REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht. Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer
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1 REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer
2 Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des Bestandnehmers V. Gefahrtragung VI. Beendigung des Bestandvertrages VII. Das Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten VIII.Kontrollfragen 2
3 Bestandvertrag 1090 ABGB Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag. 3
4 Bestandvertrag Bestandvertrag= Miete und Pacht Charakteristisches Merkmal= entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf eine gewisse Zeit 4
5 Bestandvertrag Zustandekommen: als Konsensualvertrag durch Einigung über Bestandsache und Bestandzins ( 1092, 1094 ABGB) Vertragsgegenstand: unverbrauchbare, bewegliche oder unbewegliche, körperliche oder unkörperliche Sachen ( 1093 ABGB) Form: gsformfrei; beachte aber 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG 5
6 Miete und Pacht Miete = entgeltliche Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch» zb Wohnung, Fernsehgerät, PKW Pacht= entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und Fruchtbezug» zb Bauernhof, Unternehmen, Arztpraxis Elemente beider Vertragstypen: 1091 S2 ABGB Absorptionstheorie 6
7 Geschäftsraummiete Unternehmenspacht Wertung der gesamten Umstände des Einzelfalles Pacht: Wenn lebendes Unternehmen überlassen wird» Indizien für Pacht: Betriebspflicht des BN, Abhängigkeit des Zinses von Umsatzhöhe, Bereitstellung von Betriebsmitteln (Einrichtung und Warenlager Kundenstock und Gewerbeberechtigung)» Indizien für Miete: Nur (nicht eingerichtete) Räume und körperliche Sachen (zb Inventar eines schon stillgelegten Betriebes) 7
8 Geschäftsflächen in Einkaufszentren? strspund Teil der L: Unternehmenspacht (Betriebspflicht, Anziehungskraft für Kunden) aa (jüngere Rsp): bloße Geschäftsraummiete (bei Bestehen einer Betriebspflicht, aber Edelrohbauzustand, keine Überlassung von Betriebsmitteln und keine Umsatzabhängigkeit des Zinses) 8
9 Miete und Pacht Rechtsfolgen MRG gilt nur für Mietverträge, nicht aber für Pachtverträge Nur bei Miete unbeweglicher Sachen ist der Vorausverzicht auf Zinsbefr. wegen Unbrauchbarkeit unzulässig ( 1096 Abs 1 S3) Nur Pächter trifft Pflicht zur Vornahme der gewöhnlichen Ausbesserung der Wirtschaftsgebäude ( 1096 Abs 2) Bei Miete ist Tragung von Lasten anders verteilt als bei Pacht ( 1099) 9
10 Abgrenzungen Leihe: unentgeltlich, Realvertrag Prekarium(Bittleihe): zudem jederzeit widerrufbar Weitere Abgrenzungen: Fruchtgenussrecht, Wohnrecht, Benutzung durch Familienangehörige, Gebrauchsregelung mehrerer Miteigentümer, Abbauverträge, Genossenschaftlicher Nutzungsvertrag, Verwahrungsvertrag 10
11 Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des Bestandnehmers V. Gefahrtragung VI. Beendigung des Bestandvertrages VII. Das Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten VIII.Kontrollfragen 11
12 MRG Bestandrechtlichen Regeln des ABGB: Gelten nur, soweit von Sondergesetzen nicht verdrängt Wichtigstes Sondergesetz: MRG 1981weitestgehend zwingender Mieterschutz» Bestandschutz 29 ff» Preisschutz (Mietzinsobergrenzen) 15 ff 12
13 Vollanwendungsbereich ( 1 Abs 1 MRG) Miete von Wohnungen,Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeitenaller Art samt den mitgemieteten Haus- oder Grundflächen Genossenschaftliche Nutzungsverträge über derartige Objekte Erfasst ist gs nur Raummiete 13
14 Vollausnahmen ( 1 Abs 2 MRG)» bestimmte Betriebe oder Heime» Sozialpädagogisch betreutes Wohnen» Dienstwohnungen» Halbjahresverträge» Ferienwohnungen» Ein- oder Zweifamilienhäuser 14
15 Teilanwendungsbereich ( 1 Abs 4 MRG) Anwendung: Bestandschutz, Mietrecht im Todesfall, Kaution» Frei finanzierte Neubauten: nach dem bewilligt und neu errichtet» Dachbodenausbauten, Aufbauten (nach ) und Zubauten(nach )» Wohnungseigentumin einem nach bewilligt und errichteten Gebäude» Wirtschaftsparks(Abs 5) 15
16 Sachlicher Anwendungsbereich Hauptmiete( 2 Abs 1 MRG)» Verträge mit dem Eigentümer, Fruchtnießer, Generalmieter/-Pächter des ganzen Hauses oder dem Wohnungseigentümer Untermiete( 2 Abs 2 MRG)» Alle anderen Fälle der Weitergabe des Gebrauchs MRG gilt weitestgehend nur für Hauptmiete ( 1090 ff ABGB gelten auch für Untermiete)» ABER: 27 MRGund 29 ff MRGgelten auch für Untermieten» Umgehungsschutz: (Schein-)Untermieter kann vom Vermieter verlangen, als Hauptmieter anerkannt zu werden ( 2 Abs 3 MRG) 16
17 Zeitlicher Anwendungsbereich Seit in Kraft ( 58 MRG) Zahlreiche Übergangsbestimmungen ( 43-49g MRG) 17
18 Sonstige Sondergesetze Landpachtgesetz (LPG) Kleingartengesetz (KlGG) Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 18
19 Exkurs: Bestandverfahren Gerichtliche Entscheidung zumeist im Außerstreitverfahren ( 37 MRG) In manchen Gemeinden ist zuvor die Entscheidung einer Schlichtungsstelle notwendig ( 39 f, 50 MRG) tritt bei nachfolgender Anrufung des Gerichts außer Kraft (sukzessive Kompetenz) 19
20 Kontrollfragen Anwendungsbereich MRG Vermietet wird eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus Vermietet wird eine Eigentumswohnung (errichtet 1970)» Variante: Wohnung wird als Dienstwohnung vermietet Vermietet wird eine Altbauwohnung (errichtet 1900) 20
21 Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des Bestandnehmers V. Gefahrtragung VI. Beendigung des Bestandvertrages VII. Das Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten VIII.Kontrollfragen 21
22 ABGB Übergabepflicht 1096 Abs 1 Satz 1= Zentralnorm für die Pflichten des BG Übergabedes Bestandobjekts in brauchbarem Zustand» Brauchbarkeit bestimmt sich nach Parteienvereinbarung, Vertragszweck oder nach Verkehrssitte» izw durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet 22
23 ABGB Erhaltungspflicht BG hat Bestandsache auf eigene Kosten während der gesamten Vertragszeit in brauchbarem Zustand zu erhalten» Erhaltungspflicht = verschuldensunabhängige laufende Instandhaltungspflicht» betrifft eigentliches Bestandobjekt sowie allgemeine Teile des Hauses, zu deren Benützung der Mieter berechtigt ist 23
24 ABGB Unterlassung von Störungen BG hat BN im bedungenen Gebrauch/Genuss nicht zu stören und Störungen durch Dritte zu unterbinden» BG hat auf Unterlassung und Beseitigung zu dringen, Ersatz-und Ausgleichsansprüche zu erheben und den störenden Mieter gegebenenfalls zu kündigen 24
25 ABGB Rechtsbehelfe gegenüber BG Vertragserfüllung begehren oder Vertrag kündigen ( 1117) Schadenersatz bei Verschulden Zinsbefreiung/-minderung: bei Mangelhaftigkeit bei Übergabe oder während der Miete ( 1096 Abs 1 S 2) 25
26 MRG Erhaltungspflicht VM muss ortsübliche Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigen( 3 Abs 1)» Erhaltung allg Teile des Hauses und gemeinsam benutzten Anlagen (Abs 2 Z 1, Z 3)» Erhaltung einzelner Mietgegenstände, soweit erforderlich zur Behebung ernsthafter Schäden des Hauses, zur Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen (Abs 2 Z 2)» Mitvermietete Heizthermen etc (Abs 2 Z 2a) Kostentragung(Abs 3) Nützliche Verbesserungen( 4) 26
27 Wiederherstellungspflicht des VM Wiederherstellung unbrauchbar gewordener oder gänzlich zerstörter Bestandgegenstände gem 7 MRG, soweit» die Wiederherstellung von Versicherungen gedeckt und» baurechtlich zulässig und bautechnisch möglich ist ABGB: beachte 1104,
28 Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des Bestandnehmers V. Gefahrtragung VI. Beendigung des Bestandvertrages VII. Das Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten VIII.Kontrollfragen 28
29 Vertragsgemäßer Gebrauch BN ist berechtigt, Sache dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen( 1098; 8 Abs 1 S 1 MRG) BN muss jeden vertragswidrigen Gebrauch unterlassenund darf die übrigen Mieter nicht stören Vertragswidriger Gebrauch: Unterlassung und Beseitigung, bei Verschulden SE; Vertragsauflösung durch Kündigung bei erheblich nachteiligem Gebrauch ( 1118; 30 Abs 2 Z 3 MRG) 29
30 Vertragsgemäßer Gebrauch Veränderungen 1098 ABGB: Mieter hat Recht auf Veränderungen (Verbesserungen) am Bestandobjekt,» sofern für vertragsgemäße Verwendung erforderlich oder durch Behörde aufgetragen» auch gegen den Willen des BG, wenn Substanz des Hauses nicht verletztwird, Änderungen nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind, keine wichtigen Interessen von BG oder Mitbewohnern beeinträchtigt werden 30
31 Vertragsgemäßer Gebrauch Veränderungen 9 MRG: BN hat Recht, wesentliche Veränderungen bzw Verbesserungen am Mietgegenstand vorzunehmen» Anzeigepflicht bei wesentliche Änderungen» Lehnt der BG nicht binnen zwei Monaten ab Anzeige ab, so gilt Zustimmung als Erteilt (Zustimmungsfiktion)» BG kann Zustimmung nicht verweigern, wenn Maßnahme dem Stand der Technik und Übung des Verkehrs entspricht; wichtigem Interesse des BN dient etc 31
32 Vertragsgemäßer Gebrauch Einschränkungen 1098 ABGB: BN muss Einschränkungen des Bestandrechts dulden, sofern das Bestandrecht nur unwesentlich beeinträchtigt wird und eine Interessenabwägung zugunsten des BG ausschlägt 8 Abs 2 MRG: (i) Duldung notwendiger und zweckmäßiger Erhaltungs-und Verbesserungsarbeiten und (ii) Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungenoder Veränderungen in einem anderen Mietgegenstand (Interessabwägung)» Wesentliche Beeinträchtigung Entschädigung ( 8 Abs 3 MRG)» Schikanöse und exzessive Missbrauch der Duldungspflichten Geldstrafe ( 27 Abs 7 MRG) 32
33 Vertragsgemäßer Gebrauch Betreten 1098 ABGB: BG darf Bestandgegenstand betreten, wenn im Interesse der Erhaltung des Hauses, zur Ausübung der notwendigen Aufsicht oder wichtige Interessen (zb Besichtigung für Kaufinteressierte)» Bei Gefahr in Verzug ohne Wissen und in Abwesenheit betreten» Liegen Voraussetzungen nicht vor Besitzstörung isd 339» Formularmäßige Vorbehalt eines uneingeschränkten Besichtigungsrechts gröblich benachteiligend isd 879 Abs 3 8 Abs 2 MRG: BG ist Zutritt aus wichtigem Grund zu gestatten, Interessen des BN sind angemessen zu berücksichtigen 33
34 Instandhaltung (Wartung) 1096 ABGB: Erhaltung in brauchbarem Zustand durch BG 3 Abs 2 Z 2 MRG: Erhaltungspflicht des BG, bei ersten Schäden des Hauses oder erheblicher Gesundheitsgefährdung 8 Abs 1 S 2 und 3Instandhaltungspflichten des BN: sodass kein Nachteil für BG und andere Mieter erwachsen und keine ernste Schäden des Hauses oder Gesundheitsgefährdung (beachte Graubereich ) Schlechterstellung des Mieters im MRG 34
35 Instandhaltung (Wartung) Anzeigepflicht: BN hat BG erforderliche Erhaltungsarbeiten ohne Verzug anzuzeigen ( 1097, 8 Abs 1 S 3 MRG) Aufwandersatzanspruch nach Regeln der GoA( 1097 S 2 verweist auf1036, 1037) bzw 10 MRG (Ersatzanspruch für wesentliche Verbesserung des Mietgegenstandes innerhalb der letzten 20 Jahre vor Mietende) 35
36 Fall Erhaltungspflicht» Siehe zb Fall samt Lösungsskizze in P/S/K, Österreich Casebook(2015) 174ff; OGH 1 Ob 55/11m 36
37 Fall Aufwendungen des Mieters» Siehe zb Fall samt Lösungsskizze in P/S/K, Österreich Casebook(2015) 176ff; OGH 5 Ob 173/10t 37
38 Wechsel des BN Vertragsübernahme Vertragliches Weitergaberecht: Vertragseintritt durch bloße Anzeige an BG Präsentationsrecht: BG verpflichtet sich mit vom BN vorgeschlagenen Dritten Bestandvertrag bestimmten Inhalts zu schließen Vertragsübernahme: Dritter tritt an Stelle des bisherigen BN in Bestandvertrag ein bedarf gs Dreiparteieneinigung; aber keine Zustimmung gem 12, 12a, 13, 14 MRG erforderlich 38
39 Vertragsübernahme 12 MRG(Eintritt naher Angehöriger unter Lebenden):» Hauptmieter darf seine Mietrechte an nahe Angehörige abtreten, wenn diese mit ihm eine gewisse Mindestzeit in dieser Wohnung im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben» Anzeigepflicht» BG ist zur Erhöhung des Mietzinses berechtigt 13 MRG: Wohnungstauschzwei voneinander abhängige wechselseitige Vertragsübernahmen (im selben Gemeindegebiet bei bestehendem 5-jährigen Mietverhältnis und Wohnbedarf) 39
40 Vertragsübernahme 1116a (Mietrecht im Todesfall): Bestandvertrag wird durch Tod des BG oder BN nicht aufgehoben Erben treten in Bestandvertrag ein, aber beiderseitiges Kündigungsrecht 14 MRG: Mietvertrag wird durch Tod ebenfalls nicht aufgehoben, aber kein Kündigungsrecht, sondern Sonderrechtsnachfolge der eintrittsberechtigten Personen isd 14 Abs 3, sofern diese nicht binnen 14 Tagen anzeigen, nicht fortzusetzen (Eintritt von Todes wegen), ein dringendes Wohnbedürfnis und schon bisher im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben 40
41 Vertragsübernahme 12a MRG: Unternehmensveräußerung durch BN» Erwerber tritt ex lege in Mietverhältnis ein; Vermieter darf auf angemessenen Mietzins erhöhen; deklarative Anzeigepflicht 12a Abs 3 MRG: Machtwechsel» Zulässige Mietzinserhöhung, wenn der Hauptmieter jurp oder PersGist und sich die rechtlich und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend ändern (zb Veräußerung der Mehrheit der Anteile) 12a Abs 5 MRG: Unternehmensverpachtung» Geschäftsraummieter darf Unternehmen in Mietgegenstand verpachten; Anzeigepflicht und Zinserhöhung 41
42 Weitergabe des Gebrauchs Haupt- und Untermietvertrag 1098 ABGB» BN kann Bestandsache in Unterbestand (Afterbestand) geben, wenn (i) kein Nachteil des Eigentümers und (ii) vertraglich nicht ausdrücklich untersagt 11 MRG» Auf ein vertraglich vereinbartes Untermietverbot kann sich der BG nur berufen, wenn ein wichtiger Grund isd Abs 1 Z 1-4 vorliegt (gänzliche Untervermietung, unverhältnismäßige Höhe des Untermietzinses im Vergleich zum Hauptmietzins; Anzahl der Bewohner; Störung Hausfrieden) 42
43 Weitergabe des Gebrauchs Rechtsfolgen unzulässiger Untervermietung» Trotz Verbot der Unterinbestandgabe ist Unterbestandvertrag nicht unwirksam» Vermieter kann Entfernung des Untermieters vom Hauptmieter verlangen und allenfalls Schadenersatz» Kündigung des Hauptmieters bei erheblich nachteiligem Gebrauch d Untermieter ( 1118 ABGB; 30 Abs 2 Z 3 MRG) 43
44 Bestandzins ABGB BN ist verpflichtet, Entgelt (Bestandzins) als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung zu zahlen; mangels abweichender Vereinbarung trägt VM alle Lasten und Abgaben ( 1099 beachte S2 für Pacht) MRG Mietzins besteht gem 15 Abs 1 MRG aus Hauptmietzins, verhältnismäßigen Anteil an den Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben und Kosten für Gemeinschaftsanlagen( besondere Aufwendungen, zb Aufzüge) 44
45 Bestandzins Fälligkeit 1100 ABGB: bei mindestens einjähriger Bestandzeit halbjährlich (im Nachhinein), bei kürzeren Bestandverträgen nach deren Ablauf, bei Raummiete am Fünften eines jeden Kalendermonats 15 Abs 3 MRG: am Fünften eines jeden Kalendermonats, Entrichtung im Vorhinein 45
46 Bestandzins Höhe ABGB: innerhalb der Grenzen der 934, 879 frei vereinbar MRG: zugunsten des Mieters zwingende Schutzbestimmungen über die maximal zulässig Mietzinshöhe» Überschreitungen der gesetzlichen Höchstgrenzen begründen Teilnichtigkeit» Überhöhte Zahlungen können vom Mieter kondiziert werden 46
47 Bestandzins Beschränkungen Angemessener Hauptmietzins ( 16 Abs 1 MRG): nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs-und Erhaltungszustand (entspricht durchschnittlichen Marktpreis); betrifft insbes: Geschäftsräume, Neubauten (Baubewilligung nach dem ) etc Richtwertsystem ( 16 Abs 2-4): gilt für die von 16 Abs 1 MRG nicht erfassten Wohnungen der Ausstattungskategorien A, B und C, insb für Altbauwohnungen Kategoriemietzins ( 16 Abs 5): gilt für Substandardwohnungen (Kat D) 25% Abschlag bei befristeter Vermietung ( 16 Abs 7) 47
48 Bestandzins Beschränkungen Untermiete:Der zulässigerweise zu entrichtende Hauptmietzins darf um nicht mehr als 50% überstiegen werden ( 26 Abs 1) Ablöse: Abreden sind gem 27 Abs 1 MRGungültig, wenn (i) der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder (ii) sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, früheren Mieter oder einem anderen leisten muss 48
49 Bestandzins Sicherungsrechte Gesetzliches Pfandrecht des BG: Zur Sicherung des Zinsens an den in das Bestandobjekt eingebracht Sachen, welche dem Mieter/mit ihm lebenden Familienmitgliedern gehören ( 1101 ABGB gilt auch für MRG) Kaution: Kann für aus dem Mietvertrag künftig entstehende Ansprüche vereinbart werden ( 16b MRG) und dient der Sicherung des Mietzinsens und sonstiger Ansprüche des Vermieters Veranlagung auf Sparbuch und Rückstellung nach Ende des Mietvertrages 49
50 Bestandzins Rückstellung der Bestandsache BN hat bei Beendigung des Bestandverhältnisses die Sache in dem Zustand, in dem er sie erhalten hat, dem BG zurückzustellen ( 1109 ABGB) 50
51 Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des Bestandnehmers V. Gefahrtragung VI. Beendigung des Bestandvertrages VII. Das Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten 51
52 Gefahrtragung Jeder Vertragspartner trägt jene Nachteile, die sich aus seiner Sphäre ergeben» Wird die Bestandsache ganz oder teilweise unbenutzbaroder stammt Grund der Unbenutzbarkeit aus der Sphäre des BG, so trifft das Risiko den BG; er verliert Mietzinsanspruch ( 1104, 1105 Satz 1, 1096 ABGB)» Ist der BNverhindert, die benutzbare Sache zu gebrauchen, trägt er das Risiko und hat auch den Zins zu entrichten ( 1107 ABGB)» Beachte aber: etwaige Wiederherstellungspflicht des BG (zb 7 MRG) 52
53 Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des Bestandnehmers V. Gefahrtragung VI. Beendigung des Bestandvertrages VII. Das Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten VIII.Kontrollfragen 53
54 Beendigung des Bestandvertrages Bestandverträge sind Dauerschuldverhältnisse Ein allgemeiner Kündigungsverzichtauf bestimmte Zeit ist gs wirksam; im Zweifel bezieht sich Kündigungsverzicht nur auf das ordentliche Kündigungsrecht, sodass ao Kündigung nicht ausgeschlossen ist 54
55 Allgemeine Endigungsgründe Jederzeitige einvernehmliche Auflösung(Dissolutionsvereinbarung) Untergang der Bestandsache: Auflösung nur, wenn BG nicht zur Wiederherstellung verpflichtet ist Nicht durch Tod eines Vertragspartners aber beiderseitiges Kündigungsrecht ( 1116a; vgl aber 14 Abs 2 MRG) 55
56 Befristete Bestandverhältnisse ABGB Ende befristeter BV durch bloßen Zeitablauf ( 1113), ohne dass es einer Erklärung bedarf (unbedingter Endtermin) oder die Abgabe einer Kündigungserklärung vor Zeitablauf wurde vereinbart (bedingter Endtermin) Einvernehmliche Verlängerungdes alten Vertrages ( 1114, 1115)» Bei bedingtem Endtermin durch Unterlassung der Kündigung» Bei unbedingtem Endtermin, wenn BN nach Fristablauf mit dem Gebrauch der Sache fortfährt und BG es dabei bewenden lässt; Vertrag wird izw zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt 56
57 Befristete Bestandverhältnisse ABGB und MRG Außerordentliche Kündigung: Vor Ablauf der Zeit nur aus wichtigem Grund» AuflösungsgründedesBN( 1117fABGB;ebenso 29Abs1Z4MRG) Untauglichkeit des Bestandgegenstandes zum bedungenen Gebrauch Entzug/Unbrauchbarkeit eines beträchtlichen Teils durch Zufall auf längere Zeit Gesundheitsschädlichkeit/-gefährdung der gemieteten Wohnung» AuflösungsgründedesBG( 1118ABGB;vglauch 29Abs1Z5MRG) Erheblich nachteiliger Gebrauch und Unleidliches Verhalten des BN Qualifizierter Mietzinsrückstand (gänzliche) Neuaufführung des Gebäudes 57
58 Befristete Bestandverhältnisse MRG Beschränkte Zulässigkeit von Befristungen ( 29 MRG)» Schriftlichkeit und unbedingter Endtermin erforderlich» Beliebige Befristung für Geschäftsräume, Mindestfrist von drei Jahrenfür Wohnungsmiete» Schriftliche Erneuerungen beliebig oft (bei Wohnungen um mind drei Jahre)» Wirkung der Befristung: stillschweigender Verzicht auf ordentliche Kündigung für vereinbarte Vertragsdauer und außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund; ABER: Mieterhat Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung nach Ablauf eines Jahres (de facto mind 16 Monate)» Befristungsabschlag vom höchstzulässigen Mietzins um 25% 58
59 Befristete Bestandverhältnisse MRG Keine Auflösung bzw schriftliche Erneuerung einmalige stillschweigende Verlängerung des Vertrages um drei Jahre ( 29 Abs 3 lit b)» Mieter hat unverzichtbares Recht auf Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist» Wird der Mietvertrag danach ein weiteres Mal nicht aufgelöst, so gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert» Mietverträge, deren Ablauf wegen Verstoßes gegen die Regelungen des 29 Abs 1 Z 3 oder Abs 4 nicht durchgesetzt werden können, gelten als auf unbestimmte Zeit erneuert ( 29 Abs 3 lit b) 59
60 Unbefristete Bestandverhältnisse ABGB Ordentliche Kündigung» einseitige, außergerichtliche, formlose Kündigung zu den Kündigungsterminen unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen ( 1116, 560 ZPO) Außerordentliche Kündigung» Beendigung fristlos aus wichtigem Grund wie beim befristeten Bestandvertrag ( 1117, 1118) 60
61 Unbefristete Bestandverhältnisse MRG (ordentliche) Kündigung aus wichtigen Gründen: Generalklausel 30Abs1;16demonstrativeSpezialtatbeständein 30Abs2» Vertragsverletzungen des Mieters(Z 1-3) Qualifizierter Zahlungsverzug, Nichteinbringung von Dienstleistungen, erheblich nachteiliger Gebrauch, unleidliches Verhalten, strafbare Handlungen» Mangelnder Bedarf des Mieters(Z 4-6) Weitergabe des Mietgegenstandes, Tod des Wohnungsmieters, Nichtbenützung» Eigenbedarf des Vermieters(Z 8-11) Dringender Eigenbedarf des Vermieters, Eigenbedarfskündigung bei Ersatzbeschaffung, Bedarf für Betriebsangehörige, Verwaltungsbedarf 61
62 Unbefristete Bestandverhältnisse MRG» Sonstige Tatbestände 30 Abs 2 Z Untermietverhältnisse, Vereinbarte Kündigungsgründe, Kündigungsgründe der Z14-16 setzen Ersatzbeschaffung voraus Mietverträge können vom Vermieter nur gerichtlich gekündigt werden ( 33 Abs 1), wobei die Eventualmaxime gilt Mieter kann wahlweise gerichtlich oder außergerichtlich schriftlich kündigen 62
63 Kündigung Überblick befristeter MV unbefristeter MV ABGB ordentliche Kündigung MRG ordentliche Kündigung ABGB ao Kündigung Kündigung gesetzlnicht möglich (außer vertragl vereinbart ) VM kann gs nicht kündigen; Mieter kann nach 1 Jahr kündigen ( 29 Abs 1 Z 3) 1117, , 1118 Kündigung gem 1116 (14 Tage) derogiert durch 560 ZPO (1 bzw 3 Monate) 30: Kündigung durch VM nur aus wichtigem Grund! MRG ao Kündigung 29 Abs 1 Z 4 und 5 verweisen auf 1117 f 29 Abs 1 Z 4 und 5 verweisen auf 1117 f; manche Gründe des 30 erlauben auch ao Kündigung (zb wgerheblich nachteiligen Gebrauchs) 63
64 Fall Kündigung» Siehe zb Fall samt Lösungsskizze in P/S/K, Österreich Casebook(2015) 179f; OGH 6 Ob 269/09s 64
65 Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des Bestandnehmers V. Gefahrtragung VI. Beendigung des Bestandvertrages VII. Das Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten VIII.Kontrollfragen 65
66 Bestandgeberwechsel 1120f ABGBund 2 MRGregeln die Frage, ob ein Eigentümerwechsel durch Veräußerung des Bestandobjektes Auswirkungen auf den zwischen Mieter und Voreigentümer geschlossenen Bestandvertrag zeigt Keine Übergabe: der bloß obligatorische Bestandvertrag entfaltet keine Wirkung gegen den Erwerber, der daher nicht an das Bestandverhältnis gebunden ist Tatsächliche Übergabe: hat BN Sache bereits inne, so ordnen 1120f die Vertragsübernahme durch den Erwerber an Kündigungsrecht Kein Kündigungsrecht, wenn Bestandvertrag gem 1095 ABGB und 9 GBG als Belastung der Liegenschaft im Grundbuch einverleibt wurde Nach 2 Abs 1 MRGsind unabhängig von einer Grundbuchseintragung ab Übergabe alle Rechtsnachfolger des BG an Hauptmietverträge gebunden (an ungewöhnliche Nebenabreden aber nur, wenn bekannt oder kennen musste) kein Kündigungsrecht; 66
67 Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des Bestandnehmers V. Gefahrtragung VI. Beendigung des Bestandvertrages VII. Das Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten VIII.Kontrollfragen 67
68 Kontrollfragen 1 Unterscheidung Miete und Pacht? Wie sind Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht abzugrenzen und wofür spielt diese Abgrenzung eine Rolle? Wann ist das MRG anwendbar? Welche Vorteile hat ein Mieter einer Altbauwohnung? Kennen Sie sonstige bestandrechtliche Normen (außer ABGB, MRG)? Braucht es für eine Vertragsübernahme die Zustimmung des BG? Inwieweit können Kaution und Ablöse frei vereinbart werden? 68
69 Kontrollfragen 2 Kann der Bestandzins frei vereinbart werden? Wie ist die Gefahrtragung beim Bestandvertrag geregelt? Inwieweit können Mietverträge über Wohnungen im MRG befristet werden? Wie können Bestandverträge enden? Welche außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten haben Vermieter und Mieter? Welche Auswirkungen hat ein Eigentümerwechsel durch Veräußerung des Bestandobjektes auf den zwischen Mieter und Voreigentümer geschlossenen Bestandvertrag? 69
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REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des
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REPETITORIUM AUS ZIVILRECHT Mietrecht Univ.-Ass. Mag. Marlene Hofmair Herzlichen Dank an Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer für die zur Verfügung gestellten Folien! Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich
Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5 Inhaltsverzeichnis...7 Abkürzungsverzeichnis Der Rahmen Verwandte Rechtsverhältnisse...
Vorwort...5...7 Abkürzungsverzeichnis...13 1. Der Rahmen...17 2. Verwandte Rechtsverhältnisse...21 2.1. Fluchtversuche aus dem MRG...21 2.2. Leihe ( 971 ff ABGB)...21 2.3. Prekarium ( 974 ABGB)...22 2.4.
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DER BESTANDVERTRAG BEGRIFFE - Inhalt: Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt ( 1090) - Konsensualvertrag: Zustandekommen durch Einigung über Bestandsache und Zins - Miete: Entgeltliche Überlassung einer Sache
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Abkürzungsverzeichnis... XV Kapitel 1. Einleitung... 1 I. Untersuchungsgegenstand... 1 II. Gang der Untersuchung... 3 Kapitel 2. Grundlagen... 7 I. Begriff des Gesamtmietverhältnisses... 7 II. Abgrenzungen...
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