Prüfungsordnung für Fügepersonal, Bediener und Einrichter
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- Bella Albert
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1 Prüfungsordnung für Fügepersonal, Bediener und Einrichter der Personalzertifizierungsstelle der TÜV SÜD Landesgesellschaft Österreich GmbH campus 21, Europaring A04301 A-2345 Brunn am Gebirge (nachfolgend Personalzertifizierungsstelle) 1. Geltungsbereich Die vorliegende Prüfungsordnung definiert die Zertifizierung für Fügepersonal, Bediener und Einrichter sowie den daraus ergebenden Rechten und Pflichten für einen Zertifikatsinhaber. Der Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung ist begrenzt auf die Ausstellung von Zertifikaten nach folgenden Regelwerken: Norm EN EN EN EN ISO EN ISO EN ISO EN ISO EN ISO EN ISO Titel der Norm Gasinfrastruktur - Schweißen an Rohrleitungen aus Stahl - Funktionale Anforderungen (EN 12732:2013) Kunststoffschweißpersonal - Anerkennungsprüfung von Schweißern - Thermoplastische Schweißverbindungen (EN 13067:2003) Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 6: Gusseisen (EN 287-1:2006) Hartlöten - Prüfung von Hartlötern und Bedienern von Hartlöteinrichtungen (ISO 13585:2012) Schweißpersonal - Prüfung von Bedienern und Einrichtern zum mechanischen und automatischen Schweißen von metallischen Werkstoffen (ISO 14732:2013) Schweißen - Schweißen von Betonstahl - Teil 1: Tragende Schweißverbindungen (ISO :2006) Schweißen - Schweißen von Betonstahl - Teil 2: Nichttragende Schweißverbindungen (ISO :2006) Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 1: Stähle (ISO : Cor 1:2012) Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 2: Aluminium und Aluminiumlegierungen (ISO :2004) Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 3: Kupfer und Kupferlegierungen (ISO :1999) ZVD-322 Rev00 09/2015 Seite 1 von 5 Firmenbuchgericht: Landesgericht Innsbruck Firmenbuchnummer: FN m Telefon: +43 (0) TÜV SÜD UID-Nr.: ATU Telefax: +43 (0) Landesgesellschaft Österreich GmbH DVR: Management Service Bank Austria UniCredit Group BLZ Kto.-Nr IBAN: AT BIC: BKAUATWW Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Michael Hahn zertifizierung@tuev-sued.at campus 21, Europaring A Brunn am Gebirge Österreich
2 Seite 2 von 5 Norm EN ISO EN ISO M 7807 EN Titel der Norm Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 4: Nickel und Nickellegierungen (ISO :1999) Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 5: Titan und Titanlegierungen, Zirkonium und Zirkoniumlegierungen (ISO :2000) Schweißen in der Hausinstallation - Qualifikation des Personals zum Schweißen von Niederdruck-Gasrohrleitungen aus Stahl (M 7807:1999) Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen - Teil 1: Behälter - Allgemeine Anforderungen (EN :2006) 2. Anmeldung, Einreichunterlagen und Zugangsvoraussetzungen Interessierte Personen (Antragsteller) können einen Antrag auf Ablegen einer Prüfung für Fügepersonal, Bediener und Einrichter stellen. Die Anmeldung erfolgt über die unter Punkt 2.1 genannten Unterlagen. Die Anmeldung einschließlich der Unterlagen muss vor dem Ablegen der Prüfung bei der Personalzertifizierungsstelle vorliegen. Falls ein Kandidat nicht ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch besitzt, muss dies vor der Fixierung des Prüftermins bekannt gegeben werden Einreichunterlagen Die Einreichunterlagen bestehen aus: - Unterzeichnetem Antrag zur gewünschten Zertifizierung - Gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) - Bei Prüfung in Verbindung mit der AD 2000 HP3 ist der Nachweis einer Ausbildung (AD2000 HP3 Punkt 3.1.2) zu erbringen. - Bei der Zertifizierung gemäß EN Kunststoffschweißpersonal ist einer der folgenden Nachweise zu erbringen: - abgeschlossene Ausbildung als Kunststoffverarbeiter (Lehrabschluss) - mindestens zwei Jahre Erfahrung als Kunststoffschweißer bestätigt durch den Arbeitgeber - Abschluss eines einschlägigen technischen und praktischen Ausbildungskurs - Bei der Zertifizierung gemäß EN ISO Schweißen von Betonstahl ist eine Kehlnahtschweißerprüfung nach EN ISO oder ein gleichwertiger Kompetenznachweiß vorzuweisen. Dieser Punkt kann entfallen, wenn die Prüfungen gemäß EN ISO und EN ISO zeitgleich abgelegt werden Prüfung der Unterlagen Bei unvollständigen Unterlagen wird die Zulassung zur Prüfung abgelehnt Persönliche Eigenschaften Keine Einschränkungen 2.4. Kenntnisse und Fähigkeiten Der Antragsteller muss - theoretisches Wissen über das jeweilige Fügeverfahren aufweisen - Fügen nach einer zutreffenden Fügeanweisung beherrschen
3 Seite 3 von 5 3. Prüfungsablauf 3.1. Fachkundeprüfung (Theorieteil) Die Fachkundeprüfung besteht entweder aus einem schriftlichen oder einen mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird in Form eines Multiple-Choice-Test nach definierten Regeln abgehalten. Bei der mündlichen Prüfung erfolgt ein Fachgespräch über die beantragten Zertifizierungsgebiete. Ziel der Fachkundeprüfung ist es, einen Nachweis über das theoretische Wissen des Antragstellers zu erlangen Praktische Prüfung Der Prüfer bereitet die folgenden Punkte vor, mit denen die praktische Prüfung abgenommen wird: - Fügeanweisung - Prüfstück - Zeitvorgabe - Kennzeichnung der Prüfstücke mit der Prüfnummer und gegebenen Falls der Fügeposition 4. Prüfverfahren Der Prüfer prüft die Prüfstücke selbst, wenn er dafür qualifiziert ist oder überbringt die Prüfstücke an eine Prüfstelle, die die Bewertung vornimmt. Die Bewertung erfolgt entsprechend der jeweiligen Norm. Dabei ausgestellten Prüfprotokollen fließen in die Gesamtbewertung mit ein. 5. Zertifizierungsentscheidung Nachdem alle Bewertungen vorgenommen wurden, werden alle Unterlagen bei der Zertifizierungsstelle eingereicht. Ein berufenes Mitglied der Zertifizierungsstelle führt die Veto-Prüfung durch. Bei der Veto-Prüfung werden folgende Punkte geprüft: - Übereinstimmung der durchgeführten Prüfungen mit der jeweiligen Norm - Plausibilität der Ergebnisse (im Vergleich mit der Fotodokumentation) - Vollständigkeit der Unterlagen Werden bei der Veto-Prüfung Unstimmigkeiten erkannt, wird Rücksprache mit dem Prüfer gehalten. Kann keine Klärung herbeigeführt werden, muss die Prüfung wiederholt werden. Ergibt die Veto-Prüfung keine Unstimmigkeiten, so wird entsprechend der Empfehlung des Prüfers die Zertifizierung erteilt. Im Falle einer Negativbeurteilung wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Prüfung nicht bestanden wurde. Die Freigabe der Zertifizierung wird am Antrag mit Unterschrift der Vetoperson bestätigt. 6. Wiederholung der Zertifizierungsprüfung Wenn das Ergebnis der Zertifizierungsprüfung als nicht bestanden beurteilt wurde, kann nach einer Frist von zwei Wochen die Zertifizierungsprüfung wiederholt werden. ANMERKUNG: Der Termin für den Zweitantritt wird dem Antragsteller von der Zertifizierungsstelle gesondert mitgeteilt. Fällt das Ergebnis der Wiederholung der Zertifizierungsprüfung wieder negativ aus, hat der Antragsteller vor einem neuerlichen Antritt eine Ausbildung nachzuweisen. Bei einem nochmaligen negativen Ergebnis der Zertifizierungsprüfung ist ein weiterer Antritt erst nach Ablauf von drei Monaten möglich. 7. Überwachung, Gültigkeitsdauer und regeln, Entzug der Zertifizierung Die Überwachung erfolgt im Sinne der jeweiligen Normen durch die Schweißaufsicht des jeweiligen Betriebes. Mittels Unterschrift am Zertifikat wird in regelmäßigen Intervallen bestätigt, dass das Fügepersonal innerhalb des Geltungsbereiches arbeitet. Die Gültigkeit der Zertifikate sowie die Intervalle sind der Überwachungen sind folgenden Tabellen zu entnehmen. Tabelle: Gültigkeitsdauer Norm Punkt Gültigkeit des Zertifikats EN A Jahre EN Jahre EN Analog 3 Jahre EN Jahre Jahre
4 Seite 4 von 5 Norm Punkt Gültigkeit des Zertifikats a 6 Jahre EN ISO b 3 Jahre c unbefristet EN ISO Jahre EN ISO Jahre a 3 Jahre EN ISO b 2 Jahre c unbefristet EN ISO Jahre EN ISO Jahre EN ISO Jahre EN ISO Jahre M unbefristet Tabelle: Überwachungsintervalle Norm Punkt Überwachung des Zertifikats EN A.5.2 alle 6 Monate EN alle 6 Monate EN Analog alle 6 Monate EN alle 6 Monate 9.1 alle 6 Monate EN ISO alle 6 Monate EN ISO alle 6 Monate EN ISO nicht vorgesehen EN ISO alle 6 Monate EN ISO alle 6 Monate EN ISO alle 6 Monate EN ISO alle 6 Monate EN ISO alle 6 Monate M alle 12 Monate 8. Erneuerung, Erweiterung und Re-Zertifizierung Es werden keine Erweiterungen der Zertifikate durchgeführt. Falls eine Erweiterung gewünscht wird, erfolgt dies über das Ablegen einer neuen Prüfung. Bei positiver Bewertung erfolgt die Ausstellung neuer Zertifikate. Nach Ablauf der Gültigkeit muss der Zertifizierungsprozess neu durchlaufen werden (Re-Zertifizierung). Wurde ein gültiges Zertifikat nicht überwacht, ist eine Re-Zertifizierung vorzunehmen. Abweichungen von dieser Vorgehensweise müssen schriftlich vor der Prüfung beantragt werden. Sonderfall EN ISO (9.3b) und EN ISO (5.3b): Die Verlängerung der Qualifikation (Re- Zertifizierung) von Schweißern kann auch an Hand von dokumentierten Nachweisen erfolgen, welche vom Unternehmen in den letzten 6 Monaten der Gültigkeit des Schweißerzertifikates gesammelt wurden.
5 Seite 5 von 5 9. Beschwerden Beschwerden in Zusammenhang mit der Zertifizierung von Fügepersonal, Einrichtern und Bedienern sind schriftlich unter Bekanntgabe des Beschwerdeführers an die Personalzertifizierungsstelle zu richten. Die Behandlung erfolgt gemäß den internen Vorgaben der Personalzertifizierungsstelle. 10. Rechtsmittel - Einsprüche gegen die Zertifizierung sind schriftlich an die Personalzertifizierungsstelle zu richten. - Über Einsprüche entscheidet die Prüfungskommission. Ist ein Mitglied der Prüfungskommission selbst betroffen, ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Die Prüfungskommission hat die Möglichkeit, kompetente Personen unter Wahrung der Vertraulichkeit zur Behandlung von Einsprüchen beizuziehen. Sie kann auch das nationale Lenkungsgremium der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der TÜV SÜD Landesgesellschaft Österreich GmbH mit der Behandlung des Einspruches betrauen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 11. Prüfungsgebühren, Kosten für die Zertifizierung - Alle Prüfungen und Zertifizierungen sind kostenpflichtig. - Angemeldete Zertifikatswerber, die nicht zur Prüfung erscheinen, die Prüfung abbrechen oder von einer bereits angemeldeten Prüfung zurücktreten haben keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Prüfungsgebühren. 12. Rechte des Zertifikatsinhabers - Der Antragsteller ist zum Zertifizierungsablauf durch die Prüfungsordnung für Fügepersonal, Einrichter und Bediener in Kenntnis gesetzt. - Das Zertifikat der Personalzertifizierungsstelle berechtigt den Inhaber innerhalb des Geltungsbereiches uneingeschränkt zur Nutzung und zum Nachweis seiner Fachkompetenz, Fähigkeiten und Fertigkeiten. - Einsprüche oder Beschwerden gegen Entscheidungen der Personalzertifizierungsstelle werden von dieser in schriftlicher Form entgegengenommen und behandelt. Die Möglichkeit einer Beschwerde über einen unparteiischen Dritten ist unter anderem über das nationale Lenkungsgremium gegeben. - Eine Einsichtnahme in den Zertifizierungsablauf ist grundsätzlich möglich, schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Leiters der Personalzertifizierungsstelle. - Mit der Annullierung, dem Entzug oder dem Zeitablauf wird der Zertifikatsinhaber aus der Liste der zertifizierten Personen gestrichen. 13. Pflichten des Zertifikatinhabers - Das Zertifikat bleibt gemäß der entsprechenden Norm gültig, wenn die Schweißaufsicht des Betriebes die Bestätigungen im Sinne der betreffenden Norm vornimmt. Der Zertifikatsinhaber muss für die Eintragung der notwendigen Bestätigungen und erforderlichen Dokumentation seiner Tätigkeiten im Rahmen seines Zertifikates Sorge tragen. - Der Zertifikatsinhaber ist verpflichtet, den Anweisungen der Schweißaufsicht Folge zu leisten und die ihm übertragenen schweißtechnischen Arbeiten entsprechend seiner Kompetenz verantwortlich durchzuführen. - Der Zertifikatsinhaber hat die Pflicht, Beanstandungen oder Beschwerden durch Dritte (Abnahmeorganisation, Schweißaufsicht, etc.) aus seiner Tätigkeit im Geltungsbereich des Zertifikates aufzuzeichnen und umgehend der Personalzertifizierungsstelle schriftlich bekannt zu geben. - Der Zertifikatsinhaber nimmt zur Kenntnis, dass eine missbräuchliche, widerrechtliche, irreführende und die Personalzertifizierungsstelle in Verruf bringende Verwendung von Zertifikaten von derselben verfolgt wird. - Der Zertifikatsinhaber ist verpflichtet, der Personalzertifizierungsstelle im Rahmen ihrer aktiven Überwachungsverpflichtung Informationen zu seiner zertifizierten Tätigkeit nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen. - Der Zertifikatsinhaber nimmt zur Kenntnis, dass die Personalzertifizierungsstelle Eigentümer des ausgestellten Zertifikates bleibt. - Der Zertifikatsinhaber akzeptiert, dass bei Pflichtverletzungen von der Personalzertifizierungsstelle Maßnahmen eingeleitet werden, die zur Annullierung und zum Zertifikatsentzug und gegebenenfalls zur Einleitung rechtlicher Schritte führen. 14. Inkraftsetzung Die Prüfungsordnung wurde von der Prüfungskommission für korrekt befunden und durch den Leiter der Personalzertifizierungsstelle in Kraft gesetzt.
Beschreibung des Zertifizierungsverfahrens von Lötpersonal
Beschreibung des Zertifizierungsverfahrens von Lötpersonal Erstellt/Revidiert: 02 von: Mag. Susanne Bachner am: 18.05.2016 Geprüft: von: Dipl.-Ing. (FH) A. Dvorak, M.Sc. am: 25.05.2016 Freigegeben: von:
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