Handbuch Rindfleischetikettierung. für die Qualitätsmarke. Geprüfte Qualität

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1 Handbuch Rindfleischetikettierung für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität

2 Inhaltsverzeichnis 1 MARKENSATZUNG FÜR DIE QUALITÄTSMARKE GEPRÜFTE QUALITÄT ZWECK DES ZEICHENS INHALT DES ZEICHENS Besondere Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards Nachvollziehbare Herkunft Qualitätssicherungssystem Handbuch Qualitätsmarke Geprüfte Qualität DIE BETEILIGTEN Zeichenträger Lizenznehmer Zeichennutzer Sonstige Erzeuger Anerkennungsurkunde DIE PFLICHTEN UND RECHTE DER BETEILIGTEN Lizenznehmer und Zeichennutzer, sonstige Beteiligte Zeichenträger DIE GESTALTUNG DES ZEICHENS BESTIMMUNGEN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Erzeugungsstandards Verarbeitungstandards Vermarktungsstandards Nachvollziehbare Herkunft BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERZEUGUNG Rindfleisch BESONDERE BESTIMMUNGEN VERARBEITUNG Fleisch und Wurstwaren BESCHREIBUNG DES ETIKETTIERUNGSSYSTEMS FÜR RINDFLEISCH ALLGEMEINE GRUNDLAGEN PRAKTISCHE UMSETZUNG DES RFE-SYSTEMS Wareneingang Zerlegung Reifung und Lagerung Verpackung/Etikettieren DOKUMENTATION Dokumentation des Wareneinganges Dokumentation des Warenausgangs BILDUNG VON CHARGEN Stand : Seite 2 von 45

3 3.5 BESONDERHEITEN BEIM ZUKAUF VON RINDFLEISCH Zukauf von Teilnehmern der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Zukauf von Rindfleisch aus einem anderen RFE-System Zukauf von Rindfleisch mit obligatorischen Angaben ETIKETTIERUNG KALBFLEISCH GENEHMIGTE ANGABEN DER QUALITÄTSMARKE GEPRÜFTE QUALITÄT GENEHMIGTE ANGABEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON RINDFLEISCH AUßERHALB DER QUALITÄTSMARKE GEPRÜFTE QUALITÄT GESTALTUNG DER ETIKETTEN LOGOVARIANTEN Geburt, Mast, Schlachtung, Zerlegung in Hessen Ab 31. Lebenstag in Hessen Geburt, Mast, Schlachtung, Zerlegung in einer geografischen Region Geburt, Mast, Schlachtung, Zerlegung in einem deutschen Bundesland Geburt, Mast, Schlachtung, Zerlegung in mehreren deutschen Bundesländern KONTROLLSYSTEM AUFBAU DES KONTROLLSYSTEMS Betriebliche Eigenkontrolle externe Kontrolle durch zugelassene Kontrollstelle Kontrolle durch den Qualitätsbeauftragen der MGH Kontrolle der Kontrolle durch die BLE SANKTIONEN Sanktionen durch die Kontrollstelle Sanktionen durch den Systemgeber Sanktionen durch die BLE ANHANG Stand : Seite 3 von 45

4 1 Markensatzung für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Das Land Hessen führt zur Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen und daraus hergestellten Lebensmitteln ein Qualitätszeichen für diese Produkte ein. 1.1 Zweck des Zeichens Durch das Vermarktungskonzept sollen die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten vorangebracht werden. Im Vordergrund steht dabei das Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher mit Produkten besonderer und definierter Qualität im Sinne einer gezielten Nachfragebefriedigung zu versorgen, um damit die wachsende Nachfrage nach diesen Produkten zu erfüllen. Um die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erhöhen, müssen diese Produkte im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems erzeugt, verarbeitet und vermarktet werden. Zusätzlich ist die Angabe der Herkunft der Produkte in untergeordneter Form möglich. Vertrauen kann aufgebaut werden durch Transparenz und Seriosität. Es ist alles zu tun, um den Verbrauchern größtmögliche Sicherheit zu bieten. Das Land Hessen hat für europäische Agrarprodukte und daraus hergestellte Lebensmittel ein Vermarktungskonzept unter dem Namen Geprüfte Qualität entwickelt. Das Zeichen Geprüfte Qualität steht für eine gesicherte Qualität von Lebensmitteln und nachvollziehbarer Herkunft in den Bereichen landwirtschaftliche Produktion, Verarbeitung und Vermarktung. Das Zeichennutzungssystem zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität im Herkunftsgebiet orientiert sich dabei an kurzen und nachvollziehbaren Produktionswegen. Es hat den Zweck, Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft des jeweiligen europäischen Herkunftsgebietes zu kennzeichnen, die den Bestimmungen und dem Qualitätssicherungssystem entsprechen. Stand : Seite 4 von 45

5 1.2 Inhalt des Zeichens Besondere Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards Ein Lizenz- oder Zeichennutzungsvertrag wird nur für solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Verarbeitungsprodukte geschlossen für die besondere, über die europa- und bundesrechtlichen Standards hinausgehende Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards festgelegt sind. Gekennzeichnet werden dürfen nur Produkte, die nach den Bestimmungen zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität erzeugt, verarbeitet und vermarktet werden. Teilnehmer der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität können auch über den Mindeststandard der Qualitätsmarke hinausgehende Qualitätskriterien für sich festlegen Nachvollziehbare Herkunft Weiteres Merkmal ist die Möglichkeit die Orte der Erzeugung und Verarbeitung der Produkte nachvollziehen zu können. Die Einzelheiten zum Herkunftskriterium sind ebenfalls in den Bestimmungen zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität festgelegt. (siehe hierzu auch: 1 Vorbemerkungen Handbuch für die Qualitätsmarke ) Qualitätssicherungssystem Entscheidender Vorteil der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität ist, dass sowohl die Einhaltung der besonderen Standards wie auch die nachvollziehbare Herkunft lückenlos durch private Kontrollstellen kontrolliert wird, der sich alle Beteiligten von der Erzeugung über die Be- und Verarbeitung bis hin zur Vermarktung zu unterziehen haben. Stand : Seite 5 von 45

6 1.2.4 Handbuch Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Die in dieser Zeichensatzung festgelegten Grundsätze, die Bestimmungen für die besonderen Standards und für die Herkunft der Produkte, das Qualitätssicherungssystem sowie die Lizenz- und Zeichennutzungsverträge werden in einem Handbuch Geprüfte Qualität zusammengefasst. Das Handbuch Geprüfte Qualität muss anhand sich ändernder Rahmenbedingungen qualitativ weiterentwickelt und fortgeschrieben werden. 1.3 Die Beteiligten Zeichenträger Träger des Zeichens ist das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz mit Sitz in Wiesbaden und die Marketinggesellschaft Gutes aus Hessen GmbH mit Sitz in Friedberg zu jeweils gleichen Anteilen. Das Land Hessen beauftragt und ermächtigt die MGH GUTES AUS HESSEN GmbH seinen Anteil an der Qualitätsmarke treuhändisch im eigenen Namen zu verwalten und umzusetzen Lizenznehmer Das Recht zur Nutzung des Zeichens wird durch Lizenzvertrag an folgende Organisationen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in der europäischen Gemeinschaft haben, vergeben: Erzeugerzusammenschlüsse, Organisationen oder Verbände im Bereich der Land- und / oder Ernährungswirtschaft Unternehmen der Ernährungswirtschaft aus den Bereichen der Erfassung, Bearbeitung und Verarbeitung, sofern zwischen diesen Unternehmen und landwirtschaftlichen Erzeugern bzw. Erzeugerzusammenschlüssen im Rahmen des Wettbewerbsrechts zulässige langfristige Lieferbeziehungen bestehen und diese Unternehmen das Zeichen gegenüber dem Endverbraucher nicht ausschließlich selbst nutzen. Regionale Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugern aus den Bereichen Erfassung, Bearbeitung und Verarbeitung mit dem Ziel einer regionalen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der Produkte. Lizenznehmer kann nur werden, wer die Überwachung bzw. bei Eigennutzung die Einhaltung der für die Nutzung des Zeichens geltenden Bestimmungen gewährleisten kann. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Kontrollvertrages mit einer zugelassenen Kontrollstelle deren Tätigkeit einer öffentlichen Kontrollstelle unterliegt. Stand : Seite 6 von 45

7 1.3.3 Zeichennutzer Der Lizenznehmer gibt das Zeichennutzungsrecht durch Zeichennutzungsvertrag nach Maßgabe der im Lizenzvertrag enthaltenen Bestimmungen an die Zeichennutzer weiter. Zeichennutzer können sein: Der Lizenznehmer selbst, Handwerklich ausgerichtete Unternehmen der Ernährungswirtschaft aus den Bereichen Erfassung, Bearbeitung und Verarbeitung mit Filialen, sofern zwischen diesen Unternehmen und landwirtschaftlichen Erzeugern bzw. Erzeugerzusammenschlüssen im Herkunftsgebiet langfristige wettbewerbsrechtlich zulässige Lieferbeziehungen bestehen und diese Unternehmen das Zeichen gegenüber dem Endverbraucher ausschließlich selbst nutzen. Nr. 3.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend Sonstige Erzeuger Der Erzeuger verpflichtet sich durch Abgabe einer Erzeugererklärung zur Einhaltung der in den Bestimmungen festgehaltenen Vorgaben Anerkennungsurkunde Alle Beteiligten nach bis erhalten nach Unterzeichnung der entsprechenden Verträge oder Erklärungen eine Anerkennungsurkunde durch den Zeichenträger. Stand : Seite 7 von 45

8 1.4 Die Pflichten und Rechte der Beteiligten Lizenznehmer und Zeichennutzer, sonstige Beteiligte Der Lizenznehmer vergibt das Recht zur Nutzung des Zeichens an die Zeichennutzer durch Zeichennutzungsvertrag nach Maßgabe des Lizenzvertrages und hat darüber hinaus die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Zeichennutzer zu überwachen sowie gegen widerrechtliche Nutzung des Zeichens durch Zeichennutzer und Beeinträchtigungen des Zeichengebrauchs einzuschreiten. Er ist berechtigt das Zeichen selbst zu nutzen. Der Lizenznehmer kann zur Abdeckung der ihm durch die Weitergabe des Zeichennutzungsrechtes entstehenden Kosten vom Zeichennutzer ein Entgelt verlangen. Lizenznehmer und Zeichennutzer dürfen das Zeichen nur nach Maßgabe des Lizenz- bzw. des Zeichennutzungsvertrages benutzen. Lizenznehmer und Zeichennutzer haben die vorgeschriebenen Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards und die Nachvollziehbarkeit der Herkunft der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten. Lizenznehmer, Zeichennutzer, landwirtschaftliche Betriebe, Erzeugerzusammenschlüsse sowie Unternehmen der Ernährungswirtschaft, die an der Erzeugung oder Be- und Verarbeitung beteiligt sind, haben sich, auch wenn sie selbst nicht das Zeichen nutzen, einer privatrechtlich organisierten Kontrolle zu unterwerfen, mittels der die Einhaltung der vorgeschriebenen Standards und der Nachvollziehbarkeit der Herkunft gewährleistet wird Zeichenträger Der Zeichenträger entwirft die Markensatzung, erstellt das Handbuch und meldet das System beim zuständigen Patentamt an. Er sorgt für ihre Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung. Er vergibt das Recht zur Nutzung des Zeichens an die Lizenznehmer durch Lizenzvertrag und ist berechtigt, für die Einräumung von Lizenz- und Zeichennutzungsrechten ein Entgelt zu verlangen. Der Zeichenträger überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Lizenz- und Zeichennutzungsverträge. Der Zeichenträger ist berechtigt die Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben auf nachgeordnete Stellen zu übertragen. 1.5 Die Gestaltung des Zeichens Stand : Seite 8 von 45

9 Das Zeichen hat eine ovale Form mit geraden senkrechten Seiten. Um das innere Feld läuft ein äußerer grau unterlegter Ring. Der äußere Ring des Zeichens enthält im oberen Bereich zusätzlich den Eintrag Offizielles Qualitätszeichen des Landes Hessen. Das innere Feld des Zeichens besteht aus je einem Halbkreis im oberen und im unteren Drittel, der mittlere Teil hat die Form eines Rechtecks. Darin ist der Eintrag Geprüfte QUALITÄT enthalten. Der obere Halbkreis enthält links oben einen kreisrunden gelben Punkt, der die Sonne symbolisiert. Darunter sind vier seitlich nach rechts versetzte Linienelemente angeordnet, die parallel zueinander ausgerichtet sind und vier Ackerfurchen darstellen. Der untere Halbkreis beinhaltet zur Angabe der Herkunft das jeweilige bzw. die jeweiligen Wappen der entsprechenden europäischen Regionen. Unter dem/den Wappen steht der Name der jeweiligen Region. Das untere innere Feld kann mit den Landes- bzw. den Regionenfarben entsprechend hinterlegt werden. Eventuell kann der Name mit einem weißen Rand zur besseren Lesbarkeit versehen werden. Bei Vermarktung in Regionen anderer europäischer Mitgliedstaaten kann das Zeichen Geprüfte Qualität in der jeweiligen Landessprache abgefasst werden. Das Zeichen wird in Schwarz-Weiß-Darstellung in das Markenregister eingetragen. In der Farbversion ist das Zeichen in der Regel rot unterlegt mit weißer, im unteren Halbkreis und im äußeren Ring schwarzer Schrift, einem gelben Punkt bzw. den vier weißen Linienelementen und den jeweils entsprechenden Logos der in Frage kommenden Regionen. Stand : Seite 9 von 45

10 Logo: Es gelten folgende Farbdefinitionen: rot 4c - Skala: 100% magenta + 100% gelb + 10% schwarz gelb 4c - Skala: 100% gelb + 10% magenta grau 4c - Skala: 15% schwarz rot Schmuckfarbe: HKS 15 gelb Schmuckfarbe: HKS 4 Davon abweichende Darstellungen des Wort- und Bildzeichens sind in Abstimmung mit dem Zeichenträger möglich. Stand : Seite 10 von 45

11 2 Bestimmungen 2.1 Allgemeine Bestimmungen Die Produkte der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität müssen Anforderungen und Normen erfüllen, die deutlich über den gesetzlichen nationalen und europäischen Standards angesiedelt sind. Diese Bestimmungen müssen infolge sich ändernder Rahmenbedingungen weiter entwickelt und fortgeschrieben werden. Rechtsänderungen können zu Modifikationen führen Erzeugungsstandards Im tierischen Bereich verlangt die Qualitätsmarke die Einhaltung der aufgeführten Standards Zugekaufte Futtermittel müssen offen deklariert werden. Die eingesetzten Einzelfuttermittel müssen in der Positivliste für Einzelfuttermittel aufgeführt sein. Verzicht auf die Verfütterung von Tiermehl. Kein prophylaktischer Arzneimitteleinsatz. Einsatz unerlässlicher Arzneimittel nur auf tierärztliche Indikation mit Aufzeichnungspflicht. Verzicht auf gentechnisch erzeugte Tiere. Führen eines Kontrollbuches bezogen auf die behandelten Tiere mit Aufzeichnungen über Art, Umfang und Dauer des Arzneimitteleinsatzes. Bezug von Arzneimitteln nur vom Hoftierarzt gegen Vorlage und Gegenzeichnung des Kontrollbuches. Nach der Verabreichung von Medikamenten ist die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit zu verdoppeln. Stand : Seite 11 von 45

12 2.1.2 Verarbeitungstandards Das nach den besonderen Bestimmungen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität hergestellte Produkt (z.b. Fleisch) und die daraus hergestellten Verarbeitungsprodukte sind auf allen Stufen der Lagerung und Verarbeitung getrennt zu erfassen, zu lagern und zu kennzeichnen. Von der Zeichennutzung sind Produkte ausgeschlossen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom sowie anderen Kennzeichnungsvorschriften der Europäischen Union oder des Bundes in Bezug auf die Gentechnik zu kennzeichnen sind. Die Verarbeiter sind gehalten, möglichst gentechnikfreie Hilfs- und Zusatzstoffe einzusetzen, andernfalls sind die Endprodukte entsprechend zu kennzeichnen. Der Betrieb verwendet umweltschonende Wasch- und Reinigungsmittel. Der Betrieb führt Maßnahmen zur Reduzierung des Verpackungsabfalls durch. Im Bereich der vom Tier stammenden Lebensmittel ist der verarbeitende Betrieb verpflichtet zu überprüfen, ob die an die Erzeuger gestellten Anforderungen auf dem Gebiet der Tiergesundheit eingehalten werden. Dies gilt für Salmonellen bei Schweinefleisch. Die Betäubung der Schlachttiere muss durch sachkundiges Personal durchgeführt werden. Zur Betäubung sind die Tiere ausreichend zu fixieren Vermarktungsstandards Alle Produkte der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität sind eindeutig und unverwechselbar von der Rohware über alle Verarbeitungsstufen bis zum Endprodukt zu kennzeichnen. Dabei hat die Kennzeichnung gegenüber dem Kunden: am Produkt selbst (z.b. bedruckte Wursthülle, Flaschenetikett, etc.) oder durch Hinweisschilder und Preisschilder in direkter Nähe zum Produkt, durch getrennte Anordnung der Waren der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität gegenüber sonstigen Waren in der Bedienungstheke mit entsprechen der Kennzeichnung und /oder andere geeignete Maßnahmen zu erfolgen. Stand : Seite 12 von 45

13 Dabei tritt die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zur optischen Wiedererkennung über ein Wort-Bild-Zeichen auf. Für das Zusatzsortiment sind Produkte der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zu bevorzugen. Das Personal, besonders das Verkaufspersonal, ist mindestens einmal im Jahr über die Zielsetzungen der Qualitätsmarke und die damit verbundenen Anforderungen zu schulen Nachvollziehbare Herkunft Weiteres Merkmal ist die Möglichkeit, die Orte der Erzeugung und Verarbeitung der Produkte nachvollziehen zu können. Die Einzelheiten zum Herkunftskriterium sind ebenfalls in den Bestimmungen zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität festgelegt. Über den gesamten Wareneingang und Warenausgang sind Aufzeichnungen zu führen, die in den besonderen Bestimmungen näher erläutert sind. Stand : Seite 13 von 45

14 2.2 Besondere Bestimmungen für die Erzeugung Rindfleisch In Ergänzung der allgemeinen Bestimmungen gilt Folgendes: Tiere Als Masttiere können weibliche, männliche und kastrierte männliche Tiere verwendet werden, deren Fleisch zum Zeitpunkt der Schlachtung die unter Punkt genannten Qualitätsanforderungen erfüllt. Werden die Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, darf das Fleisch nicht im Rahmen des Systems der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN vermarktet werden. Die Masttiere müssen in einer EU-Region geboren und mindestens die letzten 12 Monate nach den Bestimmungen der Qualitätsmarke gehalten worden sein Produktionsbegleitende Beratung / gesundheitliche Betreuung des Mastrinderbestandes Tiergesundheit Produktionsbegleitende Beratung und gesundheitliche Betreuung des Mastrinderbestandes müssen darauf ausgerichtet sein, die in diesen Bestimmungen festgelegten Kriterien zu erfüllen Produktionsbegleitende Beratung Der Betrieb muss einer produktionsbegleitenden Beratung für die Rindermast angeschlossen sein oder an mindestens zwei produktspezifischen Fachtagungen pro Jahr teilgenommen haben. Die Teilnahme ist nachzuweisen Gesundheitliche Betreuung Der Rindermasttierbestand muss gesundheitlich betreut werden. Dies wird erfüllt durch: die Mitgliedschaft beim Rindergesundheitsdienst oder einen Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt oder einen Betreuungsvertrag mit bzw. Mitgliedschaft in einer anderen gleichwertigen Institution. Stand : Seite 14 von 45

15 Haltung Für Mastrinder ist eine Anbindehaltung verboten Weidehaltung und Ganzjahresfreilandhaltung (Optional) Wird bei der Rindfleischvermarktung der Begriff Weidehaltung verwendet, müssen die Tiere mindestens 7 Monate auf der Weide gehalten worden sein. Wird bei der Rindfleischvermarktung der Begriff Ganzjahresfreilandhaltung verwendet, müssen die Tiere ganzjährig im Freien gehalten werden. In beiden Fällen werden die Aufund Abtriebszeiten dokumentiert Fütterung Die Fütterung ist so zu gestalten, dass die unter Punkt genannten Qualitätskriterien erfüllt werden. Dabei muss das Futterangebot wiederkäuer- und leistungsgerecht an die Bedürfnisse der Tiere angepasst sein. Es ist nur der Einsatz von hygienisch einwandfreiem Futtermittel zugelassen. Das Grundfutter (Heu, Stroh, Grünfutter, Gras-, Mais-, Rübenblattsilage, Futterrüben...) ist zu mindestens 50 % auf den Betriebsflächen des Erzeugerbetriebes zu produzieren. Der Einsatz von energiereichem Saftfutter (Pressschnitzel, Biertreber, Apfeltrester, Schlempen) ist zugelassen. Im eingesetzten Kraftfutter muss der Energieanteil zu 70 % aus Getreide bzw. Melasseschnitzel bestehen. Soweit Getreide durch Melasseschnitzel ersetzt wird, sind diese von der nächstgelegenen Verarbeitungstätte zu beziehen. Es werden keine Substitute als Getreideersatz verfüttert. Folgende Angabe können freiwillig in der Kennzeichnung verwendet werden, wenn die dazu gelten Bestimmungen eingehalten werden : Gefüttert mit Futtermitteln aus eigenem Anbau (100 % Futtermittel aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Getreide aus eigenem Anbau (100 % Getreide aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Grundfutter aus eigenem Anbau (100 % Grundfutter aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Futtermitteln vorrangig aus eigenem Anbau (mind. 70 % Futtermittel aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Getreide vorrangig aus eigenem Anbau (mind. 70 % Getreide aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Grundfutter vorrangig aus eigenem Anbau (mind. 70 % Grundfutter aus eigenem Anbau) Stand : Seite 15 von 45

16 Gefüttert mit Futtermitteln teilweise aus eigenem Anbau (mind. 40 % Futtermittel aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Getreide teilweise aus eigenem Anbau (mind. 40 % Getreide aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Grundfutter teilweise aus eigenem Anbau (mind. 40 % Grundfutter aus eigenem Anbau) Transport der Schlachttiere Alle zur Verladung vorgesehenen Tiere müssen transportfähig und frei von erkennbaren Krankheiten und Verletzungen sein. Die letzte Fütterung muss mindestens 12 Stunden vor dem Verladen zurückliegen (ausreichende Wasserversorgung muss während dieser Zeit gewährleistet sein). Die Tiere müssen schmerzfrei verladen werden. Das Transportmittel muss genügend Raum und Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und darf keine Verletzungsgefahren bergen. Das Transportpersonal muss über einen Sachkundenachweis für diese Tätigkeit verfügen. Im Einzelnen ist die Tierschutztransportverordnung einzuhalten. Stand : Seite 16 von 45

17 2.3 Besondere Bestimmungen Verarbeitung Fleisch und Wurstwaren In Ergänzung der allgemeinen Bestimmungen gilt Folgendes: Rohstoffe / Zutaten und Für die Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität darf nur Fleisch verwendet werden, das nach dem allgemeinen Teil und den besonderen Bestimmungen für Rindfleisch, Schweinefleisch bzw. Lammfleisch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität produziert wurde durch einen Vertragspartner der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität weiter beoder verarbeitet wurde. Der Anteil des Fleisches der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität am gesamten Fleischverkauf darf 95% im Kalenderjahr nicht unterschreiten. Diese Beschränkung bezieht sich auf Fleischsorten, die Gegenstand der Qualitätsmarke sind. Für das erste Mitgliedsjahr eines Unternehmens an dem System der Qualitätsmarke kann ein formloser Antrag für eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden, der den Mindestanteil an Qualitätsmarken-Fleisch am gesamten Fleischverkauf auf 50% reduziert. Rindfleisch, welches die dargelegten Bestimmungen nicht erfüllt, darf auch nicht unter dem Zeichen Geprüfte Qualität vermarktet werden, d.h. die 5 % bzw. 50 % des Rindfleisches, die der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität nicht zuzuordnen sind, dürfen auch nicht als solche gekennzeichnet werden. Es ist sicherzustellen, dass das gesamte für die Qualitätsmarken-Wurstherstellung verwendete Fleisch ausschließlich von Schlachttieren stammt, die nach den Bestimmungen der Qualitätsmarke in den dem System angeschlossenen Betrieben gehalten wurden. Für Frischfleisch sowie Hackfleisch darf kein Kuhfleisch verwendet werden. Auf die Verwendung von Farbstoffen und Plasma wird verzichtet. Stand : Seite 17 von 45

18 Warenflusskontrolle Über den gesamten Wareneingang und Warenausgang sind Aufzeichnungen zu führen. Dabei müssen folgende Angaben erfasst werden: Art und Menge der Schlachttiere bzw. Schlachtkörper Name und Anschrift des landwirtschaftlichen Erzeugers, der die Tiere produziert hat, des Schlachthofes und des Zerlegebetriebes sowie gegebenenfalls weitere Zwischenstufen. Mengenangaben zu den verkauften Fleisch- und Wurstwaren Art, Menge und Herkunft nicht selbsthergestellter Fleisch- und Wurstwaren Art, Menge und Herkunft des gekauften Zusatzsortimentes von anderen Qualitätsmarken-Produzenten Transport der Schlachttiere Alle zur Verladung vorgesehenen Tiere müssen transportfähig und frei von erkennbaren Krankheiten und Verletzungen sein. Die letzte Fütterung muss mindestens 12 Stunden vor dem Verladen zurückliegen (ausreichende Wasserversorgung muss während dieser Zeit gewährleistet sein). Die Tiere müssen schmerzfrei verladen werden. Das Transportmittel muss genügend Raum und Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und darf keine Verletzungsgefahren bergen. Das Transportpersonal muss über einen Sachkundenachweis für diese Tätigkeit verfügen. Im Einzelnen ist die Tierschutztransportverordnung einzuhalten. Stand : Seite 18 von 45

19 Fleischqualität Schlachtkörpermerkmale Kategorie A (Jungbullen): Fleischigkeitsklassen E, U, R; Fettgewebsklassen 2 und 3 Kategorie C (Ochsenfleisch) und E (Färsenfleisch): Fleischigkeitsklassen E, U, R, O; Fettgewebsklassen 2, 3 und 4 Kategorie D (Kuhfleisch): Fleischigkeitsklassen E, U, R, O; Fettgewebsklassen 2, 3 und 4 Sofern Handwerksbetriebe die oben genannten Schlachtkörpermerkmale nicht durch Zukauf aus einem Schlachthof erfüllen, sind bei Selbstschlachtung die Merkmale vom Metzgermeister gleichwertig anzuwenden und zu dokumentieren Erforderliche Qualitätsmerkmale Bei allen Tieren muss zwischen 24 und 48 Stunden im optimalen Zeitpunkt 36 Stunden nach der Schlachtung der ph-wert gemessen werden. Dieser darf den Wert 6,0 nicht überschreiten. Der ph-wert ist im Musculus longissimus dorsi am Anschnitt zwischen der 8. und 9. Rippe zu messen. Über die Ergebnisse der ph-wert Messung sind Aufzeichnungen zu führen. Die Dauer der Fleischreifung muss bei optimaler Kühlung mindestens 9 Tage betragen. Eine optimale Kühlung wird bei folgenden Kühltemperaturen gewährleistet : Produkt Fleisch, frisch + 7 Nebenprodukte der Schlachtung (u.a. Innereien) Mindesttemperatur in o C + 3 Hackfleisch / Faschiertes + 2 Fleischzubereitungen + 4 Tiefgefrorene, rohe Hackfleischerzeugnisse - 18 Hackfleisch in Fertigpackungen - 18 Stand : Seite 19 von 45

20 3 Beschreibung des Etikettierungssystems für Rindfleisch 3.1 Allgemeine Grundlagen Grundlage des Rindfleischetikettierungssystems (RFE-System) der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität ist die Verordnung (EG) Nr. 1760/ zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen in der jeweils gültigen Fassung, damit in Verbindung stehende weitere Gesetze und Verordnungen sowie das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) genehmigte RFE-System. Etikettierungspflichtig ist: frisches, gekühltes, gefrorenes Rindfleisch sowie Zwerchfellpfeiler und Saumfleisch zerkleinertes Rindfleisch wie Gulasch oder Hackfleisch Nicht etikettierungspflichtig ist: verarbeitetes oder gewürztes Rindfleisch, z.b. gefüllte Rouladen, Sauerbraten Wurstwaren Rindfleisch muss auf allen Prozessstufen eindeutig gekennzeichnet und nachvollziehbar sein. Das Rindfleisch muss auf allen Vermarktungsstufen mit den obligatorischen Angaben nach Art. 13 VO (EG) Nr. 1760/ etikettiert werden. Zusätzlich können von der BLE genehmigte fakultative Angaben gemacht werden. Die Warenbegleitpapiere gewährleisten stets einen eindeutigen Bezug zum Rindfleisch. 1 für die Etikettierung gelten auch die Verordnungen VO (EG) Nr. 275/2007, Nr. 1825/2000, Nr. 1234/2007 und Nr. 566/2008 Stand : Seite 20 von 45

21 Obligatorische Angaben: Pflichtangaben, die stets angegeben werden müssen Staat der Geburt (geboren in...) Staat/Staaten der Mast (gemästet in...) Staat in dem die Schlachtstätte liegt (geschlachtet in...) Staat/Staaten in dem der/die Zerlegestätte/n liegt/liegen (zerlegt in...) Zulassungsnummer der Schlacht- und Zerlegestätte* ) Referenznummer * ) bei Abgabe von nicht vorverpackten Fleischteilstücken an den Endverbraucher kann auf diese Angabe verzichtet werden. Die Zulassungsnummern der Schlacht- und Zerlegebetriebe sind in diesem Fall jeden Tag mit dem jeweiligen Datum zu erfassen und auf Nachfrage an den Verbraucher weiter zu geben. bei Hackfleisch : Staat in dem die Schlachtstätte liegt (geschlachtet in...) Staat in dem die Herstellung erfolgt (hergestellt in...) Referenznummer Fakultative Angaben Über die Pflichtangaben hinausgehende Angaben zur Herkunft des Fleisches, Haltungs- und Fütterungsformen der Rinder, Eigenschaften des Fleisches etc., die von der BLE genehmigt wurden. z.b. : Geprüfte Qualität HESSEN Weidemast mind. 9 Tage Reifezeit Alle beteiligten Prozessstufen tragen die Verantwortung für eine korrekte Etikettierung und Nachvollziehbarkeit des Rindfleisches. An den Schnittstellen innerhalb und zwischen den einzelnen Stufen ist auf eine korrekte Übergabe der Informationen zu achten. Alle Schnittstellen müssen definiert, dokumentiert und überwacht werden. Die nachfolgende Darstellung zeigt die einzelnen Marktstufen und Prozessschritte. Stand : Seite 21 von 45

22 Auf den Marktstufen 3 bis 5 findet der Prozess der Etikettierung des Rindfleisches statt. 3.2 Praktische Umsetzung des RFE-Systems Folgende Arbeitsanweisung ist von allen Teilnehmern der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität umzusetzen Wareneingang Schlachtung Bei Vermarktung innerhalb der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität muss ein gültiges Teilnahmezertifikat des Lieferanten vorhanden sein. Abgleich Rinderpass/Ohrmarke und Überprüfung der Mindesthaltungsdauer von 12 Monaten vor der Schlachtung im System der Qualitätsmarke Eintragung Schlachtdatum, Name, Adresse und Unterschrift in den Rinderpass Kopie des Rinderpasses anfertigen (Vor- und Rückseite), chronologisch abheften und mindestens 2 Jahre aufbewahren Kennzeichnung jeder Hälfte bzw. jedes Viertels mit einer Referenznummer (Ohrmarkenummer, Schlachtnummer) Stand : Seite 22 von 45

23 Bei Vergabe einer Schlachtnummer muss diese zweifelsfrei der Ohrmarkennummer des geschlachteten Rindes zuzuordnen sein Führen eines Schlachtprotokolls, in das alle Schlachtrinder eingetragen werden Beispiel Schlachtprotokoll: Die Fleischerei Meier hat zusätzlich einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung. Die Fleischerei schlachtet selbst, sowohl die eigenen Tiere, von Landwirten zugekauften Tieren als auch Tiere im Auftrag von Landwirten (Lohnschlachtung). Im Fall der Lohnschlachtung nimmt der Landwirt Zwiesel den Schlachtkörper wieder zurück. Schlachtdatum Betrieb/Adresse Ohrmarkennummer Schlachtnummer Kategorie Schlachtgewicht Bemerkungen (z. B. Lohnschlachtung,, kein Qualitätsmarkenfleisch) selber DE /2006 Ochse 250 kg Meier Anton Zwiesel DE /2006 Kuh 310 kg Lohnschlachtung Meier Emil Mustermann DE /2006 Färse 275 kg kein Markenfleisch Meier Lohnschlachtung: die Übernahme des Tieres ist auf der Rückseite des Rinderpasses mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren, die Schlachtung ist ebenfalls im Schlachtprotokoll aufzuführen und unter Bemerkungen ist ein Hinweis zu machen Wer im Lohn schlachten lässt muss darauf achten, dass aus den Belegen des Schlachtbetriebs (Lieferschein, Rechnung, Kopie des Rinderpasses) eindeutig zu entnehmen ist, dass er das Fleisch seines Tieres zurückerhält. Die Angaben sind in einem Lohnschlachtprotokoll zu dokumentieren. Beispiel Lohnschlachtprotokoll: Der Direktvermarkter Walter führt das Lohnschlachtprotokoll als Wareneingangsdokument. Herr Walter lässt seine Tiere hauptsächlich bei der Fleischerei Johann Meier schlachten, vereinzelt aber auch in anderen Schlachtstätten. Die Zerlegung findet immer bei der Fleischerei Johann Meier statt. Schlachtbetrieb Zerlegebetrieb Johann Meier Johann Meier Schlachthof Däumling Johann Meier Ohrmarken nummer DE DE Unterschrift des Verantwortlichen Schlachtdatum Schlachtnummer Kategorie Schlachtgewicht 21/00 Bulle 325 kg Walter Färse 275 kg Walter Bemerkung (z.b. Zukauf, kein Qualitätsmarkenfleisch Unterschrift des Verantwortlichen Bei Zweifeln bezüglich der Richtigkeit der vom Lieferanten gemachten Angaben, ist das Tier bis zur Klärung zu separieren Zukauf von Schlachtkörpern, Teilstücken Bei Vermarktung innerhalb der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität muss ein gültiges Teilnahmezertifikat des Lieferanten vorhanden sein. Stand : Seite 23 von 45

24 Nur etikettierte Ware annehmen Abgleich der Angaben auf dem Lieferschein mit den Angaben auf dem Etikett. Chronologische Aufbewahrung aller Lieferscheine, Führen einer Zukaufsliste, in die alle zugekauften Teilstücke, Schlachtkörper (Viertel/Hälften) einzutragen sind Bei Zweifeln bezüglich der Richtigkeit der vom Lieferanten gemachten Angaben, ist der Schlachtkörper/das Teilstück bis zur Klärung zu separieren Zerlegung Jedes Teilstück muss einem bestimmten Tier zuzuordnen sein Werden mehrere Rinder an einem Tag zerlegt, sind Arbeitsabläufe so durchzuführen, dass es zu keiner Vermischung des Fleisches kommen kann Stand : Seite 24 von 45

25 3.2.3 Reifung und Lagerung Innerbetriebliche Etikettierung : Ware, die während des innerbetrieblichen Prozesses verpackt gelagert wird, benötigt kein vollständig ausgefülltes Etikett. Zur innerbetrieblichen Kennzeichnung genügt das Beschriften der Verpackung mittels eines Stiftes oder Stempels mit einer eindeutig zuzuordnenden Referenznummer. Natürlich kann man für diesen Vorgang auch Klebeetiketten verwenden. Beim innerbetrieblichen Handling genügt die Kennzeichnung mit einer eindeutig zuzuordnenden Referenznummer (kein vollständiges Etikett notwendig). Dies setzt voraus, dass über die Referenznummer alle weiteren obligatorischen Angaben dem Stück Rindfleisch eindeutig zugeordnet werden können. Wird das Fleisch mehrerer Tiere gelagert, so ist jedes verpackte Teilstück gesondert zu kennzeichnen, sofern es sich nicht in einer verschlossenen Umverpackung (geschlossene Kiste, zugeschweißter Beutel) befindet. Rindfleisch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität muss als solche eindeutig erkennbar sein (z.b. durch farbige Kordel, Stempel...) Verpackung/Etikettieren Kennzeichnung verpackter Ware Verpackte Ware muss unmittelbar etikettiert werden, d.h., jedes Fleischpäckchen muss einzeln gekennzeichnet werden Ausnahme: Wenn die verpackten Teilstücke eines Tieres in einem gemeinsamen Behältnis (Kiste, Wanne, Vakuumbeutel) dem Kunden übergeben werden. Hier reicht die Etikettierung des Behältnisses aus Kennzeichnung loser Ware/Fleischtheke Bei loser Ware sind die Angaben eindeutig und unverwechselbar dem angebotenen Rindfleisch zuzuordnen. Sie müssen für den Verbraucher optisch wahrnehmbar und in mittelbarer Nähe angebracht werden (z.b. Thekenaufsteller, Ladenetikett, etc.). Rindfleisch mit unterschiedlichen Referenznummern in der Theke muss über das Etikett eindeutig zuzuordnen sein und getrennt von einander gelagert werden. Stand : Seite 25 von 45

26 Abgleich Etikett Abgleich aller Angaben, die auf dem Etikett ausgelobt werden, müssen mit den Angaben auf dem Rinderpass/Lieferschein bzw. auf dem Etikett des Vorlieferanten übereinstimmen. Alle Aussagen müssen mit den Herkunftsangaben übereinstimmen. Auf dem Etikett kann anstelle der Ohrmarkennummer als Referenznummer die Schlachtnummer angegeben werden. Aus dem Schlachtprotokoll muss die Zuordnung der Schlachtnummer zur Ohrmarkennummer ersichtlich sein. Sollten Abweichungen festgestellt werden, sind diese zu klären. Bis zu einer abschließenden Klärung darf das Fleisch nicht in die Vermarktung gelangen. Sollte eine Klärung hinsichtlich der fakultativen Angaben nicht herbeizuführen sein, muss das Fleisch mit den obligatorischen Angaben, d.h. ohne Hinweis auf die Qualitätsmarke, vermarktet werden. Stand : Seite 26 von 45

27 3.3 Dokumentation Dokumentation des Wareneinganges Auf jeder Erzeugungs- und Vermarktungsstufe von Rindfleisch müssen die Belege, die die obligatorischen und verwendeten fakultativen Angaben auf den Etiketten nachweisen, mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Zur Gewährleistung eines eindeutigen Bezuges zwischen Etikett und Lieferschein kann das Etikett auf den Lieferschein aufgeklebt werden, sofern es nicht mehr zur Kennzeichnung (z.b. innerbetriebliche Lagerung) benötigt wird Dokumentation des Warenausgangs Hinsichtlich der Dokumentation des Warenausganges gibt es verschiedene Möglichkeiten: Führung eines Thekenprotokolles Der komplette Abverkauf wird in einem Thekenprotokoll dokumentiert. Artikel / Bezeichnung in der Fleischtheke Referenznummer Datum In die Theke kg Abverkauf Oberschale DE , Filet DE ,5 Bürgermeisterstück DE ,3 Datum Kassenzettel der buchführenden Kasse als Dokumentationsbeleg Die Kassenbelege weisen die Artikelstämme sowie die abverkauften Mengen auf. Stand : Seite 27 von 45

28 Handschriftliche Aufzeichnung folgender Daten auf dem Eingangslieferschein: a) Verkaufsdatum b) Gewicht in kg c) Herkunft (z.b. Geprüfte Qualität HESSEN ) Verkauf an Wiederverkäufer Beim Verkauf an Wiederverkäufer, z.b. Berufskollegen, Hotels etc. müssen die Herkunftsangaben sowie die Referenznummer auf dem Lieferschein oder der Rechnung ausgewiesen werden. Stand : Seite 28 von 45

29 3.4 Bildung von Chargen Die Bildung von Chargen ist im Etikettierungssystem der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität nur für Hackfleisch und Gulasch möglich. Rinderhackfleisch/Gulasch bzw. gemischtes Hackfleisch/Gulasch mit einem Anteil an Rindfleisch von 50 % und mehr ist etikettierungspflichtig. Nicht etikettierungspflichtig ist gemischtes Hackfleisch/Gulasch nur, wenn der Anteil an Rindfleisch weniger als 50 % beträgt. In diesem Fall sind die prozentualen Gewichtsanteile anzugeben. Bei Hackfleisch und Gulasch mit gleichen Herkunftsangaben besteht die Möglichkeit zur Bildung von homogenen Chargen. Bei Gulasch darf Fleisch aus bis zu drei verschiedenen Schlacht- und Zerlegebetrieben in einer Charge zusammen gefasst werden. Bei Hackfleisch können es mehr als drei Schlacht- und Zerlegebetriebe sein. Hierfür wird ein Chargenprotokoll geführt, welches die Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Tieren gewährleistet. Die Chargennummer ist aus dem Tag und dem Monat zu generieren. Bei Gulasch sind die Zulassungsnummern der Schlacht- und Zerlegebetriebe im Feld Bemerkung anzugeben. Beispiel Chargenprotokoll: Chargenprotokoll (nur für die Produktion von Hackfleisch/Gulasch Chargennummer Referenznummer DE Datum der Herstellung Bemerkung Name/Betriebsstempel Unterschrift des Verantwortlichen 29/10/00 DE Müller 122/00 12/10/00 DE /10/ Müller 27/10/00 DE Stand : Seite 29 von 45

30 3.5 Besonderheiten beim Zukauf von Rindfleisch Zukauf von Teilnehmern der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Alle Angaben können in die eigene Etikettierung übernommen werden. Rindfleisch kann nur dann mit den Systemangaben der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität ausgelobt werden, wenn auch der Lieferant des zugekauften Rindfleisches diesem System angehört und das Rindfleisch entsprechend etikettiert hat Zukauf von Rindfleisch aus einem anderen RFE-System Es können nur die obligatorischen Angaben, sowie die Angabe der Kategorie des Etiketts übernommen werden. Weitere Angaben des anderen RFE-Systems dürfen nicht verwendet werden, sofern keine Systemteilnahme an diesem RFE-System besteht Zukauf von Rindfleisch mit obligatorischen Angaben Es können nur die obligatorischen Angaben übernommen werden, die auf dem Etikett angegeben sind Etikettierung Kalbfleisch Kalbfleisch ist nicht Bestandteil der Qualitätsmarken-Bestimmungen. Alle Teilnehmer sind verpflichtet Kalbfleisch mit den gemäß VO (EG) Nr. 1760/ oben obligatorischen Angaben zu etikettieren. 1 für die Etikettierung gelten auch die Verordnungen VO (EG) Nr. 275/2007, Nr. 1825/2000, Nr. 1234/2007 und Nr. 566/2008 Stand : Seite 30 von 45

31 4 Genehmigte Angaben der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Für Deutschland: Name und Zeichen, Geprüfte Qualität (siehe Markensatzung) Herkunft: Alle Bundesländer (Deutschland) Alle Landkreise nach der Liste des deutschen Landkreistages in der jeweils geltenden Fassung Alle kreisfreien Städte nach der Liste des deutschen Städtetages vom in der jeweils geltenden Fassung Alle kreisangehörigen Städte und Landgemeinden nach dem Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamtes in der jeweils geltenden Fassung Geografische Regionen: Bergstraße, Odenwald, Rhön, Vogelsberg, Waldhessen, Werra-Meißner-Land, Westerwald, Taunus, Spessart, Wetterau, Habichtswald, Kellerwald, Knüll, Rheingau, Hessisches Rindfleisch direkt vom Erzeuger (die Angabe darf nur gemacht werden, wenn das Tier, von dem das Fleisch stammt, auf einem Erzeugerbetrieb in Hessen geboren, ununterbrochen gemästet, geschlachtet wird und dann direkt zum Verkauf an den Endverbraucher vorgesehen ist) Kategorien: Färse, Kuh, Jungbulle, Ochse Rassen: Alle Rassen nach dem ADR-Rassenschlüssel Weidemast Weiderind Weidehaltung Stand : Seite 31 von 45

32 Kontrollierte Qualität Geprüfte Qualität Mindestens 9 Tage gereift Chargennummer Folgende Angaben sind freiwillig in der Kennzeichnung verwendbar, wenn die dazu geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Ganzjahresfreilandhaltung Mutterkuhhaltung Ammenkuhhaltung Kein Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel Ökologische Mutterkuhhaltung Rindfleisch garantiert aus regionaler hessischer Erzeugung Gefüttert mit Futtermitteln aus eigenem Anbau (100 % Futtermittel aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Getreide aus eigenem Anbau (100 % Getreide aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Grundfutter aus eigenem Anbau (100 % Grundfutter aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Futtermitteln vorrangig aus eigenem Anbau (mind. 70 % Futtermittel aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Getreide vorrangig aus eigenem Anbau (mind. 70 % Getreide aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Grundfutter vorrangig aus eigenem Anbau (mind. 70 % Grundfutter aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Futtermitteln teilweise aus eigenem Anbau (mind. 40 % Futtermittel aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Getreide teilweise aus eigenem Anbau (mind. 40 % Getreide aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Grundfutter teilweise aus eigenem Anbau (mind. 40 % Grundfutter aus eigenem Anbau) Erläuterung: Mutterkuhhaltung = Haltungsform bei der das eigene Kalb während der gesamten Laktation, aber mindestens 3 Monate, die Milch an der Mutter aufnimmt. Ökologische Mutterkuhhaltung = Mutterkuhhaltung in einem Betrieb, der gemäß VO (EWG) Nr. 2092/91 wirtschaftet. Ammenkuhhaltung = Haltungsform bei der das eigene und mind. 1 fremdes Kalb während der gesamten Laktation, aber mindestens 3 Monate, die Milch an der Mutter/Amme aufnehmen. Stand : Seite 32 von 45

33 Lizenznehmer Gutes aus Waldhessen (nur für Mitglieder des Vereins Gutes aus Waldhessen e.v. bei gleichzeitiger Teilnahme am Etikettierungssystem Geprüfte Qualität der MGH) Name und Zeichen, Geprüfte Qualität -WALDHESSEN (siehe Markensatzung) und Name und Zeichen des Vereins Gutes aus Waldhessen e.v. Herkunft: Geografische Region: Waldhessen Rindfleisch aus Waldhessen direkt vom Erzeuger (die Angabe darf nur gemacht werden, wenn das Tier von dem das Fleisch stammt, auf einem Erzeugerbetrieb in Waldhessen geboren, ununterbrochen gemästet, geschlachtet wird und dann direkt zum Verkauf an den Endverbraucher vorgesehen ist) Kategorien: Färse, Kuh, Jungbulle, Ochse Rassen: Alle Rassen nach dem ADR-Rassenschlüssel Weidemast Weiderind Weidehaltung Stand : Seite 33 von 45

34 Kontrollierte Qualität Geprüfte Qualität Mindestens 9 Tage gereift Chargennummer Folgende Angaben sind freiwillig in der Kennzeichnung verwendbar, wenn die dazu geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Ganzjahresfreilandhaltung Mutterkuhhaltung Ammenkuhhaltung Kein Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel Ökologische Mutterkuhhaltung Rindfleisch garantiert aus regionaler hessischer Erzeugung Gefüttert mit Futtermitteln aus eigenem Anbau (100 % Futtermittel aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Getreide aus eigenem Anbau (100 % Getreide aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Grundfutter aus eigenem Anbau (100 % Grundfutter aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Futtermitteln vorrangig aus eigenem Anbau (mind. 70 % Futtermittel aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Getreide vorrangig aus eigenem Anbau (mind. 70 % Getreide aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Grundfutter vorrangig aus eigenem Anbau (mind. 70 % Grundfutter aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Futtermitteln teilweise aus eigenem Anbau (mind. 40 % Futtermittel aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Getreide teilweise aus eigenem Anbau (mind. 40 % Getreide aus eigenem Anbau) Gefüttert mit Grundfutter teilweise aus eigenem Anbau (mind. 40 % Grundfutter aus eigenem Anbau) Erläuterung: Mutterkuhhaltung = Haltungsform bei der das eigene Kalb während der gesamten Laktation, aber mindestens 3 Monate, die Milch an der Mutter aufnimmt. Ökologische Mutterkuhhaltung = Mutterkuhhaltung in einem Betrieb, der gemäß VO (EWG) Nr. 2092/91 wirtschaftet. Ammenkuhhaltung = Haltungsform bei der das eigene und mind. 1 fremdes Kalb während der gesamten Laktation, aber mindestens 3 Monate, die Milch an der Mutter/Amme aufnehmen. Stand : Seite 34 von 45

35 4.1 Genehmigte Angaben für die Vermarktung von Rindfleisch außerhalb der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Kategorien: Färse, Kuh, Jungbulle, Ochse Stand : Seite 35 von 45

36 5 Gestaltung der Etiketten Alle Angaben müssen genehmigt, überprüfbar sein und der Wahrheit entsprechen. Die Gestaltung der Etiketten ist vom Systemgeber vorgeschrieben. Alle Etiketten müssen vor einer erstmaligen Verwendung dem Systemgeber zur Prüfung und Freigabe vorgelegt werden. Musteretikett für Einzeltiervermarktung: Musteretikett für mehrere Tiere in der Theke: Stand : Seite 36 von 45

37 5.1 Logovarianten Aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union muss das System der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität für alle europäischen Herkünfte offen sein. Daraus resultiert eine Vielfältigkeit an Standorten, die in den Erzeugungs- und Verarbeitungsprozess eingebunden sind. Unabhängig davon gilt, dass die Tiere mindestens die letzten 12 Monate vor der Schlachtung auf der Grundlage der Bestimmungen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität gehalten wurden. Nachfolgende Logovarianten können unter den folgenden Bedingungen verwendet werden: Geburt, Mast, Schlachtung, Zerlegung in Hessen Wenn das Tier in Hessen geboren, ununterbrochen gemästet, geschlachtet und zerlegt wurde, kann das Logo entsprechend der Markensatzung ohne jegliche Zusätze eingesetzt werden Ab 31. Lebenstag in Hessen Wenn das Tier spätestens mit dem 31. Lebenstag nach Hessen verbracht wird, danach in Hessen ununterbrochen gemästet, geschlachtet und zerlegt wurde, kann das Logo entsprechend der Markensatzung mit dem Zusatz Geburt : Bundesland eingesetzt werden. Stand : Seite 37 von 45

38 Diese Logovariante gilt nur mit der Herkunftsangabe eines Bundeslandes, nicht für eine geografische Region Geburt, Mast, Schlachtung, Zerlegung in einer geografischen Region Wenn das Tier in einer genehmigten geografischen Region geboren, ununterbrochen gemästet, geschlachtet und zerlegt wurde, kann das Logo entsprechend der Markensatzung ohne jegliche Zusätze eingesetzt werden Geburt, Mast, Schlachtung, Zerlegung in einem deutschen Bundesland Wenn das Tier in einem Bundesland geboren, ununterbrochen gemästet, geschlachtet und zerlegt wurde, kann das Logo entsprechend der Markensatzung ohne jegliche Zusätze eingesetzt werden. Stand : Seite 38 von 45

39 5.1.5 Geburt, Mast, Schlachtung, Zerlegung in mehreren deutschen Bundesländern Erfolgen die einzelnen Prozessschritte in mehreren Bundesländern kann das Logo entsprechend der Markensatzung mit dem Zusatz von der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH geprüftes Rindfleisch aus Deutschland eingesetzt werden. Stand : Seite 39 von 45

40 6 Kontrollsystem Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen der Qualitätsmarke und alle gesetzlichen Bestimmungen werden durch ein mehrstufiges System von Prüfungen gesichert, die sich methodisch an andere branchentypische Qualitätssicherungssystem anlehnen und sich in der praktischen Umsetzung z.b. bei Prüfungen gut kombinieren lassen. Ziel dieses Qualitätssicherungssystems ist, das besondere Vertrauen, das Verbraucherinnen und Verbraucher den Produkten der Qualitätsmarke entgegenbringen, zu rechtfertigen und die besonderen Qualitäten der Produktionstechnik nachzuweisen und zu sichern. Die Kontrollen umfassen alle Stufen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität (Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung und Vermarktung, inkl. einzelner Verkaufsfilialen). 6.1 Aufbau des Kontrollsystems Stand : Seite 40 von 45

41 6.1.1 Betriebliche Eigenkontrolle Betriebliche Eigenkontrollen finden ständig an allen Schnittstellen (Wareneingang, innerbetriebliche Lagerung, Bearbeitung, Warenausgang) statt. Die durchgeführte Eigenkontrolle wird einmal im Monat anhand einer standardisierten Checkliste dokumentiert, auf der Erzeugungsstufe einmal im Vierteljahr (siehe Anhang) externe Kontrolle durch zugelassene Kontrollstelle Der Gesetzgeber schreibt jährlich mindestens eine Überprüfung des RFE- Systems im Betrieb vor. Zusätzlich zu diesen Systemkontrollen sind Stichprobenkontrollen durchzuführen. Die System- und Stichprobenkontrollen können zusammenhängend durchgeführt werden. In diesem Fall finden die Kontrollen unangekündigt statt. Zusätzlich wird bei Filialbetrieben jährlich mindestens eine Filiale bzw. ab sechs Filialen mindestens 20% der Filialen kontrolliert. Alle Ergebnisse werden in standardisierten Checklisten dokumentiert, welche von den Betriebsverantwortlichen gegengezeichnet werden (siehe Anhang). Neben dem vorgeschriebenen Mindestkontrollumfang können zusätzliche Kontrollen erforderlich werden. Dazu wird nach jeder Kontrolle eine Risikobewertung anhand folgender Faktoren durchgeführt: Güte des internen Kontroll- und Dokumentationssystems Kennzeichnungsverantwortung des Betriebes Komplexität der Etikettierung Anzahl der verwendeten Stammdatengruppen Herkunft Rindfleisch Warenumsatz (Tonnen/Jahr) Anzahl der Lieferanten Ergebnis der Kontrolle Stand : Seite 41 von 45

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