirksam. Ergänzend hierzu

Mehr

Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages:

Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages: Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages: gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls Risikoabschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Eltern und Kind sind in die Klärung

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel vom 22.12.1993 Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat am 16.12.1993 aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jungendhilfegesetzes KJHG (Achtes Sozialgesetzbuch

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom Seite: 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom 30.10.2009 1. Änderung vom 03.04.2014 Der Rat der Stadt hat am 30.09.2009 aufgrund der 69 ff. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkrath vom 24.03.1994 - in Kraft getreten am 01.04.1994 - Änderungen Nr. der Änderungen Datum der Änderung geänderte Paragraphen Art der Änderung in Kraft getreten

Mehr

BRÜCKE e.v. Augsburg. Leitbild. Die BRÜCKE in 10 Sätzen. 1. Wir sind Teil einer Reformbewegung. 2. Wir setzen gesetzliche Vorgaben um

BRÜCKE e.v. Augsburg. Leitbild. Die BRÜCKE in 10 Sätzen. 1. Wir sind Teil einer Reformbewegung. 2. Wir setzen gesetzliche Vorgaben um BRÜCKE e.v. Augsburg Leitbild Die BRÜCKE in 10 Sätzen 1. Wir sind Teil einer Reformbewegung 2. Wir setzen gesetzliche Vorgaben um 3. Wir nehmen gesellschaftliche Verantwortung wahr 4. Wir sehen den ganzen

Mehr

Verfahrensfragen der freiheitsentziehende. Unterbringung von Kindern und Jugendlichen

Verfahrensfragen der freiheitsentziehende. Unterbringung von Kindern und Jugendlichen Verfahrensfragen der freiheitsentziehende Ziele - Voraussetzungen - Anforderungen - Verfahren 1 Einziger (!) jugendhilferechtlicher Anknüpfungspunkt für f r FM ist 42 Abs. 5 SGB VIII Inobhutnahme Freiheitsentziehende

Mehr

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012 51.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn Vom 2.Mai 2012 Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 26. April 2012 aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - 1

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - 1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - - 1 der Stadt Düren vom 20.05.2003, in Kraft getreten am 13.7.2003, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 20.12.2004, 24.8.2006, 04.11.2009

Mehr

Konzept Schulsozialarbeit

Konzept Schulsozialarbeit Konzept Schulsozialarbeit an der Verbundenen Regionalen Schule und Gymnasium Tisa von der Schulenburg Dorf Mecklenburg Stand April 2010 2 Vorbemerkung Schulsozialarbeit ist eine Instrument der Jugendhilfe.

Mehr

Die Feuerwehren im Kreis Warendorf

Die Feuerwehren im Kreis Warendorf Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung Runderlass des Innenministeriums

Mehr

5.1 Seite Jugendamt. S a t z u n g

5.1 Seite Jugendamt. S a t z u n g 5.1 Seite - 1 - S a t z u n g für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - 1 der Stadt Düren vom 20. Mai 2003, in Kraft getreten am 13.7.2003, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 20.12.2004,

Mehr

F I S. Fach- und Familieninformationssystem Frühe Hilfen (FIS) Niedersachsen. Angebote Früher Hilfen transparent gestalten und weiterentwickeln

F I S. Fach- und Familieninformationssystem Frühe Hilfen (FIS) Niedersachsen. Angebote Früher Hilfen transparent gestalten und weiterentwickeln F I S Fach- und Familieninformationssystem (FIS) Niedersachsen Angebote r transparent gestalten und weiterentwickeln Martina Botzke & Marie Dröschel GEBIT Münster GmbH & Co. KG Agenda Bestandserhebung

Mehr