Drei Themen. 1. Die Geschichte der inneren Ordnung christlichen Kirche. 2. Die Stellung der christlichen Kirche in der staatlichen Ordnung

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1 Drei Themen 1. Die Geschichte der inneren Ordnung christlichen Kirche 2. Die Stellung der christlichen Kirche in der staatlichen Ordnung 3. Zivilrechtliche Impulse des Kirchenrechts

2 Ein Spannungsverhältnis besteht zwischen der Kirche als freiwillige Verbindung im Glauben und dem Recht als zwangsweise durchsetzbare Ordnung. hat sich durch die Institutionalisierung des von Christus gestifteten Glaubens herausgebildet, die ihren Ursprung schon in der ersten Gemeinde in Jerusalem und ihren Ablegern hat: - Die Apostel selbst bilden aus ihrer Reihe Leitungsgruppen. - Nach ihrer Aussendung gibt es nach jüdischem Vorbild einen Rat der Ältesten (Presbyter), der später auch in anderen Gemeinden existiert und neben den Gemeindeaufsehern (Episkopen) und Gemeindedienern (Diakonen) steht. - Ab dem 2. Jh. stehen sich die Presbyter als Laien und die Diakone und Episkopen (= Bischöfe) als hauptamtliche Nachfolger der Apostel gegenüber. Sie sind grundsätzlich unabsetzbar. mit der Eucharistie sowie der Vergebung von Sünden und ihrer Buße betraut sind.

3 Die Struktur der Kirche wird im 4. Jh. der Verwaltung des römischen Reichs angepasst und vielgliedriger: - Gemeinden werden den Diözesen unterstellt, die von einem Bischof geleitet werden. - Diözesen werden einer Metropole zugeordnet, die von einem Erzbischof (Metropolit) geleitet wird. - Darüber stehen im Osten der Patriarch, im Westen der ab Ende des 4. Jh. sogenannte Papst als Bischof von Rom, der wegen der Nachfolge in die Stellung Petrus eine besonders hervorgehobene Rolle spielt.

4 Das kirchliche Recht geht aus Rechtssammlungen hervor, deren erste die Privatsammlung des in Bologna wirkenden Mönchs Gratian, das Decretum Gratiani, von 1140 ist, das aus Papstbriefen, Konzilbeschlüssen und allgemeinen Rechtsgrundsätze (des römischen Rechts) besteht. Es umfasst das Amts- und Kultusrecht (1., 3. Teil) sowie Prozess-, Vermögens- und Eherecht (2. Teil). strebt danach, aus den disparaten Quellen, eine widerspruchsfreie Rechtsmasse zu schaffen. ist Gegenstand wissenschaftlicher Bearbeitung (durch die Dekretisten ), die wiederum in der etwa 1215 veröffentlichten Glossa ordinaria des Johannes Teutonicus gesammelt sind. wird durch weitere Dekretalen (Papstbriefe, i. d. R. Einzelfallentscheidungen) ständig fortgebildet, die jeweils gesammelt werden in einem 1234 unter Papst Gregor IX. in einem in fünf Bücher aufgeteilten Liber extra, 1298 unter Papst Bonifaz VIII. in einem Liber sextus, der die Einteilung des Liber extra übernimmt, 1317 unter Papst Johannes XXII. in den Constitutiones Clementis ( Clementinen ), und Gegenstand der weiteren wissenschaftlichen Bearbeitung durch die Dekretalisten, u. a. Baldus de Ubaldis, sind.

5 Das Kirchenrecht wird 1582 in der Weise umfassend kodifiziert, als aus den bisherigen Sammlungen das Corpus Iuris Canonici als Parallelwerk zum Corpus Iuris Civilis von Kaiser Justinian gebildet wird, in das die Vorgängersammlungen in modernisierter Form aufgenommen werden. Es besteht aus sechs Teilen: - Decretum Gratiani - Liber Extra - Liber Sextus - Clementines - Extravagantes des Johannes XXII. ( ) - Extravagantes Communes (Sammlung verschiedener Dekretalen von 1261 bis 1484)

6 Das Kirchenrecht wird umfassend neu gefasst im Codex Iuris Canonici, der von Papst Benedikt XV nach vierzehnjähriger Vorbereitung in Kraft gesetzt wird und in fünf Bücher eingeteilt ist: - Allgemeiner Teil (u. a. Rechtsquellen, Interpretationsmaximen) - De personis (Kirchenverfassungsrecht) - De rebus (Sakramenten- und Vermögensrecht) - De processibus (Verfahrensrecht) - De delictis (Strafrecht) auf die Initiative Papst Johannes XXIII. Bis 1983 vollständig neu gefasst wurde und jetzt in sieben Teile gegliedert ist: - Allgemeiner Teil - Volk Gottes (Gläubige, Hierarchie der Kirche) - Verkündigungsdienst der Kirche - Heiligungsdienst der Kirche (Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, Ehe) - Kirchenvermögen - Strafrecht - Prozessrecht

7 Die Hierarchie in der katholischen Kirche wird im Zuge der Gegenreformation und des Konzils von Trient ( ) verschärft: Die Bischöfe erhalten umfassende Verwaltungs- und Jurisdiktionsgewalt, werden aber ihrerseits stärker an den Papst gebunden, dem sie einen Gehorsamseid zu leisten haben. wird zugunsten des Papstes noch einmal durch die im Rahmen des Ersten Vatikanischen Konzils 1870 ergangene Konstitution Pastor aeternus verstärkt, seit der der Papst umfassende oberste Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgewalt hat und als unfehlbar gilt. wird vor allem durch die Entscheidungen des 2. Vatikanischen Konzils ( ) und die daran anknüpfenden Regelungen des neuen CIC deutlich abgebaut. Seitdem sind die Bischöfe den Bischofskonferenzen als kollegial handelnde Zwischeninstanz mit eigener Rechtspersönlichkeit untergeordnet. sind nicht kathohlische Christen nicht mehr voll der römischen Gewalt unterworfen.

8 Die Konstitution Pastor aeternus (1870) Der ewige Hirt und Bischof unsrer Seelen wollte seinem Werk der Erlösung und des Heils durch alle Zeiten Dauer verleihen. Wir lehren also und erklären: Nach den Berichten des Evangeliums wurde der Jurisdiktionsprimat über die ganze Kirche Gottes von Christus dem Herrn unmittelbar und direkt dem heiligen Apostel Petrus verheißen und übertragen. Denn Simon allein ist es, zu dem der Herr schon lang zuvor das Wort gesprochen hatte: Du sollst Kephas, Fels, genannt werden Simon Petrus allein endlich verlieh Jesus nach seiner Auferstehung die oberste Hirten- und Führergewalt über seine ganze Herde mit den Worten: Weide meine Lämmer. Weide meine Schafe." Was aber der Fürst aller Hirten und große Hüter seiner Schafe Christus Jesus der Herr, zum immerwährenden Heil und Wohl der Kirche im heiligen Apostel Petrus eingesetzt hat, das muss kraft dieser Anordnung als dauernde Einrichtung in der Kirche fortbestehen, da sie ja, auf Felsen gegründet, unerschüttert stehen wird bis zum Ende der Zeiten. Wer immer daher auf diesem Stuhl Nachfolger Petri wird, der erlangt nach der Bestimmung Christi selbst auch den Primat Petri über die gesamte Kirche. Der heilige Apostolische Stuhl oder der römische Papst hat den Primat den gesamten Erdkreis inne. Der römische Papst ist der Nachfolger des heiligen Apostelfürsten Petrus; er ist wirklich der Stellvertreter Christi, das Haupt der ganzen Kirche, der Vater und Lehrer aller Christen; ihm ist von unserm Herrn Jesus Christus im heiligen Petrus die Vollgewalt übergeben, die gesamte Kirche zu weiden, zu regieren und zu leiten; ganz wie es auch in den Akten der allgemeinen Konzilien und in den heiligen Canons enthalten ist. Wenn der römische Papst ex Cathedra spricht, - das heißt, wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen mit seiner höchsten Apostolischen Autorität erklärt, dass eine Lehre, die den Glauben oder das sittliche Leben betrifft, von der ganzen Kirche gläubig festzuhalten ist, - dann besitzt er kraft des göttlichen Beistandes, der ihm im heiligen Petrus verheißen wurde, eben jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei Entscheidungen in der Glaubensund Sittenlehre ausgerüstet wissen wollte. Deshalb lassen solche Lehrentscheidungen des römischen Papstes keine Abänderung mehr zu, und zwar schon von sich aus, nicht erst infolge der Zustimmung der Kirche. Wer sich aber vermessen sollte, was Gott verhüte, dieser Unserer Glaubensentscheidung zu widersprechen: der sei im Bann.

9 Der Papst im Codex Iuris Canonici (1983) Can Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann. Can Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es weder Berufung noch Beschwerde. Can In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die Bischöfe sind, dauert die apostolische Körperschaft immerzu fort; es ist zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt ebenfalls Träger höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.

10 Unfehlbarkeit im Codex Iuris Canonici (1983) Can Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt und Lehrer aller Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet. 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut, unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger Petri, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der Sitte zu ein und demselben, als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen. 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht.

11 Die lutherische Reformation geht von einer Trennung zwischen der geistlichen Kirche als Gemeinschaft der Gläubigen ( Reich Gottes zur Rechten ) und der Kirche als Teil der Welt ( Reich zur Linken ) aus, in der eine staatliche Zwangsordnung und auch eine kirchliche Hierarchie nach menschlichem Kirchenrecht besteht.... unterscheidet sich darin von der schweizerischen Reformation durch Zwingli und Calvin, die sich aber ebenfalls gegen die traditionelle Ämterhierachie wenden.... führt dazu, dass an die Stelle der Bischöfe als äußerer Leiter der Kirche in einem Land der jeweilige Landesherr als Summepiskopat tritt, der durch eine Behörde, das Konsistorium, handelt, in der Juristen und Theologen tätig sind. hat die grundsätzliche Geltung des Corpus Juris Canonici nicht in Frage gestellt, das jedoch nur noch aufgrund seiner Rezeption durch den Landesherrn und nur insoweit wirkt, als es dem evangelischen Bekenntnis nicht zuwiderläuft.

12 Die evangelische Kirche gibt sich als Landeskirche in der Weimarer Republik Verfassungen, die an den demokratischen Staatsaufbau angelehnt sind und die vorsehen als oberstes Organ die Synode als direkt oder mittelbar gewähltes Kirchenparlament. eine Kirchenregierung. erst seit 1933 durchgängig auch ein Bischofsamt. ist darüber hinaus seit 1922 reichsweit im Deutschen Evangelischen Kirchenbund organisiert. wird von der durch die NSDAP gesteuerte Glaubensbewegung deutsche Christen erfasst und gleichsam zur evangelischen Reichskirche in Gestalt der 1933 gegründeten Deutschen Evangelischen Kirche, der ein Reichsbischof vorsteht. erhält ein Gegengewicht durch die 1934 gegründete Bekennende Kirche, die für sich ebenfalls reklamiert, die evangelische Kirche zu vertreten, und diese so spaltet. wird nach dem Krieg in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in den neuen Verfassungen der Landeskirchen reorganisiert, die nach wie vor um die Synode herum gebildet, aber weniger am staatlichen Vorbild orientiert ist.

13 Die Stellung der christlichen Kirche in der staatlichen Ordnung

14 Die Christen im römischen Reich wurden nicht ständig, sondern nur von einzelnen Kaisern und aus unterschiedlichen Anlässen verfolgt. waren seit dem Toleranzedikt von Gallienus von 260 als Religionsgemeinschaft geduldet. wurden dann wieder sehr hart von Diokletian ( ) verfolgt, bevor unter Konstantin d. Gr. 311 ein neues Toleranzedikt erlassen und 313 das Mailänder Abkommen geschlossen wurde, das die christliche Kirche den anderen Reichsreligionen gleichstellte. werden zur Reichskirche unter Theodosius I., als sie wegen ihrer guten Organisation einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Ordnung leisten können. waren gespalten in die Arianer (nach einem Priester namens Arius aus Alexandria), die Christus nur für wesensähnlich mit Gott hielten, und die Katholiken, die in der von Konstantin einberufenen Synode von Nicäa siegreich sind.

15 Das Verhältnis von geistlicher und weltlicher Gewalt im Mittelalter wird vor allem durch die Schriften der Kirchenväter Ambrosius und Augustin vorgeprägt und darin so beschrieben, dass die geistliche der weltlichen Gewalt vorgeht. wird dadurch verändert, dass sich Papst Leo der Große ( ) als pontifex maximus bezeichnet ein Titel, der bislang nur dem Kaiser vorbehalten war. verschob sich in den germanischen Staaten wieder zulasten der Kirche, indem kirchliche Ämter dem Lehnswesen untergeordnet, die Pfarrer den Landeigentümer unterstellt wurden. wurde dann durch die von dem Kloster Cluny (gegründet 910) ausgehende Reform geprägt, die im Investiturstreit mit dem deutschen Kaiser gipfelte. Dieser wurde über die Einsetzung der Geistlichen zunächst zwischen Papst Gregor VII. ( ) und dem deutschen Kaiser Heinrich IV. ( ) ausgetragen.... vorläufig durch das Wormser Konkordat von 1122 beendet, in dem der Kaiser auf die Verleihung des Kirchenamts verzichtete.

16 Das Verhältnis von geistlicher und weltlicher Gewalt wird dann Gegenstand einer Auseinandersetzung mit dem französischen König, die nach einer Gefangennahme von Bonifaz VIII. ( ) bis 1377 zur Verlegung des Papstsitzes nach Avignon und danach zum großen Schisma, der Dualität von römischem Papst und avignonesischem Gegenpapst, führte. deren Konsequenzen mühsam im Zuge vielfältiger Auseinandersetzungen im Rahmen der Konzile von Konstanz ( ) und Basel/Ferrara/Florenz ( ) überwunden werden. wird später von der Kirchenspaltung durch die Reformation geprägt, die mit einer politischen Spaltung und deren Verschärfung im dreißigjährigen Krieg einhergeht. rechtliche Anerkennung erst nach dem dreißigjährigen Krieg im Westfälischen Frieden von Münster (Vertrag mit Frankreich) und Osnabrück (Vertrag mit Schweden) findet, in dem, abgesehen von Österreich, die vollständige Gleichheit der Konfessionen in allen Reichsteilen festgeschrieben wird.

17 Das Verhältnis von Staat und Kirche in der Moderne wird vorgeprägt durch den zur Bewältigung der Folgen der napoleonischen Kriege 1803 gefassten Reichsdeputationshauptschluss, mit dem die geistlichen Fürstentümer aufgelöst und samt ihres Vermögens in die jeweiligen Länder eingegliedert werden. den Landesherrn die Säkularisierung des übrigen Kirchenvermögens ermöglicht wird. die Landesherrn im Gegenzug zur Unterhaltung der Geistlichen und der Kirchen verpflichtet werden. wird in Deutschland später durch das Kirchensteuersystem gekennzeichnet, das im 19. Jahrhundert entsteht und insofern ein Merkmal der Trennung von Kirche und Staat ist, als es die Kirche von der staatlichen Alimentation löst.

18 Der Reichsdeputationshauptschluss Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere vertheilten Bisthümern werden die in den einzelnen Theilen befindlichen Güter dieser Art mit denselben vereinigt. 35 Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen. 36 Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteyen und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherren überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind.

19 Das Verhältnis von Staat und Kirche im 19. Jahrhundert kennzeichnen die Grundsätze der Paulskirchenverfassung, die in ihrem staatskirchenrechtlichen Teil von vielen Landesverfassungen übernommen wurden, vor allem die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung. das Verbot einer Staatskirche, das allerdings durch die Bindung an die christliche Religion in der preußischen Verfassung von 1850 relativiert wurde. ist geprägt durch den Kulturkampf zwischen katholischer Kirche und (preußischem) Staat, der durch die von Papst Pius IX erklärte Ablehnung der Staatskirchenhoheit und der Religionsfreiheit provoziert wird. vor allem in den Fragen der Klerikerausbildung, der Besetzung von kirchlichen Ämtern, von Religionslehrer- und Professorenstellen und staatlicherseits mit Gehaltssperren gegen Bischöfe ausgetragen wird. seinen Höhepunkt in der preußischen Kulturkampfgesetzgebung von 1873 erreichte, in der unter anderem eine Anzeigepflicht mit staatlichem Einspruchsrecht für die kirchliche Ämterbesetzung eingeführt wurde. Diese Gesetzgebung wurde ab 1882 wieder schrittweise rückgängig gemacht.

20 Paulskirchenverfassung Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. 145 Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Übung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. 146 Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. 147 Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. 153 Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staates, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.

21 Die preußische Verfassung von 1850 Art. 12 Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, die Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Art. 13 Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Art. 14 Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art.12 gewährleisteten Religionsfreiheit zum Grunde gelegt. Art. 15 Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 24 (1) Bei der Errichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. (2) Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften.

22 Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 Art. 136 (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Art. 137 (1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Art. 138 (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet. Art. 149 Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaften unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.

23 Ein Konkordat kommt 1924 in Bayern mit beiden Kirchen zustande und verpflichtet den Staat zur Gewährleistung des Bekenntnisschulsystems, die katholische Kirche zur Beteiligung der Regierung bei der Bischofsernennung. gelingt 1929 mit der katholischen Kirche auch in Preußen, allerdings unter Ausnahme der Schulfrage. kommt auf Reichsebene erst mit dem nationalsozialistischen Regime 1933 zustande und garantiert der katholischen Kirchen den Bestand und die Neugründung von Bekenntnisschulen. Während die katholische Kirche von der Fortgeltung dieses Abkommens nach dem Krieg ausgeht, fühlen sich die für Schulpolitik zuständigen Bundesländer hieran nicht mehr gebunden. hat einen Nachfahren in den Kirchenverträgen, die seit 1955 zwischen den Bundesländern und der evangelischen Kirche geschlossen werden. Mit der katholischen Kirche kommt in der alten Bundesrepublik nur ein Konkordat in Niedersachsen 1965 zustande; mit den neuen Bundesländern haben dagegen beide Kirchen jeweils einen Vertrag abgeschlossen.

24 Der NS-Staat versucht zunächst, die evangelische Kirche als Reichskirche zu vereinnahmen und die katholische Kirche durch das Konkordat günstig zu stimmen. geht nach den Wirren in der evangelischen Kirche und der von ihr und der katholischen Kirche geäußerten Kritik aggressiv gegen die Kirchen vor. entwickelt ein Modell sogenannter Trennung von Staat und Kirche, das im Reichsgau Posen durch Verordnung umgesetzt wird und eine Verstaatlichung von Kirchengut, den Verbot des Religionsunterrichts und die Einordnung der Gemeinden als privatrechtliche Vereine einschließt, die staatlich zugelassen werden müssen und nur Volljährige als Mitglieder aufnehmen können.

25 Die Verfassung der DDR von 1949 Art. 41 (1) Jeder Bürger genießt volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung steht unter dem Schutz der Republik. (2) Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, religiöse Handlungen und der Religionsunterricht dürfen nicht für verfassungswidrige oder parteipolitische Zwecke mißbraucht werden. Jedoch bleibt das Recht der Religionsgemeinschaften, zu den Lebensfragen des Volkes von ihrem Standpunkt aus Stellung zu nehmen, unbestritten. Art. 42 (1) Private oder staatsbürgerliche Rechte und Pflichten werden durch die Religionsausübung weder bedingt noch beschränkt. (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden. Art. 43 (1) Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. (2) Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze. (3) Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erhalten auf ihren Antrag gleiche Rechte, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. (4) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern auf Grund der staatlichen Steuerlisten nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu erheben. (5) Religionsgemeinschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Art. 44 (1) Das Recht der Kirche auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewährleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirche ausgewählten Kräften erteilt. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Art. 45 (2) Das Eigentum sowie andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen wird gewährleistet.

26 Die Verfassung der DDR von 1968 Art. 39 (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen und religiöse Handlungen auszuüben. (2) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften ordnen ihre Angelegenheiten und üben ihre Tätigkeit aus in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. Näheres kann durch Vereinbarungen geregelt werden.

27 Das Grundgesetz Art. 140 Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Art. 4 GG (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Art. 7 GG (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.

28 Das Grundgesetz hat die Religionsfreiheit und den Religionsunterricht in den Abschnitt über die Grundrechte aufgenommen und beschränkt sich ansonsten auf eine Verweisung auf die WRV. statuiert die positive und die negative Religionsfreiheit in einem Grundsatz. gewährleistet Bekenntnisschulen als Teil der Garantie von Privatschulen. gewährleistet ebenso wie die DDR-Verfassung die Erhebung von Kirchensteuern, die auch mit Hilfe der Finanzverwaltung eingezogen werden, während sie in der DDR schon ab 1955/56 weder durch die Verwaltung noch durch die Gerichte durchgesetzt wurden.

29 In Frankreich kommt es schon während der Revolution 1789 zur Verstaatlichung des Vermögens der Kirche, die als Teil des ancien régime begriffen wird. Der Klerus wird fortan vom Staat unterhalten und soll sich der revolutionären Verfassung unterordnen. gelingt aber schon unter Napoleon 1801 der Abschluss eines Konkordats, der jedoch nichts an der Verstaatlichung des Kirchenguts ändert und durch ein Gesetz später vor allem in Personalbesetzungsfragen eingeschränkt wird. bessert sich das Verhältnis von Staat und Kirche im Laufe des 19. Jahrhunderts wieder. kommt es in der dritten Republik (ab 1871) ebenfalls zu einem Kulturkampf, in dessen Zuge vor allem das Schulsystem laisiert wird. wird 1905 ein Trennungsgesetz erlassen, das die staatlichen Leistungen beendete. das staatliche Eigentum am Kirchenvermögen feststellte. das nur den Gemeinden als Vereinen das Nutzungsrecht am verstaatlichten Kirchenvermögen einräumte (was im Widerspruch zum hierarchischen Aufbau der katholischen Kirche steht). seitdem es keinen Religionsunterricht an den staatlichen Schulen mehr gibt.

30 Das französische Trennungsgesetz von 1905 Art. 1 La République assure la liberté de conscience. Elle garantit le libre exercice des cultes sous les seules restrictions édictées ci-après dans l'intérêt de l'ordre public. (Die Republik gewährleistet die Gewissensfreiheit. Sie garantiert die freie Ausübung der Kulte vorbehaltlich der nachstehenden, im Interesse der öffentlichen Ordnung verfügten Einschränkungen.) Art. 2 La République ne reconnaît, ne salarie ni ne subventionne aucun culte. En conséquence, à partir du Ier janvier qui suivra la promulgation de la présente loi, seront supprimés des budgets de l'état, des départements et des communes, toutes dépenses relatives à l'exercice des cultes. (Von der Republik wird kein Kultus anerkannt, besoldet oder subventioniert. Folglich werden ab dem auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden 1. Januar alle Ausgaben für die Ausübung der Kulte aus den Haushalten des Staates, der Departements und der Gemeinden gestrichen.) Art. 12 Les édifices qui servent à l'exercice public des cultes ou au logement de leurs ministres (cathédrales, églises, chapelles, temples, synagogues, séminaires), ainsi que leur dépendances immobilières, et les objets mobiliers qui les garnissaient sont et demeurent propriétés de l'etat, des départements, des communes. (Die Gebäude, die der öffentlichen Ausübung der Kulte oder der Unterbringung ihrer Bediensteten (Kathedralen, Kirchen, Kapellen, Tempel, Synagogen Seminare), und zwar sowohl die Grundstücke als auch die beweglichen Sachen, die ihnen als Zubehör dienen, sind und bleiben Eigentum des Staates, der Departements oder der Gemeinden.) Art. 13 Les édifices servant à l'exercice public du culte, ainsi que les objets mobiliers les garnissant, seront laissés gratuitement à la disposition des établissements publics du culte (Die Gebäude, die der öffentlichen Ausübung des Kultus dienen, sowie die beweglichen Sachen, die ihnen als Zubehör dienen, sollen unentgeltlich den öffentlichen Einrichtungen des Kultus zur Verfügung gestellt werden )

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