Rundschreiben 6/2011 Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen

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1 Rundschreiben 6/2011 Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Editorial Ihre Fachinformationen Abrechnung/Honorarverteilung Hinweise zur kommenden Abrechnungsannahme 1 Stempel des überweisungsannehmenden Arztes auf dem Überweisungsschein 1 Gesundheitstelematik in der Arztpraxis Ausstattung der Thüringer Arztpraxen mit neuen Lesegeräten 2 Verordnung und Wirtschaftlichkeit Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie 3 Verordnung von Abführmitteln 4 Neufassung der Heilmittel-Richtlinie 5 Genehmigungsverzicht bei Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls 6 Rehabilitationssport und Funktionstraining neues Vordruckmuster 56 gültig ab Organisierter vertragsärztlicher Notdienst Anwesenheit im Notdienst 7 Qualitätssicherung Wichtige Informationen zur Umsetzung Ambulanter Kodierrichtlinien 7 Disease-Management-Programme Auswertung der GE-Berichte 8 Qualitätszirkel Pharmakotherapieberatung für Teilnehmer am HzV-Vertrag mit der AOK PLUS 10 Verträge Ausgabenbegrenzung für bestimmte extrabudgetäre Leistungen 10 Berechtigungsscheine für Schwangerschaftsabbrüche in besonderen Fällen 11 Übersicht der an dem IV-Vertrag Hallo Baby teilnehmenden Betriebskrankenkassen und teilnehmenden stationären Einrichtungen 11 Hausarztzentrierte Versorgung aktualisierte Liste der teilnehmenden BKKn 12 Alles was Recht ist Antworten der Rechtsabteilung auf Ihre Fragen aus dem Praxisalltag 12 Terminkalender Termine zur Abrechnungsannahme für das 2. Quartal Fortbildungsveranstaltungen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen 13 Veranstaltungen der Landesärztekammer Thüringen

2 Kunst in der KV Thüringen Stimmungs-Bilder Ausstellung von Veronika Naujocks im Foyer der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen 18 Anlagen Anlage 1 Genehmigungsverzicht bei Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalles Anlage 2 Erläuterungen zum Vordruckmuster 56 Anlage 3 Anmeldeformular Qualitätszirkel Pharmakotherapieberatung für Teilnehmer am HzV-Vertrag mit der AOK PLUS Anlage 4 Übersicht der teilnehmenden BKKn am IV-Vertrag Hallo Baby und an der Zusatzvereinbarung Sonographie in Thüringen Anlage 5 Übersicht der teilnehmenden Betriebskrankenkassen an dem Vertrag Hausarztzentrierte Versorgung in Thüringen Zum Sammeln Gemeinsame Informationen der Thüringer Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen zur Verordnung von Heilmitteln Beilagen Interessante Fortbildungsveranstaltungen einschl. Anmeldeformular (gelbes Blatt) Fortbildungsprogramm der KV Thüringen für das 3. Quartal 2011 Impressum Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben Weimar Sven Auerswald Babette Landmann verantwortlich: Redaktion: Telefon: Telefax: Internet: info@kvt.de Druck: Druck Repro und Verlag OHG Erfurt KV Thüringen RS 6/2011

3 Editorial Liebe Kolleginnen und Kollegen, Weimar, der Referentenentwurf zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG) ist veröffentlicht und Sie werden sicherlich auch die ersten Stellungnahmen und Diskussionen verfolgt haben. Mit diesem Gesetz soll die Versorgung der Versicherten optimiert und die Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum gewährleistet werden. Erstmals seit vielen Jahren wird ein Reformvorhaben auf den Weg gebracht, welches kein neues Kostendämpfungsgesetz darstellt. Die Politik reagiert auf die Herausforderungen der medizinischen Versorgung einer immer älter werdenden Bevölkerung. Die wesentlichen Inhalte zur kassenärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit möchte ich Ihnen kurz darstellen. Unsere Forderungen nach Weiterentwicklung der Bedarfsplanung mit der Flexibilisierung der Planungsbereiche, der Weiterentwicklung der Sonderbedarfszulassung, der Berücksichtigung von demographischen Einflussfaktoren und regionalen Besonderheiten werden umgesetzt. Die Länder erhalten ein Mitberatungs- und Beanstandungsrecht zu regionalen Entscheidungen der Vertragspartner auf Landesebene. Geregelt werden auch Maßnahmen zur Lösung von Überversorgungsproblemen wie z. B. Ankauf von Arztsitzen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Umfangreiche Maßnahmen zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung, wie Schaffung von Vergütungsanreizen, Einrichtung eines sektorenübergreifenden organisierten Notdienstes (in Thüringen nehmen ermächtigte Ärzte nach der Umstrukturierung bereits am organisierten Notdienst teil), Verbesserung der Rechtsgrundlagen für Eigeneinrichtungen und die Lockerung der Residenzpflicht sind nur einige Beispiele. Die KV kann einen Strukturfond mit 0,1 % der Gesamtvergütung, an welchem sich die Krankenkassen beteiligen müssen, einrichten und die Mittel für Sicherstellungsaufgaben verwenden ( 105 SGB V). Die Zulassungsregelungen für MVZ werden verändert und vorrangig sollen Vertragsärzte gründungsberechtigt sein. Die Honorarverhandlungen und die Honorarverteilung werden regionalisiert und zur Unterstützung der KVen wird eine bundesdurchschnittliche Morbiditätsveränderungsrate durch den Bewertungsausschuss festgelegt. Die hierbei anzuwendende Kopplung von 61 % Morbidität und 39 % Demographie wird unsere Versorgungssituation und die dafür benötigten Finanzmittel erneut nicht ausreichend berücksichtigen. Hier müssen wir die komplette Berücksichtigung der Morbidität einfordern. An dieser Stelle möchte ich Sie dringend um Unterstützung bitten. Wir brauchen eine komplette Kodierung und Dokumentation der zu behandelnden Erkrankungen, damit wir zeigen können, dass die Bundesrate für uns nicht ausreichend ist. Die Honorarverteilung wird wieder von Vertragsärzten selbst entwickelt werden können und die Trennung der Vergütung in einen haus- und einen fachärztlichen Vergütungsanteil wird gesetzlich festgeschrieben. Im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung soll bei Überschreitung zuerst eine Beratung durchgeführt werden und erst im folgenden Prüfzeitraum bei wiederholter unwirtschaftlicher Überschreitung ein Regress folgen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband werden verpflichtet, auf der Bundesebene Praxisbesonderheiten zu definieren, welche zwingend im Vorwegabzug zu berücksichtigen sind. Ein viel diskutiertes Thema stellt die spezialärztliche Versorgung dar. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf ist eine große Chance, endlich einheitliche feste Vergütungen für hochspezialisierte Leistungen und einheitliche Qualitätsstandards zu erreichen. Die jetzigen Vorstellungen müssen jedoch für die Vertragsärzte angepasst werden und weiterhin die Zusammenarbeit mit der KV ermöglichen. Die jetzt noch definierten überbordenden bürokratischen Maßnahmen müssen überarbeitet werden und dürfen nicht einseitig zu Lasten des ambulanten Versorgungsbereiches umgesetzt werden. Liebe Kolleginnen und Kollegen, es steht wieder einmal ein heißer Sommer bevor und ich bin optimistisch, dass wir für unsere Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten noch weitere Verbesserungen erreichen werden. Ihnen und Ihren Praxismitarbeitern wünsche ich eine erholsame Urlaubszeit. Mit freundlichen Grüßen Ihre Dipl.-Med. Regina Feldmann 1. Vorsitzende KV Thüringen RS 6/2011

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5 Abrechnung/Honorarverteilung Hinweise zur kommenden Abrechnungsannahme Folgende Hinweise gelten für die Onlineübertragung mittels KVTOP: Jede Datei ist generell nur einmal zu übertragen. Die Übertragungsdauer kann sehr kurz sein, denn die Daten werden in komprimierter Form übertragen. Es gibt keine papierhafte Eingangsbestätigung zusätzlich zur Eingangsmeldung im KVTOP. Die elektronische Rückmeldung zum Eingang der Datei erhalten Sie direkt im KVTOP. Die Rückmeldung vom KBV-Prüfmodul erhalten Sie spätestens am Tag nach der Übertragung. Hier schauen Sie bitte im Infocenter nach, ob die Datei fehlerfrei war oder nicht. Dokumentationsdateien (Hautscreening, Dialyse, Vorsorgekoloskopie und Zervix-Zytologie) werden ebenfalls nur einmal übertragen. Diese Dateien enden auf.zip.xkm und nur diese Dateien sind zu übertragen. Dateien mit der Namens-Endung.idx werden nicht übertragen! An den Vorgaben der einzureichenden papierhaften Unterlagen hat sich nichts geändert: Wir bekommen die Abrechnungssammelerklärung ausgefüllt, unterschrieben und abgestempelt im Original. Die Sammelerklärung wurde dem Rundschreiben 5/2011 beigelegt und kann dort entnommen werden. Zusätzlich erhalten wir die Fallstatistik des KBV-Prüfmoduls und die zwingend einzureichenden Abrechnungsscheine, die im KBV-Prüfmodul auf der Scheinabgabeliste ausgewiesen werden. Ggf. weitere Unterlagen der verschiedensten zusätzlichen Verträge werden ebenfalls zeitnah an uns gesandt. Stempel des überweisungsannehmenden Arztes auf dem Überweisungsschein Bereits jetzt erreichen uns neue Überweisungsscheine, die wir jedoch nicht immer einer Praxis zuordnen können, da der Arztstempel der annehmenden Praxis fehlt. Deshalb unsere dringende Bitte: Überweisungsannehmende Praxen tragen Ihren Arztstempel auf der Überweisung (Muster 6) oberhalb des bereits vorhandenen Stempels des Überweisers auf (siehe Beispiel). Damit kann sicher gestellt werden, dass bei einer Übertragung per Telefax an die Kassenärztliche Vereinigung eine korrekte Zuordnung erfolgen kann. KV Thüringen RS 6/2011 1

6 Ihre Ansprechpartner für alle Themen der Leistungsabrechnung: Frau Rudolph App. 480 Frau Richter App. 456 Frau Böhme App. 454 Frau Bose App. 451 Frau Schöler App. 437 Frau Dietrich App. 494 Frau Grimmer App. 492 Frau Gimbel App. 430 Frau Reimann App. 452 Frau Stöpel App. 438 Kinderärzte Kinderärzte Gynäkologen Neurologen ermächtigte Ärzte Internisten Internisten Orthopäden Nervenärzte Fachchemiker Allgemeinmedizinemediziner Allgemein- Physikal. Med. Psychiater Humangenetik Urologen Psychotherap. Laborärzte Praktische Ärzte Praktische Ärzte HNO-Ärzte Laborgemein Augenärzte schaften ehem. Abrechnungsbereicnungsbereich ehem. Abrech- Hautärzte Pathologen Notfälle/Einrichtungen 90.../91... Pneumologen MVZ Die Kontaktaufnahme ist auch per an möglich. Frau Kokot App. 441 Frau Kölbel App. 444 Belegärzte Chirurgen Radiologen Nuklearmed. Dialyseärzte Dialyse-Einr. MKG Neurochirurgen Anästhesisten Gesundheitstelematik in der Arztpraxis Ausstattung der Thüringer Arztpraxen mit neuen Lesegeräten Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) hat alle Thüringer Arztpraxen über die notwendige Umstellung auf neue Lesegeräte, sogenannte e-health BCS-Kartenterminals im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, informiert. Ab Oktober 2011 werden die gesetzlichen Krankenkassen die neuen elektronischen Gesundheitskarten an ihre Versicherten ausgeben. Doch vorher werden die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten ihre Praxen mit neuen Kartenlesegeräten ausstatten. Für den Umtausch erhalten alle KV-Mitglieder eine Pauschale für die Anschaffung eines stationären Lesegerätes in Höhe von 355 Euro, für die Anschaffung eines mobilen Lesegerätes 280 Euro sowie eine Pauschale für die installationsbedingten Mehraufwendungen in Höhe von 215 Euro von den Krankenkassen erstattet. So können z. B. Einzelpraxen bis zu 850 Euro Pauschalerstattung für den Umtausch der Kartenterminals erhalten. An dieser Stelle möchten wir Sie nochmals an die Beantragung der pauschalen Erstattung der Anschaffung und Installation von Kartenlesegeräten im Rahmen der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte erinnern. Zur Sicherung Ihres Finanzierungsanspruchs, für die im Rahmen des Basis-Rollouts zu beschaffenden Geräte, muss das von der KVT zur Verfügung gestellte Antragsformular bis spätestens in der KVT vorliegen. Bisher hatten 530 KV-Mitglieder ihren Antrag auf Pauschalerstattung bei der KVT eingereicht. Die häufigsten Fragen Ihrerseits und unsere Antworten möchten wir Ihnen als Überblick zur Verfügung stellen. Frage: Wann werden die Pauschalen überwiesen? Antwort: Die KVT wird nach Eingang des Antragformulares die entsprechenden Pauschalen mit der nächstmöglichen Quartalsendabrechnung (1. Quartal Kalenderwoche, 2. Quartal Kalenderwoche) überweisen. Frage: Ich habe das Formular nicht erhalten. Können Sie mir bitte das Formular nochmals zusenden? 2 KV Thüringen RS 6/2011

7 Antwort: Auf Anfrage bei der unten aufgeführten Hotline-Nummer senden wir Ihnen die Formulare gern erneut zu. Die KVT wird im Juli 2011 nochmals Serienbriefe einschließlich des Antragsformulars versenden. Frage: Kann für die egk auch ein günstigeres stationäres Lesegerät (MKT+) oder mobiles Lesegerät (Generation 1-) eingesetzt werden? Antwort: Bitte schaffen Sie sich mindestens ein von der gematik zertifiziertes stationäres Lesegerät (ehealth-bcs) an. Sollten Sie weitere Lesegeräte in Ihren Betriebsstätten benötigen, welche nicht von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden, können Sie selbverständlich auf andere Angebote ausweichen. Bitte prüfen Sie in diesem Fall die technischen Rahmenbedingungen genau. Frage: Kann mein EDV-Dienstleister, Klinikverwaltung, etc. die Pauschalen direkt von der KVT erhalten? Antwort: Nein, die KVT benötigt auf dem Antragsformular Ihre Unterschrift als Bestätigung und Nachweis für die Zahlung gegenüber den Krankenkassen. Bei Fragen zur Einführung der neuen Lesegeräte in Ihrer Praxis können Sie sich an die wenden. Hotline der KVT: Verordnung und Wirtschaftlichkeit Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die nachfolgenden Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) beschlossen. Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt Arzneimittel-Richtlinie, Anlage I Der G-BA hat die Verordnungsfähigkeit von Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt um die Angabe 240 mg Tagesdosis konkretisiert. Als zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel der Anlage I finden Sie jetzt folgenden Text: 20. Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) nur zur Behandlung der Demenz. Den Beschluss, die tragenden Gründe und die Äußerungen des BMG hierzu können Sie auf der Internetseite des G-BA unter und beim Arzneimittelinfoservice unter einsehen. Änderungen der Medizinproduktliste Arzneimittel-Richtlinie Anlage V Der G-BA hat folgende Änderungen, Streichungen und Neuaufnahmen von Medizinprodukten in die Anlage V beschlossen bzw. ergänzt: Produktbezeichnung Duo Visc COATELTM Medizinisch notwendige Fälle Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraocularlinse Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Befristung der Verordnungsfähigkeit KV Thüringen RS 6/2011 3

8 Produktbezeichnung Darmspülung Hexal Macrogol dura Medizinisch notwendige Fälle Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr. Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und der Terminalphase; Befristung der Verordnungsfähigkeit Medicoforum Laxativ PURI CLEAR Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation. Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und der Terminalphase; Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation. Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und intraokulärer Eingriffe Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist auch darauf hin, dass die Anlage V noch erweitert wird. Viele Anträge der Hersteller auf Aufnahme in diese Liste entsprachen nicht den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dementsprechend konnten für diese Produkte noch keine Beschlüsse gefasst werden. Die derzeit zu Lasten der GKV bei bestimmten Indikationen verordnungsfähigen Medizinprodukte finden Sie im Internet unter oder auf den Internetseiten der KV Thüringen unter Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter sind nur noch dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie gelistet sind. Das gilt auch für Verordnungen im Sprechstundenbedarf. Ihre Ansprechpartnerinnen: Dr. Anke Möckel, Telefon Bettina Pfeiffer, Telefon Verordnung von Abführmitteln In letzter Zeit erreichen uns verstärkt Fragen zur Verordnungsfähigkeit von Abführmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), deshalb möchten wir nochmals darauf eingehen. Wenn es sich um apothekenpflichtige Arzneimittel handelt, sind Abführmittel für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre verordnungsfähig ( 34 SGB V) oder nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mucoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase verordnungsfähig ( 12 und Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie); Verschreibungspflichtige Abführmittel sind nach 13 der Arzneimittel-Richtlinie für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen außer zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit den oben genannten Indikationen. 4 KV Thüringen RS 6/2011

9 Auch bei der Verordnung von Abführmitteln ist die Zulassung des Arzneimittels gemäß Fachinformation zu beachten. Als Medizinprodukt zugelassene Abführmittel sind bei den oben aufgeführten Indikationen nur dann verordnungsfähig, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte) aufgeführt sind. Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Gemäß 12 der Arzneimittel-Richtlinie kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein, wenn an Stelle dessen die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel zu Lasten des Versicherten medizinisch notwendig, ausreichend und zweckmäßig ist. Ihre Ansprechpartnerinnen: Dr. Anke Möckel, Telefon Bettina Pfeiffer, Telefon Neufassung der Heilmittel-Richtlinie Die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie tritt voraussichtlich zum in Kraft. Einige Änderungen der Richtlinie betreffen in erster Linie die Form, so wurde der Inhalt z. B. in Paragraphen untergliedert und etwas anders sortiert. Der Heilmittel-Katalog mit seiner am Regelfall und an den Diagnosegruppen orientierten Systematik bleibt jedoch bis auf kleine Textänderungen bestehen. Die Verordnungsformulare gelten unverändert weiter. Zwei in der Vertragsarztpraxis bedeutsame Änderungen werden hier dargestellt: Langfristige Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalls ( 8 Heilmittel-Richtlinie) Den Übergang von der Heilmittelverordnung im Regelfall zu weiteren Verordnungen außerhalb des Regelfalls bildet das Genehmigungsverfahren. Die Krankenkassen haben auch weiterhin die Möglichkeit, auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu verzichten. Dennoch sind alle derartigen Heilmittelverordnungen ärztlicherseits mit einer entsprechenden medizinischen Begründung zu versehen. Die neu gefasste Heilmittel-Richtlinie nimmt jetzt jedoch auch eine Regelung bezüglich einer langfristigen Genehmigung von Heilmittelverordnungen bei schweren dauerhaften, funktionellen und strukturellen Schädigungen auf. Es geht um Patienten, bei denen der Behandlungsbedarf mit Heilmitteln für einen längeren Zeitraum feststeht und bei denen hinsichtlich des Krankheitsstatus keine Veränderung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Therapie mit Heilmitteln zu erwarten ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) geht hier davon aus, dass der in Frage kommende kleine Kreis schwerstbehinderter fortlaufend behandlungsbedürftiger Patienten den entsprechenden Krankenkassen bereits bekannt ist. In welcher Form eine derartige langfristige Genehmigung durch den Patienten bei seiner Krankenkasse zu beantragen ist, bleibt bisher offen. Der verordnende Vertragsarzt legt weiterhin auch bei diesen Patienten die Verordnungsmenge (in Abhängigkeit von der Behandlungsfrequenz) so fest, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. Es kann demnach auch bei vorliegender längerfristiger Genehmigung von Seiten der Krankenkasse lediglich der Bedarf für maximal drei Monate verordnet werden. Alle Verordnungen sind derzeitig Bestandteil Ihres Heilmittelvolumens. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) geht davon aus, dass bei derartigen Patienten die Anforderungen von Folgeverordnungen und damit auch der Gesprächsbedarf in der Praxis zunehmen werden. Heilmittelerbringung in Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche ( 12 Heilmittel-Richtlinie) Bisher war die Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis nur im Rahmen eines verordneten Hausbesuches möglich. Dies wird um eine neue Option ergänzt. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Heilmittelleistungen in der Betreuungseinrichtung erbracht werden, wenn diese ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind. Die Heilmittelerbringung in solchen Einrichtungen hängt von der Feststellung des verordnenden Arztes ab, der den Therapiebedarf, die Therapiefähigkeit sowie Ziel und Prognose der Therapie vor dem Hintergrund der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer funktionellen/strukturellen Schädigung sowie möglicher Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) feststellt. KV Thüringen RS 6/2011 5

10 Diese Regelung so der G-BA trägt der Lebenswirklichkeit behinderter Kinder und deren Eltern Rechnung, denen es bei ganztägiger Unterbringung in den genannten Einrichtungen nur schwer möglich ist, die Praxis eines Heilmittelerbringers zur Inanspruchnahme verordneter Leistungen aufzusuchen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf die Verordnung eines Hausbesuches. Die Behandlung in einer Einrichtung wird hier der Behandlung in einer Praxis eines Heilmittelerbringers gleichgestellt und führt damit nicht zu Mehrkosten. Auch geht die KVT von einem verstärkten Gesprächs- und Beratungsbedarf in den Vertragsarztpraxen aus. Bitte beachten Sie, dass der G-BA bei der Formulierung dieser Neuregelung auf die behinderten Kinder in entsprechenden Fördereinrichtungen abstellt. Die neu gefasste Heilmittel-Richtlinie finden Sie auf der Internetseite des G-BA Sie erhalten eine Druckversion, sobald die Richlinie in Kraft getreten ist. Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Anke Möckel, Telefon Genehmigungsverzicht bei Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls Gemäß Ziffer 11.5 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses können die Krankenkassen auf die Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalls verzichten. In Anlage 1 erhalten Sie eine aktualisierte Übersicht der Krankenkassen, die den Genehmigungsvorbehalt ausgesetzt haben. Bitte beachten Sie, dass die AOK Hessen, die AOK PLUS für den Freistaat Sachsen und die BKK Schott- Zeiss nur bei einigen Indikationen auf die Genehmigung verzichten. Mit diesem Genehmigungsverzicht sind die verordnenden Ärzte nicht vom Gebot der Wirtschaftlichkeit entbunden. Die Ziffern 13 ff. der Heilmittel-Richtlinie sind zu beachten. Auf eine nachträgliche Überprüfung der Wirtschaftlichkeit bzw. medizinischen Notwendigkeit wird seitens der Krankenkassen nicht verzichtet. Bei allen Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist zwingend eine medizinische Begründung auf dem Formular anzugeben, auch wenn die Krankenkasse auf den Genehmigungsvorbehalt verzichtet. Hinweis! Bei fehlender Begründung werden die Therapeuten Sie um entsprechende Ergänzung bitten, da kassenseitig die Vergütung der unvollständigen Verordnungen zukünftig teilweise abgelehnt werden kann. Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Anke Möckel, Telefon Rehabilitationssport und Funktionstraining neues Vordruckmuster 56 gültig ab Nach der Änderung der Rahmenvereinbarung über Rehabilitationssport und Funktionstraining zum erfolgen nun Änderungen des Vordruckmusters 56 Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport/für Funktionstraining gemäß der Vereinbarung über Vordrucke der vertragsärztlichen Versorgung. Darauf gelten die Zeit- und Mengenangaben der Übungseinheiten als Richtwerte, von denen Abweichungen möglich sind. Bei einer Fortführung des Rehabilitationssportes/Funktionstrainings ist die Notwendigkeit zu begründen. Außerdem wurde der Umfang der geforderten Angaben zum Rehabilitationssport in Herzsportgruppen reduziert. Bitte beachten Sie die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung gestellten Erläuterungen in Anlage 2 des Rundschreibens. Das neue Formular wird mit einer Stichtagsregelung zum eingeführt. Alte Vordrucke können danach nicht mehr verwendet werden. Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Anke Möckel, Telefon KV Thüringen RS 6/2011

11 Organisierter vertragsärztlicher Notdienst Anwesenheit im Notdienst Im Juli 2010 wurde die Umstrukturierung des organisierten vertragsärztlichen Notdienstes in Thüringen abgeschlossen. In den 27 Notdienstbereichen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Notdienstbeauftragten und auf Anregung der Ärzte vor Ort strukturelle Anpassungen (z. B. der Vorhaltezeiten) vorgenommen und die neu geschaffenen Strukturen weiter optimiert. Für diese Hinweise danken wir allen Ärzten und nehmen gern weitere Vorschläge entgegen. Derzeit laufen noch verschiedene Projekte zur Weiterentwicklung des Systems, u. a. Optimierung der Dienst- und Einsatzplanung, Einsatzdisposition im organisierten vertragsärztlichen Notdienst, europaweite Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst , Organisationshandbuch mit Prozessbeschreibungen und Standards. Hier werden wir Sie über die Ergebnisse weiter informieren. An dieser Stelle weisen wir daraufhin, dass die neu geschaffenen Strukturen durch den diensthabenden Arzt verpflichtend zu nutzen sind. Konkret bedeutet das, dass sich der diensthabende Fahrdienstarzt in der einsatzfreien Zeit im Bereitschaftsraum aufhalten muss und der Arzt im Sitzdienst während der Sprechzeiten in der Notdienstzentrale anwesend sein muss. Leider wurde festgestellt, dass einige diensthabende Ärzte aus Gründen der Wohnortnähe den Fahrdienst von zu Hause aus verrichten. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar, welches ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen kann. Ihr Ansprechpartner: Markus Vogel, Telefon Qualitätssicherung Wichtige Informationen zur Umsetzung Ambulanter Kodierrichtlinien Die derzeitige Regierungskoalition hält nicht an der Vorgabe fest, bundesweit die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) einzuführen. Das geht aus dem Referentenentwurf zum geplanten Versorgungsgesetz hervor. Dieses Gesetz würde ab 2012 wirksam werden. Wir empfehlen Ihnen: Wer die Umsetzung der AKR in der Praxissoftware mittels Software-Update aktiviert hat und diese anwendet, soll dies weiterhin tun. Keine Sanktionierung wird es für Ärzte geben, welche die Scharfschaltung in der Praxissoftware noch nicht vorgenommen haben. Die Aktivierung kann aber auf freiwilliger Basis erfolgen. Der spezifische Teil der AKR wird zwar für Sie keine Pflicht, jedoch waren in diesem Teil viele nützliche Hinweise enthalten, die zu einer korrekten Kodierung führen. Die gesetzliche Verpflichtung zum Kodieren nach der ICD-10-GM bleibt für alle weiterhin bestehen. Da die Kodierung zur Grundlage einer morbiditätsorientierten Vergütung in Thüringen als Verhandlungsbasis für die Krankenkassen dienen soll, bitten wir Sie, die Kodierung so genau wie möglich vorzunehmen. Sollten sich Änderungen bzw. Neuerungen ergeben, werden wir Sie schnellstmöglich darüber informieren. Ihre Ansprechpartnerin: Christiane Maaß, Telefon KV Thüringen RS 6/2011 7

12 Disease-Management-Programme Auswertung der GE-Berichte In Thüringen nehmen weit über Vertragsärzte an den Disease-Management-Programmen (DMP) teil. Die teilnehmenden Ärzte möchten wir über die Ergebnisse der Indikationsspezifischen Berichte der Gemeinsamen Einrichtung DMP informieren. Sie haben in den letzten Wochen Ihren Praxis-Feedback-Bericht zum DMP Diabetes mellitus Typ II und DMP Koronare Herzerkrankung erhalten. Derzeit werden die Berichte für DMP Asthma bronchiale, COPD und DMP Diabetes mellitus Typ I versendet. Diese Berichte werden Ihnen per Post für den Berichtszeitraum bis zur Verfügung gestellt. Die Vorjahresberichte stehen Ihnen auf Anforderung unter den unten genannten Ansprechpartnerinnen zur Verfügung. Durch Rückmeldungen der teilnehmenden Ärzte zu ihrem persönlichen Bericht wurde deutlich, dass die Berichte durchaus auch kritisch ausgewertet wurden. Mit dem Abschluss neuer Vergütungsverträge im März 2010 wurden gleichzeitig Qualitätsziele vereinbart, welche nun nach einem Jahr erstmals in einer Sitzung der Gemeinsamen Einrichtung DMP ein Gremium aus Vertretern der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen ausgewertet wurden. DMP Diabetes mellitus Typ II Neben Qualitätszielen, welche nicht erreicht wurden, konnten jedoch seit 2008 für nachfolgende Ziele durchgehend positive Ergebnisse festgestellt werden: Hypoglykämie (Qualitätsziel: weniger als ein Prozent der Patienten mit zwei oder mehr dokumentierten notfallmäßigen Behandlungen von Hypoglykämien bei Betrachtung der letzten sechs Monate des DMPs) Notfallmäßige stationäre Behandlung (Qualitätsziel: weniger als zwei Prozent der Patienten mit einer oder mehr notfallmäßigen stationären Behandlungen wegen Diabetes bei Betrachtung der letzten sechs Monate des DMP) Metformin (Qualitätsziel: mindestens 60 Prozent der übergewichtigen Patienten mit Metformin bei Monotherapie mit einem oralen Antidiabetikum) Blutdruck (Qualitätsziel: mindestens 40 Prozent der Patienten mit Hypertonie mit normotensiven Blutdruckwerten) Nierenfunktion (Qualitätsziel: mindestens 90 Prozent aller Patienten mit Bestimmung des Serum-Kreatininwertes in den letzten 12 Monaten) Eine Verschlechterung ist dagegen beim Qualitätsziel Augenarzt eingetreten. Hier soll bei mindestens 90 Prozent der Patienten eine augenärztliche Untersuchung in den letzten 12 Monaten durchgeführt worden sein. Bei der DMP-Auswertung wurde festgestellt, dass die nicht vollständige und korrekte Dokumentation Grund für die Nichterreichung sein kann. Nicht immer wird auf der Überweisung zum Augenarzt vermerkt, dass der Patient am DMP teilnimmt und oft bekommt der koordinierende Arzt keine Rückmeldung, dass der Patient bereits die Augenuntersuchung durchführen lassen hat. Auch die teilnehmenden Versicherten haben Pflichten und sollen im Rahmen des DMP informieren, sodass die durchgeführte augenärztliche Untersuchung entsprechend dokumentiert werden kann. Das Qualitätsziel Diabetischer Fuß wurde seit 2008 leider nie erreicht. Mindestens 75 Prozent der Patienten sollen durch eine auf die Behandlung des diabetischen Fußes spezialisierte Einrichtung bei auffälligem Fußstatus nach Wagner 2-5 oder Armstrong C/D mitbehandelt werden. Auch hier gehen wir davon aus, dass es sich zum Teil um einen Dokumentationsfehler handelt. In den Vergütungsverträgen ist geregelt, dass eine vollständige jährliche Fußuntersuchung mit Erhebung des Pulsstatus und Sensibilitätsprüfung durchgeführt werden muss. Da wir davon ausgehen, dass Sie eine Mitbehandlung bei auffälligen Fußstatus veranlassen, möchten wir Sie bitten, Ihre Angaben auf der Dokumentation zu kontrollieren und gegebenenfalls eine Veranlassung zur Mitbehandlung an eine spezialisierte Einrichtung entsprechend auf der Dokumentation zu vermerken. 8 KV Thüringen RS 6/2011

13 DMP Koronare Herzerkrankung Hier wurden die Qualitätsziele Thrombozytenaggregationshemmer (TAH) (Qualitätsziel: Verordnung eines Thrombozytenaggregationshemmers bei mindestens 80 Prozent aller Patienten) Betablocker (Qualitätsziel: Verordnung eines Betablockers bei mindestens 80 Prozent aller Patienten) ACE-Hemmer (Qualitätsziel: Verordnung eines ACE-Hemmers bei mindestens 80 Prozent aller Patienten mit Herzinsuffizienz) seit 2008 nicht erreicht. Wir erkennen jedoch eine Steigerung der Verordnung. Allen eingeschriebenen Patienten bei denen keine Kontraindikationen vorliegen, sollten o. g. Medikamente verordnet werden. Auch hier möchten wir Sie darauf hinweisen, dass auf die richtige Angabe in der Dokumentation geachtet werden muss. Sollten Kontraindikationen vorliegen, müssen diese auch so in der Dokumentation vermerkt werden. Sehr positiv ist zu verzeichnen, dass die Qualitätsziele Statine (Qualitätsziel: Verordnung eines Statins bei mindestens 60 Prozent aller Patienten) sowie Blutdruck (Qualitätsziel: mindestens 50 Prozent der Patienten mit Hypertonie mit normotensiven Blutdruckwerten) kontinuierlich erreicht wurden. DMP Asthma und COPD Das Qualitätsziel Selbstmanagementplan im DMP Asthma bronchiale (Qualitätsziel: mindestens 90 Prozent der Patienten, die einen schriftlichen Selbstmanagementplan einsetzen) wurde über die Jahre leider noch nicht erreicht. Hier muss verstärkt auf die Mitwirkung der eingeschriebenen Versicherten geachtet werden. Rückmeldungen der Versicherten, dass sie einen Selbstmanagementplan einsetzen, müssen dokumentiert werden bzw. sollte der Patient dazu gezielt befragt werden. Das Qualitätsziel Überweisung zum Facharzt (Qualitätsziel: mindestens 90 Prozent der Patienten, die bei Beginn der Verordnung systemischer Glukokortikosteroide in der vorhergehenden Dokumentation zum Facharzt überwiesen wurden) sollte unbedingt von Ihnen überprüft werden. Tipp: Machen Sie sich in Ihrer Arztakte einen Vermerk, wenn Sie systemischer Glukokortikosteroide verordnet haben und den Patienten zum Facharzt überwiesen haben bei der darauf folgenden Dokumentation können Sie dann Ihren Versicherten befragen, ob er einen Termin beim Facharzt wahrgenommen hat. Bitte achten Sie auch auf das Qualitätsziel Überprüfung der Inhalationstechnik (Qualitätsziel: mindestens 90 Prozent der Patienten, bei denen die Inhalationstechnik überprüft wird). Dieses Qualitätsziel ist vergütungsrelevant. Nur in Verbindung mit der Dokumentation kann hier auch die entsprechende Pseudoziffer angesetzt werden. Die regelmäßige Überprüfung erfolgt an Hand eines definierten Ablaufschemas, welches Bestandteil des Vergütungsvertrages ist. DMP Diabetes mellitus Typ I Eine vollständige jährliche Fußuntersuchung mit Erhebung des Pulsstatus und Sensibilitätsprüfung ist die Leistungsgrundlage für die Vergütung der Qualitätsparameter sowohl für Diabetes mellitus Typ 1 als auch Typ 2. Diese Leistung muss entsprechend des vereinbarten Ablaufschemas durchgeführt werden. Wenn Sie die Erhebung durchgeführt haben, vergessen Sie bitte nicht, dies ebenfalls in Ihrer Dokumentation anzugeben. Auch hier ist die Dokumentation Grundlage für die Vergütung. Für die Schulungen im Rahmen der DMP haben wir eine Aufstellung mit allen schulungsberechtigten Ärzten vorliegen. Sie können sich an uns wenden und wir teilen Ihnen mit, wer in Ihrer Nähe eine Genehmigung zur Durchführung von Patientenschulungen hat. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und hoffen, dass sich die Erreichung der Qualitätsziele noch verbessern. Ihre Ansprechpartnerinnen: Kathrin Darnstedt, Telefon Christiane Maaß, Telefon KV Thüringen RS 6/2011 9

14 Qualitätszirkel Pharmakotherapieberatung für Teilnehmer am HzV-Vertrag mit der AOK PLUS Der Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen verpflichtet die eingeschriebenen Hausärzte zur jährlichen Teilnahme an drei hausärztlichen Qualitätszirkelsitzungen. Eine dieser Sitzungen muss nachweislich das Thema Pharmakotherapieberatung beinhalten. Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl am Vertrag bietet die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) für den ersten Nachweiszeitraum eine Großveranstaltung an, die den teilnehmenden Hausärzten als Nachweis gemäß 12 Absatz 1 des Vertrages dient. Die Veranstaltung Qualitätszirkel Pharmakotherapieberatung findet an folgenden Tagen jeweils ab 15:00 Uhr im Haus der KVT in Weimar statt: Freitag, Freitag, Mittwoch, Anmeldungen können Sie gern per Telefax mit dem Antwortformular in Anlage 3 vornehmen. Für Rückfragen zur Veranstaltung und rund um das Thema Qualitätszirkel steht Ihnen Katharina Döllner unter der Telefonnummer zur Verfügung. Verträge Ausgabenbegrenzung für bestimmte extrabudgetäre Leistungen Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen konnte sich nach einem langen Verhandlungsmarathon in wesentlichen Punkten nicht mit den Krankenkassenverbänden zum Honorarvertrag für das Jahr 2011 einigen. Das Schiedsamt hat deshalb zu den strittigen Punkten Entscheidungen gefällt, u. a. zur Begrenzung der Ausgaben für bestimmte Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung abrechenbar sind. Das Schiedsamt hat festgelegt, dass nachfolgende Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung einer Begrenzung zu unterziehen sind: Ambulantes Operieren (Kapitel 31 EBM sowie die GOP 04514, 04515, 04518, 04520, EBM) Belegärztliche Leistungen (Kapitel 36 EBM sowie GOP 13311, und EBM) bei belegärztlicher Erbringung Kurative Vakuumstanzbiopsien (GOP 34274, 40454, EBM) Phototherapeutische Keratektomie (GOP 31362, 31734, und EBM) Künstliche Befruchtung (Abschnitt 8.5 (ohne GOP und 08521) EBM sowie GOP 01510, 01511, 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 11311, 11312, 11320, 11321, 11322, 31272, 31503, 31600, 31608, 31609, 31822, 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660, 32781, 33043, 33044, 33090, 36272, und EBM) Substitutionsbehandlung (GOP EBM) Abgerechnete Leistungen des 1. Halbjahres 2011 werden keiner Quotierung unterworfen, d. h., die Leistungen werden mit dem regionalen Punktwert in Höhe von 3,5048 -Ct. vergütet. Im 2. Halbjahr 2011 ist eine Quotierung der o. g. Leistungen durchzuführen, wenn der abgerechnete Leistungsumfang die Ausgabenobergrenze des 2. Halbjahres 2011 überschreitet. Das Schiedsamt hat die Gesamtvertragspartner beauftragt, ein Interventionskonzept für den Fall zu erstellen, dass es in einem der genannten Leistungsbereiche zu erhöhten Leistungsmengenentwicklungen kommt und damit unverhältnismäßige Auswirkungen auf die anderen Leistungsbereiche entstehen. 10 KV Thüringen RS 6/2011

15 Sobald der Honorarvertrag für das Jahr 2011 unterzeichnet ist, erfolgt die amtliche Bekanntmachung im Rundschreiben. Ihre Ansprechpartner in der Hauptabteilung Vertragswesen, Telefon Hauptabteilung Abrechnung, Telefon Berechtigungsscheine für Schwangerschaftsabbrüche in besonderen Fällen Bei der Abrechnung von Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen treten immer wieder Probleme mit den Berechtigungsscheinen auf (Original, Kopie, Telefax oder Scheine aus anderen Bundesländern). Wir möchten Sie daher bitten, grundsätzlich nur Originalberechtigungsscheine die für das Land Thüringen gültig sind anzunehmen und darauf zu achten, dass die Berechtigungsscheine als Original erkennbar sind (z. B. farbige Unterschrift oder Stempel). Sollte es vereinzelt erforderlich sein, dass in Ausnahmefällen (z. B. bei Fristablauf) Berechtigungsscheine per Fax an Sie versandt werden, für die keine Originale ausgestellt wurden, müssen Sie darauf achten, dass diese Faxe durch die Krankenkasse als abrechnungsfähig gekennzeichnet sind. Sollte die Patientin am Tage des Abbruchs die bereits ausgestellten Originalberechtigungsscheine vergessen haben, können Sie die Scheine (als Nachweis der Berechtigung) per Telefax bei der Krankenkasse anfordern. Diese Faxe werden seitens der Krankenkasse als nicht abrechnungsfähig gekennzeichnet und müssen durch die von der Patientin nachzureichenden Originalberechtigungsscheine ersetzt werden. Es werden bei der Abrechnung nur Originalberechtigungsscheine bzw. Berechtigungsscheine, die von den Krankenkassen als abrechnungsfähig gekennzeichnet wurden, anerkannt. Ihre Ansprechpartnerinnen für Abrechnungsfragen: Andrea Böhme, Telefon Vertragsfragen: Elisabeth Ensslen, Telefon Übersicht der an dem IV-Vertrag Hallo Baby teilnehmenden Betriebskrankenkassen und teilnehmenden stationären Einrichtungen Der BKK-Landesverband Mitte teilte der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen die am IV-Vertrag Hallo Baby teilnehmenden Betriebskrankenkassen (inkl. der BKKn mit der Zusatzvereinbarung Sonographie) sowie die Perinatalzentren/geburtshilflich-neonatologischen Schwerpunktkrankenhäuser für das 3. Quartal 2011 mit. Die Übersicht ist als Anlage 4 diesem Rundschreiben beigefügt. Bitte beachten Sie außerdem, dass sich die Adresse des durch den BKK-VAG beauftragten Dienstleistungsunternehmens nach Vertragsabschluss (siehe Anlage 14 des Vertrages) geändert hat. Da es zu den Aufgaben der teilnehmenden Ärzte gehört, die Teilnahmeerklärungen der Versicherten an das BKK Gemeinschaftsunternehmen weiterzuleiten, geben wir Ihnen die Adresse noch einmal bekannt. Die Adresse des Dienstleistungsunternehmens lautet wie folgt: spectrum K GmbH Hallo Baby Spittelmarkt Berlin Telefax: hallo.baby@spectrumk.de Ihre Ansprechpartner in der ServiceStelle: Telefon , -749 für Vertragsfragen: Carmen Schellhardt, Telefon KV Thüringen RS 6/

16 Hausarztzentrierte Versorgung aktualisierte Liste der teilnehmenden BKKn Die im 3. Quartal 2011 an dem BKK-Hausarztvertrag teilnehmenden Betriebskrankenkassen (BKKn) sind in Anlage 5 aufgeführt. Wir möchten die teilnehmenden Ärzte darauf aufmerksam machen, diese Liste bei der Einschreibung von Versicherten zu beachten, da für Versicherte von nicht teilnehmenden BKKn keine Vergütung gewährt werden kann. Ihre Ansprechpartner in der ServiceStelle: Telefon oder -749 für Vertragsfragen: Frank Weinert, Telefon Alles was Recht ist Antworten der Rechtsabteilung auf Ihre Fragen aus dem Praxisalltag Frage 1: Gibt es eine zeitliche Grenze für die Wiedereingliederung bei einer Arbeitsunfähigkeit? Antwort: Ja, entsprechend der Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung sollte die Wiedereingliederungsphase in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Frage 2: Ab welchem Zeitpunkt kann eine Krankenkasse eine Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Muster 52 der Vordruckmustersammlung) an den Vertragsarzt richten? Antwort: Anfragen der Krankenkassen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit können frühestens nach 21 Tagen der Arbeitsunfähigkeit mittels des vereinbarten Vordruckes an den Vertragsarzt gerichtet werden. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an oder senden Ihre Fragen per an: justitiariat@kvt.de Ihre Ansprechpartnerin: Ass. jur. Bettina Jäger-Siemon, Telefon KV Thüringen RS 6/2011

17 Terminkalender Termine zur Abrechnungsannahme für das 2. Quartal 2011 Für die Onlineübertragung der Abrechnungsdatei und ggf. Dokumentationsdateien gelten folgende Termine: Freitag, den bis Sonntag, den Vorfristige Einreichungen sind möglich. Einreichungen nach der offiziellen Abrechnungsannahme sind nach Rücksprache mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) realisierbar. Ihre Ansprechpartner zum KVT Onlineportal (KVTOP): Sven Dickert, Telefon Mandy Seitz, Telefon Die nachfolgenden Termine beziehen sich auf die Annahme der Abrechnungsunterlagen und den Zugang zu den Online-Übertragungsplätzen in der KVT: Freitag :00 17:00 Uhr Montag bis Freitag bis :00 17:00 Uhr Die Annahme der Abrechnungsunterlagen erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten der KVT, d. h. im benannten Zeitraum wochentags bis 17:00 Uhr. Eine Verlängerung der Abgabefrist auch bei Onlineeinreichung bedarf der Genehmigung durch die KVT und kann nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt werden. Ihre Ansprechpartnerin bei Verlängerung der Abgabefrist: Katrin Kießling, Telefon Telefax Fortbildungsveranstaltungen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Datum/ Uhrzeit Freitag, :0019:00 Uhr Samstag, :0015:00 Uhr Mittwoch, :0018:00 Uhr Mittwoch, :0019:00 Uhr Thema/ Zertifizierung Besser telefonieren (Aufbaukurs) Wie kann das IGeL-Angebot in meiner Praxis effektiv und gewinnbringend umgesetzt werden? Arbeitsschutz für Praxispersonal Internet für Einsteiger Referent(en) Karin Diehl, Arztfachhelferin, Trainerin, Frankfurt/Main Karin Diehl, Arztfachhelferin, Trainerin, Frankfurt/Main Dipl.-Ing. Rolf Friedrich, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Mitarbeiter in der Abteilung Hausverwaltung der KVT, Weimar Dipl.-Ing. Peter Grasshoff, Mitarbeiter und Lehrausbilder der IT-Abteilung der KVT, Weimar Zielgruppe/ Gebühr/ Buchungsnr. Praxispersonal 80, Vertragsärzte, Psychotherapeuten, Praxispersonal 80, Praxispersonal 45, Vertragsärzte, Psychotherapeuten, Praxispersonal 45, KV Thüringen RS 6/

18 Terminkalender Datum/ Uhrzeit Thema/ Zertifizierung Referent(en) Zielgruppe/ Gebühr/ Buchungsnr. Mittwoch, :0019:00 Uhr Sag nicht Ja, wenn Du Nein denkst Dipl.-Theol. Torsten Klatt-Braxein, Coach, Supervisor, Paartherapeut; Programm Salus Medici, Praxisentwicklung, Berlin Praxispersonal 45, Mittwoch, :0018:00 Uhr Verordnungsmanagement in der vertragsärztlichen Praxis, Teil 2 Dr. med. habil. Editha Kniepert, Leiterin der Hauptabteilung Verordnungs- und Wirtschaftlichkeitsberatung der KVT, Weimar Praxispersonal Kostenfrei Mittwoch, :0017:30 Uhr Der Honorarbescheid 3 Punkte Kategorie A Christina König, Abteilungsleiterin der Abteilung Honorare/Widersprüche der KVT, Weimar Vertragsärzte, Psychotherap., Kostenfrei Mittwoch, :0019:00 Uhr Autogenes Training Grundstufe (Refresher) Denise Pfeufer, Gesundheitsund Entspannungspädagogin, Breitenbach Vertragsärzte, Psychotherap., Praxispersonal 45, Freitag, :0019:00 Uhr Der gute Ton am Telefon Erfolgreiches Telefonieren in der Arztpraxis (Grundkurs) Karin Diehl, Arztfachhelferin, Trainerin, Frankfurt/Main Praxispersonal 80, Samstag, :0015:00 Uhr Rhetoriktraining Der Ton macht die Musik und Der Körper sagt immer die Wahrheit Karin Diehl, Arztfachhelferin, Trainerin, Frankfurt/Main Praxispersonal 80, Samstag, :0017:00 Uhr Fortbildungsseminar zum Fortbildungsprogramm Hautkrebs-Screening 10 Punkte Kategorie C Dipl.-Med. Silke Vonau, Nahetal- Waldau MR Dr. med. Werner Gehrlicher, Weimar Vertragsärzte 150, Mittwoch, :0018:00 Uhr Verordnung enteraler und parenteraler Ernährung 5 Punkte Kategorie A Dr. med. habil. Editha Kniepert, Leiterin der Hauptabteilung Verordnungs- und Wirtschaftlichkeitsberatung der KVT, Weimar Dr. med. Jens Putziger, Ernährungsmediziner, Fuldabrück Vertragsärzte Kostenfrei Für die Anmeldung Ihrer Seminare haben wir ein Formular erstellt. Sie finden dieses stets auf der Rückseite der Beilage Interessante Fortbildungsveranstaltungen. Kinderbetreuungsangebot Sie haben die Möglichkeit, Ihre Kinder während eines Seminars von erfahrenem Fachpersonal betreuen zu lassen. Bei Interesse teilen Sie uns dies bitte telefonisch oder über das Anmeldeformular mit. Ihre Ansprechpartnerinnen Allgemeines: Susann Binnemann, Telefon Anmeldung: Silke Jensen, Telefon Erreichbar sind wir außerdem über Telefax: Internet: 14 KV Thüringen RS 6/2011

19 Terminkalender Veranstaltungen der Landesärztekammer Thüringen Für nachfolgende Veranstaltungen wenden Sie sich bitte bei Anmeldungen und Auskünften an die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thüringen, Postfach , Jena Anmeldung/Auskunft: Telefon: , -143, -145; Telefax: CW-Dopplersonographie und Duplexsonographie der extremitätenversorgenden Gefäße (nach KBV- und DEGUM-Richtlinien) Kombinierter Aufbaukurs Termin: :00 Uhr bis :30 Uhr Kombinierter Abschlusskurs Termin: :00 Uhr bis :00 Uhr Ort: Landesärztekammer Thüringen, Im Semmicht 33, Jena Leitung: Dr. med. Reginald Weiß, Bad Berka, Dr. med. Sven Uwe Seifert, Chemnitz Gebühr: je 350 Euro Zertifizierung: je 26 Punkte, Kategorie C Kleine Psychotherapeutische Schatzkiste für den Hausarzt Themen: Welches psychotherapeutische Behandlungsverfahren wird bei welcher Störung empfohlen, das heißt, welche wissenschaftlichen Standards gibt es heute? Wann sollte ambulant behandelt werden, wann sollte stationär behandelt werden? Was ist im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung bzw. im ärztlichen Gespräch zu leisten? Wann sollte eine Überweisung an den Facharzt oder den Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen? Termin: :00 bis 19:00 Uhr Ort: Landesärztekammer Thüringen, Im Semmicht 33, Jena Leitung: Dr. med. Antje Habenicht, Jena Gebühr: 20 Euro Zertifizierung: 7 Punkte, Kategorie C Fortbildungstag Laboratoriumsmedizin: Drogen Nachweis und Therapie, Kontrolle von psychoaktiven Drogen Themen: Psychoaktive Drogen Nachweis und Therapiekontrolle, Abhängigkeitserkrankungen Diagnostik und Therapie, Referent: Dr. med. Joachim Pausch, Arnstadt-Ilmenau Labordiagnostische Möglichkeiten zum Nachweis des Drogenmissbrauchs, Referent: Dr. rer. medic. Michael Böttcher, Dessau Termin: :00 bis 12:30 Uhr Ort: Augustinerkloster, Augustinerstraße 10, Erfurt Leitung: Dr. med. habil. Hans-Jürgen Wolff, Erfurt Gebühr: gebührenfrei Zertifizierung: 4 Punkte, Kategorie A Workshop Ärztliche Begutachtung Termin: :30 bis 20:00 Uhr Ort: Landesärztekammer Thüringen, Im Semmicht 33, Jena Leitung: Dr. med. Bernhard Blüher, Altenburg Gebühr: 120 Euro Zertifizierung: 9 Punkte, Kategorie C KV Thüringen RS 6/

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