Landeskriminalamt Niedersachsen Stand: Jugendschutz. -Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter-
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- Johanna Heinrich
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1 Landeskriminalamt Niedersachsen Stand: Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter- 1. Rechtslage Gemäß 1 (3) des Jugendhilfegesetzes (KJHG) ist jungen Menschen und ihren Familien eine positive Lebensbedingung sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Dazu sollen gemäß 14 (1) KJHG den Kindern und Erziehungsberechtigen Angebote des erzieherischen es gemacht werden. Dies ist primär als originäre Aufgabe von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu verstehen. 2. Zuständigkeiten Nach 15 KJHG i.v.m. 1 Gesetz zur Ausführung des Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) 1 werden Aufgaben der Jugendhilfe durch das Jugendamt der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte erfüllt Gemäß 16 (1) AG KJHG sind die Städte und Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Gesetze zum (Anlage 2). Hier ist allerdings nicht ausdrücklich festgeschrieben, dass diese Aufgabe zwingend durch das jeweilige Jugendamt erfüllt werden muss; es bietet sich aber an, wie unter Ziff. 3.3 noch erläutert wird. Nach 1 (1) Nds.SOG haben Verwaltungs- und Polizeibehörden gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr, wobei die Polizei gemäß 1 (2) Nds.SOG nur tätig wird, wenn die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Nicht möglich ist der Verwaltungsbehörde die Wahrnehmung von Aufgaben, wenn ihr die hierzu erforderlichen Befugnisse, die nötigen Vollzugskräfte oder Mittel oder die besonderen Sachkenntnisse fehlen. Nicht rechtzeitig möglich ist ein Tätigwerden der Verwaltungsbehörde, wenn diese trotz sofortiger Unterrichtung durch die Polizei erst zu spät, d.h. nach Schadenseintritt, Maßnahmen treffen könnte. 1 Das AG KJHG werden überarbeitet; die dort genannten Gesetze (GjS; JöSchG) haben keine Gültigkeit mehr.
2 Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des es handelt es sich überwiegend nicht um Sofortlagen bzw. Gefahrenlagen, die unaufschiebbare Maßnahmen erfordern. Somit ist festzustellen, dass in diesem Handlungsfeld keine originäre Zuständigkeit der Polizei gegeben ist. Die Polizei hat die ihr bekannten Informationen über mögliche Gefahrenlagen unmittelbar der Verwaltungsbehörde mitzuteilen und leistet ihr bei deren Beseitigung die über die im 16 AG KJHG hinaus notwendig werdende Vollzugshilfe. Das bedeutet für die Umsetzung im Land Niedersachsen wie bisher auch -, dass die Initiierung von sog. kontrollen z.b. in Diskotheken, Videotheken, Internetcafes Aufgabe der Verwaltungsbehörde ist, nicht die der Polizei. Gem. 1 (2) VollzBeaVO können die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamte für den bestellen. Eine polizeiliche Schwerpunktsetzung im Bereich des es kommt daher nicht in Betracht. Polizei und Verwaltungsbehörden unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zu Gefahrenabwehr erforderlich ist. Gemäß 3 (1) Nds.SOG gehen besondere gesetzliche Vorschriften als Spezialvorschriften den Regelungen des Nds.SOG vor. Beim handelt es sich um eine solche Vorschrift der spezialisierten Gefahrenabwehr, woraus sich zwingend die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ergibt; d.h. hier greifen die Spezialvorschriften des gesetzes (JuSchG) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) i.v.m. 16 AG KJHG. 3. Polizeilicher Handlungsrahmen 14 KJHG stellt primär den präventiven und erzieherischen in den Vordergrund. In Konsequenz des übergreifenden Gestaltungsanspruches von Jugendhilfe sollten jedoch auch weitere Handlungsansätze im kontrollierenden und strukturellen mit einbezogen werden. Die Wahrnehmung des es wird durch einen ursachenorientierten Ansatz geprägt und entscheidend bestimmt. Dabei steht nicht das problematische Verhalten von Jugendlichen, sondern die Ursachen, welche dieses Verhalten ausgelöst haben im Vordergrund. Ziel ist es, mit erzieherischer Arbeit eine Änderung und/oder Beseitigung des Verhaltens herbeizuführen. Die unterschiedlichen Handlungszusammenhänge und Problemfelder lassen sich anhand des Orientierungsschemas nach Nikles (in KJS in der Jugendhilfeplanung, BAJ, Luchterhand 1996) verdeutlichen: 2
3 Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter Handlungskontexte Missbrauch Kulte Sucht Erziehung Handlungsmittel Handlungsformen Information Arbeit Politik Medien Recht Delinquenz Erzieherischer Wertorientierung Kontrollierend-eingreifender Struktureller Organisation Planung Fachwissen Gesundheit Sexualität Freizeitkonsum Umwelt 3.1 Erzieherischer Junge Menschen sollen durch Einwirkung auf die Entwicklungsprozesse befähigt werden, sich selbst vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, um möglichen Gefährdungseinflüssen nicht zu erliegen. Dabei gilt es nicht nur warnend zu agieren, sondern die trag- und entwicklungsfähige Kompetenz positiv zu verstärken. Hier liegt die Aufgabe der Polizei darin, Kenntnisse über Gefahrenpotentiale zu sammeln, auszuwerten und an zuständige Institutionen weiterzuleiten, u.u. auch sofort tätig zu werden. Hier ist zu differenzieren, ob das Zuwarten des Tätigwerdens der Verwaltungsbehörde nicht eher der primär pädagogischen Intention des JuSchG entspricht. 3.2 Struktureller Es sollen positive Lebensbedingungen geschaffen werden und durch strukturelle Maßnahmen gegen Gefahrenpotentiale und schädliche Umwelteinflüsse angegangen werden. Die Aufgabe der Polizei besteht u.a. darin, bei Bauleitplanungen mitzuwirken, mit dem Ziel, kindgerechte Lebensräume zu schaffen, auf Verkehrsberuhigung und Wohnumfeldverbesserungen Einfluss zu nehmen, die Zunahme passiver Erlebnisstätten (Spielhallen) zu vermindern und als Alternativen Angebote einer Freizeitgestaltung mit zu entwickeln. 3.3 Kontrollierender Der kontrollierende hat durch kontrollierende Maßnahmen die Einhaltung der speziellen gesetze sicherzustellen. Kinder und Jugendliche dürfen nur in möglichst geringem Umfang den ihr Wohl gefährdenden Lebensumständen ausgesetzt werden. 3
4 Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter Wegen den räumlich nur noch schwer eingrenzbaren und zeitlich sowie inhaltlich kaum noch steuerbaren Zugangsmöglichkeiten, nimmt der kontrollierende vielfach nur eine begleitende Funktion wahr. Eine zumindest gleichrangige Funktion ist allerdings unverzichtbar, um vor allem extreme Gefährdungen pädagogisch, rechtlich und jugendpolitisch bewerten und ggf. sanktionieren zu können. Die Aufgaben des kontrollierenden es sind in erster Linie von den zuständigen Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. Darunter fällt u.a. auch die Initiierung von sog. kontrollen in Diskotheken, Videotheken, Internetcafes und die sich daraus ergebende Beurteilung eines jugendgefährdenden Ortes bzw. der Verbreitung jugendgefährdender Schriften. In diesem Kontext ist hinsichtlich möglicher Indizierungsanträge die fachliche Kompetenz der Jugendpflege unabdingbar. Die Polizei ist hier nicht originär zuständig. 4. Bezugsrahmen für die Wahrnehmung des es Der kann nur zum Teil als eigenständiges Aufgabenfeld gesehen werden. Daher ist er als Querschnittsaufgabe zu verstehen, was im nachfolgenden Schema Regulative Denkfigur nach Nikles (in KJS in der Jugendhilfeplanung, BAJ, Luchterhand 1996) verdeutlicht wird: Regulative Denkfigur Schutz junger Menschen vor Gefährdung und Beeinträchtigung ihrer Entwicklung Aufgabenfelder der Jugendhilfe Jugendarbeit Erzieherische Hilfen... Andere Institutionen Fachaufgabe Fachaufgabe Querschnittsaufgabe Um eine effektive Aufgabenwahrnehmung im sicherzustellen, ist eine stabile Kooperation (Netzwerk) mit den zuständigen Behörden und Einrichtungen (KiTa, JGH, Justiz, Polizei, Soziale Dienste, Selbsthilfeeinrichtungen) anzustreben, zu sichern 4
5 Zuständigkeiten der Polizei und Jugendämter und konzeptionell die erzieherische Dimension durch die kontrollierende und strukturelle Dimension angemessen zu flankieren. stellt sich als eine gemeinsame Aufgabe aller an der Erziehung und Bildung Beteiligten und somit als ein Teil des gemeinsamen erzieherischen Bemühens dar. Das trifft zwar auch auf die Polizei zu, ist aber nicht ihre originäre Aufgabe. Die sich aus 16 AG KJHG ergebende originäre Zuständigkeit liegt eindeutig bei den Jugendämtern. Die Polizei sollte im Hinblick auf zukünftige Schwerpunktsetzungen keine weiteren Aktivitäten in diesem Aufgabenbereich entwickeln und sich auf ihre originären Aufgaben beschränken. 5. Verstöße im Bereich Medienschutz Zeitgleich zum neuen gesetz ist am der Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten. Bei festgestellten Verstößen im Bereich Internet oder sonstigen Online-Medien (Rundfunk und Fernsehen) ist zusätzlich zu den polizeilichen Ermittlungen auch die zu informieren. Landesmedienanstalt Seelhorststraße Hannover Tel. 0511/ Von dort aus wird das weitere Anbieten dieser Internetseiten, Filme oder Hörfunkdarbietungen untersagt. Bei Nichtbefolgen werden entsprechende Bußgelder festgesetzt. 5
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