Rechtliche Grundlagen 2

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1 Rechtliche Grundlagen 2 Rechtliche Grundlagen der verbandlichen Jugendarbeit am Beispiel der Strukturen der Jugendarbeit in Stuttgart Themen: Gesetzliche Grundlagen der verbandlichen Jugendarbeit Strukturen der Jugendarbeit in Stuttgart Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Fördermöglichkeiten der verbandlichen Jugendarbeit Stadtjugendring Stuttgart e.v., Junghansstr. 5, Stuttgart, Tel. 0711/ , Fax 0711/ info@sjr-stuttgart.de, Web: ww.sjr-stuttgart.de

2 Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen der verbandlichen Jugendarbeit Stellenwert und Grundbegriffe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Begriffserklärung Jugendarbeit innerhalb der Jugendhilfe und die für die Jugendarbeit relevanten Gesetzesteile Zusammenfassung relevanter Paragraphen 8 2. Strukturen der Jugendarbeit in Stuttgart Vergleich und Aufgabenteilung öffentliche Träger vs. Freie Träger Organigramm Jugendamt Stuttgart Jugendhilfeausschuss nach 71 KHJG Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Kriterien für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Fallbeispiele Checkliste zur öffentlichen Anerkennung Lösungen zu Fallbeispielen Fördermöglichkeiten der verbandlichen Jugendarbeit Überblick Wichtige Hinweise Wichtige Antragsfristen Wichtige Adressen für die finanzielle Förderung von Jugendverbänden 26 2

3 1. Gesetzliche Grundlagen der verbandlichen Jugendarbeit 1.1. Stellenwert und Grundbegriffe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) 1 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (abgekürzt: KJHG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe und regelt damit auch die Rahmbedingungen für Jugend- und Jugendverbandsarbeit. Das KJHG löste am 3. Oktober 1990 in den fünf neuen Bundesländern und am 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern das seit 1961 bestehende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ab, das wiederum im wesentlichen identisch mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von Da sich das Rechtsguthaben immer wieder auf das KJHG bezieht, gibt es im folgenden eine kurze Einführung, die das Gesetz einordnet und seine für die Jugendverbandsarbeit wichtigsten inhaltlichen Punkte erläutert Begriffserklärung Um im Dschungel der Begrifflichkeiten nicht von vornherein hoffnungslos unterzugehen, hier ein paar Definitionen und Erklärungen der am häufigsten gebrauchten Begriffe: Sozialgesetzbuch (SGB) Das KJHG ist als Achtes Buch Teil des Sozialgesetzbuches. Im Sozialgesetzbuch wird das in Einzelgesetzen geregelte Sozialrecht gebündelt. Es ist also eine umfassende Gesetzessammlung, mit der Rechtsvorschriften zusammengefasst und somit verständlicher und besser aufeinander abgestimmt werden sollen. Bisher gibt es 8 sogenannte Bücher im SGB: - das erste Buch: Allgemeiner Teil - das vierte Buch: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - das fünfte Buch: Gesetzliche Krankenversicherung - das sechste Buch: Gesetzliche Rentenversicherung - das siebte Buch: Gesetzliche Unfallversicherung - das achte Buch: Kinder- und Jugendhilfe - das zehnte Buch: Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten - das elfte Buch: Pflegeversicherung 1 aus: Wegweiser durch den Paragraphendschungel Teil 1, Seiten 6-9 Herausgeber: Landesjugendring Baden-Württemberg e.v. Kreisjugendring Rems-Murr e.v. 1. Aufl. Juni

4 Kinder- und Jugendhilfe Mit Kinder- und Jugendhilfe sind alle Aufgaben, Angebote und Leistungen gemeint, die im KJHG aber auch in anderen Rechtsgrundlagen, wie z.b. dem Jugendschutzgesetz festgelegt sind (also ob z.b. genügend Kindergartenplätze vorhanden sind, die Angebote der Jugendarbeit ausreichen oder ob Hilfeleistungen in Beratungsstellen angemessen sind ) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wollen also allgemein ausgedrückt Eltern in der Erziehung ihrer Kinder zu selbstverantwortlichen Persönlichkeiten unterstützen (in Ergänzung zu Schule und Berufsausbildung) Jugendhilfeträger Wenn man von Jugendhilfeträgern redet, unterscheidet man zwischen öffentlichen Trägern und freien Trägern. Öffentliche Träger sind auf örtlicher Ebene die Kreise und kreisfreien Städte und auf überörtlicher Ebene die Landesjugendämter bzw. in Baden-Württemberg die Landeswohlfahrtsverbände (Baden und Württemberg-Hohenzollern). Freie Träger sind sog. unabhängige, gemeinnützige Körperschaften, d.h. z.b. die Jugendverbände, die Kirchen oder die Wohlfahrtsverbände, die eigenverantwortlich Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen. Finanzielle Mittel erhalten freie Träger vor allem über Leistungsentgelte und über Finanzen aus öffentlich- rechtlichen Haushalten. Dies bedeutet aber auch, dass die Gefahr besteht, das die Zuschussgeber über die Finanzen Einfluss auf die Inhalte nehmen. Jugendhilfeplanung Jugendhilfeplanung bezeichnet die Bestandsaufnahme, Bedürfnisermittlung und mittel- und langfristige Maßnahmenplanung im Bereich der Jugendhilfe. Nach dem KJHG müssen die anerkannten freien Träger (also auch die Jugendarbeit) an der Jugendhilfeplanung beteiligt werden. Jugendhilfeplanung muss die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Betroffenen (d.h. der Kinder und Jugendlichen) berücksichtigen. Aufbau des KJHG Das KJHG ist in zehn Kapitel aufgeteilt, die wiederum in Abschnitte und Unterabschnitte untergegliedert sind. Insgesamt umfasst es 105 Paragraphen. Ganz schön viel; beachtet man aber, welche thematische Bandbreite damit abgedeckt werden muss, wird die Fülle der Paragraphen verständlich. Da geht es nämlich von der genauen Beschreibung der Leistungen der Jugendhilfe über Jugendhilfeplanung bis zur Kostenzuständigkeit. 4

5 Jugendarbeit innerhalb der Jugendhilfe und die für die Jugendarbeit relevanten Gesetzesteile Um genauer verstehen zu können, welchen hohen Stellenwert die Jugendarbeit innerhalb der Gesellschaft hat und warum sie deshalb gefördert werden muss, wollen wir auf ein paar Paragraphen des KJHG näher eingehen. Wie schon erwähnt, beschreibt der Begriff Jugendhilfe alle Aktivitäten, Einrichtungen und Maßnahmen, welche die Jugendlichen unterstützend zu Familie und Schule bzw. Beruf begleiten sollen. Dies wird 1 (11) KJHG beschrieben: 1 KJHG (11) Jeder Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendarbeit ist ein Teil dieser Förderung der Entwicklung eines jungen Menschen. Dies belegt 11 (1) KJHG. 11 KJHG Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlicher Mitverantwortung und zur sozialem Engagement anregen und hinführen. Das KJHG würdigt in diesem Zusammenhang eindeutig den Stellenwert der Jugendarbeit für die Gesellschaft und für die Entwicklung jugendlicher, es bestimmte sogar, dass Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Förderung wird für die Jugendverbände in 12 KJHG noch konkretisiert. 12 KJHG Förderung der Jugendverbände (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter der Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach 74 zu fördern. Der 74 ist einer der strittigsten Paragraphen des KJHG. Er besagt, dass (verbandliche) Jugendarbeit gefördert werden muss, aber eben nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen. Und da das alles andere als klar definiert ist, gibt es in der Praxis immer wieder große Probleme (weil die Politik den Ermessenspielraum häufig anders auslegt als dies aus Sicht der Jugendarbeit vonnöten wäre). 5

6 74 KJHG Förderung der freien Jugendhilfe (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt. 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, 3. gemeinnützige Ziele verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 voraus. (2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in 9 genannten Grundsätze anzubieten. 4 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. (4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. (5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen. Der Vollständigkeit halber soll abschließend der 80 KJHG, der Jugendhilfeplanungsparagraph, genannt werden. Dieser ist grundlegend für Fragen der Förderung der Jugendarbeit. Er besagt, dass der Bedarf an Angeboten ermittelt und vor allem die Umsetzung rechtzeitig und ausreichend geplant werden muss. 6

7 Und ganz wichtig: Die anerkannten Träger der Jugendhilfe sind in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. 80 KJHG Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, 2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, 3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden, 4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planung insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen. Soweit also die Kurzversion KJHG light. Das Ganze dient dazu, euch mit den wichtigsten Grundlagen, vor allem im Bereich der Jugendarbeit, vertraut zu machen. Sollte es unter euch Leute geben, die es ganz genau wissen wollen, dann müsst ihr ins Gesetz schauen und vielleicht mal einen Kommentar aus der Bücherei dazu ausleihen. Das KJHG gibt es für Interessierte kostenlos beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn. 7

8 1.2. Zusammenfassung relevanter Paragraphen Hier sind Auszüge aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und dem Landes Kinderund Jugendhilfe (LKJG) als Grundlagen für die verbandliche Jugendarbeit aufgeführt, die in der Praxis besonders wichtig sind. Ihnen ist jeweils eine (bzw. der Versuch einer) Übersetzung in Klartext gegenüber gestellt, damit etwas klarer wird, was mit den Gesetzen gemeint ist und wo bzw. wie sie sich in der Praxis auswirken. 1 (1) KJHG Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Das heißt im Klartext: Kinder und Jugendliche sollen nicht nur erzogen werden, sondern haben einen klaren Rechtsanspruch darauf. Hier stellt der Gesetzgeber ganz klar die Notwendigkeit einer Erziehung des Einzelnen fest und verankert sie auch konkret in Gesetzestexten. Dies ist der Grund, warum überhaupt Angebote für Kinder und Jugendliche gemacht werden und warum die öffentliche Hand private oder unabhängige Angebote finanziell unterstützt. 11 (1) KJHG Jugendarbeit Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Das heißt im Klartext: Kindern und Jugendlichen muss ein sinnvoller Rahmen zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit gegeben werden. Sie sollen sich aktiv an der Ausgestaltung beteiligen und nicht etwa aus übertriebener Vorsorge oder Bequemlichkeit bevormundet werden. Das Ziel ist klar umschrieben: Kinder und Jugendliche sollen zu gesellschaftsfähigen Erwachsenen heranwachsen. Das können sie in einem Verein oder einer Jugendgruppe erlernen, da dort bereits nach demokratischen Regeln Entscheidungen getroffen werden und Meinungsverschiedenheiten friedlich beigelegt werden müssen. Die Angebote müssen sich natürlich an den Interessen der Zielgruppe orientieren, denn ohne Teilnehmer hat alles keinen Sinn 12 (1) KJHG Jugendverbandsarbeit Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter der Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach 74 zu fördern. Das heißt im Klartext: Jugendverbände und -gruppen brauchen Freiraum und Unabhängigkeit, damit sie den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zur Gestaltung geben können. Wenn der Verband oder die Gruppe bereits in ein zu enges Regelwerk eingezwängt ist, kann den darin eingebundenen Mitgliedern auch keine Mitbestimmung gewährt werden. Das würde 8

9 klarerweise dazu führen, dass die Mitglieder sich nicht mehr engagieren und damit ein wichtiger Bestandteil des Angebotes wegfällt. 1 (2) LKJHG Die außerschulische Jugendbildung wird von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen bestimmt. Sie trägt mit jugendgemäßen Mitteln dazu bei, den jungen Menschen zur Selbstverwirklichung und zur aktiven Mitgestaltung der Gesellschaft zu befähigen Das heißt im Klartext: Das Angebot muss auf die Kunden abgestimmt sein. Alle tollen Ideen und Angebote nutzen rein gar nichts, wenn sie an den Interessen der Zielgruppen vorbeigehen und deswegen nicht wahrgenommen werden. Kinder und Jugendliche stimmen mit den Füssen ab: Sie gehen dort hin, wo es ihnen Spaß macht und sie sich wohl fühlen. Wenn die Kinder innerhalb ihrer Jugendgruppen oder Jugendverbänden bereits Erfahrungen mit den allgemein üblichen Wegen der Entscheidungsfindung (Stichwort freiheitlich-demokratische Grundordnung) und der Meinungsbildung machen können, lernen sie damit auch die Mechanismen, mit denen die Welt da draußen funktioniert. 8 (1) KJHG Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen [...] zu beteiligen. [...] Das heißt im Klartext: es darf nicht einfach über die Köpfe der Kinder und Jugendlichen hinweg entschieden werden, sonst verlieren sie das Interesse und den Spaß an den Angeboten. Sie sollen sich vor einem Beschluss äußern können und an der Entscheidung auch in geeigneter Weise beteiligt werden. Es ist nicht nötig, dass sich die betreuenden Jugendleiter/innen von den Kindern die Handlungen vorschreiben lassen, aber es ist wichtig, dass die Kinder z. B. über das Ziel eines Ausfluges mitbestimmen können, indem man sie über zwei Ziele abstimmen lässt. 9 (3) KJHG Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen Bei der [...] Erfüllung der Aufgaben sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. Das heißt im Klartext: Mädchen und Jungen haben unterschiedliche Interessen und Neigungen. Daher kann man nicht alle Angebote identisch ausrichten, sondern muss auf die unterschiedlichen Interessen und Empfindungen der einzelnen Geschlechter Rücksicht nehmen. Allerdings ist hier ein Balanceakt nötig, denn es darf sich nicht ins Gegenteil verkehren: man darf genauso wenig alles über einen Kamm scheren nach dem Motto: du bist ein Junge und spielst mit Autos, du bist ein Mädchen und spielst mit Puppen. Man muss dabei immer zuerst auf die individuellen Interessen des einzelnen eingehen. 9

10 2. Strukturen der Jugendarbeit in Stuttgart 2.1. Vergleich und Aufgabenteilung öffentliche Träger vs. Freie Träger J u g e n d a m t Verwaltung / Jugendhilfeausschuss Öffentlicher Träger Jugendamt Stadt Stuttgart Verwaltung Jugendhilfeplanung Qualität und Qualifizierung Öffentlichkeitsarbeit / Sonderaufgaben Jugendberatung / Drogenberatung Pflegschaften / Vormundschaften / Unterhaltsvorschüsse Allgemeiner Sozialdienst Erziehungshilfen Kindergärten / Kindertagesstätten Beratungsstellen Freie Träger Kirchen / Jugendverbände / Wohlfahrtsverbände / Selbsthilfegruppen / Elterninitiativen / Jugendclubs Stadtjugendring Stuttgart e.v. Jugendhaus e.v. Jugendfarmen / Aktivspielplätze Jugendwohnheime Betreutes Jugendwohnen Mobile Jugendarbeit Stadtranderholung Drogenberatung Kindergärten / Kindertagesstätten Beratungsstellen Abb. 2.1: Aufgabenteilung öffentliche und freie Träger Wie hier gezeigt, gibt es bei der Jugendarbeit Überschneidungen zwischen öffentlichen und freien Trägern. Entscheidend ist hierbei, dass die öffentlichen Träger die Lücke zwischen den Angeboten der freien Träger und dem Bedarf bzw. den Ansprüchen, die bestehen, schließen. Das heißt, dass die öffentlichen Träger ihre Angebote entsprechend den jeweiligen Angeboten durch die Träger der freien Jugendhilfe aufbauen. Es wird z. B. kein städtischer Kindergarten direkt neben einem kirchlichen Kindergarten gebaut. 10

11 2.2. Organigramm Jugendamt Stuttgart Hier wird in einem (vereinfachten) Organigramm die Struktur des Jugendamtes der Stadt Stuttgart dargestellt (Stand Jan. 99). Es soll dazu dienen, sich einen ganz groben Überblick über die vom Jugendamt abgedeckten Bereiche zu verschaffen. Qualität & Qualifizierung Amtsleitung Jugendhilfeplanung Öffentlichkeitsarbeit, Sonderaufgaben Jugendberatung / Drogenberatung & Kontakts. High Noon Verwaltung Erziehungshilfen Beistandsch., Pflegsch., Vormundsch., Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschusskasse Therapeutisch- Pädagogischer Dienst Schwerpunktpraxis für Drogenabhängige Organisationsentwicklung Beistandsch., Pflegsch., Vormundsch. Dienststelle 1 Soz.päd. Einzelhilfen, intensive Einzelbetreuung, Vollzeitpflege Pflegesatzwesen Beistandsch., Pflegsch., Vormundsch. Dienststelle 2 Wohnanlagen für Alleinerziehende Berichtswesen, Statistik, Medien, Netze, Rechtsanspruch Jugendschutzheim, Notaufnahmeheim Organisation, IuK Bereichsleitung, Kinderhäuser, Wohngruppen Personalangelegenheiten Abteilung Nord Abteilung Filder / Neckar Abteilung Mitte Kinderhäuser Planung, Bau und Unterhaltung der Jugendhilfeeinrichtungen Wohngruppen Förderung der freien Träger, Spendenwesen, Sponsoring Haushalts- und Rechnungsangelegenheiten

12 1 2 3 Allgemeiner Sozialdienst Allgemeiner Sozialdienst Allgemeiner Sozialdienst Wirtschaftliche Hilfen Wirtschaftliche Hilfen Wirtschaftliche Hilfen Jugendgerichtshilfe Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Elternseminar Adoptionsvermittlung Tagespflege Städt. Beratungsstelle f. Schwangerschaftsfragen/-konflikte Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Bereichsleitungen Kindertagesbetreuung Tageseinrichtungen für Kinder Tagespflege Offene Jugendarbeit Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Bereichsleitungen Kindertagesbetreuung Tageseinrichtungen für Kinder Tagespflege Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Bereichsleitungen Kindertagesbetreuung Tageseinrichtungen für Kinder Abb. 2.2: Organigramm Jugendamt Stuttgart 12

13 2.3. Jugendhilfeausschuss nach 71 KHJG In 71 KJHG sind der Jugendhilfeausschuss und der Landesjugendhilfeausschuss geregelt. In Absatz eins ist die Zusammensetzung geregelt: 78 KJHG Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an 1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe [...] 2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der [...] anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von den Vertretungskörperschaften gewählt werden [...] Der Jugendhilfeausschuss hat sich nach Absatz 2 mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, inbesondere mit der Erörterung aktueller Probleme, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der Freien Jugendhilfe zu befassen. Nach Absatz 3 hat er Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel (also innerhalb des von der öffentlichen Hand gestellten Finanzrahmens), der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor Beschlüssen der Vertretungskörperschaft zu Fragen der Jugendhilfe und bei der Berufung eines Leiters des Jugendamtes gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Vorsitzende/r Stimmberechtigte Mitglieder Stadträte auf Vorschlag der in Stuttgart wirkenden Jugendverbänden auf Vorschlag der in Stuttgart wirkenden freien Vereinigungen der Jugendarbeit auf Vorschlag der in Stuttgart wirkenden offenen Jugendarbeit Beratende Mitglieder 1 Leiter/in der Verwaltung 1 Arzt / Ärztin 1 Jugendrichter/in 1 Vertreter/in der Schulen 1 Vertreter/in der Elternbeiräte 1 Vertreter/in des Arbeitsamtes 1 Vertreter/in des Jugenddezernats der Landespolizeidirektion 1 Vertreter/in der in Stuttgart wirkenden familienpolitischen Verbände 1 Vertreter/in der in Stuttgart lebenden ausländischen Bevölkerung 1 Vertreter/in für geschlechtsspezifische Aufgaben Abb. 2.3: Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses 13

14 3. Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe 3.1. Kriterien für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe In dieser Tabelle sind die Kriterien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach Kinder- und Jugendhilfegesetz und Jugendbildungsgesetz zusammengefasst. Wichtig dabei: Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung nach 75 Kinder und Jugendhilfegesetz voraus. 1 und 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz 4 Jugendbildungsgesetz Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe nach 1 (Anerkennung des Rechtes Sitz in Baden Württemberg von Kindern und Jugendlichen auf Erziehung, Eigenverantwortlichkeit, usw.) Im Rahmen des Grundgesetzes (freiheitlich-demokratisch) Verfolgen gemeinnütziger Ziele (keine Gewinnerzielung) eine ausreichende innerverbandliche Rechnungsprüfung und eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern (Satzung) fachliche und personelle Voraussetzungen Gewähr für die Ziele des Grundgesetzes bieten 3 Jahre Tätigkeitsnachweis für Jugendarbeit gemeinnützig anerkannt (Steuerrecht) Nachweis über regelmäßige Bildungsarbeit Teilnahmemöglichkeit für jeden Verfügen von fachlich geeigneten Mitarbeiter/ innen Offenlegung des Haushaltes Gewähr der wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Darüber hinaus gibt es noch weitere Voraussetzungen für die Öffentliche Anerkennung. Die Jugendarbeit muss sowohl nach der Satzung als auch in der praktischen Arbeit ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt sein. Außerdem soll die Anerkennung solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann. Daher werden Vereinigungen, die ihre Angebote ohne jugendspezifische Zielsetzung sowohl an Erwachsene wie an Jugendliche richten sowie Vereinigungen, die überwiegend der Lehre und Verbreitung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen nicht anerkannt. 14

15 Es ist für die Öffentliche Anerkennung nicht ausreichend, wenn nur Kinder- und jugendpolitische Forderungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit oder gegenüber der Praxis der Jugendhilfe vertreten werden. Ebenso wenig ist es ausreichend, wenn die Jugendarbeit auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt ist, ohne eine allgemeine Jugendarbeit zu entfalten. Des weiteren ist es nicht ausreichend, wenn etwa nur Schaffung äußerer Rahmenbedingungen (z. B. Bereitstellung von Räumen) gegeben ist. Eine weitere Vorraussetzung ist es, dass die Tätigkeit des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe eigenverantwortlich und selbstorganisiert sein muss. Sie soll von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet werden. Ist der Jugendverband bzw. die Jugendgruppe in eine Erwachsenenorganisation eingegliedert muss daher die Eigenständigkeit im Verhältnis zur Erwachsenenorganisation gewährleistet sein. Dies wird insbesondere belegt durch die Gewährleistung des Rechts auf Selbstorganisation und Selbstgestaltung in der Satzung des Erwachsenenverbandes. Daher ist es nötig, dass der Jugendverband bzw. die Jugendgruppe - eine eigene Jugendordnung oder -satzung hat - über selbstgewählte Organe verfügt - demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe gewährleistet - eine eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Finanzmittel hat Auf alle Fälle muss der Jugendverband in der Jugendarbeit eine gewisse Bedeutung erlangt haben und über eine ausreichende Anzahl geeigneter Jugendgruppenleiter/innen verfügen. Das Alter der Mitglieder soll in der Regel zwischen 6 und 27 Jahren liegen, die mindestens ab dem vollendeten 14. Lebensjahr an der innerverbandlichen Willensbildung beteiligt werden. 15

16 3.2. Fallbeispiele Beispiel 1: Scientology ist eine große, gut vernetzte Organisation, die über eine weitreichende Jugendarbeit verfügt. Die Vereinigung besitzt genügend Mitglieder, hat Räumlichkeiten und bietet Freizeitangebote für Jugendliche an. Darum beantragt die Jugendgruppe der Scientologen die öffentliche Anerkennung. Wird sie gewährt? Beispiel 2: 10 Leute beschließen, zusammen einmal im Jahr eine Freizeit für Jugendliche zu organisieren. Sie wollen Jugendliche, die aus finanzschwachen Familien kommen ansprechen. Um ihre Freizeit zu finanzieren wollen sie die öffentliche Anerkennung als Jugendgruppe beantragen. Bekommen sie diese? Beispiel 3: Eine Jugendgruppe macht schon jahrelang Angebote für Jugendliche und hat die öffentliche Anerkennung. Der Verband steht finanziell gut da und der Vorstand überlegt sich ob er das erwirtschaftete Geld nicht gewinnbringend anlegen soll. Des weiteren überlegt sich der Verband, ob er seine Angebote, die gut angenommen werden, für Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen öffnet. Droht ihr deswegen der Entzug der öffentlichen Anerkennung? Beispiel 4: Der Jugendverband der Republikaner will eine öffentliche Anerkennung für ihre Jugendarbeit, daher beantragt der Vorstand die Anerkennung. Die Partei kann eine gut funktionierende und von ihren Mitgliedern gut angenommene Jugendarbeit vorweisen. Der Jugendverband hat drei Jugendgruppen, die sich einmal die Woche treffen. Freizeiten werden durchgeführt und eine ausreichend große Mitgliederzahl ist zu verzeichnen. Bekommen sie die öffentliche Anerkennung? 16

17 3.3. Checkliste zur öffentlichen Anerkennung Die auf den nächsten Seiten vorgestellte Checkliste soll bei der Beurteilung der Fallbeispiele helfen. Versucht, möglichst gründlich alle Punkte für den jeweiligen Fall abzuprüfen. Kriterium Erfüllt Nicht erfüllt Unklar 1 Die Jugendarbeit ist nicht auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt 2 Es werden nicht nur äußere Rahmenbedingungen geschaffen 3 Es werden nicht nur Kinder- und jugendpolitische Forderungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit vertreten 4 Jugendarbeit ist sowohl nach der Satzung als auch in der praktischen Arbeit ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt 5 Die Vereinigung richtet ihre Angebote nicht ohne jugendspezifische Zielsetzung sowohl an Erwachsene wie auch an Jugendliche oder dient überwiegend der Lehre und Verbreitung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft 6 Der Träger hat einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe und deshalb kann auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden 7 Die Tätigkeit des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe ist eigenverantwortlich und wird von den jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet 17

18 8 Falls der Jugendverband bzw. die Jugendgruppe in eine Erwachsenenorganisation eingegliedert ist: ist die Eigenständigkeit im Verhältnis zur Erwachsenenorganisation gewährleistet? Dies wird insbesondere belegt durch eigene Jugendordnung oder -satzung selbstgewählte Organe demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Finanzmittel 9 Jugendarbeit bzw. die Tätigkeiten sind nicht im wesentlichen auf einzelne Freizeitbeschäftigungen beschränkt ohne eine allgemeine Jugendarbeit zu entfalten 10 Der Jugendverband hat in der Jugendarbeit eine gewisse Bedeutung erlangt 11 Eine ausreichende Anzahl geeigneter Jugendgruppenleiterinnen und Jugendleiter steht zur Verfügung 12 Die Mitglieder sind in der Regel zwischen 6 und 27 Jahren alt 13 Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind die Jugendlichen an der innerverbandlichen Willensbildung beteiligt 14 Der Verband bzw. die Gruppe muss gemeinnützig sein 18

19 3.4. Lösungen zu Fallbeispielen Zu Beispiel 1: 1: Unklar, es muss geprüft werden, ob nicht religiöse Inhalte (auch im weiteren Sinn) im Vordergrund stehen 2: Erfüllt 3: Erfüllt 4: Nicht erfüllt, Jugendarbeit bildet keinen abgegrenzten Schwerpunkt 5: Nicht erfüllt 6: Nicht erfüllt, da keine Angebote der Jugendhilfe 7: Unklar 8: Unklar, es muss die Jugendordnung geprüft werden (selbstgewählte Organe, etc.) 9: Unklar 10: Erfüllt 11: Unklar bzw. nicht erfüllt 12: Unklar 13: Erfüllt 14: Unklar Zusätzlich: - wahrscheinlich eher streng hierarchisch strukturierte Organisation, in der Eigenverantwortung u. Ä. nicht gefördert wird - 1 KJHG nicht erfüllt - Verfolgung gemeinnütziger Ziele nicht erfüllt - Nicht anerkannt gemeinnützig - Keine Gewährleistung der Verfassungstreue - Offenlegung des Haushaltes fraglich Zu Beispiel 2: 1: Unklar 2: Erfüllt 3: Erfüllt 4: Erfüllt, da nur für Jugendliche 5: Erfüllt 6: Erfüllt 7: Erfüllt 8: Erfüllt 9: Erfüllt 10: Nicht erfüllt, da nur eine Freizeit 11: Unklar bzw. nicht erfüllt 12: Unklar, wahrscheinlich erfüllt 13: Erfüllt 14: Erfüllt Zusätzlich: - es gibt keinen Tätigkeitsnachweis für drei oder mehr Jahre Jugendarbeit 19

20 Zu Beispiel 3: 1: Erfüllt 2: Erfüllt 3: Erfüllt 4: Unklar, da sich der Verband auch für Erwachsene öffnen will 5: Unklar bzw. nicht erfüllt, wenn die Angebote gleichermaßen öffnet. Besser wäre eine klare Trennung und einige wenige klar abgegrenzte gemeinsame Angebote 6: Erfüllt 7: Erfüllt 8: Unklar, muss erneut geprüft werden 9: Erfüllt 10: Erfüllt 11: Erfüllt 12: Erfüllt 13: Erfüllt 14: Erfüllt Zusätzlich: - bei Gewinnerzielungsabsicht ist die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben oder zumindest stark gefährdet zu Beispiel 4: 1: Unklar, da vorwiegend politische Ziele 2: Erfüllt 3: Erfüllt 4: Unklar 5: Jugendspezifische Zielsetzung ist gegeben, aber Verbreitung einer Weltanschauung fraglich 6: Nicht erfüllt 7: Unklar 8: Unklar 9: Unklar 10: Erfüllt 11: Unklar 12: Unklar 13: Erfüllt 14: Unklar Zusätzlich: - 1 KJHG unklar - Verfolgung gemeinnütziger Ziele ist nicht erfüllt - Nicht anerkannt gemeinnützig (zumindest unklar) - Verfassungstreue fraglich - Offenlegung des Haushaltes fraglich 20 info@sjr-stuttgart.d. Web:

21 4. Fördermöglichkeiten der verbandlichen Jugendarbeit 4.1. Überblick Die nachfolgende Tabelle soll einen Überblick darüber geben, in welchen Teilbereichen aus welcher Quelle Fördermittel gewonnen werden können. Sie ist trotz ihres Umfangs sicher nicht komplett, aber durchaus dazu geeignet, einen Eindruck von der Fülle der Möglichkeiten zu bekommen. Maßnahmen für und Kosten von Jugendarbeit Freizeitarbeit Förderung durch Fördermaßnahmen EU Keine Bund Keine Land - für sozial schwach Teilnehmer/innen - für pädagogische Betreuer/innen Sonderprogramme: - für Behinderte und Nichtbehinderte - für Aussiedler/innen und Flüchtlinge Stadt - Auswärtige Ferienerholung: - Zuschuss für Teilnehmer/innen mit Bonuscard und nach materieller Bedürftigkeit - Zuschuss für Betreuer/innen Sonstige Spendenmittel aus Aktion Weihnachtsmann der StZ/StN (Achtung: keine Sicherheit, wenn außerhalb der Aktionszeit) Seminare EU Keine Bund Keine Land - für politische, soziale, sportliche, musisch-kulturelle, ökologische und technologische Jugendbildung - Mädchenbildungsarbeit - Drogenbekämpfung und -prävention - Gesellschaftliche Eingliederung junger Aussiedler/innen und Flüchtlinge - Kooperation Jugendarbeit Schule - Integration von jugendlichen Migranten / Migrantinnen Stadt - Städtischer Betriebszuschuss (im Rahmen eines Höchstbetrages) - Besondere förderungswürdige Maßnahmen (für besondere Zielgruppen oder als Startfinanzierung) über SJR Sonstige Projekte EU - Gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit - Im Rahmen internationaler Maßnahmen - Kulturprojekte 21

22 Bund - Gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Land - Für politische, soziale, sportliche, musisch-kulturelle, ökologische und technische Jugendbildung Mitarbeiterfortbildung / Schulungen Pädagogisches Arbeitsmaterial Internationale Jugendarbeit Sonderprogramme: - Mädchenbildungsarbeit - Drogenbekämpfung und Drogenprävention - Fahrten zu Gedenkstätten für NS-Unrecht - Kulturpflege im ländlichen Raum - Gesellschaftliche Eingliederung junger Aussiedler und Flüchtlinge - Kooperation Jugendarbeit Schule - Integration jugendlicher Migrantinnen / Migranten - Musisch-kulturelle Bildung über LKJ Stadt - Städtischer Betriebszuschuss (im Rahmen eines Höchstbetrags) - Besondere förderungswürdige Maßnahmen (für besondere Zielgruppen oder als Startfinanzierung) über SJR - Projektmittelfonds Zukunft der Jugend Sonstige - Jugendstiftung Baden-Württemberg - Weitere Stiftungen abhängig vom Projektzweck EU Keine Bund Keine Land - Jugendgruppenleiter/innenlehrgänge Stadt - Städtischer Betriebszuschuss (im Rahmen eines Höchstbetrags) - Besondere förderungswürdige Maßnahmen (für besondere Zielgruppen oder als Startfinanzierung) über SJR - Verwaltungskostenpauschale SJR Sonstige EU Keine Bund Keine Land - Anschaffung und Reparatur von Großzelten und Zeltmaterial Stadt - Städtischer Betriebszuschuss (im Rahmen eines Höchstbetrags) - Besondere förderungswürdige Maßnahmen (für besondere Zielgruppen oder als Startfinanzierung) über SJR Sonstige - Jugendstiftung Baden-Württemberg EU - Jugend für Europa Bund - Bilaterale Sonderprogramme - Internationale Jugendbegegnungen - Deutsch-Französisches Jugendwerk - Deutsch-Polnisches Jugendwerk - Tandem (deutsch-tschechisch) Land - Austauschmaßnahmen mit Partnerregionen 22

23 Miete / Mietnebenkosten Allgemeine Bürokosten Personalkosten Baumaßnahmen Förderung von Migrantinnen / Migrantengruppen Stadt Auswärtige Ferienerholung: - Zuschuss für Teilnehmer/innen mit Bonuscard und nach materieller Bedürftigkeit - Zuschuss für Betreuer/innen - Stabsabteilung PR/Int für Maßnahmen mit Partnerstädten von Stuttgart - Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit über SJR - Multiplikator/innenfahrten über SJR Sonstige - Stiftungen mit dem Zweck der Völkerverständigung EU Keine Bund Keine Land Keine Stadt - Städtischer Betriebszuschuss (im Rahmen eines Höchstbetrags) - Pädagogisch genutzte Jugendräume über SJR Sonstige EU Keine Bund Keine Land Keine Stadt - Verwaltungskostenpauschale des SJR Sonstige EU Keine Bund Keine Land Keine Stadt - Städtischer Betriebszuschuss (im Rahmen eines Höchstbetrags) - Verwaltungskostenpauschale des SJR Sonstige EU Keine Bund Keine Land Keine Stadt - Um- und Ausbau von Jugendräumen - Besondere förderungswürdige Maßnahmen (für besondere Zielgruppen oder als Startfinanzierung) über SJR Sonstige EU Keine Bund Keine Land - Integration von jugendlichen Migrantinnen / Migranten Stadt - Besondere Förderung der Arbeit von ausländischen Jugendgruppen - Projektmittelfonds Zukunft der Jugend Sonstige 23

24 4.2. Wichtige Hinweise Für die Förderung von EU, Bund, Ländern und Gemeinden (hier: Stadt) gilt, dass die antragstellende Organisation gemäß 75 SGB VIII (KJHG) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sein muss. Ausnahmen gibt es bei der EU und beim Bund für die Projekte gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, bei der Stadt Stuttgart beim Projektmittelfonds "Zukunft der Jugend" und bei der Förderung ausländischer Jugendgruppen. Das Landesprogramm "Integration jugendlicher Migrantinnen und Migranten" ist ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen. Wichtig ist auch, dass sich die Förderung von EU, Bund, Land und Jugendstiftung grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Wer von einem der vier Zuschüsse erhält, darf dann nicht noch mal bei einem anderen Zuschussgeber Finanzmittel beantragen. Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich bei Projekten gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und internationalen Jugendbegegnungen mit Partnerregionen Baden-Württembergs. Grundsätzlich dürfen auch städtische Ämter untereinander keine zusätzliche Förderung für das selbe Projekt oder die selbe Maßnahme gewähren. Hier gilt als Ausnahme, dass die betreffenden Ämter zustimmen müssen, wenn bereits ein anderes Amt fördert. Eine generelle Ausnahmeregelung gilt für die Abteilung PR/Int. Diese Regelung darf immer zusätzlich in Anspruch genommen werden. Fast alle für die gewünschten Zuschüsse sind inzwischen über das Internet abrufbar. Für die Zuschussmittel von EU, Bund, Land und der Jugendstiftung sind die Formulare unter abrufbar. Fast alle Formulare der Stadt Stuttgart sind über die Homepage des Stadtjugendrings unter erhältlich. Außer den Zuschussmitteln der EU sind alle Formulare relativ einfach auszufüllen. Natürlich werden an die einzelnen Förderungen noch weitere Bedingungen angeknüpft, die aber den Rahmen dieser Darstellung sprengen. Zu diesem Zweck bietet der Stadtjugendring spezielle Seminare an, auf der die Förderungsarten ausführlich behandelt werden und auch anhand von Beispielen praktisch geübt werden können. Spezielle Fragen zu einzelnen Zuschussarten oder zum Gesamtumfang beantwortet auch gerne der Fachbereich Finanzen des Stadtjugendrings: Fachbereich Finanzen und Organisation Joachim Stein Junghansstr Stuttgart Tel.: 0711/ Fax: 0711/ joachim.stein@sjr-stuttgart.de 24

25 4.3. Wichtige Antragsfristen Hier sind die wichtigsten Antragsfristen chronologisch über das Jahr aufgezählt. Dabei ist zu beachten: es sind nur die Termine aufgenommen, die zeitlich genau fixiert sind. Bei flexiblen Terminen ist unter dem jeweiligen Förderbereich verzeichnet, welche Zeitabstände zwischen Antragstellung und Durchführung mindestens einzuhalten sind. Maßgeblich sind im Einzelfall die im jeweiligen Förderbereich angegebenen Fristen. 15. August des Vorjahres Anträge für bilaterale Maßnahmen 15. Januar Anträge an das Deutsch-Polnische Jugendwerk 01. Februar Internationale Jugendbegegnungen (KJP und LJP) Praktische Maßnahmen (Projekte) (LJP) Maßnahmen Mädchenbildungsarbeit (LJP) Eingliederung junger Aussiedler/innen (LJP) städtischer Betriebszuschuss 01. März Freizeiten mit Behinderten und Nichtbehinderten (LJP) Maßnahmen der Drogenprävention (LJP) Kulturpflege im ländlichen Raum (LJP) Anschaffung von Großzelten und Zeltmaterial (LJP) Reparatur von Großzelten (LJP) 15. März Pädagogische Betreuer/innen für Freizeiten (LJP) Mitarbeiter/innenschulungen (LJP) Seminare (LJP) Seminare Mädchenbildungsarbeit (LJP) Seminare Drogenprävention (LJP) 31. März Freizeitabrechnungen Winter und Fasching (JA) 01. April Fahrten zu Gedenkstätten des NS-Unrechts (LJP) 01. Juni Projektmittelfonds Zukunft der Jugend (JA) 30. Juni Freizeitabrechnungen zwischen und (JA) 31. Oktober Freizeitabrechnungen Sommer bis (Jugendamt) 01. November Verwaltungskostenpauschale (SJR) Besonders förderungswürdige Maßnahmen (SJR) Internationale Jugendbegegnungen (SJR) Mietkostenzuschüsse für Jugendräume (SJR) Zuschüsse für ausländische Jugendgruppen (SJR) 15. Dezember Freizeitabrechnungen Herbst (Jugendamt) ACHTUNG! Alle hier angegebenen Termine beziehen sich auf Abgabefristen beim Landesjugendring oder beim Stadtjugendring. Die Termine der jeweiligen Dachverbände liegen i.d.r. mindestens einen Monat vor den hier angegebenen Ausschlußfristen. KJP = Kinder- und Jugendplan des Bundes / LJP = Landesjugendplan / JA = Jugendamt / SJR = Stadtjugendring 25

26 4.4. Wichtige Adressen für die finanzielle Förderung von Jugendverbänden Hier sind nochmals die wichtigsten Adressen für Fördermittel zusammengefasst: Stadtjugendring Stuttgart e.v. Junghansstr Stuttgart Tel.: 0711/ Fax: 0711/ Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstr Stuttgart Tel.: Fax: Deutsch-Französisches Jugendwerk Molkenmarkt Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/ Deutsch-Polnisches Jugendwerk Friedhofsgasse Potsdam Tel.: 0331/ Fax: 0331/ Jugend für Europa Heussallee Bonn Tel.: 0228/ Fax: 0228/ Landeshauptstadt Stuttgart Jugendamt Landeshauptstadt Stuttgart Abteilung Internationale Beziehungen/Partnerschaften Wilhelmstr Stuttgart Tel.: Fax: Rathauspassage Stuttgart Tel.: Fax: Landesjugendring Baden-Württemberg e.v. Siemensstr Stuttgart Tel.: Fax:

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