Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und Volontären an den Staatlichen Museen sowie in der Denkmalpflege in Sachsen-Anhalt

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1 Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und Volontären an den Staatlichen Museen sowie in der Denkmalpflege in Sachsen-Anhalt RdErl. des MK vom (MBl. LSA S. 1449), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom /0340 (MBl. LSA S. 337) 1. Ziel Das Volontärverhältnis dient dem Zweck, den wissenschaftlichen Volontärinnen und Volontären einen Einblick in die Aufgaben eines Staatlichen Museums oder der Denkmalpflege (Bau-, Kunst- und Gartendenkmalpflege, Restaurierung, archäologische Denkmalpflege) zu geben und zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit durch praxisbezogene Tätigkeiten zu befähigen. 2. Vertragsverhältnis Wissenschaftliche Volontärinnen und Volontäre stehen in einem besonderen Vertragsverhältnis, das durch Abschluss eines Volontärvertrages begründet wird (Volontärverhältnis). Das Volontärverhältnis ist hinsichtlich der Zielstellung gemäß Nr. l weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsausbildungsverhältnis. Gemäß 3 Buchst. f findet der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) oder sonstige Tarifverträge keine Anwendung. 3. Zugang Voraussetzung für das wissenschaftliche Volontariat ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung. 4. Dauer Das Volontariat dauert in der Regel zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung um maximal ein Jahr nach Zustimmung durch das Kultusministerium erfolgen. Eine Unterbrechung des Volontariats kann auf begründeten Antrag ohne Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe gemäß Nr. 5 bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten gewährt werden. In diesen Fällen kann die Dauer des Volontariats gemäß Absatz l um die Dauer der Unterbrechung durch die vertragsschließende Dienststelle verlängert werden. Hinsichtlich der Beschäftigungsverbote für werdende Mütter gelten die 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2328), geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2190). Die ersten drei Monate des Volontariats gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Frist kann das Volontärverhältnis von beiden Vertragsparteien schriftlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden. Nach Ablauf der als Probezeit geltenden Frist kann das Volontärverhältnis schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Kündigungsfrist, b) von der Volontärin oder dem Volontär mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie oder er das Volontärverhältnis aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 5. Unterhaltsbeihilfe

2 Die Volontärin oder der Volontär erhält eine Brutto-Unterhaltsbeihilfe in Höhe der jeweiligen Anwärterbezüge (Grundbetrag, gegebenenfalls Familienzuschlag) für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes des Landes Sachsen-Anhalt (Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG - i. d. F. der Bek. vom , BGBl. I S. 3020, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 1234, 1242-, in Verbindung mit 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung i. d. F. der Bek. vom , BGBl. I S. 2764, zuletzt geändert durch Art. 258 der Verordnung vom , BGBl. I S ), zahlbar jeweils zum letzten Tag des Monats für den laufenden Monat auf ein von der Volontärin oder dem Volontär zu benennendes Girokonto im Inland. Weitere Leistungen wie Sonderzuschläge, Zulagen, Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld usw. werden nicht gewährt. Steht die Unterhaltsbeihilfe nicht für den vollen Kalendermonat zu, ist nur der Teil zu gewähren, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 36 Abs. 2 BAT-O findet entsprechende Anwendung. Die Unterhaltsbeihilfe unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen. Ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht nicht. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Weiterzahlung der Unterhaltsbeihilfe nach den jeweils geltenden Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des Volontärvertrages. 6. Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften Die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt im Vorbereitungsdienst jeweils geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung hinsichtlich a) Arbeitszeit, b) Erholungsurlaub, c) Dienstreisen, d) Nebentätigkeit. 7. Verschwiegenheitspflicht Die Volontärin oder der Volontär ist verpflichtet, über alle dienstlichen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Dieses gilt auch nach Beendigung der Volontärzeit. 8. Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) Die KMK-Empfehlungen hinsichtlich der a) Grundsätze für die Beschäftigung von wissenschaftlichen Kräften als Volontärinnen und Volontäre an Museen (Beschluss der KMK vom , n. v.) Anhang l, b) Grundsätze für die Beschäftigung von Volontärinnen/Volontäre in der Denkmalpflege (Beschluss der KMK vom , n. v.) Anhang 2 sind zu beachten, sofern dieser RdErl. nichts anderes bestimmt. 9. Volontärvertrag Der Volontärvertrag ist nach dem Muster des Anhangs 3 abzuschließen. Die Bestimmungen dieses RdErl. sind Bestandteil des Volontärvertrages.

3 10. Empfehlung Den Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes Sachsen-Anhalt im Geschäftsbereich des Kultusministeriums mit entsprechender Aufgabenstellung wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des außer Kraft. (Der Änderungserlass ist am veröffentlicht worden.)

4 Anhang l Grundsätze für die Beschäftigung von wissenschaftlichen Kräften als Volontärinnen/Volontäre an Museen (Beschluss der KMK vom ) 1. Zugang Voraussetzung für ein wissenschaftliches Volontariat ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dort, wo dies fachrichtungstypisch ist, vorrangig durch Promotion abgeschlossen sein soll. 2. Ziel Das Volontariat dient der Aus- und Fortbildung von Wissenschaftlern in museumsrelevanten Studienfächern. Es ist eine praxisbezogene Einführung in die Arbeit der Museen. Ziel des Volontariats ist es, zu selbständiger Tätigkeit im höheren Dienst an Museen zu befähigen. 3. Dauer Das Volontariat dauert zwei Jahre. 4. Zuständigkeit Volontariate sind nur möglich an Institutionen, an denen mindestens eine festangestellte Vollzeitkraft mit wissenschaftlicher Ausbildung tätig ist. Die Anleitung der Volontärinnen/Volontäre liegt im Zuständigkeitsbereich des Leiters/der Leiterin der jeweiligen Institution. 5. Inhalt Das Volontariat dient dazu, die an der Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden und zugleich Kenntnisse auf allen Gebieten zu erwerben, die für den angestrebten Museumsberuf notwendig und nützlich sind. Die Volontärin/der Volontär erwirbt Kenntnisse in den klassischen Aufgabenfeldern des Museums: Sammeln - Bewahren - Forschen - Vermitteln. Insbesondere sollen Kenntnisse im Bereich Museumsmanagement und -verwaltung vermittelt werden. Das Volontariat dient somit der Aus- und Fortbildung der Volontärin/des Volontärs. An diesem Ziel orientiert sich die Betrauung mit Aufgaben. Dazu gehört vorrangig die Erledigung von Pflichtaufgaben des Museums; dies aber nur in dem Umfang, der der Aus- und Fortbildung dienlich ist. In diesem Rahmen sollten die in der Anlage aufgeführten Fortbildungsinhalte soweit als möglich berücksichtigt werden. 6. Ablauf Es ist ein Verlaufsplan des Volontariats zu erstellen, der einseitige Tätigkeiten vermeidet. Die Übertragung projektbezogener Verantwortlichkeit ist sinnvoll in den Ablauf des Volontariats einzuordnen. Zum Volontariats gehört die Teilnahme an Lehrgängen, die nach Bedarf und Möglichkeiten blockweise, auch überregional und extern angeboten werden. Dazu werden sich die Länder der Bundesrepublik Deutschland um eine länderübergreifende Zusammenarbeit bemühen. Der Volontärin/dem Volontär soll die Teilnahme an solchen Tagungen ermöglicht werden, die für die Ausbildung relevant sind. Zum Abschluss des Volontariats wird ein qualifiziertes Zeugnis ausgehändigt, das die Beschreibung des Ausbildungsganges und der Fähigkeiten der Volontärin/des Volontärs enthält.

5 7. Rechtsstellung und Vergütung Die wissenschaftlichen Volontärinnen/Volontäre stehen in einem Vertragsverhältnis, das durch Abschluss eines Volontärvertrages begründet wird. Das Volontärverhältnis orientiert sich an den Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechts. Die wissenschaftlichen Volontärinnen/Volontäre erhalten eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Anwärterbezüge für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes (Eingangsamt Besoldungsgruppe A 13) in Anwendung der 59, 61 und 62 BBesG. Näheres wird durch landesrechtliche Regelungen bestimmt. 8. Schlussbestimmungen Die Bestimmungen dieses Rahmenplans werden Bestandteil des Volontärvertrages. Zu Ziff. 5: Fortbildungsinhalte für ein wissenschaftliches Volontariat 1. Sammeln Anlage - Sammlungskonzepte und -Strategien - Echtheitsfragen, Fälschungen, Verfälschungen - Beobachtungen des Marktes Studium von Katalogen der Auktionshäuser, Besuche von Versteigerungen und Kunsthandlungen, Preisbildung, Erwerbsmöglichkeiten, Usancen im Kunsthandel - Teilnahme an Sammler-Beratungen - Kontakte mit Sponsoren, Sammlern, Händlern, Behandlung von Nachlässen und Schenkungen 2. Bewahren - Grundlagen der Inventarisation, Inventarisation von Neuerwerbungen oder Sammlungskomplexen - Fragen der Dokumentation, Standortverzeichnisse, EDV-Einsatz in der Sammlungsverfassung und -Verwaltung - Sachgerechte Magazinierung - Konservatorische Rahmenbedingungen in den Bereichen Ausstellung und Magazin: Licht, Temperatur, Luftfeuchtigkeit - Restaurierungs- und Konservierungsfragen: Grundkenntnisse künstlerischer und handwerklicher Techniken sowie naturwissenschaftlicher Untersuchungsmethoden; Fragen der Präparierung naturhistorischer Objekte - Besuche in Restaurierungs- und Präparierungswerkstätten, auch außerhalb des Museums, Werkstattbesuche bei Kunsthandwerkern und Handwerkern - Fragen der Sicherheit: Aufsicht während der Öffnungszeiten, Sicherheit im Magazin, Gebäudeschutz, Bergungsmöglichkeiten, Verhalten bei Diebstahl und im Brandfall 3. Forschen - Dokumentation und Erschließung der Sammlungen für Forschungszwecke - Methoden und Techniken der Feldforschung für Museumszwecke - Forschung am Museumsobjekt, Untersuchungstechnologie und Restaurierung - wissenschaftliche Publikation

6 4. Ausstellen und Vermitteln - Dauerausstellungen/Sonderausstellungen: Konzept, Ausstellungsarchitektur, Hängung, Vitrinengestaltung, Dioramen, Beleuchtung, Inszenierungen, Besucherführung - Ausstellungswesen allgemein: Leihverkehr, Zollabfertigung, Kurierwesen, Zustandsprotokolle, Verpackung, Eröffnungsveranstaltung - Beschriftung, Informationsmaterial: semantische Optimierung und hierarchische Textgliederung, audiovisuelle Mittel, Inszenierungen - Zielgruppenarbeit, Besucherbetreuung - Publikationswesen: Museumsführer, Kataloge, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Textgestaltung, Typographie, Reproduktions- und Druckverfahren, Verhandlungen mit Verlagen und Druckereien, Produktionsabläufe - Umsetzung von Forschungsergebnissen für allgemeinbildende Zwecke 5. Management und Verwaltung - Organisation: Trägerschaftsformen; Organisationspläne, Geschäftsverteilungspläne, Organisationshilfsmittel und verfahren Management: Mitarbeiterführung, Planung, Koordination, Managementstile - Einblicke in gesetzliche Regelungen - Haushalt und Finanzierung: Kameralistik, Kosten- und Finanzierungspläne Marketing: Marktübersicht, Zieldefinition, Produkt- und Preispolitik, Zielgruppendefinition, Ressourcenbeschaffung, Sponsoring, Firmenkontakte - Öffentlichkeitsarbeit: Medienkontakte, Betreuung von Förderkreisen und Vereinen, Informationsmaterialien - Werbekampagnen für Ausstellungen Außenwerbung Anhang 2 Grundsätze für die Beschäftigung von Volontärinnen/Volontären in der Denkmalpflege (Beschluss der K M K vom ) 1. Ziel Das Volontariat befähigt zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit in der Denkmalpflege (Bau-, Kunst- und Gartendenkmalpflege, Restaurierung, archäologische Denkmalpflege). 2. Zugang Voraussetzung für ein wissenschaftliches Volontariat ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium. Die Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben. 3. Dauer Das Volontariat dauert in der Regel zwei Jahre. 4. Ausbildungsplan

7 Für das Volontariat ist durch die ausbildende Stelle ein verbindlicher Ausbildungsplan aufzustellen. Durch den Ausbildungsplan ist zu gewährleisten, dass Fachkenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Tätigkeit in den verschiedenen fachlichen Aufgaben der Denkmalpflege erworben werden können. Der Ausbildungsplan soll außerdem Kenntnisse über Grundlagen des Denkmalrechts, den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes, die Verwaltung sowie die Organisation und Aufgaben der vom Denkmalschutz betroffenen Behörden und Körperschaften vermitteln. Für die ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsplans ist eine Betreuerin/ein Betreuer verantwortlich, die von der ausbildenden Stelle benannt wird. Durch zeitliche Gliederung sollen in Abstimmung zwischen der ausbildenden Stelle und der Volontärin/dem Volontär Ausbildungsschwerpunkte vereinbart werden. Entsprechend der Struktur und Ausstattung der ausbildenden Stelle können Teilabschnitte des Volontariats in einschlägigen anderen Fachbehörden oder Ämtern absolviert werden. Zum Abschluss des Volontariats wird ein Zeugnis über den Inhalt der Ausbildungsabschnitte sowie die Fähigkeiten der Volontärin/des Volontärs ausgehändigt, das von allen Fachämtern für Denkmalpflege und archäologische Denkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland als Qualifikationsnachweis anerkannt wird. 5. Rechtsstellung und Vergütung Die Volontärinnen/Volontäre stehen in einem Vertragsverhältnis, das durch den Abschluss eines Volontärvertrages begründet wird. Für die Volontärinnen/Volontäre gelten das Dienstrecht des höheren Dienstes und die Geschäftsordnung der ausbildenden Stelle. Die Volontärinnen/Volontäre können für die Erledigung allgemeiner Dienstaufgaben herangezogen werden soweit dieses im Rahmen der Einübung praktischer Fähigkeiten entsprechend dem Berufsbild in der Denkmalpflege dienlich ist und dem Ausbildungsplan weder zeitlich noch inhaltlich entgegensteht. Die Volontärinnen/Volontäre sind hinsichtlich der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Fachtagungen sowie der Möglichkeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit den übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ausbildenden Stelle gleichgestellt. Die Vergütung der Volontärinnen/Volontäre richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. 6. Schlussbestimmungen Diese Grundsätze werden Bestandteil des Volontärvertrages.

8 Anhang 3 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt vertreten durch und Frau/Herrn geboren am: wohnhaft in wird folgender geschlossen: Frau/Herr wird für die Zeit vom... bis... Mustervertrag Volontärvertrag 1 als wissenschaftliche Volontärin/wissenschaftlicher Volontär beim eingestellt. (Ausbildungsstelle) 2 Der RdErl. über die Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und Volontären an den Staatlichen Museen sowie in der Denkmalpflege in Sachsen-Anhalt vom (SVBl. LSA S. 1449), zuletzt geändert durch RdErl. vom (SVBl. LSA S. 337), in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages. 3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie die Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen sind. 4 Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages und des RdErl. über die Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und Volontären an den Staatlichen Museen sowie in der Denkmalpflege in Sachsen-Anhalt.

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