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1 UV-GOÄ Änderungen und Ergänzungen zum a Vordruck F Bericht Carpaltunnel-Syndrom BK Nr. 2113; 16,14 Euro Vergütungsempfehlung für die Abrechnung des Behandlungsplans für die Chemotherapie Die DGUV veröffentlicht zu dem Thema folgende Zusammenfassung (Rundschreiben /2015 vom ): Von onkologischen Praxen wird zunehmend gefordert, für die notwendige Aufstellung eines Behandlungsplans für die Chemotherapie eine Gebühr zu bezahlen. In der amtlichen Gebührenordnung (GOÄ) gibt es hierfür die Nr. 78 (Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt). Diese Leistung wurde seinerzeit aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht in den Grundleistungsteil der UV-GOÄ übernommen. Die Nr. 78 ist in der GOÄ mit 180 Punkten bewertet. Berechnet mit dem Punktwerten der UV-GOÄ ergäbe sich daraus eine Gebühr von 12,42 für die allgemeine Heilbehandlung und 15,46 für die besondere Heilbehandlung. Auch wenn Analogbewertungen nach der UV-GOÄ grundsätzlich nicht vorgesehen sind, bestehen keine Bedenken, diese Gebühren den onkologischen Praxen für die Aufstellung des Behandlungsplanes für die Chemotherapie anzubieten, bis hierfür eine Gebührenregelung in die UV-GOÄ aufgenommen wird. 312 Knochenstanze - gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark Ergänzung des Kommentars: Bei der Nr.312 handelt es sich um die Entnahme einer Knochenbiopsie perkutan mit einer Stanze. Bei einer offenen Knochenprobenentnahme mit Freilegen und Aufmeißeln des Knochens ist die Nr.2250 abzurechnen. Auf einen Blick: Informationen Osteotomie Zur Operation einer Osteotomie gehören das Aufschneiden, Darstellen und Durchtrennen (ggf. mit Achskorrektur) des Knochens und ggf. Einsenden des entnommenen Gewebes zur Histologie. Kleine Knochen: Nr.2250 Osteotomie (ohne Osteosynthese) Nr.2355 Osteotomie nach Fraktur (ohne Osteosynthese)

2 Nr.2260 Osteotomie mit Osteosynthese Nr.2356 Osteotomie nach Fraktur mit Osteosynthese Nr.2273 Osteotomie und Anbringen eines Distraktors (spez.fixateur) Die Osteotomie ist nicht zusätzlich oder statt dessen mit der Nr abrechenbar. Große Knochen: Nr Osteotomie (ohne Osteosynthese) Nr Osteotomie nach Fraktur (ohne Osteosynthese) Nr Osteotomie mit Osteosynthese Nr Osteotomie nach Fraktur mit Osteosynthese Nr Osteotomie und Anbringen eines Distraktors (spez. Fixateur) Nr Inter- oder Subtrochantäre Osteotomie (ohne Osteosynthese) Nr Inter- oder Subtrochantäre Osteotomie mit Osteosynthese Nr Osteotomie am Rippenbuckel Die Osteotomie ist nicht zusätzlich oder statt dessen mit der Nr abrechenbar Knochenzerbrechung Ergänzung des Kommentars: Die Knochenzerbrechung ist eigentlich keine operative Gebührennummer, da sie sonst mit der Gebührennummer für eine Osteotomie abzurechnen wäre. Auch eine Knochenresektion beinhaltet die Knochenzerbrechung. Eine Fraktureinrichtung und operative Versorgung kann damit ebenfalls nicht abgerechnet werden, da dabei der Knochen schon gebrochen ist Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie Neuer Kommentar: Es handelt sich um eine Durchtrennung des Oberschenkels hüftgelenksnah ohne zusätzlicher Osteosynthese. Mit der Gebührenziffer ist keine Durchtrennung eines großen Röhrenknochens abrechenbar. Bei zusätzlicher Osteosynthese ist die höher vergütete Nr abzurechnen Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie mit Osteosynthese Neuer Kommentar: Es handelt sich um eine Durchtrennung des Oberschenkels-hüftgelenksnaht mit zusätzlicher Osteosynthese. Mit der Gebührenziffer sind keine Durchtrennung eines großen Röhrenknochens und keine Osteosynthese eines großen Röhrenknochens abrechenbar. Ohne Osteosynthese ist die geringer vergütete Nr abzurechnen. Zahlreiche neue oder geänderte Kommentierungen im Bereich der UV-GOÄ Nrn bis 5339 nicht aufgenommen wurden die kardio-angiologischen Leistungspositionen Für die UV-GOÄ Nrn bis 5312 und Nrn bis 5327 gilt

3 Bei Anwendung der simultanen Zwei-Ebenen-Technik ist der Zuschlag nach Nr je Sitzung einmal zusätzlich abrechenbar. Bei computergesteuerte Analyse und Abbildung ist der Zuschlag nach Nr je Untersuchungstag einmal zusätzlich berechnungsfähig Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brustund/oder Bauchraum, eine Serie Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Die Nr ist abrechenbar, wenn in der ersten Serie nur der Schädel, nur der Brustraum, nur der Bauchraum oder mehrere dieser Areale zusammen (z.b. Schädel und Brustraum) untersucht werden. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl und/oder in der Leistungsbeschreibung. Mit Nr wird nur die erste Serie vergütet. Für die zweite und dritte Serie darf jeweils die Nr abgerechnet werden. Die vierte und jede weitere Serie wird/werden insgesamt nur einmal mit Nr vergütet. Die Nrn darf nicht abgerechnet werden, wenn in der gleichen Sitzung eine/beide Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327) untersucht werden. Die erste Serie wird dann mit der geringer bewerteten Nr vergütet Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brustund/oder Bauchraum - Zweite bis dritte Serie im Anschluss an die Leistung nach Nr. 5300, je Serie Kommentar: Die Nr darf jeweils einmal für die zweite und dritte Serie abgerechnet werden. Die Leistung ist damit je Sitzung maximal zweimal abrechenbar. Eine Sitzung ist eine Arzt-Patienten-Begegnung, die wartezeitbedingt durch Unterbrechungen mehrere Stunden andauern und mehrere Untersuchungsareale beinhalten kann. Die Nr ist abrechenbar, wenn in einer Serie nur der Schädel, nur der Brustraum, nur der Bauchraum oder mehrere dieser Areale zusammen (z.b. Schädel und Brustraum) untersucht werden. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl und/oder in der Leistungsbeschreibung. Die vierte und jede weitere Serie wird/werden insgesamt nur einmal mit Nr vergütet. Die Nrn darf nicht abgerechnet werden, wenn in der gleichen Sitzung eine/beide Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327) untersucht werden. Die zweite und dritte Serie wird dann jeweils mit der geringer bewerteten Nr vergütet Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brustund/oder Bauchraum - Weitere Serien im Anschluss an die Leistungen nach den Nrn und 5301, insgesamt Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je

4 Die Nr ist abrechenbar, wenn in der vierten und jeder weiteren Serie nur der Schädel, nur der Brustraum, nur der Bauchraum oder mehrere dieser Areale zusammen (z.b. Schädel und Brustraum) untersucht werden. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl und/oder in der Leistungsbeschreibung. Die Nrn darf nicht abgerechnet werden, wenn in der gleichen Sitzung eine/beide Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327) untersucht werden. Die vierte und jede weitere Serie wird/werden dann einmalig mit geringer bewerteten Nr vergütet Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und Bauchraum im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistungen nach den Nrn bis 5327, eine Serie Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Die Nr ist abrechenbar, wenn in einer bzw. der ersten Serie nur der Schädel, nur der Brustraum, nur der Bauchraum oder mehrere dieser Areale zusammen (z.b. Schädel und Brustraum) untersucht werden. Mit Nr wird nur die erste Serie vergütet. Für die zweite und dritte Serie darf jeweils die Nr abgerechnet werden. Die vierte und jede weitere Serie wird/werden insgesamt nur einmal mit Nr vergütet. Die Nrn ist abzurechnen, wenn in der gleichen Sitzung eine/beide Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn. 532 bis 5327) mit untersucht wird/werden. Andernfalls erfolgt die Vergütung für die erste Serie mit der höher bewerteten Nr Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und Bauchraum im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistungen nach den Nrn 5315 bis Zweite bis dritte Serie im Anschluss an die Leistung nach Nr.5303, je Serie Kommentar: Die Nr darf jeweils einmal für die zweite und dritte Serie abgerechnet werden. Die Leistung ist damit je Sitzung maximal fünfmal abrechenbar. Eine Sitzung ist eine Arzt-Patienten-Begegnung, die wartezeitbedingt durch Unterbrechungen mehrere Stunden andauern und mehrere Untersuchungsareale beinhalten kann. Die Nr ist abrechenbar, wenn in einer Serie nur der Schädel, nur der Brustraum, nur der Bauchraum oder mehrere dieser Areale zusammen (z.b. Schädel und Brustraum) untersucht werden. Die vierte und jede weitere Serie wird/werden insgesamt nur einmal mit Nr vergütet. Die Nrn ist abzurechnen, wenn in der gleichen Sitzung eine/beide Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327) untersucht wird/werden. Andernfalls erfolgt die Vergütung der zweiten und dritten Serie jeweils mit der höher bewerteten Nr

5 5305 Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und Bauchraum im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistungen nach den Nummern 5315 bis Weitere Serien im Anschluss an die Leistungen nach den Nummern 5303 und 5304, insgesamt Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Die Nr ist abrechenbar, wenn in der vierten und jeder weiteren Serie nur der Schädel, nur der Brustraum, nur der Bauchraum oder mehrere dieser Areale zusammen (z.b. Schädel und Brustraum) untersucht werden. Die Nrn ist abzurechnen, wenn in der gleichen Sitzung eine/beide Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327) untersucht wird/werden. Andernfalls erfolgt die Vergütung der vierten und jeder weitere Serie einmalig mit der höher bewerteten Nr Serienangiographie im Bereich des Beckens und beider Beine, eine Serie Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Die Nr ist nur abrechenbar, wenn in einer Sitzung das Becken und auch beide Beine untersucht werden. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl und in der Leistungsbeschreibung. Mit Nr wird nur die erste Serie vergütet. Für die zweite Serie darf die Nr abgerechnet werden. Die dritte und jede weitere Serie wird/werden insgesamt nur einmal mit Nr vergütet. Da die Beine Extremitäten sind, dürfen gemäß der ergänzenden Leistungsbeschreibung zu Nr bei der Untersuchung der Beine die Gebührenziffern der Extremitätenangiographie (Nrn bis 5312) nicht zusätzlich abgerechnet werden. Wenn nur ein Bein untersucht wird ist die Nr und ggf. Nr abzurechnen. Bei der Untersuchung beider Beine kommt für das zweite Bein noch die Nr und ggf. die Nr hinzu. Die Nr darf nicht abgerechnet werden, wenn in der gleichen Sitzung eine oder mehrere Leistung(en) der Nrn bis 5305 erbracht werden. Diese beinhalten die Angiographie von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum und die zusätzliche Untersuchung einer/beider Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), der Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327). Statt der Nr wird die erste Serie im Bereich des Beckens und beider Beine dann mit der geringer vergüteten Nr. 5306a abgerechnet. Werden aber neben dem Becken und beider Beine in der gleichen Sitzung nur noch Schädel, Brust- und/oder Bauchraum untersucht, so sind neben der Nr die Nrn bis 5302 abrechenbar. 5306a Leistung nach Nr. 5306, jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehrerer Leistung(en)

6 nach den Nrn bis 5305 Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr. 5306a je Die Nr. 5306a ist nur abrechenbar, wenn in einer Sitzung das Becken und auch beide Beine untersucht werden. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl und in der Leistungsbeschreibung. Mit Nr. 5306a wird nur die erste Serie der Angiographie vergütet. Für die zweite Serie darf die Nr. 5307a abgerechnet werden. Die dritte und jede weitere Serie wird/werden insgesamt nur einmal mit Nr. 5308a vergütet. Da die Beine Extremitäten sind, dürfen gemäß der ergänzenden Leistungsbeschreibung zu Nr. 5306a bei der Untersuchung der Beine die Gebührenziffern der Extremitätenangiographie (Nrn bis 5312) nicht zusätzlich abgerechnet werden. Wenn nur ein Bein untersucht wird ist die Nr und ggf. Nr abzurechnen. Bei der Untersuchung beider Beine kommt für das zweite Bein noch die Nr und ggf. die Nr hinzu. Die Nr. 5306a ist abzurechen, wenn in der gleichen Sitzung eine oder mehrere Leistung(en) der Nrn bis 5305 erbracht werden. Diese beinhalten die Angiographie von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum und die zusätzliche Untersuchung einer/beider Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), der Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327). Sofern die Leistung(en) der Nrn bis 5305 nicht erbracht wird/werden, wird für die erste Serie im Bereich des Beckens und beider Beine die höher vergütete Nr abgerechnet Serienangiographie im Bereich des Beckens und beider Beine - Zweite Serie im Anschluss an die Leistung nach Nr Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Die Nr ist nur abrechenbar, wenn in einer Sitzung das Becken und auch beide Beine untersucht werden. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl und in der Leistungsbeschreibung. Mit Nr wird die zweite Serie der Angiographie vergütet. Die dritte und jede weitere Serie wird/werden insgesamt nur einmal mit Nr vergütet. Da die Beine Extremitäten sind, dürfen gemäß der ergänzenden Leistungsbeschreibung zu Nr bei der Untersuchung der Beine die Gebührenziffern der Extremitätenangiographie (Nrn bis 5312) nicht zusätzlich abgerechnet werden. Wenn nur ein Bein untersucht wird ist die Nr und ggf. Nr abzurechnen. Bei der Untersuchung beider Beine kommt für das zweite Bein noch die Nr und ggf. die Nr hinzu. Die Nr darf nicht abgerechnet werden, wenn in der gleichen Sitzung eine oder mehrere Leistung(en) der Nrn bis 5305 erbracht werden. Diese beinhalten die Angiographie von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum und die zusätzliche

7 Untersuchung einer/beider Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), der Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327). Statt der Nr wird die zweite Serie im Bereich des Beckens und beider Beine dann mit der geringer vergüteten Nr. 5307a abgerechnet. Werden aber neben dem Becken und beider Beine in der gleichen Sitzung nur noch Schädel, Brust- und/oder Bauchraum untersucht, so sind neben der Nr die Nrn bis 5302 abrechenbar. 5307a Leistung nach Nr. 5307, jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nrn bis 5305 Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr. 5307a je Die Nr. 5307a ist nur abrechenbar, wenn in einer Sitzung das Becken und auch beide Beine untersucht werden. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl und in der Leistungsbeschreibung. Mit Nr. 5307a wird die zweite Serie der Angiographie vergütet. Die dritte und jede weitere Serie wird/werden insgesamt nur einmal mit Nr. 5308a vergütet. Da die Beine Extremitäten sind, dürfen gemäß der ergänzenden Leistungsbeschreibung zu Nr. 5307a bei der Untersuchung der Beine die Gebührenziffern der Extremitätenangiographie (Nrn bis 5312) nicht zusätzlich abgerechnet werden. Wenn nur ein Bein untersucht wird ist die Nr und ggf. Nr abzurechnen. Bei der Untersuchung beider Beine kommt für das zweite Bein noch die Nr und ggf. die Nr hinzu. Die Nr. 5307a ist abzurechen, wenn in der gleichen Sitzung eine oder mehrere Leistung(en) der Nrn bis 5305 erbracht werden. Diese beinhalten die Angiographie von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum und die zusätzliche Untersuchung einer/beider Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), der Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327). Sofern die Leistung(en) der Nrn bis 5305 nicht erbracht wird/werden, wird ist die zweite Serie im Bereich des Beckens und beider Beine mit der höher vergüteten Nr abgerechenbar Serienangiographie im Bereich des Beckens und beider Beine - weitere Serien im Anschluss an die Leistungen nach den Nrn und 5307, insgesamt Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Die Nr ist nur abrechenbar, wenn in einer Sitzung das Becken und auch beide Beine untersucht werden. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl und in der Leistungsbeschreibung. Mit Nr wird die dritte und jede weitere Serie der Angiographie insgesamt einmal vergütet. Da die Beine Extremitäten sind, dürfen gemäß der ergänzenden Leistungsbeschreibung zu Nr bei der Untersuchung der Beine die

8 Gebührenziffern der Extremitätenangiographie (Nrn bis 5312) nicht zusätzlich abgerechnet werden. Wenn nur ein Bein untersucht wird ist die Nr und ggf. Nr abzurechnen. Bei der Untersuchung beider Beine kommt für das zweite Bein noch die Nr und ggf. die Nr hinzu. Die Nr darf nicht abgerechnet werden, wenn in der gleichen Sitzung eine oder mehrere Leistung(en) der Nrn bis 5305 erbracht werden. Diese beinhalten die Angiographie von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum und die zusätzliche Untersuchung einer/beider Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), der Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327). Statt der Nr wird die dritte und jede weitere Serie im Bereich des Beckens und beider Beine dann insgesamt einmal mit der geringer vergüteten Nr. 5307a abgerechnet. Werden aber neben dem Becken und beider Beine in der gleichen Sitzung nur noch Schädel, Brust- und/oder Bauchraum untersucht, so sind neben der Nr die Nrn bis 5302 abrechenbar. 5308a Leistung nach Nr. 5308, jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nrn bis 5305 Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr. 5308a je Die Nr. 5308a ist nur abrechenbar, wenn in einer Sitzung das Becken und auch beide Beine untersucht werden. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl und in der Leistungsbeschreibung. Mit Nr. 5308a wird die dritte und jede weitere Serie der Angiographie insgesamt einmal vergütet. Da die Beine Extremitäten sind, dürfen gemäß der ergänzenden Leistungsbeschreibung zu Nr. 5308a bei der Untersuchung der Beine die Gebührenziffern der Extremitätenangiographie (Nrn bis 5312) nicht zusätzlich abgerechnet werden. Wenn nur ein Bein untersucht wird ist die Nr und ggf. Nr abzurechnen. Bei der Untersuchung beider Beine kommt für das zweite Bein noch die Nr und ggf. die Nr hinzu. Die Nr. 5308a ist abzurechen, wenn in der gleichen Sitzung eine oder mehrere Leistung(en) der Nrn bis 5305 erbracht werden. Diese beinhalten die Angiographie von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum und die zusätzliche Untersuchung einer/beider Herzhälfte(n) (Nrn bis 5318), der Herzkranzgefäße oder Bypasse (Nrn bis 5327). Sofern die Leistung(en) der Nrn bis 5305 nicht erbracht wird/werden, ist die dritte und jede weitere Serie im Bereich des Beckens und beider Beine insgesamt einmal mit der höher vergüteten Nr abzurechnen Serienangiographie einer Extremität, eine Serie Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Eine Extremität ist der gesamte Arm oder das gesamte Bein.

9 Mit Nr wird in einer Sitzung die erste Serie an der ersten Extremität (Arm oder Bein) vergütet. Die Vergütung der zweiten und jeder weiteren Serie an der gleichen Extremität erfolgt insgesamt nur einmal mit Nr Wird in der gleichen Sitzung eine weitere Extremität (Arm oder Bein) untersucht, so ist diese erste Serie mit Nr sowie die zweite und jede weitere Serie insgesamt einmal mit Nr zu vergüten. Gemäß der Leistungsbeschreibungen zu den Nrn bis 5308a dürfen die Nrn bis 5312 nicht abgerechnet werden, wenn in einer Sitzung neben beiden Beinen auch nach das Becken untersucht wird. In diesen Fällen sind die entsprechenden Gebührenziffern der Nrn bis 5308a anzusetzen Serienangiographie einer Extremität - weitere Serien im Anschluss an die Leistung nach Nr. 5309, insgesamt Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Eine Extremität ist der gesamte Arm oder das gesamte Bein. Mit Nr wird in einer Sitzung die zweite und jede weitere Serie an der ersten Extremität (Arm oder Bein) insgesamt einmal vergütet. Wird in der gleichen Sitzung eine weitere Extremität (Arm oder Bein) untersucht, so ist diese erste Serie mit Nr sowie die zweite und jede weitere Serie insgesamt einmal mit Nr zu vergüten. Gemäß der Leistungsbeschreibungen zu den Nrn bis 5308a dürfen die Nrn bis 5312 nicht abgerechnet werden, wenn in einer Sitzung neben beiden Beinen auch nach das Becken untersucht wird. In diesen Fällen sind die entsprechenden Gebührenziffern der Nrn bis 5308a anzusetzen Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 5309, eine Serie Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Eine Extremität ist der gesamte Arm oder das gesamte Bein. Mit Nr wird in einer Sitzung die erste Serie an der weiteren Extremität (Arm oder Bein) insgesamt einmal vergütet. Die Vergütung der zweiten und jeder weitere Serie erfolgt insgesamt einmal mit Nr Gemäß der Leistungsbeschreibungen zu den Nrn bis 5308a dürfen die Nrn bis 5312 nicht abgerechnet werden, wenn in einer Sitzung neben beiden Beinen auch nach das Becken untersucht wird. In diesen Fällen sind die entsprechenden Gebührenziffern der Nrn bis 5308a anzusetzen Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr Weitere Serien im Anschluss an die Leistung nach der Nr. 5311, insgesamt

10 Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Eine Extremität ist der gesamte Arm oder das gesamte Bein. Mit Nr wird in einer Sitzung die zweite und jede weitere Serie an der weiteren Extremität (Arm oder Bein) insgesamt einmal vergütet. Gemäß der Leistungsbeschreibungen zu den Nrn bis 5308a dürfen die Nrn bis 5312 nicht abgerechnet werden, wenn in einer Sitzung neben beiden Beinen auch nach das Becken untersucht wird. In diesen Fällen sind die entsprechenden Gebührenziffern der Nrn bis 5308a anzusetzen Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Nach der ergänzenden Leistungsbeschreibung darf die Nr nicht neben den Leistungen nach den Nrn bis 5312 und 5315 bis 5339 berechnet werden Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn bis 5327 bei Anwendung der simultanen Zwei-Ebenen-Technik Kommentar: Nach der ergänzenden Leistungsbeschreibung darf die Nr je Auch wenn die simultane Zwei-Ebenen-Technik in verschiedenen Untersuchungsarealen der Nrn bis 5327 zur Anwendung kommt, so darf diese dessen ungeachtet nur einmal mit Nr abgerechnet werden. Bei computergesteuerte Analyse und Abbildung ist der Zuschlag nach Nr je Untersuchungstag einmal zusätzlich berechnungsfähig Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Bei computergesteuerte Analyse und Abbildung ist der Zuschlag nach Nr je Untersuchungstag einmal zusätzlich berechnungsfähig Venographie einer Extremität Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Die Nr darf daher auch nach einer Venographie beider Beine trotzdem nur einmal abgerechnet werden. Extremitäten sind ein ganzer Arm oder ein ganzes Bein. Ergänzende Projektion(en) am gleichen Arm/Bein sind insgesamt einmal mit Nr abrechenbar. Wir

11 empfehlen die ergänzende(n) Projektion(en) im Befund und der Rechnung anzugeben, um Rückfragen des UV-Trägers zu vermeiden. Die Extremitätenvenographie stellt sehr selten eine Primärdiagnostik dar. Sie erfolgt in der Regel im Anschluss an eine Ultraschalluntersuchung, bei der ein unpräziser Befund mit Thromboseverdacht erhoben wurde. Wir empfehlen daher bei gleichzeitiger der Abrechnung der Leistungen der Ultraschalluntersuchungen (Nrn. 401 bis 424) und der Venographie (Nrn bis 5335) den unpräzisen Befund auch in der Rechnung anzugeben, um die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ( 8 Abs. 1 ÄV) der Venographie zu dokumentieren und Rückfragen des UV-Trägers zu vermeiden. Bei computergesteuerte Analyse und Abbildung ist der Zuschlag nach Nr je Untersuchungstag einmal zusätzlich berechnungsfähig Venographie einer Extremität - Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen Abflussgebiets) im Anschluss an die Leistung nach Nr. 5330, insgesamt Kommentar: Nach Satz 1 der Allg. Best. zu Abschnitt O.I.6 darf die Nr je Extremitäten sind ein ganzer Arm oder ein ganzes Bein. Ergänzende Projektion(en) am gleichen Arm/Bein sind unabhängig von deren Anzahl insgesamt nur einmal mit Nr abrechenbar. Wir empfehlen die ergänzende(n) Projektion(en) im Befund und der Rechnung anzugeben, um Rückfragen des UV-Trägers zu vermeiden. Da sich die Nr gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich nur auf die ergänzende(n) Projektion(en) der nach Nr untersuchten Extremität bezieht, darf sie nicht für die Venographie einer anderen Extremität (anderer Arm/ anderes Bein) abgerechnet werden. Die Extremitätenvenographie stellt sehr selten eine Primärdiagnostik dar. Sie erfolgt in der Regel im Anschluss an eine Ultraschalluntersuchung, bei der ein unpräziser Befund mit Thromboseverdacht erhoben wurde. Wir empfehlen daher bei gleichzeitiger der Abrechnung der Leistungen der Ultraschalluntersuchungen (Nrn. 401 bis 424) und der Venographie (Nrn bis 5335) den unpräzisen Befund auch in der Rechnung anzugeben, um die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ( 8 Abs. 1 ÄV) der Venographie zu dokumentieren und Rückfragen des UV-Trägers zu vermeiden. Bei computergesteuerte Analyse und Abbildung ist der Zuschlag nach Nr je Untersuchungstag einmal zusätzlich berechnungsfähig Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung Kommentar: Die Nr darf gemäß ergänzender Leistungsbeschreibung unabhängig von der Anzahl der Einzeluntersuchungen je Untersuchungstag nur einmal abgerechnet werden. Beginnt eine Sitzung aber vor 24 Uhr und endet erst am Folgetag, so ist die Nr auch zweimal abrechenbar. Eine Sitzung ist eine Arzt- Patienten-Begegnung, die wartezeitbedingt durch Unterbrechungen mehrere Stunden

12 Die computergestützte Analyse und Abbildung betrifft Abbildungen, bei denen durch Variierung des Bildes mit dem digitalen Anteil der Bildeinheit, u. a. mit BDAS-Technik, gearbeitet wird. Der begründete Verdacht, weshalb die computergesteuerte Analyse und Abbildung durchgeführt wurde sowie das entsprechende positive/negative Ergebnis sind im Befund zu dokumentieren. Der UV-Träger wird nur bei einem wahrscheinlichen und nicht bloß möglichen zusätzlichen Nutzen die Abrechnung der Nr akzeptieren. Bei einer Nichtvergütung stützt er sich dabei auf die Nichterforderlichkeit und Unzweckmäßigkeit im Sinne des 8 Abs. 1 ÄV.

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