Die Krebsmaus als Trojanisches Pferd

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1 Die Krebsmaus als Trojanisches Pferd Zur Patentierung von Versuchstieren Christoph Then und Ruth Tippe Testbiotech e.v., Institut für unabhängige Folgenabschätzung in der Biotechnologie, München, Deutschland Zusammenfassung Das Patent auf die so genannte Krebsmaus wurde in Europa 1992 erteilt. Es war das erste Patent auf Säugetiere und führte zu einer breiten gesellschaftlichen Debatte über Patente auf Leben. Nachfolgend wurde unter anderem über Patente auf gentechnisch veränderte Pflanzen, Patente auf menschliche Gene, die Patentierung menschlicher Embryonen und über Patente auf Saatgut und Nutztiere debattiert. Dagegen geriet die Debatte über Patente auf gentechnisch veränderte Versuchstiere etwas in den Hintergrund. Inzwischen sind in Europa bereits etwa 600 Patente auf Versuchstiere erteilt, fast 5000 Anträge sind anhängig. Insbesondere nach Erteilung des Patentes auf die so genannte Krebsmaus stieg die Zahl der Patentanmeldungen bis zum Jahr 2000 steil an. Die Zahl der Neuanmeldungen ist seitdem rückläufig, liegt derzeit aber immer noch bei mehr als 100 pro Jahr. Fast ebenso hoch ist die Zahl der erteilten Patente pro Jahr. Die grundlegenden rechtlichen und ethischen Fragen, die mit diesen Patenten einhergehen, sind nach wie vor weitgehend ungelöst. Und eine grundlegende ethische Debatte über das Verhältnis von Mensch und patentierter Tiermaschine erscheint dringlicher denn je. Summary: The OncoMouse as a Trojan horse. On patenting experimental animals The patent on the so-called OncoMouse was granted in Europe in It was the first patent on a mammal and initiated a broad social debate about patents on life. Debates on patents on genetically modified plants, patents on human genes, patenting of human embryos and patents on seeds and livestock, etc. followed. In light of these, the debate on patents on genetically modified experimental animals lost centre stage. Today about 600 patents have been granted in Europe for experimental animals and almost 5000 patent applications have been submitted. The number of patent applications increased dramatically when the patent on the OncoMouse was granted and increased until the year The number of applications has receded since then, but is around 100 per year. The number of granted patents is almost equally high. The fundamental legal and ethical questions that are associated with these patents are still mostly unresolved. A fundamental ethical debate on the relationship between man and patented animal machine appears more urgent than ever before. Keywords: patents, experimental animals, gene technology, ethics 1 Einleitung und Fragestellung Die Patentierung von Lebewesen gehört im Patentrecht zu den seit Jahren umstrittenen Fragen. Für Debatten sorgten Anfang der 90er Jahre vor allem Patente auf Versuchstiere. Das Patent auf die so genannte Krebsmaus (EP ) war in Europa der Ausgangspunkt für eine mehrjährige kontroverse Diskussion. Die Mäuse waren gentechnisch so manipuliert, dass sie im Laufe ihres Lebens zwangsläufig an Krebs erkranken mussten. Nachfolgend sorgten Patente auf gentechnisch veränderte Pflanzen (wie EP , ein Patent der Firma Monsanto auf gentechnisch veränderte Sojapflanzen), auf menschliche Gene (wie EP , ein Patent der Firma Myriad auf erbliche Formen von Brustkrebs), auf menschliche Embryonen und embryonale Stammzellen (wie EP , ein Patent der Universität von Edinburgh) für politische und rechtliche Kontroversen und teilweise auch für Schlagzeilen. Mittlerweile stehen Patente auf konventionell gezüchtete Pflanzen (wie EP , ein Patent der Firma Bioscience auf Brokkoli) und auf die Zucht von Nutztieren (wie EP , ein Patent der Firmen Monsanto/ Newsham Choice Genetics auf die Zucht von Schweinen) im Zentrum der Kritik 1. 1 Siehe dazu u.a. Altexethik

2 Dagegen sind die Debatten über die Patentierung von gentechnisch manipulierten Versuchstieren in den Hintergrund getreten, obgleich Recherchen zeigen, dass inzwischen eine hohe Anzahl derartiger Patente erteilt wurde. 100 Patente für gentechnisch manipulierte Versuchstiere werden derzeit jährlich vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt. Noch etwas höher als 100 ist derzeit die Zahl der Patentanmeldungen pro Jahr, wobei im Jahr 2000 Spitzenwerte mit bis zu 800 Anmeldungen im Jahr erreicht wurden. Insgesamt waren bis Ende 2008 bereits etwa 600 Patente auf gentechnisch veränderte Tiere erteilt, fast 5000 weitere Anmeldungen liegen derzeit vor. In diesem Beitrag sollen die historische Entwicklung, der rechtliche Rahmen und die Praxis des Europäischen Patentamtes bei der Erteilung von Patenten dargestellt werden. Darüber hinaus wird diskutiert, wie bestehende rechtliche und ethische Probleme gelöst werden könnten und welche grundsätzlichen Optionen für die Zukunft bestehen. 2 Die trojanische Maus Die Krebsmaus wurde von Anfang an als trojanische Maus bezeichnet. Gemeint war, dass diese gentechnisch veränderte Maus als eine Art Türöffner dienen solle, um einer in Zukunft kritiklosen Patentierung höherer Lebewesen den Weg zu bahnen. Eine Vermutung, die sich im Rückblick durchaus bestätigt hat. Die Krebsmaus war nicht nur in Europa das erste patentierte Säugetier: Nachdem 1980 in den USA das Patent erstmals auf ein Bakterium durch den obersten Supreme Court bestätigt wurde, meldete die Firma Dupont bereits 1985 das Patent auf die so genannte Krebsmaus an (in Europa registriert als EP , US Patent 4,736,866). Das Patent wurde 1988 in den USA erteilt, in Europa wurde der Patentantrag 1989 zunächst zurückgewiesen und erst drei Jahre später, 1992, erteilt. Auch Japan und Australien stimmten einer Patentierung zu, Kanada hingegen lehnte das Patent ab. Um das europäische Patent auf die Krebsmaus von 1992 überhaupt erteilen zu können (Entscheidung der Beschwerdekammer T19/90), musste das Europäische Patentamt zunächst ernst zu nehmende Hürden überwinden. Gleich zwei Verbote des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) standen der Erteilung des Patents grundlegend im Wege: Erstens das Verbot der Patentierung von Tierarten (Art 53b, EPÜ) und zweitens das Verbot der Erteilung von Patenten, deren Verwertung gegen die guten Sitten verstößt (Art 53a, EPÜ). Diese beiden Verbote mussten für die Erteilung dieses Patentes neu ausgelegt werden. Mit der Patentierung der so genannten Krebsmaus bekam die politische und rechtliche Diskussion über Patente auf Leben in Europa weiteren Auftrieb. Immerhin wurden gegen das Patent insgesamt 17 Einsprüche eingelegt, die am EPA über Jahre verhandelt wurden. Die endgültige Entscheidung über das Patent fiel aber erst im Jahr 2004 (T315/03), und damit 14 Jahre nach dem Vorstoß von Dabei wurde das europäische Patent im Kern aufrechterhalten. Die Patentierung umfasst nach wie vor nicht nur das Verfahren zur technischen Manipulation der Tiere, sondern auch die Tiere selbst und sogar deren Nachkommen, die aus der natürlichen Fortpflanzung der Tiere resultieren, unterliegen dem Patentrecht. Das Patent auf die Krebsmaus, das in Europa 1985 angemeldet wurde, näherte sich im Jahr 2004 bereits dem Erlöschen seiner regulären Laufzeit. Dazu muss man wissen, dass die Laufzeit von Patenten vom Zeitpunkt ihrer Anmeldung 20 Jahre beträgt. Obwohl das Patent in Europa aufgrund seiner vielfältigen Einsprüche nie richtig zur Anwendung kam, bewies der Fall der Krebsmaus tatsächlich trojanische Dimensionen: So hatte die erste Patenterteilung auf ein Säugetier eine deutliche Signalwirkung. Die Zahl der Patentanträge auf gentechnisch veränderte Tiere stieg in Europa in den Jahren nach der Patenterteilung bis zum Jahr 2000 stark an. In der weiteren Folge wurde zudem der europäische Rechtsrahmen verändert, um derartige Patentanträge leichter bewilligen zu können: 1998 verabschiedete die Europäische Union eine Richtlinie mit dem Titel Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen (98/44 EC), in der die Rechtsprechung, wie sie vom Patentamt unter anderem im Fall der Krebsmaus entwickelt worden war, im EU Recht verankert wurde. Mit dieser Richtlinie, die das Europäische Patentamt umgehend in das eigene Regelwerk übernahm (wohlgemerkt ohne dazu verpflichtet zu sein), wurde der rechtliche Rahmen weitgehend im Sinne der wirtschaftlichen Interessen der Industrie verschoben. Säugetiere wurden damit ebenso wie Pflanzen, menschliche Gene aber auch Teile des menschlichen Körpers zu patentierbaren technischen Erfindungen erklärt. 3 Rechtliche Entwicklung Gegen die Patentierung gab es, wie bereits erwähnt, zwei zentrale rechtliche Hindernisse, die Artikel 53a und 53b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ): Artikel 53b des EPÜ verbietet Patente auf Tierarten wurde dieser Artikel des EPÜ vom Patentamt so ausgelegt, dass deswegen Tiere grundsätzlich nicht patentierbar seien. Damit wurde das Patent auf die Krebsmaus zunächst abgelehnt wurde diese Auffassung vom EPÜ noch einmal in etwas abgewandelter Form, in Zusammenhang mit der Patentierung von Pflanzen, bestätigt. Als Folge der Entscheidung zu einem Einspruch von Greenpeace (Entscheidung der Beschwerdekammer T356/93) wurde 1995 die weitere Erteilung von Patenten auf Pflanzen und Tiere vorübergehend gestoppt änderte sich die Situation. Das Europäische Patentamt übernahm die EU Richtlinie 98/44 als Interpretationshilfe. Zudem kassierte die höchste Kammer des EPA, die so genannte Große Beschwerdekammer, die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G1/98) und verwies dabei ebenfalls auf die neue EU- Richtlinie. Die EU Richtlinie erlaubt Patente auf Tiere und Pflanzen. Gleichzeitig wurde das Verbot der Patentierung von Tierarten und Pflanzensorten so eingeschränkt, dass es nicht mehr greift, wenn in den Patentansprüchen nicht ausdrücklich bestimmte Tierarten oder Pflanzensorten beansprucht werden. Artikel 4(2) der EU Richtlinie lautet: 12 Altexethik 2009

3 Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt sind. Auch der Artikel 53a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) wird in der EU Richtlinie 98/44 neu interpretiert. Dieser Artikel verbietet Patente auf Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstoßen. Durch die EU Richtlinie 98/44 wird dieses Verbot konkretisiert. Auch die Debatte über Patentierbarkeit von gentechnisch veränderten Tieren wurde hier berücksichtigt. In Analogie zur Entscheidung im Fall der Krebsmaus von 1992 (T19/90) wird die Erteilung von derartigen Patenten davon abhängig gemacht, ob ein medizinischer Nutzen zu erwarten sei. Artikel 6(d) der EU Richtlinie verbietet Patente auf gentechnisch veränderte Tiere nur unter bestimmten Bedingungen. Demnach dürfen nicht patentiert werden: Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Diese Konkretisierung hat weitreichende Folgen: Sie führt dazu, dass ethische Vorbehalte gegenüber der Patentierung von Tieren nur noch in bestimmten Fällen berücksichtigt werden müssen. Es gibt damit also kein grundsätzliches Verbot von Patenten auf Tiere mehr. Von den Abgeordneten im Europäischen Parlament war diese Bestimmung vor allem als Bremse gegenüber der Patentierung von Nutztieren gedacht, die per Genmanipulation zu einer höheren Leistung gezwungen werden sollen. In der Praxis zeigt sich aber, dass diese Bestimmung der EU Richtlinie dazu führte, dass sich die Erteilung von Patenten auf gentechnisch veränderte Tiere zur Routine entwickeln konnte. Der Wortlaut der Artikel im EPÜ wurde durch die EU Richtlinie von 98/44 also nicht verändert. Das wäre auch aufgrund einer EU Richtlinie gar nicht möglich gewesen, denn das Europäische Patentamt unterliegt weder dem EU Recht noch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dem EPÜ gehören mehr Staaten an, als die EU Mitglieder hat (bis 2009 ist die Zahl der Mitgliedsstaaten auf 36 gestiegen 2 ). Die EU Richtlinie wurde deswegen nur als Interpretationshilfe in das Regelwerk des EPÜ übernommen. Damit ergibt sich rechtlich eine widersprüchliche Situation: Die im EPÜ verankerten Patentverbote blieben dem Wortlaut nach erhalten, gleichzeitig wurden sie aber erheblich eingeschränkt bzw. sogar außer Kraft gesetzt. 4 Die Praxis der Patenterteilung am Europäischen Patentamt Schon bald nach dem Patent auf die Krebsmaus wurden vom EPA weitere Patente auf Säugetiere erteilt. Im Dezember 1994 wurde das Patent EP für die Firma Transgene (Frankreich) erteilt. Es handelte sich auch hier um eine Maus, die auf- grund gentechnischer Manipulation an Tumoren erkrankt. Das Patentamt wies den Antragssteller darauf hin, dass der Nutzen der Menschheit gegen das Leiden der Tiere abgewogen werden müsse. Die Firma Transgene erwiderte, dass es sich hier um medizinische Forschung handele und deswegen jede weitere Abwägung überflüssig sei daraufhin wurde das Patent erteilt. Das nächste Patent auf Versuchstiere betraf die AIDS Forschung (EP ) hier wurde die Frage der Ethik erst gar nicht gestellt wurde ein Patent auf Schweine erteilt (EP ), die gentechnisch so manipuliert werden, dass sie ein schnelleres Wachstum haben. Dabei kommt es aber auch zur Geburt von Schweinen, die laut Patentschrift extrem mager sind, Gelenkentzündungen aufweisen und unfruchtbar sind. Auf Nachfrage des Patentamtes behauptete die Firma Bresagen, dass das Patent für die Menschheit sehr nützlich sein könne (Brief des Patentinhabers vom ). Schon einen Monat später kündigte das Patentamt an, das Patent könne nun erteilt werden. Auch nach Übernahme der EU Richtlinie 98/44 wurden die Patente ohne detaillierte ethische Prüfung erteilt wurde das Patent auf Dolly erteilt, dabei wurden zwar Verfahren zur Klonierung des Menschen ausgeschlossen. Die Frage aber, ob es gerechtfertigt ist, eine Reproduktionstechnik zu patentieren, die im Ergebnis zu zahlreichen Totgeburten und kranken oder missgebildeten Tieren führt, spielte keine Rolle. Ebenfalls im Jahr 2001 wurden verschiedene Patente der Firma Myriad auf die erbliche Form von Brustkrebs erteilt. Mit dem Patent EP wurden auch Säugetiere patentiert, die mit diesen Genen manipuliert werden ob ein medizinischer Nutzen gegeben ist, wurde nicht geprüft. Zudem erhielt die kanadische Firma Seabright im Jahr 2001 ein Patent mit der Nummer EP auf Lachse und andere Fische, die mit einem zusätzlichen Wachstumsgen manipuliert waren auch hier fand keine detaillierte Abwägung eines möglichen Leidens der Tiere statt erhielten Forscher aus Belgien und Deutschland ein Patent (EP ) auf mehrere Gen-Sequenzen des Menschen. Die Gene sollen unter anderem Gebärmutter-, Brust-, Speicheldrüsen-, Knochen-, Haut- und Blutkrebs auslösen. Auch die Genmanipulation an Schimpansen wurde im Patent ausdrücklich beansprucht. Eine detaillierte Abwägung von Nutzen und Leiden wurde auch hier nicht vorgenommen. Erst nachdem Greenpeace Einspruch gegen das Patent eingelegt hatte, erklärten sich die Patentinhaber bereit, die Ansprüche auf die Tiere zurückzuziehen wurde ein Patent auf gentechnisch veränderte Milchkühe erteilt (EP B1), abermals fand keine Abwägung des zu erwartenden Nutzens und dem Leiden der Tiere statt. Es gab seit der Erteilung des Patentes auf die Krebsmaus verschiedene Zusammenstellungen über Patente auf gentechnisch veränderte Tiere wurde eine umfangreiche Dokumentation vom Deutschen Tierschutzbund vorgelegt (Freudling, 1996). Damals wurden bereits über 300 Patentanträge auf gentechnisch veränderte Tiere am Europäischen Patentamt registriert. In den folgenden Jahren hat die Initiative Kein Patent auf Leben! mehrfach aktualisierte Zahlen vorgelegt Altexethik

4 Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung der Patentanträge seit Sie zeigt einen steilen Anstieg der Patentanträge nach der Erteilung des Patentes auf die so genannte Krebsmaus bis zum Jahr Zwar geht seitdem die Zahl der Patentanträge wieder stark zurück. Dennoch werden in Europa derzeit etwa 100 Patente auf Tiere pro Jahr erteilt. Bemerkenswerter Weise ist bislang kein einziger Fall bekannt, in dem ein Patent auf Tiere aus ethischen Gründen zurückgewiesen worden wäre. 5 Vom Nutzen der Patente Bei der Diskussion um die Patentierung von Versuchstieren scheint es sinnvoll, zwei Fragen genauer zu beleuchten: (1) Welchen Nutzen haben die gentechnisch veränderten Tiere für die medizinische Forschung? (2) Welche unbeabsichtigten Konsequenzen können Patente haben, die auf Tiere erteilt werden? Zunächst zu Frage 1: Zum medizinischen Nutzen der gentechnisch veränderten Versuchstiere kann dieser Beitrag keine abschließende Wertung erbringen, hier sollen ein paar grundsätzliche Überlegungen ausgeführt werden. Zum einen ist bemerkenswert, dass 2007 der Nobelpreis für Medizin an drei Humangenetiker vergeben wurde, die Verfahren entwickelt hatten, mit denen Gene in Mäusen gezielt manipuliert werden können. Mit derartigen Verfahren eröffnen sich neue Möglichkeiten, die Funktion dieser Gene im Organismus zu untersuchen. Diese Tiere werden oft in der Grundlagenforschung eingesetzt, die irgendwann auch zu einem medizinischen Nutzen führen kann ein unmittelbarer medizinischer bzw. therapeutischer Nutzen ist jedoch mit dieser Forschung oft nicht verbunden. Zudem wurden in den letzten Jahren auch immer wieder Tiermodelle entwickelt, die bestimmte menschliche Krankheiten im Körper von Mäusen oder anderen Säugetieren simulieren sollen und stärker auf einen direkten medizinischen Nutzen ausgerichtet sind. Es gibt Mukoviszidose-Mäuse, Alzheimer-Mäuse, Aids-Mäuse, Diabetes-Mäuse, Herz-Kreislauf-Ratten und viele andere Tiermodelle mehr, die nicht nur der Grundlagenforschung, sondern auch direkt zur Erprobung neuer Therapien und Arzneimittel dienen sollten. Auch die Krebsmaus gehört in diese Kategorie. Es ist nicht möglich, im Rahmen dieses Artikels eine substantielle Anzahl dieser Tiermodelle auf ihren konkreten Nutzen zu untersuchen. Generell lässt sich aber sagen, dass die konkreten Hoffnungen, die in diese Tiermodelle gesetzt wurden, oft enttäuscht wurden. Viele dieser Tiermodelle erlitten ein ähnliches Schicksal wie die verschiedenen Versuche, Gentherapien am Menschen durchzuführen: Sie scheiterten oft an der tatsächlichen Komplexität der Genregulierung (siehe dazu Then, 2008). Demgegenüber ist die so genannte Krebsmaus ein Tiermodell, dessen medizinischer Nutzen im Detail klar bewertet werden kann: Die Art und Weise, wie hier ein zusätzliches Gen eingebaut wurde und wie dieses in den verschiedenen Organen biologisch 4 recherchiert von Kein Patent auf Leben! unter Auswertung der Anmeldezahlen des EPA, Espace Access Vol. 2009/001 and EP-B Vol. 2009/00 Abb. 1: Beantragte und erteilte Patente auf gentechnisch veränderte Tiere am Europäischen Patentamt, Altexethik 2009

5 wirksam wurde, entspricht nicht der Komplexität der Krebsentstehung im menschlichen Körper. Bei der Entstehung von Krebskrankheiten werden nicht (gleichzeitig in allen Zellen des Körpers) neue zusätzliche Gene angeschaltet, sondern meist gerät (in bestimmten Zellen) die Genregulation Schritt für Schritt und auf verschiedenen Ebenen außer Kontrolle. Kein Zweifel, dass man auf die im Patent beschriebene Art und Weise Krebs bei Mäusen erzeugen kann nur entspricht dieser Krebs eben nicht dem, wie er bei Erkrankungen des Menschen zu beobachten ist. Die Krebsmaus hatte tatsächlich keinen konkreten medizinischen Nutzen. Bislang konnte keine Arzneimittelfirma erfolgreich Medikamente an diesen Mäusen testen (siehe dazu die Übersicht bei Vogel, 2001). Zu der Frage, ob die Krebsmaus wissenschaftlich überhaupt geeignet sein kann, als Modell für spezifische Versuche zu dienen, kam noch ein zweites Problem: Die Lizenzverträge, die die Firma Dupont auf der Grundlage des Patentes abschließen wollte, waren für die Arzneimittelindustrie nicht akzeptabel. Dupont wollte nicht nur eine Gebühr für die Nutzung der Mäuse erheben, sondern darüber hinaus auch an den Medikamenten mitverdienen, die mit Hilfe dieser Tiere entwickelt werden sollten. Damit nun zur zweiten Frage nach den unbeabsichtigten Konsequenzen, die Patente auf Tiere haben können: Hätte die Krebsmaus also tatsächlich einen medizinischen Nutzen gehabt, hätte das Patent bewirkt, dass dieser aus finanziellen Erwägungen nicht oder nur verzögert zum Tragen gekommen wäre (Arthur, 1993; Fox, 1993; Vogel 2001). Die Prüfer des Europäischen Patentamtes, die das Patent erteilten, waren dezidiert der Ansicht, dass mit diesem Modell Tierversuche eingespart und neue Arzneimittel getestet werden könnten. Sie folgten dabei weitgehend der Argumentation der Patentanmelder, die in ihrem Schreiben an das Europäische Patentamt am 16. April 1991 behaupteten: The Applicant s basic position has always been that the present invention is a very moral invention because it offers the possibility of improved and more expeditious clearance of potential new cancer treatments, and in doing so actually provides the basis for a reduction in the overall extent of animal suffering. Diese Erwartungen erfüllten sich nicht. Mit Hilfe dieser Maus wurden keine neuen Medikamente entwickelt. Auch hat die Krebsmaus nicht dazu beigetragen, Tierversuche einzusparen. Im Gegenteil ist es nahe liegend anzunehmen, dass die Erteilung dieses Patentes nicht unerheblich zu einer Ausweitung von gentechnischen Versuchen an Säugetieren beigetragen hat. Der starke Anstieg von Tierpatentanmeldungen zwischen 1993 und 2000 hat so ist zu vermuten wenig damit zu tun, dass in diesem Zeitraum die medizinische Forschung besondere Erfolge zu verzeichnen gehabt hätte, sondern spiegelt eher überzogene wirtschaftliche Erwartungen wider, die an derartige Patente geknüpft wurden. 6 Ist es unethisch, Tiere zu patentieren? 2009 entstand eine erneute politische Diskussion um Patente auf Tiere. Ausgelöst wurde diese Diskussion durch ein Patent auf die konventionelle Züchtung von Schweinen (EP ). Politiker aller Parteien versicherten, dass Patente in der konventionellen Tierzucht nicht toleriert werden sollen, ansonsten würden neue Abhängigkeiten für die Landwirtschaft und eine Behinderung der Tierzucht drohen. Die Patentierung von Tieren sei auch grundsätzlich als unethisch anzusehen. So heißt es in einer Pressemitteilung der hessischen Ministerin Lautenschläger vom 25. März 2009: Eine Erfindung ist eine technische Lösung für ein technisches Problem. Tiere und Pflanzen sind aber keine Erfindung und deshalb nicht patentierbar, erklärte Lautenschläger. Sie ergänzte: Aus unserer Kultur und unserem christlichen Menschenbild heraus bezeichnen wir Tiere als Mitgeschöpfe, für die wir Verantwortung tragen. Diesen Gedanken spiegelt unser Tierschutzgesetz wider deshalb wurde der Tierschutz zu Recht in die Verfassung aufgenommen. Tiere seien lebende, leidensfähige Wesen: Deshalb darf es im EU-Patentrecht keinerlei Grauzone, keinen Spielraum und keine Kompromisse geben, erklärte die Ministerin. Zwischen dem von der hessischen Ministerin angesprochenen Tierschutzgesetz und der derzeitigen Praxis der Patentierung besteht tatsächlich ein Zielkonflikt. Ähnlich wie das Patentgesetz verlangt das Tierschutzgesetz eine Abwägung des Leidens der Tiere. Versuche an Tieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein vernünftiger Grund ( 1 TschG) vorliegt. Es genügt dabei aber nicht, pauschal einen Nutzen zu behaupten auch wenn Tierversuche für medizinische Zwecke durchgeführt werden, unterliegen sie im Einzelfall der Genehmigungspflicht. Nun muss aufgrund der bisherigen Erfahrung bei der Patenterteilung davon ausgegangen werden, dass das Patentamt vor einer Patentierung keine vergleichbare Prüfung vornimmt. Patentrechtler verweisen in diesem Zusammenhang gerne darauf, dass mit der Patenterteilung noch keine Erlaubnis zur Durchführung von Tierversuchen erteilt werde. Dies sei eben in Gesetzen wie dem Tierschutzgesetz verankert. Die Erteilung von Patenten führe demnach noch nicht zu einer Erhöhung der Zahl von Tierversuchen. Was bei dieser Argumentation jedoch übersehen wird, ist die allgemeine Anreizfunktion des Patentrechtes: Die Aussicht, ein lukratives Patent zu erhalten, kann im Vorfeld der Patenterteilung sehr wohl einen Ansporn darstellen, Tierversuche aus ökonomischen Motiven durchzuführen egal ob diese Versuche in Europa oder einem anderen Teil der Welt durchgeführt werden. Sieht man sich den steilen Anstieg der Patenterteilungen nach 1993 an, ist der Zusammenhang zwischen der Aussicht auf Patente und einem Anstieg von entsprechenden Tierversuchen (im Vorfeld der Patenterteilung) nahe liegend. Somit kann sehr wohl ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Tierversuche und der Erteilung von Patenten bestehen, diese These entspricht jedenfalls der allgemeinen Anreizfunktion des Patentrechtes. Dass seit dem Jahr 2000 ein Rückgang bei den Patentanträgen zu verzeichnen ist, ist kein Grund, diesen Zusammenhang in Frage zu stellen. Sollte es Firmen gelingen, auf der Grundlage von patentierten Tiermodellen weit reichende und besonders lukrative Lizenzverträge abzuschließen, könnte dies jederzeit dazu führen, dass die Zahl der Patentanträge wieder ansteigt. Diese allgemeine Anreizfunktion des Patentrechtes ist für die Interessensabwägung, die das Patentrecht vorschreibt, durchaus relevant. Interessanterweise werden im Patentrecht erst in jüngs- Altexethik

6 ter Zeit bei der Frage der Patenterteilung auch Bereiche mit einbezogen, die mit der Verwertung des Patentes nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen. So entschied das Europäische Patentamt im Zusammenhang mit der Patentierung menschlicher embryonaler Stammzellen, dass diese Patente nicht erteilt werden können, wenn für ihre Gewinnung im Vorfeld menschliche Embryonen zerstört werden müssen (G2/06) 5. Diese Entscheidung war notwendig geworden, weil der Gesetzgeber laut der EU Richtlinie 98/44 Patente auf die kommerzielle Nutzung menschlicher Embryonen grundsätzlich verbietet. Zwar sieht der Gesetzgeber wie bereits dargelegt kein generelles Verbot der Patentierung von Versuchstieren vor. Aber der eindeutige Wille des Gesetzgebers, unnötiges Leiden von Tieren zu vermeiden, ist deutlich erkennbar. Wenn also der Verdacht nicht entkräftet werden kann, dass es durch die Anreizfunktion des Patentrechtes auch zu einer Erhöhung der Zahl von Tierversuchen kommen kann, so müsste das Europäische Patentamt wirksame Maßnahmen ergreifen, um den konkreten medizinischen Nutzen tatsächlich überprüfbar zu machen. Beim Fehlen von konkreten Nachweisen eines wesentlichen medizinischen Nutzens müssten Patentanmeldungen von gentechnisch manipulierten Versuchstieren zurückgewiesen und nicht, wie es derzeit der Fall ist, erteilt werden. Im Zweifel sollte die Entscheidung also gegen eine Patenterteilung ausfallen, um zu verhindern, dass aus wirtschaftlichen Motiven leidensfähige Tiere gentechnisch manipuliert werden. Die Praxis der Patentvergabe könnte so im Sinne des Tierschutzes deutlich verbessert werden. 7 Verstoß gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung? Es gibt gute Gründe, die Patentierung von Tieren noch grundsätzlicher in Frage zu stellen 6. Mit der Patentierung von Tieren kulminieren die ökonomischen Interessen der pharmazeutischen und chemischen Industrie mit der Vorstellung, dass Leben letztlich nichts anderes sei als eine Maschine. Mit der Verleihung von Patenten wird eine Entwicklung, die unter anderem mit Descartes begonnen hat, abgeschlossen und amtlich bestätigt. Die belebte Natur wird aus dieser Perspektive nicht mehr nur als Ressource genutzt, sondern planmäßig produziert. Damit nähert sich das Patentrecht einer Position an, die vom Schriftsteller Michael Crichton in seinem Werk Jurassic Park (bzw. Lost World ) formuliert wurde: Ein Tier, das ausgestorben ist und wieder zum Leben erweckt wurde, ist für alle praktischen Zwecke überhaupt kein Tier. Es kann keine Rechte haben. Es ist bereits ausgestorben. Wenn es dennoch existiert, kann es nur etwas sein, was wir gemacht haben. Wir haben es gemacht, wir lassen es patentieren, uns gehört es. In Zukunft kann man Medikamente an kleinen Dinosauriern so erfolgreich testen, wie jetzt an Hunden und Ratten aber mit viel geringerem juristischem Risiko. Das Patentrecht fügt den bestehenden Beziehungen zwischen dem Mensch und der belebten Natur eine weitere Ebene hinzu, die deutlich über das hinausgeht, was bisher unter Besitz und Eigentum verstanden wurde: Es wird nicht nur das Recht beansprucht, Versuche an Tieren durchzuführen, sondern die Tiere werden zum Objekt von industriellen Herstellungs- und Verwertungsprozessen, die primär von ökonomischen Rahmenbedingungen gesteuert werden. Damit wandeln sich die Grundlagen des Verhältnisses zur belebten Natur. Aus dem Eingriff in die Lebensprozesse resultieren weitgehende wirtschaftliche Verfügungsrechte. Nicht eine Mitgeschöpflichkeit, sondern ein Herrschaftsanspruch ist die Grundlage dieses Verhältnisses. Säugetiere werden als Erfindung des Menschen definiert. Die entscheidende Frage, die sich die Gesellschaft in Europa in diesem Zusammenhang stellen muss ist die, ob sie dieses Verhältnis zwischen Mensch und seiner Tiermaschine, das sich im Patent manifestiert, für vereinbar mit den kulturellen Vorstellungen und tragenden Grundsätzen ihrer Rechtsordnung hält. Wird diese Frage verneint, dürfen auch nach der derzeitigen Auslegung des europäischen Patentrechtes keine Patente erteilt werden. Berücksichtigt man den allgemeinen Stellenwert von Tieren für die Gesellschaft und den Rang des Tierschutzes in der Rechtsordnung, ist eine Neubewertung dieser Frage mehr als überfällig. Literatur Arthur, C. (1993). The oncomouse that didn t roar. New Scientist, Nr. 1879, 26. Juni Fox, J. L. (1993). Transgenic mice fall far to short. Bio/Technology 11, 663. Freudling, C. (1996). Europäische und internationale Tierpatentanmeldungen im Zeitraum von Dezember 1982 bis Oktober 1995, im Auftrag des Zürcher Tierschutzes und des Deutschen Tierschutzbundes e.v. Then, C. (2008). Dolly ist tot, Biotechnologie am Wendepunkt. Zürich: Rotpunktverlag. Vogel, B. (2001). OncoMouse TM, eine Recherche zur medizinischen und kommerziellen Bedeutung der Harvard- Krebsmäuse. Greenpeace Report. Danksagung Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von Testbiotech e.v. erstellt. Korrespondenzadresse Christoph Then und Ruth Tippe Testbiotech e.v. Institut für unabhängige Folgenabschätzung in der Biotechnologie Frohschammerstraße München, Deutschland Tel.: Fax: Homepage: christoph.then@testbiotech.org Die folgenden Passagen wurden aus Then, 2008, übernommen und adaptiert 16 Altexethik 2009

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