Auswirkungen der EnEV 2009 / EnEV 2012 auf Bestandsgebäude

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1 Auswirkungen der EnEV 2009 / EnEV 2012 auf Bestandsgebäude Dipl.-Ing. Heiko Schiller Ulmenstr. 50a Hamburg fon: +49 (40) fax: +49 (40) info@schiller-engineering.com [1] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

2 Vorgeschichte zur EnEV EnEG 1976 Energieeinspargesetz WschVO 1977 HeizAnlVO 1978 WschVO 1982 HeizAnlVO 1982 WschVO 1994 HeizAnlVO 1989 HeizAnlVO 1994 HeizAnlVO 1998 EnEV 2002 Energieeinsparverordnung EU-Richtlinie EPBD EnEV 2007 Energieeinsparverordnung i EnEV 2009 Energieeinsparverordnung EEWärmeG Erneuerbare Energien Wärme-Gesetz [2] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

3 Berührungspunkte bei Bestandsgebäuden Bau (Modernisierungen, Änderungen, Erweiterungen) Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz Einzelanforderungen an die Anlagentechnik (Heizung, Trinkwarmwasser, Raumlufttechnik) Betrieb Nachrüstvorschriften Aufrechterhaltung der energetischen Qualität Energetische Inspektion von Klimaanlagen Generell Energieausweise [3] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

4 Änderungen / Erweiterungen / Ausbau von Gebäuden ( 9) Grundsätzlich gilt der Bestandsschutz, 9 ist nur anzuwenden, wenn bauliche Änderungen veranlasst werden Es gelten Bagatellgrenzen: Veränderungen > 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes Bei Erweiterungsbauten von m² ist ein Nachweis der Wärmedurchgangskoeffizienten ausreichend Erweiterungsbauten > 50 m²: Behandlung wie ein separater Neubau [4] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

5 Alternative Nachweise bei Modernisierungen Neubauten Modernisierungen Hauptanforderung: Jahres-Primärenergiebedarf Pi i fq p Nebenanforderung: Bauteilnachweis: max. mittlere U-Werte max. U-Wert Einzelanforderungen Anlagentechnik 13 bis 15 alternativ: Gesamtbilanzierung i 1. Neubau-Q p + 40% 2. max. U-Werte + 40 % Referenzgebäudeverfahren Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V [5] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

6 Von 9 betroffene Veränderungen Allgemein bei Bauteilen nach Außen oder gegen unbeheizte Räume: Ersatz oder erstmaliger Einbau Einbau von Dämmschichten Einbau oder Erneuerung innenseitiger Bekleidungen Außenwände: Anbringung von Bekleidungen außen oder innen Erneuerung von Außenputz bei bestehender Wände mit U-Wert > 0,90 W/(m² K) Erneuerung von Fachwerk-Ausfachungen Fenster und Vorhangfassaden Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster Ersatz der Verglasung g Dächer Ersatz der Dachhaut bzw. außenseitiger Bekleidung Wände gegen g Erdreich Anbringung oder Erneuerung von Feuchtigkeitssperren oder Drainagen Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten [6] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

7 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 Tabelle 1 (Auszug) [7] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

8 Referenzgebäudeverfahren: Jahres-Primärenergiebedarf Referenzgebäude reales Gebäude Gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung, Nutzung und Anordnung der Nutzungseinheiten Technische Ausführung nach Referenzdefinition durch EnEV Anhang 2: baulicher Wärmeschutz Effizienz der Anlagentechnik Q P,max Q P,real [8] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

9 Technische Ausführung des Referenzgebäudes (NWG) [9] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

10 10: Nachrüstvorschriften Wärmedämmung Dämmung der obersten Geschossdecke auf U = 0,24 W/(m²K) - bei Wohn- und Nichtwohngebäuden - wenn Geschossdecke nicht begehbar aber zugänglich ist Heizungsanlagen Außerbetriebnahme von Heizungskesseln (Gas oder Öl) mit Nennleistung 4 kw 400 kw, - die vor dem aufgestellt wurden Dämmung - die nicht Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind von Heizungs- und Warmwasserverteilleitungen und Armaturen in nicht beheizten Räumen Elektrische Speicherheizungen ( 10a) schrittweise Außerbetriebnahme (> 5 WE / > 500 m²) mit längeren Übergangsfristen zusätzlich: Anforderungen an die Regelung von Luftbefeuchtern f nach 15 [10] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

11 Abschnitt 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik Keine Änderungen gegenüber EnEV 2002 im Bereich Heizung und Warmwasser! 13: Inbetriebnahme von Heizungskesseln CE-Kennzeichen verpflichtend Qualität: mindestens Niedertemperaturkessel Dämmung nach anerkannten Regeln der Technik 14: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen Selbsttätig wirkende Regeleinrichtungen (witterungsgeführt oder andere Führungsgröße, nach der Zeit) raumweise Regelung der Raumtemperatur Umwälzpumpen bei Anlagen > 25 kw mindestens 3-stufig anpassbar Zirkulationspumpen selbsttätig schaltbar Dämmung von Verteilleitungen nach Anlage 5 EnEV Dämmung von Spec Speicherne [11] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

12 15: Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik Anwendung: erstmaliger Einbau oder Erneuerung von Anlagen > 12 kw bzw. > m³/h (1) Strombedarf Begrenzung der spezifischen Ventilatorleistung auf SFP 4 ( Specific Fan Power ) nach DIN EN Ausnahme: Schwebstofffilter bei Sonderanwendungen (2) Be- und Entfeuchtung Befeuchter müssen regelbar sein (Verdunstungsbefeuchter) Luftfeuchte muss direkt gemessen werden (keine Taupunktregelung) Sollwerte für Befeuchtung und Entfeuchtung müssen getrennt einstellbar sein (3) Variable Volumenströme Bedarfsgerechte Volumenstromregelung bei Anlagen > 9 m³/h je m² Nutzfläche Voraussetzung: geeignete Indikatoren (Bsp.: Zeit, Belegung, Last, CO 2 ) (4) Wärmerückgewinnung Klassifizierung H3 nach DIN EN (5) Dämmung von Kaltwasserleitungen asse e tu [12] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

13 Spezifische Ventilatorleistung Spezifische Ventilatorleistung t l i t p SFP P V el,wirk L Wirkleistung eines Ventilators (mechanisch) P p el,wirk SFP V p p L Sys p ges sys ges V Systemwirkungsgrad L p ges sys P el,wirk FU Motor Riemen Ventilator Einbau Klasse SFP4 nach DIN EN 13779: p SFP W/(m³/s) [13] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

14 Variabel-Volumenstrom-System FU FU [14] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

15 Wärmerückgewinnungsklasse H3 nach DIN EN [15] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

16 11: Aufrechterhaltung der energetischen Qualität Verschlechterungsverbot für Bauteile, technische Anlagen, energiebedarfssenkende Maßnahmen Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. [16] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

17 12: Inspektion von Klimaanlagen Bagatellgrenze: g Nennleistung > 12 kw kalorische Kühlleistung g( (Lüftungsanlagen g sind nicht betroffen) Erstinspektion: innerhalb von 10 Jahren nach Inbetriebnahme oder Änderung wesentlicher Bauteile Übergangsfristen älter als Baujahr 1987 freiwillig verpflichtend Baujahr freiwillig verpflichtend Baujahr freiwillig verpflichtend Wiederkehrende Inspektion: nach 10 Jahren [17] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

18 Inhalt und Umfang der Inspektion nach 12 EnEV [18] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

19 Was bedeutet Inspektion im Sinne der EnEV? Bestandteile der Instandhaltung (VDMA 24186) zur Bewahrung des Sollzustandes: Wartung Inspektion Instandsetzung. Energetische Inspektion nach 12 EnEV: Verbesserung der energetischen Eigenschaften? Austausch sch der Anlage? Alternativlösungen? [19] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

20 Grundsätzliches zur energetischen Inspektion nach Der Verordnungsgeber stellt hohe Qualifikationsanforderungen an den Inspekteur (Hochschulabschluss + Berufserfahrung) 2. Der Verordnungsgeber lässt große Freiräume bei der Ausgestaltung der Inspektionsinhalte. [20] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

21 Gliederung der Inspektionsinhalte Prüfung der Anlagendimensionierung 1. Prüfung der Kühllast 2. Prüfung der Außenluftvolumenströme 3. Prüfung der Raumklima-Sollwerte 4. Prüfung der Komponentendimensionierung Effizienz wesentlicher Komponenten Alternativlösungenti lö 5. Effizienz der Luftförderung 6. Effizienz der Kälteerzeugung 7. Effizienz der Wärmerückgewinnung 8. Effizienz der Kälteverteilung 9. Luftvolumenstromregelung ng 10. Prozess der thermischen Luftaufbereitung 11. Effizienz von Raumkühlsystemen (Übergabesysteme) 12. Beurteilung des Gesamtkonzeptes / Austau usch Verbesse erungen Ratsch hläge für [21] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

22 Vorschlag: Digitale Dokumentation Digitale Verknüpfung von eigenen Erhebungen und Bestandsdokumenten Kombinationen aus Tabellen, Texten, Fotos, CAD und Scans Nutzung von Adobe PDF und Hyperlinks Archivierung auf CD-ROM / DVD Beispiel [22] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

23 Inhaltsverzeichnis Inspektionsbericht [23] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

24 Energieausweise Neubau / ggf. grundlegende Modernisierungen Vermietung Verkauf öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr Wohngebäude, Baujahr bis 1965 freiwillig verpflichtend Wohngebäude, Baujahr ab 1965 freiwillig verpflichtend Nichtwohngebäude freiwillig verpflichtend [24] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

25 Energieausweise: Bedarf oder Verbrauch? [25] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude

26 Novellierung des EEWärmeG 2011 Ziel: Anteilige Nutzung erneuerbare Energien zur Deckung des Heizwärmebedarfs EEWärmeG 2008: Nutzungspflicht nur für Neubauten Neu seit Mai 2011: Vorbildwirkung der öffentlichen Hand, [26] ATA 2011: EnEV / Bestandsgebäude Ausdehnung der Nutzungspflicht auf öffentliche Bestandsgebäude bei grundlegender Modernisierung gasförmige Biomasse: mindestens 25 % sonstige erneuerbare Energien: mindestens 15 % Abwärme / KWK: mindestens 50 % Kompensationsmöglichkeit innerhalb einer Liegenschaft Ersatzmaßnahme Einsparung von Energie : Unterschreitung der Transmissionsverluste (EnEV- Referenz x 1,40) um -20 %

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