6. Sachverständigentag

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1 6. Sachverständigentag Mobilität der Zukunft sicher und geprüft Reform des Fahrlehrerrechts Gerhard von Bressensdorf Vorsitzender, Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V

2 Gliederung Die unendliche Geschichte der anstehenden Reform Schwerpunkte der Reform Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten von Fahrschulen Zugangsvoraussetzungen zum Fahrlehrerberuf; Modernisierung Fahrlehreraus- und -weiterbildung Entbürokratisierung; QS-System und Fahrschulüberwachung BASt-Projektgruppen: Entwurf FahrlAusbO, inkl. Rahmenplan; FahrlPrüfO Entwurf eines Überwachungskonzepts auf Basis der PQFÜ Wie geht s weiter? Seite 2

3 Die unendliche Geschichte der anstehenden Reform Seit Jahren wird die Reform des Fahrlehrerrechts erwartet. Bereits 2012 gab es einen Arbeitsentwurf zur Änderung des Fahrlehrergesetzes wurde auf Initiative des Baden-Württembergischen Verkehrsministers Herrmann ein sogenanntes Eckpunktepapier erstellt. Dieses Eckpunktepapier sollte bereits in der letzten Legislaturperiode zu einem verabschiedungsfähigen Gesetzesentwurf weiterentwickelt werden. Vielerlei Gründe habe dies verhindert (Punktereform, neue FES u. v. a. m.). In 2013 wurden durch verschiedene Aktivitäten ernsthaft die Arbeiten an der Gesetzesreform aufgenommen und in schwierigen, streng geheimen Verhandlungen weitergearbeitet ist ein erster Bericht zur Reform der Fahrlehrerausbildung vorgelegt worden. Seite 3

4 Lehrproben Ausbildungsfahrschule Selbständige Ausbildung und Vorbereitung auf die Lehrproben Fahrlehrerausbildungsst. Reflexion der prakt. Ausbildung/Vorbereitung auf die Lehrproben Ausbildungsfahrschule Selbständige Ausbildung Ferienmonat Ausbildungsfahrschule Selbständige Ausbildung Fahrlehrerausbildungsstätte Reflexion der praktischen Ausbildung Ausbildungsfahrschule Selbständige Ausbildung Ausbildungsfahrschule Ausbildung in Begleitung des Ausbildungsfahrlehrers Fachkundeprüfung Erteilung der befristeten Fahrlehrerlaubnis Vorbereitung auf die praktische Ausbildung Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte Ferienmonat Ausbildungsfahrschule - Hospitationsphase Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrpraktische Prüfung als Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung Praktikum in der Ausbildungsfahrschule Kennenlernen der Abläufe in einer Fahrschule Vorschlag zur Neugliederung der Fahrlehrerausbildung der BVF 2010

5 Schwerpunkte des Eckpunktepapiers, Stand Februar 2012 Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten Zugangsvoraussetzungen und Verbesserung der Ausbildung Wegfall der Erfordernis der A- und CE-Fahrerlaubnis Entbürokratisierung Qualitätssicherung und Überwachung Ausbildungsfahrschule/Ausbildungsfahrlehrer Aufbauseminare und Elektromobilität Seite 5 Quelle: Verband der TÜV e.v.

6 Fahrschul- Überwachung Reform Fahrlehrerrecht Entbürokratisierung QS-System Bund und Länder arbeiten in verschiedenen Arbeitsgruppen 2014/2015 Fahrlehrer - Ausbildung -Weiterbildung Kooperationsmöglichkeiten Fahrlehrer- Ausbildung Seite 6

7 BVF Vorschlag zu einer optimierten Fahrlehrerausbildung 1. Phase 1 M 4 M 1 M 4 M Berufseingangstest Praktikum in einer Ausbildungsfahrschule Ausbildung Fahrlehrerausbildungsstätte Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule Fachkundeprüfung Gesamtzeit 1. Phase: 10 Monate Seite 7

8 Variante für eine optimierte Fahrlehrerausbildung 1. Phase 1 M 4 M 1 M 4 M Berufseingangstest Praktikum in einer Ausbildungsfahrschule Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule Fachkundeprüfung Gesamtzeit 1. Phase: 10 Monate Seite 8

9 BVF Vorschlag zu einer Optimierten Fahrlehrerausbildung; Ausbildungsfahrschule (2. Phase) Nach bestandener Fachkundeprüfung (schriftlich und mündlich) Schwerpunkt Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule 3 M ½ M 2 M ½ M Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule Ausbildung Fahrlehrerausbildungsstätte Lehrproben in Theorie und Praxis Gesamtzeit 2. Phase: 6 Monate Seite 9

10 RT: Reflexionstage; zwei Tage in der Fahrlehrerausbildungsstätte und ein Tag in der Ausbildungsfahrschule Richtungsentscheidung: Im Grundmodul ausgebildete Fahrlehrer sind nach wie vor in der Lage, Theorieunterricht und Fahrpraktische Ausbildung durchzuführen (inhaltliche Verzahnung; Stärkung der fachlichen Professionalität)! Seite 10 Quelle: Gutachten zur Weiterentwicklung der Fahrlehrerausbildung in Deutschland

11 Zugangsvoraussetzungen zum Fahrlehrerberuf (BVF) Fachhochschulreife/Hochschulreife oder abgeschlossene Hauptschulausbildung und abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf und einen obligatorischen Berufseignungstest. Führerscheine: BE, A2, C oder D Zugangsvoraussetzungen zum Fahrlehrerberuf (BASt-Gutachten 2015) Mittlerer Bildungsabschluss Modularer Zugang (mit einer Reihe neuer Überlegungen zu den Niveaustufen des Deutschen Qualifikationsrahmen) Berufseingangstest: nicht obligatorisch? Führerscheine: BE, A1, C oder D Seite 11

12 Vorschlag für eine künftige Fahrlehrerausbildung - Schematische Darstellung des Grundmoduls (Klasse BE) - Quelle: Gutachten; Weiterentwicklung der Fahrlehrerausbildung in Deutschland Seite 12

13 Wissenschaftliche Grundlagen (Drs. Brünken, Leutner und Sturzbecher 2015): Übertragung der Grundlagen im schulischen Bildungssystem auf die Fahrschulen Kompetenzen Fachliches Wissen» Lehrende müssen über deutliches tiefergehendes Wissen verfügen pädagogisch-psychologisches Wissen» umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die eine Voraussetzung für eine wissenschaftlich begründete, reflektierte pädagogische Tätigkeit darstellen und Fachdidaktisches Wissen» Wissen über angemessenes Erklären, Repräsentieren und Vermitteln von Fachinhalten sowie Wissen über angemessene Reaktion auf fachlich kritische Unterrichtssituationen. Seite 13

14 Überlegungen (Drs. Brünken, Leutner und Sturzbecher 2015): Professionelle Kompetenzen von Fahrlehrern Fachliches Wissen» Fahrlehrer müssen über ein tieferes Wissen und Können verfügen, als es von ihren Fahrschülern am Ende der Ausbildung erwartet wird. pädagogisch-psychologisches Wissen» Fahrlehrer müssen über bildungswissenschaftliches Wissen verfügen u. a. Strategien und Techniken des Unterrichtens, Lern-, Entwicklungs- und Sozialisationsprozesse junger Erwachsener u. v. a. m. und Fachdidaktisches Wissen» Fahrlehrer müssen über fachdidaktisches Wissen, insbesondere Wissen über fachspezifische (verkehrspädagogische) Instruktions- und Vermittlungsstrategien (sowohl für den Theorieunterricht als auch die Fahrpraktische-Ausbildung), über fachliche Bewertungen und Beurteilungen sowie über fachspezifische Schülervorstellungen verfügen. Seite 14

15 Überlegungen (Drs. Brünken, Leutner und Sturzbecher 2015): Professionelle Kompetenzen von Fahrlehrern Trotz aller Ähnlichkeiten bestehen auch deutliche Unterschiede zwischen Lehrern für Fahrschulen und Lehrern für Schulen: Unterschiedliche zeitliche Dauer der Ausbildung Ausbildungsdauer der Lehrer für Fahrschulen und Schulen. In der Berufsausübung haben Lehrer an Schulen deutlich mehr Gestaltungsfreiräume als Fahrlehrer. Fahrlehrern steht deutlich weniger Zeit zur Verfügung, um auf das Erreichen einstellungsbezogener Lehr- und Lernziele hinwirken zu können. Dies hat zur Konsequenz, dass Fahrlehrer konkretere und verbindlichere Vorgaben zur methodisch-didaktischen Gestaltung des Unterrichts erhalten müssen. Seite 15

16 Entbürokratisierung Die Aufzeichnungspflichten nach 18 (1) FahrlG lösen pro Jahr Bürokratiekosten in Höhe von Euro aus (Stand 2012). Aus Sicht der BVF könnten sie teilweise entfallen. Wegfall der Unterschriften im Tagesnachweis des Fahrschülers. Kosteneinsparungen in Höhe von Euro jährlich (Stand 2012). Die Aufzeichnungspflichten müssen einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Nicht alles, was zur Führung einer Fahrschule an Aufzeichnungen erforderlich ist, muss zugleich der staatlichen Überwachung unterliegen. Seite 16

17 QS-Systeme und Fahrschulüberwachung Obwohl in 33 FahrlG seit Jahrzenten die Überwachungspflicht für Fahrschulen gesetzlich verankert ist, wird sie derzeit nicht einheitlich in Deutschland durchgeführt. Folgen dieser Situation sind: Fehlende Überwachung in Folge Personalmangels oder engpässen. Fahrschulen werden teilweise sehr unregelmäßig überwacht. In einigen Bundesländern findet eine sehr strenge Kontrolle statt. Kostenbelastungen für Fahrschulen schwanken zwischen ca. 300 und Euro für jeweils zwei Jahre. Die vorgesehene Verlängerung der Überwachungszeiträume bei einwandfreier Führung der Fahrschule auf vier Jahre wird sehr unterschiedlich praktiziert. Seite 17

18 QS-Systeme und Fahrschulüberwachung Forderung: Weitestgehend einheitliche Überwachung in allen Bundesländern. Inhaltliche Überwachung geht vor formaler Überwachung. Organisationsformen können abweichen, dürfen sich aber nicht extrem auf die Kostenbelastung der Fahrschulen auswirken. Überwachungspersonal muss einheitlich geschult und regelmäßig fortgebildet werden. Überwachungspersonal darf nicht im Wettbewerb zu den Überwachten stehen fachlich kompetent und erfahren sein. Sanktionsrahmen muss in allen Ländern möglichst einheitlich angewandt werden. Seite 18

19 Kooperationen von Fahrschulen Die materielle/sachliche Kooperation von Fahrschulen ist heute möglich. Ausbildungskooperationen jedoch nur in eingeschränktem Maße. Neue Kooperationsformen bedürfen einer sehr kritischen Würdigung. An der Verantwortung des Fahrschulleiters oder des Inhabers einer Fahrschule darf nicht gerüttelt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Aufsichtsbehörden ihren Überwachungsauftrag uneingeschränkt wahrnehmen und die Pflichten zur Führung eines Ausbildungsbetriebs vollumfänglich wahrgenommen werden können. Seite 19

20 Seite 20 Wie geht s weiter?

21 1. April/Mai 2015 Fertigstellung eines Arbeitsentwurfs zur Reform der Fahrlehrerrechts. 2. Anhörung der betroffenen Verbände und Institutionen. 3. Evtl. Arbeitskreis im Rahmen des nächsten VGT in Goslar. 4. Erstellung eines Referentenentwurfs 1. Quartal Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens noch rechtzeitig in der laufenden Legislaturperiode. 6. Verabschiedung und Inkrafttreten noch in Seite 21

22 Es wird spannend und 2016!!!! Seite 22

23 Gerhard von Bressensdorf Vorsitzender Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. Alboinstraße Berlin Tel.: Fax: Mobil: Internet:

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