Informationen zu Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung an der Universität

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1 Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Der Dekan Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft - Prüfungsamt Jura - - Prüfungsamt Jura - Postanschrift: Adenauerallee 24-42, Bonn Hausanschrift: Lennéstraße 33 a, Bonn Öffnungszeiten: Di, Mi und Do Uhr pruefungsamt@jura.uni-bonn.de Tel.: +49 (0228) Fax: + 49 (0228) Informationen zu Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung an der Universität Bonn Nach Umsetzung der Juristenausbildungsreform 2003 schließt das Studium der Rechtswissenschaft mit der ersten Prüfung ab. Diese besteht aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung, welche von den staatlichen Justizprüfungsämtern abgenommen wird, und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung, die an den juristischen Fakultäten zu absolvieren ist, vgl. 2 Abs. 1 S. 1 JAG NRW. Die Schwerpunktbereichsprüfung ist in der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung 1 geregelt. Sie wird studienbegleitend während des Hauptstudiums in einem von 9 angebotenen Schwerpunktbereichen abgelegt. I. Das Schwerpunktbereichsstudium Das Schwerpunktbereichsstudium ist nach dem Studienplan (Anhang I zur Studienordnung 2 ) auf drei Semester ausgelegt. Die Klausuren sollen nach Empfehlung des Studienplans im 6. und 7. Semester erbracht werden. Die häusliche (Seminar-)Arbeit ist als Vorhausarbeit für das 8. Semester vorgesehen. Die einer Seminararbeit zugehörige Seminarveranstaltung ist dann im 8. Semester zu besuchen. Der Studienplan legt allerdings keine zwingende Abfolge der Veranstaltungen fest. Auch wenn er eine fachwissenschaftlich und didaktisch sinnvolle Empfehlung darstellt, ist es zulässig, von ihm abzuweichen, d. h. das Schwerpunktbereichsstudium früher oder später zu absolvieren und über mehr als 3 Semester zu erstrecken. Eine zeitliche Begrenzung der Schwerpunktbereichsprüfung sieht die SPB-PO nicht vor. Weder müssen die Teilprüfungen ab der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist abgelegt werden, noch ist eine Begrenzung des Studiums auf eine bestimmte Fachsemesterzahl vorgesehen. Aus Sicht des staatlichen Justizprüfungsamtes lässt die derzeitige Regelung in 10 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW auch einen Wechsel der grundsätzlichen Prüfungsreihenfolge bzw. eine Unterbrechung der Schwerpunktbereichsprüfung zum Zwecke der Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung zu. Kandidatinnen und Kandidaten haben bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung in dem Meldevordruck lediglich Angaben zu dem aktuellen Stand des universitären Schwerpunktbereichsprüfungsverfahrens zu machen. Nach aktueller Gesetzeslage ist es möglich, die Schwerpunktbereichsprüfung erst nach der staatlichen Pflichtfachprüfung abzuschließen. 1 Prüfungsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn für den Schwerpunktbereich im Studiengang Rechtswissenschaft vom 10. Februar 2009 (im Folgenden: SPB-PO); sämtliche Rechtsgrundlagen sind über die Homepage des juristischen Fachbereichs verfügbar: Studium Rechtsgrundlagen. 2 Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 10. Februar 2009.

2 Achtung: In anderen Bundesländern sind abweichende Regelungen möglich! Hierüber müssen Sie sich selbstständig informieren, sofern Sie den staatlichen Teil der Abschlussprüfung nicht in NRW absolvieren wollen! Die wählbaren Veranstaltungen/Vorlesungen der Schwerpunktbereiche 1 bis 9 sind dem Anhang III der Studienordnung zu entnehmen. Die Inhalte der Schwerpunktbereiche können durch Beschluss des Fachbereichs erweitert oder verändert werden. Der Anhang III der Studienordnung kann daher Veränderungen unterliegen. Bitte beachten Sie daher immer die aktuelle Lesefassung des Anhangs III der Studienordnung. Folgende Schwerpunktbereiche werden an der Universität Bonn angeboten: 1. Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat 2. Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern 3. Wirtschaft und Wettbewerb 4. Arbeit und soziale Sicherung 5. Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung, Internationales Privatrecht, grenzüberschreitender Handelsverkehr 6. Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung 7. Deutsches und europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht 8. Internationales und europäisches Recht der Wirtschaftsbeziehungen 9. Kriminalwissenschaft. Die Koordinatoren der Schwerpunktbereiche sind: SPB 1: Prof. Brinkmann SPB 2: Prof. Hüttemann SPB 3: Prof. Zimmer SPB 4: Prof. Waltermann SPB 5: Prof. Köndgen SPB 6: Prof. Hillgruber SPB 7: Prof. Durner SPB 8: Prof. Herdegen SPB 9: Prof. Verrel In dem gewählten Schwerpunkbereich ist eine Studienleistung von insgesamt 16 Semesterwochenstunden (SWS) zu erbringen. Hiervon entfallen an der Universität Bonn 14 SWS auf Vorlesungen aus dem jeweiligen Schwerpunktbereich sowie 2 SWS auf ein der Spezialisierung entsprechendes Seminar oder eine spezialisierte Übung (mit häuslicher Arbeit) aus dem gewählten Schwerpunktbereich. In allen Schwerpunktbereichen können die Fächer aus dem für den jeweiligen Schwerpunktbereich festgelegten Fächerkatalog frei ausgewählt werden. Die Wahlmöglichkeiten sind wiederum auf die im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten angebotenen Veranstaltungen begrenzt. Das Vorlesungsangebot ist in allen Schwerpunktbereichen so ausgerichtet, dass das Schwerpunktbereichsstudium innerhalb von zwei aufeinander folgenden Semestern abgeschlossen werden kann. Dies bedeutet zugleich, dass nicht in jedem Semester alle Veranstaltungen angeboten werden; dies muss insbesondere bei einer Unterbrechung des Schwerpunktbereichsstudiums (etwa durch ein Auslandssemester) beachtet werden. 2

3 II. Die Schwerpunktbereichsprüfung Die im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums abzulegende studienbegleitende Schwerpunktbereichsprüfung besteht an der Universität Bonn aus folgenden acht Teilprüfungen (vgl. 6 Abs. 1 SPB-PO): sieben Abschlussklausuren, die jeweils zwei Semesterwochenstunden aus den Veranstaltungen im gewählten Schwerpunktbereich zugeordnet sind (=14 SWS). Ausnahmsweise können auch Verbundklausuren über den Stoff mehrerer Veranstaltungen angeboten werden, deren Wertigkeit bei der Bildung der Gesamtnote entsprechend höher ist (zur Bildung der Gesamtnote vgl. u. III. 9.). Die Verbundklausur deckt in diesem Fall den Umfang von vier oder sechs Semesterwochenstunden ab. Bitte beachten Sie jedoch, dass in der Praxis des Fachbereichs Verbundklausuren nur selten angeboten werden. Einer Ferienhausarbeit, die nach Wahl des Prüflings und unter Vorbehalt eines entsprechenden Veranstaltungsangebots in einem Seminar mit mündlichem Vortrag und Diskussion (Seminarleistung) oder einer häuslichen Arbeit in einer spezialisierten Übung oder im Anschluss an eine Vorlesung, jeweils aus dem gewählten Schwerpunktbereich, angefertigt werden kann. Die Note der Schwerpunktbereichsprüfung geht zu 30 % in die Gesamtnote der ersten Prüfung ein, 29 Abs. 2 S. 1 JAG NRW. III. Das Prüfungsverfahren Die Teilnahme an Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung setzt zweierlei voraus: 1. für die Studierenden, die noch nicht zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen sind, eine vorherige (einmalige) Beantragung der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung in Papierform zu Beginn des Semesters, in dem die erste Teilprüfung erbracht werden soll und 2. für alle Studierenden im Schwerpunktbereich: eine Anmeldung (in einem späteren gesonderten Meldezeitraum) über das Online-Portal basis.uni-bonn.de zur jeweiligen Teilprüfung. Bitte beachten Sie hierzu für das Sommersemester 2013 folgende Fristen: Die ZULASSUNG zum Schwerpunktbereichsstudium ist vom in Papierform zu beantragen. 15. Oktober bis 05. November 2013, 12 Uhr Nur solche Studierende, die noch nicht zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen sind, müssen einen derartigen Antrag einreichen! 3 Das Formular ist, ausgefüllt und unterschrieben, ausschließlich in das Postfach (Briefkasten) des Prüfungsamtes (Postfach Nummer 37, gegenüber des Dekanats) einzuwerfen oder per Post an das Prüfungsamt zu senden. Bei Einsendung des Zulassungsformulars per Post gilt der Poststempel des Studienortwechsler machen gleichzeitig Angaben zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (am Ende des Formulars). 3 Hauptfachstudierende haben im Rahmen des Studiums einmalig die Zulassung zur Zwischenprüfung und einmalig die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung zu beantragen. 3

4 AN- UND ABMELDUNGEN für die Abschlussklausuren sind vom 07. Januar bis 21. Januar 2014, 12 Uhr über das elektronische Anmeldeverfahren ( basis.uni-bonn.de ) durchzuführen. Wichtig: Kontrolle der vorgenommenen An- und Abmeldungen: Alle Prüflingsteilnehmer sind verpflichtet, die sie betreffenden Anmelde- und Abmeldedaten unverzüglich nach der Prüfungsan- bzw. Abmeldung unter basis.uni-bonn.de über die Funktion Info über angemeldete Prüfungen oder Notenspiegel zu überprüfen und eventuelle Unstimmigkeiten unverzüglich (aber jedenfalls noch innerhalb der Anmeldefrist vom 07. Januar bis zum 21. Januar 2014, 12 Uhr) beim Prüfungsamt per unter pruefungsamt@jura.uni-bonn.de zu rügen! Zum Nachweis der Anmeldung muss nach jeder Sitzung die Bestätigungs- oder die PDF-Datei unter Info über angemeldete Prüfungen oder Notenspiegel ausgedruckt werden! Zum Nachweis einer Abmeldung ist unmittelbar nach Vornahme der Abmeldung die PDF-Datei unter Notenspiegel auszudrucken. Ab dem 21. Januar 2014, 12 Uhr sind die An- und Abmeldungen in der unter basis.uni-bonn.de unter der Funktion Notenspiegel einsehbaren Form verbindlich. Nach Ablauf der Fristen eingehende Anträge/An-/Abmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung und Erbringung von Prüfungsleistungen insbesondere für eine Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entscheidend sein kann! Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, Sorgfalt walten zu lassen und auf die Einhaltung der Fristen zu achten. 1. Zulassung - allgemeine Hinweise a) Für Studierende, die noch nicht zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen sind, gilt: Die erstmalige Beantragung der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung erfolgt in Papierform. Das entsprechende Formular ist auf der Homepage des Prüfungsamts Jura ab Fristbeginn unter folgendem Link abrufbar: Formular: Studium Prüfungsamt Formular Center Das Formular ist ausgefüllt und unterschrieben in das Postfach (Briefkasten) des Prüfungsamtes (Postfach Nummer 37, gegenüber dem Dekanat) einzuwerfen. Eine Einsendung per Post an die Postanschrift des Prüfungsamts Jura ist ebenfalls möglich. Bitte beachten Sie aber das Risiko des Postlaufs. Es wird die Versendung mittels Einschreiben empfohlen. Bei Einsendung per Post gilt zur Fristwahrung der Poststempel des letzten Tages der Frist. Studienortwechsler machen gleichzeitig Angaben zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (am Ende des Formulars). Studierende, die als erste Teilprüfung des Schwerpunktbereichs keine Klausuren, sondern die häusliche Arbeit ablegen wollen, können noch zeitgleich mit der Bewerbung um einen Seminarplatz oder der Meldung zu einer häuslichen Arbeit im Rahmen einer spezialisierten Übung den Zulassungsantrag beim Prüfungsamt Jura stellen. Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung: Zur Schwerpunktbereichsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Immatrikulation: Voraussetzung ist die Immatrikulation an der Universität Bonn für den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) während der Semester, in denen die Prüfung (studienbegleitend) abgelegt wird. 4

5 Zwischenprüfung: Diese muss im Studiengang Rechtswissenschaft bestanden sein. Zum Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ist nur bei Studienortwechslern ein Zwischenprüfungszeugnis einer anderen Fakultät in beglaubigter Kopie beizufügen. Studierende, die die Zwischenprüfung an der Universität Bonn nach der Zwischenprüfungsordnung von 2004 oder von 2009 absolviert haben, müssen keinen Nachweis beifügen. Entsprechendes gilt für Studierende mit Studienbeginn vor dem WS 2003/2004, die anstelle der Zwischenprüfung eine sog. Äquivalenzbescheinigung vom Prüfungsamt Jura erhalten haben. Klausuren der Übungen für Fortgeschrittene: In den Übungen muss je eine Klausur zum Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht angefertigt worden sein, die mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Diese Klausuren und die entsprechende Hausarbeit (siehe nächster Punkt) müssen zum Zulassungszeitpunkt jedoch noch nicht vorliegen (siehe unten auf der Seite zum Thema Zulassung unter Vorbehalt ). Hausarbeit aus einer Übung für Fortgeschrittene: Für Studierende, die zum SoSe 2009 oder später ihr Studium der Rechtswissenschaft in Bonn erstmals aufgenommen haben (Erstsemester ab SoSe 2009): Die Studierenden müssen eine mit mindestens ausreichend bewertete Hausarbeit aus der Übung in demjenigen der drei Hauptfächer angefertigt haben, in dem sie in der Zwischenprüfung keine Hausarbeit geschrieben haben. Insgesamt müssen also in Kombination von Grund- und Hauptstudium drei Hausarbeiten in jedem dogmatischen Hauptfach eine, mindestens eine davon im Hauptstudium erbracht werden. Für Studierende, die zum SoSe 2009 oder später ihr Studium der Rechtswissenschaft an einer anderen Universität erstmals aufgenommen haben: Es gelten grundsätzlich die gleichen Vorgaben wie für Studierende, die ihre Zwischenprüfung in Bonn absolviert haben. Sollten insofern im Rahmen der bereits bestandenen Zwischenprüfung der Heimatfakultät noch keine oder jedenfalls weniger als zwei Hausarbeiten erbracht worden sein, so muss im Rahmen des Hauptstudiums in Bonn nur noch eine Hausarbeit in der Fortgeschrittenen-Übung nach Wahl erbracht werden. Für Studierende, die vor dem SoSe 2009 ihr Studium der Rechtswissenschaft (in Bonn oder an einer anderen Universität) aufgenommen haben, unabhängig davon, wann sie mit dem Schwerpunktbereichsstudium beginnen: Die Studierenden müssen eine Hausarbeit aus den Übungen nach Wahl in einem der drei Hauptfächer angefertigt haben, die mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Die o. g. Leistungsnachweise aus den Fortgeschrittenen-Übungen sind wenn bereits vorhanden dem Zulassungsantrag zum Schwerpunktbereich gesammelt in beglaubigter Kopie beizufügen. Zulassung unter Vorbehalt: Soweit die Fortgeschrittenen-Übungen noch nicht absolviert wurden, erfolgt die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung unter Vorbehalt ( 4 Abs. 3 SPB-PO). In diesem Fall sind die Leistungsnachweise spätestens bis zur Erteilung des Zeugnisses über die Schwerpunktbereichsprüfung nachzureichen. Aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens reichen Sie in diesem Fall bitte alle ausstehenden Leistungsnachweise gesammelt in beglaubigter Kopie nach. 5

6 Aufgrund der Möglichkeit einer Zulassung unter Vorbehalt kann mit dem Schwerpunktbereichsstudium und der Erbringung entsprechender Prüfungsleistungen bereits nach Bestehen der Zwischenprüfung begonnen werden. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass das Schwerpunktbereichsstudium je nach Fach die Beherrschung des in den Übungen und weiteren Pflichtvorlesungen behandelten Stoffs voraussetzt. Gemäß 4 Abs. 4 Nr. 2 SPB-PO ist die Zulassung zu versagen, wenn die Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft bzw. vergleichbare Studien- u. Prüfungsleistungen, die Erste Juristische Prüfung oder das Erste Staatsexamen endgültig nicht bestanden wurden. Mit dem Antrag auf Zulassung muss eine Erklärung hierüber abgegeben werden. Eine Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium an der Universität Bonn kann nicht erfolgen, sollte das Schwerpunktbereichsstudium an einer anderen Universität bereits vollständig absolviert und bestanden sein. Es besteht dann kein Prüfungsanspruch mehr. Studierende, die zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid. Dieser ist bei der Anmeldung zur häuslichen Arbeit in einem Seminar / einer Übung dem Veranstalter vorzulegen. b) Informationen für Studienortwechsler, die mit begonnener, nicht abgeschlossener Schwerpunktbereichsprüfung nach Bonn wechseln Studienortwechsler haben dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung der Heimatfakultät beizufügen, dass die Schwerpunktbereichsprüfung oder eine vergleichbare Studien- oder Prüfungsleistung im Studiengang Rechtswissenschaft dort nicht bereits endgültig nicht bestanden wurde und ein Prüfungsanspruch noch besteht (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung/ Wechslerbescheinigung). Formular: Studium Prüfungsamt Formular Center Zum Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ist zudem ein Zwischenprüfungszeugnis der vorherigen Fakultät in beglaubigter Kopie beizulegen. Zugleich erfolgt mit der Zulassung von Amts wegen die Anerkennung der an der vormaligen Fakultät erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, die den Prüfungsleistungen der Bonner Schwerpunktbereichsprüfung entsprechen. Hierzu sind spätestens bei Zulassung zum Schwerpunktbereich an der Universität Bonn Angaben zu dem bisherigen Studienverlauf (Angabe aller bestandenen und nicht bestandenen Prüfungsleistungen) an der vormaligen Universität zu machen. Die entsprechenden Angaben sind auf dem Zulassungsformular auf S. 3 zu machen. Es sind folgende Unterlagen einzureichen: beglaubigte Kopien der Leistungsnachweise (es müssen alle bestandenen und nicht bestandenen Prüfungsleistungen aufgeführt sein), Immatrikulationsnachweise der Heimatuniversität für die jeweiligen Semester, in denen Prüfungen abgelegt wurden, sowie eine Bescheinigung der Heimatfakultät, dass dort noch ein Prüfungsanspruch besteht (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) und 6

7 ggf. die die jeweils anwendbaren Studien- und Prüfungsordnungen der Heimatfakultät und Vorlesungsgliederungen bzw. Kursbeschreibungen der belegten Veranstaltungen. Sollte das Schwerpunktbereichsstudium an der vorherigen Universität bereits vollständig absolviert und bestanden sein, so besteht kein Prüfungsanspruch mehr. Das Schwerpunktbereichsstudium kann dann in Bonn nicht erneut aufgenommen werden. 2. Anmeldung zu Teilprüfungen a) Aufsichtsarbeiten Die Anmeldung für die Abschlussklausuren des Schwerpunktbereiches am Rechtswissenschaftlichen Fachbereich erfolgt während der hierfür vorgesehenen Meldefrist über ein elektronisches Anmeldeverfahren. Ohne gültige Anmeldung abgelegte Teilprüfungen gelten als nicht erbracht. Alle Studierenden, die zum Schwerpunkbereichsstudium zugelassen sind, müssen sich mit ihrer Uni-Benutzerkennung über das unter basis.uni-bonn.de zugängliche Informationssystem für Studierende zu den entsprechenden Prüfungsleistungen während der vorgegebenen Frist anmelden. Da die elektronische Meldung zu den Teilprüfungen nur mit einer gültigen Uni-Benutzerkennung möglich ist, sollten Sie rechtzeitig eine Uni-Benutzerkennung beantragen. Nähere Informationen zu der Uni-Benutzerkennung finden Sie unter Die Prüfungstermine werden in den jeweiligen Veranstaltungen angekündigt und im Internet unter Aktuelles Termine Klausuren Schwerpunktbereich veröffentlicht. Die Semesterabschlussklausuren finden in der Regel am Ende der Vorlesungszeit und in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit statt. Bitte beachten Sie, dass nicht in sämtlichen im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums angebotenen Veranstaltungen Prüfungen abgenommen werden. Nähere Auskünfte hierzu kann Ihnen der jeweilige Dozent am Anfang der Vorlesungszeit geben. b) Kontrollpflicht der Teilnehmer Alle Studierenden, die am Rechtswissenschaftlichen Fachbereich an Klausuren des Schwerpunktbereiches teilnehmen, sind verpflichtet, die sie betreffenden Melde- und Rücktrittsdaten unverzüglich nach der Prüfungsanmeldung bzw. dem Rücktritt unter basis.uni-bonn.de über die Funktion Info über angemeldete Prüfungen oder Notenspiegel zu überprüfen. 7

8 (Bitte beachten Sie hierzu auch die ausführliche Anleitung zum elektronischen Anmeldeverfahren, dort Punkt 3.2.) Eventuelle Unstimmigkeiten sind ebenfalls unverzüglich (aber jedenfalls noch innerhalb der Anmeldefrist) beim Prüfungsamt per unter zu rügen! Zum Nachweis der Anmeldung muss zwingend entweder die Bestätigungs- und/oder die nach der Anmeldesitzung erzeugte PDF-Datei unter Info über angemeldete Prüfungen oder Notenspiegel ausgedruckt werden! Zum Nachweis eines Rücktritts ( Prüfungsanmeldung stornieren ) ist nach jeder Abmeldesitzung entweder die Bestätigungs-E- Mail und/oder die PDF-Datei unter Notenspiegel auszudrucken. Ab dem Ende der Anmeldefrist (12:00 Uhr des letzten Tages der Frist) gelten die Anmeldungen in der unter basis.uni-bonn.de unter der Funktion Notenansicht einsehbaren Form verbindlich. (Ausschlussfrist)! Bitte beachten Sie insofern, dass auch die Abmeldung von Prüfungsanmeldungen (zu Teilleistungen) nur innerhalb der Meldefrist (Fristende beachten!) möglich ist. c) Häusliche Arbeiten im Rahmen von spezialisierten Übungen und Seminaren Die verbindliche Meldung zu einer Seminararbeit erfolgt schriftlich bei Erhalt des Themas beim Veranstalter des Seminars, der die Meldung an das Prüfungsamt Jura weiterleitet. die Aufgabenstellung wird vom Prüfer zugeteilt. Es besteht diesbezüglich kein Wahlrecht. Die Meldung erfolgt gleichzeitig mit der Vergabe des Themas, so dass nach Zuteilung einer Aufgabe eine Abmeldung nicht mehr möglich ist. Studierende, die sich, um sicher zu gehen, dass sie einen Seminarplatz erhalten, bei mehreren Lehrstühlen um einen Seminarplatz bewerben, dürfen auf keinen Fall zwei Themen von verschiedenen Veranstaltern entgegennehmen! Die Meldung zu einer Hausarbeit im Rahmen einer spezialisierten Übung oder im Anschluss an eine Vorlesung muss vor Ausgabe der Ferienhausarbeit vorliegen. Die Meldung erfolgt schriftlich beim Veranstalter der Übung, der die Meldung an das Prüfungsamt Jura weiterleitet. Eine Online-Anmeldung ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass nach Ausgabe der Aufgabenstellung eine Abmeldung nicht mehr möglich ist. 4. Durchführung der Klausuren Bei den Klausuren findet eine Einlasskontrolle anhand der Anmeldelisten statt. Es sind jeweils ein amtlicher Lichtbildausweis sowie der aktuelle Studierendenausweis mitzubringen. Die verwendeten Gesetzestexte dürfen keinerlei persönliche Anmerkungen, handschriftliche Notizen oder Unterstreichungen enthalten. Die Markierung von Gesetzen in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber jeglicher Art oder selbstklebende Zettel ist nicht gestattet. Manipulierte Gesetzestexte und sonstige unzulässige Hilfsmittel (z. B. "Spickzettel", Schemata) dürfen weder benutzt noch am Arbeitsplatz mitgeführt werden. 8

9 Mobiltelefone müssen während der Bearbeitungszeit ausgeschaltet sein. Verstöße werden als Täuschungsversuche im Sinne der SPB-PO gewertet. Es liegt in der Verantwortung des Prüflings, geeignete Gesetzestexte mitzubringen. Seitens der Universität können keine Gesetzestexte zur Verfügung gestellt werden. Die Bearbeitungszeit für die Abschlussklausuren beträgt. jeweils 120 Minuten. Für Körperbehinderte im Falle körperlicher Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit kann das Prüfungsamt Jura die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag verlängern. Im diesen Fällen ist vor Erbringen der Teilleistung ein Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt Jura zu stellen. Der Antrag ist schriftlich mit den entsprechenden Belegen (z. B. Attest oder Schwerbehindertenausweis) einzureichen. Es können theoretisch auch sog. Verbundklausuren angeboten werden, die den Stoff aus vier bzw. sechs SWS aus dem gewählten Schwerpunktbereich umfassen und entsprechend zwei oder drei Abschlussklausuren ersetzen. Die Bearbeitungszeit hängt von den abgedeckten SWS ab; bei einer Verbundklausur über 4 SWS beispielsweise beträgt die Bearbeitungszeit 240 Minuten. Verbundklausuren werden auf dem Anmeldeformular als solche gekennzeichnet. Verbunden werden können Abschlussklausuren aus Veranstaltungen desselben Semesters oder zweier aufeinander folgender Semester. (Beispiel 1: Der Stoff der Veranstaltungen im SPB 1 Außergerichtliche Streitbeilegung und Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Wintersemester wird am Ende des Wintersemesters in einer Abschlussklausur mit der Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeprüft. Beispiel 2: Der Stoff der Veranstaltung in SPB 8 im Wintersemester Einführung ins internationale Wirtschaftsrecht wird gemeinsam mit dem Stoff der Veranstaltung Internationales Wirtschaftsrecht II aus dem Sommersemester am Ende des Sommersemesters in einer Abschlussklausur mit der Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeprüft.) Verbundklausuren stellen in der Praxis des Fachbereichs eine Ausnahme dar. Nimmt ein Prüfling trotz Meldung zu einer Abschlussklausur an dieser nicht teil oder reicht eine Hausarbeit nicht in der dafür bestimmten Abgabefrist ein, so gilt diese als abgelegt und wird als ungenügend (0 Punkte) bewertet, es sei denn einem Rücktrittsantrag mit ärztlichem Attest wird durch das Prüfungsamt entsprochen. Nicht zu vertretende Gründe für die Versäumung einer Teilprüfung sind unverzüglich nach Kenntnis der Beeinträchtigung der eigenen Leistungsfähigkeit (spätestens unmittelbar nach dem Prüfungstermin) schriftlich beim Prüfungsamt Jura geltend zu machen und nachzuweisen. Bei Krankheit oder Behinderung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Im Falle einer Erkrankung an einem Prüfungstag reichen Sie bitte unverzüglich ein innerhalb von 3 Werktagen nach dem Prüfungstermin ausgestelltes Attest beim Prüfungsamt Jura ein, aus dem der Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit und die zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit erforderlichen Befundtatsachen hervorgehen, die die gestellte Diagnosestützen. 5. Durchführung der häuslichen Arbeiten Die Bearbeitungszeit für alle häuslichen Arbeiten im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung beträgt sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit muss zwingend außerhalb der Vorlesungszeit liegen. Die jeweilige Aufgabe wird vom Aufgabensteller zugeteilt. Den Zeitpunkt der Ausgabe der Themen bestimmt der Aufgabensteller. In der Regel werden in der vorlesungsfreien Zeit bis zu zwei Ausgabetermine vorgesehen. 9

10 Mit Ausgabe der Aufgabenstellung beginnt die jeweilige Bearbeitungsfrist. Der Aufgabensteller teilt dem Prüfungsamt den Fristbeginn mit. Nicht zu vertretende Gründe für die verfristete Abgabe der häuslichen Arbeit sind unverzüglich schriftlich beim Prüfungsamt geltend und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit oder Behinderung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Im Falle der Erkrankung während der Bearbeitungszeit ist dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem der Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit sowie die zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit erforderlichen Befundtatsachen hervorgehen, die die gestellte Diagnosestützen. 6. Wechsel des Schwerpunktbereichs Bei der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung wird die Wahl des Schwerpunktbereichs registriert. Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs ist danach nur noch in folgenden Fällen möglich: a) Es wurden im gewählten Schwerpunktbereich noch keine Teilprüfungen erbracht, d.h. es ist lediglich die Zulassung beantragt worden und noch keine Anmeldung zu Teilprüfungen erfolgt. b) Es wurden im gewählten Schwerpunktbereich zwar bereits Teilprüfungen erbracht, diese sind jedoch aufgrund der Verzahnung der Schwerpunktbereiche auch in einem anderen Schwerpunktbereich anrechenbar (in dem Schwerpunktbereich, in den gewechselt werden soll). c) Der erste Versuch der Schwerpunktbereichsprüfung wurde insgesamt nicht bestanden, dann kann der Wiederholungsversuch in einem anderen Schwerpunktbereich erfolgen. 7. Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Nach Korrektur der Prüfungsarbeiten gibt das Prüfungsamt Jura die Ergebnisse an einem einheitlichen offiziellen Termin (üblicherweise erster Tag der Vorlesungszeit) per Aushang im Juridicum (Glaskästen des Prüfungsamtes) und im Internet aufgeschlüsselt nach Matrikelnummern bekannt. Die offizielle Notenbekanntgabe erfolgt per Aushang im Glaskasten des Prüfungsamtes im Juridicum und im Internet! Eventuelle vorherige Veröffentlichungen im Rahmen des universitätsweiten Online-Portals basis.uni-bonn.de sind nicht verbindlich und stellen keine Bekanntgabe i.s.d. Prüfungsordnung des hiesigen Fachbereichs dar. Die etwaige sukzessive Einsichtmöglichkeit in die Noten entsteht durch verwaltungsinterne Abläufe und ist vom Prüfungsamt nicht zu beeinflussen. Ein Anspruch auf vorherige Bekanntgabe der noch nicht verbuchten Noten besteht aus diesem Grund nicht. Zudem ist eine vorherige Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten bzw. eine Remonstration an den Lehrstühlen nicht möglich. Möglicherweise bereits vor dem offiziellen Bekanntgabetermin sichtbare Noten sind nicht rechtsverbindlich und können noch geändert werden. 10

11 8. Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten beim Aufgabensteller Innerhalb von zwei Wochen nach der offiziellen Bekanntgabe des jeweiligen Teilprüfungsergebnisses können Sie beim Lehrstuhl des jeweiligen Aufgabenstellers Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten nehmen. Wegen der genauen Einsichtnahmezeiten beachten Sie bitte die Aushänge der Lehrstühle. Ebenfalls innerhalb dieser zweiwöchigen Frist können beim Aufgabensteller schriftlich Einwände gegen die Bewertung erhoben werden (sog. Remonstration), vgl. 9 Abs. 5 S. 1 SPB-PO. 9. Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung/ Leistungspunktesystem Zum Zwecke der Anrechenbarkeit von Prüfungsleistungen sowie der Führung von Prüfungskonten wird jede bestandene Teilprüfung mit Leistungspunkten bewertet, vgl. 7 S. 1 SPB-PO. Um die Gesamtnote zu ermitteln, um Prüfungsleistungen anzurechnen und um die Prüfungskonten zu führen, wird jede Teilprüfung mit Leistungspunkten bewertet, vgl. 7 SPB-PO. Sind alle Teilprüfungen erbracht, entspricht dies 60 Leistungspunkten. Eine häusliche Arbeit wird mit 18 Leistungspunkten bewertet. Die Anzahl der durch eine bestandene Aufsichtsarbeit erworbenen Leistungspunkte richtet sich nach dem Umfang der Veranstaltung(en), deren Inhalte Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind. Im Regelfall einer Abschlussklausur zu einer 2 SWS umfassenden Veranstaltung werden 6 Leistungspunkte erworben. Bei einer Verbundklausur über insgesamt 4 SWS werden entsprechend 12 Leistungspunkte vergeben; eine Verbundklausur über 6 SWS wird mit 18 Leistungspunkten bewertet. Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in dem gewählten Schwerpunktbereich mindestens 16 SWS, davon mindestens 8 SWS an der Universität Bonn, studiert hat, an allen erforderlichen oder als gleichwertig anerkannten Teilprüfungen (7 Abschlussklausuren und eine Hausarbeit) teilgenommen hat und in den Abschlussklausuren einen Durchschnitt von mindestens 4,0 Punkten, sowie in der Hausarbeit mindestens 4,0 Punkte erreicht hat, vgl. 11 Abs. 1SPB-PO. Geht man davon aus, dass 7 Aufsichtsarbeiten über jeweils 2-stündige Veranstaltungen geschrieben werden, bedeutet dies, dass der Durchschnitt sämtlicher Klausuren mindestens 4,0 Punkte (also aus 7 Klausuren insgesamt 28 Notenpunkte) in der Notenskala des JAG betragen muss. Zusätzlich muss die Hausarbeit in jedem Fall mit mindestens 4,0 Punkten bestanden sein. In die Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung fließt das Ergebnis der Hausarbeit zu 30% sowie das Ergebnis der 5 besten Klausuren über 2 SWS zu je 14 % ein, vgl. 11 Abs. 2 SPB-PO. 11

12 Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung: Eine Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung ist möglich, wenn diese in ihrer Gesamtheit nicht bestanden ist, vgl. 12 SPB-PO. Bestandene Klausuren können nur in ihrer Gesamtheit übertragen werden, um ausschließlich die nicht bestandenen Aufsichtsarbeiten zu wiederholen. Dabei darf der Gegenstand einer Wiederholungsklausur weder ganz noch teilweise mit demjenigen einer übertragenen Klausur identisch sein. Im Rahmen des Veranstaltungsangebotes ist es möglich, die im Wiederholungsversuch anzufertigenden Klausuren in anderen, dem Schwerpunktbereich zugehörigen Veranstaltungen als im ersten Versuch zu absolvieren. Eine bestandene Hausarbeit kann in den Wiederholungsversuch übertragen werden. Über diese Wiederholungsmöglichkeit hinaus ist eine Wiederholung einzelner Teilprüfungen nicht möglich. Der Prüfling hat im Falle des Nichtbestehens der Schwerpunktbereichsprüfung die Wahl, ob er die bestandenen Klausuren in ihrer Gesamtheit in den Wiederholungsversuch überträgt oder ob er auch die im ersten Versuch bestandenen Klausuren im Wiederholungsversuch erneut schreibt. Der Prüfling kann im Fall des Nichtbestehens entscheiden kann, ob er eine bestandene häusliche Arbeit in den Wiederholungsversuch überträgt oder nicht. Zudem hat er die Möglichkeit, den Wiederholungsversuch in einem anderen Schwerpunktbereich zu absolvieren. Auch wenn bereits feststeht, dass der 1. Versuch der Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden ist, hat der Prüfling die Gelegenheit, den 1. Versuch der Schwerpunktbereichsprüfung zunächst in seiner Gänze (7 Klausuren, 1 häusliche Arbeit) auszuschöpfen. Das bedeutet aber auch, dass in diesem Fall zunächst nicht mehr als die im 1. Versuch noch offenen Prüfungsleistungen erbracht werden können. Sollte der Student unmittelbar mit dem Wiederholungsversuch beginnen wollen, so muss er dies dem Prüfungsamt spätestens bei der Anmeldung der nächsten Klausuren, die für den Wiederholungsversuch gelten sollen, oder bei der Anmeldung des nächsten Seminars, durch einen formlosen Antrag mitteilen. Bei unmittelbarem Beginn des Wiederholungsversuches verzichtet er aber dann unter Umständen auf die Erbringung einzelner Abschlussklausuren und/oder der häuslichen Arbeit des 1. Versuchs. 12

13 Übersicht: In der folgenden Übersicht sind die Regelungen bzgl. des Bestehens und der Bildung der Gesamtnote nach der SPB-PO noch einmal zusammengefasst: Zu absolvierende Teilprüfungen 7 Abschlussklausuren (zu 7 Vorlesungen à 2 SWS) oder eine nach den SWS entsprechende Anzahl an Verbundklausuren Noten-Mindestanforderungen für das Bestehen der SP-Prüfung Summe der in den 7 Klausuren erreichten Punkte = mind. 28 Notenpunkte (Notendurchschnitt von mind. 4,0 Punkten aus allen 7 Klausuren) Bildung der Gesamtnote 5 beste Klausuren von 7 zu je 14 % (14 % pro 2 SWS) = 70% häusliche Arbeit (Seminar/Übung) Bewertung der häusliche Arbeit = mind. 4 Punkte häusliche Arbeit = 30 % 10. Anerkennung von an anderen Fakultäten erbrachten Teilprüfungen a. Gemäß 10 Abs. 1 S. 1SPB-PO werden an einer anderen inländischen Hochschule bestandene Teilprüfungen bei Studienortwechsel nach Bonn in dem gewählten Schwerpunktbereich nach Maßgabe des 7 SPB-PO (Leistungspunktesystem) angerechnet. Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen zusammen mit Ihrem Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung beim Prüfungsamt Jura ein (siehe Punkt III 1. b)). Gemäß 10 Abs. 1 S. 2 SPB-PO gelten anrechnungsfähige Teilprüfungen, die nicht bestanden wurden, als nicht bestandene Teilprüfungen i. S. v. 11 SPB-PO. Sollten Sie Scheine für Ihren Schwerpunktbereich in Bonn an einer anderen Universität als Zweithörer erbringen wollen, so setzt dies voraus, dass die jeweilige Teilprüfung vor Ablegung beim Prüfungsamt in Bonn verbindlich angemeldet wurde. Dieser Anmeldung sollte eine Vorabprüfung hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Teilprüfung durch das Prüfungsamt Jura vorausgehen. Bitte wenden Sie sich unbedingt rechtzeitig an das Prüfungsamt (pruefungsamt@jura.uni-bonn.de). b. Gemäß 10 Abs. 2 SPB-PO werden bestandene Teilprüfungen, die nicht an einer unter 10 Abs. 1 SPB-PO fallenden Hochschule erbracht wurden, d.h. insbesondere an ausländischen Fakultäten erbrachte Teilprüfungen, nach Maßgabe des 7 SPB-PO angerechnet, wenn Gleichwertigkeit besteht. Die Anrechnung von an ausländischen Fakultäten (z.b. im Rahmen eines Erasmus-Austausches) erbrachten Prüfungsleistungen auf die Bonner Schwerpunktbereichsprüfung setzt voraus, dass die jeweilige Teilprüfung wie auch die Bonner Klausuren - vor Ablegung beim Prüfungsamt Jura verbindlich angemeldet wurde. Die Anmeldeunterlagen müssen auf jeden Fall vor Ablegung der Prüfungsleistung in Bonn vorliegen. Dieser Anmeldung sollte eine Vorabprüfung hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Teilprüfung durch das Prüfungsamt Jura vorausgehen, die spätestens vier Wochen vor Ablegung der Prüfung im Ausland beim Prüfungsamt beantragt werden muss. 13

14 Anmeldeformulare und Erläuterungen unter: Studium Studierende Schwerpunktbereiche Schwerpunktbereichsprüfung. 11. Zeugnisse Über das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung stellt der Dekan ein Zeugnis aus, welches die Gesamtnote sowie den Punktwert der einzelnen Teilprüfungen ausweist, vgl. 11 Abs. 3 S. 1 SPB-PO. Bitte beantragen Sie via Ihr Schwerpunktbereichszeugnis bei pruefungsamt@jura.uni-bonn.de unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Matrikelnummer. Möchten Sie vor Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung eine Bescheinigung über den Stand des Prüfungsverfahrens (Leistungsnachweis) erhalten, so senden Sie bitte ebenfalls eine entsprechende Anfrage an die angegebene Adresse unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Matrikelnummer und Nennung des Grundes für das Erfordernis. Das Zeugnis bzw. der Leistungsnachweis werden Ihnen an die beim Studentensekretariat hinterlegte Adresse zugeschickt. Nach Bestehen auch der staatlichen Pflichtfachprüfung stellt das zuständige staatliche Justizprüfungsamt ein Zeugnis über die Gesamtnote der ersten Prüfung aus. Dieses weist gem. 29 Abs. 2 JAG NRW die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 % und das der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 % einfließt. 14

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