TV-V Aktuelle Entwicklungen aus Sicht der Tarifvertragsparteien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "TV-V Aktuelle Entwicklungen aus Sicht der Tarifvertragsparteien"

Transkript

1 TV-V Aktuelle Entwicklungen aus Sicht der Tarifvertragsparteien am 22. Juni 2016 in Bad Neuenahr Teil I Klaus Beckerle (Geschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz e.v. bis 30. November 2015)

2 Ergebnisse der Tarifrunde

3 Tarifrunde März Auftakt in Potsdam 11./12. April Fortsetzung 28./29. April Fortsetzung und Einigung 3

4 Forderungen von ver.di / dbb (1) Erhöhung der Tabellenentgelte um 6,0 Prozent Laufzeit zwölf Monate Ergebnis Erhöhung ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent Erhöhung ab 1. Februar 2017 um 2,35 Prozent Mindestlaufzeit 24 Monate gilt für TVöD und TV-V 4

5 Erhöhung ab TVöD TV-V Euro EZ max. 550 Euro EZ 1. April 2006 (300 Euro EZ) 1,0 v.h Euro EZ 1. April 2007 (300 Euro EZ) 1,5 v.h Euro EZ 1. Jan Euro + 3,1 v.h. 5,1 v.h. 1. Jan ,8 v.h Euro EZ 3,55 v.h. 1. Jan ,2 v.h. 2,1 v.h. 1. Jan ,6 v.h Euro EZ 1,6 v.h. 1. Aug ,5 v.h. 5

6 Erhöhung ab TVöD TV-V 1. März ,5 v.h. 3,5 v.h. 1. Jan ,4 v.h. 1,4 v.h. 1. Aug ,4 v.h. 1,4 v.h. 1. März ,0 v.h. (mind. 90 ) 3,3 v.h. 1. März ,4 v.h. 2,4 v.h. 1. März ,4 v.h. 2,4 v.h. 1. Febr ,35 v.h. 2,35 v.h. 6

7 Forderungen von ver.di / dbb (2) Erhöhung der Ausbildungsentgelte um 100 Euro Laufzeit zwölf Monate Ergebnis Erhöhung ab 1. März 2016 um 35 Euro Erhöhung ab 1. Februar 2017 um 30 Euro Mindestlaufzeit 24 Monate 7

8 im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr TVAöD Besonderer Teil BBiG bis 29. Febr ab 1. März ,26 Euro 888,26 Euro (+ 4,10 v.h.) 903,20 Euro 938,20 Euro (+ 3,88 v.h.) 949,02 Euro 984,02 Euro (+ 3,69 v.h.) 1.012,59 Euro 1.047,59 Euro (+ 3,46 v.h.) 8

9 im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr TVAöD Besonderer Teil BBiG ab 1. März 2016 ab 1. Februar ,26 Euro 918,26 Euro (+ 3,38 v.h.) 938,20 Euro 968,20 Euro (+ 3,20 v.h.) 984,02 Euro 1.014,02 Euro (+ 3,05 v.h.) 1.047,59 Euro 1.077,59 Euro (+ 2,86 v.h.) 9

10 TVöD 2,4 + 2,35 = 4,75 Prozent TVAöD 3,89 + 3,21 = 7,10 Prozent (durchschnittliche Erhöhung der Ausbildungsentgelte bei drei Ausbildungsjahren) 10

11 TVöD TV-V TVAöD Steigerung um EGr. 1 Stufe ,00 Euro EGr ,61 Euro 1. Ausb.Jahr 617,34 Euro EGr. 1 Stufe ,04 Euro EGr ,49 Euro 1. Ausb.Jahr 888,26 Euro + 425,04 Euro 33,05 Prozent + 465,88 Euro 33,41 Prozent + 270,92 Euro 43,89 Prozent 11

12 Forderungen von ver.di / dbb (3) Übernahme der Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Ergebnis 16a TVAöD tritt mit unverändertem Inhalt mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft. 12

13 Forderungen von ver.di / dbb (4) 30 Tage Urlaub für alle Auszubildenden Ergebnis 9 TVAöD ab Urlaubsjahr 2016 Absatz 1: 29 Ausbildungstage (TVöD) Absatz 2: 30 Ausbildungstage (TV-V) (entspr. 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V) 13

14 Forderungen von ver.di / dbb (5) Arbeitgeberbeitrag zur Steigerung der Ausbildungsqualität (z.b. Ausbildungsmittel, Fahrtkosten) Ergebnis Ausbildungsmittel: Lernmittelzuschuss von 50 Euro in jedem Ausbildungsjahr Abs. 2 TVAöD bleibt unberührt (entspricht 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)

15 Ergebnis Fahrtkosten: 10 Abs. 2 TVAöD (überbetriebl. Ausbildungsmaßnahmen) gilt ab 1. März 2016 hinsichtlich der notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand auch für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht. 10 Abs. 3 TVAöD bleibt unverändert. Fahrtkosten bis zu 53,30 Euro/Monat (= 6 Prozent des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr) trägt der Auszubildende selbst. 15

16 Forderungen von ver.di / dbb (6) Sachgrundlose Befristungen ausschließen Ergebnis Die Rechtslage bleibt unverändert. 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG (Wirksamkeit mehrfach durch die Rechtsprechung des BAG bestätigt) 16

17 Forderungen von ver.di / dbb (7) Regelungen zur Altersteilzeit über den 31. Dezember 2016 hinaus verlängern Ergebnis Der TV FlexAZ vom 27. Februar 2010 gilt künftig für Beschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. März 2018 begonnen hat bzw. beginnt. Der TV FlexAZ ist ein den TV-V ergänzender Tarifvertrag ( 21 Abs. 1 Buchst. d TV-V). 17

18 Forderungen von ver.di / dbb (8) 18 Eingriff in das Leistungsrecht der betrieblichen Altersversorgung (Zusatzversorgung) wird abgelehnt Ergebnis Gemäß 18 TV-V findet der ATV-K bzw. ATV auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung. Für die Pflichtversicherten bei der VBL West erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage (derzeit 1,41 Prozent) ab 1. Juli 2016 auf 1,61 Prozent, ab 1. Juli 2017 auf 1,71 Prozent, ab 1. Juli 2018 auf 1,81 Prozent.

19 Ergebnis Für die Pflichtversicherten bei bestimmten kommunalen Zusatzversorgungskassen erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage ab 1. Juli 2016 um 0,20 Prozentpunkte, ab 1. Juli 2017 um weitere 0,1 Prozentpunkte, ab 1. Juli 2018 um weitere 0,1 Prozentpunkte, insgesamt also um 0,4 Prozentpunkte. Mindestlaufzeit dieser Regelungen bis zum 30. Juni

20 Forderungen von ver.di / dbb (9) Das Inkraftsetzen einer Entgeltordnung für den Bereich der VKA wird erwartet. Ergebnis Entgeltordnung Länder (TV-L) 1. Januar 2012 Entgeltordnung Bund (TVöD) 1. Januar 2014 Entgeltordnung VKA (TVöD) 1. Januar 2017 Entgeltordnung VKA (TV-V) ist seit dem Inkrafttreten des TV-V vorhanden (= Anlage 1) 20

21 Weitere Ergebnisse zum TV-V (1) Zusage zu Verhandlungen über einen Demografie-Tarifvertrag zum TV-V bereits in der Tarifrunde 2014 Ergebnis Die Tarifverhandlungen über einen TV Demografie TV-V werden weitergeführt. 21

22 Weitere Ergebnisse zum TV-V (2) In 5 TV-V wird die stufengleiche Höhergruppierung mit der Maßgabe tarifiert, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt. wie BAG (Urt. vom 27. Januar AZR 578/09 -) 22

23 Beispiel Ein Arbeitnehmer befindet sich seit dem 1. Februar 2015 in der Entgeltgruppe 8 Stufe 3. Er wird am 1. Oktober 2016 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 3 höhergruppiert. Die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 steht ihm erst ab 1. Oktober 2019 und nicht bereits ab 1. Februar 2018 zu. 23

24 Weitere Ergebnisse zum TV-V (3) Erweiterung der Freistellungstatbestände in 15 Abs. 3 TV-V um die Landesbezirksfachbereichsvorstände 24

25 TV-V Aktuelle Entwicklungen aus Sicht der Tarifvertragsparteien am 22. Juni 2016 in Bad Neuenahr Teil II Klaus Beckerle (Geschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz e.v. bis 30. November 2015)

26 Aktuelle Rechtsprechung 26

27 Urlaub 27

28 BAG Urteil vom 10. Februar AZR 53/14 (F) (zum TVöD) Die Regelung, wonach sich bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche der Urlaubsanspruch entsprechend vermindert, ist wegen Verstoßes gegen 4 Abs. 1 TzBfG unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert. 28 (entspr. 14 Abs. 3 Satz 2 TV-V)

29 Sachverhalt Der Kläger wechselte ab 15. Juli 2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen pro Woche. Während der Vollzeittätigkeit hatte er noch keinen Urlaub. Beklagte: 24 Tage (4/5 von 30) Kläger: 27 Tage (1/2 von /2 von 24) BAG: 27 Tage 29

30 Korrektur der Rechtsprechung des BAG aufgrund der Rechtsprechung des EuGH 13. Juni 2013 C-415/12 (Brandes) 22. April 2010 C-486/08 (Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols) 30

31 Konsequenz (Rest)Urlaub aufgrund der Vollzeitbeschäftigung sollte zunächst gewährt werden, bevor die Reduzierung der Arbeitszeit/Arbeitstage wirksam wird. aber 26 TVöD (auch 14 TV-V) begründet keine Verpflichtung, vor einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger Arbeitstagen pro Woche Urlaub ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Deshalb: einvernehmliche Regelung anstreben 31

32 BAG Urteil vom 10. Februar AZR 455/13 Ein Arbeitgeber gewährt durch eine Freistellungserklärung für den Zeitraum nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. 32

33 Sachverhalt Dem Kläger wurde am 19. Mai 2011 fristlos sowie hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011 gekündigt. In dem Kündigungsschreiben heißt es u.a.: Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt. 33

34 In dem anschließenden Rechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen am 30. Juni Der Kläger blieb bis zum Beendigungstermin von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt. Mit der Erfüllung des Vergleichs sollten alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein. Anschließend begehrte der Kläger noch eine Urlaubsabgeltung. 34

35 Ergebnis Erklärung in dem Kündigungsschreiben war keine wirksame Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Klägers Durch den Vergleich haben die Parteien die Rechtsunsicherheit, ob die vom Beklagten abgegebene Freistellungserklärung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs geführt hat, beseitigt. 35

36 Konsequenz Urlaub bei fristloser Kündigung abgelten Bei anschließendem Rechtsstreit mit Vergleich darauf achten, dass etwaige weitere Urlaubsansprüche eindeutig geregelt werden 36

37 BAG Urteil vom 19. Mai AZR 725/13 Eine Kürzung des Urlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit ( 17 Abs. 1 BEEG) ist nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zulässig. Die gesetzliche Regelung setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Urlaub (nicht auf Urlaubsabgeltung) voraus. 37

38 Sachverhalt Die Klägerin war nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2012 in Elternzeit. Anschließend verlangte sie von der Beklagten die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche für die Jahr 2010 bis Im September 2012 erklärte die Beklagte die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen der Elternzeit. 38

39 Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. ( 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) 39

40 Ergebnis Nachträgliche Kürzung des Urlaubs ist unwirksam. Der Klägerin steht die geltend gemachte Urlaubsabgeltung zu. Konsequenz Von der Kürzungsmöglichkeit nach 17 Abs. 1 BEEG bereits während der Elternzeit Gebrauch machen (durch schriftliche Mitteilung an die/den Arbeitnehmer) 40

41 BAG Urteil vom 22. September AZR 170/14 (zum TV-L) Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein. 41 Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar.

42 Sachverhalt Der Kläger war seit Januar 2008 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und bis zu seinem Tod am 15. Mai 2013 infolge Krankheit arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete am 17. März Am gleichen Tag begehrte der Kläger die Abgeltung von 95 Urlaubstagen für die Jahre 2008 bis Die Beklagte hat zunächst 37 Urlaubstage und später weitere drei Urlaubstage abgegolten. Zuletzt begehrte der Kläger die Abgeltung von weiteren 26 Urlaubstagen. Die Beklagte hat daraufhin nochmals 10,66 Urlaubstage abgegolten. 42

43 Ergebnis Dem Kläger standen weitere 14,33 Urlaubstage zu. 10,66 von der Beklagten bereits abgegoltene sowie die weiteren 14,33 Urlaubstage ergeben 25 Urlaubstage (nämlich 20 Urlaubstage gemäß 3 Abs. 1 BUrlG und fünf Urlaubstage gemäß 125 SGB IX). Ein tageweiser Verfall des Urlaubsanspruchs findet nicht statt, da es sich im Ergebnis der unionsrechtlich gebotene Übertragungszeitraum verkürzen würde. 43

44 BAG Urteil vom 21. Juli AZR 145/14 (zum TV-V) Für die Frage, ob eine von der Fünftagewoche abweichende andere Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit i.s.v. 14 Abs. 3 Satz 2 vorliegt, zählt eine kalendertagübergreifende Schicht als zwei Arbeitstage. 44

45 Sachverhalt Die Beklagte gewährte dem Kläger 28 Arbeitstage Urlaub mit der Begründung, er habe an durchschnittlich 4,67 Tagen in der Woche zu arbeiten. Jede Schicht (auch die Nachtschicht) sei ein Arbeitstag. Der Kläger begehrte 33 Arbeitstage Urlaub mit der Begründung, er habe an durchschnittlich 5,44 Tagen in der Woche zu arbeiten. Nachtschichten seien zwei Arbeitstage. 45

46 Ergebnis Maßgebliche Formel: Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche In diese Formel sind oben 30 Urlaubstage einzusetzen. Diese sind mit der vom Arbeitnehmer im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von Arbeitstagen im Jahr zu multiplizieren. In diese Formel sind unten die Arbeitstage einzusetzen, an denen der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbringt, beschäftigt. 46

47 Aufgrund von Nachtschichten von 22 Uhr bis 6 Uhr des nächsten Tages hatte der Kläger auf das Jahr bezogen 284 Arbeitstage. In der Fünftagewoche sind 261 Arbeitstage zu erbringen. 30 x 284 : 261 = 32,64 = 33 Arbeitstage Urlaub Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG München vom 15. Januar Sa 659/13 - blieb erfolglos. 47

48 Urlaub an Feiertagen ( 14 Abs. 3) Fällt in den Urlaub ein gesetzlicher Feiertag, der auf einen Werktag fällt, an dem der Arbeitnehmer dienstplanmäßig zu arbeiten hätte, verlängert sich der Erholungsurlaub um einen Arbeitstag. Dies gilt auch dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag, der üblicherweise auf einen Werktag fällt, ausnahmsweise auf einen Sonntag fällt, an dem der Arbeitnehmer dienstplanmäßig zu arbeiten hätte. 48

49 Beispiel Der 3. Oktober 2016 ist ein Montag. Der Arbeitnehmer hätte an diesem Tag dienstplanmäßig zu arbeiten, nimmt aber in der 40. Kalenderwoche Urlaub. Er muss zwar für den 3. Oktober Urlaub nehmen, erhält dafür aber einen zusätzlichen Urlaubstag. 49

50 Kündigung 50

51 BAG Urteil vom 20. November AZR 651/13 Selbst bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, die als wichtiger Grund im Sinne von 626 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, hat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Bewertung des Einzelfalls zu erfolgen. 51

52 Zu berücksichtigen sind in der Regel das Gewicht und die Auswirkungen der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. 52

53 Konsequenz für die Praxis Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. 53

54 BAG Urteil vom 19. November AZR 844/14 (zum Privatrecht) Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen. 54

55 Sachverhalt Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Ihm wurde daraufhin die Ausbildung zum 1. August 2013 zugesagt. Als Überbrückung bot die Beklagte dem Kläger ein Praktikum an, das vom 11. März bis zum 31. Juli 2013 dauerte. Im Juni 2013 unterzeichneten die Parteien den Ausbildungsvertrag für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli Es wurde eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Innerhalb der Probezeit, nämlich am 29. Oktober 2013, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos. Der Kläger meint, die Kündigung sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden und deshalb unwirksam. 55

56 Ergebnis Kündigung wirksam, da innerhalb der Probezeit erfolgt Konsequenz 3 TVAöD Die Probezeit beträgt drei Monate. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (entspr. 22 Abs. 1 BBiG) 56

57 BAG Urteil vom 12. Februar AZR 845/13 Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann auch ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sein, wenn der Verdacht auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. 57

58 Sachverhalt Der Kläger absolvierte ab August 2010 eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Im Juni 2011 zählte er das sich im Nachttresor einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand von 500 Euro festgestellt. Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe des Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbefristete Kassendifferenz angesprochen worden war. Ergebnis außerordentliche Kündigung wirksam 58

59 Sonstiges 59

60 BAG Urteil vom 18. März AZR 99/14 Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgegangen werden. 60

61 Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinne nicht festzustellen sein. Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die in diesem Fall ein Verschulden generell ausschließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben. 61

62 Sachverhalt Gegenstand des Rechtsstreits waren Entgeltfortzahlungsansprüche, die eine Krankenkasse aus übergegangenem Recht ( 115 Abs. 1 SGB X) gegenüber der Beklagten geltend machte. Die Klägerin ist der Auffassung, es habe keine von dem bei der Beklagten vormals beschäftigten Arbeitnehmer verschuldete Krankheit vorgelegen. Die Beklagte ist gegenteiliger Auffassung mit der Begründung, wenn ein Arbeitnehmer nach einer stationären Entziehungskur rückfällig werde, spreche dies für ein Verschulden. 62

63 Ergebnis Rückfall eines alkoholabhängigen Arbeitnehmers nach einer durchgeführten Therapie ist nicht stets als unverschuldet anzusehen (so aber das LAG) Im konkreten Fall war die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers unverschuldet. Deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung 63

64 Rechtslage Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. ( 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, erhält er. das Arbeitsentgelt fortgezahlt. ( 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V) 64

65 Konsequenzen Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit im Sinne des EFZG. Verschulden im Sinne des EFZG ist ein Verschulden gegen sich selbst. Kein Tatbestandsmerkmal ist der Gedanke, es wäre unbillig, dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer selbst verschuldete Entgeltfortzahlungskosten aufzubürden. Das Risiko der Unaufklärbarkeit der Ursachen der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit und eines möglichen Verschuldens des Arbeitnehmers liegt beim Arbeitgeber. 65

66 Behauptet deshalb der Arbeitgeber unter Vortrag entsprechender Anhaltspunkte, dass eine Arbeitsunfähigkeit auf einem verschuldeten Rückfall nach durchgeführter erfolgreicher Therapie beruht, muss sich der Arbeitnehmer hierzu erklären. Bei entsprechendem Beweisangebot hat er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einer ärztlichen Begutachtung zur Frage der schuldhaften Herbeiführung des Rückfalls zu unterziehen und insoweit eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzunehmen. Lehnt er dies ab, gilt der Einwand des Arbeitgebers als zugestanden und es ist von einer verschuldeten Arbeitsunfähigkeit auszugehen 66

67 Kennt der Arbeitgeber wie häufig die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit nicht, hat sich der Arbeitnehmer auf eine entsprechende Befragung des Arbeitgebers wahrheitsgemäß auch zu der Frage zu äußern, ob ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit vorliegt. Hingegen besteht kein Fragerecht des Arbeitgebers nach den Gründen des Rückfalls und keine entsprechende Auskunftspflicht des Arbeitnehmers, da weder der Arbeitgeber noch das Gericht im Hinblick auf die Multikausalität der Rückfallursachen ohne entsprechenden medizinischen Sachverstand eine qualifizierte Aussage zum Verschulden des Arbeitnehmers treffen könnten. 67

68 I M P R E S S U M 14. EW-Forum Erfahrungsaustausch TV-V Juni 2016 in Bad Neuenahr Veranstalter und Herausgeber EW Medien und Kongresse GmbH Kleyerstraße Frankfurt am Main Ansprechpartner/in Wenke Wolschke wenke.wolschke@ew-online.de Juni 2016 Copyright: Sämtliche Texte, Bilder und andere veröffentlichten Informationen sind urheberrechtlich geschützt und unterliegen dem Copyright von EW Medien und Kongresse GmbH. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung von EW Medien und Kongresse GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt vor allem für Vervielfältigungen in jeglicher Form, Übersetzung, die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, sowie Verlinkung, Weiterleitung per Mail oder Verbreitung auf Websites oder im Intranet.

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main Tarifergebnis vom 29. April 2016 für den TV-V Bereich

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main Tarifergebnis vom 29. April 2016 für den TV-V Bereich Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main Tarifergebnis vom 29. April 2016 für den TV-V Bereich Wolfgang Paul ver.di BuV Ressort 12 Tarifpolitik Mittelbarer und unmittelbarer

Mehr

ARBEITSRECHT AKTUELL RECHTSSPRECHUNGSÜBERSICHT 2014 UND Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

ARBEITSRECHT AKTUELL RECHTSSPRECHUNGSÜBERSICHT 2014 UND Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 ARBEITSRECHT AKTUELL RECHTSSPRECHUNGSÜBERSICHT 2014 UND 2015 Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 2 Kurze Vorstellung: Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte arbeiten bundesweit

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 29. April 2016) Tarifvertrag für

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 1. April 2014) Tarifvertrag für

Mehr

Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 2. April Zweite Neufassung. Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 3. April 2012

Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 2. April Zweite Neufassung. Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 3. April 2012 Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 2. April 2012 Referate 31 und 32 Bearbeiter: Herr Söller Tel.: 2341 Herr Weineck Tel.: 4516 Zweite Neufassung Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 3. April

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen... vertreten

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert

Mehr

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Wesentliche Bestandteile des Tarifabschlusses sind:

Wesentliche Bestandteile des Tarifabschlusses sind: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit Regensburger Str. 104 90478 Nürnberg nachrichtlich:

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

A 10/

A 10/ A 10/2012 21.06.2012 00 20 01 Tarifeinigung vom 31. März 2012: 1. Änderungstarifverträge 2. Urlaub 3. Übernahme von Auszubildenden 12 Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Änderungstarifverträge Anliegend

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 1 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen... vertreten

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende. - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende. - Besonderer Teil Pflege - TV-AVH.0024-Azubi-Pflege Seite 1 Neuauflage 2017 Tarifvertrag für Auszubildende bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (TVAzubi-AVH) - Besonderer Teil Pflege - vom 19. September

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende. - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende. - Besonderer Teil Pflege - TV-AVH.0024-Azubi-Pflege Seite i.d.f. d. ÄTV Nr. Tarifvertrag für Auszubildende bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (TVAzubi-AVH) - Besonderer Teil Pflege - vom 9. September

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 6

Änderungstarifvertrag Nr. 6 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005*

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 27. Februar 2010 Zwischen der Bundesrepublik

Mehr

R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012

R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Alle Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen mit Schulen Auskunft erteilt Frau Röhrs Zimmer

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 330/11 10 Sa 1376/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. September 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -

Mehr

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung;

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Anlage zum Schreiben des MF v. 21.06.2016 VD 4 35 26 Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Urlaubsanspruch bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs/Beschäftigungsmodells

Mehr

zwischen der HELIOS Kliniken GmbH - nachfolgend HELIOS genannt - einerseits und

zwischen der HELIOS Kliniken GmbH - nachfolgend HELIOS genannt - einerseits und ANLAGE ZUM MANTELTARIFVERTRAG FÜR UNTERNEHMEN DES HELIOS KONZERNS (TV HELIOS) SONDERREGELUNG AUSZUBILDENDE VOM 16. JANUAR 2007 (TV HELIOS-AZUBI) zwischen der HELIOS Kliniken GmbH - nachfolgend HELIOS genannt

Mehr

Personalversammlung. am 12. März 2013

Personalversammlung. am 12. März 2013 Personalversammlung am 12. März 2013 1. Tarifrunde des Landes (TV-L) 2. 01. Mai 2013 3. Fairspektive 12.03.2013 Thorsten Dossow 2 Bi l dung, W i s s e nschaft und F or s c hung Tarifrunde Land (TV-L) 12.03.2013

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)

BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch und (Ausbildender) Frau/Herrn geboren am/in (Auszubildende/-r) wohnhaft

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 26. März 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 30. Mai 2016-15 Ca 569/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Urlaub - Neue Aspekte

Urlaub - Neue Aspekte Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur

Mehr

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit

Mehr

K 9/

K 9/ Rundschreiben K 9/2016 07.06.2016 00 20 11 07 00 00 01 70 00 Umsetzung der Tarifeinigung vom 19. Oktober 2016 für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 9. März 2013

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 9. März 2013 Stand: 9. März 2013 10.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. März 2013 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte (einschließlich

Mehr

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Entstehen von Erholungsurlaub bei Sonderurlaub Anlage zum NL 002-2015 Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2014-9 AZR 678/12 - zur Frage des Entstehens von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub

Mehr

B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g

B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g Anlage zum HMdIS-Schreiben vom 15. August 2017 I 41 P 2100 A 401 Zwischen vertreten durch (Ausbildender) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Auszubildende/Auszubildender 2 ) wird - vorbehaltlich

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Anlage 10 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 1. April 2014) Tarifvertrag für Auszubildende

Mehr

II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I

II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 Teil 1 - Grundlagen des Urlaubsrechts 27 1. Arbeitsrecht im europäischen und völkerrechtlichen Kontext 27 A. Europäisches Arbeitsrecht 28 I. Grundlagen

Mehr

Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro

Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil BBiG -

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil BBiG - Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil BBiG - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 136, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 136, Datum Kürzung von Urlaubsansprüchen für Zeiten der Elternzeit durch Erklärung des Arbeitgebers Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für

Mehr

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger

Mehr

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7 Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag

Mehr

vertreten durch... (Ausbildende/Ausbildender) Frau/Herrn... (Auszubildende/Auszubildender) wohnhaft in... geboren am:...

vertreten durch... (Ausbildende/Ausbildender) Frau/Herrn... (Auszubildende/Auszubildender) wohnhaft in... geboren am:... Anlage Anlage 1 Ausbildungsvertrag für Auszubildende, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen dem Freistaat

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 KAV Nds. A 10/2012 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012 Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 5. Februar 2015 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung Urlaub und Arbeitsbefreiung 30 - Erholungsurlaub 31 - Zusatzurlaub 32 - Arbeitsbefreiung 1 30 Erholungsurlaub 2 Urlaubsanspruch Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Zwischen... (Name und Adresse des Arbeitgebers) (ggf.: vertreten durch. ) - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau... wohnhaft.... - nachfolgend

Mehr

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte

Mehr

In Namen des Volkes. Endurteil:

In Namen des Volkes. Endurteil: Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil vom 12. Dezember 2013-4 Ca 722/13

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD Nr. 114 I. Beschlüsse der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen vom 28.07.2016-18a ABD Teil A,

Mehr

Urlaubsanspruch Teil 2: Der Urlaubsumfang bei persönlichen Veränderungen während des Urlaubsjahres

Urlaubsanspruch Teil 2: Der Urlaubsumfang bei persönlichen Veränderungen während des Urlaubsjahres Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 22.07.2016 Urlaubsanspruch

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 (in der Fassung vom 24. November 2005) in der Folge des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Muster zum Arbeitsvertrag für Angestellte. (ohne Tarifbindung)

Muster zum Arbeitsvertrag für Angestellte. (ohne Tarifbindung) Muster zum Arbeitsvertrag für Angestellte (ohne Tarifbindung) Zwischen [Name und Adresse des Unternehmensleiters] und Herrn/Frau [Name und Adresse des Arbeitnehmers] kommt es zur Schließung des folgenden

Mehr

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung

Mehr

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main. Aktuelle Rechtsprechung

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main. Aktuelle Rechtsprechung Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main Aktuelle Rechtsprechung Wolfgang Paul ver.di BuV Ressort 12 Tarifpolitik Mittelbarer und unmittelbarer öffentlicher Dienst 1 II. Aktuelle

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2017 Neunter Senat - 9 AZR 572/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2017 Neunter Senat - 9 AZR 572/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2017 Neunter Senat - 9 AZR 572/16 - ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 9. Februar 2016-16 Ca 5351/15 - II. Hessisches

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 131, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 131, Datum Urlaubsabgeltung an die Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht,

Mehr

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom

Mehr