Strahlungsanwendung in der Technik

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1 Strahlungsanwendung in der Technik AUTOR Lothar Spieß Technische Entwicklung macht Korrektur der StrlSchV und RöV und nachgelagerter Richtlinien notwendig In den letzten 10 Jahren wurden recht schnell neue Gebiete in der technischen Strahlungsanwendung erschlossen. Diese Entwicklung hat auch den Einsatz zahlreicher neuer Verfahren und Geräte mit sich gebracht, die sich der Betreiber genehmigen lassen muss. Die Genehmigung setzt eine ausreichende Anzahl fachkundigen Personals voraus. Welche Fachkunde ist nun die passende? Hier treten sofort Fragen auf, die sich aber wegen der nicht korrekten Begriffsbestimmung in der Fachkunderichtlinie RöV-Technik nicht eindeutig beantworten lassen. Im folgenden Beitrag sowie in meinem Artikel auf S. 85 wird an Hand von Beispielen aufgezeigt, wie man im Rahmen einer Neufassung der Fachkunderichtlinie RöV-Technik mit einigen Korrekturen der RöV und der StrlSchV eine begriffliche Neubestimmung der Fachkundegruppen erreichen kann und auch der Ausbildung dieses Personals besser gerecht wird. Damit wird auch der Schutz der Anwender durch bewusstere Anwendung dieser Technik und so auch Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes, besser Rechnung getragen. ZUSAMMENFASSUNG Im Zuge der Harmonisierung der europäischen Gesetzgebung zum Strahlenschutz muss das deutsche Strahlenschutzrecht angepasst werden. RÖV und StrSchV müssen zu einem Gesetz zusammengefasst werden. Die Ausbildung zur Fachkunde vor allen in der Technik kann hier eine Vorreiterrolle spielen. Im Zuge dieser dringend notwendigen Neuausrichtung müssen dem technischen Fortschritt und dem Entwicklungsstand der Anlagentechnik die Gesetzes- und Richtlinientexte diesem Fortschritt eindeutiger folgen. Derzeit werden viel zu viele Fachkundegruppen im Strahlenschutz und z.t. falsche technische Begriffsbestimmungen verwendet. Dies führt zum Teil zu unzutreffenden Genehmigungsauflagen beim Betrieb von technischen Anlagen. SUMMARY Radiation Utilization in Technology In the course of the harmonization of the European legislation for the radiation protection the German radiation protection law must be adapted. RÖV and StrSchV must be summarized to only one law. The education in the technical instruction can play here a pioneering role. In the course of this absolutely necessary new adjustment the StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 1

2 law and directives texts to this further step must follow the technical progress and the developing state of the technology more unambiguously. Currently too many technical instruction groups are established in the radiation protection and partly wrong technical definitions are used. This leads partly to incorrect approval editions using technical radiation sources. STICHWÖRTER einheitliche Strahlenschutzgesetzgebung Fachkunderichtlinie Technik Fachkundegruppen Strahlenschutz und Fachkunderichtlinien im medizinischen und nichtmedizinischen Bereich Im nichtmedizinischen Bereich findet die Röntgentechnik und die Verwendung radioaktiver Stoffe eine sehr breite Anwendung. Neben den altbekannten Verfahren seien hier genannt die Röntgenblitzgeräte, die handgehaltenen Röntgenfluoreszenzanalysatoren, Computertomographen und Radiographie-Geräte, die Renaissance von 75 Se in der Radiographie, aber auch der zunehmende Einsatz von nicht bauartzugelassenen Voll- (Basisschutzgeräten) oder Hochschutzgeräten in der Lebensmittelindustrie und Pharmazie zur Fremdpartikelanalyse. Strahlenschutz für die hierbei Beschäftigten bedeutet vorrangig den Eigenschutz des Bedieners der Anlage vor den schädigenden Wirkungen der Strahlung. Dies ist der gravierendste Unterschied zum Strahlenschutz in der Medizin, wo es neben dem Bedienerschutz vorrangig auf die Dosisminimierung jeder gerechtfertigten Anwendung von Strahlung beim Patienten ankommt. Die neue Fachkunderichtlinie RÖV-Technik, seit 2008 unter wesentlicher Beteiligung einer Arbeitsgruppe Neufassung der Fachkunderichtlinie RöV-Technik im Arbeitskreis Ausbildung (AKA) des Fachverbandes Strahlenschutz erarbeitet, ist seit dem in Kraft /1/. Die dort erarbeiteten Vorschläge lehnten sich dabei zu stark an der Fassung aus dem Jahr 2003 an. Es traten bei der Erarbeitung formale Konflikte mit der StrSchV (Fassung 2001) und RöV (2002) auf, die trotz Novellierung beider Verordnungen im Jahr 2011 immer noch bestehen /2/. Statt einer dringend erforderlichen Verringerung der Fachkundegruppen werden zusätzliche Fachkundegruppen generiert, einige gestrichen. Damit ist die Gesamtzahl gleich geblieben. In diesem Artikel wird jetzt auf die neue Fachkunderichtlinie RÖV-Technik vom Bezug genommen. Ein Mangel der neuen Fachkunderichtlinie ist, dass weiter rein formal unzutreffende Fachbegriffe der Ingenieurwissenschaften im Widerspruch in den Richtlinientexten verwendet werden, so dass es bei der Zusammenarbeit mit Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu gravierenden Falschinterpretationen und letztlich zur Behinderung einer reibungslosen Anwendung der Röntgenstrahltechnik im nichtmedizinischen Bereich kommen kann bzw. bereits kam. In dem Bereich der medizinischen Fachkundegruppen hat die Strahlenschutzkommission (SSK) am die Empfehlung Anforderungen an die Strahlenschutz-Fachkunden in der Medizin für Ärzte mit Erläuterungen der neuen bzw. modifizierten Sachkunde-Tabellen (in denen die Zeiten zum Sachkundeerwerb und die Anzahl dokumentierter Untersuchungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV und StrlSchV aufeinander abgestimmt und angepasst wurden) verabschiedet /3/. StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 2

3 Gemeinsames Vorgehen nach beiden Verordnungen Die zivilisatorische Strahlenexposition von 1,9 msv/a entstammt zu 99% der medizinischen Anwendung Fachkundige der Medizin werden bei ihren Tätigkeiten mit 14 Sv Personendosis selbst exponiert, verursachen aber ca Sv Personendosis auf die Gesamtbevölkerung bezogen mit weniger Fachgruppen Nichtmediziner werden bei ihren Tätigkeiten in viel mehr Fachkundegruppen mit 28 Sv Personendosis selbst exponiert und verursachen weniger als 800 Sv Personendosis auf die Gesamtbevölkerung /4/. Das gemeinsame Vorgehen nach beiden Verordnungen ist ebenso für die Fachkundeausbildung in der Technik dringendst erforderlich. Die Novellierung der RÖV und StrSchV 2011 sollte die letzte Novellierung gewesen sein. Langfristig - Zeitraum 5 Jahre - sollte auf die baldige Integration der RöV in die StrSchV hingearbeitet werden. Dies ist im Zuge der Harmonisierung der Strahlenschutzgesetzgebung in Europa dringend erforderlich. Details hierzu können in diesem Artikel nicht aufgeführt werden. An einigen Stellen sind jedoch eindeutige Hinweise dazu im Nachfolgenden aufgeführt. Notwendig ist auch eine Angleichung der Ausbildung von Fachkundigen im Rahmen der EUTERP. Was soll, was muss ein Radiation Protection Officer (RPO) können? Ist er vergleichbar mit Fachkundigen oder ist er der Strahlenschutzverantwortliche, der ja in Deutschland bei zusätzlicher Bestellung von weiteren Strahlenschutzbeauftragten keine Fachkenntnisse zum Strahlenschutz haben muss? Erfordernisse einer begrifflichen Neueinteilung Die enorm schnelle Verbreitung und differenzierte Anwendung der Röntgentechnik seit 1895 ist historisch gesehen erst in der Medizin und danach in der Technik erfolgt. Ab dann bestand die Möglichkeit einer zerstörungsfreien Untersuchung kompakter Körper/Bauteile/Materialien. Der daraus abgeleitete Begriff der zerstörungsfreien Materialprüfung ist aber nicht nur auf die Radiographie bisher Fachkundegruppen R1 und S3 - beschränkt. Zerstörungsfreie Materialprüfung, etwas weiter gefasst als zerstörungsfreie Materialanalytik, ist neben der Durchstrahlung der Bauteile oder Materialien auch die Bestimmung der Struktur, des Kristallbaus, der Atomanordnung mittels Röntgenbeugung und der Bestimmung der chemischen Zusammensetzung der Werkstoffe mittels Röntgenfluoreszenzmethoden, Fachkundegruppen R2 und zum Teil S1 und S2. Röntgenfluoreszenz [5], aber auch Neutronenbeugung und Neutronenaktivierungsanalyse werden in der Ingenieurwissenschaft eindeutig auch zu den zerstörungsfreien Materialprüfungen gezählt. Die in Deutschland etablierte Organisation der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreien Materialprüfung (DGZfP) vertritt neben den mit Strahlungsanwendung möglichen Verfahren weitere zerstörungsfreie Materialprüfung mit Ultraschall und elektrischen bzw. magnetische Verfahren. Ebenso gehören zur zerstörungsfreien Materialprüfung auch Gepäckdurchleuchtungen oder Fremdpartikelanalyse in der Lebensmittelindustrie, die Dichtebestimmung, die Röntgenbeugung und Röntgenfluoreszenz mit bauartzugelassenen Vollschutzgeräten, die Computertomographie mit nichtbauartzugelassenen Vollschutzgeräten, Fachkundegruppe R3 und im weitesten gesehen auch die Anwendungen in der Pathologie oder Rechtsmedizin, Fachkundegruppe R7. Warum Neueinteilung der Fachkundegruppen? Bauartzugelassene Vollschutzanlagen Eine bauartzugelassene Vollschutzanlage, nur anzeigepflichtig, betreibbar ohne Strahlenschutzbeauftragten (SSB), ohne Fachkundeerforderniss für den Strahlenschutzverantwortlichen, ohne Nachweis von Kenntnissen und Belehrungspflicht für StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 3

4 daran Beschäftigte, kann nach RöV, Anlage 2 /1/, eine Gehäusedurchlassstrahlung bis zu 3 µsv/h in 10 cm Entfernung vom Schutzgehäuse aufweisen. Dies könnte bei einer theoretisch möglichen Aufenthaltszeit von 2000 h pro Jahr zu einer effektiven Dosis von 6 msv für den Beschäftigten führen. Gesetzlich gerechtfertigt erfährt der Bediener davon nichts, dass er bei dieser Dosis als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie B eingestuft werden müsste. Zum Glück sind bisher alle Strahlenschutzkabinen von Vollschutzkabinen so konservativ in den Abschirmungen ausgelegt, dass diese erlaubte Gehäusedurchlassstrahlungsleistung von 3 µsv/h nicht auftritt. An Stellen, wo sich Bediener aufhalten, traten bei meinen Messungen Werte der Gehäusedurchlass-Strahlungsleistung von <0,2 µsv/h auf und waren kaum von der natürlichen Strahlung im Raum zu unterscheiden. 3 µsv/h zulässige Gehäusedurchlass-Strahlung sind für Geräte ohne die Forderung nach Personal mit Kenntnissen oder Fachkunde im Strahlenschutz formal zu hoch, denn für diese Bediener gilt der Grenzwert für die Bevölkerung. 6 msv/a sind dann zu hoch. Es muss hier eine weitere Absenkung auf z.b. 0,5 µsv/h erfolgen, dann wird selbst bei der unwahrscheinlichen Aufenthaltsdauer des bedieners von 2000 h der Grenzwert der Bevölkerung von 1 msv/a eingehalten. In diesem Fall wird der Name Vollschutzgerät dem Anliegen des Vollschutzes im Strahlenschutz vollkommen gerecht. Nicht Bauartzugelassene Röntgenanlagen Eine nichtbauartzugelassene Röntgenanlage bis 180 kv Beschleunigungsspannung zur Radiographie, die nur bei geschlossener vollständig umschlossenen äußeren Schutzgehäuse betreibbar ist und im Betrieb bei Maximalparametern eine Gehäusedurchlassstrahlung von <0,3 µsv/h aufweist, entspricht einem Vollschutzgerät. Dann ist nur ein SSB mit Fachkunde R3 notwendig. Oft werden diese Geräte aber aus Unkenntnis als eine Anlage der zerstörungsfreien Materialprüfung im ortsfesten Betrieb eingeordnet und dann ist für den Bediener mindestens Fachkundegruppe R1.2 und für den SSB Fachkundegruppe R1.1 gefordert. Mit letzteren Auflagen müssen Bediener solcher Anlagen auf Grund falscher Einordnung der Geräte in den Genehmigungen ihre Tätigkeiten ausführen. Hier wird der Strahlenschutz übertrieben und führt unter Umständen zu mangelnder Akzeptanz der Strahlenschutzgesetzgebung. Bei einem tragbaren Röntgenfluoreszenzgerät mit einer Dosisausgangsleistung von bis zu 2,3 Sv/h /5/ muss beim Betreiber auf dem Betriebsgelände nur ein Strahlenschutzbeauftragter mit Fachkundegruppe R2.2 nachgewiesen werden /1/. Diese Geräte können auf dem Betriebsgelände alle lediglich vom SSB eingewiesene Personen mit nur Kenntnissen im Strahlenschutz uneingeschränkt frei anwenden. Außerhalb des Betriebsgeländes kann und darf sie nur der SSB nutzen. Wegen der möglichen hohen Selbstgefährdung der Bediener durch diese Geräte sollten alle Bediener eine Fachkunde haben. Das Hoheitsrecht Betriebsgelände muss dem Bundesgesetz RÖV untergeordnet werden. Bauartzugelassene Röntgenfluoreszenzgeräte Für ein bauartzugelassenes Röntgenfluoreszenzgerät nicht hineinfassbare Strahlenschutzhaube beim Betrieb (Tischgerät ca. 20 kg) ist bei der Anzeige nach 4 RöV eine konkreter Standort im Betriebsgelände anzugeben. Ein z.b. kurzzeitiger Standortwechsel ist nur mit einer Anzeigenänderung und einer erneuten Sachverständigenprüfung am neuen Standort möglich! Ist es notwendig, ein bauartzugelassenes Vollschutzgerät, welches, wie oben beschrieben, 3 µsv/h Gehäusedurchlassstrahlung aufweisen könnte, diese aber nicht erreicht, auf Messen oder bei Vorführungen au- StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 4

5 ßerhalb des genehmigten oder angezeigten Standortes erst vor Ort vom Sachverständigen nochmals geprüft werden muss? Der SSB mit dem tragbaren Röntgenfluoreszenzgerät mit einer theoretisch ca fach höheren Expositionsleistung, führt es mit theoretisch höherer Gefährdung auf der Messe nur nach Anmeldung 48 h vor Nutzung ohne zusätzliche Behördenauflage vor. Bauartzugelassene Gepäckkontrollgeräte Nur bauartzugelassene Gepäckkontrollgeräte Basisschutzgeräte -, in die auch während des Betriebes theoretisch hineingefasst werden kann, erhalten eine Betreibergenehmigung, die den Ortswechsel ohne Sachverständigenprüfung erlaubt. Bei baugleichen ähnliche Basisschutzgeräten der Lebensmittel- und Pharmaindustrie muss jeder Standortwechsel auf dem Betriebsgelände angezeigt und am neuen Standort eine Sachverständigenprüfung durchführt werden. Fazit Diese Beispiele sollen zeigen, dass es dringend geboten ist, fachliche Begriffe konkreter zu definieren, anzuwenden und die Unkorrektheiten grundlegend in den Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien übergreifend zu überarbeiten. Begrüßenswert in der neuen Fachkunderichtlinie RÖV-Technik ist das Modul RH. Wer dieses Modul erfolgreich absolviert hat, kann die Fachkunde nach allen Fachkundegruppen bis auf R2.1 und R6.1 und R6.2 nach Erfüllung der Zeiten der praktischen Erfahrung (Sachkundezeit) beantragen. Damit kann er ortsveränderliche Geräte uneingeschränkt betreiben, aber keine Nichtvollschutz Röntgenfeinstrukturanlage. Für die Fachkundegruppe R2.1 sind noch zwei Stunden Zusatzmodul Z3 und damit 34 h zu absolvieren. Die Stundenzahlen und damit auch die Lehrinhalte haben sich umgekehrt, für alt R h Kurs und für alt R2 27 h Kurs notwendig. Das Gefährdungskonzept, welches bei der Erarbeitung der neuen Modultafeln angewendet wurde, ist durch eine nicht in der Arbeitsgruppe abgestimmte Einführung dieses Zusatzmoduls Z3 nicht nachvollbar verlassen worden. Es müssen die Geräte- und Anlagenklassen umfassender, aber in weniger Gruppen, aufgeteilt werden. In der Klasse R3 bzw. wie später vorgeschlagen nur Fachkundegruppe 3 gibt es nur noch Vollschutzgeräte (auch Basisschutzgeräte) und anlagen und Störstrahler. Alle anderen Geräte sind Hochschutzgeräte und generell genehmigungspflichtig. Literatur /1/ Fachkunderichtlinie Technik nach RöV vom /2/ Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom BGBL 2011Teil I Nr. 51, /3/ SSK-Empfehlung vom /4/ Jahresbericht SSK 2010 vom Juni 2012 /5/ Börnsen, F. ; u.a. Expositionsmessungen an mobilen Röntgenfluoreszenzanalysatoren, ZFP-Zeitung Nr. 124, April 2011, S bzw. StrahlenschutzPRAXIS, 2/2011, S. 58 StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 5

6 Arbeitskreise des FS: Vorschläge zur Neugliederung der Fachkunde-Richtlinie für Technik Anstoß zur Neufassung und Vereinfachung der Fachkunde-Richtlinie RöV-Technik und StrSchV-Technik zu einer Richtlinie Fachkunde - Technik Die Fachkunde-Richtlinien sind die Grundlage der Ausbildung der Strahlenschutzbeauftragten. Dieser Beitrag von Prof. Lothar Spieß betrifft einen Aspekt eines Schwerpunktes der Tätigkeiten des AKA. Auf Initiative des Arbeitskreises wurde 2011 die Fachkunderichtlinie zur RoV novelliert. Aktuell beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe mit der Fortschreibung der Fachkunde-Richtlinie zur StrSchV. Die dabei ausgearbeiteten Änderungsvorschläge sollen noch dieses Jahr eingebracht werden. Die Überarbeitung der Fachkunderichtlinie (FKR) -Technik RöV mit bisher 14 Fachkundegruppen, 8 Erwerbsmodule und 3 Aktualisierungsmodule, könnte dazu dienen, dass es wie auch schon in der Medizin jetzt vorgeschlagen, mit der Fachkundeausbildung zu einer Annäherung der beiden Verordnungen StrSchV und RöV kommt. Andere Länder haben nur eine Strahlenschutzverordnung. Ausgangslage Die FKR nach Strahlenschutzverordnung ist zu restriktiv, viel zu zergliedert mit 20 verschiedenen Fachkundegruppen und 14 Modulen für den Fachkundeerwerb /1/. Die kaum zu unterscheidenden Module, die bisweilen eigentlich gleich sind und nur hier und da eine Besonderheit haben, sind z.t. nicht kompatibel für einen Kurs. Eine vernünftige Kombination von wenigen Modulen ist nicht möglich. Insgesamt 31 Module und 34 Fachkundegruppen nach beiden Verordnungen in der Technik sind zu viel für eine praxisbezogene und effektive Ausbildung. Der relativ geringe Bedarf von Personen, die eine Fachkunde für die Technikanwendungen benötigen, führt zu relativ langen Wartezeiten, bis Kurse für die Kursanbieter auch rentabel durchgeführt werden können. In der Fachkundeausbildung müssen neue Wege gegangen werden Lehre/Wissensvermittlung lebt auch davon, dass man manches weglässt und manches Aktuelles aufgreift. Ca. 20% der Kursinhalte müssen individuell nach Zusammensetzung der Teilnehmer variiert werden können. Dies ist nur dann möglich, wenn mit wenigen Fachkundegruppen allgemeingültigere Lehrmaterialien für viele Kurse mit gewissen Redundanzen von den Kursanbietern erarbeitet werden müssen. Wenn es nicht ausreicht in den Kursen darauf hinzuweisen, was für den jeweiligen Kurs nicht StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 6

7 relevant ist, bzw. wenn wie bisher jede Minute in den Richtlinien vorgeschrieben ist, dann ist dies ein Hindernis für eine aktuelle Lehre und Wissensvermittlung. Was über den Inhalt laut Vorgabe in der Richtlinie Technik RöV /2/ hinausgeht, was nicht in der FKR RöV-Technik zu den Lehrinhalten aufgeführt ist, sind Lehrinhalte zur Radioaktivität, zur Aktivität und zu Teilchenstrahlern, denn ohne diese Themen ist die Einführung des Strahlenwichtungsfaktors nicht verständlich. Deshalb ist die von manchen Behörden und auch vom Tenor der FKR-Technik StrSchV verbreitete Auffassung nicht korrekt, es gibt Kurse nach Strahlenschutzverordnung und es gibt auch noch Kurse nach Röntgenverordnung. Gerade in der Fachkundeausbildung müssen neue Wege gegangen werden. Nach dem Motto: Es gibt Strahlenschutzkurse mit folgenden Inhalt und für folgende Fachkundegruppen und da müssen die R- und S-Fachkundegruppen zusammen angeboten werden. Der Modulcharakter ist verordnungsübergreifend zu praktizieren, darauf muss hingearbeitet werden. Ebenso muss man den Teilnehmern von Kursen zur Erlangung der Fachkunde zumindest ein wenig mehr an Ausbildung bezüglich Zusammenhänge und auch Abstraktion auf das Notwendige abverlangen. Man muss auch den Nachweis der praktischen Tätigkeit (Sachkunde) in die Ausbildung stärker gewichten. Hier ist die Zeit, wo die konkreten Arbeitsabläufe und die spezielle Technik kennengelernt werden. Die MTA oder der Radiologe erlernt auch nicht in den medizinischen Fachkundekursen die konkreten Einstellparameter zu seinen Anlagen. Vorschläge für die Neugliederung der Fachkundeausbildung Die Neugliederung der Fachkundeausbildung sollte meiner Ansicht nach wie folgt diskutiert werden, Tabellen 1 und 2: 1. Es wird nicht mehr nach S und R Fachkundegruppen unterschieden, sondern es gibt nur noch eine Fachkundegruppe mit einer Nummer für beide Verordnungen (StrSchV und RöV). 2. Personal, welches die Tätigkeiten leitet und beaufsichtigt ist Gruppe X.1. Diese Personen müssen mindestens eine abgeschlossene technikorientierte Berufsausbildung absolviert haben. Ab mindestens 5 Jahren nachgewiesener technischer Berufstätigkeit sind Ausnahmen möglich. Personen, die ausschließlich die Tätigkeiten unter Anleitung von Fachkundigen der Gruppe X.1 ausführen, müssen die Fachkundegruppe X.2 nachweisen. Für Geräte und Anordnungen mit geringem Risiko zur Exposition des Personals oder für ganz spezielle Tätigkeiten sind die Fachkundegruppen Y (3 oder 4) vorgesehen. 3. Alle Fachkundegruppen werden in der Regel mit von den Landesbehörden genehmigten Kursen mit einer Zeitdauer von einem Vielfachen von acht Unterrichtsstunden absolviert, ein Wochenkurs mit 40 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten ist die Maximalzahl. Dabei ist es möglich, dass an Einzeltagen einschließlich praktischer Übungen bis zu 11 Unterrichtseinheiten a 45 min. geplant werden können. Die Zeitdauer der Prüfung zählt nicht zur Stundenzahl des Kurses. 4. Alle Fachkundegruppen X.1 und einige speziellen Fachkundegruppen Y bauen auf einem Grundmodul mit erweiterten Anforderungen GH mit 24 Unterrichtseinheiten auf. In die Fachkunde X.1 sind einige Fachkundegruppen Y und generell X.2 eingeschlossen. Alle Fachkundegruppen X.2 absolvieren das Modul GG mit geringeren Anforderungen mit 16 Unterrichtseinheiten. Zu diesen Grundmodulen kommen weitere spezielle, den Fachkundegruppen angepasste Spezialmodule SX, die sich nach den Modulen GG bzw. GH an den Kursen anschließen. Damit sollen verkürzte Teilnahmen zum Upgrade auf weitere StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 7

8 Fachkundegruppen organisatorisch ermöglicht werden. Ebenso ist vorgesehen, ein Modul UH von 16 Unterrichtseinheiten anzubieten, welches es ermöglicht, langjährigen, mit mindestens 5 Jahren Fachkunde in Gruppe X.2 oder nur Y auf Fachkundegruppe X.1 upzugraden, bzw. nach Absolvierung eines solchen Kursen kann dies gleich als Aktualisierungskurs besonderer Art anerkannt werden. 5. Es wird nur noch zwischen Vollschutzgeräten/Basisschutzgeräten bzw. Vollschutzanordnungen und Nicht-Vollschutzanordnungen (früher Hochschutzgeräte) unterschieden. Es gibt keine ortsveränderlichen Vollschutzanlagen. Vollschutzanordnung heißt, die Strahlenquelle ist durch ein vollständig geschlossenes und gegen Öffnen überwachtes Schutzgehäuse umschlossen. Basisschutzgeräte sind so gebaut, dass Be- und Entladungsöffnungen jeweils durch mindestens zwei flexible Strahlenschutzvorhänge versehen sind. Die Entfernungen zwischen beiden Vorhängen muss mindestens 1,20-1,50 m betragen und es muss konstruktiv verhindert werden, dass der zur Quelle nächste Strahlenschutzvorhang bei eingeschalteter Quelle von Personen/Personenteilen überwunden wird. Vollschutzgeräte können bauartzugelassen werden und sind dann nur Anzeigepflichtig und benötigen keinen Strahlenschutzbeauftragten. 6. Beim Betrieb nicht bauartzugelassener Vollschutzgeräte und ebenso beim Betrieb von Basisschutzgeräte wird immer einen fachkundigen Strahlenschutzbeauftragter benötigt. 7. Bei Vollschutz- und Basisschutzgeräten muss bei maximalen Betriebsbedingungen die Gehäusedurchlassstrahlungsleistung der Quellenabschirmung in 10 cm Entfernung kleiner als 3 µsv/h sein. Kann dies nicht eingehalten werden, dann ist die Strahlleistung zur Einhaltung dieses Wertes abzusenken oder die Quelle abzuschalten bzw. bei hoher Quellstärke in den Aufbewahrungsbehälter zurückzufahren. 8. Bei bauartzugelassen und damit nur anzeigepflichtigen Vollschutzgeräten ist das äußere Schutzgehäuse der Anlage mit einer solchen Abschirmung zu versehen, dass bei maximalen Betriebsbedingungen an jedem begehbaren und möglichen Aufenthaltspunkt für den Bediener in 10 cm Entfernung die Gehäusedurchlassstrahlungsleistung kleiner als 0,5 µsv/h ist. 9. Bei nicht bauartzugelassenen Vollschutzgeräten und bei Basisschutzgeräten ist die maximale Gehäusedurchlassstrahlung kleiner 0,5 µsv/h bei 2000 h Aufenthaltszeit pro Jahr zu fordern. Ansonsten ist die Einhaltung des Grenzwertes für die Bevölkerung von 1 msv/a über die Einschaltzeit nachzuweisen. Die maximale Gehäusedurchlassstrahlung von 3 µsv/h darf dabei nicht überschritten werden. 10. Bei allen genehmigungspflichtigen Vollschutz und Basisschutzanlagen ist ein Strahlenschutzbeauftragter (SSB) mit Fachkundegruppe 3 oder höherwertig notwendig. Dieser SSB ist für die Vermittlung von Kenntnissen und der jährlichen Wiederholungsbelehrung der an der Anlage Beschäftigten verantwortlich. Bei einem kurzeitigen Ortswechsel des Gerätes/Anlage kann der SSB durch eine qualifizierte Ortsdosismessung am neuen Standort den Vollschutz der Anlage selbst bestätigen. (Oft hat der SSB sogar eine umfassendere Fachkundegruppe und die Einrichtung verfügt auch über entsprechende Messgeräte, so dass solche Messungen durchgeführt werden können) 11. Die Nicht-Vollschutzanlagen unterscheiden sich in ortsfeste und in ortsveränderliche Geräte und Anordnungen. Alle an/mit diesen Anlagen Beschäftigten StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 8

9 müssen auch auf dem Betriebsgelände eine Fachkunde, mindestens X.2, nachweisen. 12. Ortsfeste Geräte/Anordnungen müssen die Anforderungen erfüllen, dass daran Beschäftigte in strahlenexponierte Personen der Kategorie B einzuordnen sind. 13. Beschäftigte, die ortveränderliche Anlagen bedienen, sind immer Strahlenexponierte der Kategorie A. 14. Fachkundige der Gruppen 3 und 4 absolvieren eigene, speziell zugeschnittene Kurse mit einem noch weiter verkürztem Grundmodul GV. Eine Höherstufung der Fachkunde ist nur durch Absolvierung der Grundmodule GG oder GH möglich. Fachkundige der Gruppe 3 und 4 mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit mindestens 5-jähriger Ausübung von Tätigkeiten nach Fachkunde 3 oder 4 können eine höhere Fachkundegruppe aber auch durch Besuch des Moduls UH erwerben. 15. Erwerben Auszubildende oder Studierende während ihrer Ausbildung bescheinigte Kenntnisse zu entsprechenden Fachkundegruppen, beantragen aber mangels Sachkunde die Fachkunde nicht innerhalb der 5-Jahresfrist, dann können sie durch Besuch eines entsprechenden Aktualisierungskurses nach 5 Jahren oder durch Besuch des Erweiterungsmoduls UH die Anwartschaft auf Erteilung der Fachkunde aufrecht erhalten. Langjährig tätige (ab 5 Jahre) Fachkundige der Medizin können immer Tätigkeiten nach Fachkundegruppe 3 oder 4 ausüben. 16. Die Sachkundezeiten, Tabelle 3, wurden mit der neuen Richtlinie RÖV-Technik vereinheitlicht und zum Teil deutlich gesenkt. Diese Sachkundezeiten sollen weiter gelten bzw. werden nachfolgenden wie folgt vorgeschlagen. Für Gruppen X.1, X.2 und 7-9 sind Sachkundezeiten nachzuweisen. Die Zeiten gliedern sich von 2, 4, 6, 8 und 12 Monaten oder es ist der konkrete Nachweis zu erbringen, dass diese Tätigkeiten unter Anleitung von Fachkundigen mindestens, je nach Berufsausbildung 5, 15 oder 60 mal ausgeübt worden ist. Die Sachkunde kann in extra konzipierten und anerkannten Kursen mit einer Mindestkursdauer von Unterrichtseinheiten erworben werden. Eine Einweisung in ein neues Gerät durch den Gerätehersteller kann dabei mit bis zu 50% zu diesem Kurs anerkannt werden. 17. Die Aktualisierung der Fachkunde ist alle 5 Jahre nachzuweisen, dazu gibt es Kurse mit 4, 6, 8 und 10 Unterrichtseinheiten. Das allgemeine Aktualisierungsmodul AA kann auch als Kurs in Fernlehre absolviert werden. Der Besuch eines Aktualisierungskurses mit der größten Unterrichtsdauer aktualisiert alle anderen Fachkundegruppen des Teilnehmers gleichzeitig. 18. Personen mit nichttechnischer oder nicht naturwissenschaftlicher Ausbildung können die erforderlichen Kurse zum Fachkundeerwerb besuchen. Der Sachkundeerwerb verlängert sich hier auf die doppelte Zeit/durchgeführte Untersuchungen. Wird dagegen ein Sachkundekurs absolviert, gibt es keine Beschränkungen zur Anerkennung der Fachkunde. 19. Behördenmitarbeiter, die Kurse genehmigen, müssen selbst das Modul GH erfolgreich absolviert haben oder eine ähnliche bisherige Fachkunde selbst besitzen. /1/ Fachkunderichtlinie Technik nach StrSchV vom /2/ Fachkunderichtlinie Technik nach RöV vom StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 9

10 Tabelle 1: Fachkundegruppen, dafür erforderliche Module und Aktualisierung der Fachkunde Fachkundegruppen Bezug (AtG, StrlSchV, RöV) Alte Fachkunde Erforderliche Module Erwerb Anzahl Unterrichtseinheiten Erforderliche Module Aktualisierung Anzahl Unterrichtseinheiten Ausschließlich genehmigungspflichtige 7, 117 R1.1; S3.2; GH; SO, ST 32 AA; AG; 8 ortsveränderliche Ge- StrlSchV; R2 (tragb. AO räte und Anordnungen, Wartung 3 RöV RFA); R5.1 nichtmedizinischer Geräte, Leitung nach der Fachkundegruppe 1.2 Ausschließlich genehmigungspflichtige ortsveränderliche Geräte und Anordnungen, Betrieb vor Ort 7, 117 StrlSchV; 3 RöV R1.2; S3.1; GG; SO, ST 24 AA; AG; R2.2 (tragb. AO RFA) Ausschließlich genehmigungspflichtige ortsfeste Geräte und Anordnungen, Leitung nach der Fachkundegruppe 7, 117 StrlSchV; 3 RöV S2.1; S2.2; S2.3; R2; R7; R8; S6.1; S6.2 GH 24 AA; AG Ausschließlich genehmigungspflichtige ortsfeste Geräte und Anordnungen, Betrieb vor Ort 7, 117 StrlSchV; 3 RöV R2; R7; R8 GG 16 AA,AG 6 3 Genehmigungspflichtige Vollschutzgeräte und Vollschutzanordnungen, Basisschutzgeräte, Störstrahler 9 AtG; 7, 117 StrlSchV; 3, 4 RöV S1.1; S1.2; S1.3; S6.1; R3; R11; S6.1 GV; SV 8 AA 4 4 Geräte und Anordnungen ausschließlich für die Ausbildung 117 Abs. 7 StrlSchV, 13 RöV R4; S7.1 GV; SL oder nur GG 14 AA; AL oder AA; AG 6 5 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen 15 StrlSchV S5; R10 GG; SF 20 AA; AG; AF 7 6 Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Geräten und Anordnungen, die der Qualitätssicherung unterliegen (diese Tätigkeit wird allgemein selbstständig ausgeführt und deshalb ist Unterteilung in 6.1 und 6.2 hinfällig) 11 Abs. 2 StrlSchV ; 16; 17 RöV S6.3; R6.1; R6.2; R5.1; R5.2, R9 GH; SM 40 AA; AG; AW 8 7 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 10 5 fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV 7 StrlSchV S4.1; S4.2; S4.3 GH; SH 40 AA; AG; AB 10 StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 10

11 Fachkundegruppen Bezug (AtG, StrlSchV, RöV) Alte Fachkunde Erforderliche Module Erwerb Anzahl Unterrichtseinheiten Erforderliche Module Aktualisierung Anzahl Unterrichtseinheiten Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen 11 StrSchV S6.4 GH; SI 56 AA; AG; AB 10 9 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus; Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze 7, 118 StrlSchV S7.2; S7.3 GH; SU 40 AA; AG; AB 10 Tabelle 2: Modulzusammenstellung und Dauer der Unterrichtseinheiten Modul Unterrichtseinheiten Name Modul GG 16 Grundmodul geringere Anforderungen GH 24 Grundmodul höhere Anforderungen GV 6 Grundmodul Vollschutzanlagen, Basisschutzgeräte SF 4 Spezialmodul Tätigkeit in fremden Anlagen SL 8 Spezialmodul Lehrer SH 16 Spezialmodul offene radioaktiven Stoffen, 10 5 fache Freigrenze SI 32 Spezialmodul spezielle Anlagen zur Strahlerzeugung SM 16 Spezialmodul Qualitätssicherung medizinischer Anlagen SO 4 Spezialmodul Betrieb ortsveränderliche Geräte ST 4 Spezialmodul Technik Geräte und Anordnungen (Röntgenblitzgeräte, tragbare Fluoreszenzgeräte, Strahlenbehälter) SU 16 Spezialmodul Uranbergbau und Bodenschätze SV 2 Spezialmodul Varianten Vollschutzanlagen UH 16 Upgrademodul von x.2 auf x.1 AA 4 Aktualisierungsmodul allgemein AO 2 Aktualisierungsmodul ortsveränderliche Anlagen AG 2 Aktualisierungsmodul ortsfeste Anlagen AF 1 Aktualisierungsmodul fremde Anlagen AW 2 Aktualisierungsmodul Qualitätssicherung medizinische Anlagen AL 2 Aktualisierungsmodul Lehrer AB 4 Aktualisierungsmodul offene radioaktive Stoffe StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 11

12 Tabelle 3: Sachkundezeiten in Monaten bzw. (X) Anzahl nachgewiesener Tätigkeiten zur Erlangung der Sachkunde Ausbildungsabschluss Fachkundegruppe Fachhochschul oder Hochschulabsolventen (Bacheloroder Masterabschluß; Diplom); Techniker, Meister oder inhaltlich gleichwertiger Abschluss Abschluss in einem naturwissenschaftlichen oder technischen oder gewerblichen Ausbildungsberuf kein Abschluss (5x) 6 (15x) (5x) 6 (15x) 12 (60x) (5x) 6 (15x) (5x) 6 (15x) 12 (60x) (5x) 6 (15x) StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 12

13 AUTOR Prof. Dr.-Ing. habil. Lothar Spieß, geb. 1956, Studium Physik und Technik Elektronischer Bauelemente an der TH Ilmenau ; tätig als Hochschullehrer für Werkstoffe und Werkstoffanalyse an der TU Ilmenau; Strahlenschutzbeauftragter für technische Röntgenanlagen seit 1985; seit 1994 Gründungsmitglied des Strahlenschutzseminars in Thüringen e.v., dort Kursleiter und Referent für die Fachkundeausbildung (Technik und Medizin); Mitglied im Fachverband Strahlenschutz, Fachausschuss AKA; Mitglied der DGZfP und stellv. Fachausschussvorsitzender Materialcharakterisierung ANSCHRIFT Tel. ++49/3677/ Fax.: ++49/3677/ TU Ilmenau, Inst. Werkstofftechnik Gustav-Kirchhoff-Str Ilmenau Mail: lothar.spiess@tu-ilmenau.de StrahlenschutzPRAXIS vol. 19/2013, Nr. 2; S und S Seite 13

Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind

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