Regel 19. Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

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1 - 1 - Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht (a) (b) (c) (d) (e) Diese Regel gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, wenn sie in oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht fahren. Jedes Fahrzeug muss mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist. Ein Maschinenfahrzeug muss seine Maschinen für ein sofortiges Manöver bereithalten. Jedes Fahrzeug muss bei der Befolgung der Regeln des Abschnittes I die gegebenen Umstände und Bedingungen der verminderten Sicht gehörig berücksichtigen. Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug lediglich mit Radar ortet, muss ermitteln, ob sich eine Nahbereichslage entwickelt und/oder die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Ist dies der Fall, so muss es frühzeitig Gegenmaßnahmen treffen; ändert es deshalb seinen Kurs, so muss es nach Möglichkeit folgendes vermeiden: (i) eine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug vorlicher als querab, außer beim Überholen; (ii) eine Kursänderung auf ein Fahrzeug zu, das querab oder achterlicher als querab ist. Außer nach einer Feststellung, dass keine Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs hört oder das eine Nahbereichslage mit einem anderen Fahrzeug vorlicher als querab nicht vermeiden kann, seine Fahrt auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmögliche Maß verringern. Erforderlichenfalls muss es jegliche Fahrt wegnehmen und in jedem Fall muss äußerste Vorsicht manövrieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes vorüber ist. 1.) Zur Berechnung der Handlungsgrenze kritische Distanz (CD) und Nahbereich (N) in der Nebelfahrt: Nahbereichslage konventionelles Radar ARPA-Technik Fahrzeug im Nahbereich Fahrzeug im Nahbereich Stop ja Fahrzeug im CPA-Bereich nein ja nein Stop kein Handlungsbedarf Die Handlungsgrenze Nahbereich (N) und kritische Distanz (CD) können nach folgenden Formeln berechnet werden. Nahbereich (N): - Nahbereich ist ein Bereich umein Schiff, in dem die Sicherheit nicht gefährdet sein soll, indem ein anderes Schiff in diesen eindringt - Regelgröße ist die Tragweite der Schallsignale von 2 NM - Beeinflussungsmöglichkeiten auf die Größe des Nahbereiches: Seitenpeilung Annäherungswinkel Schnittwinkel der Kurse

2 - 2 - Genauigkeit der Radardaten Manöverkennwerte Verfügbarkeit der Maschine Nebelerfahrung der Besatzung Seegebietserfahrung Zustand des Brückenteams Besonderheiten des Seegebietes - Nahbereich ist der Abstand zu anderen Fahrzeugen vorderlicher als querab, bei dem die Geschwindigkeit auf die Geschwindigkeit reduziert werden muss, bei der das Fahrzeug noch manövrierfähig ist - Manöver ist Maschine STOP! Nahbereich in voraus 0 : Nahbereich in Seitenpeilung: v A RN = AC + 3 AC = 1,15 S( v N 0 N = N = RN + AC + 1kbl A ) + 0,5 L - L Abstand Vorsteven Radarantenne - S(v A ) geschwindigkeitsabhängige Stoppstrecke - v A Schiffsgeschwindigkeit in kn 0 cos SP - SP Seitenpeilung Nahbereich gegenüber treibenden Objekten und Mitläufern v B < v A gilt in Vorausrichtung: N' = S( v A ) + L + 1kbl kritische Distanz (CD): - ist der Abstand zu anderen Fahrzeugen vorderlicher als querab, bei dem nur ein ZV-Manöver eine zu erwartende Kollision mit Sicherheit noch vermieden werden kann, wenn das andere Fahrzeug bei Eintritt in seine kritische Distanz auch ein ZV-Manöver einleitet - Manöver ist Maschine ZV! RC = AC + 0,5kbl kritische Distanz in voraus 0 : AC = 1,15 S( v CD 0 A = AC + RC ) + 0,5 L kritische Distanz in Seitenpeilung: CD = CD 0 cos SP kritische Distanz gegenüber treibenden Objekten und Mitläufern v B < v A gilt in Vorausrichtung: CD' = S( v A ) + L + 0, 5kbl

3 - 3 - vereinfachte Formel für Annäherungsdistanz: - die Strecke, die das Schiff in einer Minute zurücklegt D = v 20 min D D = 18 = 18 NM 60 min 20 min 20 min 18NM DA = 3 v D A = v in kn 3 D A in kbl pro min 2.) Nahbereichslage bei der ARPA-Nutzung: A A A A NM h Eine Nahbereichslage unter ARPA-Nutzung besteht, wenn bei einer Entfernung (RNG), die gleich oder kleiner ist als die nach Regel 19(e) festlegbare Handlungsgrenze Nahbereich (N), ein Passierabstand (CPA) zu erwarten ist, der kleiner sein wird, als ein zur Situationseinschätzung sicherer Passierabstand C A oder, wenn CPA nicht bestimmbar ist.

4 - 4 - Es kann folgendes Modell angewendet werden: Risiko- / Gefahrenstufe Stufe 0 keine Annäherung Stufe 1 risikofreie Begegnung Stufe 2 Kollisionsrisiko entwickelt sich Stufe 3 Kollisionsrisiko besteht Stufe 4 Kollisionsgefahr entwickelt sich Stufe 5 Kollisionsgefahr besteht Kriterien TCPA < 0 CPA C A CPA < C A und RNG > R A CPA < C A und R M < RNG R A CPA < C A und R C RNG R M CPA < C H und RNG < R C Ausweichpflichtiger bei guter Sicht Handlungen laut KVR Kurshalter frei in ihren Handlungen frei in ihren Handlungen Raumgebemanöver nach Regel 18(d) und 8(f) gegenüber ihren Tiefgang behinderten Fahrzeugen sonst frei in ihren Handlungen Ausweichmanöver nach Regeln und 18 Ausweichmanöver nach Regeln und 18 Ausweichmanöver nach Regeln 2(b), und 18 - Kurshalten nach Regel 17(a)(i) - Ausweichmanöver nach Regel 17(b) für schnelle Schiffe gegenüber großen manöverträgen Fahrzeugen - Raumgebemanöver nach Regel 18(d) und 8(f) gegenüber tiefgangsbehinderten Fahrzeugen - Manöver des Kurshalters nach Regel 17(a)(ii) und 17(c) - Ausweichmanöver nach Regel 17(b) für schnelle Schiffe gegenüber großen manöverträgen Fahrzeugen Manöver des letzten Augenblicks nach Regel 17(b) und 2(b) bei verminderter Sicht Raumgebemanöver nach Regel 19(d) möglich Raumgebemanöver nach Regel 19(d) möglich - Fahrtreduzierung gegenüber Objekten vorderlicher als querab nach Regel 19(e) - Escape action gegenüber Objekten achterlicher als querab Regel 2(b) - ZV gegenüber Objekten vorderlicher als querab nach Regel 19(e) - Escape action gegenüber Objekten achterlicher als querab nach Regel 2(b) REGEL SITUATION PFLICHT 19 d 1. Satz 19 d 2. Satz 19 e 1. Satz 19 e 2. Satz Objekt wird geortet Nahbereichslage ergibt sich Nahbereichslage nicht mehr vermeidbar Nahbereichslage läßt sich nicht vermeiden, zu gefährlich zum Fahren Plotten, feststellen ob sich eine Nahbereichslage ergibt Vermeiden des Nahbereichs Stop bis zur Grenze der Steuerfähigkeit, Kurs nicht ändern Schiff dringlichst aufstoppen, keine Kursänderung

5 - 5 - Vereinfachte Empfehlung bei ARPA-Gebrauch im freien Seeraum bei einem als nicht sicher eingeschätzten Passierabstand CPA < C A Vereinfachte Risiko- /Gefahrenstufen und Kriterien Kollisionsrisiko besteht, wenn: 6 min < TCPA < 18 min wobei der Abstand nie kleiner sein soll als C N (bzw. N bei verminderter Sicht) Kollisionsgefahr entwickelt sich, t 90 < TCPA < 6min nach den Regeln 12 bis 16 und 18 Handlungen laut KVR bei guter Sicht bei verminderter Sicht Ausweichpflichtiger Kurshalter für alle Fahrzeuge Ausweichmanöver - Kurshalten nach Regel 17(a)(i) Ausweichmanöver nach Regel 15 und 18 - Ausweichmanöver nach Regel 17(b) für schnelle Schiffe gegenüber großen, manöverträgen Fahrzeugen - Raumgebemanöver nach Regel 18(d) und 8(f) gegenüber tiefgangsbehinderten Fahrzeugen - Manöver des Kurshalters nach Regel 17 (a)(ii) und 17(c) Raumgebemanöver nach Regel 19(d) bei kreuzenden Kursen gegenüber Fahrzeugen an Stb., Handlung zu: 12 min < TCPA < 18 min gegenüber Fahrzeugen an Bb., Handlung zu: 6 min < TCPA < 12 min Fahrtreduzierung gegenüber Objekten nach Regel 19(e) wobei der Abstand nie kleiner sein soll als C N (bzw. N bei verminderter Sicht) Kollisionsgefahr besteht, wenn: Manöver nach den Regeln 2(b), 12 bis 15 und 18 - Ausweichmanöver nach Regel 17(b) für schnelle Schiffe gegenüber großen, manöverträgen Fahrzeugen - Manöver des letzten Augenblicks nach Regel 17(b) und Regel 2(b) Escape action Gegenüber Objekten achterlicher als querab nach Regel 2(b) ZV gegenüber Objekten vorderlicher als querab nach Regel 19(c) TCPA < t 90 (bzw. CD bei verminderter Sicht) Escape action gegenüber Objekten achterlicher als querab nach Regel 2(b)

6 - 6-3.) Beispiel für die Berechnung und Konstruktion des Nahbereiches und der kritischen Distanz: geg. zur Berechnung des Nahbereichs: dl = 0,6 kbl v = 11,2 kn S(v) = 6,5 kbl AC = 1,15 S( v A ) + 0,5 L AC = 1,15 6,5kbl + 0,5 0,6kbl AC = 7,8kbl v A RN = AC + + 1kbl 3 RN = 7,8kbl + 3,7kbl + 1kbl RN = 12,5kbl N in Vorausrichtung : N N N = AC + RN = 7,8kbl + 12,5kbl = 20,3kbl gegenüber Mitläufern v B < v A gilt: N' = S( v A ) + L + 1kbl N' = 6,5kbl + 0,6kbl + 1kbl N' = 8,1kbl geg. zur Berechnung der kritischen Distanz: dl = 0,6 kbl v = 8 kn S(v) = 4,0 kbl AC = 1,15 S( v A ) + 0,5 L AC = 1,15 4,0kbl + 0,5 0,6kbl AC = 4,9kbl RC = AC + 0,5kbl RC = 4,9kbl + 0,5kbl RC = 5,4kbl CD CD CD = AC + RC = 4,9kbl + 5,4kbl = 10,3kbl

7 - 7 - gegenüber Mitläufern v B < v A gilt: CD' = S( v A ) + L + 0,5kbl CD' = 4,0kbl + 0,6kbl + 0,5kbl CD' = 5,1kbl Die Handlungsgrenze CD für v = 8 kn und die Handlungsgrenze N für v = 11,2 kn sind in der folgenden Skizze dargestellt. Beispiel: Simulatorschiff Baltic V in kn S in kbl AC in kbl RC in kbl D A RN 18,5 17,5 20,7 21,2 6,2 27,3 14,3 11,6 13,9 14,4 4,8 19,2 9,5 4,3 5,5 6,0 3,2 9,2 AC Abstand Radarantenne zum Mittelpunkt C (CD, Nahbereich) RC Radius von CD RN Radius des Nahbereichs

8 - 8 - Deutung relativer Radarbilder - Objektverfolgung (Plotten, Echoposition festhalten) - Nachleuchtschleppe - ARPA-Funktionen (Vektoren...) Der absolute Gegnerkurs führt zur selben Seite, wie der kreuzende Relativkurs. Auswirkungen von Kursänderungen: 1) v A < v B: o Änderung der relativen Bahn ist kleiner als die Hälfte der eigenen Kursänderung 2) v A = v B: o Die Änderung der relativen Bahn ist gleich der Hälfte der Kursänderung von A 3) v A > v B: o Die Änderung der relativen Bahn ist größer als die Hälfte der eigenen Kursänderung Auswirkung von Geschwindigkeitsreduzierung: - relative Bahn knickt ab und das CPA wird größer kritische Kursänderungen: - Kursänderungen, die zu keiner Änderung im relativen Kurs führt - keine Änderung der Echoposition Übersicht gilt für v B > v A : IV. Quadrant Kursänderung nach Stb um 2 [ rel M 90 bei stehender Peilung 2 [ ung 270 voraus I. Quadrant Kursänderung nach Bb um ( K K ) ] 2 [ 270 ( K )] rel K M bei stehender Peilung Seitenpeil ] 2 [ 90 Seitenpeilung] III. Quadrant Kursänderung nach Bb um II. Quadrant Kursänderung nach Stb um 2 90 ( K K )] [ ( K rel K ) 270 ] [ rel M bei stehender Peilung 2 M bei stehender Peilung 2 [ 270 Seitenpeilung] 2 [ Seitenpeilung 90 ] Seitenpeilung K rel K M vollkreisige Seitenpeilung relativer Kurs von B eigener Kurs

9 - 9 - Beispiel: - stehende Peilung 45 KÄ KÄ KÄ krit krit krit = 2 = 2 [ 90 Seitenpeilung] [ ] = 90 nachbb nachbb Bei einer Kursänderung von 90 nach Bb ändert sich nur die relative Geschwindigkeit. Das CPA bleibt weiterhin 0. Positive und negative Manöver Peilung linksdrehend positives Manöver Peilung rechtsdrehend negatives Manöver B linksdrehende Peilung A Peilung steht zum Ziel positiver Manöver negatives Manöver voraus Kursänderung nach Stb Kursänderung nach Bb an Bb Fahrterhöhung Fahrtreduzierung Kursänderung nach Stb Kursänderung nach Bb an Stb Fahrtreduzierung Fahrterhöhung Kursänderung nach Stb Kursänderung nach Bb Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) Aufbau und Inhalt: I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt: Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge III. Abschnitt: Schallsignale der Fahrzeuge IV. Abschnitt: Fahrregeln V. Abschnitt: ruhender Verkehr

10 Kollisionsverhütung in nationales Recht umgesetzt - gültig auf nationalen Revieren und Gewässern - aktuell: vom in Kraft seit Teile im Verkehrsverordnungssystem: 1) KVR 2) SeeSchStrO 3) ergänzende Bekanntmachungen - Abweichungen von den KVR sind besonders kenntlich gemacht - innerhalb der Fahrwasser gilt die SeeSchStrO und außerhalb die KVR 2 SeeSchStrO Begriffsbestimmung Fahrwasser: - gekennzeichneter Teil einer Seeschifffahrtstrasse - es gilt die SeeSchStrO Ausweich- und Fahrregeln - Fahrwasser gelten auch als enge Fahrwasser laut Regel 9 KVR - Bereiche, in denen die SeeSchStrO nicht gilt: Kiel-Flensburg-Weg Greifswalder Bodden Stettiner Haff o dort gilt die KVR durchgehender Verkehr: - dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge - nicht nur Seeschiffe, auch Binnenschiffe und Sportfahrzeuge - Längsverkehr darf nicht mehr als 10 von Generalkurs des Fahrwassers abweichen schwimmende Geräte: - manövrierbehinderte Fahrzeuge (Lichterführung) schwimmende Anlagen: - außergewöhnliche Schwimmkörper - KVR hat Gültigkeit - halbgetauchte Schwimmkörper - Kennzeichnung, wie außergewöhnliche Schleppverbände (weiße Rundumlichter) Maschinenfahrzeug mit Schlepperhilfe: - Schlepper nur zur Unterstützung - Maschinenfahrzeug könnte alleine fahren - gilt nicht als Schleppverband Schub- und Schleppverbände: - laut KVR außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände: - Information an die Schifffahrt - Länge, Breit, Tiefgang und /oder Eigenschaften erfordern besondere Rücksichtnahme - manövrierbehindertes Fahrzeug - bedarf schifffahrtpolizeilicher Genehmigung außergewöhnlich große Fahrzeuge: - Fahrwasser haben Zulassung für Fahrzeuge mit bestimmter Länge, Breit und Tiefgang - diese Fahrzeuge sind größer und/oder haben mehr Tiefgang als zugelassen - brauchen Genehmigung Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge: - genehmigungspflichtig - evtl. mit Auflagen Fahrgastschiffe / Fähren: - Fahrzeuge, mit mehr als 12 Fahrgästen - Genehmigung nötig

11 Wegerechtschiffe: - Regel 8 (f) KVR bestimmt, dass... ein Fahrzeug, dessen Durchfahrt nicht behindert werden darf, in vollem Umfang verpflichtet bleibt, die Regeln des Teils B KVR (Ausweich- und Fahrregeln) einzuhalten, wenn die beiden Fahrzeuge sich einander nähern, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht... - Sicherheitsrisiken bei der Fahrt von Großtankern im Gebiet German Bight Western Approach u.s.w. - Wegerechtschiffe = manövrierbehinderte Schiffe - Billigung durch die IMO a) Fahrzeuge (außer NOK) überschreiten Ausmaße Tiefgang, Länge und andere Eigenschaften erfordern die Nutzung der tiefsten Teil der Fahrrinne b) Fahrzeuge im Bereich des Küstenmeeres, die die Forderungen unter a) erfüllen (Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs) - außerhalb der Fahrwasser ostwärts laufender Verkehr muss den Wegerechtschiffen (Großtankern, Großcontainer) ausweichen - Information der Schifffahrt über Wegerechtsschiffsverkehr über VTS German Bight Traffic im Abstand von 15 min nach der Lagemeldung auf VHF Channel 16 - bei verminderter Sicht: o sobald Schiff die Kenntnis über Wegerechtsschiff erlangt hat ist es ausweichpflichtig Lagemeldung Warnemünde Traffic - auf VHF Channel 73 - immer 15 min nach ungerade voller Stunde (z.b Uhr; Uhr...) Inhalt der Revierinformation: 1) meteorologische Verhältnisse: o Sicht o Windstärke /-richtung o evtl. Wind-, Sturm- bzw. Böenwarnung 2) hydrologische Verhältnisse: o aktueller Wasserstand mit Tendenz (fallend, gleichbleibend, steigend) 3) aktuelle Verkehrslage: o einlaufender bzw. auslaufender Verkehr (Schiffsname, Position, Absicht, aktueller Zustand) o außergewöhnlich große Fahrzeuge / Schleppverbände 4) sonstige Besonderheiten im Revier: o Taucherarbeiten, Umschlagsspezifische Informationen, Baggerarbeiten 5) Seezeichenlage: 6) Seegebiet vor Warnemünde: o Regatten o alles, was außerhalb des Fahrwassers von Bedeutung ist 7) Taucherarbeiten: Freifahrer: - Fahrzeuge ist von der Annahme eines Seelotsen befreit - Bestimmungen in jedem Revier verschieden (in Revierlotsordnung festgelegt) - NOK: o Besondere Sichtzeichen o Eingeordnet in Verkehrsgruppe 1 o Besondere Fahrregeln o 6x mit Lotsen durch den NOK innerhalb eines Jahres o deutsch ist Verkehrssprache o UKW und Radar müssen in Ordnung sein - in Rostock auf Kapitän bezogen gefährliche Güter: - Sonderregeln - bei bestimmten gefährlichen Gütern bestehen Fahrbeschränkungen und sogar Fahrverbote - Klassen: 1 mit Unterklassen 1.1, 1.2, und und 5.2 mit dem Zusatz Explosiv

12 Menge größer als 100kg - Tankschiffe und Schubeinheiten unterliegen bestimmten Fahrbeschränkungen Vorschriften für den NOK: - besondere Regeln für Zufahrten, Schleusen und Vorhäfen auslaufende Schiffe aus der Schleuse haben Vorfahrt Querverkehr muss Vorfahrt gewähren - Verkehrsgruppen: Für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeuggruppen, die von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht werden - Sportfahrzeuge: Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- und Vergnügungszwecken dienen - Weichengebiet: die Wasserfläche, die durch Sichtzeichen B.4 begrenzt ist - Zufahrten: die von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Wasserflächen vor dem NOK gelten als Fahrwasser in Sinne der SeeSchStrO - Schleusenvorhäfen: Wasserflächen zwischen den Verbindungslinien der Außenhäupter der Schleusen und der Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau Sichtzeichen der Fahrzeuge: - Lichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln Signalkörper der Fahrzeuge: - Bälle, Kegel, Rhomben, Zylinder Wassermotorräder: - motorisierte Wassersportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, die als Personal Water Craft wie Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski bezeichnet werden, oder sonstige gleichartige Geräte maritime Verkehrssicherung: - die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren für die Meeresumwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützung sowie erlassene Verfügungen zur Verkehrsregelung und lenkung Verkehrsinformationen: - nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder nach Aufforderung einzelner Schiffe gegeben werden Verkehrsunterstützung: - Hinweise und Warnungen der Verkehrszentralen an die Schifffahrt sowie Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwassersowie der Wetter- und Tideverhältnisse auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können Verkehrsregelung: - schifffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über Vorfahrt, Überholen, Begegnungen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten oder über das Befahren einer Seeschifffahrtsstrasse umfassen können Verkehrslenkung: - Maßnahmen der Verkehrszentralen am NOK, durch die der Verkehr zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird

13 Verkehrszentralen: - die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingerichteten Revierzentralen am Tage: - die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bei Nacht: - die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonneaufgang 3 SeeSchStrO Grundregeln für das Verhalten im Verkehr - Sicherheit und Leichtigkeit (Flüssigkeit) der Verkehrs - Behinderung und Gefährdung - Verkehrsinformationen und unterstützung - körperliche und geistige Mängel - Blutalkoholkonzentration >= 0,8 Promille (Blutalkoholkontrollen bei Schiffskontrollen) 4 SeeSchStrO Verantwortlichkeit - jeder der als Fahrzeugführer verantwortlich ist, ist Verkehrsteilnehmer und verantwortlich für Sicherheit und Leichtigkeit der Verkehrs - Behinderung, Gefährdung stellt Ordnungswidrigkeit dar - Vorsichtsmaßnahmen nach Seemannsbrauch - Abhören der Informationen der Verkehrszentrale 5 SeeSchStrO Schifffahrtszeichen - Sichtzeichen und Schallsignale - Gebote, Verbot, Warnungen, Hinweise 6 SeeSchStrO Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge - Sichtzeichen zusätzlich zu den Vorschriften der KVR - Schallsignale / technische Aspekte 7 SeeSchStrO Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes - Befreiung von den Vorschriften Fahrzeuge der Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zoll, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, BSH, Wasserschutz, Hafenpolizei, Feuerlöschboote Vierter Abschnitt Fahrregeln - es gelten die Fahrregeln auch bei verminderter Sicht o Radarortung o maritime Verkehrssicherheit o Regel 13 und 14 der KVR auch bei verminderter Sicht gültig 21 SeeSchSrO Rechtsfahrgebot, Ausnahmen - im Fahrwasser muss so weit wie möglich rechts gefahren werden - innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht werden, darf von allen oder von bestimmten Fahrzeuggruppen links gefahren werden - von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde besonders bekannt gemachte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten - außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, dass klar erkennbar ist, dass das Fahrwasser nicht benutzt wird - eine bestimmte Seite oder Fahrtrichtung braucht nicht eingehalten zu werden - auf Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, die von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht werden, haben sich alle Fahrzeuge an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegende Seite zu halten - gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die von der Strom- und Schifffahrtpolizeibehörde bekannt gemacht werden

14 SeeSchStrO Überholen Grundsatz: - links überholen (rechts ist möglich) - Beachtung der Regel 13 KVR (seitlicher Abstand, Geschindigkeit) Überholen ist verboten: - in der Nähe von nicht frei fahrenden Fähren - enge Stellen, unübersichtliche Fahrwasserkrümmungen - vor oder in Schleusen - auf bestimmten Streckenabschnitten Überholen ist erlaubt: - Verkehrslage - Raum zum Überholen Absprache über UKW ist möglich - Gefährdung der Gegenverkehrs 24 SeeSchStrO Begegnungen - entgegengesetzte Kurse Ausweichen nach Stb - Begegnungsverbot an bestimmten Stellen, die bekannt gemacht werden - Abweichung von Regel 14 KVR: Ausweichen nach Bb ist nach UKW-Absprache erlaubt - Regelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser abweichend von den Regeln der KVR: 9 b, c, d: enge Fahrwasser 15: kreuzende Kurse 8 a, b, c: Verantwortlichkeit der Fahrzeuge untereinander - Fahrzeuge, die dem Fahrwasser folgen haben Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die: in das Fahrwasser einlaufen das Fahrwasser queren im Fahrwasser drehen ihren Anker- bzw. Liegeplatz verlassen durchgehende Schifffahrt: - alle Fahrzeuge, die dem Verlauf der Fahrwasser folgen und die nicht weiter als 10 vom Generalkurs abweichen (gilt auch für Sport- und Freizeitschifffahrt) Warten: - Geschwindigkeit reduzieren - evtl. Stoppen Vorfahrt haben: - mit sicherer Geschwindigkeit dem Fahrwasser folgen und darauf vertauen, dass alle anderen den Fahrregeln folgen - nicht auf Vorfahrt bestehen Vorfahrt beachten: - warten Queren des Fahrwassers: - deutliches Abweichen von der allgemeinen Fahrtrichtung (>10 ) - Segelfahrzeuge untereinander, die nicht eindeutig dem Fahrwasser folgen Verhalten nach KVR (dürfen den Verkehr nicht gefährden bzw. behindern) - Fahrzeuge im Fahrwasser haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, die aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen - an Engstellen bzw. Stellen mit entsprechenden Sichtzeichen Es besteht die Verpflichtung rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen zu lassen, dass man als Fahrzeug seine Pflicht zum Warten nachkommt.

15 SeeSchStrO Fahrtgeschwindigkeit - es gilt weiterhin die Regel 6 KVR sicher Geschwindigkeit - Reduzierung der Geschwindigkeit zur Vermeidung von Gefährdung durch Sog, Wellenschlag beim Vorbeifahren an: Häfen, Schleusen, Sperrwerken festliegende Fähren manövrierunfähige, festgekommenen Fahrzeugen und manövrierbehinderten Fahrzeugen (Regel 3g KVR) 27 SeeSchStrO Schleppen, Schieben - dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist - Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seeschifffahrtsstraße sicher zu führen vermögen - Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt ist auf den von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Wasserflächen verboten o im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren 28 SeeSchStrO Durchfahren von Brücken und Sperrwerken - vor und unter Brücken ist das Begegnen und überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt - anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend 25 Abs. 3 zu beachten - wartepflichtiges Fahrzeug muss in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten - dabei darf es vorübergehend an Festmacherdalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweiserdalben festmachen - feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit ausreichen - Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist - in Sperrwerken ist es verboten, zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen - für das Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden Bestimmungen 29 SeeSchStrO Einlaufen in Schleusen und Auslaufen - Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Abmessungen der Schleusen mit Sicherheit ausreichen - solange die Einfahrt in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muss in ausreichender Entfernung vor der Schleuse angehalten werden - dabei darf ein Fahrzeug vorübergehend an Festmacherdalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweiserdalben festmachen - Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor der Schleuse einzulaufen - am NOK bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die Schleuse 1. in Brunsbüttel durch die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt 2. in Kiel-Holtenau für mit Seelotsen besetzte Fahrzeuge durch die Reihenfolge des Passierens der Verbindungslinie der Tonne Stickenhörn-O und der Tonne 16/Reede, bei den übrigen Fahrzeugen durch die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt - vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass das Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort aufgestoppt werden kann - innerhalb der Schleusen ist verboten zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschlagen

16 Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen Öffnen der Schleusentore auslaufen - Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen - beim Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, dass das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt werden kann - Fahrzeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die beteiligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere Reihenfolge 30 SeeSchStrO Fahrbeschränkungen und Fahrverbote - Seeschifffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, NOK, Kieler Förde und Trave sowie die Zufahrten zu den Häfen Wismar, Rostock (mit Unterwarnow), Stralsund (mit Gellenstrom, Landtief und Osttief) und Wolgast dürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden o Tankschiffen und Schub- und Schleppverbänden, welche die in der Anlage III aufgeführten Stoffe als Massengut befördern o leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppverbänden nach dem Löschen der in Nummer 2 und 3 der Anlage III genannten Stoffe - ausgenommen Restmengen, die bei ordnungsmäßiger Funktionsfähigkeit der nicht mehr gepumpt werden können sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind o leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppverbänden im Sinne von Nummer 2, deren letzte Ladung einen Flammpunkt von 35 C und darüber hatte, davor jedoch Ladung mit niedrigerem Flammpunkt befördert haben und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind o Reaktorschiffen - Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seeschifffahrtsstraßen sind: o beim Einlaufen in die Seeschifffahrtsstraße oder beim Verlassen einer Liegestelle muss eine Sicht von mehr als 1000 m herrschen o es muss ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein, das bei verminderter Sicht ständig von einer fachkundigen Person zu beobachten ist o Benutzung von Selbststeueranlagen ist nur unter den von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Voraussetzungen zulässig ( 42 Abs. 5 bleibt unberührt) o Tankdeckel sind geschlossen zu halten - Nummer 1 gilt nicht: o für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (ausgenommen das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen) sowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem NOK o für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 Nr.1 bis 3 bei einer Sicht von mehr als 500 m auf den von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Wasserflächen, wenn sie neben den unter den Nummern 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit einem Kreiselkompass oder einem geprüften und kompensierten Magnetkompass ausgerüstet sind und bei Fahrzeugen mit einer Ladefähigkeit von 2000 t und mehr das Befahren von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall gestattet wird - die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden können für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 und sonstige bekannt gemachte Fahrzeuge schifffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seeschifffahrtsstraßen, insbesondere im Hinblick auf die Annahme von Schleppern, bekannt machen - von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachte Wasserflächen dürfen von bekannt gemachten Fahrzeugen oder Fahrzeuggruppen nur nach vorheriger Meldung bei der zuständigen Stromund Schifffahrtspolizeibehörde nach Maßgabe verkehrslenkender Maßnahmen befahren werden - Befahren von Wasserflächen innerhalb bestimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen oder Wetterverhältnissen, die von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht werden, ist verboten - gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht werden

17 SeeSchStrO Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen - im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen mit Ausnahme auf den mit Sichtzeichen B.5 (Anlage 1) gekennzeichneten oder von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Wasserflächen verboten - außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen erlaubt - gilt nicht auf den von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Wasserflächen - Wasserskiläufer und ihre Zugboote haben allen anderen Fahrzeugen auszuweichen - bei Begegnung mit Fahrzeugen haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten - das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist verboten: o im Fahrwasser mit Ausnahme der von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Fahrwasser o außerhalb des Fahrwassers auf den von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Wasserflächen - auf den freien Wasserflächen darf bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der von der Stromund Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Zeiten nicht Wasserski gelaufen oder mit einem Segelsurfbrett gefahren werden - im Fahrwasser ist das Fahren mit Wassermotorrädern mit Ausnahme auf den mit Sichtzeichen B.8 der Anlage 1 gekennzeichneten oder von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Wasserflächen verboten - außerhalb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wassermotorrädern erlaubt, dies gilt nicht auf den von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Wasserflächen - Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für das Fahren mit Wassermotorrädern Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr 32 SeeSchStrO Ankern - Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden und den von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Wasserflächen verboten - außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten: o an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen o in einem Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von Stellen, die durch die Sichtzeichen B.16 Buchstabe b und e (Anlage 1) gekennzeichnet sind o bei verminderter Sicht in einem Abstand von weniger als 300 m von Hochspannungsleitungen, o in einem Abstand von 100 m vor und hinter Sperrwerken o vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und Sielen sowie in den Zufahrten zum NOK o innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht sind - soweit das Ankern nicht verboten ist, ist der Ankerplatz so zu wählen, dass die Schifffahrt im Fahrwasser nicht beeinträchtigt wird - Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke nicht als Ankern - im Bereich der im Absatz 1 Nr.2 und 4 bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des Ankers verboten - Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g Ziffer i und Ziffer ii der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See. - für fischende Fahrzeuge gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser mit Ausnahme auf den nach 38 bekannt gemachten Wasserflächen - auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist - Voraussetzungen werden von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht - auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 4 das Ankerverbot nicht gilt, muss ständig Ankerwache gegangen werden

18 gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge auf den nach 10 Abs. 4 bezeichneten Wasserflächen 33 SeeSchStrO Anlegen und Festmachen - Schifffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden - hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schifffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren - das Anlegen und Festmachen ist verboten: o an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen o an abbrüchigen Stellen am Ufer o an Stellen, an denen das Ankern nach 32 Abs. 1 Nr.1 und Nr.5 verboten ist o innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach 32 Abs. 1 Nr.6 verboten ist o an Stellen, die von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht sind - nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen - festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen o probeweise mit der geringstmöglichen Kraft o unmittelbar vor dem Ablegen o wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden 34 SeeSchStrO Umschlag Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde hierfür bekannt gemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekannt gemachten Voraussetzungen gestattet. 35 SeeSchStrO Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern - Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern nur auf den von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekannt gemachten Voraussetzungen ankern oder festmachen - Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten - von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt sind - diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder Legestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern - an festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen - festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen können 36 SeeSchStrO Umschlag bestimmter gefährlicher Güter - Umschlag bestimmter gefährlicher Güter ist nur auf den hierfür von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekannt gemachten Voraussetzungen gestattet - Umschlag ist der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen - während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseitsliegen

19 am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen - nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen - unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen Fahrt unter Lotsenberatung - Beratung des Kapitäns durch den Lotsen (neben- oder hauptberuflich) - in Revieren, navigatorisch schwierigen Gebieten o Hafenlotse o Seelotse o Kanallotse o Überseelotse o Radarlotse - in vielen Revieren besteht Lotsenpflicht: o ab bestimmter Größe, Tiefgang o abhängig von Ladung (gefährliche Ladung) - Führungslotse (Zwangslotse) hat eine größere Verantwortung - Kapitän ist verpflichtet den Lotsen zu kontrollieren - Kapitän und Lotse sollen zusammenarbeiten Angaben des Kapitäns an den Lotsen: - Tiefgang (TF,TA) - Schiffsgeschwindigkeit bei den verschiedenen Fahrtstufen - Besonderheiten der Maschinenanlage und Bedienung - Manövrierhilfen - technische Zuverlässigkeit - Beladung / gefährliche Güter - Kommunikationssysteme und Schiffsführungssystem (UKW, Radar, ECDIS...) Angaben des Lotsen an den Kapitän: - Wasserstand und Fahrwassertiefe - Hindernisse im Fahrwasser - Verkehrslenkung durch VTS - Schiffsverkehr, Baggerarbeiten - Strom, Wind, Sichtverhältnisse - Besonderheiten der nationalen Gesetzgebung - Hinweise für die sichere Schiffsführung: o Kursangaben o Ruderlagen o Maschinenmanöver, Geschwindigkeiten o Probleme im Fahrwasser - Schleppernutzung: o Information von Lotsen o Vorschriften beachten o Kommunikation mit den Schleppern über den Lotsen (oft in Landessprache) Manöver zur Lotsenübernahme: Leemachen: - Schiff wird durch niedrige Fahrtstufe und eine günstige Lage zur See (Wind, See) in die Lage versetzt, eine sichere Lotsenübernahme durchzuführen 1) durch Querlegen zum Wind und Seegang o bis zu 4 Strich achterlicher als querab einfallen lassen

20 - 20-2) durch vor der See laufen Geschwindigkeit: 3 5kn h v Lotsenübernahme per Hubschrauber: - für Schiffe mit großen Tiefgang und eingeschränkter Manövrierfähigkeit - sind weit außerhalb der Lotsenübernahmeposition auf Lotsenberatung angewiesen - schnelle Versetzung des Lotsen, bei Tag und Nacht, bis Windstärke 10 Voraussetzungen: 1.) Landung des Hubschraubers / Versetzung per Winde 2.) Abwinschplatz / Absetzfläche muss einen Mindestdurchmesser von 4,6m haben 3.) Tag / Nacht 4.) 24h vor Erreichen der Versetzposition anmelden (z.b. Feuerschiff GB / Tn GW-Tg) 5.) UKW-Kontakt 6.) Daten an Hubschrauber: Position rwk SOG Richtung und Stärke des Windes an Deck Lufttemperatur / horizontale Sichtweite Seeverhältnisse / Zustand an Deck Lage des Abwinsch- bzw. Start- und Ladeplatzes Abwinschplatz: - Mindestdurchmesser 4,6 m - auch auf Containern, Nock und Brücke möglich während der Übernahme: - Signale für manövrierbehindertes Fahrzeug Kleidung der Personen an Deck: - gut erkennbar - Helm... 7.) Aussenden des Rufzeichen auf einer bestimmten Frequenz 8.) Scheinbarer Wind an Deck sollte von vorne kommen (max. 4 Strich von Bb bzw. Stb) 9.) gutes Seeverhalten des Schiffes durch Kurs- und Geschwindigkeitswahl 10.) rot / weiß gestreifter Windsack (min. 1,20m lang) 11.) stehendes und laufendes Gut ist niederzulegen 12.) Feuerlöscheinrichtungen und Löschtrupp muss einsatzbereit sein 13.) bei Tankern: o keine Tankwaschvorgänge o Tanks dürfen nicht abgeblasen werden o Tanks unter der Abwinschfläche bzw. Start- und Ladeplatz müssen inertisiert sein 14.) nur ungefährliche Manöver durchführen 15.) bei Ausfall der UKW-Anlage Lichtsignale 16.) Windenseil nicht an Schiff befestigen 17.) Erdungsseil vom Hubschrauber, um die statische Energie abzuleiten

21 Manövrierhilfen Definition: Manövrierhilfen sind Geräte, Einrichtungen und Anlagen, die zur Durchführung von Schiffsmanövern erforderlich sind bzw. die die Manöverdurchführung erleichtern. (ausgenommen sind Standardvortriebseinrichtung und steuerorgan (Ruder, Schraube)) Einsatz und Einbau ist abhängig von: - Verwendungszweck des Schiffes - Schiffsgröße und Einsatzgebiet - Art der Schiffsmanöver z.b. Fähren - neben 2 Schrauben (Verstellpropeller) und 2 Rudern Bug- und Heckstrahlruder Mindestgeschwindigkeiten: - oft Probleme in Revieren mit der Geschwindigkeitsbegrenzung TEU-Containerschiff ca. 7kn - Probleme mit dem Verhältnis Fahrwasser-Schiff erfordert die Nutzung von Manövrierhilfen Zwei Gruppen von Manövrierhilfen: schiffsinterne Manövrierhilfen schiffsfremde Manövrierhilfen - Querstrahlanlagen - Schlepper (Hafenschlepper) - Ankereinrichtungen - Landfahrzeuge - Verhol- und Festmacheeinrichtungen - Festmacherboote - Bugruder / Bugschraube - Festmacher- und Verhol- - Sondereinrichtungen: einrichtungen an Land o Bremsklappen - Dockingeinrichtungen o Bremsgitter o Bremsfallschirme - Schiffsführungssysteme (NACOS) Ausrüstung der Schiffe mit Leinen: - für die Schiffe gibt es eine Ausrüstungsleitzahl o abhängig vom Deplacement, Sommerfreibord, Windangriffsfläche bezogen auf Anzahl und Dimension von Leinen, Anlagen, Ankerkettenlängen, Trossen und Schleppleinen - Tabelle in den Klassifikationsvorschriften Verfahren nach OCIMF (Oil Companies international marine Forum): Grundlage: zu 1.) zu 2.) zu 3.) F F F xs xw y = c A M ρ v² 2 1. Längsschiffskräfte durch Strom 2. Längsschiffskräfte durch Wind 3. Querschiffskräfte durch Wind c Widerstandsbeiwert A M eingetauchte Hauptspantfläche v Stromgeschwindigkeit = A p AW Windangriffsfläche über der Wasserlinie W p Winddruck = A p AWy Windangriffsfläche über der Wasserlinie Wy in y-richtung p Winddruck

22 Anzahl der erforderlichen Leinen: für Springs: für Hauptleinen: F N 2, 27 MBL F N 3, 64 MBL x y MBL Mindestbruchlast Ankermanöver Vorbereitungen: - Ankerplatz auswählen, Ankergrund - Wassertiefe: o ausreichend Wasser vorhanden - hydrometeorologische Bedingungen für den Ankerplatz - Platzbedarf (Schwoikreisradien) - nationale Vorschriften für das Ankergebiet - frei von: o Unterwasserkabeln o andere Hindernisse - Ankerplatz muss durch terrestrische Mittel oder Radarentfernungen zu bestimmen und zu beobachten sein (Ankerpeilung) - Information an die Verkehrszentrale - Bestimmung der aktuellen Wassertiefe - Besetzung der Manöverstationen - Klarmachen der Manöverstation - Klarmeldung an die Brücke ( beide Anker klar zum fallen) Bestimmung der Mindestwassertiefe: h A min = 1,06 Tmax + 0, 66 H W + dtϕ, Θ Hw Wellenhöhe dt ϕ,θ Tiefertauchung durch Rollen und Stampfen Beispiel: DSR Baltic TM = 11,00m Hw = 1,00m dt ϕ,θ = 0,50m h h A min A min = 1,06 11,00m + 0,66 1,00m + 0,50m = 12,80m 13,00m Bestimmung der erforderlichen Kettenlänge: Haltekraft abhängig von: - Untergrund - Eindringtiefe - Winkel zwischen Kette und Boden (sollte kleiner sein als 30 ; am Besten 0 )

23 Haltekraft des Ankers: Haltekraft = An ker masse z z Haltekoeffizient - z ist abhängig von: o Art des Ankers o Art des Untergrundes o Belastungsart z = 1, (Patentanker) z bis zu 40 (moderne Leichtanker) - Belastungsarten: 1) statische Belastung ständige Last auf dem Anker vorhanden 2) dynamische Belastung Stöße wirken auf Anker und Schiff (normale Belastung bis zu Windstärke 8) 3) dynamische Belastung, mit plötzlichen starken Stößen (Wind und Seeschlag) - Koeffizienten: Lehm Sand Steinboden Ankerart Hallanker 2,2 3,1 6,8 1,5 1,7 2,5 2,8 5,8 8,6 (Patentanker) Danfourthanker 11,5 17,5 43,7 8,0 12,5 32 Ausrüstungsleitzahl: - abhängig von: o Deplacement o Länge, Breite o Windangriffsfläche - legt fest: o Ausrüstung mit Ankern, Ketten und Leinen Ankermasse: zwischen 0,12t und 46t (Abschnitt 18 in den GL-Vorschriften) - Handhabung laut UVV-See 97 - SeeBG hat ein F5-Merkblatt zu Chemiefaserseilen herausgegeben - G3-Richtlinie für Festmacher- und Verholeinrichtungen Bestimmung der benötigten Kettenlänge: - Erfahrungswerte bei Windstärke 6 Wassertiefe (h A ) in m Kette h A < 20m 4 5 h A 20 bis ,5 h A 50 bis ,5 h A z.b. h A = 15 m 3 Kettenlängen h A = 30 m 3,5 Kettenlängen h A = 70 m 5 Kettenlängen

24 Schwoikreisradius: R = L + l² h + S oa A LZR l Länge der Kette im Wasser S LZR Reserve Kettenlänge Funktion der Ankerkette: - Verbindung zwischen Schiff und Anker - Unterstützung beim Eingraben des Ankers - zusätzliche Haltekraft durch das Kettengewicht Ankermanöver: - gegen Wind und/oder Strom ansteuern - rechtzeitig Reduzierung der Geschwindigkeit - wenn Schiff leicht achteraus Fahrt macht fall Anker! o Schraubenwasser des rückwärts arbeitenden Propellers hat Mitte Schiff erreicht Schiff macht keine Fahrt mehr - es sollte erst eine Kettenlänge gesteckt werden, dann festhalten - später wieder Kette geben, bis die bestimmte Kettenlänge erreicht wird - wenn nötig, mit Maschine auf zurück gehen, um dem Schiff leichte Fahrt achteraus zu geben - Kette kommt steif und plötzlich wieder lose Anker hält nicht - Kettenlänge und Richtung der Kette muss an Brücke übermittelt werden - bei Bedarf Anker verhieven Ankermanöver bei Vorausfahrt: - nur durchführen, wenn nichts anderes möglich ist keine Möglichkeit zum Drehen des Schiffes Ankergeschirr wird durch dieses Manöver stark beansprucht (Kette zeigt nach achtern) - Schiff hat Ankerplatz erreicht - Fahrt über Grund sollte null sein - Schiff soll einen Steuerbord-Dreh bekommen: Ruder hart Steuerbord Maschine zurück - wenn Dreh eingesetzt hat Fall Anker! (Steuerbordanker) - zweimal Wassertiefe als Kettenlänge stecken - Festhalten Heck schwingt nach Backbord - zur Unterstützung des Manövers bzw. zur Entlastung der Kette wird Zurückmanöver mit der Maschine durchgeführt (solange das Schiff noch nicht die Querlage erreicht hat) - wenn Querlage zum Strom überschritten ist, kann zur Entlastung der Kette und Anker mit langsam Voraus gearbeitet werden Wechsel des Bugankers: - es wird in der Regel bei rechtsdrehender Schraube der Backbordanker genutzt - um eine Nutzung des Steuerbordankers zu ermöglichen wird folgendes Manöver durchgeführt: Maschine voraus, Ruder hart Backbord (um Bachborddreh zu erreichen) bei Backborddreh Maschine zurück, um Achterausfahrt einzuleiten Fall Steuerbordanker! Vermooren: - Verankerung des Schiffes mit zwei Bugankern - Platzbedarf zum Schwoien ist geringen - Anwendung in Gezeitengewässern (Flut- und Ebbanker) Vermooren in stromlosen Wasser: - mit Wind von querab wird Position des ersten Ankers angelaufen - Anker auf der Luv-.Seite wird fallen gelassen, da Kette sonst vor dem Steven kreuzen würde - es ist darauf zu achten, dass das Schiff zur richtigen Seite schwoit, sonst halber Törn in der Kette

25 kurz vor dem Schwoien das Ruder etwas überlegen, und zwar nach der Seite, an der die Ankerkette nach achtern zeigt, um unter Nutzung des Windes dem Schiff die richtige Drehung zu geben - Kette des Luv-Ankers auf das Doppelte der erwünschten Länge stecken - bei Erreichen der Position des zweiten Ankers Fall Anker! - Kette des zweiten Ankers stecken und Lose der Kette des ersten Ankers hieven - Endposition ist die Mitte zwischen den beiden Ankerpositionen - Winkel zwischen den Ankerketten nicht größer als 120, weil die Beanspruchung sonst zu groß wird Vermooren mit dem Strom: - man läuft gegen den Strom und wirft den ersten Anker 1.) Drehmanöver 2.) Eigentliches Vermooren - man läuft Andrehpunkt an, beginnt das Drehmanöver - man läuft über den eigentlichen Liegeplatz zur ersten Ankerposition und lässt Anker 1 fallen - man lässt sich mit Strom zur Position des zweiten Ankers treiben, dabei Kette stecken auf das Doppelte der gewünschten Länge - bei erreichen der zweiten Ankerposition, Kette festhalten und zweiten Anker fallen lassen - Kette des ersten Ankers hieven und Kette des zweiten Ankers stecken bis der Liegeplatz erreicht ist (evtl. mit Maschine unterstützen) Vermooren gegen den Strom: - Fall Anker 1! - mit dem Strom fahren bis zur Position des zweiten Ankers (dabei Kette stecken) Fall Anker 2 - gegen den Strom auf Liegeplatz fahren - dabei Kette hieven bzw. hieven - auf Liegeplatz beide Kette festhalten Ankerwache: - Brückenbesetzung nach Wachplan - Bereitschaft der Maschine - Entsprechenden UKW-Kanal abhören (VTS-Guide) - Ankerort kontrollieren (minimale Abstände zu bestimmten Marken) - Positionsangabe in Abstand, Peilung zu festen Objekt - Schwoikreise von Fahrzeugen in der Nähe beachten - Überwachung des Schiffes (z.b. fremde Personen) - Rundgänge - Wetterbeobachtung Anker trägt nicht mehr: - Kette stecken, Maschine klar - wenn Kettestecken nicht erfolgreich ist Maschinenmanöver - Kapitän informieren

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