HERZLICH WILLKOMMEN in St. Gallen

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1 Infoveranstaltung HERZLICH WILLKOMMEN in St. Gallen Finanzdepartement

2 Programm Begrüssung XI. Nachtrag zum Steuergesetz XII. Nachtrag zum Steuergesetz Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Lotteriegewinnbesteuerung berufsorientierte Aus- und Weiterbildung Aufwandbesteuerung XII. Nachtrag zum Steuergesetz Selbstbehalt freiwillige Zuwendungen Unternutzung und Härtefall Kapitalleistungsbesteuerung Aktuelle Entwicklungen Gesetz Rechtsprechung Praxis Felix Sager Felix Sager Billy Rohner Henk Fenners Billy Rohner Seite 2

3 Programm Pause Unternehmenssteuerreform III Stefan Gebert Blick in die Zukunft: Einführung AIA und SIA Verabschiedung Henk Fenners Felix Sager Seite 3

4 XI. Nachtrag zum Steuergesetz Beschränkung des Fahrkostenabzugs Finanzdepartement

5 XI. Nachtrag zum Steuergesetz Beschränkung des Fahrkostenabzugs (1) Bundesebene FABI (BG über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) wurde mit Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 mit 62 Prozent Ja-Stimmen angenommen Das Bundesgesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft Als Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können nur noch die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF abgezogen werden Seite 5

6 XI. Nachtrag zum Steuergesetz Beschränkung des Fahrkostenabzugs (2) Kantonsebene Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf den Preis eines GA 2. Klasse für Erwachsene GA 2. Klasse: CHF (2015) Entspricht: einer Fahrleistung von 22,6 km pro Tag (retour) oder 11,3 km vom Wohn- zum Arbeitsort (einfach) Jährlicher Mehrertrag: für den Kanton für die Gemeinden => CHF 13,2 Mio. => CHF 14,8 Mio. Seite 6

7 XI. Nachtrag zum Steuergesetz Beschränkung des Fahrkostenabzugs (3) Kantonsebene Volksabstimmung am 1 Seite 7

8 XI. Nachtrag zum Steuergesetz Beschränkung des Fahrkostenabzugs (4) Umsetzung Betroffene Personen: Unselbständigerwerbende Privatfahrzeug: Begrenzung der Fahrkosten auf CHF bzw bei den Berufsauslagen Geschäftsfahrzeug: Deklaration der gesamt Fahrkosten zur Arbeit in Pos. 6.3 der StE (übrige Einkünfte) Abzug der Fahrkosten bei den Berufsauslagen, max. bis zum Höchstansatz Kreuz Feld F im Lohnausweis für «Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohnund Arbeitsort» nach wie vor zu setzen Keine Änderung des Privatanteils von 9,6 % p.a. (ausschliesslich für Privatfahrten, ohne Arbeitsweg) Seite 8

9 XII. Nachtrag zum Steuergesetz Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Finanzdepartement

10 Inhaltsübersicht Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Lotteriegewinnbesteuerung Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung Aufwandbesteuerung Seite 10

11 1. Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Lotteriegewinnbesteuerung bisher: neu: Bund: Kantone: St.Gallen: Seite 11 Lotteriegewinne vollumfänglich steuerbar Freigrenze und Einsatzkostenabzug Freigrenze von Fr. 1'000. und Einsatzkostenabzug von 5%, maximal jedoch Fr. 5'000. (Regelung DBG) Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) sieht eine analoge Neuregelung vor, überlässt jedoch den Kantonen, die Höhe von Freigrenze und Einsatzkostenabzug festzulegen Gleichschaltung mit Bundeslösung (DBG): Freigrenze von Fr und Einsatzkostenabzug von 5%, maximal jedoch Fr

12 1. Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Aus- und Weiterbildungskosten (1) bisher: Abzug der «mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten» Beim Weiterbildungsabzug handelt es sich um einen Gewinnungskostenabzug, wozu Kosten gehören für Weiterbildung (im engen Sinn) durch äussere Umstände bedingte Umschulung Kosten für Wiedereinstieg ins Berufsleben Seite 12

13 1. Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Aus- und Weiterbildungskosten (2) neu: Abzugsfähig sind «die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung» Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Abzug, womit ein Bezug der Kosten zum derzeit ausgeübten Beruf nicht mehr erforderlich ist Er umfasst: Weiterbildung (im engen Sinn) Ausbildung zum beruflichen Aufstieg durch äussere Umstände bedingte Umschulung freiwillige Umschulung Wiedereinstieg ins Berufsleben Seite 13

14 1. Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Aus- und Weiterbildungskosten (3) Abzugsfähige Kosten alt neu Weiterbildung (im engen Sinn) ja ja Ausbildung zum beruflichen Aufstieg nein ja beruflich bedingte Umschulung ja ja freiwillige Umschulung nein ja Wiedereinstieg ins Berufsleben ja ja Erstausbildung nein nein Liebhaberei, Hobby nein nein Seite 14

15 1. Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Aus- und Weiterbildungskosten (4) Regelung im Bund 3) Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG: Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sind bis zum Gesamtbetrag von Fr abzugsfähig (Höhe also limitiert) 4) Identische Bestimmungen im StHG Festlegung Maximalbetrag steht den Kantonen frei Seite 15

16 1. Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Aus- und Weiterbildungskosten (5) Regelung im Bund Referendumsfrist ist am 27. Januar 2014 ungenutzt verstrichen Inkraftsetzung durch Bundesrat auf 1. Januar 2016 auf diesen Zeitpunkt erfolgt Anpassung im Seite 16

17 1. Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Aus- und Weiterbildungskosten (6) Umsetzung im kantonalen Steuergesetz Maximalbetrag: Fr. 12'000 pro Jahr damit sind 99% der Bildungsmassnahmen gedeckt damit wird eine einheitliche Regelung (mit Bund und anderen Kantonen) geschaffen Seite 17

18 1. Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Aus- und Weiterbildungskosten (7) Regelung im Bund 1) Art. 17 Abs. 1 bis DBG (Art. 30 Abs. 1 bis StG SG): Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung stellen keinen geldwerten Vorteil dar (Höhe unerheblich) 2) Art. 27 Abs. 2 Bst. e DBG (Art. 40 Abs. 2 lit. f StG SG): Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (Höhe unerheblich) Seite 18

19 1. Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Aus- und Weiterbildungskosten (8) Umsetzung im kantonalen Steuergesetz bisher: Gewinnungskosten neu: allgemeiner Abzug Effekt bei interkantonaler Ausscheidung, da neu im Verhältnis zum Reineinkommen ausgeschieden wird Seite 19

20 1. Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben Aufwandbesteuerung bisher: neu: Auch Schweizer Bürger konnten im ersten Jahr nach der Rückkehr in die Schweiz nach Aufwand besteuert werden (danach nicht mehr) Es mussten nicht beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen keine Aufwandbesteuerung mehr für Schweizer Bürger beide ausländische Ehegatten müssen die Voraussetzungen erfüllen Änderung per im StHG und im DBG Kantone müssen ihre Gesetzgebung zwingend auf anpassen (Art. 72q Abs. 1 StHG) Seite 20

21 XII. Nachtrag zum Steuergesetz Billy Rohner Hauptabteilungsleiter Natürliche Personen Finanzdepartement

22 XII. Nachtrag zum Steuergesetz Selbstbehalt freiwillige Zuwendungen Anpassungen beim Eigenmietwert Besteuerungszeitpunkt Gratisaktien / Gratisnennwerterhöhung Proportionaler Steuersatz bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter Liquidationsgewinnbesteuerung Gerichtsferien Seite 22

23 XII. Nachtrag zum Steuergesetz Selbstbehalt freiwillige Zuwendungen Anpassungen beim Eigenmietwert Besteuerungszeitpunkt Gratisaktien / Gratisnennwerterhöhung Proportionaler Steuersatz bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter Liquidationsgewinnbesteuerung Gerichtsferien Seite 23

24 Freiwillige Zuwendungen Bisher: Fr. 500 Selbstbehalt Neu: Fr. 100 Selbstbehalt Regelung analog Bund Seite 24

25 XII. Nachtrag zum Steuergesetz Selbstbehalt freiwillige Zuwendungen Anpassungen beim Eigenmietwert Besteuerungszeitpunkt Gratisaktien / Gratisnennwerterhöhung Proportionaler Steuersatz bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter Liquidationsgewinnbesteuerung Gerichtsferien Seite 25

26 Anpassungen beim Eigenmietwert Unternutzungsabzug Härtefallregelung Seite 26

27 Anpassungen beim Eigenmietwert / Unternutzungsabzug (1) Kein Abzug, vielmehr Reduktion des Eigenmietwerts, sofern: Verminderung des Wohnbedürfnisses mit tatsächlicher und dauernder Unternutzung Beschränkt auf dauernd selbstgenutztes Wohneigentum Seite 27

28 Anpassungen beim Eigenmietwert / Unternutzungsabzug (2) Berechnung analog Bundessteuer Beispiel eines 6 Zimmer Wohnhauses, in dem ein Raum nicht mehr benutzt wird: Eigenmietwert gesamt x 7 (= 5 + 2) 8 (= 6 + 2) Seite 28

29 Anpassungen beim Eigenmietwert / Härtefallregelung (1) Voraussetzungen / Rahmenbedingungen (1): Personen im ordentlichen AHV-Rentenalter Dauernd selbstgenutztes Wohneigentum Verfassungsrechtliche Untergrenze 60 % der Marktmiete bzw. des Eigenmietwerts Seite 29

30 Anpassungen beim Eigenmietwert / Härtefallregelung (2) Voraussetzungen / Rahmenbedingungen (2): Offensichtliches Missverhältnis zwischen Eigenmietwert und Bruttoeinkünften sowie Vermögen Missverhältnis gegeben wenn: Anrechenbarer EMW 30 % der Bruttoeinkünfte übersteigt Steuerbares Vermögen kleiner als CHF Seite 30

31 Anpassungen beim Eigenmietwert / Härtefallregelung (3) Voraussetzungen / Rahmenbedingungen (3): Definition Bruttoeinkünfte: Einkünfte gemäss (Ziff. 168 der StE)./. alle Eigenmietwerte + vereinfacht abgerechnete Bruttolöhne (Ziff. 290) + Ergänzungsleistungen (Ziff. 291) + Hilflosenentschädigung (Ziff. 292) Seite 31

32 Anpassungen beim Eigenmietwert / Verhältnis Unternutzungsabzug - Härtefallregelung Bei Erfüllung der Voraussetzungen für beide Abzüge Unternutzungsabzug und Härtefallregelung möglich Unternutzung kann zu einem unter 60%igen Eigenmietwert führen Bei einer 60 %igen bzw. tieferen Besteuerung durch Unternutzungsabzug keine Inanspruchnahme Härtefallregelung möglich Seite 32

33 Anpassungen beim Eigenmietwert Beispiel Rente aus 1. Säule Fr. 26'000 Rente aus 2. Säule Fr. 13'900 Übriges Einkommen (Zinsen) Fr. 100 Bruttoeinkünfte insgesamt Fr. 40'000 Marktmietwert Wohnhaus Fr. 24'000 Berechnung Härtefalleinschlag 1. Vergleich steuerbarer Mietwert Wohnhaus mit Bruttoeinkommen steuerbarer Mietwert Wohnhaus (70% von Fr. 24'000.--) 30% Bruttoeinkünfte Fr. Fr. 16'800 12'000 Differenz Fr. 4' Vergleich steuerbarer Mietwert mit verfassungsr. Untergrenze steuerbarer Mietwert Wohnhaus (70% von Fr. 24'000.--) verfassungsrechtliche Untergrenze (60% von Fr. 24'000.--) Fr. Fr. 16'800 14'400 Differenz Fr. 2'400 Härtefalleinschlag (kleinere Differenz) Fr. 2'400 Seite 33

34 XII. Nachtrag zum Steuergesetz Selbstbehalt freiwillige Zuwendungen Anpassungen beim Eigenmietwert Besteuerungszeitpunkt Gratisaktien / Gratisnennwerterhöhung Proportionaler Steuersatz bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter Liquidationsgewinnbesteuerung Gerichtsferien Seite 34

35 Besteuerungszeitpunkt Gratisaktien / Gratisnennwerterhöhung Bisher: Besteuerung im Zeitpunkt der Liquidation oder Kapitalherabsetzung Neu: Besteuerung im Zeitpunkt der Ausgabe von Gratisaktien / Gratisnennwerterhöhungen Regelung analog Bund Seite 35

36 XII. Nachtrag zum Steuergesetz Selbstbehalt freiwillige Zuwendungen Anpassungen beim Eigenmietwert Besteuerungszeitpunkt Gratisaktien / Gratisnennwerterhöhung Proportionaler Steuersatz bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter Liquidationsgewinnbesteuerung Gerichtsferien Seite 36

37 Proportionaler Steuersatz bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter Bisher: Steuersatz progressiv 1,5 % bis max. 4 % einfache Steuer Neu: Steuersatz proportional (2 % bzw. 2,2 %) Seite 37

38 XII. Nachtrag zum Steuergesetz Selbstbehalt freiwillige Zuwendungen Anpassungen beim Eigenmietwert Besteuerungszeitpunkt Gratisaktien / Gratisnennwerterhöhung Proportionaler Steuersatz bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter Liquidationsgewinnbesteuerung Gerichtsferien Seite 38

39 Liquidationsgewinnbesteuerung Bisher: Übriger Liquidationsgewinn Besteuerung analog einer Kapitalleistung aus Vorsorge Neu: Steuersatz proportional (4 % einfache Steuer) Seite 39

40 Liquidationsgewinnbesteuerung Liquidationsgewinn effektiver Einkauf Besteuerungsaufschub Rest Bisher: Besteuerung als Kapitalleistung aus Vorsorge Neu: 4 % einfache Steuer Seite 40

41 Liquidationsgewinnbesteuerung Liquidationsgewinn fiktiver Einkauf Besteuerung als Kapitalleistung aus Vorsorge Rest Bisher: Besteuerung als Kapitalleistung aus Vorsorge Neu: 4 % einfache Steuer Seite 41

42 Liquidationsgewinnbesteuerung kein effektiver oder kalkulatorischer Einkauf ganzer Liquidationsgewinn Bisher: Besteuerung als Kapitalleistung aus Vorsorge Neu: 4 % einfache Steuer Seite 42

43 XII. Nachtrag zum Steuergesetz Selbstbehalt freiwillige Zuwendungen Anpassungen beim Eigenmietwert Besteuerungszeitpunkt Gratisaktien / Gratisnennwerterhöhung Proportionaler Steuersatz bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter Liquidationsgewinnbesteuerung Gerichtsferien Seite 43

44 Gerichtsferien Gerichtsferien gelten bei den Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber bei der direkten Bundessteuer (DBG) Diskrepanz wird durch Aufhebung Gerichtsferien eliminiert Seite 44

45 Aktuelle Entwicklungen Dr. Henk Fenners, Leiter Rechtsabteilung Billy Rohner, Hauptabteilungsleiter Natürliche Personen Finanzdepartement

46 Aktuelle Entwicklungen 1. Gesetz (Steuerverordnung) 2. Rechtsprechung 3. Praxis Seite 46

47 Aktuelle Entwicklungen Änderung Steuerverordnung (1) Quellensteuer Ansässige ohne Niederlassungsbewilligung für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; Im Quellensteuertarif sind berücksichtigt: Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien, Abzüge für Familienlasten; nicht berücksichtigt sind etwa: Schuldzinsen, Alimente, Einkäufe in die 2. Säule, Säule 3a-Beiträge Berücksichtigung im Verfahren der Tarifkorrektur Seite 47

48 Aktuelle Entwicklungen Änderung Steuerverordnung (2) bisher: Art. 57 StV c) Nachträgliche Gewährung von Abzügen (Art. 108 Abs. 3 StG) 1 Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton können bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres beim kantonalen schriftlich ein Begehren um nachträgliche Gewährung von Abzügen, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind, einreichen. Zuviel bezahlte Steuern werden zinslos zurückbezahlt. 2 Art. 186 des Steuergesetzes wird sachgemäss angewendet. Seite 48

49 Aktuelle Entwicklungen Änderung Steuerverordnung (3) neu: Art. 57 StV c) Nachträgliche Gewährung von Abzügen (Art. 108 Abs. 3 StG) 1 Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, die Abzüge geltend machen, welche nicht in den Tarifen berücksichtigt sind, können bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres beim Kantonalen schriftlich ein Begehren um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. 2 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung findet bis zum Ende der Quellensteuerpflicht Anwendung. 3 Zuviel bezahlte Steuern werden zinslos zurückbezahlt. Seite 49

50 Aktuelle Entwicklungen Änderung Steuerverordnung (4) Folge Veranlagung im ordentlichen Veranlagungsverfahren; Einreichen einer vollständigen Steuererklärung; Vorwirkung der Quellensteuerreform; Alle Personen, welche im Jahr 2014 eine Tarifkorrektur beantragt haben, werden persönlich informiert. Seite 50

51 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (1) 1) «Rulings» (BGer 2C_807/2014 und 2C_529/2014 vom 24. August 2015) ESTV ist nicht Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer; Zuständigkeit für Abschluss Rulings bei der kantonalen Steuerbehörde; Ruling geniesst Vertrauensschutz, sofern Voraussetzungen erfüllt; Widerruf Ruling mittels einfachem Informationsschreiben möglich; i.d.r. muss angemessene Übergangsfrist gewährt werden; Seite 51

52 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (2) 2) «Familienbesteuerung» (BGer 2C_534, 2C_535/2014 vom 7. August 2015) Sachverhalt: geschiedenes Ehepaar; unmündige Tochter lebt unter gemeinsamer elterlicher Sorge; alternierende Obhut; kein Elternteil leistet dem anderen Unterhaltsbeiträge für das Kind; Streitpunkt: Welchem Elternteil steht der (reduzierte) Einelterntarif zu? Seite 52

53 Aktuelle Entwicklungen / Rechtsprechung (3)

54 Aktuelle Entwicklungen / Rechtsprechung (4) Seite 54

55 Aktuelle Entwicklungen / Rechtsprechung (4) Seite 55

56 Aktuelle Entwicklungen / Rechtsprechung (4) Seite 56

57 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (5) Entscheid Bundesgericht: derjenige Elternteil, der über ein tieferes Reineinkommen verfügt, leistet im Verhältnis einen höheren Beitrag an den Kinderunterhalt; es verstösst gegen Art. 127 Abs. 2 BV, wenn der Einelterntarif demjenigen Elternteil gewährt wird, der das höhere Reineinkommen hat; Konsequenz: sowohl StB 48 Nr. 2 als auch das Kreisschreiben Nr. 30 sind in diesem Punkt nicht verfassungskonform; betrifft nicht nur Tarif, sondern auch Kinderabzug Anpassung von StB 48 Nr. 2 auf ; Seite 57

58 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (6) asymmetrische Dividende A B Dividende 50% 10% 90% Dividende 50% AB AG Seite 58

59 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (7) Zivilrecht: Steuerrecht: Der Anspruch auf den Anteil am Bilanzgewinn bestimmt sich nach der Kapitalbeteiligung (Art. 661 OR), sofern die Statuten nichts anderes vorsehen Anlass für die Überdividende? Beispiel: Empfänger ist Mitarbeiter der empfangenden Gesellschaft überschiessender Anteil kann Einkommen aus unselb. Erwerbstätigkeit darstellen Seite 59

60 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (8) 1) VRK, Entscheid vom 17. September 2015 «Vorzugsaktien» (I/1-2015/53 und 54) Sachverhalt: M. AG, Aktienkapital CHF 1 Mio.; Aktienkapital besteht aus 480 Vorzugsaktien und 520 Stammaktien, Nennwert aller Aktien: CHF 1 000; Die 480 Vorzugaktien werden von D.M. gehalten, der zugleich Geschäftsführer der M. AG ist; Statuten der Gesellschaft: «Aus Bilanzgewinn kann nach Zuweisung an die gesetzlichen Reserven zunächst eine Vorwegdividende bis 50 Prozent vom EBIT ausgeschüttet werden»; 2012: GV beschliesst Vorwegdividende von CHF an D.M. Seite 60

61 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (9) Veranlagung und Einspracheentscheid: Umqualifizierung der Vorwegdividende von in Lohn (Verweigerung der Teilbesteuerung) Prüfung durch VRK im Rekursentscheid: 1. Entsprechen Dividendenzahlungen den gesetzlichen und statutarischen Vorgaben? 2. Ausgewogenes Verhältnis zwischen Vermögen und Dividende sowie zwischen Dividende und Jahresgehalt? Seite 61

62 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (10) Ergebnis: Vorwegdividende beruht auf statutarischer Grundlage; Gesamtrendite der Dividenden entspricht 4.93 % des Steuerwertes der Aktien; Jahresgehalt von netto CHF ist branchenüblich und keineswegs zu tief; somit: Steuerumgehung liegt nicht vor, Umqualifizierung der Vorwegdividende in Lohn ist unzulässig; Seite 62

63 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (11) 2) VRK, Entscheid vom 20. Oktober 2015 «a.o. Dividende» (I/1-2015/56 und 57) Sachverhalt: R.M. ist Alleinaktionär der M. Holding AG; Zudem hält er 8% an der I. AG; Die restlichen 92% an der I. AG werden von einem Dritten gehalten und im Jahr 2009 an die M. Holding AG verkauft; 2013: GV der I. AG beschliesst a.o. Dividende in Höhe von CHF 1 Mio. an die M. Holding AG; Seite 63

64 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (12) R.M. Dritter 100% 8% 92% M. Holding AG I. AG Seite 64

65 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (13) R.M. 100% 8% M. Holding AG Dividende CHF 1 Mio. 92% I. AG Seite 65

66 Aktuelle Entwicklungen Rechtsprechung (14) Veranlagung und Einspracheentscheid: Aufrechnung Dividendenzahlung in Höhe von CHF bei R.M. Entscheid VRK: asymmetrische Dividende verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (zumal die Statuten keine andere Verteilung vorsehen); Aufrechnung einer Dividende von CHF bei R.M. erfolgte zu Recht; in diesem Umfang liegt eine verdeckte Kapitaleinlage bei der M. Holding AG vor; Seite 66

67 Aktuelle Entwicklungen aus der Praxis Liquidationsgewinnbesteuerung Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Liegenschaftshändlers Stille Reserven auf fiktiven Positionen Seite 67

68 Aktuelle Entwicklungen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Liegenschaftshändlers (1) Grundsatz: einmal Liegenschaftshändler, immer Liegenschaftshändler Ausnahme unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen: Eigentum beschränkt sich auf eine/vereinzelte Liegenschaften Willenserklärung des/der Liegenschaftshändler (-in) Alter 60 Liegenschaften eignen sich als langfristige, private Vermögensanlage Seite 68

69 Aktuelle Entwicklungen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Liegenschaftshändlers (2) Einverständnis des Steuerzahlers, Rückgängigmachung der Privatentnahme(n) bei Verkäufen innerhalb von 5 Jahren nach «Liquidation» Gilt auch, wenn in dieser Frist andere Liegenschaften ge- und verkauft werden Erbschaft und Schenkung: Übernahme der Verpflichtung durch Erben oder Beschenkten Seite 69

70 Aktuelle Entwicklungen Stille Reserven auf fiktiven Positionen Bemessungsgrundlage der privilegierten Liquidationsgewinnsteuer sind die in der Periode der Liquidation und der Vorperiode aufgelöste stille Reserven Auflösung einer fiktiven Position unterliegt nicht der privilegierten Besteuerung Abgrenzung zu Bewertungsfragen Seite 70

71 Pause Finanzdepartement

72 Reduzierter Formularversand Stefan Gebert Hauptabteilungsleiter Juristische Personen Finanzdepartement

73 Reduzierter Formularversand JP Steuererklärung A4-Blätter x 22'763 Steuererklärungen = 409'734 A4-Blätter Seite 73

74 Reduzierter Formularversand JP reduzierter Formularversand der Steuererklärung 2016: Begleitschreiben Hauptformular Klebeetikette Mehrwert Kosten: Einsparung jährlich > Fr. 27'000 Mehrwert Nachhaltigkeit: Einsparung jährlich > 42 Bäume (rund 350'000 A4-Seiten)* * Gemäss Recycled Papers: The Essential Guide von Claudia Thompson (Cambridge, MA: MIT Press, 1992) können aus einem Baum 8'335 Seiten Papier hergestellt werden. Seite 74

75 Reduzierter Formularversand JP Wegleitung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird massiv gekürzt (von 20 Seiten auf 4 Seiten). Wegleitungen, Merkblätter und Formulare (z.b. Bescheinigung über Leistungen, Aufstellung über Abschreibungen) sind nur noch online auf verfügbar. Alternativ können diese auch telefonisch beim kantonalen bestellt werden. Wegleitungen für Vereine/Stiftungen und übrige juristische Personen werden weiterhin verschickt. Hauptformular 1a (Steuererklärung) wird betreffend dem neuen Rechnungslegungsrecht angepasst (v.a. Kapitalerfassung). Seite 75

76 Reduzierter Formularversand Aktuell werden über 60% der Steuererklärungen elektronisch bearbeitet. Das Stammblatt mit Barcode bitte jeweils der Steuererklärung beizulegen. Die Administration wird entlastet. Herzlichen Dank! Seite 76

77 Unternehmenssteuerreform III Dr. Felix Sager Amtsleiter Kantonales Stefan Gebert Hauptabteilungsleiter Juristische Personen Finanzdepartement

78 Inhaltsverzeichnis Übersicht Massnahmen USR III Zeitlicher Rahmen für die rechtliche Umsetzung Step up Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven Patentbox Mehrfachabzug für Forschungsaufwand (Inputförderung) Zinsbereinigte Gewinnsteuer Begrenzung der steuerlichen Entlastung Anpassung Teilbesteuerungsverfahren Anpassung bei der Kapitalsteuer Situation St.Gallen und weiteres Vorgehen Seite 78

79 Einführung Übersicht der Massnahmen USR III Stand vor Vernehmlassungsverfahren Stand gemäss Botschaft vom 5. Juni 2015 Bund Kanton Gewinnsteuersenkungen Gewinnsteuersenkungen - fakult. Abschaffung der kantonalen Steuerstatus Abschaffung der kantonalen Steuerstatus - oblig. Aufhebung der Praxis zu Swiss Finance Branch und Prinzipalbesteuerung Step up Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven Aufhebung der Praxis zu Swiss Finance Branch und Prinzipalbesteuerung Step up Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven oblig. oblig. - oblig. Lizenzbox Patentbox - oblig. - Mehrfachabzug für F&E-Aufwand - fakult. Zinsbereinigte Gewinnsteuer - - (parlamentarische Diskussion im Gang) - (Begrenzung der steuerlichen Entlastung der Massnahmen Patentbox, Inputförderung + zinsbereinigte Gewinnsteuer) - (oblig.) - (fakult.) - (oblig.) Seite 79

80 Einführung Übersicht der Massnahmen USR III Stand vor Vernehmlassungsverfahren Stand gemäss Botschaft vom 5. Juni 2015 Bund Kanton Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren oblig. oblig. Abschaffung der Emissionsabgabe Abschaffung der Emissionsabgabe oblig. - Anpassung beim Beteiligungsabzug Einführung Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften Anpassungen bei der Verlustverrechnung Seite 80

81 Zeitlicher Rahmen für die rechtliche Umsetzung Seite 81

82 Kantonale Statusgesellschaften Verwaltungsgesellschaften Holdinggesellschaften Domizilgesellschaften Gemischte Gesellschaften Ziel Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit (USR III) Seite 82

83 USR III Steuerpolitische Massnahmen Step Up ordentliche Besteuerung Stille Reserven, soweit diese bisher nicht steuerbar waren Sondersteuersatz Jahr 1 Sondersteuersatz Jahr 2 Sondersteuersatz Jahr 3 Sondersteuersatz Jahr 4 Sondersteuersatz Jahr 5 privilegierte Besteuerung ordentliche Besteuerung Step Up Seite 83

84 USR III Steuerpolitische Massnahmen Step Up Art. 78g E-StHG Festlegung stille Reserven und selbst geschaffener Mehrwert, soweit bisher nicht steuerbar anfechtbare Feststellungsverfügung massgebender Stichtag: Bilanzstichtag vor Systemwechsel Besteuerung bei Realisation zu einem Sondersteuersatz während beschränktem Zeitraum (5 Jahre) Auswirkungen keine Aufrechnung im steuerbaren Kapital Festlegung Sondersteuersatz liegt in Kompetenz Kantone Seite 84

85 USR III Steuerpolitische Massnahmen Step Up / Beispiel (1) Ausgangslage: gemischte Gesellschaft, Besteuerung (Quote) 10% 1. Unternehmensbewertung Ertragswert Total Sparte Ausland Sparte CH Unternehmenswert Reingewinn '200'000 14'700' '000 Reingewinn '000'000 19'500' '000 Reingewinn '800'000 18'000' '000 Durchschnitt 18'000'000 17'400' '000 Anteil Besteuerung Sparte CH 10% - 1'740'000 1'740'000 Durchschnitt steuerbar Ausland/Schweiz 15'660' % 2'340' % Kapitalisierungssatz 7,5% 240'000'000 Doppelte Gewichtung Substanzwert Ausgewiesenes Eigenkapital '000' '000'000 Stille Reserven (materielle und immaterielle 70'000' '000'000 Werte ohne Goodwill) Unternehmenswert (geteilt in 3) 200'000'000 Seite 85

86 USR III Steuerpolitische Massnahmen Step Up / Beispiel (1) Stille Reserven Unternehmenswert 200'000'000./. ausgewiesenes Eigenkapital -50'000'000 Während Status entstandene stille Reserven 150'000'000 Aufteilung: - Liegenschaften 5'000'000 - IP 65'000'000 - Goodwill 80'000'000 Feststellungsverfügung: Staats- und Gemeindesteuern steuerbar Sondersatz Ordentlich steuerbar stille Reserven (87 %) (13 %) Total Liegenschaft Schweiz 5'000'000 5'000'000 IP 56'550'000 8'450'000 65'000'000 Goodwill 69'600'000 10'400'000 80'000'000 Total 126'150'000 23'850' '000'000 Seite 86

87 USR III Steuerpolitische Massnahmen Step Up / Beispiel (1) Steuerveranlagungen 2019 Staats- und Gemeindesteuern steuerbar Sondersatz ordentlich steuerbar Steuersätze 1.5 % / 15 % (87.00 %) (13.00 %) Total Reingewinn 30'000'000 26'100'000 3'900'000 30'000'000 Steuerbelastung 391'500 (1.5%) noch nicht real. stille Reserven 585'000 (15%) 976' '150'000-26'100' '050'000 Direkte Bundessteuer steuerbar Sondersatz ordentlich steuerbar Total Reingewinn -- 30'000'000 30'000'000 Steuerbelastung (8.5 %) -- 2'550'000 2'550'000 Seite 87

88 USR III Steuerpolitische Massnahmen Step Up / Beispiel (2) 40 ordentliche Besteuerung (20) step up 126 privilegierte Besteuerung Besteuerung zum Sondersteuersatz 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr Gewinne über den festgesetzten stillen Reserven werden ordentlich besteuert. Seite 88

89 USR III Steuerpolitische Massnahmen Step Up / Beispiel (3) verfallen! step up 126 privilegierte Besteuerung Besteuerung zum Sondersteuersatz 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr Bei nicht voller Ausnutzung der festgestellten stillen Reserven verfällt nach 5 Jahren die Möglichkeit zur reduzierten Besteuerung. Gewinne ab dem 6. Jahr werden ordentlich besteuert. Seite 89

90 USR III Steuerpolitische Massnahmen Beginn und Ende der Steuerpflicht Zuzug in die Schweiz Art. 61a E-DBG resp. Art. 24b E-StHG Eintritt Steuerpflicht nach Steuerbefreiung Art. 61a E-DBG resp. Art. 24b E-StHG Aufgedeckte stille Reserven inkl. selbst geschaffener Mehrwert unterliegen nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven aus Beteiligungen von mind. 10%. Jährliche Abschreibung gemäss den steuerlichen Richtlinien. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert 10 Jahren abzuschreiben. Seite 90 Nicht versteuerte stille Reserven inkl. des selbst geschaffenen Mehrwertes werden besteuert Wegzug aus der Schweiz Art. 61b DBG resp. Art. 24c E-StHG Übergang in eine Steuerbefreitung Art. 61b DBG resp. Art. 24c E-StHG

91 USR III Steuerpolitische Massnahmen Patentbox Steuer -subjekt Juristische Personen Personengesellschaften Selbständig Erwerbstätige Qualifiz. IP Patente und vergleichbare Rechte Ergänzende Schutzzertifikate Erstanmelderschutz gem. Art. 12 Heilmittelgesetz Nicht qualifiziertes IP Markenrechte erworbenes IP Substanz Modifizierter Nexusansatz Je höher die F&E Aufwendungen im Inland sind, desto höher ist die steuerliche Entlastung. Zuschlag von 30% (sog. Uplift) des F&E Aufwands im Inland, um die Finanzierung und Kontrolle von F&E im Ausland abzugelten. Dieser Ansatz wurde von der OECD bestätigt (Schlussbericht des OECD- Projektes BEPS vom ). Seite 91

92 USR III Steuerpolitische Massnahmen Patentbox Mechanismus Residualmethode gesamtes Ergebnis juristische Person./. Ergebnis aus Finanzierungstätigkeit./. Ergebnisse aus Produktion, Handel und Dienstleistungen, soweit dieses nicht aus einem qualifiz. Patent stammt./. Anteilsm. Betrag für Routinefunktionen und Markenentgelte = Ergebnis entspricht dem Boxenerfolg Beim Eintritt in die Box werden über die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und steuerlich geltend gemachten F&E Aufwände abgerechnet. Vorteile Reduktion Bemessungsgrundlage (max. 90%) Nur anwendbar auf kantonaler Ebene Kantone können Entlastung weiter mindern Seite 92

93 USR III Steuerpolitische Massnahmen Patentbox Quelle: ESTV, Regulierungsfolgenabschätzung der USR III, S. 31 Seite 93

94 USR III Steuerpolitische Massnahmen Mehrfachabzug für Forschungsaufwand zusätzlicher Abzug F & E verbuchte F & E Abzug 100 % verbuchte F & E Abzug > 100 % Status quo USR III Seite 94

95 USR III Steuerpolitische Massnahmen Mehrfachabzug für Forschungsaufwand F & E Aufwendungen Beschränkung auf inländische F&E-Aufwände Kantone bestimmen die qualifizierenden F&E-Aufwände Kantone bestimmen das Ausmass des F&E-Abzugs Auftragsforschung ist nur beim Auftraggeber berechtigt erhöhte Abzugsfähigkeit ist in Steuererklärung zu beantragen gilt nur bei Staats- und Gemeindesteuern Seite 95

96 USR III Steuerpolitische Massnahmen Mehrfachabzug für Forschungsaufwand Sachverhalt Die Maschinen AG betreibt eine Maschinenfabrik. Sie forscht und entwickelt neue Technologien und setzt diese erfolgreich in ihrer Produktion ein. Im abgelaufenen Geschäftsjahr weist sie einen Gewinn von CHF 4 Mio. aus. Die Forschungs- und Entwicklungskosten betragen CHF 1 Mio. Annahme: Das kantonale Steuergesetz sieht einen Zuschlag von 30% auf den ausgewiesenen Forschungs- und Entwicklungskosten vor. Seite 96

97 USR III Steuerpolitische Massnahmen Mehrfachabzug für Forschungsaufwand Steuerveranlagung Staats- und Gemeindesteuern Gewinn gemäss Erfolgsrechnung CHF 4,00 Mio../. Förderung F&E (30% von CHF 1.0 Mio.) CHF 0,30 Mio. steuerbarer Gewinn CHF 3,70 Mio. Direkte Bundessteuer Gewinn gemäss Erfolgsrechnung steuerbarer Gewinn CHF 4,00 Mio. CHF 4,00 Mio. Seite 97

98 USR III Steuerpolitische Massnahmen Zinsbereinigte Gewinnsteuer Die zinsbereinigte Gewinnsteuer ist nicht Gegenstand der Botschaft zur USR III. Das Konzept der zinsbereinigten Gewinnsteuer wurde gegenüber der Vernehmlassung eingeschränkt (u.a. keine Mindestverzinsung mehr, Einführung einer allgemeinen Konzernmissbrauchsklausel, fakultative Einführung für die Kantone). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wird die zinsbereinigte Gewinnsteuer voraussichtlich wieder eingebracht. Seite 98

99 USR III Steuerpolitische Massnahmen Zinsbereinigte Gewinnsteuer Seite 99

100 USR III Steuerpolitische Massnahmen Zinsbereinigte Gewinnsteuer Flüssige Mittel 200 übriges UV 250 Beteiligungen 100 fiktiver Zinsabzug möglich Aus operativen Aktiven wird das Kernkapital berechnet Sicherheits- EK 70 Kernkapital 200 x 15% 250 x 40% 100 x100% 230 Steuerbares Eigenkapital 300 Der Abzug für die Verzinsung auf Eigenkapital ist auf das Sicherheitseigenkapital beschränkt. Seite 100

101 USR III Steuerpolitische Massnahmen Begrenzung der steuerlichen Entlastung 100% Aus den Ermässigungen dürfen zudem keine Verlustvorträge resultieren. Ordentliche Besteuerung Ermässigungen Patentbox Inputförderung (zinsber. Gewinnst.) mindestens 10% / 20% Art. 25b E-StHG Seite 101

102 USR III Steuerpolitische Massnahmen Begrenzung der steuerlichen Entlastung Seite 102

103 USR III Steuerpolitische Massnahmen Anpassung Teilbesteuerungsverfahren Status quo Mindestbeteiligungsquote 10% Entlastung Bund 40% (50% GV) Kanton: Halbsatzverfahren Mit USR III Mindestbeteiligungsquote 10% Entlastung Bund/Kantone 30% Seite 103

104 USR III Steuerpolitische Massnahmen Anpassungen bei der Kapitalsteuer Art. 29 Abs. 3 E-StHG (für juristische Personen) 3 Die Kantone können für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 28 Abs. 1 sowie auf Rechte nach Art. 24a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen. Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz E-StHG (für Selbständigerwerbende) 3 Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Art. 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen. Juristische Personen: Selbständigerwerbende: - qualifizierende Beteiligungen - Patente und vergleichbare Rechte - Patente und vergleichbare Rechte Seite 104

105 USR III Steuerpolitische Massnahmen Abschaffung Emissionsabgabe Abschaffung Emissionsabgabe auf Eigenkapital Seite 105

106 USR III dynamisches Umfeld Situation St.Gallen und weiteres Vorgehen (1) Verschiedene Kantone definieren Steuerpolitik Massnahmen in Diskussion WAK-S unterschätzter NFA Finanzierung Seite 106

107 USR III dynamisches Umfeld Situation St.Gallen und weiteres Vorgehen (2) Massnahmen analysieren und aktiv begleiten Steuerstrategie für den neu formulieren Auswirkungen auf die Gemeinden und die Kirchen berücksichtigen Auswirkungen auf den NFA berücksichtigen Seite 107

108 Blick in die Zukunft: Einführung AIA und SIA Dr. Henk Fenners Leiter Rechtsabteilung Finanzdepartement

109 Informationsaustausch Ausgangslage (1) ab 2007: 2009: Finanzkrise; Folge davon ist, dass Bekämpfung der Steuerhinterziehung in den Vordergrund der politischen Diskussion rückt; CH zieht Vorbehalt zu Art. 26 OECD-MA zurück; Amtshilfe ist somit auch bei «blosser» Steuerhinterziehung möglich; : Einführung FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) durch USA; : CH unterzeichnet mit USA ein FATCA-Abkommen; : OECD verabschiedet neuen globalen Standard für den internationalen Informationsaustausch (AIA-Standard), welcher auch Unterstützung durch CH findet; Seite 109

110 Informationsaustausch Ausgangslage (2) Okt. 2014: Erklärung CH, Rechtsgrundlagen für AIA und SIA einführen zuwollen; : Bundesrat verabschiedet Botschaft für Umsetzung AIA und SIA zu Handen der Bundesversammlung; : Behandlung der Vorlage im Nationalrat: Zustimmung zur Vorlage im Grundsatz, zudem Änderung bei der straflosen Selbstanzeige gemäss Antrag Regazzi (Reduktion der Nachbesteuerung von 10 auf 5 Jahre); vorr. 2018: erster Datenaustausch (sofern bis dahin gesetzliche Grundlagen vorhanden); Seite 110

111 Informationsaustausch Formen 1. Informationsaustausch auf Ersuchen: Bei dieser Form des Informationsaustausches werden Informationen über einen konkreten Fall gestützt auf ein vorgängiges Ersuchen ausgetauscht. 2. spontaner Informationsaustausch (SIA): Dabei werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen des Vertragsstaates übermittelt, sondern dann, wenn der informierende Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein mögliches Interesse eines anderen Staates vermutet. 3. automatischer Informationsaustausch (AIA): Mit Ihm werden automatisch Informationen zwischen zwei Staaten über Finanzkonten ausgetauscht. Seite 111

112 Informationsaustausch Rechtsgrundlage alle 3 Arten des Informationsaustausches sind im Amtshilfeübereinkommen (Übereinkommen des Europarates und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen; Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters, MAC) vorgesehen 1. Informationsaustausch auf Ersuchen: Die Vertragsparteien sind hierzu verpflichtet; Grundlage ist Art. 4; innerstaatliche Umsetzung: StAhiG; 2. spontaner Informationsaustausch (SIA): Die Vertragsparteien sind hierzu verpflichtet; Grundlage ist Art. 7; innerstaatliche Umsetzung: StAhiG; 3. automatischer Informationsaustausch (AIA): Grundlage dafür bildet Art. 6, zu dessen Aktivierung bedarf es aber einer weiteren Vereinbarung. innerstaatliche Umsetzung: AIA-Gesetz Seite 112

113 Automatischer Informationsaustausch (1) Inhalt = automatischer zwischenstaatlicher Austausch von Informationen betreffend Finanzkonten, über die Personen in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat verfügen; Meldepflicht Wer: Was: Wann: Finanzinstitute sowie gewisse kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften; Finanzkonten, genauer gesagt alle Kapitaleinkünfte sowie Saldo der Konten; in der Regel jährlich; Seite 113

114 Automatischer Informationsaustausch (2) Übersicht über Datenfluss Bank in Land B Steuerpflichtige(r) mit Wohnsitz in der CH hat ein Konto bei einer Bank in Land B ESTV Steuerverwaltung in Land B Behörde in Land B leitet Informationen automatisch weiter an Behörde in Land A Seite 114

115 Automatischer Informationsaustausch (3) 2 Möglichkeiten zur Einführung 1. Informationsaustauschklausel in einem bilateralem Staatsvertrag, z.b. einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); bisher verfügt noch kein schweiz. DBA über eine entsprechende Informationsklausel; AIA mit EU soll diesem Modell 1 folgen: Änderung Zinsbesteuerungsabkommen mit EU; Seite 115

116 Automatischer Informationsaustausch (4) 2 Möglichkeiten zur Einführung 2. Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA), AIA nach diesem Modell 2 setzt bilaterale Aktivierung des AIA mit dem jeweiligen Staat voraus; AIA mit Australien soll diesem Modell folgen: gemeinsame Erklärung der beiden Staaten schon abgegeben; Seite 116

117 Automatischer Informationsaustausch (5) 2 Möglichkeiten zur Einführung Seite 117

118 Spontaner Informationsaustausch (1) meldepflichtige Tatbestände Seite 118

119 Spontaner Informationsaustausch (2) meldepflichtige Tatbestände Ziel: Übermittlung von Informationen, die nach Ansicht einer Vertragspartei die Vermutung begründen lassen, es liege ein Umstand vor, der sich steuerlich zum Nachteil der anderen Vertragspartei auswirkt; Folge: meldepflichtiger Sachverhalt liegt vor, wenn Verdachtsschwelle gegeben ist; Erheblichkeitsschwelle gegeben ist; der gelebten Praxis («Standard») entspricht; Seite 119

120 Spontaner Informationsaustausch (3) SIA von Rulings OECD hat Aktionsplan Beps (Base Erosion and Profit Shifting) ausgearbeitet; zentrale Massnahme (Massnahme 5): spontaner Informationsaustausch von Rulings; rechtliche Grundlage: Art. 7 Amtshilfeübereinkommen (MAC); innerstaatlich: Art. 22a StAhiG; Konkretisierung in der Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (wird derzeit ausgearbeitet); Randbemerkung: EU führt per (unter den Mitgliedstaaten) einen AIA von Rulings ein; Seite 120

121 Spontaner Informationsaustausch (4) Anwendungsbereich Verordnung sieht 5 Kategorien von Rulings für SIA vor: 1. Rulings im Zusammenhang mit einem von der OECD identifizierten privilegiertem Steuerregime; 2. Rulings, die Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand haben; 3. Rulings mit internationalem Bezug, welche einseitig eine Reduktion des in der Schweiz steuerbaren Gewinns ermöglicht und diese in der Handelsbilanz nicht sichtbar ist; 4. Rulings, welche das Vorhandensein/Nichtvorhandensein einer Betriebsstätte in der Schweiz oder im Ausland zum Gegenstand haben; 5. Rulings, die grenzüberschreitende Flüsse von Einkünften oder Geldmitteln über einen schweizerischen Rechtsträger betreffen; Seite 121

122 Spontaner Informationsaustausch (5) *Quelle EStV Seite 122

123 Spontaner Informationsaustausch (6) zeitlicher Geltungsbereich: Austausch ab vorgesehen, sofern Rechtsgrundlage schon vorhanden; rückwirkend auch für Rulings, die nach dem erlassen wurden und im Jahr 2014 noch wirksam waren; dies gilt nicht für Schweiz: Austausch von Rulings, die nach dem erlassen wurden und im Jahr 2018 noch wirksam waren; Seite 123

124 Spontaner Informationsaustausch (7) Übersicht über zeitliche Anwendung OECD OECD/G20: Ab SAI Bis Ende 2016: SIA über alte Rulings erteilt nach , wirksam 2014 Ab : SIA über neue Rulings (erteilt nach ) EU Bis Ende 2017: AIA über alte Rulings ab 2012 (erteilt & 2014 in Kraft oder ab erteilt) EU: Ab AIA Ab : AIA über Rulings (erteilt nach ) CH Bis Ende 2018: SIA über Ruling alte Rulings (erteilt nach , wirksam per ) CH: Ab Ab : SIA über neue Rulings (erteilt nach ) Seite 124

125 Internationaler Informationsaustausch Folge(runge)n für Steuerbehörden: Gedanken über Sammlung von Informationen machen; ev. Informationen (Rulings) mit Kunden thematisieren; Rulings: Vorgaben zum Prozess der Erteilung; klar ist: Formular (Template, 4 Seiten) muss ausgefüllt werden; für steuerpflichtige Personen/Vertreterinnen Amtshilfe auf Ersuchen, AIA und SIA komplementieren sich, d.h. «Treffer» mit AIA kann Ersuchen über Details auslösen; Aufrechterhaltung von Rulings? «Repatriierung», d.h. «weiss machen» von Vermögen? Seite 125

126 Informationsveranstaltung 2016 am Freitag Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Finanzdepartement

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