Zweiter oder Dritter Weg? Der Unterschied. Heidi Kaul Referentin für Arbeitsrecht. Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.v.

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1 Zweiter oder Dritter Weg? Der Unterschied Heidi Kaul Referentin für Arbeitsrecht Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.v. Die soziale Arbeit der evangelischen Kirche

2 Erster Weg Einseitige Festlegung der Arbeitsbedingungen und Löhne durch den Arbeitgeber Angebot und Nachfrage bestimmen die Löhne Zweiter Weg Ordnung der Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen Tarifverträge kommen in Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden zustande, Im Streitfall, durch Schlichtung oder nach Erzwingung durch Arbeitskämpfe Tarifverträge regeln Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen Dritter Weg Setzung von Arbeitsrecht im DW.EKM erfolgt im Sinne einer Dienstgemeinschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission Dienstgeber und Dienstnehmer sollen in einer gleichberechtigten Partnerschaft einen Interessenausgleich schaffen Seite 2

3 Kirchliches Arbeitsrecht und der Dritte Weg Warum gibt es kirchliches Arbeitsrecht? Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht aus Art. 137 III Weimarer Reichsverfassung und Art. 140 Grundgesetz Kirchen dürfen ihre internen Angelegenheiten selbst regeln Zweck des Selbstbestimmungsrechts ist es, eine Trennung zwischen Kirche und Staat zu gewährleisten die Autonomie der Kirchen ist die Grundlage der Religionsfreiheit aus Art.4 GG Umsetzung hinsichtlich des Arbeitsrechts für Mitarbeiter in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, durch spezielle arbeitsrechtliche Regelungen Seite 3

4 Wo liegen die Unterschiede zum gesetzlichen Arbeitsrecht? Festsetzung von Arbeitsbedingungen und Entgelten: Nicht einseitig durch den Dienstgeber oder durch Tarifverhandlungen, sondern durch aushandeln in Arbeitsrechtlichen Kommissionen, die paritätisch mit Dienstnehmern und Dienstgebern besetzt sind Art und Weise der Austragung von Interessenkonflikten: Keine gegenseitige Druckausübung durch Arbeitskampfmaßnahmen, sondern Konsens Seite 4

5 Prinzip der Dienstgemeinschaft Der Dritte Weg wird geprägt von dem Prinzip der Dienstgemeinschaft : 1II AVR: Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft Seite 5

6 Begriff der Dienstgemeinschaft Bei der Dienstgemeinschaft geht es darum, dass der Auftrag Jesu Christi, ihm im Dienst der Versöhnung zu folgen, sich nicht auf die dienende Nachfolge des einzelnen beschränkt, sondern auch ein Zusammenstehen vieler in einer Gemeinschaft des Dienstes (so in der richtigen Übersetzung des griechischen Textes in 2 Kor. 8, 4) erfordert. Dieser Dienst umfasst das Selbstverständnis der Kirche die Verkündung des Evangeliums, den Gottesdienst und aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Mitmenschen. Zur Erfüllung dieser drei Grunddienste entstehen Einrichtungen. Wer in ihnen tätig wird, trägt dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann. (Richardi) Seite 6

7 Loyalitätspflichten auch Nichtchristen gehören zur Dienstgemeinschaft Loyalitätsverordnung: Der Dienst der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Alle Frauen und Männer, die in Anstellungsverhältnissen in Kirche und Diakonie tätig sind, tragen in unterschiedlicher Weise dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. Dieser Auftrag ist die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. Seite 7

8 Unterschiede zwischen dem Zweiten und dem Dritten Weg Seite 8

9 Zweiter Weg Dritter Weg 1. Rechtliche gesetzliche arbeitsrechtliche Art. 137 III WRV und Art. 140 GG Grundlagen: Regelungen, Tarifvertrags- Art.4 GG, ARRG gesetz (TVG), Art. 9 III GG Seite 9

10 Zweiter Weg Dritter Weg 2. Wichtige Betriebsvertragsgesetz, MVG, AGG mit eingeschränkter Geltung abweichende Personalvertretungsgesetz, Loyalitätsrichtlinie i.v.m. KSchG Regelungen: allgemeine arbeitsrechtliche AVR Gesetze, allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Kündigungsschutzgesetz allgemeine arbeitsrechtliche Gesetze, soweit die AVR nichts anderes regelt Der Anwendungsbereich des BetrVG und BPersG für Kirchen und kirchliche bzw. caritative Einrichtungen wird durch 118 II BetrVG, 112 BPersG ausgeschlossen. Seite 10

11 Zweiter Weg Dritter Weg 3. Festsetzung Tarifverhandlungen und Abschluss paritätisch besetzte arbeitsrechtliche von Arbeits- von Tarifverträgen zwischen Ge- Gremien; bedingungen werkschaften, einzelnen Arbeit- in der Diakonie Arbeitsrechtliche Entgelten gebern (Firmentarifvertrag) und Kommission (ARRG) Arbeitgebervereinigungen (Flächentarifvertrag) Tarifautonomie (TVG) Seite 11

12 Zweiter Weg Dritter Weg 1I TVG: Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. 2 ARRG: Für die Regelungund Fortentwicklungder Arbeitsbedingungen für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter sowie Auszubildenden ( ) wird für den Bereich des DW EKM eine arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Die ARK hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen). Seite 12

13 Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission Dienstnehmer Dienstgeber Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen GAMAV (Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen) Arbeitsrechtliche Kommission Dienstnehmer / Dienstgeber 5 : 5 + jeweils 3 Stellvertreter Seite 13

14 Entsendung der Dienstnehmerseite durch die Wahlversammlung GAMAV Nimmt sein Entsendungsrecht Nicht wahr Delegiertenversammlung Gemeinsame Wahlversammlung Regionalkonvente Der MAVen Arbeitsrechtliche Kommission Dienstnehmer / Dienstgeber 5 : 5 + jeweils 3 Stellvertreter Seite 14

15 Stellung der Mitglieder Um ein Ungleichgewicht in fachlicher und tatsächlicher Hinsicht zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern zu vermeiden, habe die Mitglieder auf Dienstgeberseite ein Recht auf Schulungen und Fortbildungen Freistellung von Dienstpflichten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig an Weisungen nicht gebunden dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden Seite 15

16 Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission Die ARK beschließt mit einer Stimmenmehrheit der Mitglieder. Im Falle von Arbeitsrechtsregelungen sind 7 Stimmen nötig. Das soll gewährleisten, dass nicht eine Seite allein Beschlüsse fassen kann, d.h. Dienstgeber oder Dienstnehmer sich einseitig durchsetzen können. Seite 16

17 Zweiter Weg Dritter Weg 4. Schlichtung Kommt es zwischen den Tarif- Kommt es in der ARK zu keiner vertragsparteien zu keiner Einigung, kann der Schlichtungs- Einigung, kann ein Schlichtungs- ausschuss angerufen werden verfahren durchgeführt werden. Die Schlichtungskommission ist ebenfalls paritätisch besetzt. 14 II ARRG: Die Mitglieder und ihre Stellvertreter ( ) sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. Sie dürfen nicht Mitglied der ARK sein. ( ) müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, dürfen weder haupt- noch ehrenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungsorgan des DW EKM oder eines seiner Mitgliedseinrichtungen sein. Seite 17

18 Zweiter Weg Dritter Weg 5. Arbeitskampf nicht gesetzlich geregelt, aber kein Arbeitskampf Ausfluss der Koalitionsfreiheit Unvereinbarkeit mit dem und dient der Durchsetzung der Selbstverständnis als Dienstge- Gegenseitigen Forderungen meinschaft im Dienst der Ver- Art. 9 III GG kündigung des Glaubens und der (Streik, Aussperrung, Boykott) Nächstenliebe ultima ratio Prinzip Seite 18

19 Unvereinbarkeit von Arbeitskampf und dem Selbstverständnis und dem Auftrag als Dienstgemeinschaft Arbeitskämpfe in der Diakonie widersprächen dem Ziel einer friedlichen Konfliktlösung - die ARK ist kennzeichnend für Partnerschaft und Gleichberechtigung der Dienstnehmer und Dienstgeber (MVG); es soll ein konsensualer Ausgleich widerstreitender Interessen stattfinden der Gedanken der Dienstgemeinschaft, beinhaltet auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern in den Einrichtungen - diese würde gestört Arbeitskämpfe würden vor allem die Hilfsbedürftigen treffen, denen während des Streiks lediglich eine Notfallpflege zuteil kommen würde - dies widerspricht dem kirchlichen Verständnis vom Dienst am Nächsten Seite 19

20 Zweiter Weg Dritter Weg 6. Wirkung der unmittelbar und zwingend, die AVR hat keine zwingende und Tarifverträge zwischen den beiderseits ge- unmittelbare Wirkung, sondern bzw. Beschlüsse bundenen TV-Parteien, muss einzelvertraglich vereinbart d.h. es darf nicht zu Ungunsten werden des einzelnen Arbeitnehmers davon i.d.r. wird in den Dienstverträgen abgewichen werden, auf die AVR Bezug genommen es gilt das Günstigkeitsprinzip 4 I TVG Allgemeinverbindlichkeit, 5 TVG Seite 20

21 Zweiter Weg Dritter Weg 7. Rechtsnatur einerseits schuldrechtlicher Vertrag AGB zur Regelung von arbeitsrechtlichen die lediglich einzelvertraglich in Rechten und Pflichten der Vertrags- den Dienstvertrag einbezogen parteien werden und dadurch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung andererseits kommt dem TV finden Gesetzeskraft zu, insoweit er Festsetzungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame Einrichtungen der TV-Parteien enthält Seite 21

22 Zweiter Weg Dritter Weg 8. Gerichtliche Kontrolle tarifl. Vereinbarungen Inhaltskontrolle gem. 305 ff. BGB Kontrolle durch die Gerichte ist weitest- durch die Arbeitsgerichte, gehend ausgeschlossen beschränkt auf die Prüfung, ob Verstöße gegen die Verfassung, ein keine Inhaltskontrolle nach den anderes höherrangiges Recht oder AGB-Regeln die Guten Sitten vorliegt Seite 22

23 Zweiter Weg Dritter Weg 9. Mitarbeiter Betriebsräte Mitarbeitervertretungen -vertretungen BetrVG, BPersVG MVG EKD, MVG-AusfG mit der Schaffung des MVG wurde kollektiv-kirchliches Arbeitsrecht geschaffen es gilt der Grundsatz der Dienstgemeinschaft Rechtsschutz durch die Arbeitsgerichte nur kirchlicher Rechtsschutz ( 60 MVG EKD) Seite 23

24 Grenzen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen für alle gleichermaßen geltende Gesetze verfassungsimmanente Schranken Seite 24

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