Referat Sonderpädagogik & Integration. Rechtsfragen. im Kontext der Umsetzung von 12 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG)
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- Klemens Lehmann
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1 Referat Sonderpädagogik & Integration Rechtsfragen im Kontext der Umsetzung von 12 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG)
2 Maik, Kl. 7 Stadtteilschule Förderschwerpunkt / Diagnosen Sprache Stottern bei Leistungsstress: schwere Blockaden mit psychosomatischen Symptomen (z. B. Schweißausbruch, Übelkeit) bei Stressbelastung fremdverletzendes Verhalten möglich Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
3 Situation: Verweigert die mündliche Beteiligung im Unterricht. Fragen: Darf/muss ihm alternativ eine schriftliche Leistungs- und Ergebnispräsentation ermöglicht werden? Darf/Muss auf die Bewertung der mündlichen Beteiligung verzichtet werden? Ist das in Bezug auf die Mitschülern fair? Wie kann das gegenüber Mitschülern und deren Eltern begründet werden? Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
4 Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
5 Problemfelder / betroffene Rechtskreise: Leistungsbeurteilung ( 44 HmbSG, APO-GrundStGy) Nachteilsausgleiche ( 6 APO-GrundStGy) Zielgleicher/zieldifferenter Unterricht (Bildungspläne) Lösungshinweise: Bei anerkannten Leistungsstörungen/Behinderungen können angemessene Erleichterungen gewährt werden. z.b. Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit, Zulassung oder Bereitstellung technischer oder didaktischer Hilfsmittel, andere Arbeitsformen Bei einem Nachteilsausgleich bleiben die fachlichen Anforderungen unberührt ( 6 APO-GrundStGy) Andere Anforderungsniveaus nur bei zieldifferentem Unterricht Stand Dezember 2011
6 Lösungsvorschläge: Ein vollständiger Verzicht auf bestimmte Lernbereiche (Bsp.: mündliche Beteiligung, Deutsch oder Mathematik) ist nicht möglich. In angemessenem Umfang können einzelne Lernbereiche/Prüfformate zugunsten anderer reduziert werden (Bsp.: Verzicht auf Gruppenübungen) Kreative bzw. anerkannte neue Lernformen können genutzt werden (individuelle Nachteilsausgleiche) Art. 3 Grundgesetz (GG) => Gleichheitsgrundsatz Die Voraussetzungen zur Erreichung der Abschlüsse sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abschließend vorgegeben. Alle Kinder müssen an diesen Voraussetzungen gemessen werden. Jedes Kind soll individuell auf die Abschlüsse vorbereitet werden. Stand Dezember 2011
7 Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
8 Situation: Maiks Texte enthalten viele Rechtschreib- und Grammatikfehler. Frage: Hat er als 12-Schüler Anspruch auf Fördermaßnahmen wie Fördern statt wiederholen und AUL? Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
9 Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
10 Problemfelder/betroffene Rechtskreise: Abgrenzung (umfassender) sonderpädagogischer Förderbedarf zu Teilleistungsstörungen wie Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS, ADS Außerunterrichtliche Lernhilfe (AUL) Anwendungsbereich 45 HmbSG und VO-BF ( Verordnung zur besonderen Förderung ) Lösungshinweise: Eine AUL-Bewilligung kommt nach der AUL-Richtlinie nur bei einer behördlich festgestellten Legasthenie oder Dyskalkulie (HSP oder HARET-Tests) infrage. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist ein Ausschlusskriterium. Stand Dezember 2011
11 Lösungsvorschläge: Es muss vorab im Einzelfall diagnostisch geklärt werden, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder eine sog. Teilleistungsstörung vorliegt. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten eine umfassende Förderung durch die jeweiligen Sonderpädagogen. Eine besondere Förderung gem. 45 HmbSG und der VO-BF ist bei zieldifferenter Unterrichtung ausgeschlossen, denn gemäß 1 VO- BF findet die Verordnung nur Anwendung bei Kindern, die zielgleich nach den Bildungsplänen der Grundschule, der Stadtteilschule oder des Gymnasiums unterrichtet werden. Stand Dezember 2011
12 Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
13 Toni, Kl. 4 Grundschule Förderschwerpunkt / Diagnosen Lernen Emotionale und soziale Entwicklung Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
14 Situation: Erreicht in den Kernfächern das Klassenziel nicht. Fragen: Welche Zeugnisform bekommt er? Wird er benotet? Wird er nach Klasse 5 versetzt? Darf er wiederholen? Was ist, wenn er den Hauptschulabschluss nicht schafft? Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
15 Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
16 Problemfelder / betroffene Rechtskreise: Sonderpädagogische Förderung im Schwerpunkt Lernen Abgrenzung: Zieldifferenter oder zielgleicher Unterricht Leistungsbeurteilung gem. 44 HmbSG und APO-GrundStGy Regelungslücke für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf => Ausfüllung Verordnung sonderpädagogische Förderung Lösungshinweise: Kinder, die in Grundschulen, Stadtteilschulen und Gymnasien zielgleich unterrichtet werden, erhalten (spätestens) ab der Jahrgangsstufe 4 Zeugnisse mit Noten oder Punkten. Stand Dezember 2011
17 Lösungshinweise: 44 Abs. 4 HmbSG enthält eine Ermächtigung zur Regelung der Leistungsbeurteilung für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf Eine Regelung könnte vorsehen, dass Notenzeugnisse durch Lernentwicklungsberichte ersetzt werden => derzeit besteht aber eine Regelungslücke. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen, die zieldifferent unterrichtet werden, können dennoch Berichtszeugnisse erhalten, wenn die Eltern dem nicht widersprechen. Auf Wunsch der Eltern müssen jedoch Notenzeugnisse erteilt werden. (Individualrecht) Keine einheitliche Regelung bei gemischten Lerngruppen möglich (Bsp.: alle Kinder erhalten Berichtszeugnisse) Stand Dezember 2011
18 Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
19 Situation: Ist während der Pausenzeiten ständig in heftige körperliche Auseinandersetzungen auch mit Lehrkräften verwickelt. Fragen: Kann er von der Pause ausgeschlossen werden? Wer beaufsichtigt ihn dann? Darf er von den Pausenaufsichten festgehalten werden? Müssen die Erwachsenen Verletzungen hinnehmen? Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
20 Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
21 Problemfelder / betroffene Rechtskreise: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gem. 49 HmbSG Lösungshinweise: Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist kein Ausschlussgrund für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gem. 49 HmbSG, aber: Bei der Auswahl der geeigneten Erziehungs- bzw. Ordnungsmaßnahme ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Einsichtsfähigkeit des Kindes zu beachten. Ein kurzfristiger Ausschluss von Pausen ist unter Sicherstellung der Beaufsichtigung möglich Stand Dezember 2011
22 Lösungshinweise: Körperliche Einwirkungen auf Schülerinnen und Schüler sind im Notfall möglich und hängen sehr vom Einzelfall ab. Körperliche Angriffe müssen nicht hingenommen werden. Im Rahmen der Notwehr bzw. der Nothilfe kann zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern (Leib und Leben, Eigentum, etc.) unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingegriffen werden. Im Rahmen einer Garantenstellung kann mitunter sogar eine Eingriffspflicht bestehen. Stand Dezember 2011
23 Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
24 Situation: Seine fremdverletzenden Verhaltensweisen nehmen im Laufe des Schultages auch während der Unterrichtszeiten zu. Fragen: Kann Toni verkürzten Unterricht erhalten? Kann er phasenweise in einem anderen Raum betreut werden? Kann er vom Unterricht ausgeschlossen werden? Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
25 Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
26 Problemfelder / betroffene Rechtskreise: Keine rechtliche Grundlage für unterrichtsersetzende bzw. unterrichtsverkürzende Maßnahmen. Zeitweilige Unterrichtung in gesonderten Lerngruppen ( 12 Abs. 1 Satz 3 HmbSG) oder am anderen Lernort möglich. Lösungshinweise: Ein verkürzter Unterricht darf grundsätzlich nicht angeordnet werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten möglich. Die zeitweilige Unterrichtung in gesonderten Lerngruppen kann erfolgen. Der Kontakt zur Stammschule ist sicherzustellen. Stand Dezember 2011
27 Lösungshinweise: Eine kurzeitige Betreuung in einem gesonderten Raum nur vereinzelt und für kurze Zeit auf Grundlage von 49 Abs. 2 HmbSG möglich. Ein kurzfristiger Ausschluss von Pausen ist unter Beaufsichtigung der Lehrkräfte möglich. Ein Ausschluss vom Unterricht ist nur nach Durchführung einer förmlichen Ordnungsmaßnahmekonferenz gem. 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG möglich. (Höchstdauer: 10 Unterrichtstage / Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) Stand Dezember 2011
28 Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
29 Kontakte für Beratung Jan Wittig Rechtsabteilung der BSB Regina Kühn-Ziegler LI Referat Sonderpädagogik & Integration Regina Lorenzen LI Referat Sonderpädagogik & Integration Kühn-Ziegler / Lorenzen Ref. Sonderpädagogik & Integration
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