BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau
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- Jutta Kerner
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1 BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau Postfach 2427, 5001 Aarau Telefon Fax Aarau, 19. Januar 2016 Berichterstattung 2015 an die BVSA und gesetzliche Neuerungen 2016 Sehr geehrte Damen und Herren Gerne begrüssen wir Sie zum jungen Jahr 2016 und möchten Sie über Neuerungen und Anpassungen im Bereich der beruflichen Vorsorge orientieren. Wir wollen diese Gelegenheit auch nutzen, um Ihnen einige Hinweise zur Aufsichtspraxis im Kanton Aargau zu geben. Die BVSA blickt auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2015 zurück. Die BVSA konnte weitere Reserven bilden und somit ihre Solvenz als finanziell unabhängige Anstalt so weit ausbauen, dass der Tarif für die jährliche Aufsichtsgebühr um 30% reduziert werden kann. Änderung des Schweizer Zivilgesetzbuches zur Stärkung der Wohlfahrtsfonds Am 25. September 2015 wurde von National- und Ständerat eine Gesetzesrevision des Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verabschiedet. Art. 89a ZGB wurde um die neuen Absätze 7 und 8 ergänzt, welche die anwendbaren Bestimmungen gemäss BVG und dessen Ausführungsbestimmungen für Personalfürsorgestiftungen, die zwar auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, regeln. Reine Wohlfahrtsfonds mit ausserreglementarischen Ermessensleistungen erhalten mit dieser Gesetzesänderung eine gesonderte Behandlung. In Kürze bedeutet dies für reine Wohlfahrtsfonds, dass sie kein Teilliquidationsreglement mehr benötigen. Allfällige Teilliquidationen werden in Zukunft bei Wohlfahrtsfonds im Sinne eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens abgewickelt und verfügt. Auch die Erstellung eines Anlagereglements ist für reine Wohlfahrtsfonds nicht mehr zwingend, kann aber bei vermögenden Stiftungen durchaus angemessen sein. Die Loyalitätsvorschriften gemäss den Artikeln 51b, 51c und 53a BVG haben aber auch nach dieser Gesetzesänderung weiterhin Gültigkeit. Die Details zum neuen Art. 89a ZGB sind unter folgendem Link im Internet veröffentlicht:
2 Über die genauen Konsequenzen des neuen Art. 89a ZGB wird Sie die BVSA zu einem späteren Zeitpunkt orientieren. Obligatorische Unfallversicherung: Neue Obergrenze für den versicherten Verdienst ab 1. Januar 2016 Per 1. Januar 2016 wird der höchstversicherte Verdienst (Höchstlohn) in der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) von CHF auf CHF pro Jahr angepasst. Mit der Anpassung entspricht der Bundesrat den gesetzlichen Vorgaben und stellt sicher, dass künftig mindestens 92 % der versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Unfällen zum vollen Lohn versichert sind. Der Höchstlohn gemäss UVG hat dort Bedeutung, wo Vorsorgeeinrichtungen Kürzungen im Sinne der Artikel 24 und 25 BVV 2 vornehmen. Keine Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2016 (registrierte BVG-Vorsorgeeinrichtungen) Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat am 26. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2016 nicht der Teuerung angepasst werden müssen. Begründet wird dieser Entscheid mit der Preisentwicklung zwischen September 2012 und Der Septemberindex 2015 der Konsumentenpreise übersteigt mit 97.7 (Basis Dezember 2010 = 100) denjenigen vom September 2012 (99.3) nicht. Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2012 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung, also frühestens auf den 1. Januar 2017 angepasst. Teuerungsanpassung für die übrigen Risikorenten und für die Altersrenten (alle Vorsorgeeinrichtungen) Die Anpassung dieser Renten erfolgt jährlich im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung. Das oberste Organ hat jährlich darüber zu entscheiden und gemäss Art. 36 Abs. 3 BVG den Entscheid jeweils im Anhang zur Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern. Beitragssätze für den Sicherheitsfonds BVG Die Beitragssätze an den Sicherheitsfonds bleiben ab 1. Januar 2016 unverändert. Der Beitragssatz für die Deckung von Insolvenz beträgt weiterhin 0.005% der reglementarischen Austrittsleistungen und des mit 10 multiplizierten Betrags sämtlicher Renten. Der Beitragssatz für die Erbringung der Zuschussleistungen bei ungünstiger Altersstruktur bleibt unverändert bei 0.08% der nach Art. 8 BVG pro rata koordinierten Lohnsumme. Seite 2 von 7
3 BVG-Mindestzinssatz und Verzugszinssatz für fällige Austrittsleistungen Die Eidgenössische Kommission für Berufliche Vorsorge hatte an ihrer Sitzung vom 30. August 2015 dem Bundesrat mit deutlicher Mehrheit einen Satz von 1.25% empfohlen. Der Bundesrat hat daraufhin den BVG-Mindestzinssatz ab 1. Januar 2016 mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 von 1.75% auf 1.25% gesenkt. Der Verzugszinssatz beträgt somit ab 1. Januar % (BVG-Mindestzinssatz plus 1%; vgl. Art. 7 FZV). Dieser ist geschuldet, wenn die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen überweist, nachdem sie die notwendigen Angaben (Art. 2 Abs. 4 FZG) erhalten hat. Neue Rechnungslegungsvorschriften im Obligationenrecht Die Bundesversammlung hat am 23. Dezember 2011 das neu gefasste Recht für die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung verabschiedet (Art. 957 ff. Obligationenrecht; OR; SR 220). Diese neuen Bestimmungen wurden per 1. Januar 2013 mit einer zweijährigen Übergangsfrist in Kraft gesetzt. Für das Geschäftsjahr 2015 sind die neuen Vorschriften erstmals zwingend anzuwenden. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge müssen im Sinne von Art. 48 BVV 2 nach wie vor Aktiven und Passiven nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 gliedern und bewerten. Die neuen Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung haben für Vorsorgeeinrichtungen zur Folge, dass die jährliche Berichterstattung durch die für die Rechnungslegung zuständige Person und den Präsidenten des obersten Organs zu unterzeichnen ist. Zudem muss die Berichterstattung innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vom zuständigen Organ genehmigt werden. Wir bitten die verantwortlichen Organe, diese Vorgabe zu beachten und auch umzusetzen. Einreichung der jährlichen Berichterstattung Die jährliche Berichterstattung ist gemäss 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Ausführungsbestimmungen BVSA; SAR ) spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in der Regel also bis zum 30. Juni einzureichen. Vorsorgeeinrichtungen, die sich in einer Unterdeckung befinden, müssen gemäss 1 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Ausführungsbestimmungen BVSA) die jährliche Berichterstattung spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs eingereicht haben. Wir bitten die Vorsorgeeinrichtungen, die eine Unterdeckung aufweisen, zusammen mit der jährlichen Berichterstattung auch das Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge sowie das für die Unterdeckung vorgesehene Formular einzureichen. Das Formular zur Unterdeckung finden Sie unter: Bitte beachten Sie, dass die Bestimmungen zur Unterdeckung auch für Sammeleinrichtungen anwendbar sind, die ein oder mehrere Vorsorgewerke in Unterdeckung führen. Für diese steht auf der Website der BVSA ein gesondertes Formular zur Verfügung. Die Berichterstattung ist im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen. Ein beigelegtes Beschlussprotokoll des obersten Organs anstelle einer Unterschrift oder eine Kopie Seite 3 von 7
4 der Unterschriften im Rahmen eines Geschäftsberichtes widersprechen den Vorgaben gemäss OR und sind nicht ausreichend. Gemäss Art. 958 Abs. 3 OR muss die jährliche Berichterstattung vom Präsidenten des obersten Organs und der für die Rechnungslegung zuständigen Person unterzeichnet werden. Aufgrund der digitalen Archivierungspraxis der BVSA benötigen wir von allen Unterlagen jeweils ein Exemplar. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen bitten wir zudem, uns ein Exemplar des Beschlussprotokolls des Stiftungsrates zur Abnahme der Jahresrechnung einzureichen. Versicherungstechnisches Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge Gemäss Art. 52e Abs. 1 Bst. a BVG prüft der Experte für berufliche Vorsorge periodisch, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. So sehen auch die Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER 26 vor, dass Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen jährlich nach anerkannten Grundsätzen und mittels allgemein zugänglichen technischen Grundlagen ermittelt werden müssen. Die Fortschreibung einzelner Elemente der Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn dies zu einem angemessen genauen Ergebnis führt. Bei wesentlichen Änderungen oder einer Unterdeckung ist eine Fortschreibung nicht zulässig. Daraus folgt, dass der zuständige Experte für berufliche Vorsorge die Deckungskapitalien und versicherungstechnischen Rückstellungen jährlich berechnen muss. Eine rein kaufmännische Fortführung von Deckungskapitalien ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Nach der Fachrichtlinie FRP 5 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten muss eine umfassende Überprüfung im Sinne von Art. 52e Abs. 1 Bst. a BVG mindestens alle drei Jahre erfolgen. Mit der zunehmend risikoorientierten Aufsicht und den Aufgaben der BVSA gemäss Art. 62 BVG kommt den Gutachten und Stellungnahmen der Experten für berufliche Vorsorge immer mehr Bedeutung zu. Wir bitten die zuständigen Organe, durch den zuständigen Experten für berufliche Vorsorge konsequent mindestens alle drei Jahre ein versicherungstechnisches Gutachten erstellen zu lassen und dieses mit der jeweiligen Berichterstattung unaufgefordert der BVSA einzureichen. Meldung personeller Wechsel an die Aufsicht gemäss Art. 48g Abs. 2 BVV 2 Gemäss Art. 48g Abs. 2 BVV 2 sind personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern und Ihrer Vorsorgeeinrichtungen Gebühren zu ersparen, stellt die BVSA hierfür ein einfaches Formular zur Verfügung. Sie finden das Formular auf der Website der BVSA unter folgendem Link: Wir bitten Sie, den personellen Wechsel der BVSA zeitgerecht mittels ausgefüllten Formulars anzuzeigen, damit die BVSA auf die Erhebung einer Gebühr bei Meldung ohne Formular verzichten kann. Seite 4 von 7
5 Gebühren der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) Gemäss Art. 7 BVV 1 erhebt die OAK BV jährlich Gebühren. Die Bemessung der Gebühr im 2016 für das Aufsichtsjahr 2015 erfolgt auf Basis der Versichertenbestände per 31. Dezember Als kantonale Aufsichtsanstalt stehen wir in der Pflicht, diese Gebühren für die OAK BV zu erheben. Infolge der am 2. Juli 2014 beschlossenen Änderung der BVV 1 umfasst die Aufsichtsabgabe künftig nebst der Grundabgabe von CHF 300 pro Vorsorgeeinrichtung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 1) eine flexible Zusatzabgabe von höchstens CHF 0.80 pro aktiv versicherte Person und ausbezahlte Rente. Die Höhe der flexiblen Zusatzabgabe für das Aufsichtsjahr 2015 steht gegenwärtig noch nicht fest. Jede Vorsorgeeinrichtung, die Beiträge an den Sicherheitsfonds entrichtet, wird Mitte 2016 von uns eine Rechnung für die Gebühren der OAK BV erhalten. Für eine fristgerechte Überweisung danken wir Ihnen im Voraus. Statistische Erhebung der OAK BV Aufgrund der anspruchsvollen künftigen Herausforderungen in der 2. Säule ist es unabdingbar, dass die BVG-Aufsichtsbehörden stärker als bisher auf eine möglichst zeitnahe und aussagekräftige Daten- und Faktenbasis zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen zurückgreifen können. Wie im Vorjahr wird 2016 eine Früherhebung von einigen Kennzahlen zur aktuellen finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen, für die das Freizügigkeitsgesetz anwendbar ist, per 31. Dezember 2015 durchgeführt. Die OAK BV wird diese Erhebung wie letztes Jahr zentral für alle Aufsichtsbehörden koordinieren. Die Daten sind auf provisorischer Basis bis spätestens 28. Februar 2016 zu erfassen. Bei allfälligen Fragen können Sie sich direkt an die OAK BV wenden. Wir danken Ihnen bereits im Voraus für Ihre Unterstützung. Senkung der jährlichen Aufsichtsgebühr/Änderung der Gebührenordnung BVSA Gemäss 9 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA; SAR ) wird die BVSA nach kaufmännischen Grundsätzen kostendeckend geführt. Hierzu erhebt die BVSA jährliche Aufsichtsgebühren und Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen. Die Höhe dieser Gebühren wird in der Gebührenordnung der BVGund Stiftungsaufsicht Aargau (Gebührenordnung BVSA; SAR ) festgelegt. Ein allfälliger Rechnungsüberschuss ist gemäss 11 G-BVSA den Reserven zuzuweisen, welche maximal die Höhe eines durchschnittlichen Jahresumsatzes erreichen dürfen, der aufgrund der jeweils vorangegangenen beiden Geschäftsjahre berechnet wird. Seit ihrer Gründung am 1. Januar 2012 hat die BVSA per 31. Dezember 2015 Reserven in der Höhe von rund CHF 1.7 Mio. geäufnet. Damit zeichnet sich ab, dass die maximale Höhe der Reserven im Jahr 2017 erreicht sein wird. Der Verwaltungsrat der BVSA hat aus diesem Grund beschlossen, die jährliche Aufsichtsgebühr gemäss 2 und 3 der Gebührenordnung BVSA mit Wirkung ab 1. März 2016 um 30% zu reduzieren. Die hierfür benötigten Anpassungen der Gebührenordnung sind vom Regierungsrat am 13. Januar 2016 genehmigt worden. Seite 5 von 7
6 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird erstmals nach erfolgter Einsichtnahme in die Berichterstattung 2015 auf der Basis der neuen Gebührenordnung erhoben. Weisungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Im Jahr 2015 hat die OAK BV nachfolgend aufgeführte Weisungen geändert bzw. neu erlassen: Weisung Nr. 03/2013 vom 22. Oktober 2013 (zuletzt geändert am 28. Oktober 2015) betreffend Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge Weisung Nr. 04/2013 vom 28. Oktober 2013 (zuletzt geändert am 25. Juni 2015) betreffend Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle Betreffend die Unabhängigkeit des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge weisen wir auf die Weisungen (Weisungen OAK BV W-03/2013, aktualisierter Stand 2015) hin. Sie konkretisiert die Bestimmungen von Art. 40 BVV 2 und trat per 1. Januar 2014 in Kraft. Verträge mit anerkannten Experten, welche diesen Bestimmungen widersprechen, mussten bis zum 31. Dezember 2015 angepasst werden. Ausgenommen sind Verträge mit fixer Vertragsdauer, welche am 1. Januar 2014 in Kraft waren. Der Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2015 muss Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung enthalten. Informationsveranstaltung 2016 Am 19. Mai 2016 wird die BVSA zum zweiten Mal eine Aufsichtstagung durchführen. Bitte reservieren Sie sich bereits heute den Termin. Es wartet eine informative Veranstaltung mit prominenten Gastreferenten u.a. Altnationalrätin Frau Christine Egerszegi-Obrist auf Sie. Mutationen im Verwaltungsrat Ab 2016 beginnt für die Mitglieder des Verwaltungsrats eine neue Amtsperiode. Frau Dr. Marianne Klöti-Weber stellt sich per Ende 2015 nicht mehr zur Wahl. Wir bedauern ihren Entscheid und danken ihr für die wertvolle und engagierte Arbeit im Verwaltungsrat. Als neues Mitglied im Verwaltungsrat der BVSA heissen wir Herrn Peter Enderli, CFO und Mitglied der Geschäftsleitung der Axpo Services AG, Baden, willkommen. Seite 6 von 7
7 Wir freuen uns auf eine weitere, gute Zusammenarbeit und wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start ins neue Jahr. Freundliche Grüsse Martin S. Mayer Geschäftsleiter Markus Kissling Stv. Geschäftsleiter Seite 7 von 7
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