Prüfung öff. Recht Sommer 2011 ca. 150 Punkte Total

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1 Prüfung öff. Recht Sommer 2011 ca. 150 Punkte Total I. MCQ (50 Punkte) Für jede korrekt beantwortete Frage gibt es einen Punkt. Pro Frage sind mindestens eine und maximal drei Antworten richtig. Die volle Punktzahl 1 wird nur vergeben, wenn alle richtigen Antworten angekreuzt bzw. alle falschen Antworten nicht angekreuzt werden. Es werden weder halbe oder Viertel Punkte noch Minuspunkte vergeben. 1. Welche der folgenden Länder sind Bundesstaaten? A. Deutschland. B. Belgien. C. USA. D. Frankreich. 2. Ein Halbkanton A. darf zwei Ständeräte stellen. B. ist ein Kanton mit halber Standesstimme. C. ist z.b. der Kanton Glarus. D. ist z.b. der Kanton Basel Stadt. 3. Nach der Staatstheorie von Niccolò Macchiavelli wird die Staatsform nach dem Kriterium eingeteilt, A. wer Staatsoberhaupt ist. B. wer den Staat als obersten Repräsentanten völkerrechtlich vertritt. C. ob die Gerichte römisches oder germanisches Recht anwenden. D. ob ein Staat unter der Oberhoheit des römischen Kaisers deutscher Nation steht. 4. Im heutigen französischen Regierungssystem 1

2 A. ernennt der Präsident den Prämierminister und die Minister. B. wählt das Volk den Präsidenten alle 10 Jahre. C. sind alle ehemaligen Staatspräsidenten automatisch Mitglieder des Conseil Constitutionnel ( Verfassungsgericht ). D. ist der Premierminister die oberste staatliche Behörde. 5. Die Landsgemeinde ist eine historisch gewachsene Form der direkten Demokratie, die ihr Vorbild in der antiken athenischen Demokratie findet. Welche Wahlrechtsgrundsätze werden jedoch mit dieser Form der Demokratie in Frage gestellt? A. Das geheime Wahlrecht. B. Das freie Wahlrecht. C. Das gleiche Wahlrecht. D. Das Prinzip der regelmässigen Wahlen. 6. Alexis de Tocqueville beschrieb in seinem bedeutendsten Werk über Staatsaufbau A. die brasilianische Demokratie. B. den Föderalismus und die Demokratie in den USA. C. den Föderalismus in Frankreich. D. die Staatsleitungsreformen des Kaisers Augustus. 7. Die Schweizer Armee A. hat den Auftrag, bei schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit im Inland den Ordnungsdienst zu leisten. B. wird in jedem Fall nur vom Bundesrat selbst für einen Militäreinsatz im Landesinnern aufgeboten. C. hat eine eigene Militärgerichtsbarkeit. D. wird im Fall einer allgemeinen Mobilmachung durch das Parlament aufgeboten. 8. Die Studierenden der Universität XY werden mit ihrer Immatrikulation automatisch Mitglied des XY Studierendenvereins, gemäss den einschlägigen Bestimmungen des XY Universitätsgesetzes. Mit 2

3 den damit einhergehenden Mitgliederbeiträgen werden u.a. die Sportangebote der Universität, die Studierendenzeitung und ein Darlehensfond für mittellose Studierende finanziert. A. Falls der Verein politisch und religiös neutral ist, muss keine Austrittsmöglichkeit bestehen. B. Für eine solche Zwangsmitgliedschaft muss ein öffentliches Interesse bestehen. C. Hierbei geht es um einen Anwendungsfall der negativen Vereinigungsfreiheit. D. Eine solche Mitgliedschaft wäre auch für die Eltern der Studenten denkbar. 9. Der Standpunkt, dass sich Grundrechte im Sinne einer unmittelbaren Bindung auf den gesamten Privatrechtsverkehr auswirken, A. wird in der Schweizer Lehre kaum vertreten. B. ist herrschende Lehre und Praxis in der Schweiz. C. gilt für den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 BV (Gleicher Lohn für gleiche Arbeit zwischen Mann und Frau). D. wurde erstmals von Platon in seinem Werk Politeia vertreten. 10. Wenn ein Kanton den gegenüber dem Bund bestehenden Pflichten nicht nachkommt, A. kann der Bund eingreifen, es braucht jedoch vorher eine Zwangsandrohung. B. kann der Bund in jedem Fall durch die Form der Berichterstattung eingreifen, auch ohne gesetzliche Grundlage. C. kann der Bund in jedem Fall Subventionen für diesen Kanton streichen. D. kann der Bund als Ultima Ratio auch militärisch einschreiten. 11. Im Fall Schubert (BGE 99 Ib 39) A. anerkannte das Bundesgericht ausdrücklich die Möglichkeit des Bundesgesetzgebers, bewusst von einem Staatsvertrag abzuweichen. B. wurde der Grundsatz pacta sunt servanda (Völkerrecht ist einzuhalten) gestärkt. C. wurde die Rangfrage geklärt, wie bei einem offenen Konflikt zwischen der EMRK und einer jüngeren Bestimmung der Bundesverfassung, die klar und absichtlich der EMRK widerspricht, vorgegangen wird. D. wurde entschieden, dass Völkerrecht immer Bundesrecht vorgeht. 3

4 12. Das kantonale Recht wird ausschliesslich durch die kantonalen Behörden vollzogen. A. Diese Aussage ist vollumfänglich korrekt. B. Diese Aussage stimmt nicht, denn konsularische Vertretungen des Bundes können auch kantonales Recht vollziehen. C. Diese Aussage stimmt nicht, denn diplomatische Vertretungen des Bundes können auch kantonales Recht vollziehen. D. Diese Aussage stimmt nicht, denn im Zollwesen gelten auch kantonale Einfuhrbestimmungen. 13. Bei der erleichterten Einbürgerung gemäss Bürgerrechtsgesetz (BüG) A. werden Einbürgerungstaxen erhoben. B. können Kanzleigebühren erhoben werden. C. werden Personen eingebürgert, die in der Schweiz mindestens 5 Jahre die Schule besucht haben. D. kann der Ehegatte eines Auslandschweizers nach 6 Jahren ehelicher Gemeinschaft direkt vom Bundesamt für Migration eingebürgert werden. 14. Wählbarkeitsvoraussetzung für vollamtliche Richter des Bundesgerichtes gemäss Schweizer Verfassungsrecht ist A. Wohnsitz in der Schweiz. B. eine Parteimitgliedschaft. C. das Schweizer Bürgerrecht. D. das 18. Lebensjahr erreicht zu haben. 15. Welche Aussage ist korrekt? A. Das Bundesgericht ist gemäss BV das höchste Organ der schweizerischen Eidgenossenschaft und übt die Kontrolle über Volk und Parlament aus. B. Das Bundesgericht hat nur beschränkte Verfassungsgerichtsfunktion. C. Gegenüber neu in Kraft tretenden kantonalen Verfassungen kann das Bundesgericht eine abstrakte Normenkontrolle durchführen. D. Bundesgesetze sind für das Bundesgericht massgebend. 4

5 16. Die EMRK, welche 1974 für die Schweiz in Kraft getreten ist, wurde A. durch ein vorgängiges fakultatives Referendum von Volk und Ständen angenommen. B. durch ein nachträgliches obligatorisches Referendum von Volk und Ständen angenommen. C. durch einfachen Bundesbeschluss angenommen. D. bereits vor dem in Kraft treten vom Bundesgericht als regionales ius cogens angewendet. 17. Voraussetzung für das passive Wahlrecht bei Wahlen in den Nationalrat A. ist der Wohnsitz gemäss ZGB im Wahlkreis. B. ist die Eintragung in das Stimmregister. C. ist der politische Wohnsitz im Wahlkreis. D. ist das Schweizer Bürgerrecht. 18. Welche Elemente der Referendumsdemokratie finden sich nicht im Schweizer Bundesrecht? A. Fakultatives Verfassungsreferendum. B. Verfassungsinitiative. C. Abberufungsrecht (recall). D. Finanzreferendum. 19. Im US amerikanischen Regierungssystem A. bestätigt das Repräsentantenhaus ( advice and consent ) die Bundesrichter und die Botschafter. B. können Richter des Supreme Court mit einem Impeachment Verfahren abgesetzt werden. C. wird das Prinzip der Rechtstaatlichkeit besonders hoch gehalten, weshalb der Supreme Court über Gesetze des Kongresses die Verfassungsgerichtsbarkeit ausüben darf. D. wählt das Volk die Richter des Supreme Courts. 20. Welches ist das Anfechtungsobjekt, wenn sie vor Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates überprüfen lassen wollen? A. Die abstrakte Norm. B. Der konkrete Rechtsanwendungsakt. 5

6 C. Die Bestimmung aus der BV, welche der Verordnung zugrunde liegt. D. Das Bundesgesetz, welches der Verordnung zugrunde liegt. 21. Welche Argumente werden in der Diskussion um die Verfassungsgerichtsbarkeit eingebracht? A. Der Vorrang der Verfassung vor den Gesetzen soll mit der Verfassungsgerichtsbarkeit sichergestellt werden. B. Rechtsanwendung ist immer auch Rechtserzeugung, deshalb kann eine ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit die Gewaltenteilung verletzen. C. Da Bundesrichter in der Schweiz auf Lebenszeit ernannt werden, besteht die Gefahr des Verlustes der demokratischen Kontrolle über das Bundesgericht und seiner Rechtsprechung. D. Eine ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es nur in den USA, deshalb ist dieses System der europäischen Rechtskultur fremd. 22. Welcher der folgenden Grundrechte sind Freiheitsrechte? A. Recht auf körperliche Unversehrtheit. B. Unentgeltliche obligatorische Schule C. Versammlungsfreiheit. D. Anspruch auf Waffengleichheit im Strafverfahren. 23. Beim Majorzwahlsystem A. werden die Sitze im Parlament im Verhältnis zu den von ihnen erreichten Stimmen zugeteilt. B. wird die klare Bildung von Mehrheiten im Parlament begünstigt. C. entsteht häufig ein Zweiparteiensystem. D. ist die Form und Zusammensetzung der einzelnen Wahlkreise unwichtig. 24. Herr Müller ist gestern vom Kanton A in den Kanton B umgezogen und würde nun gerne sein Stimmrecht in seinem neuen Wohnkanton ausüben, da in zwei Tagen eine wichtige kantonale Abstimmung ansteht. Nun erfährt er, dass der Kanton B eine Wartefrist von 2 Wochen vorsieht, bevor in Kantons und Gemeindeangelegenheiten das Stimmrecht ausgeübt werden darf. A. Diese kantonale Bestimmung verstösst gegen Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BV. B. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine sogenannte Karenzfrist. 6

7 C. Im Schweizer Bundesstaatsrecht darf nie nach dem kantonalen Wohnsitz differenziert werden. D. Herr Müller kann grundsätzlich in seinem alten Wohnkanton abstimmen. 25. Bei der sog. egoistischen Verbandsbeschwerde A. darf ein Verein eine Beschwerde im eigenen Namen zur Wahrung eigener Interessen vor Bundesgericht anstrengen. B. muss der Verein selber partei und prozessfähig sein. C.... darf ein Verein eine Beschwerde im eigenen Namen zur Wahrung der Interessessen ihrer Mitglieder vor Bundesgericht anstrengen. D. muss eine ausdrückliche Ermächtigung in einem Spezialgesetz vorliegen, damit ein Verein vor Bundesgericht prozessieren darf. 26. Welche Aussage ist korrekt? A. Die Bundesverfassung wurde zwischen 1848 und 1999 nie totalrevidiert. B. Die Schweiz ist seit 1799 ein Bundesstaat. C. Zwischen 1999 und heute fand eine Reform der Volksrechte statt. D. Die Zahl der Kantone hat sich seit 1945 verändert. 27. Personen dürfen nicht in einen Folterstaat ausgeschafft oder ausgeliefert werden. A. Das ist in Art. 25 Abs. 2 BV geregelt. B. Dabei handelt es sich um das sogenannte Non Refoulement Gebot. C. Dieser Grundsatz wird gemeinhin als ius cogens betrachtet. D. Nur die Schweiz anerkennt in Europa diesen Grundsatz als Ausdruck ihrer humanitären Tradition. 28. Das Notstandsrecht hat in der schweizerischen Bundesverfassung A. überhaupt keine verfassungsrechtliche Grundlage. B. eine verfassungsrechtliche Grundlage, die nur dem Bundesrat die Kompetenz zum Treffen von Massnahmen gibt, um die Aufrechterhaltung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten. 7

8 C. eine verfassungsrechtliche Grundlage, die sowohl dem Bundesrat als auch der Bundesversammlung die Kompetenzen gibt, um die Aufrechterhaltung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten. D. erst seit 1999 eine verfassungsrechtliche Grundlage. Früher, besonders während der zwei Weltkriege, wurde in der Schweiz von den Bundesbehörden überhaupt keine Form von Notstandsrecht ausgeübt. 29. Die Verfassung im materiellen Sinn A. umfasst nur Normen, die im speziellen Verfahren der Verfassungsgebung erlassen wurden. B. ist immer deckungsgleich mit der Verfassung im formellen Sinn. C. beinhaltet u.a. die grundlegenden Normen über den Aufbau des Staates. D. beinhaltet u.a. den Grundrechtskatalog. 30. Welche Aussage zum Verfahren beim Abschluss von Staatsverträgen ist korrekt? A. Die Ratifikation von Staatsverträgen wird von der Bundesversammlung vorgenommen. B. In den Verhandlungen für einen Staatsvertrag ist die Bundesversammlung federführend. C. In der Schweiz muss der Inhalt aller völkerrechtlichen Verträge zuerst in nationales Recht (Gesetz) umgewandelt werden, bevor der Vertrag in Kraft treten kann. D. Die Unterzeichnung eines Staatsvertrages erfolgt unter Vorbehalt der späteren Ratifikation. 31. Die EMRK A. ist in der Schweiz direkt anwendbar. B. wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer statischen, nichtdynamischen Weise ausgelegt. C. erlaubt es dem EGMR nicht, innerstaatliche Akte wegen Konventionsverletzungen aufzuheben. D. erlaubt gemäss jüngstem Urteil des EGMR, Kruzifixe in Schulzimmern der öffentlichen Schule aufzuhängen. 32. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist A. ein Staatenbund. B. ein Verteidigungsbündnis. 8

9 C. ein Bundesstaat. D. eine supranationale Organisation. 33. Die Versammlungsfreiheit A. wird von der BV garantiert. B. gilt nicht für Vereine und Verbände. C. steht in genau gleichem Umfang Schweizern und Ausländern zu. D. aller Personen, auch der Nicht Störer, kann im Falle eines Polizeinotstandes rechtmässig eingeschränkt werden. 34. Das Regierungs und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) bestimmt, A. dass der Bundesrat zu einzelnen Geschäften Ausschüsse bilden kann. B. dass es untergeordnete Amtsstellen nicht erlaubt ist, Verordnungen zu erlassen. C. dass mindestens vier Bundesräte anwesend sein müssen, damit der Bundesrat beschlussfähig ist. D. dass die Regierungsfunktion des Bundesrates gemäss Art. 6 Abs. 2 RVOG Vorrang vor der Vollzugsfunktion hat. 35. Urteilsfähige Unmündige A. können nur durch ihre Eltern oder durch ihren Vormund vor Bundesgericht klagen. B. können jene Rechte selbständig geltend machen, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. C. und Urteilsunfähige können immer vor Bundesgericht prozessieren, wenn sie zivilrechtlich mündig sind. D. können nur anwaltlich vertreten vor Bundesgericht prozessieren. 36. Unter Bundestreue versteh man A. dass interkantonale Verträge gemäss Art. 48 Abs. 3 BV den Interessen des Bundes nicht zuwiderlaufen dürfen. B. eine justiziable Norm, die sehr häufig vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung angewendet wird. 9

10 C. eine modifizierte Anwendung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. D. die Treue jedes Bürgers der Eidgenossenschaft gegenüber dem Gemeinwesen. 37. Die derogatorische Kraft des Bundesrechts A. ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ohne explizite Verankerung in der Bundesverfassung. B. bedeutet, dass Bundesrecht kantonalem Recht vorgeht. C. besagt, dass Völkerrecht Landesrecht bricht. D. ist ein justiziables, verfassungsmässiges Recht des Bürgers. 38. Verträge der Kantone mit dem Ausland A. bedürfen immer der Genehmigung durch den Bund. B. dürfen nicht abgeschlossen werden. C. müssen bei Einsprache durch einen Kanton oder den Bundesrat genehmigt werden. D. müssen dem Bund vor Abschluss zur Kenntnis gebracht werden. 39. Eine Klage an das Bundesgericht ist möglich A. zwischen zwei Kantonen. B. zwischen einer Bundesbehörde und einem Kanton. C. zwischen einem Individuum und dem Bund. D. zwischen einer Gemeinde und dem Bund. 40. Von Herstellung praktischer Konkordanz spricht man A. wenn ein Sachverhalt von mehreren Freiheitsrechten erfasst wird. B. wenn die Freiheit der Personen, die von staatlichen Anordnungen getroffen werden, mit den Freiheiten derjenigen, die durch die Anordnung geschützt werden sollen, miteinander in Einklang gebracht werden. C. wenn alle grossen Parteien in der Regierung vertreten sind, um der Referendumsdemokratie Rechnung zu tragen. 10

11 D. häufig in Medienfreiheits Fällen von Journalisten, welche die Privatsphäre von Politikern verletzen. 41. Bei der Auslegungsmethode der völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts A. geht das Völkerrecht immer dem Landesrecht vor. B. können auch unüberbrückbar scheinende Differenzen zwischen Landesrecht und Völkerrecht beseitigt werden. C. wird angenommen, dass Völkerrecht nicht zuerst in Landesrecht transformiert werden muss, um wirksam zu werden. D. wird ein Bundesgesetz nicht nur verfassungskonform, sondern auch im Lichte des Völkerrechts ausgelegt. 42. Gemäss Art. 53 BV A. können Kantone untereinander ohne Bundesbeteiligung Kantonsgebiete austauschen. B. wird das Territorium aller Kantone innerhalb der Grenzen von 1874 verfassungsmässig fixiert. C. darf die Verfassung des Kantons Jura den sogenannten Wiedervereinigungsartikel beinhalten, welcher die Angliederung von Teilen des Kantons Bern fordert. D. wird festgehalten, dass der Bund bei Grenzbereinigungen mit dem Ausland auf die Zustimmung des betroffenen Kantons angewiesen ist. 43. Bei der akzessorischen Prüfung durch das Bundesgericht führt das diffuse System dazu, A. dass Rechtsnormen, welche nicht verfassungskonform sind, formell nur durch ein Bundesgerichtsurteil aufgehoben werden. B. dass das Bundesgericht generelle kantonale Rechtssätze im Zusammenhang mit einem individuell konkreten Rechtsanwendungsakt überprüfen darf. C. dass als verfassungswidrig erkanntes Recht auf jeden Fall nicht mehr angewendet werden darf, auch wenn dadurch ein erhebliches Regelungsdefizit entsteht. D. dass Rechtsetzungsorgane selbständig für die formelle Aufhebung von rechtswidrigen Rechtsnormen zuständig sind. 44. Die Garantien bei Freiheitsentzug gemäss Art. 31 BV A. führten in der Schweiz dazu, dass seit Jahrzehnten der Anwalt der ersten Stunde Praxis ist. 11

12 B. sind dann einschlägig, wenn die Polizei einen Journalisten daran hindert, einen Tagungsort zu erreichen. C. führen dazu, dass Aussagen von Verhafteten, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht werden, als grundsätzlich unverwertbar gelten. D. geben der ungerechtfertigt in Untersuchungshaft gesetzten Person in jedem Fall Anspruch auf Schadenersatz. 45. Art. 15 BV A. entspricht in etwa inhaltlich Art. 9 EMRK. B. verpflichtet die Behörden immer, eine spezifische, religiös motivierte zeremonielle Art der Bestattung zu garantieren bzw. anzubieten. C. beinhaltet als Schutzobjekt auch die konfessionelle Neutralität öffentlicher Schulen. D. erlaubt keine polizeilichen Einschränkungen im Bereich der Glaubens und Gewissensfreiheit. 46. Auf dem Gebiet der Raumplanung hat der Bund A. keine Kompetenz. B. eine umfassende Bundeskompetenz. C. eine Grundsatzkompetenz. D. eine fragmentarische Kompetenz. 47. Art. 127 BV A. beinhaltet eine rechtstaatliche Garantie. B. verbietet die konfiskatorische Besteuerung. C. verbietet die Doppelbesteuerung. D. sieht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, dass Liegenschaften und der aus ihnen fliessende Ertrag in der Steuerhoheit des Wohnsitzkantons des Eigentümers liegen. 48. Die Meinungs, Informations und Medienfreiheit A. schützt in ihrem Kerngehalt vor Zensur, z.b. in der Form einer allgemeinen Vorprüfung von Medieninhalten. 12

13 B. schützt gemeinsam mit der Versammlungsfreiheit auch die Freiheit zu demonstrieren. C. wird im Bereich der religiösen Kommunikation von Art. 15 BV verdrängt, weil letzterer als lex specialis betrachtet wird. D. schützt als Rechtsträger nur juristische Personen. 49. Jean Jacques Rousseau A. sah die Demokratie als ideale Staatsform an. B. bevorzugte die Aristokratie vor der Demokratie. C. nahm an, dass die echte Souveränität beim Parlament liege. D. befürwortete die Gewaltenteilung. 50. Bei der nachträglich derogatorischen Bundeskompetenz A. behält der Kanton die Kompetenz, auch wenn der Bund davon Gebrauch gemacht hat. B. entfällt die kantonale Kompetenz im Moment der Begründung der Bundeskompetenz. C. besitzen sowohl Bund und Kantone gleichzeitig dieselbe aktuelle Kompetenz. D. geht die kantonale Kompetenz im entsprechenden Umfang unter, sobald der Bund seine Kompetenz ausschöpft. 13

14 II. Grundrechtsfall (ca. 100 Punkte) Die noble Engadiner Berggemeinde NN ist ein Ferienort mit vornehmlich reicher Klientel aus Asien und Russland. Während der Finanzkrise blieben jedoch viele Kunden aus. Dies hat Konsequenzen in der Gemeinde: Viele traditionelle Geschäfte, insbesondere Restaurant Betriebe, gingen ein. Ein umtriebiger Koch und Metzger, Herr Z, machte sich dies zunutze, kaufte mehrere Geschäftsliegenschaften im historischen Dorfzentrum der Gemeinde NN und richtete dort Döner Kebab Stände ein, die er selber betreibt und bekocht. Hier können Kebabs und andere türkische Spezialitäten über die Gasse gekauft (als Take Away) oder wie in einem traditionellen Restaurant im hinteren Teil des Lokals am Tisch à la carte gegessen werden. Die Kebab Stände ziehen eine jüngere Klientel aus den umliegenden Tälern an. Der Gemeinderat (Exekutive) beobachtet mit Besorgnis, dass Jugendliche aus der ganzen Region im historischen Zentrum vor den Kebab Imbisstuben hängen und viel Abfall in Form von Littering hinterlassen. Besonders an Wochenenden bleiben die Jugendlichen bis spät in der Nacht vor den Kebab Ständen und konsumieren Alkohol in grossen Mengen. Deshalb ist es auch schon zu Schlägereien, Anpöbelungen von Passanten und Polizeieinsätzen wegen Massenschlägereinen gekommen. Diese Situation finden viele Touristen sowie Einheimische untragbar, so dass sich Hoteliers und Anwohner beim Gemeinderat beschwerten. Bereits sind im japanischen und russischen Fernsehen journalistische Beiträge über die Verslummung der ehemals luxuriösen Gemeinde NN gezeigt worden. Das Gemeindeparlament erlässt deshalb eine Ergänzung zur Bau und Nutzungsordnung (BNO): Gesetz zum Schutz des Erscheinungsbildes des historischen Kerns der Gemeinde NN 1 Restaurant Betrieben im gemäss BNO bezeichneten historischen Kern ist nur der Verkauf von einheimischen, schweizerischen Ess und Trinkwaren bzw. Spezialitäten erlaubt. 2 Der Verkauf von Ess und Trinkwaren über die Gasse ( Take Away ) wird im historischen Kern verboten. Im Anhang des Gesetzes befindet sich eine abschliessende Aufzählung mit den erlaubten einheimischen schweizerischen Spezialitäten. Döner Kebab wird dort nicht erwähnt. Herr Z ist über das Verhalten der Gemeinde verärgert. Er fühlt sich als schweizerisch türkischer Doppelbürger ungerecht behandelt, weil er keine türkischen Spezialitäten wie Kebab mehr anbieten darf. Im Übrigen bangt er auch um die Existenz seines Geschäftes, da er als Koch keine der von der Norm aufgelisteten Schweizer Spezialitäten auf hohem Niveau kochen kann. Herr Z wendet sich an Sie als Gutachter und möchte wissen, wie die Rechtslage zu beurteilen ist. Es sind alle grundrechtlichen Fragen zu prüfen mit Ausnahme der Eigentumsgarantie und der Versammlungsfreiheit. 14

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