Hausarbeit Öffentliches Recht 1508 (PO 2008) Wintersemester 2013/2014. Professor Dr. Matthias Klatt. 1. Teil
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- Anke Ritter
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1 Hausarbeit Öffentliches Recht 1508 (PO 2008) Wintersemester 2013/2014 Professor Dr. Matthias Klatt 1. Teil Die ZaZa AG ist ein in Berlin ansässiger aufstrebender Lebensmittelkonzern. Seit dem Jahr 2008 entstanden in allen größeren deutschen Städten ZaZa-Supermärkte. In der Führungsetage der ZaZa AG strebt man nun nach einer noch besseren Positionierung am Markt. Deswegen entwickelt die Marketing-Abteilung eine deutschlandweite Werbekampagne, die am 1. Februar 2012 beginnt. Zentraler Bestandteil der Kampagne ist ein Stickeralbum mit dem Titel Unser Deutschland Schwarz. Rot. Toll! - ein Liebeserklärung in 180 Stickern. Dieses Stickeralbum ist vornehmlich an Kunden mit Kindern adressiert. In den ZaZa-Supermärkten kann das Album für 1,50 gekauft werden. Kundinnen und Kunden erhalten bei einem Wareneinkauf ab einem Wert von 10 zwei Stickertüten mit 5 Stickern. Auf dem Cover des Stickeralbums (A4-Fomat) ist ein Umriss Deutschlands zu sehen, der mit den Farben der Bundeflagge gefüllt ist. In der Mitte des Umrisses befindet sich der Schriftzug Unser Deutschland - ein Liebeserklärung in 180 Stickern. Über und unter dem Schriftzug ist eine Fotocollage angelegt. Abgebildet sind u.a. ein blondes Mädchen mit auf die Wangen geschminkten Deutschlandflaggen, das Brandenburger Tor, ein Fußball, ein Gartenzwerg, ein VW Käfer, zwei Edelweißblüten sowie ein deutscher Schäferhund. Das Album widmet sich in alphabetischer Reihenfolge historischen Ereignissen, bekannten Persönlichkeiten, den Bundesländern, der Flora und der Fauna sowie Kinderfiguren aus dem Fernsehprogramm. Etliche Bürgerinnen und Bürger nehmen an dem Album Anstoß. Sie störe die Deutschtümelei. Das Album vermittle Kindern ein verzerrtes und einseitiges Bild Deutschlands. Prägende politische Persönlichkeiten würden nicht mit ihrem politischen Werk für Deutschland vorgestellt, historische Ereignisse wie der Reichstagsbrand oder der Bau der Berliner Mauer würden nicht in ihren zeithistorischen Kontext verortet. Zudem werde das Stickeralbum in keiner Weise der Vielfalt der deutschen Gesellschaft im 21. Jahrhundert gerecht. Besorgte Menschen wenden sich in Briefen und s an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ) und fordern dieses auf, konsequent gegen die in ihren Augen skandalöse Werbekampagne einzuschreiten und die Weiterverbreitung des Stickeralbums zu verhindern. Im BFSFJ setzt man sich Anfang März 2012 mit dem Stickeralbum auseinander. Schnell beschließt man zu handeln. In dieser Angelegenheit möchte man sich nicht lumpen lassen und ein deutliches Zeichen für eine weltoffene Gesellschaft setzen. Im Ministerium ist man der Ansicht, dass die zusammenhanglose Darstellung von Personen, Ereignissen, Fantasiefiguren, Tieren und Pflanzen 1
2 in dem Album ein eigentümliches Bild von Deutschland entstehen lasse, das die Herausbildung einer zeitgemäßen Sichtweise von Kindern gefährden könne. Aus der Sicht des Ministeriums handele es sich um eine Angelegenheit, die Relevanz für das gesamte Bundesgebiet habe und eine gewisse Dringlichkeit aufweise, da die Werbekampagne in vollem Gange sei. Es werden zwar ökonomisch nachteilige Folgen für die ZaZa-AG im Falle eines Einschreitens erwogen. Im Ergebnis kommt man aber überein, dass solche spekulativen Überlegungen das BFSFJ nicht vom Handeln abhalten sollten. Schließlich fällt die Entscheidung, die Öffentlichkeit und vor allem Eltern über die tendenziösen Inhalte der Werbekampagne in Form einer Pressemittelung zu informieren. Die Pressemittelung, die am 15. März 2012 auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht wird, lautet wie folgt: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Stark für eine pluralistische und weltoffene Gesellschaft! Seit Februar 2012 wirbt die ZaZa AG mit der Kampagne Unser Deutschland Schwarz. Rot. Toll! für die ZaZa-Supermärkte. Zentrales Element der Kampagne ist ein Stickeralbum, das vornehmlich an Kinder adressiert ist. Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Land ist ein wesentlicher Bestandteil des Heranwachsens von Kindern. Deswegen weist das Ministerium vor allem Eltern darauf hin, dass das Stickeralbum als Lernmaterial für Kinder und Jugendliche ungeeignet ist. Die Darstellung von prägenden Personen der Zeitgeschichte oder historischen Ereignissen erfolgt nicht in einem pädagogisch wertvollen Kontext. Das Bundesministerium rät ausdrücklich von dem Kauf und der Benutzung des Stickeralbums ab. Eltern, die sich dennoch für den Kauf des Albums entscheiden, wird dringend geraten, sich mit ihrem Kind mit den im Album aufgeführten historischen Ereignissen und Persönlichkeiten und der Art ihrer Darstellung äußerst kritisch auseinanderzusetzen. Deutschland ist ein Land der Vielfalt und der Toleranz! Die Werbekampagne der ZaZa AG ist geeignet, diese gesellschaftliche Realität durch einseitige Deutschtümelei verzerrt darzustellen. Die Pressemitteilung wird zum Gegenstand medialer Berichterstattung. Daraufhin kommen immer weniger Menschen in die Supermärkte der ZaZa AG. Schnell wird daher in der Führungsetage der ZaZa AG beschlossen, die Werbekampagne zu beenden. In der ZaZa AG ist man der Ansicht, dass die Pressemitteilung die Grundrechte des Unternehmens verletze. Durch die Pressemitteilung sei das öffentliche Ansehen der ZaZa AG beschädigt worden. Dauerhafte Umsatzeinbußen zeichneten sich durch die ausbleibende Kundschaft ab. Selbst wenn das Bundesministerium lediglich Eltern auf die Gefahren aufmerksam machen wollte, die angeblich von dem Stickeralbum ausgingen, musste es mit diesem negativen Effekt für die ZaZa-AG rechnen. Das das Bundesministerium ohne die zwingend erforderliche Rechtsgrundlage gehandelt habe, stehe zudem außer Frage. 2
3 Darüber hinaus entbehre die Pressemitteilung jeder Verhältnismäßigkeit. Das Bundesministerium dürfe auch nicht zum Schutz einer vorgeblichen Jugendgefährdung oder einer weltoffenen Gesellschaft derartig paternalistisch und wertend in die selbstbestimmte Darstellung eines Unternehmens am Markt eingreifen. Mit dem Stickeralbum habe man lediglich beabsichtigt, einen für Kinder spannenden Sammelband zusammenzustellen. Man habe erkennbar nicht die Absicht verfolgt, das Stickeralbum als pädagogisches Geschichtsbuch zu verkaufen. Im Bundesministerium schätzt man die Situation anders ein. Man habe Eltern sachlich richtig und erst nach einer eingehenden Prüfung des Stickeralbums, über die Art der Darstellung Deutschlands in dem Album informieren und Hinweise zum richtigen Umgang mit dem Stickeralbum geben wollen. Keineswegs habe man beabsichtigt, die ZaZa AG von der Fortführung der Werbekampagne abzuhalten und sich in die Darstellung des Unternehmens einzumischen. Hätte man dies gewollt, wäre man unmittelbar gegen die ZaZa AG vorgegangen. Zudem sei es nun einmal ein Merkmal guter Staatsleitung, auf Gefahren, die in der Mitte der Gesellschaft entstehen, hinzuweisen. In einer Welt, die immer mehr durch verschiedenste mediale Einflüsse geprägt ist, sei es eben wichtig, den Bürgerinnen und Bürgern zu einem gewissen Durchblick zu verhelfen. Von einer Beeinträchtigung irgendwelcher Grundrechte der ZaZa AG durch die Pressemitteilung könne daher keineswegs die Rede sein. Bearbeitervermerk 1: Ein Justiziar der ZaZa AG wird indes beauftragt, zu prüfen, ob die Pressemitteilung die ZaZa AG in ihren Grundrechten verletzt. Hierbei ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ggf. auch in einem Hilfsgutachten einzugehen. Dr. Erwin Scheerer und Kollegen Rechtsanwaltskanzlei Manitiusstraße Berlin 2. Teil An das Bundesverfassungsgericht Berlin, 4. August 2013 Hiermit erheben wir namens der von uns vertretenen Beschwerdeführerin ZaZa AG, diese ordnungsgemäß vertreten durch ihren Vorstand gem. 78 Abs. 1 AktG Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2013; uns zugestellt am 6. Juli 2013, das die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Ju- 3
4 gend vom 15. März 2012 (seit diesem Tage fortdauernd veröffentlicht auf der Homepage des Ministeriums) mit den Rechten der Beschwerdeführerin für vereinbar erklärt. A. [Schilderung des Sachverhalts] B. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil ist in jeder Hinsicht zulässig. 1. Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde nicht verfristet. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2013 zugestellt. Der diesem Tag nachfolgende Tag war ein Sonntag, so dass die Einlegungsfrist ( 93 Abs. 1 BVerfGG) erst am Montag, den 8. Juli 2013 begann und am 7. August 2013 um Uhr endet ( 186 ff. BGB). 2. Ebenso entspricht die Einreichung der Verfassungsbeschwerde per dem Schriftformerfordernis des 23 Abs. 1 BVerfGG. Die Errungenschaften der modernen Kommunikation sind für einen reibungslosen und barrierefreien Zugang zu Gericht zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für den inzwischen allerorts üblichen -Verkehr. Wesentliche Unterschiede im Vergleich zum Umgang mit einem Telefax sind nicht erkennbar und damit besteht kein Anlass zur unterschiedlichen Behandlung dieser Einreichungsformen. Es ist zur Wahrung des Schriftformerfordernisses allein ausreichend - insbesondere auch mit Blick auf einen nachhaltigen Umgang mit dem Rohstoff Holz -, dass der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht jederzeit als körperliche Urkunde reproduziert werden kann. 3. Im Übrigen ist der Rechtsweg erschöpft. Andere Möglichkeiten, die fortbestehende Grundrechtsverletzung zu beseitigen sind nicht ersichtlich. C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Pressemitteilung verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten [ausführliche und plausible Begründung]. (einfache, digital eingefügte Unterschrift RA Dr. Scheerer) Anlagen (Anm.: alle erforderlichen Anlagen sind beigefügt) Bearbeitervermerk 2: Sie sind wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts. Am 7. August 2013 um Uhr geht bei Gericht die obige Verfassungsbeschwerde per ein. Ihre Richterin ist die Berichterstatterin in dem Verfahren. Sie erhalten von ihr den Auftrag, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde umfänglich (ggf. hilfsgutachterlich) zu prüfen. 4
5 Allgemeine Hinweise: 1. Zur möglichen Nutzung verfügbarer Online-Informationssysteme: Bitte nutzen Sie für die Bearbeitung der Aufgabe auch die juristischen Datenbanken und Fachinformationssysteme [1], die elektronischen Zeitschriften [2] sowie das E-Book-Angebot [3] der Humboldt-Universität. Die Datenbanken»Beck online«und»jurisweb«sind ausschließlich in den Computerpools, Bibliotheken und anderen Räumen der Humboldt-Universität nutzbar; die übrigen Angebote können über einen VPN-Zugang [4] auch von außerhalb der Universität genutzt werden. Zusätzlich zum Angebot des drahtlosen Netzwerkzugangs per WLAN [5] besteht an den Notebookarbeitsplätzen der Zweigbibliothek Rechtswissenschaften die Möglichkeit, nach Registrierung des Notebooks im Computerpool [6] einen kabelgebundenen Netzwerkzugang zu nutzen. [1] [2] 1/elektronische-zeitschriften [3] [4] [5] [6] 2. Zur Rückgabe gegen Vorlage des Lichtbildausweises Wenn Sie wünschen dass Ihre Klausur nur gegen Vorlage Ihres Lichtbildausweises zurückgegeben wird, kennzeichnen Sie bitte das Deckblatt oben rechts mit einem großen A. 3. Schlussversicherung Der Hausarbeit ist eine Schlussversicherung auf einem gesonderten Blatt beizufügen, die wie folgt abzufassen ist: Hiermit versichere ich, dass ich die Arbeit ohne fremde Hilfe und nur mit den von mir angegebenen Hilfsmitteln angefertigt habe. Sämtliche Quellen, einschließlich Internetquellen, die unverändert oder abgewandelt wiedergegeben werden, sind als solche kenntlich gemacht. Mir ist bekannt dass bei Verstößen gegen diese Grundsätze ein Verfahren wegen Täuschungsversuchs bzw. Täuschung eingeleitet wird. Datum/Unterschrift 4. Formatvorgaben Die Fallbearbeitung (Teil 1 und 2) umfasst insgesamt nicht mehr als 30 Seiten (Inhalts- und Literaturverzeichnis nicht mitgezählt). 7 cm sind im Innenrand der Seiten als Korrekturrand vorzusehen. Zu verwenden sind die Standardschriften Times New Roman (Schriftgröße 12) oder Arial (Schriftgröße 11), Fußnoten 2pt kleiner. Der Zeilenabstand beträgt, 1,5 Pt. 5
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