Sachverhalt. Prof. Dr. Ronny Hauck Wintersemester 2017/2018 Hausarbeit Bürgerliches Recht

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1 Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. Ronny Hauck Wintersemester 2017/2018 Hausarbeit Bürgerliches Recht Sachverhalt Teil 1: Die in Potsdam wohnende K will sich ein neues Auto kaufen. Dazu begibt sie sich im Oktober 2013 in das Autohaus der V-OHG (V) in Berlin-Zehlendorf, in dem Fahrzeuge des Herstellers H-AG (H) verkauft werden. K gibt an, dass sie nach einem umweltfreundlichen und sparsamen Fahrzeug sucht, mit dem sie längere Reisen absolvieren und problemlos in alle Innenstädte fahren kann. Der Verkäufer empfiehlt ihr ein Auto der Reihe GreenEco des H. Dieses Fahrzeug ist mit einem 2,0-Liter-Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dank der modernen Filtertechnologie sei dieses Auto, wie der Verkäufer unter Hinweis auf den Verkaufsprospekt, den H dem Autohaus zu Werbezwecken überlassen hat, erklärt, in der Schadstoffgruppe der EU-5-Norm klassifiziert und erhalte damit eine grüne Plakette, durch die das Auto in jeder Umweltzone gefahren werden könne. Dabei sei es zugleich spritsparend und langlebig. Von den Angaben überzeugt, erwirbt K ein Modell der Reihe GreenEco. Der mit V abgeschlossene Kaufvertrag enthält wirksam einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Ziffer 4. folgendermaßen lautet: Formerfordernis Sämtliche Erklärungen können, soweit nicht gesetzlich anders vorgeschrieben, formfrei abgegeben werden. Die Rücktrittserklärung bedarf in jedem Fall der Schriftform. Nach Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von ,00 EUR per Banküberweisung an V wird der K das Auto am ausgehändigt. Im September 2015 erfährt die Öffentlichkeit, dass H beim Motor des Typs EA189 eine sogenannte Schummelsoftware eingesetzt hat. Diese erkennt, wann sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet und schaltet dann automatisch in einen anderen Motormodus, bei dem weniger Stickoxide ausgestoßen werden. Im normalen Fahrbetrieb könnte das Auto die insoweit geltenden Grenzwerte nicht einhalten und würde deshalb nicht in die Schadstoffgruppe EU-5, sondern EU-4 eingestuft werden. Auch dann würde das Fahrzeug aber eine grüne Plakette erhalten. Das Fahrzeug ist zudem auch mit dieser Software voll fahrtüchtig und hält bei Verbrauch und Leistung die von H angegebenen Werte ein. Entsetzt von diesem Dieselskandal schreibt K an V am eine , in der sie innerhalb von zwei Wochen ein neues und einwandfreies Auto oder jedenfalls die vollständige Behebung des Mangels verlangt. Ansonsten sehe sie sich gezwungen, das Fahrzeug zurückzugeben, da sie beim Verkauf offenbar hinters Licht geführt wurde. Geschäftsführer G der V antwortet in einem Brief vom , dass V von der Manipulation was zutrifft keinerlei Kenntnis gehabt habe, man bedauere die Unannehmlichkeiten. Gleichzeitig weist G Seite 1 von 5

2 darauf hin, dass von einem Mangel nicht die Rede sein könne, da das Auto fahrtüchtig sei und auch gefahren werden dürfe. Der K stünden deshalb keinerlei Rechte zu. Mittlerweile habe H jedoch ein Software-Update entwickelt, das den Schadstoffausstoß auf das im Prospekt genannte Niveau senke, ohne dabei an Leistung, Verbrauch oder Verschleiß des Autos etwas zu ändern. Das vom Kraftfahrtbundesamt genehmigte Update könne zeitnah installiert werden. Dies verursache keinen großen Aufwand und sei nur mit Kosten in Höhe von ca. 100 Euro verbunden. Das Update erfolge jedoch allein aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. K müsse ihr Fahrzeug dafür jedoch auf eigene Kosten in die Werkstatt der V in das ca. zwei Stunden entfernte Prenzlau bringen, da im Autohaus in Berlin-Zehlendorf keine spezialisierten Techniker bereit stünden. Die Ersatzlieferung eines Neuwagens sei darüber hinaus schon deshalb ausgeschlossen, weil die Autos der Reihe GreenEco nicht mehr produziert und vertrieben werden. Die neue Reihe GreenEco II unterscheide sich aber nicht nur optisch von der Vorgängerreihe, sondern sei insgesamt modernisiert und deutlich aufgewertet worden. Sie seien insbesondere mit einem neuen Motor ausgestattet worden und schon deshalb nicht mit der alten Reihe vergleichbar. Als K weitere Einzelheiten zum Dieselskandal erfährt, möchte sie nun doch das Auto zurückgeben und ihr Geld zurück. Rechtsanwältin R soll rechtliche Schritte in die Wege leiten. Nach Prüfung des Sachverhalts erklärt R mit vom im Namen der K gegenüber V, dass K aufgrund der Täuschung nicht mehr an den Vertrag gebunden sei und die Rückabwicklung verlange. Gleichzeitig reicht sie beim Landgericht Berlin Klage ein und beantragt im Namen der K die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines (Anm.: korrekt berechneten) Nutzungsausgleichs in Höhe von Euro, also Euro, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Autos. Die Klageschrift geht beim Gericht am ein. Da K auf das Auto angewiesen ist, muss sie weiter damit fahren. Am übersieht K beim Abbiegen leicht fahrlässig ein Auto, das sie mit der Außenheckseite schrammt. Hierbei entsteht an ihrem Fahrzeug ein Lackschaden, dessen Beseitigung EUR kosten würde. Aufgrund eines Fehlers des Gerichts wird die Abschrift der von K unterschriebenen Klage dem V erst am zugestellt. Der wirksam bestellte Anwalt der V erwidert schriftsätzlich hierauf, dass bereits kein Mangel vorliege und verweist abermals auf das angebotene Software- Update, das K grundlos ausgeschlagen habe. Zudem seien etwaige Ansprüche mittlerweile verjährt. Sollte V das Auto zurücknehmen müssen, käme eine Rückzahlung ihv EUR auch nicht in Betracht, da der V jedenfalls ein Ersatzanspruch für den Lackschaden zustehe. Dieser Betrag müsse dann in Abzug gebracht werden. Noch vor dem Termin der ersten mündlichen Verhandlung tritt K ihren geltend gemachten Anspruch wirksam an den Verein für Verbraucherschutz e.v. ab. Dieser sammelt derartige Ansprüche, um eine einheitliche verbraucherfreundliche Linie in der Rechtsprechung erreichen zu können. K und der Verein einigen sich darauf, dass der Verein (anwaltlich vertreten) den Prozess anstelle der K fortführt. Alle notwendigen Erklärungen werden abgegeben und auch V zugestellt. Der Anwalt der V bezweifelt, ob so etwas nach deutschem Recht überhaupt möglich ist; das Gericht hält das Vorgehen für sachdienlich. Seite 2 von 5

3 Bis zum Entscheidungstermin lässt sich nur feststellen, dass durch das Software-Update der Schadstoffausstoß tatsächlich auf das beworbene Niveau gesenkt wird. Da sich jedoch nicht eindeutig klären lässt, ob das Update Folgeschäden verursacht oder ob aufgrund der Verbraucherverunsicherung ein merkantiler Minderwert beim Fahrzeug verbleiben könnte, muss davon ausgegangen werden, dass beides nicht der Fall ist. 1. Ist die Klage gegen V auf Rückzahlung der EUR Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zum Entscheidungsdatum am zulässig und begründet? Teil 2 (Abwandlung): K hat ihr Fahrzeug behalten und das Software-Update installieren lassen. Kurz zuvor hatte K ein Schreiben der H erhalten, wonach mit dem Software-Update keinerlei negative Folgen für die Käufer verbunden sein sollen, dafür werde die H-AG Sorge tragen, ohne Wenn und Aber. Infolge der gesamten Vorgänge um die Baureihe GreenEco steht jedoch nunmehr fest, dass derartige Fahrzeuge einen niedrigeren Wiederverkaufswert als vergleichbare Modelle anderer Hersteller haben. Ein Gutachter ermittelt für das Fahrzeug der K insoweit einen zutreffenden Betrag von EUR. Die K ist überzeugt, dass es vor allem Hersteller H gewesen war, der sie mit den ganzen Versprechungen im Verkaufsprospekt über die Umweltfreundlichkeit übers Ohr gehauen habe. Wenn sie gewusst hätte, dass das Auto werksseitig manipuliert war, hätte sie es gar nicht gekauft. Sie möchte wissen, ob sie von H verlangen kann, das Auto gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. 2. Kann K von H Rücknahme des Autos Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? Ein etwaiger Nutzungsausgleich bleibt außer Betracht. Bearbeiterhinweise Es ist davon auszugehen, dass Mitarbeiter der H die betreffende Software entwickelt und bewusst bei der Abgasuntersuchung eingesetzt haben, um die Testergebnisse zu beeinflussen und so im Ergebnis Kosten bei der Motorenentwicklung zu sparen. Zumindest ein Vorstandsmitglied der H hatte Kenntnis von den Vorgängen. Die Klage wurde ordnungsgemäß erhoben, alle streitgegenstandsbezogenen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Von einem korrekten Klageantrag nach Abtretung ist auszugehen, die Klage wurde auf Zahlung an den Verein umgestellt. Normen außerhalb des BGB, des EGBGB, des HGB, des AktG und der ZPO sind nicht zu prüfen. Seite 3 von 5

4 Datenschutz Wenn Sie wünschen, dass Ihre Hausarbeit nur gegen Vorlage Ihres Lichtbildausweises zurückgegeben wird, kennzeichnen Sie bitte das Deckblatt oben rechts mit einem großen A. Schlussversicherung Fügen Sie bitte der Hausarbeit auf einem gesonderten Blatt eine Schlussversicherung nach folgendem Muster bei: Hiermit versichere ich, dass ich die Arbeit ohne fremde Hilfe und nur mit den von mir angegebenen Hilfsmitteln angefertigt habe. Sämtliche Quellen, einschließlich Internetquellen, die unverändert oder abgewandelt wiedergegeben werden, sind als solche kenntlich gemacht. Mir ist bekannt, dass bei Verstößen gegen diese Grundsätze ein Verfahren wegen Täuschungsversuchs bzw. Täuschung eingeleitet wird. Datum/Unterschrift Formalia Der Umfang der Hausarbeit darf ohne Deckblatt, Literaturverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Inhaltsverzeichnis und Schlussversicherung 20 Seiten nicht überschreiten. Die Blätter sind einseitig zu beschriften, Schriftart: Times New Roman. Als Zeilenabstand verwenden Sie bitte 1,5 bei einer Schriftgröße von 12 pt im Fließtext und einen Zeilenabstand von 1,0 bei einer Schriftgröße von 10 pt in den Fußnoten. Rand: 4 cm links; rechts, oben und unten 1,5 cm. Abgabe Bitte geben Sie die Hausarbeit bis spätestens Montag, den im Sekretariat des Lehrstuhls Obergfell/Hauck, Gouverneurshaus, Unter den Linden 11, in Raum E03 ab. Am ist die Abgabe zwischen 10:00 und 14:00 Uhr möglich. Davor gelten die normalen Sprechzeiten von 10:00 11:00 Uhr. Alternativ können Sie die Hausarbeit per Post einsenden. Hier darf der Poststempel spätestens auf den datiert sein. Keine Abgabe beim Pförtner! Anschrift: Humboldt-Universität zu Berlin, Prof. Dr. Ronny Hauck, Juristische Fakultät, Unter den Linden 6, Berlin Literatur zum Anfertigen einer juristischen Prüfungsarbeit: Zuck, JuS 1990, Lahnsteiner, Jura 2011, Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 6. Auflage Th. Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 8. Aufl Seite 4 von 5

5 Allgemeine Hinweise zur möglichen Nutzung verfügbarer Online-Informationssysteme: Bitte nutzen Sie für die Bearbeitung der Aufgabe auch die juristischen Datenbanken und Fachinformationssysteme [1], die elektronischen Zeitschriften [2] sowie das E-Book-Angebot [3] der Humboldt-Universität. Die Datenbanken»Beck online«und»jurisweb«sind ausschließlich in den Computerpools, Bibliotheken und anderen Räumen der Humboldt- Universität nutzbar; die übrigen Angebote können über einen VPN-Zugang [4] auch von außerhalb der Universität genutzt werden. Zusätzlich zum Angebot des drahtlosen Netzwerkzugangs per WLAN [5] besteht an den Notebookarbeitsplätzen der Zweigbibliothek Rechtswissenschaften die Möglichkeit, nach Registrierung des Notebooks im Computerpool [6] einen kabelgebundenen Netzwerkzugang zu nutzen. [1] [2] 1/elektronische-zeitschriften [3] [4] [5] [6] Seite 5 von 5

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