Kreis Aachen A 39 - Veterinär- und Lebensmittel- Würselen, 14. August 2006 überwachungsamt - Carlo-Schmid-Strasse Würselen

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1 Kreis Aachen A 39 - Veterinär- und Lebensmittel- Würselen, 14. August 2006 überwachungsamt - Carlo-Schmid-Strasse Würselen Tierschutz; Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes vom 18. Mai 2006 Aufgrund der Neufassung des Tierschutzgesetzes vom haben sich maßgebliche Gesetzesänderungen bei der Einrichtung von Damwildgehegen ergeben. Nach 11 Abs. 6 muss derjenige, der gewerbsmäßig Gehegewild halten will, dies 4 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit dem zuständigen Veterinäramt anzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: 1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. Angabe über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges, 4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person. Die Anzeige ist nach dem beiliegenden Vordruck vorzunehmen. Das Veterinäramt hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestanforderungen in der Tierhaltung nicht sichergestellt sind und dieser Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgestellt wurden. Seite 1 von 6

2 An den Kreis Aachen Der Landrat - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt- Carlo-Schmid-Straße Würselen Anzeige der Haltung von Gehegewild gem. 11 Abs. 6 Tierschutzgesetz vom (BGBl. I S. 1105) und 24 l der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) vom (BGBl. I S.381) in den z. Z. geltenden Fassungen 1. Anzeigender: Name: Vorname: Straße: Wohnort: Geburtsdatum: Geburtsort: 2. Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, ggf. getrenntes Blatt: Name: Vorname: Straße: Wohnort: Geburtsdatum: Geburtsort: 3. Standort, an dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll: Straße: Ort: Gemarkung: Flur: Flurstück: Eigentümer des Gehegegeländes: Nutzungsverhältnis Eigentümer/Anzeigender (z.b. Pacht): 4. Sachkundenachweise bzw. berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person (Nachweise sind beizufügen): Haupterwerbslandwirt Nebenerwerbslandwirt andere Qualifikation (bitte angeben): 5. Angabe der Personen mit Name und Adresse, die bei der beantragten Tätigkeit mitwirken und Angabe der Qualifizierung dieser Personen (ggf. auf gesondertem Blatt): Seite 2 von 6

3 6. Beschreibung des Geheges und der Tätigkeit, die ausgeführt werden soll (ggf. auf gesondertem Blatt): 6.1. Nutzungsrichtung (Fleischproduktion, Zucht): bei Fleischproduktion Angabe des Betriebes, in dem die Tiere ausgenommen und zerlegt werden: 6.2. gehaltene Anzahl Wild und vorgesehene Höchstzahl an gehaltenem adulten Wild (älter als 18 Monate): Tierart Kälber Schmaltiere Spießer Alttiere Hirsche Gesamt Höchstzahl adulte Tiere 6.3. Beschreibung der Räume, Einrichtungen oder Gebäude mit Angabe der Größenabmessungen (Lageplan bzw. Skizzen mit festen Gebäuden und Ausläufen und topographische Übersichtskarte im Maß 1 : und Flurkarte im Maß 1 : mit genauer Einzeichnung der Gehegegrenzen, auch der Teilgehege mit fortlaufender Nummer in roter Farbe sind beizufügen): Fläche des Geheges/der Teilgehege in ha/m²: davon Wald: Einzäunung: Art des Geflechts: Zaunhöhe: Pfahlmaterial: Pfahlabstände: Einfangvorrichtung:(ggf. genaue Beschreibung beifügen): Quarantänegatter: vorhandene bauliche Anlagen: geplante bauliche Anlagen: 6.4. Betäubungs- und Tötungsverfahren: Name und Anschrift der für die Betäubung verantwortlichen Person, ggf. getrenntes Blatt: Name: Vorname: Straße: Wohnort: Seite 3 von 6

4 Name und Anschrift der für die Tötung verantwortlichen Person, ggf. getrenntes Blatt: Name: Vorname: Straße: Wohnort: Sachkundenachweise bzw. waffenrechtliche Erlaubnis bitte in Kopie beifügen 7. Fütterung: Futtermittel und Futterzusammensetzung: Futteraufbewahrung. (evtl. genauere Angaben auf Extrablatt): Tränke (z.b. fließendes Wasser, Tränkautomat): 8. Tierärztliche Betreuung (bitte vollständige Angaben): Name, Vorname: Anschrift: Telefon: 9. Angaben zu Transportmitteln (soweit eigene Transportmittel, auch kurzzeitig, genutzt werden) Art des Transportmittels amtl. Kennzeichen Maße der Ladefläche (Länge, Breite, Höhe) 10. Raum für Bemerkungen: Hiermit bestätige ich, richtige und vollständige Angaben gemacht zu haben. (Ort, Datum) (Unterschrift Antragsteller) Seite 4 von 6

5 Hinweise zur Anzeige des Haltens von Gehegewild 1. Eine tierschutzrechtliche Anzeige ersetzt keine nach anderen Rechtsgrundlagen (Baurecht, Forstrecht, Umweltrecht etc.) erforderliche Genehmigung. 2. Wird auch anderes Wild als Damwild im Gehege gehalten, so ist eine Genehmigung des Geheges durch das Umweltamt erforderlich. 3. Gem. 4 Abs. 1 d) des Landesjagdgesetzes NW (LJG NW) sind Wildgehege befriedete Bezirke, in denen die Jagd ruht. Für die Benutzung einer Schusswaffe oder eines Narkosegewehres ist daher nach 45 Waffengesetz eine Schießerlaubnis bei der zuständigen Kreispolizeibehörde einzuholen. Weiterhin werden nach 28, 29 und 35 Waffengesetz eine Waffenbesitzkarte, eine Munitionserwerbskarte und ein Waffenschein benötigt. 4. Ist die Benutzung eines Narkosegewehres geplant, so ist nach 5 Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes beim Veterinäramt eine Erlaubnis hierzu einzuholen. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist die Teilnahme an einem Seminar zur Immobilisierung von Wildtieren. Dies gilt auch für die Immobilisierung mittels eines Blasrohres. 5. Beim Schlachten des Wildes sind die tierschutz-, fleischbeschau- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist zu beachten, dass die Tiere nicht mittels Betäubungsgewehr betäubt werden. Die sicherste Methode bietet der gezielte Schuss mit geeigneter Munition. Des weiteren unterliegt Wild im Gehege der Fleischbeschau. Es ist rechtzeitig der zuständige Fleischbeschautierarzt/-kontrolleur zu informieren. Es ist darauf zu achten, dass die Schlachtung unter hygienischen Bedingungen durchgeführt wird. Eine geplante Schlachtung der Tiere ist rechtzeitig vorher dem Veterinäramt mitzuteilen und ein Termin für die Gehegeüberwachung abzustimmen. Für diese Untersuchungen fallen getrennte Gebühren an. Werden Tiere ohne Untersuchung geschlachtet, stellt dieses eine Straftat dar. 6. Die Mindestfläche für die Errichtung eines Damtiergeheges beträgt 1 ha, für ein Rothirschgehege 2 ha. 7. Die Mindestbedarfsfläche beträgt pro adultem Tier bei Damwild 1000 m² und bei Rotwild 3000 m². Das Geschlechterverhältnis darf 4 weibliche Tiere zu 1 männlichen Tier nicht unterschreiten und weibliche Tiere zu 1 männlichen Tier nicht überschreiten. 8. Für die Einzäunung ist ein ausbruchsicheres Knotengeflecht zu verwenden, welches zwischen den Pfählen im Boden zu verankern ist. Der Zaun muss mindestens zwischen 1,80 und 2,00 m hoch sein. Er ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Pfostenabstand sollte ca. 8 Meter betragen, damit, sollte ein Stück Wild in den Zaun laufen, der Schwung abgefedert wird und Verletzungen möglichst verhindert werden. Die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes NW sind zu beachten. 9. Die Futterstellen sind zur Schalenabnutzung mit rauem Beton zu befestigen (Das Baurecht ist zu beachten). 10. Besteht kein natürlicher Witterungsschutz, so muss ein Unterstand in Form eines Offenstalles vorhanden sein. Pro Tier besteht ein Flächenbedarf von 2m². 11. Zur Gewährleistung einer ständigen fachkundigen Betreuung ist ein Damtierhalterlehrgang zu absolvi e- ren. Dieser wird bei der Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung -Haus Riswick, Kleve (Tel.: 02821/ ) angeboten. 12. Ab dem hat die Tierseuchenkasse NRW eine Gehegewildkasse eingerichtet. Sie haben Ihren Tierbestand anzumelden beim Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd - Tierseuchenkasse - Nevinghoff Münster Tel.: 0251/ Nach 24l der Viehverkehrsverordnung ist für eine Wildhaltung ein Bestandsbuch zu führen. Zum 01. Januar eines jeden Jahres ist der aktuelle Bestand an Tieren einzutragen. Zusätzlich sind Zu- und Abgänge mit Datum und Adresse des Empfängers bzw. Zulieferers einzutragen. Seite 5 von 6

6 14. Werden Tiere des Bestandes behandelt, so sind die arzneimittelrechtlichen Anforderungen zu beachten. Hierzu zählt auch die Dokumentation des Arzneimittelbezugs über die Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelege und der Anwendung über das Arzneimittelbestandsbuches. Sofern alle erforderlichen Angaben des Arzneimittelbestandsbuches im Gehegebestandsbuch aufgezeichnet werden, können diese Aufzeichnungen als gleichwertig anerkannt werden. Für die Dokumentation sind folgende Daten und Unterlagen zu erfassen: 14.1.Für den Erwerb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung an lebensmittelliefernden Tieren (auch Wild) ist durch die Aufbewahrung der vorgeschriebenen Belege (die Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu dokumentieren Jede Anwendung von Arzneimitteln ist in einem Bestandsbuch wie folgt aufzuführen: Anzahl und Art der behandelten Tiere Bezeichnung des Arzneimittels Nummer des tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleges Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels Datum der Anwendung Wartezeit in Tagen Name der das Arzneimittel anwendenden Person 15. Muster Arzneimittel-Bestandsbuch: Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln Anzahl, Art und Identität der Tiere Standort der/s Tiere/s zum Zeitpunkt der Behandlung/ in der Wartezeit Arzneimittelbezeichnung, Nr. des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebeleges Datum der Anwendung Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels Wartezeit in Tagen Name der anwendenden Person Seite 6 von 6

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