Zweiter oder Dritter Weg? Der Unterschied. Heidi Kaul Referentin für Arbeitsrecht. Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.v.
|
|
- Tristan Solberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zweiter oder Dritter Weg? Der Unterschied Heidi Kaul Referentin für Arbeitsrecht Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.v. Die soziale Arbeit der evangelischen Kirche
2 Erster Weg Einseitige Festlegung der Arbeitsbedingungen und Löhne durch den Arbeitgeber Angebot und Nachfrage bestimmen die Löhne Zweiter Weg Ordnung der Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen Tarifverträge kommen in Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden zustande, Im Streitfall, durch Schlichtung oder nach Erzwingung durch Arbeitskämpfe Tarifverträge regeln Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen Dritter Weg Setzung von Arbeitsrecht im DW.EKM erfolgt im Sinne einer Dienstgemeinschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission Dienstgeber und Dienstnehmer sollen in einer gleichberechtigten Partnerschaft einen Interessenausgleich schaffen Seite 2
3 Kirchliches Arbeitsrecht und der Dritte Weg Warum gibt es kirchliches Arbeitsrecht? Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht aus Art. 137 III Weimarer Reichsverfassung und Art. 140 Grundgesetz Kirchen dürfen ihre internen Angelegenheiten selbst regeln Zweck des Selbstbestimmungsrechts ist es, eine Trennung zwischen Kirche und Staat zu gewährleisten die Autonomie der Kirchen ist die Grundlage der Religionsfreiheit aus Art.4 GG Umsetzung hinsichtlich des Arbeitsrechts für Mitarbeiter in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, durch spezielle arbeitsrechtliche Regelungen Seite 3
4 Wo liegen die Unterschiede zum gesetzlichen Arbeitsrecht? Festsetzung von Arbeitsbedingungen und Entgelten: Nicht einseitig durch den Dienstgeber oder durch Tarifverhandlungen, sondern durch aushandeln in Arbeitsrechtlichen Kommissionen, die paritätisch mit Dienstnehmern und Dienstgebern besetzt sind Art und Weise der Austragung von Interessenkonflikten: Keine gegenseitige Druckausübung durch Arbeitskampfmaßnahmen, sondern Konsens Seite 4
5 Prinzip der Dienstgemeinschaft Der Dritte Weg wird geprägt von dem Prinzip der Dienstgemeinschaft : 1II AVR: Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft Seite 5
6 Begriff der Dienstgemeinschaft Bei der Dienstgemeinschaft geht es darum, dass der Auftrag Jesu Christi, ihm im Dienst der Versöhnung zu folgen, sich nicht auf die dienende Nachfolge des einzelnen beschränkt, sondern auch ein Zusammenstehen vieler in einer Gemeinschaft des Dienstes (so in der richtigen Übersetzung des griechischen Textes in 2 Kor. 8, 4) erfordert. Dieser Dienst umfasst das Selbstverständnis der Kirche die Verkündung des Evangeliums, den Gottesdienst und aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Mitmenschen. Zur Erfüllung dieser drei Grunddienste entstehen Einrichtungen. Wer in ihnen tätig wird, trägt dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann. (Richardi) Seite 6
7 Loyalitätspflichten auch Nichtchristen gehören zur Dienstgemeinschaft Loyalitätsverordnung: Der Dienst der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Alle Frauen und Männer, die in Anstellungsverhältnissen in Kirche und Diakonie tätig sind, tragen in unterschiedlicher Weise dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. Dieser Auftrag ist die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. Seite 7
8 Unterschiede zwischen dem Zweiten und dem Dritten Weg Seite 8
9 Zweiter Weg Dritter Weg 1. Rechtliche gesetzliche arbeitsrechtliche Art. 137 III WRV und Art. 140 GG Grundlagen: Regelungen, Tarifvertrags- Art.4 GG, ARRG gesetz (TVG), Art. 9 III GG Seite 9
10 Zweiter Weg Dritter Weg 2. Wichtige Betriebsvertragsgesetz, MVG, AGG mit eingeschränkter Geltung abweichende Personalvertretungsgesetz, Loyalitätsrichtlinie i.v.m. KSchG Regelungen: allgemeine arbeitsrechtliche AVR Gesetze, allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Kündigungsschutzgesetz allgemeine arbeitsrechtliche Gesetze, soweit die AVR nichts anderes regelt Der Anwendungsbereich des BetrVG und BPersG für Kirchen und kirchliche bzw. caritative Einrichtungen wird durch 118 II BetrVG, 112 BPersG ausgeschlossen. Seite 10
11 Zweiter Weg Dritter Weg 3. Festsetzung Tarifverhandlungen und Abschluss paritätisch besetzte arbeitsrechtliche von Arbeits- von Tarifverträgen zwischen Ge- Gremien; bedingungen werkschaften, einzelnen Arbeit- in der Diakonie Arbeitsrechtliche Entgelten gebern (Firmentarifvertrag) und Kommission (ARRG) Arbeitgebervereinigungen (Flächentarifvertrag) Tarifautonomie (TVG) Seite 11
12 Zweiter Weg Dritter Weg 1I TVG: Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. 2 ARRG: Für die Regelungund Fortentwicklungder Arbeitsbedingungen für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter sowie Auszubildenden ( ) wird für den Bereich des DW EKM eine arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Die ARK hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen). Seite 12
13 Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission Dienstnehmer Dienstgeber Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen GAMAV (Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen) Arbeitsrechtliche Kommission Dienstnehmer / Dienstgeber 5 : 5 + jeweils 3 Stellvertreter Seite 13
14 Entsendung der Dienstnehmerseite durch die Wahlversammlung GAMAV Nimmt sein Entsendungsrecht Nicht wahr Delegiertenversammlung Gemeinsame Wahlversammlung Regionalkonvente Der MAVen Arbeitsrechtliche Kommission Dienstnehmer / Dienstgeber 5 : 5 + jeweils 3 Stellvertreter Seite 14
15 Stellung der Mitglieder Um ein Ungleichgewicht in fachlicher und tatsächlicher Hinsicht zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern zu vermeiden, habe die Mitglieder auf Dienstgeberseite ein Recht auf Schulungen und Fortbildungen Freistellung von Dienstpflichten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig an Weisungen nicht gebunden dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden Seite 15
16 Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission Die ARK beschließt mit einer Stimmenmehrheit der Mitglieder. Im Falle von Arbeitsrechtsregelungen sind 7 Stimmen nötig. Das soll gewährleisten, dass nicht eine Seite allein Beschlüsse fassen kann, d.h. Dienstgeber oder Dienstnehmer sich einseitig durchsetzen können. Seite 16
17 Zweiter Weg Dritter Weg 4. Schlichtung Kommt es zwischen den Tarif- Kommt es in der ARK zu keiner vertragsparteien zu keiner Einigung, kann der Schlichtungs- Einigung, kann ein Schlichtungs- ausschuss angerufen werden verfahren durchgeführt werden. Die Schlichtungskommission ist ebenfalls paritätisch besetzt. 14 II ARRG: Die Mitglieder und ihre Stellvertreter ( ) sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. Sie dürfen nicht Mitglied der ARK sein. ( ) müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, dürfen weder haupt- noch ehrenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungsorgan des DW EKM oder eines seiner Mitgliedseinrichtungen sein. Seite 17
18 Zweiter Weg Dritter Weg 5. Arbeitskampf nicht gesetzlich geregelt, aber kein Arbeitskampf Ausfluss der Koalitionsfreiheit Unvereinbarkeit mit dem und dient der Durchsetzung der Selbstverständnis als Dienstge- Gegenseitigen Forderungen meinschaft im Dienst der Ver- Art. 9 III GG kündigung des Glaubens und der (Streik, Aussperrung, Boykott) Nächstenliebe ultima ratio Prinzip Seite 18
19 Unvereinbarkeit von Arbeitskampf und dem Selbstverständnis und dem Auftrag als Dienstgemeinschaft Arbeitskämpfe in der Diakonie widersprächen dem Ziel einer friedlichen Konfliktlösung - die ARK ist kennzeichnend für Partnerschaft und Gleichberechtigung der Dienstnehmer und Dienstgeber (MVG); es soll ein konsensualer Ausgleich widerstreitender Interessen stattfinden der Gedanken der Dienstgemeinschaft, beinhaltet auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern in den Einrichtungen - diese würde gestört Arbeitskämpfe würden vor allem die Hilfsbedürftigen treffen, denen während des Streiks lediglich eine Notfallpflege zuteil kommen würde - dies widerspricht dem kirchlichen Verständnis vom Dienst am Nächsten Seite 19
20 Zweiter Weg Dritter Weg 6. Wirkung der unmittelbar und zwingend, die AVR hat keine zwingende und Tarifverträge zwischen den beiderseits ge- unmittelbare Wirkung, sondern bzw. Beschlüsse bundenen TV-Parteien, muss einzelvertraglich vereinbart d.h. es darf nicht zu Ungunsten werden des einzelnen Arbeitnehmers davon i.d.r. wird in den Dienstverträgen abgewichen werden, auf die AVR Bezug genommen es gilt das Günstigkeitsprinzip 4 I TVG Allgemeinverbindlichkeit, 5 TVG Seite 20
21 Zweiter Weg Dritter Weg 7. Rechtsnatur einerseits schuldrechtlicher Vertrag AGB zur Regelung von arbeitsrechtlichen die lediglich einzelvertraglich in Rechten und Pflichten der Vertrags- den Dienstvertrag einbezogen parteien werden und dadurch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung andererseits kommt dem TV finden Gesetzeskraft zu, insoweit er Festsetzungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame Einrichtungen der TV-Parteien enthält Seite 21
22 Zweiter Weg Dritter Weg 8. Gerichtliche Kontrolle tarifl. Vereinbarungen Inhaltskontrolle gem. 305 ff. BGB Kontrolle durch die Gerichte ist weitest- durch die Arbeitsgerichte, gehend ausgeschlossen beschränkt auf die Prüfung, ob Verstöße gegen die Verfassung, ein keine Inhaltskontrolle nach den anderes höherrangiges Recht oder AGB-Regeln die Guten Sitten vorliegt Seite 22
23 Zweiter Weg Dritter Weg 9. Mitarbeiter Betriebsräte Mitarbeitervertretungen -vertretungen BetrVG, BPersVG MVG EKD, MVG-AusfG mit der Schaffung des MVG wurde kollektiv-kirchliches Arbeitsrecht geschaffen es gilt der Grundsatz der Dienstgemeinschaft Rechtsschutz durch die Arbeitsgerichte nur kirchlicher Rechtsschutz ( 60 MVG EKD) Seite 23
24 Grenzen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen für alle gleichermaßen geltende Gesetze verfassungsimmanente Schranken Seite 24
Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -
Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrBegründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
8. Tagung der Föderationssynode Drucksachen-Nr. 5.5/2 Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 14. bis 16. November 2008 in Bad Sulza Begründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrArbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden. Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb
Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Betriebsrat
MehrKirchengemäße Tarifverträge in Niedersachsen
Kirchengemäße Tarifverträge in Niedersachsen Dr. Jörg Antoine Vorstand Diakonisches Werk in Niedersachsen e.v. NamedesVerbandesbzw.Einrichtung(Ansicht>Kopf&Fußzeile) Seite1 Wie es ist: Struktur des Dritten
MehrNewsletter Mai 2014. NEWSLETTER Mai 2014. Inhaltsverzeichnis
An alle Beschäftigten im Kirchenbezirk Göppingen Newsletter Mai 2014 NEWSLETTER Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen in der ev. Landeskirche Württemberg Definition Begriffe - KAO - MVG Schaubild
MehrTag für Mitarbeitende in der Kirchlichen Verwaltung
Tag für Mitarbeitende in der Kirchlichen Verwaltung 25. Juni 2015 Reutlingen, Matthäus-Alber-Haus, Lederstraße 81, 72764 Reutlingen Einführung Die Kirche unser Arbeitgeber Tag für Mitarbeitende in der
MehrB. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrStellungnahme zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
51 Verfahren der Arbeitsrechtssetzung (1) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Arbeitsrechtsregelungsgesetzes gilt für dasverfahren der Arbeitsrechtssetzung das bisherige Recht nach Maßgabe der folgendenbestimmungen
MehrWeihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?
Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA
MehrOrdnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Ordnung ARK DW M-V) Vom 17. März 2014/21.
Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Ordnung ARK DW M-V) Vom 17. März 2014/21. Mai 2014 Präambel Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrArbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)
Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht
MehrDas Rad neu erfunden? Das ARGG-EKD und seine Umsetzung in den Landeskirchen
Das Rad neu erfunden? Das ARGG-EKD und seine Umsetzung in den Landeskirchen BeB-Fachtagung Dienstleistungsmanagement für leitende MitarbeiterInnen vom 29. September bis 01. Oktober 1 Gliederung II. Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz
MehrGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Seite 1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.9.1993 (Kirchliches Amtsblatt
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste
MehrGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik
Mehr800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)
Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrTextilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrII. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung
ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht
MehrAMTSBLATT DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN MITTELDEUTSCHLAND. Nr. 6 Erfurt, den 15. Juni 2015 7. Jahrgang Seite 145 ISSN 2190-9865 12190.
Nr. 6 Erfurt, den 15. Juni 2015 7. Jahrgang Seite 145 ISSN 2190-9865 12190 AMTSBLATT DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN MITTELDEUTSCHLAND Inhalt A. GESETZE, BESCHLÜSSE, VERORDNUNGEN, VERFÜGUNGEN Bekanntmachung
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrVom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung
Kirchengesetz der EKD zur Regelung von Fragen der Einheit 1.410 Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen
MehrKirchliches Arbeitsrecht - auch für Sie?
Kirchliches Arbeitsrecht - auch für Sie? Ein Leitfaden für MitarbeitervertreterInnen in der DiAG-B MAV zur Übernahme / Nicht-Übernahme der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes zum 31.12.2013 Fassung vom
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrVorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008
Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster Vorlesungsablauf 14:00 c.t. Vorlesungsbeginn 15:15 Pause 15:30 Fortsetzung Vorlesung 16:30 Pause 16:45 Fortsetzung Vorlesung 17:45
MehrGemeinsam sind wir stark
Gemeinsam sind wir stark auf Dich kommt es an Ihre Mitgliedschaft zählt! Ihre Mitgliedschaft zählt! Als Mitglied stehen Sie bei uns stets im Mittelpunkt. Wir stehen füreinander ein und machen uns gemeinsam
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrLandessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 12. bis 15. November 2014
Az. 1624-07.03:13/01 Drucksache 09.1 B Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 12. bis 15. November 2014 V o r l a g e des Tagungsausschusses Ordnung betr. Kirchengesetz
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrMuster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrGrundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland
Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-
MehrPressemitteilung. Gießen, 22. August 2013
. Pressemitteilung Gießen, 22. August 2013 Landesgeschäftsstelle Ederstraße 12 60486 Frankfurt Pressesprecherin Kathleen Niepmann Telefon: 069 / 7947 375 Telefax: 069 / 7947 99375 E-Mail: pressesprecherin@dwhn.de
MehrORDNUNG für die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 17. Oktober 2013
ORDNUNG für die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 17. Oktober 2013 Nachdem der Rat der EKD den Gliedkirchen empfohlen hat, die Arbeitsverhältnisse
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht
MehrDie Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Infotage 2015
Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit Infotage 2015 Selbstbestimmungsrecht der Kirche Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle
MehrTBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis
TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin
MehrDas Frachtgeschäft; wichtige Normen
Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrArbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG
Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) Vom 27. Juni 1980 (Abl. 49
MehrArbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München georg.annuss@noerr.com Universität Regensburg, 12. Januar 2006 Allgemeine
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrDIE REGELN DER ZEITARBEIT 148x105_10_Regeln_Brosch.indd 2 07.11.13 10:57
DIE REGELN DER ZEITARBEIT ZEITARBEIT IST SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIG Auf dem Gesamtarbeitsmarkt sind circa 80 Prozent der Stellen sozialversicherungspflichtig. In der Zeitarbeitsbranche sind es jedoch
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrVHW. Verband Hochschule und Wissenschaft. Niedersachsen. im dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesverband Niedersachsen. Satzung
Verband Hochschule und Wissenschaft VHW Niedersachsen im dbb Beamtenbund und Tarifunion Satzung Stand: 15.04.2005 Satzung des Verbandes Hochschule und Wissenschaft Niedersachsen (vhw) im dbb Beamtenbund
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrAnschlussnutzungsvertrag (Strom)
Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664
MehrGemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.
Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer
MehrIndividualarbeitsrecht
Europa-Universität Viadrina WiSe 2009/2010 1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz
MehrMAVO 26 / 2005 (KODA) B E S C H L U S S. KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den Stellvertretenden KODA-Vorsitzenden
! "#$ %&%'()*+,--.! MAVO 26 / 2005 (KODA) B E S C H L U S S In dem Verfahren KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den Stellvertretenden KODA-Vorsitzenden Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen
MehrVereine und Gesellschaften
Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer
MehrPowerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)
Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR
MehrMuster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft
MehrGesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)
Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrTarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016
Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Eine Übersicht September 2015 MAV der Evang. Kirche in Mannheim 1 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Veränderungen der Evang. Landeskirche in Baden beim
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
MehrAnlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
MehrArbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird
Mehr15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?
15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
Mehrratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!!
ratgeber. Die Friedenspflicht in der Metall-Tarifrunde ist zu Ende jetzt geht es in die heiße Phase im Kampf um die unbefristete Übernahme der Auszubildenden. Klar, dass man da mitmachen will. Aber wie
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrMITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN
MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrAushangpflichten für Arbeitgeber
Aushangpflichten für Arbeitgeber Allgemeines Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
Mehr