Eisenbahnstrecke 6345 (Halle Hbf) - Abzw As - Peißen. Genehmigung. gemäß 11 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

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1 Zentrale Eisenbahn-Bundesamt, Postfach , Bonn DB Netz AG I.NVR Theodor-Heuss-Allee Frankfurt am Main Bearbeitung: Herr Mass Telefon: (0228) Telefax: (0228) massm@eba.bund.de ref11@eba.bund.de Internet: Datum: Geschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben) VMS-Nummer rb/ #032 Betreff: Eisenbahnstrecke 6345 (Halle Hbf) - Abzw As - Peißen Bezug: Ihr Antrag vom mit Zeichen I.NVR 1 SO 6345 Genehmigung gemäß 11 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) 1. Auf den Antrag vom erteile ich der DB Netz AG, Theodor-Heuss-Allee 7 in Frankfurt am Main die Genehmigung gemäß 11 AEG zur mehr als geringfügigen Verringerung der Kapazität der Strecke 6345 (Halle Hbf) - Abzw As - Peißen. Die Kapazitätsminderung ergibt sich dadurch, dass der derzeit zweigleisige Streckenbetrieb der Strecke 6345 zukünftig nur noch über ein Streckengleis abgewickelt werden soll. 2. Dieser Bescheid ist gemäß 7h AEG kostenpflichtig. Es werden Gebühren gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) erhoben. Über die Höhe ergeht ein gesonderter Kostenbescheid.... Hausanschrift: Überweisungen an Bundeskasse Trier Heinemannstraße 6, Bonn Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken Tel.-Nr. +49 (228) BLZ Konto-Nr Fax-Nr. +49 (228) IBAN DE BIC: MARKDEF1590

2 Nebenbestimmungen 1. Diese Genehmigung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die DB Netz AG erhält damit Gelegenheit, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 von der Genehmigung Gebrauch zu machen und einen Antrag gemäß 18 AEG zur Änderung des Plans bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde einzureichen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, erlischt diese Genehmigung. 2. Die mit der Genehmigung beabsichtigte Umwandlung vom zweigleisigen zum eingleisigen Streckenbetrieb der Strecke 6345 darf erst erfolgen, wenn die derzeitige vorübergehende Sperrung der Nachbarstrecke 6132 zwischen Halle Hbf und Bitterfeld wieder aufgehoben und der Zugverkehr darauf wieder aufgenommen wurde. 3. Die Pflicht zur Aufrechterhaltung des 2-gleisigen Infrastrukturbetriebes der Strecke endet mit dem Beginn der Baumaßnahmen zur Maßnahmenrealisation. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der öffentlich-rechtliche Zugangsanspruch für Eisenbahnverkehrsunternehmen. 4. Die DB Netz AG ist verpflichtet, den genauen Zeitpunkt der Realisierung der Kapazitätsminderung folgenden Behörden mitzuteilen: a. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, Robert-Schuman-Platz 1 in Bonn; b. Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Postfach in Magdeburg; c. Eisenbahn-Bundesamt, Postfach in Bonn. Begründung Mit Schreiben vom hat die DB Netz AG beim Eisenbahn-Bundesamt eine Genehmigung gemäß 11 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zur mehr als geringfügigen Verringerung der Kapazität der Strecke 6345 (Halle Hbf) - Abzw As - Peißen beantragt. Dem Antrag liegt die Absicht zugrunde, den derzeit zweigleisigen Streckenbetrieb zukünftig nur noch über ein Streckengleis abzuwickeln. Diese Maßnahme wird erforderlich, weil die DB Netz AG beabsichtigt, etwa ab dem Jahr 2015 die Fernzugstrecke Halle Hbf Berlin (Strecke 6132) für eine Regelgeschwindigkeit von 200 km/h zu ertüchtigen. Hierzu müssen jedoch die Gleise der Schnellfahrstrecke den vorgeschriebenen Normen entsprechend größeren Abstand voneinander haben. Im Bereich des Knotens Halle Hbf ist eine Verbreiterung der Gleisabstände zwischen den dort parallel geführten Bahnstrecken aus Platzgründen wegen der Hochlage der Geleise auf der Böschung nicht möglich. Daher soll von der parallel geführten Strecke 6345 Seite 2 von 4

3 zwischen Abzweigung As und Peißen eines der beiden Streckengleise stillgelegt und zurückgebaut werden, damit Platz für die Aufweitung der Strecke 6132 gewonnen wird. Die Stilllegung eines der beiden Streckengleise der Verbindungsstrecke 6345 zwischen Abzw As und Peißen bringt eine mehr als geringfügige Kapazitätsminderung der Strecke mit sich. Die Stellung des Genehmigungsantrags ist dabei aus Gründen der Planungssicherheit schon jetzt erfolgt, obwohl die DB Netz AG die Umbaumaßnahme erst ab 2015 vornehmen will. Die DB Netz AG hat nachgewiesen, dass sie den Betrieb der Bahnstrecke mit bisheriger Streckenkapazität zur Übernahme durch Verkauf oder Verpachtung im Internet in der Zeit vom bis zum ausgeschrieben hatte. Auf die Ausschreibung hin hatte es jedoch keine Bewerber für eine Übernahme gegeben. Die Antragstellerin hat auch dargelegt, dass ihr ein Weiterbetrieb der Strecke als zweigleisige Verbindung nicht zugemutet werden kann. Die fahrplanmäßige Belegung der zweigleisigen Strecke 6345 mit Zugfahrten ist zurzeit gering. Der Zugverkehr lässt sich nach Anpassung der Steuerungs- und Sicherungseinrichtungen problemlos und ohne Qualitätseinbußen auch auf einem einzigen Streckengleis abwickeln; für zukünftige Entwicklungen wäre trotzdem noch genügend Kapazitätsreserve vorhanden. Insoweit überwiegen die Vorteile, die sich durch den geplanten Streckenausbau der benachbarten Strecke 6132 Halle Bitterfeld Berlin ergeben, bei weitem die durch die Kapazitätsminderung der vorstehenden Strecke eintretenden Effekte. Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Strecke zweigleisig bleiben muss. Es ist der DB Netz AG daher nicht zumutbar, die Strecke 6345 weiterhin zweigleisig vorzuhalten. Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt ist ins Benehmen gesetzt worden. Es hat u.a. darauf verwiesen, dass gegenwärtig neben den fahrplanmäßig vorgesehenen etwa 19 Zugfahrten auch der von der zurzeit gesperrten Strecke 6132 Halle Bitterfeld umgeleitete Nah- und Fernverkehr (etwa 30 zusätzliche Züge) diese Strecke befahren müsse. Solange also der Umleiterverkehr erforderlich sei, werde die Stilllegung des einen Streckengleises abgelehnt. Die DB Netz AG solle außerdem für die Ausbaumaßnahmen an der Strecke 6132 einen Bauablaufplan vorlegen, in dem dargelegt wird, dass der Zugverkehr Halle - Bitterfeld während des Umbaus beider Strecken und des Hauptbahnhofs Halle im betreffenden Abschnitt qualitätsgerecht abgewickelt werden kann. Das Land hat weiterhin auf die nicht unerhebliche Bedeutung der Verbindungsstrecke 6345 für den überregionalen Güterverkehr verwiesen. Mit Blick auf die prognostizierte Verkehrsentwicklung im Güterverkehr werde hierbei vor allem auf die geplante Zugbildungsanlage (ZBA) Halle sowie den Industriepark Halle-Quais verwiesen. Für das Land sei aber nicht absehbar, wie zukünftig die Seite 3 von 4

4 Güterzugverbindung über die verbleibende eingleisige Strecke stattfinden solle. Es sei nicht klar, wie die Anbindung (Weichen) in Richtung ZBA Halle erfolgen soll. Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Einwände des Landes Sachsen-Anhalt zum Anlass genommen, mit der vorstehenden Nebenbestimmung Nummer 2. eine Bedingung einzuführen, sodass die Stilllegung des einen Streckengleises erst nach Rückverlagerung des Zugverkehrs auf die Regelstrecke 6132 erfolgen darf. In Bezug auf die Abwicklung der Güterzugverkehre Richtung Halle Hbf und ZBA Halle hat die DB Netz AG dargestellt, dass nach Durchführung der Baumaßnahmen auf der Strecke 6345 eine Verbesserung erwartet wird. So soll die bisherige Abzweigstelle Peißen in einen Bahnhof umgewandelt werden. Damit sind verbesserte Dispositions- und Fahrmöglichkeiten zur Qualitätssteigerung vorhanden. Die vorhandene eingleisige Anbindung der Strecke 6345 an den Bereich des Güterbahnhofs Halle über die Strecke 6348 (Halle Gbf Am Peißen) bleibt erhalten und wird eine Anhebung der Streckengeschwindigkeit von derzeit 60 auf 80 km/h erfahren (mit Abschluss des Umbaus in Peißen). Im Übrigen hat die DB Netz AG versichert, dass bei den geplanten Ausbaumaßnahmen alle Belange der Beteiligten ausreichend berücksichtigt werden. Der Bauablaufplan werde wie in solchen Fällen üblich erst nach dem vorgesehenen Abstimmungsprozess mit den Beteiligten erstellt. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde sind damit alle Voraussetzungen für eine Erteilung der begehrten Genehmigung erfüllt. Verkehrliche oder wirtschaftliche Kriterien stehen nicht entgegen, daher war gemäß 11 Abs. 2 AEG die Genehmigung zur Kapazitätsminderung der Strecke zu erteilen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, Bonn einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez.: Hennes (Dienstsiegel) beglaubigt: (Mass) Seite 4 von 4

5 Anlage zum Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes 11rb/ #032 vom

DB Netz AG Theodor-Heuss-Allee Frankfurt / Main sta/ #002

DB Netz AG Theodor-Heuss-Allee Frankfurt / Main sta/ #002 Eisenbahn-Bundesamt, Postfach 41 05 64, 12115 Berlin DB Netz AG Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt / Main Bearbeitung: Matthias Heidl Telefon: +49 (30) 77007-310 Telefax: +49 (30) 77007-5310 E-Mail:

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