VERTRAGSUNTERLAGEN DORFLADEN LANGENFELD UG (H AF TUNGSBES CHR ÄN K T) FÜR STILLE(R) GESELLSCHAFTER(IN)
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- Helmut Brandt
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1 VERTRAGSUNTERLAGEN DORFLADEN LANGENFELD UG (H AF TUNGSBES CHR ÄN K T) FÜR STILLE(R) GESELLSCHAFTER(IN)
2 AUSFERTIGUNG DORFLADEN LANGENFELD 1 Gründung der Gesellschaft und Geschäftsführung (1) Die Geschäftsinhaberin, die Dorfladen Langenfeld UG mit dem Sitz in Langenfeld, ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Fürth unter der Nummer HRB eingetragen und betreibt in Langenfeld ein Handelsgewerbe. (2) Zwecke der Gesellschaften sind die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Gesellschafter durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder. (3) Gegenstand des Unternehmens der UG ist der Betrieb und Unterhalt eines Verkaufsladens, der Handel, das Kommissionsund Vermittlungsgeschäft soweit dies nicht genehmigungspflichtig ist sowie die Vermittlung von Dienstleistungen und der Handel mit Erzeugnissen aus insbesondere landwirtschaftlicher Produktion mit für den Verbrauch erforderlichen Waren, Gütern und Dienstleistungen. (4) Das Stammkapital beträgt 1.700,00 Euro. (5) Der Sitz der Gesellschaft ist Langenfeld. (6) Zur Geschäftsführung ist allein die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. (7) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die Handelsbücher sind gemäß den gültigen Gesetzen zu erstellen. (8) Geschäftsjahr der stillen Gesellschafter ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet zum Beteiligung An diesem Handelsgewerbe Dorfladen Langenfeld UG beteiligt sich als typisch stiller Gesellschafter: Herr/Frau/Firma: Geboren am: Wohnhaft in: mit Wirkung ab: Beteiligungsbetrag und Kontoführung (1) Die Bareinlage beträgt Euro (mindestens 200,00 Euro oder durch 50 teilbarer höherer Betrag). (2) Die Einlage ist bis spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrags durch die UG fällig. (3) Für den stillen Gesellschafter werden je ein Einlagekonto und ein Privatkonto geführt. (4) Auf das Einlagekonto wird die Einlage des stillen Gesellschafters gebucht. Es ist fest und unverzinslich. (5) Auf dem Privatkonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile und Entnahmen gebucht, ferner Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Geschäftsinhaberin und dem stillen Gesellschafter. Das gebuchte Kapital bleibt unverzinst. 4 Informationsrechte der stillen Gesellschafter (1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die Richtigkeit des Jahresabschlusses unter Einsicht der Bücher und Papiere der Geschäftsinhaberin zu prüfen. (2) Die stillen Gesellschafter können ihrerseits einen Gesellschafterrat wählen, der die Ziele aller stillen Gesellschafter gegenüber der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vertritt. Der Gesellschafterrat kann auch zum Aufsichtsrat bzw. Beirat der UG (haftungsbeschränkt) bestellt werden. (3) Bei der Ausübung der Kontrollrechte kann der Gesellschafterrat auf Kosten der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten als Rechnungsprüfer hinzuziehen. (4) Jeder stille Gesellschafter hat unabhängig von seinem Beteiligungskapital ein Stimmrecht. Jeder stille Gesellschafter hat das Recht, bis zu zwei weitere stille Gesellschafter nach erteilter schriftlicher Vollmacht zu vertreten. Jeder stille Gesellschafter kann sich nach erteilter schriftlicher Vollmacht sowohl von einem stillen Gesellschafter der Gesellschaft, von seinem Ehegatten als auch von seinen Kindern vertreten lassen. 5 Überschussbeteiligung und Auszahlung (1) Der stille Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust der UG nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 sowie von 7 teil. Eine Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters besteht nicht. Insbesondere besteht keine Pflicht des stillen Gesellschafters, einen etwaigen Negativsaldo seiner Kosten auszugleichen. (2) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters berechnet sich wie folgt: a) Ausgangspunkt ist der im steuerlichen Jahresabschluss der UG ausgewiesene Jahresüberschuss ohne Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafter. Die UG bildet hieraus eine zwingende Rücklage von 25 % (u.a. für die gesetzliche Rücklage nach 5a Abs. 3 GmbHG) und ist berechtigt, hieraus eine weitere freiwillige Rücklage von bis zu 25 % zu bilden. Die Bildung weiterer Rücklagen ist zulässig, soweit dies betriebswirtschaftlich erforderlich oder zweckmäßig ist, z.b. für geplante Investitionen. b) An der nach Berücksichtigung von Abs. 2a) verbleibenden Bemessungsgrundlage ist der stille Gesellschafter im Verhältnis des Betrags seiner Geldeinlage ( 3 Abs. 1) zur Summe der Geldeinlagen aller stillen Gesellschafter und der Nominalbeträge der Geschäftsanteile aller Gesellschafter der UG beteiligt. c) Im Falle eines Jahresfehlbetrages nimmt der Gesellschafter daran im Verhältnis des Betrages seiner Geldeinlage ( 3 Abs. 1) zur Summe der Geldeinlagen aller stillen Gesellschafter und der Nominalbeträge der Geschäftsanteile aller Gesellschafter der UG teil. d) Ein positiver Saldo des Privatkontos (=entnahmefähiger Gewinn) wir jährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses unter Abzug etwaiger Kapitalertragssteuern an den stillen Gesellschafter ausbezahlt. Die erste Auszahlung des entnahmefähigen Gewinns erfolgt jedoch frühestens nach Ablauf des Geschäftsjahres e) Der entnahmefähige Gewinn abzüglich etwaiger Kapitalertragssteuern kann auch in Form eines Warengutscheines an den stillen Gesellschafter ausbezahlt werden. Sofern die Gewinnbeteiligung in Form eines Warengutscheines ausbezahlt wird, wird bereits heute vereinbart, dass die Gültigkeit dieser Warengutscheine zeitlich eingeschränkt werden kann. Eine Mindestgültigkeit von einem Jahr wird zugesichert. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Warengutscheine im Geschäft (Dorfladen) für den stillen Gesellschafter zu hinterlegen. (3) Eine Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters besteht nicht. (4) Wird über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. wird das Unternehmen still liquidiert, steht der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückzahlung der Einlage im Range nach den übrigen Gläubigern, jedoch vor allen Forderungen der Gesellschafter der Dorfladen Langenfeld UG (haftungsbeschränkt) und im Gleichrang mit den Ansprüchen anderer stillen Gesellschafter der UG.
3 AUSFERTIGUNG DORFLADEN LANGENFELD 6 Dauer, Kündigung und Auseinandersetzungsguthaben (1) Die stille Beteiligung wird auf unbestimmte Zeit gewährt. (2) Die stille Beteiligung wird am Tag der Unterzeichnung für beide Vertragsparteien wirksam, wird aber erst ab fristgerechter Einzahlung rechtsgültig. (3) Der Vertrag kann vom stillen Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, jedoch frühestens zum , auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich ganz oder teilweise gekündigt werden. (4) Bei Beendigung der stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter Anspruch aus sein Auseinandersetzungsguthaben. Es errechnet sich aus dem Saldo seines Einlage- und Privatkontos. Stille Reserven und ein Geschäftswert werden nicht berücksichtigt. Am Ergebnis schwebender Geschäfte, die nicht bilanzierungspflichtig sind, nimmt der stille Gesellschafter nicht teil. Nachträgliche Änderungen des maßgeblichen Jahresabschlusses im Rahmen einer Betriebsprüfung werden nicht berücksichtigt. (5) Soweit die Zahlung der Abfindung für die UG im Hinblick auf Ihre Vermögens- und Ertragslage eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann die UG die Zahlung der Abfindung in einem für sie zumutbaren Ratenplan verlangen. Die gilt insbesondere, wenn mehr als 20 % des gesamten gewährten Kapitals gegenüber allen stillen Gesellschaftern und/oder Gläubigern zur Zahlung fällig sind. 7 Außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft (1) Dem stillen Gesellschafter kann außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn: a) er der Gesellschaft schadet, b) er zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. c) er unter der der Gesellschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar ist, d) die Unternehmensgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin liquidiert bzw. über das Vermögen der Gesellschaft (UG) ein Insolvenzverfahren beantragt wird. (2) Über die Kündigung entscheidet die Geschäftsführung. Für die Abfindung gilt 6 Abs. 4 entsprechend. (3) Gegen die Kündigung kann binnen sechs Wochen nach Absendung bei der Gesellschafterversammlung schriftlich gegenüber dem Gesellschafterrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Gesellschafterrats kann die Kündigung gerichtlich angefochten werden. 8 Übertragbarkeit, Berechtigung und Abtretung (1) Der stille Gesellschafter kann nur mit Zustimmung der UG über seine Anteile ganz oder teilweise verfügen. Dies betrifft insbesondere die Übertragung der Anteile auf eine dritte Person. (2) Der stille Gesellschafter kann seine Anteile weder ganz noch zu Teilen an Dritte abtreten. Eine Pfändung der Gesellschafteranteile durch Dritte ist ganz oder teilweise gegenüber der UG (haftungsbeschränkt) ausgeschlossen. (3) Wenn ein Geschäftsanteil mehreren Berechtigten gesamthänderischen oder zu Berechtigungsanteilen gemeinsam zusteht, ist nur eine einheitliche Stimmabgabe bezüglich dieses Geschäftsanteils möglich. Mehrere Berechtigte sind auf Verlagen der Gesellschaft verpflichtet, einen gemeinsamen Bevollmächtigten für die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung zu benennen. (4) Mit dem Tod scheidet der Gesellschafter aus, sein Gesellschaftsvertrag geht auf den Erben über. Die Vertragsdauer endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 9 Schlussbestimmungen (1) Falls eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam ist bzw. wird, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der unwirksamen Bestimmun in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommt. Im Falle von etwaigen Vertragslücken verpflichtet sich die Vertragsparteien, diesbezüglich eine Vereinbarung zu treffen, die dem entspricht, was die Vertragsparteien bei einer angemessenen Abwägung Ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt bedacht hätten. (2) Gesonderte, nicht in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen dem Vertragswerk zugefügt werden. Andere, nicht schriftliche Vereinbarungen sind daher nichtig. (3) Gerichtsstand für beide Seiten ist der Sitz der UG. (4) Über die Kündigung von Gesellschafterratsmitgliedern entscheidet die Gesellschafterversammlung. Langenfeld, den für die UG Geschäftsführer Stille(r) Gesellschafter(in)
4 IHRE AUSFERTIGUNG 1 Gründung der Gesellschaft und Geschäftsführung (1) Die Geschäftsinhaberin, die Dorfladen Langenfeld UG mit dem Sitz in Langenfeld, ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Fürth unter der Nummer HRB eingetragen und betreibt in Langenfeld ein Handelsgewerbe. (2) Zwecke der Gesellschaften sind die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Gesellschafter durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder. (3) Gegenstand des Unternehmens der UG ist der Betrieb und Unterhalt eines Verkaufsladens, der Handel, das Kommissionsund Vermittlungsgeschäft soweit dies nicht genehmigungspflichtig ist sowie die Vermittlung von Dienstleistungen und der Handel mit Erzeugnissen aus insbesondere landwirtschaftlicher Produktion mit für den Verbrauch erforderlichen Waren, Gütern und Dienstleistungen. (4) Das Stammkapital beträgt 1.700,00 Euro. (5) Der Sitz der Gesellschaft ist Langenfeld. (6) Zur Geschäftsführung ist allein die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. (7) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die Handelsbücher sind gemäß den gültigen Gesetzen zu erstellen. (8) Geschäftsjahr der stillen Gesellschafter ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet zum Beteiligung An diesem Handelsgewerbe Dorfladen Langenfeld UG beteiligt sich als typisch stiller Gesellschafter: Herr/Frau/Firma: Geboren am: Wohnhaft in: mit Wirkung ab: Beteiligungsbetrag und Kontoführung (1) Die Bareinlage beträgt Euro (mindestens 200,00 Euro oder durch 50 teilbarer höherer Betrag). (2) Die Einlage ist bis spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrags durch die UG fällig. (3) Für den stillen Gesellschafter werden je ein Einlagekonto und ein Privatkonto geführt. (4) Auf das Einlagekonto wird die Einlage des stillen Gesellschafters gebucht. Es ist fest und unverzinslich. (5) Auf dem Privatkonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile und Entnahmen gebucht, ferner Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Geschäftsinhaberin und dem stillen Gesellschafter. Das gebuchte Kapital bleibt unverzinst. 4 Informationsrechte der stillen Gesellschafter (1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die Richtigkeit des Jahresabschlusses unter Einsicht der Bücher und Papiere der Geschäftsinhaberin zu prüfen. (2) Die stillen Gesellschafter können ihrerseits einen Gesellschafterrat wählen, der die Ziele aller stillen Gesellschafter gegenüber der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vertritt. Der Gesellschafterrat kann auch zum Aufsichtsrat bzw. Beirat der UG (haftungsbeschränkt) bestellt werden. (3) Bei der Ausübung der Kontrollrechte kann der Gesellschafterrat auf Kosten der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten als Rechnungsprüfer hinzuziehen. (4) Jeder stille Gesellschafter hat unabhängig von seinem Beteiligungskapital ein Stimmrecht. Jeder stille Gesellschafter hat das Recht, bis zu zwei weitere stille Gesellschafter nach erteilter schriftlicher Vollmacht zu vertreten. Jeder stille Gesellschafter kann sich nach erteilter schriftlicher Vollmacht sowohl von einem stillen Gesellschafter der Gesellschaft, von seinem Ehegatten als auch von seinen Kindern vertreten lassen. 5 Überschussbeteiligung und Auszahlung (1) Der stille Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust der UG nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 sowie von 7 teil. Eine Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters besteht nicht. Insbesondere besteht keine Pflicht des stillen Gesellschafters, einen etwaigen Negativsaldo seiner Kosten auszugleichen. (2) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters berechnet sich wie folgt: a) Ausgangspunkt ist der im steuerlichen Jahresabschluss der UG ausgewiesene Jahresüberschuss ohne Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafter. Die UG bildet hieraus eine zwingende Rücklage von 25 % (u.a. für die gesetzliche Rücklage nach 5a Abs. 3 GmbHG) und ist berechtigt, hieraus eine weitere freiwillige Rücklage von bis zu 25 % zu bilden. Die Bildung weiterer Rücklagen ist zulässig, soweit dies betriebswirtschaftlich erforderlich oder zweckmäßig ist, z.b. für geplante Investitionen. b) An der nach Berücksichtigung von Abs. 2a) verbleibenden Bemessungsgrundlage ist der stille Gesellschafter im Verhältnis des Betrags seiner Geldeinlage ( 3 Abs. 1) zur Summe der Geldeinlagen aller stillen Gesellschafter und der Nominalbeträge der Geschäftsanteile aller Gesellschafter der UG beteiligt. c) Im Falle eines Jahresfehlbetrages nimmt der Gesellschafter daran im Verhältnis des Betrages seiner Geldeinlage ( 3 Abs. 1) zur Summe der Geldeinlagen aller stillen Gesellschafter und der Nominalbeträge der Geschäftsanteile aller Gesellschafter der UG teil. d) Ein positiver Saldo des Privatkontos (=entnahmefähiger Gewinn) wir jährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses unter Abzug etwaiger Kapitalertragssteuern an den stillen Gesellschafter ausbezahlt. Die erste Auszahlung des entnahmefähigen Gewinns erfolgt jedoch frühestens nach Ablauf des Geschäftsjahres e) Der entnahmefähige Gewinn abzüglich etwaiger Kapitalertragssteuern kann auch in Form eines Warengutscheines an den stillen Gesellschafter ausbezahlt werden. Sofern die Gewinnbeteiligung in Form eines Warengutscheines ausbezahlt wird, wird bereits heute vereinbart, dass die Gültigkeit dieser Warengutscheine zeitlich eingeschränkt werden kann. Eine Mindestgültigkeit von einem Jahr wird zugesichert. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Warengutscheine im Geschäft (Dorfladen) für den stillen Gesellschafter zu hinterlegen. (3) Eine Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters besteht nicht. (4) Wird über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. wird das Unternehmen still liquidiert, steht der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückzahlung der Einlage im Range nach den übrigen Gläubigern, jedoch vor allen Forderungen der Gesellschafter der Dorfladen Langenfeld UG (haftungsbeschränkt) und im Gleichrang mit den Ansprüchen anderer stillen Gesellschafter der UG.
5 IHRE AUSFERTIGUNG 6 Dauer, Kündigung und Auseinandersetzungsguthaben (1) Die stille Beteiligung wird auf unbestimmte Zeit gewährt. (2) Die stille Beteiligung wird am Tag der Unterzeichnung für beide Vertragsparteien wirksam, wird aber erst ab fristgerechter Einzahlung rechtsgültig. (3) Der Vertrag kann vom stillen Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, jedoch frühestens zum , auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich ganz oder teilweise gekündigt werden. (4) Bei Beendigung der stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter Anspruch aus sein Auseinandersetzungsguthaben. Es errechnet sich aus dem Saldo seines Einlage- und Privatkontos. Stille Reserven und ein Geschäftswert werden nicht berücksichtigt. Am Ergebnis schwebender Geschäfte, die nicht bilanzierungspflichtig sind, nimmt der stille Gesellschafter nicht teil. Nachträgliche Änderungen des maßgeblichen Jahresabschlusses im Rahmen einer Betriebsprüfung werden nicht berücksichtigt. (5) Soweit die Zahlung der Abfindung für die UG im Hinblick auf Ihre Vermögens- und Ertragslage eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann die UG die Zahlung der Abfindung in einem für sie zumutbaren Ratenplan verlangen. Die gilt insbesondere, wenn mehr als 20 % des gesamten gewährten Kapitals gegenüber allen stillen Gesellschaftern und/oder Gläubigern zur Zahlung fällig sind. 7 Außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft (1) Dem stillen Gesellschafter kann außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn: a) er der Gesellschaft schadet, b) er zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. c) er unter der der Gesellschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar ist, d) die Unternehmensgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin liquidiert bzw. über das Vermögen der Gesellschaft (UG) ein Insolvenzverfahren beantragt wird. (2) Über die Kündigung entscheidet die Geschäftsführung. Für die Abfindung gilt 6 Abs. 4 entsprechend. (3) Gegen die Kündigung kann binnen sechs Wochen nach Absendung bei der Gesellschafterversammlung schriftlich gegenüber dem Gesellschafterrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Gesellschafterrats kann die Kündigung gerichtlich angefochten werden. 8 Übertragbarkeit, Berechtigung und Abtretung (1) Der stille Gesellschafter kann nur mit Zustimmung der UG über seine Anteile ganz oder teilweise verfügen. Dies betrifft insbesondere die Übertragung der Anteile auf eine dritte Person. (2) Der stille Gesellschafter kann seine Anteile weder ganz noch zu Teilen an Dritte abtreten. Eine Pfändung der Gesellschafteranteile durch Dritte ist ganz oder teilweise gegenüber der UG (haftungsbeschränkt) ausgeschlossen. (3) Wenn ein Geschäftsanteil mehreren Berechtigten gesamthänderischen oder zu Berechtigungsanteilen gemeinsam zusteht, ist nur eine einheitliche Stimmabgabe bezüglich dieses Geschäftsanteils möglich. Mehrere Berechtigte sind auf Verlagen der Gesellschaft verpflichtet, einen gemeinsamen Bevollmächtigten für die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung zu benennen. (4) Mit dem Tod scheidet der Gesellschafter aus, sein Gesellschaftsvertrag geht auf den Erben über. Die Vertragsdauer endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 9 Schlussbestimmungen (1) Falls eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam ist bzw. wird, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der unwirksamen Bestimmun in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommt. Im Falle von etwaigen Vertragslücken verpflichtet sich die Vertragsparteien, diesbezüglich eine Vereinbarung zu treffen, die dem entspricht, was die Vertragsparteien bei einer angemessenen Abwägung Ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt bedacht hätten. (2) Gesonderte, nicht in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen dem Vertragswerk zugefügt werden. Andere, nicht schriftliche Vereinbarungen sind daher nichtig. (3) Gerichtsstand für beide Seiten ist der Sitz der UG. (4) Über die Kündigung von Gesellschafterratsmitgliedern entscheidet die Gesellschafterversammlung. Langenfeld, den für die UG Geschäftsführer Stille(r) Gesellschafter(in)
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