Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz"

Transkript

1 Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

2 Erster Teil Allgemeines zum Mietrecht Das Mietrecht des ABGB Grundsätzliches zum Mietrechtsgesetz

3 Literatur Koziol/Welser Bürgerliches Recht, 13. Auflage 215 ff (Bearbeiter Schauer), Manz Verlag 14. Auflage erscheint dieser Tage Rummel Kommentar zum ABGB, 3. Auflage (Bearbeiter Würth), Manz Verlag Hausmann/Vonkilch Wohnrecht, 3. Auflage, Verlag Österreich Schwimann Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, Band IV, Verlag Orac Dirnbacher MRG 2013, ÖVI Illedits/Reich-Rohrwig Kurzkommentar zum Wohnrecht, 2. Auflage LexisNexis Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht, Band I, 23. Auflage, Manz Verlag Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner ABGB MGA, 37. Auflage, Manz Verlag Prader Gesetzausgabe MRG und ABGB-Mietrecht, 4. Auflage, Manz Verlag Stabentheiner Mietrecht, 4. Auflage, Manz Verlag Fachzeitschriften uä: wobl, immolex, MietSlg

4 Grundsätzliches Bestandteil des Zivilrechts, nämlich des Schuldrechts 25. Hauptstück des ABGB für bestimmte Mietverträge MRG zahlreiche andere Vorschriften (zb WGG) Bestandvertrag ( 1090 ABGB) Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt Konsensualvertrag Dauerschuldverhältnis Zwei Arten von Bestandverträgen: Miete Pacht 1091 ABGB; Abgrenzung nach Vertragszweck bei Miete Gebrauch, bei Pacht Gebrauch und Fruchtbezug Abgrenzung besonders wegen allfälliger Anwendbarkeit des MRG wichtig besonders praxisrelevant: Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht?

5 Arten von Mietverträgen über bewegliche über unbewegliche Sachen Flächenmiete Raummiete Das MRG kommt nur für Raummietverträge in Betracht Ausnahme: zur Errichtung eines Superädifikats (nach der Rechtsprechung) Hauptmiete Untermiete Untermiete: wenn Mieter vermietet (siehe 2 MRG) befristete unbefristete Mietverträge Fristvertrag: Vertragsdauer ist von vornherein bestimmt (Enddatum oder Laufzeit) für die Praxis sehr wichtige Unterscheidung

6 Gesetzliche Vorschriften Mietrecht des ABGB grundsätzlich dispositiv eingeschränkt durch 879 ABGB und KSchG Mietrechtsgesetz relativ zwingend Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz eigene Entgeltbestimmungen (Kostendeckungsprinzip) Verweise auf das MRG Konsumentenschutzgesetz wenn Vermieter Unternehmer (Mehrzahl von Vermietungen Richtwert 5, unternehmerische Organisation usw) und Mieter ein Verbraucher ist Sonstige HeizKG, MaklerG, EheG, ZPO, EO, EAVG 2012

7 Wesensmerkmale des Bestandvertrags Ausschluss jederzeitiger Widerruflichkeit Entgeltlichkeit mehr als Betriebskosten und Anerkennungszins Vergleichsgröße gesetzlich höchstzulässiger oder ortsüblicher Mietzins Unentgeltlichkeitsgrenze nach Rechtsprechung 1/10 andere Formen des Entgelts Dienstleistungen Instandhaltung und Verwaltung einmalige Leistung (zb Instandsetzung des Hauses)

8 Vertragsabschluss bei Vertragsabschluss mit mehreren Personen auf Mieterseite: Mitmiete kann aber auch zb durch Eintritt entstehen Willenseinigung über Mietobjekt und Mietzins auch konkludentes Zustandekommen möglich Bestimmbarkeit des Mietzinses reicht aus Pauschalmietzins (Gesamtentgelt) keine Unterscheidung zwischen Entgelt und Betriebskosten zur Aufspaltung 15 Abs 4 MRG Wertsicherung des Mietzinses zulässig

9 Abgrenzungen Familienrechtliche Wohnverhältnisse Genossenschaftliche Nutzungsverträge Franchisevertrag Garagen-Kurzparkvertrag Verwahrungsvertrag Beherbergungsvertrag Timesharing Leasing Finanzierungsleasing Operating-Leasing Immobilien-Leasing

10 Weitere Abgrenzungen Dienst- oder Naturalwohnungen Dienstbarkeit der Wohnung Abbauverträge Mobilfunkvertrag Abgrenzung zwischen Miete und Pacht Zweckbestimmung bei Vertragsabschluss maßgebend, nicht Bezeichnung Geschäftsraummiete Unternehmenspacht lebendes Unternehmen Grundlagen für die Betriebsführung wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers, Betriebspflicht zb Bahnhofskiosk, Einkaufszentrum (sehr umstritten) Rechtsprechung sehr kasuistisch von Bedeutung vor allem wegen der Anwendbarkeit des MRG, aber auch izm dem Kündigungsgrund der gänzl Weitergabe

11 Pflichten des Vermieters ( 1096 ABGB) dispositive Erhaltungspflicht des Vermieters; Anzeigepflicht des Mieters im Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis gilt aber das Verbot eines Gewährleistungsverzichts ( 9/1 KSchG) Brauchbarkeit der Mietsache muss bei Übergabe gegeben sein und muss erhalten werden nach Vertragszweck und Verkehrssitte im Zweifel mittlere Brauchbarkeit außerordentlicher Zufall ( 1104 ABGB) Unterlassung von Störungen des Mieters und Schutz davor erweiterter Wirkungskreis der Schutzpflichten: zb auch Angehörige und Untermieter Mietzinsminderung und befreiung, Unterlassung und Schadenersatz

12 Einwirkung durch die jüngste Gesetzgebung (WRN 2015) Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl I 2014/100 mietrechtliches Element: Erhaltungspflicht des Vermieters für mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte aber unterschiedlich je nach Mietrechtsschicht Im reinen ABGB-Bestandrecht ändert sich nichts: 1096 auch für diese Geräte abdingbar Aber im Teilanwendungsbereich des 1 Abs 4 MRG: Erhaltungspflicht des Vermieters für diese Geräte zwingend, aber nur bei Wohnungsmietverträgen nicht bei Geschäftsraummietverträgen Art 4 der WRN 2015

13 Gebrauchsrecht des Mieters nach Vertrag (Inhalt, Zweck) und Verkehrssitte nur schonender Gebrauch ohne Substanzverletzung, keine Störung anderer Bewohner Recht zur Ausgestaltung des Mietgegenstandes zb Wandmalerei, bauliche Veränderungen nur, wenn nicht erheblich, leicht zu beseitigen und nicht gg. schutzwürd. Interessen Sorgfaltspflicht des Mieters Schadenersatz bei Beschädigung der Mietsache aber nicht für gewöhnliche Abnützung Mieter haftet auch zb für Mitbewohner oder Gäste Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme Schutz des Mieters vor Gefahrenquellen Gestattung der Besichtigung bei Verkaufsabsicht

14 Zinszahlungspflicht des Mieters Hauptleistungspflicht im ABGB nur allgemein-vertragsrechtliche Schranken für die Mietzinshöhe (zb laesio enormis oder Wucher) Mietzinsfälligkeit bei Raummiete durch das ZVG neu geregelt: am Monatsfünften; aber dispositiv Bestandgeberpfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen Pfändung durch pfandweise Beschreibung Sperrrecht des Vermieters Mietzinsbefreiung bzw minderung verschuldensunabhängig; auch bei Störungen tritt ex lege ein; keine Rechtsgestaltungserklärung erforderlich, doch wird vorbehaltlose Zinszahlung als Verzicht gewertet Ausmaß nach Dauer und Grad der geminderten Brauchbarkeit restriktive Judikatur kein Vorausverzicht zulässig

15 Untervermietung Weitergabe der Mietrechte Untervermietung Mieter dazu grundsätzlich berechtigt, sofern nicht anderes vereinbart gespaltenes Mietverhältnis durch Abtretung des Gebrauchsrechts Weitergaberecht wenn vertraglich vereinbart; Vertragsübernahme wird zuweilen auch durch Ablehnungsrecht des Vermieters bei begründeten Bedenken eingeschränkt Präsentationsrecht hier neuer Vertrag mit präsentiertem Nachmieter

16 Rechtsposition des Mieters petitorischer Rechtsschutz actio Publiciana gegen Entziehung ( 372 ABGB) nachbarrechtlicher Schutz ( 364 Abs 2 ABGB) überdies Anspruch gegen Vermieter auf Schutz vor Störungen gegen Dritte gewisse Unannehmlichkeiten müssen in Kauf genommen werden zb normale Wohngeräusche aus Nachbarwohnung

17 Aufwandersatzanspruch des Mieters Ersatz notwendiger Aufwendungen Ersatz nützlicher Aufwendungen klarer und überwiegender Vorteil Verzicht nach ABGB möglich im Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis wegen Zusammenhangs mit Erhaltungspflicht unzulässig Zahlungspflichtiger und Fälligkeit unterschiedlich je nachdem, ob es um notwendige oder nützliche Aufwendungen geht (bei notw. Aufw. sofort fällig) eigentätige Arbeiten des Mieters nur entlohnt, wenn im Rahmen eigener Erwerbstätigkeit Präklusivfrist von 6 Monaten ab Zurückstellung

18 Das Untermietverhältnis Grundsätzlich hat Untermieter (im ABGB) die gleichen Rechte wie der Hauptmieter aber kein petitorischer Rechtsschutz Wirkung der Auflösung des Hauptmietverhältnisses: Eigentümer kann vom Untermieter Räumung verlangen aber strittig, ab wann (Ende der Hauptmiete oder Räumung des Hauptmieters?) Bei Verschulden des Untervermieters an vorzeitigem Ende hat Untermieter Schadenersatzanspruch Unter-Untervermietung

19 Auflösung von Mietverträgen Unbefristete Mietverträge jederzeitige Kündigungsmöglichkeit 1116 ABGB ordentliche Kündigung Kündigungsfristen und termine 560 ZPO für unbewegliche Sachen Aufkündigung empfangsbedürftig, formlos, keine Begründung Kündigungsverzicht möglich Befristete Mietverträge Bindung beider Teile an die vereinbarte Dauer Erlöschen durch Ablauf der Vertragsdauer Übergabs- oder Übernahmsauftrag, Räumungsklage Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses auch stillschweigend durch fortdauernde Benützung und Bewenden-Lassen ( 1114 ABGB)

20 Auflösung des Mietvertrags aus wichtigem Grund durch den Mieter ( 1117 ABGB) bedungener Gebrauch nicht möglich durch den Vermieter ( 1118 ABGB) erheblich nachteiliger Gebrauch Schädigung der Substanz unleidliches Verhalten Säumnis mit der Zinszahlung trotz gehöriger Mahnung notwendige Neuaufführung des Gebäudes Aufhebungserklärung kann auch in Gestalt einer Räumungsklage erfolgen

21 Untergang der Mietsache Mietvertrag wird durch Untergang des Mietobjekts aufgelöst ( 1112 ABGB) Untergang ist nicht bloße Unbenützbarkeit keine Vertragsauflösung bei Wiederherstellungspflicht des Vermieters 7 MRG; vertraglich; nach Treu und Glauben rechtlicher Untergang Eignung für Vermietung geht verloren (endgült. Entzug der Benützungsbewilligung) oder endgültiger Abbruchauftrag Enteignung Bestandnehmer hat Anspruch auf Entschädigung

22 Tod einer Vertragspartei Mietverhältnis beidseitig vererblich Mitmietrechte gehen auf die Erben über Tod des Wohnungsmieters besonderes Kündigungsrecht für beide Seiten nach 1116a ABGB Vererblichkeit sinngemäß auch bei juristischen Personen

23 Veräußerung der Mietsache Kauf bricht Miete (Weichen aber nur nach gehöriger Aufkündigung) nicht bei verbüchertem Mietrecht Judikaturwende OGH 5 Ob 90/06f: Verbücherung auch bei unbefristeten Verträgen möglich Schadenersatz des Mieters bei vorzeitigem Verlust des Mietrechts Eintritt des Erwerbers in die Bestimmungen des Mietvertrags 1102 ABGB, Mietzinsvorauszahlungen ebenso bei Zwangsversteigerung der Mietsache

24 Rückstellung der Mietsache gemäß dem Inventar ( 1109 ABGB) oder im Zustand der Übernahme allerdings Judikatur: gewöhnliche Abnützung hat der Vermieter hinzunehmen, sofern nicht anderes vereinbart Gegenteilige Vereinbarung kann aber gröblich benachteiligend isd 879 Abs 3 ABGB sein (Ausnmal-Entsch. 6 Ob 104/09a) Zustimmung zu Änderungen an der Mietsache bedeutet nicht Einverständnis mit Belassung nach Mietende Benützungsentgelt bei verzögerter Rückstellung Räumung auch Entfernung der Fahrnisse, idr Schlüsselübergabe

25 Grundsätzliches zum Mietrechtsgesetz Sondergesetz, das in seinem Inhaltsumfang das ABGB- Bestandrecht verdrängt regelt die Raummiete genauer: Wohnungen, Geschäftsräume Ziel ist Mieterschutz Grundüberlegung: schwächere Marktposition des Mieters Vorläufer: kaiserliche Verordnungen, MG 1922 Zwei Säulen des Mieterschutzes Bestandschutz (Befristungs- und Kündigungsschutz) Preisschutz relativ zwingendes Gesetzesrecht starke gesellschaftspolitische Komponente Überlagerung zeitlicher Geltungsschichten

26 Andere ins Mietrecht hereinwirkende Sondergesetze Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Heizkostenabrechnungsgesetz Konsumentenschutzgesetz Maklergesetz Zivilprozessordnung Außerstreitgesetz Exekutionsordnung Kleingartengesetz

27 Judikatur Fachzeitschriften RIS Mietsammlung MietSlg wobl immolex

28 Ausblick Morgen vormittag geht es mit der Besprechung des Mietrechtsgesetzes weiter Uhr, aber Hörsaal 6.

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Erster Teil Allgemeines zum Mietrecht Das Mietrecht des ABGB Grundsätzliches zum Mietrechtsgesetz Literatur Koziol/Welser Bürgerliches

Mehr

Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien

Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Wohnrecht im Wandel Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Erster Teil Grundsätzliches zum Wohnrecht Das Mietrecht des ABGB Regelungsansätze des MRG Literatur

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... XV. Kapitel 1. Einleitung... 1 I. Untersuchungsgegenstand... 1 II. Gang der Untersuchung... 3

Abkürzungsverzeichnis... XV. Kapitel 1. Einleitung... 1 I. Untersuchungsgegenstand... 1 II. Gang der Untersuchung... 3 Abkürzungsverzeichnis... XV Kapitel 1. Einleitung... 1 I. Untersuchungsgegenstand... 1 II. Gang der Untersuchung... 3 Kapitel 2. Grundlagen... 7 I. Begriff des Gesamtmietverhältnisses... 7 II. Abgrenzungen...

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5 Inhaltsverzeichnis...7 Abkürzungsverzeichnis Der Rahmen Verwandte Rechtsverhältnisse...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5 Inhaltsverzeichnis...7 Abkürzungsverzeichnis Der Rahmen Verwandte Rechtsverhältnisse... Vorwort...5...7 Abkürzungsverzeichnis...13 1. Der Rahmen...17 2. Verwandte Rechtsverhältnisse...21 2.1. Fluchtversuche aus dem MRG...21 2.2. Leihe ( 971 ff ABGB)...21 2.3. Prekarium ( 974 ABGB)...22 2.4.

Mehr

Mietrechtsgesetz Erhaltungspflichten von Heizthermen: Wer zahlt? Dr. Maria Schönberger 08. September 2015

Mietrechtsgesetz Erhaltungspflichten von Heizthermen: Wer zahlt? Dr. Maria Schönberger 08. September 2015 Mietrechtsgesetz Erhaltungspflichten von Heizthermen: Wer zahlt? Dr. Maria Schönberger 08. September 2015 Anwendungsbereich: Mietrechtsgesetz (MRG) Vollanwendung MRG Vollausnahme vom MRG Teilanwendungsbereich

Mehr

FALLGRUPPEN NACH DR WÜRTH Mag Nadja Shah, MVÖ

FALLGRUPPEN NACH DR WÜRTH Mag Nadja Shah, MVÖ FALLGRUPPEN NACH DR WÜRTH 23.3.2010 Mag Nadja Shah, MVÖ Basisannahme 5 Jahresverträge Verträge über das Grundstück zum Zweck ein haus zu errichten Ausschluss des Entschädigungsanspruchs Abrissklausel bei

Mehr

Mietrecht kompakt. Bearbeitet von Alfred Tanczos

Mietrecht kompakt. Bearbeitet von Alfred Tanczos Mietrecht kompakt Bearbeitet von Alfred Tanczos 3. Auflage 2016 2016. Taschenbuch. 248 S. Paperback ISBN 978 3 7073 3560 6 Format (B x L): 15,5 x 22,5 cm Gewicht: 410 g Recht > Europarecht, Internationales

Mehr

REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht. Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer

REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht. Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des

Mehr

Die Geschichte des Mietrechts... 13 Die Grundlagen des Mietrechts... 14

Die Geschichte des Mietrechts... 13 Die Grundlagen des Mietrechts... 14 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort........................................ 11 Einleitung....................................... 13 Die Geschichte des Mietrechts...................... 13 Die Grundlagen des Mietrechts.....................

Mehr

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ... ... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-

Mehr

Thermen-Entscheidung OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts bloß heiße Luft für Vermieter?

Thermen-Entscheidung OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts bloß heiße Luft für Vermieter? Thermen-Entscheidung OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts bloß heiße Luft für Vermieter? Die Auswirkungen des Thermenurteils in der Praxis DR. MARTIN FOERSTER 1 In den beiden sogenannten

Mehr

Anwendungsbereich des MRG

Anwendungsbereich des MRG Anwendungsbereich des MRG Vorlesung am 21.03.2017 Wahlfachkorb Wohnrecht Universität Wien RA MMag Stefan Artner MRICS Übersicht Das Mietrecht des ABGB Veräußerung des Mietgegenstandes Mietrechtsgesetz

Mehr

Unzulässige Klauseln in Mietverträgen

Unzulässige Klauseln in Mietverträgen Unzulässige Klauseln in Mietverträgen von Philip Worthing-Smith 2009 Unzulässige Klauseln in Mietverträgen Worthing-Smith schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25 Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse

Mehr

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.

Mehr

BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN. Mag. Gustav Wurm

BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN. Mag. Gustav Wurm BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN Mag. Gustav Wurm 33 TP 5 GEBG: KÜNDIGUNGSVERZICHT BESTIMMTE/UNBESTIMMTE VERTRAGSDAUER ALLGEMEINES/KÜNDIGUNGSVERZICHT(I) Bemessungsgrundlage: Bestimmte

Mehr

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht. Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer

REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht. Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des

Mehr

Hauptmietvertrag. unbefristet. Wohnung im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Freier Hauptmietzins

Hauptmietvertrag. unbefristet. Wohnung im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Freier Hauptmietzins Hauptmietvertrag unbefristet Wohnung im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Freier Hauptmietzins Abgeschlossen am unten bezeichneten Tag zwischen Frau/Herrn (Name, Anschrift) als VERMIETER,

Mehr

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Vierter Teil Mietzinsrecht (Fortsetzung), Bewirtschaftungskosten Verbotene Vereinbarungen Beendigung, Befristung und Kündigung

Mehr

Stabentheiner. Mietrecht. 4. Auflage. Rechtstaschenbuch

Stabentheiner. Mietrecht. 4. Auflage. Rechtstaschenbuch Stabentheiner Mietrecht 4. Auflage Rechtstaschenbuch Manz Rechtstaschenbücher Mietrecht von Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner Abteilungsleiter im Bundesministerium für Justiz 4., durchgesehene Auflage

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

5. Hauptmiete Untermiete

5. Hauptmiete Untermiete 5. Hauptmiete Untermiete Wenn von einem Bestandvertrag gesprochen wird, so wird üblicherweise darunter ein Vertrag verstanden, bei welchem der Eigentümer oder eine dem Eigentümer rechtlich gleichgestellte

Mehr

Nutzwertfestsetzung. Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) Letzte Aktualisierung am 27. März Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten.

Nutzwertfestsetzung. Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) Letzte Aktualisierung am 27. März Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten. Nutzwertfestsetzung Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) Letzte Aktualisierung am 27. März 2018 Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten. Sprengnetter Austria GmbH 10.-Oktober-Straße 12 A-9560 Feldkirchen 04276

Mehr

Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage

Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen Mietrecht Kommentar von Bernhard Gramlich 9., neu bearbeitete Auflage Mietrecht Gramlich schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

7 Ob 154/16x. gefasst:

7 Ob 154/16x. gefasst: 7 Ob 154/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in

Mehr

MRG. I. Hauptstück Miete

MRG. I. Hauptstück Miete MRG I. Hauptstück Miete Geltungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen,

Mehr

Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien

Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Wohnrecht im Wandel Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Zweiter Teil Kündigungsschutz Preisschutz das Mietzinsrecht Die Klassengesellschaft des MRG

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1. Einleitung 13 2. Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14 3. Geltungsbereich 14 3.1 Begriffe 14 3.1.1 Wohnräume 14 3.1.2 Geschäftsräume 15 3.2 Mitvermietete Sachen 15 3.3 Ferien

Mehr

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus Gelbe Erläuterungsbücher Miete ommentar von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus RiAG Ulf P. Börstinghaus, Vorsitzender des Deutschen Mietgerichtstages, ist einer der renommiertesten Mietrechtler überhaupt,

Mehr

Vertragsgestaltung: Der Mietvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Vertragsgestaltung: Der Mietvertrag. Dr. Naoki D. Takei Vertragsgestaltung: Der Mietvertrag Dr. Naoki D. Takei 2 Vertragsgestaltung Der Mietvertrag Naoki D. Takei Begriff/ Interessenlage Begriff: Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Nur (bewegliche

Mehr

Hauptmietvertrag. befristet. Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Richtwertmietzins gemäß 16 Abs 2 MRG

Hauptmietvertrag. befristet. Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Richtwertmietzins gemäß 16 Abs 2 MRG Hauptmietvertrag befristet Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Richtwertmietzins gemäß 16 Abs 2 MRG Abgeschlossen am unten bezeichneten Tag zwischen Frau/Herrn (Name, Anschrift)

Mehr

Mieten und Vermieten von Apothekenräumen

Mieten und Vermieten von Apothekenräumen -&3O Mieten und Vermieten von Apothekenräumen Von Dr. Valentin Saalfrank Rechtsanwalt, Köln Deutscher Apotheker Verlag Stuttgart 2000 Inhalt Abkürzungsverzeichnis IX Vorwort 1 A. Zivilrechtliche Grundlagen

Mehr

UNTERMIETVERTRAG. Zwischen. Name, Vorname: Anschrift: - nachfolgend Hauptmieter genannt. und. Name, Vorname: Anschrift:

UNTERMIETVERTRAG. Zwischen. Name, Vorname: Anschrift: - nachfolgend Hauptmieter genannt. und. Name, Vorname: Anschrift: UNTERMIETVERTRAG Zwischen - nachfolgend Hauptmieter genannt und - nachfolgend Untermieter genannt - wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietgegenstand 1. Der Hauptmieter hat von - nachfolgend

Mehr

I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches

I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches I. Grundsätzliches I. Grundsätzliches Die Antworten auf die Frage, welche Abrechnungen im Miets- und Zinshaus von wem, an wen und wann zu legen sind, sind einerseits von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

Mehr

Mieten & Vermieten. Mietrecht von A-Z. Rainer RATGEBER. Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen. 7.

Mieten & Vermieten. Mietrecht von A-Z. Rainer RATGEBER. Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen. 7. RATGEBER Mietrecht von A-Z Rainer Mieten & Vermieten Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen 7. Auflage recht.verständlich MANZ RATGEBER Mieten & Vermieten Mieten

Mehr

Erhaltung & nützliche Verbesserung nach der WGG-Novelle 2016

Erhaltung & nützliche Verbesserung nach der WGG-Novelle 2016 Erhaltung & nützliche Verbesserung nach der WGG-Novelle 2016 RA Dr. Ingmar Etzersdorfer RA Dr. Ingmar Etzersdorfer ingmar.etzersdorfer@bpv-huegel.com Enzersdorferstraße 4, 2340 Mödling Tel : +43(0)2236

Mehr

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar. Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar von Bernhard GramIich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzungsverzeichnis... XIII 1. Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags... 1 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln...

Mehr

M I E T V E R T R A G

M I E T V E R T R A G M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen Lukas Klapfer, Münzboden 5, 8790 Eisenerz (UID-Nr. ATU 66231348) als Vermieter einerseits und Heinz Zulehner, Pensionist, Vordernbergerstraße 20, 8790 Eisenerz,

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 26/15v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn

Mehr

Untermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet.

Untermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet. Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer und - nachfolgend Hauptmieter genannt Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer - nachfolgend Untermieter genannt 1

Mehr

Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht. Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer

Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht. Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 1 Allgemeine Fragen 14 1. Wo finde ich die Gesetzesbestimmungen zum neuen

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Mietrecht für Vermieter von A-Z

Mietrecht für Vermieter von A-Z Mietrecht für Vermieter von A-Z von Rudolf Stürzer, Michael Koch 2. Auflage Mietrecht für Vermieter von A-Z Stürzer / Koch schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 9 Ob 348/98m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer,

Mehr

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der

Mehr

Einführung in das Wohnungsmietrecht

Einführung in das Wohnungsmietrecht Einführung in das Wohnungsmietrecht Prof. Dr. Ingo Fritsche Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen 1. Auflage ISSN Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung ist, soweit

Mehr

Kurs Immobilienmanagement

Kurs Immobilienmanagement Kurs Immobilienmanagement FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer Leitender Jurist der onlinehausverwlatung & immobilientreuhand gmbh Autor und Vortragender Fragenkatalog 100 offene Prüfungsfragen

Mehr

Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo

Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo W&G Lehrmittel für die kaufmännische Grundbildung 2. Lehrjahr Lösungen

Mehr

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Zweiter Teil Das Mietrechtsgesetz: Sein Anwendungsbereich Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner Anwendungsbereich

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1 Abkürzungsverzeichnis XII I. Einleitung 1 Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung des Vermieters 2 Das "gespaltene Mietverhältnis" 2 "Sanierung" des gespaltenen Mietverhältnisses? 3 Mietrechtslegat im

Mehr

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Zweiter Teil Das Mietrechtsgesetz: Sein Anwendungsbereich Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner Anwendungsbereich

Mehr

M I E T V E R T R A G

M I E T V E R T R A G M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen A.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als VERMIETER in der Folge kurz so genannt und B.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als

Mehr

Anwendungsbereich des MRG

Anwendungsbereich des MRG Anwendungsbereich des MRG Wahlfachkorb Wohnrecht Vo am 2432015 24.3.2015 RA MMag Stefan Artner, MRICS Inhaltsübersicht Das Mietrecht des ABGB Veräußerung des Mietgegenstandes Mietrechtsgesetz (MRG) Intention

Mehr

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB 1090, 1091 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB JGS 1811/946 idf BGBl I 2013/179 (Auszug) NEU Bestandvertrag 1090. Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine

Mehr

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS 07.09.1976 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0014423 Entscheidungsdatum 07.09.1976 Geschäftszahl 4Ob569/76; 4Ob137/76; 6Ob541/77; 1Ob674/80; 5Ob576/81; 3Ob557/81; 3Ob609/81; 6Ob695/81; 1Ob621/82; 3Ob505/84;

Mehr

1. Grundzüge des Mietrechts Allgemeines Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Zwingendes und dispositives Recht 12

1. Grundzüge des Mietrechts Allgemeines Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Zwingendes und dispositives Recht 12 Das ganze Mietrecht auf einen Blick 3 Inhaltsverzeichnis 1. Grundzüge des Mietrechts 11 1.1 Allgemeines 11 1.2 Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 11 1.3 Zwingendes und dispositives Recht 12 1.4 Der

Mehr

Die vermietete Altbaueigentumswohnung. Überschüsse aus der. an Ihren Mieter weitergeben.

Die vermietete Altbaueigentumswohnung. Überschüsse aus der. an Ihren Mieter weitergeben. Die vermietete Altbaueigentumswohnung Ausgaben sind alle Aufwendungen, die Ihnen gegenüber im betreffenden Kalenderjahr fällig geworden sind. Ausgaben sind dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie

Mehr

Format & MANZ RATGEBER. Mieten & Vermieten

Format & MANZ RATGEBER. Mieten & Vermieten Format & MANZ RATGEBER Mieten & Vermieten Mieten & Vermieten Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten von Dr. Herbert Rainer 6. Auflage Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung

Mehr

- Inhalt: Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt ( 1090) - Konsensualvertrag: Zustandekommen durch Einigung über Bestandsache und Zins

- Inhalt: Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt ( 1090) - Konsensualvertrag: Zustandekommen durch Einigung über Bestandsache und Zins DER BESTANDVERTRAG BEGRIFFE - Inhalt: Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt ( 1090) - Konsensualvertrag: Zustandekommen durch Einigung über Bestandsache und Zins - Miete: Entgeltliche Überlassung einer Sache

Mehr

Bootsliegeplatz Mietvertrag

Bootsliegeplatz Mietvertrag Bootsliegeplatz Mietvertrag Zwischen der Interessengemeinschaft der Olper Angler e. V., als Vermieter und (Name, Vorname) (Anschrift) (Telefon) als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mietobjekt

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 101/16f

IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 101/16f IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 101/16f 2 4 Ob 101/16f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Karauscheck/G. Strafella, Der Mietzins 2

Inhaltsverzeichnis. Karauscheck/G. Strafella, Der Mietzins 2 Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis und weiterführende Literatur... V XV XIX I. Einleitung... 1 A. Zielsetzung... 1 B. Gutachten in der Gerichtspraxis... 1 C. Aufbau des Buches...

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Benützerhinweise Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Benützerhinweise Abkürzungsverzeichnis Vorwort Benützerhinweise Abkürzungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite V VI XIII I. Allgemeiner Teil A. Kündigung 1 B. Außergerichtliche Aufkündigung 2 C. Gerichtliche Aufkündigung 3 D. Kündigungsklage

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 5 Ob 90/06f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 3 Abkürzungsverzeichnis 5. A. Begründung des Mietverhältnisses 13. I. Vorstellungen der Vertragsparteien 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 3 Abkürzungsverzeichnis 5. A. Begründung des Mietverhältnisses 13. I. Vorstellungen der Vertragsparteien 13 sverzeichnis Vorwort 3 Abkürzungsverzeichnis 5 A. Begründung des Mietverhältnisses 13 I. Vorstellungen der Vertragsparteien 13 II. Partnersuche" 14 1. Möglichkeiten der Wohnungs-und Mietersuche 14 2. Makler

Mehr

Name, Vorname. Anschrift Anschrift nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietsache. Anschrift:.

Name, Vorname. Anschrift Anschrift nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietsache. Anschrift:. Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Hauptmieter genannt und Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Claus Rohde, Ph.D. Das dänische Mieterschutzrecht im Überblick. Vorwort. Autorenverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Claus Rohde, Ph.D. Das dänische Mieterschutzrecht im Überblick. Vorwort. Autorenverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Autorenverzeichnis V XI XVII Claus Rohde, Ph.D. Das dänische Mieterschutzrecht im Überblick A. Einleitung 1 I. Die Entwicklung des Mietrechts 1 II. Das derzeit gültige Mietrecht

Mehr

3. Typ: Überlassungsverträge

3. Typ: Überlassungsverträge 38. Lehreinheit: Überlassungsverträge I. Übersicht 3. Typ: Überlassungsverträge Überlassungsverträge Überlassung ohne Übergang des Eigentum Überlassung mit Übergang des Eigentums entgeltlich unentgeltlich

Mehr

Zivilrechtliche Aspekte der,,mieter-modernisierung"

Zivilrechtliche Aspekte der,,mieter-modernisierung Zivilrechtliche Aspekte der,,mieter-modernisierung" Die Rechtsstellung des Mieters zwischen Verwendungsersatz und Wegnahmerecht Von Heike Damrau-Schròter Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

Mieten & Vermieten. Mietrec von A- Rainer RATGEBER. Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen. 8.

Mieten & Vermieten. Mietrec von A- Rainer RATGEBER. Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen. 8. RATGEBER ht Mietrec Z von A- Rainer Mieten & Vermieten Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen 8. Auflage recht.verständlich MANZ RATGEBER Mieten & Vermieten

Mehr

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus Gelbe Erläuterungsbücher Miete ommentar von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus RiAG Ulf P. Börstinghaus, Vorsitzender des Deutschen Mietgerichtstages, ist einer der renommiertesten Mietrechtler überhaupt,

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte,, srecht Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln

Mehr

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)

Mehr

Inhalt Vorwort 15 Wie lässt sich ein passender Mieter finden? Worauf ist bei Abschluss des Mietvertrags zu achten? 33

Inhalt Vorwort 15 Wie lässt sich ein passender Mieter finden? Worauf ist bei Abschluss des Mietvertrags zu achten? 33 Inhalt Vorwort 15 1 Wie lässt sich ein passender Mieter finden? 17 1.1 Die Suche nach dem richtigen Mieter 17 1.2 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Was muss der Vermieter bei der Auswahl der Bewerber

Mehr

Nebenkosten bei Kaufverträgen

Nebenkosten bei Kaufverträgen Nebenkosten bei Kaufverträgen 1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) 2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,1 % 3. Kosten der

Mehr

Gestaltung des Mietvertrags

Gestaltung des Mietvertrags Kapitel 2: Gestaltung des Mietvertrags Fehler bei der Gestaltung des Mietvertrags können teuer zu stehen kommen. In diesem Kapitel werden die häufigsten Fehlerquellen aufgezeigt. Eine Checkliste und wichtige

Mehr

Nutzwertfestsetzung. Wohnrechtsnovelle 2009 (WRN 2009) Letzte Aktualisierung am 27. März Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten.

Nutzwertfestsetzung. Wohnrechtsnovelle 2009 (WRN 2009) Letzte Aktualisierung am 27. März Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten. Nutzwertfestsetzung Wohnrechtsnovelle 2009 (WRN 2009) Letzte Aktualisierung am 27. März 2018 Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten. Sprengnetter Austria GmbH 10.-Oktober-Straße 12 A-9560 Feldkirchen 04276

Mehr

Lesen/Schreiben: UNTERMIETVERTRAG. 1 Mietsache. nachfolgend Vermieter genannt folgende Wohnung angemietet:... Anschrift der Wohnung

Lesen/Schreiben: UNTERMIETVERTRAG. 1 Mietsache. nachfolgend Vermieter genannt folgende Wohnung angemietet:... Anschrift der Wohnung UNTERMIETVERTRAG Zwischen Vorname, Name Anschrift: nachfolgend Hauptmieter genannt und Vorname, Name Anschrift: nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1. Der Hauptmieter

Mehr

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat. durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat. durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie 2 R 29/10w B e s c h l u s s Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Müller und die Richterin Dr. Ciresa als weitere

Mehr

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen

Mehr

I N H A L T S Ü B E R S I C H T

I N H A L T S Ü B E R S I C H T 7 I N H A L T S Ü B E R S I C H T Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 I. Literaturübersicht A) Allgemeine Werke (Miet- u. Wohnrecht, ABGB) Gesetzesausgaben... 19 B) Entscheidungssammlungen...

Mehr

Immobilienrecht fh-doz. mag. kothbauer informiert

Immobilienrecht fh-doz. mag. kothbauer informiert news Immobilienrecht fh-doz. mag. kothbauer informiert Erhaltungspflichten im Mietrecht: Der aktuelle Stand der Dinge Neueste Entscheidung 5 Ob 17/09z: Vermieter ist nicht zur Erhaltung u.a. der Therme

Mehr

Mietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen)

Mietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen) Seite 1 zwischen Mietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen) Herr/Frau/Familie Adresse als Eigentümer und Vermieter (in der Folge Vermieter genannt) und Herr/Frau/Familie

Mehr

Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2018/2019. Anschauungsfall zum Mietrecht: Der Bauwagen

Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2018/2019. Anschauungsfall zum Mietrecht: Der Bauwagen Universität Potsdam Schuldrecht Besonderer Teil I Juristische Fakultät (Vertragliche Schuldverhältnisse) Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2018/2019 Anschauungsfall zum Mietrecht: Der Bauwagen

Mehr

REPETITORIUM AUS ZIVILRECHT Mietrecht

REPETITORIUM AUS ZIVILRECHT Mietrecht REPETITORIUM AUS ZIVILRECHT Mietrecht Univ.-Ass. Mag. Marlene Hofmair Herzlichen Dank an Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer für die zur Verfügung gestellten Folien! Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich

Mehr

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum Studieren in der Schweiz Petra Breitsameter/Christian Grolik Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum 1 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Study

Mehr

Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Insolvenzrechtsänderungsgesetz Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)

Mehr

Der Bedarf an einem weiteren Regelwerk

Der Bedarf an einem weiteren Regelwerk Der Bedarf an einem weiteren Regelwerk Der Bedarf an einem weiteren Regelwerk Durchaus interessiert zunächst die Frage, ob denn überhaupt Bedarf an einer weiteren Abhandlung bestehe, zumal es der Mietrechtswissenschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Kapitel: Historie, Gegenwart und Zukunft Kapitel: Werkmietwohnungen...29

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Kapitel: Historie, Gegenwart und Zukunft Kapitel: Werkmietwohnungen...29 Inhaltsverzeichnis Einleitung...19 1. Kapitel: Historie, Gegenwart und Zukunft...21 1 Historie...21 2 Gegenwart und Zukunft...23 I. Gesellschaftliche Aspekte... 24 II. Unternehmerische Aspekte... 25 2.

Mehr

Erhaltungspflichten im Mietrecht eine aktuelle Bestandsaufnahme

Erhaltungspflichten im Mietrecht eine aktuelle Bestandsaufnahme derunternehmer at T H E M A Z I V I L R E C H T Mag. Thomas Penzl, GÜTLBAUER SIEGHARTSLEITNER PICHLMAIR RECHTSANWÄLTE, Wels Erhaltungspflichten im Mietrecht eine aktuelle Bestandsaufnahme In zwei viel

Mehr

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL - VERTRAGSVERHÄLTNISSE. Der Trödelvertrag. Christian Rabl. Christian Rabl

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL - VERTRAGSVERHÄLTNISSE. Der Trödelvertrag. Christian Rabl. Christian Rabl SCHULDRECHT BESONDERER TEIL - VERTRAGSVERHÄLTNISSE Der Trödelvertrag Christian Rabl 47 Der Trödelvertrag Beim Trödelvertrag (Verkaufsauftrag) übergibt der Eigentümer eine bewegliche Sache dem Übernehmer

Mehr

Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters

Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters 39. Reutlinger Insolvenzforum am 28.04.2017 Mike Kirchner Rechtsanwalt www.voelker-gruppe.com 1. Das notleidende Mietverhältnis 2. Der Insolvenzeröffnungsantrag

Mehr

3 Ob 160/17a. gefasst:

3 Ob 160/17a. gefasst: 3 Ob 160/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und

Mehr

Der Mietzins. von Erich René Karauscheck, Franz Strafella. 1. Auflage

Der Mietzins. von Erich René Karauscheck, Franz Strafella. 1. Auflage Der Mietzins von Erich René Karauscheck, Franz Strafella 1. Auflage Der Mietzins Karauscheck / Strafella schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag Wien 2010 Verlag

Mehr