BI Physical Commodity Fund

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1 Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht des Typs Investmentunternehmen für andere Werte (nachfolgend der Fonds ) Vollständiger Prospekt 15. November 2012 Fondsmanager: Verwaltungsgesellschaft:

2 INHALTSVERZEICHNIS Ziffer Seitenzahl 1 Eckdaten des Fonds 3 2 Organisation 5 3 Allgemeine Informationen zum Fonds 8 4 Anlagegrundsätze 9 5 Anlagevorschriften 10 6 Risiken und Risikoprofile 13 7 Beteiligung am Fonds 16 8 Verwendung des Erfolgs 21 9 Steuervorschriften Kommissionen und Kosten Informationen an die Anleger Dauer, Auflösung und Umstrukturierung des Fonds Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache 27

3 1 Eckdaten des Grundinformationen Valoren-Nr. ISIN-Nr. als UCITS III-Zielfonds geeignet Dauer Kotierung Rechnungswährung 1 Währung der Anteilsklassen Mindestanlage Rundung Stückelung Bewertungstag Bewertungsintervall Bewertungsfrist siehe Anteilsklasseninformationen siehe Anteilsklasseninformationen nein unbeschränkt nein USD siehe Anteilsklasseninformationen 1 Anteil Anteilspreis auf zwei Dezimalen nur ganze Anteile (keine Fraktionen) Montag bis Freitag täglich am nächsten liechtensteinischen Bankarbeitstag Annahmeschluss Anteilsgeschäft Bewertungstag, Uhr 2 Valuta Erstausgabepreis Zeichnungsfrist bis 18. Mai 2009 Liberierung 20. Mai 2009 Rechnungsjahr Erfolgsverwendung drei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag siehe Anteilsklasseninformationen 1. Januar 31. Dezember (1. Rechnungsjahr verkürzt von der Liberierung bis zum 31. Dezember 2009) thesaurierend 3 Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger maximale Ausgabekommission 5 % Rücknahmekommission 0.5 % (zugunsten des Fonds) Konversionsgebühr keine 1 Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. 2 Fällt der Bewertungstag nicht auf einen liechtensteinischen Bankarbeitstag, ist der Annahmeschluss für das Anteilsgeschäft am letzten liechtensteinischen Bankarbeitstag vor dem Bewertungstag.

4 Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds 3 maximale Pauschalentschädigung 4 Performance Fee 1.3 % p.a. (exklusive Versicherungs-, Transport- und Lagerkosten von ca. 2 4 % p.a.) keine Anteilsklasseninformationen Anteilsklasse USD CHF Währung der Anteilsklasse USD CHF Valoren-Nr ISIN-Nr. LI LI Erstausgabepreis USD CHF 100. Die Anteilsklassen unterscheiden sich nur hinsichtlich der Abrechnungswährung, nicht jedoch bezüglich der Anlagepolitik und sind somit Teile ein und desselben Fondsvermögens. Alle Gebühren und sonstigen Bedingungen sind identisch. 4 3 Zuzüglich Steuern und sonstige Kosten: Transaktionskosten sowie Auslagen, die der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind. Die Details finden sich in Ziffer 9 (Steuervorschriften) und in Ziffer 10 (Kommissionen und Kosten). 4 Die effektiv belasteten Kommissionen bzw. Gebühren werden im Geschäfts- und Halbjahresbericht ausgewiesen.

5 2 Organisation 2.1 Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Liechtenstein / Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA); Vertragsbedingungen Die Vertragsbedingungen legen das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und der Verwaltungsgesellschaft fest. Der rechtlich relevante Inhalt des vereinfachten Prospekts bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde im Sinne des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ausreichend. 2.3 Vermeidung von Interessenkonflikten Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, ihrer Beauftragten und der mit diesen verbundenen Unternehmen können Interessenkonflikte auftreten. Bei der Verwaltung des Fonds sind die involvierten Parteien verpflichtet, durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, bemühen sich die involvierten Parteien, den Konflikt nach besten Kräften mit der gebotenen Sachkenntnis angemessen beizulegen bzw. ihn nach Recht und Billigkeit zu behandeln Verwaltungsgesellschaft Ahead Wealth Solutions AG (nachfolgend Ahead ), Austrasse 37, 9490 Vaduz, Liechtenstein, ÖR-Nr. FL Die Ahead wurde am 27. Februar 2008 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Vaduz, für unbeschränkte Dauer gegründet. Die Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein hat der Verwaltungsgesellschaft am 21. Februar 2008 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt. Das Aktienkapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt CHF 1 Million, ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100 % einbezahlt. Diese werden zu 100 % von der Ahead Management AG gehalten. Im Übrigen ist die Ahead in folgenden Ländern im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs notifiziert: Deutschland seit Registrierungsnummer Italien seit Registrierungsnummer Österreich seit Registrierungsnummer n/a Luxemburg seit Registrierungsnummer n/a Eine Übersicht sämtlicher von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentunternehmen findet sich auf der Web-Seite der Verwaltungsgesellschaft ( und des LAFV

6 Liechtensteinischer Anlagefondsverband ( Per 31. Dezember 2011 hat die Ahead 57 Investmentunternehmen mit einem Nettofondsvermögen von CHF Mio. verwaltet. Verwaltungsrat Präsident Mitglieder Dr. Rolf Ehlers, Küsnacht (CH) DDr. Adelgunde Sengthaler, Schaan (LI) Wolfgang Mayer, Eschen (LI) Vorsitzender der Geschäftsleitung der Ahead Wealth Solutions AG, Vaduz Geschäftsleitung Vorsitzender Stv. Vorsitzender Mitglieder Wolfgang Mayer, Eschen (LI) Peter Bargetze, Triesen (LI) Sandra Gaccioli, Vaduz (LI) Bianca Sprecher, Bad Ragaz (CH) 2.5 Fondsmanager Das Fondsmanagement und somit die Anlageentscheide wurden an die Basinvest AG, Weinplatz 10, 8022 Zürich, delegiert. Die Basinvest AG wurde am 30. Juni 2004 gegründet. Das Aktienkapital beträgt CHF 1'000'000 und ist voll liberiert. Gegenstand der Gesellschaft ist die Vermögensverwaltung für institutionelle, juristische und private Anleger im Allgemeinen sowie die operative Verwaltung von Fondsvermögen im Besonderen. Die Entschädigung der Basinvest AG ist in der Pauschalentschädigung enthalten und wird dem Fonds nicht zusätzlich belastet. 6 Die Mitglieder der Geschäftsleitung zeichnen sich durch eine langjährige Erfahrung und Tätigkeit entweder in der Verwaltung von privaten und institutionellen Vermögen oder an den Rohstoffmärkten aus. Die Geschäftsleitung der Basinvest AG besteht aus Ronald Wildmann und Steven Frey, die auch mit dem Management des Anlagefonds betraut sind: Ronald Wildmann: Nach abgeschlossenem Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Zürich war Ronald Wildmann von 1993 bis 1996 für die ING Bank (Switzerland), Zürich, als Portfolio Manager tätig und wirkte auch beim Aufbau der neuen Portfolio Management Abteilung mit. Er verwaltete erfolgreich 700 Privatkundenmandate unter Einsatz moderner Portfolio-Techniken. Berufsbegleitend absolvierte er die Ausbildung zum Finanzanalysten und Portfoliomanager an der AZEK/CFPI, Zürich. Von 1996 bis 1997 war Ronald Wildmann für die Schweizerische Volksbank tätig, wo er den Fremdwährungsobligationen-Fonds (AuM ca. CHF 1 Mia.) und Schweizer Aktienmandate für institutionelle Kunden betreute. Im Jahr 1997 wechselte er zur Credit Suisse Private Banking und war dort in der Finanzanalyse für Schweizer Aktien tätig, mit den Schwerpunkten Nahrungsmittel, Einzelhandel, Transport und Konsumgüter. In die Bank Leu trat Ronald Wildmann 1998 ein und wurde nach kurzer Zeit zum Leiter der Sell-Side Aktienanalyse bestellt. Ronald Wildmann hatte einen massgeblichen Einfluss am Aufbau des Swiss Equity Research Team der Bank Leu, welches in den

7 vergangenen Jahren verschiedene Auszeichnungen erhielt (erster Platz Stock Award 2005, erster Platz Bilanz Trophy 2005). Als Finanzanalyst betreute er in den vergangenen acht Jahren Schweizer Aktien aus den Bereichen Nahrungsmittel, Dienstleistungen, Konsumgüter und Einzelhandel. Seit 2006 ist Ronald Wildmann Mitglied der Geschäftsleitung der Basinvest AG. In dieser Funktion ist er zuständig für das Management des Rohstoff-Fonds BI Basicstar Commodity Fund. Seit 1994 hat sich Ronald Wildmann ein profundes Wissen über volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Auswirkungen auf die Wertschriftenmärkte erarbeitet. Von der Finanzanalyse bis hin zum aktiven Portfolio-Management verfügt Ronald Wildmann über einen breiten Erfahrungsschatz. Steven Frey: Nach seinem Maturaabschluss Typus C absolvierte Steven Frey ein 2-jähriges Praktikum bei der Bank Leu in Zürich, wo er als Assistent in verschiedenen Abteilungen (Kreditwesen, Anlageberatung, Börsenhandel) tätig war wechselte er in die Abteilung Sales & Trading Research der Bank Leu, wo er massgebend an der Erstellung und Veröffentlichung des täglichen Schweizer Aktienmarkt Kommentars ("Leu Swiss Market Comment") beteiligt war. Ab 1999 war Steven Frey in der Sell-Side Aktienanalyse der Bank Leu tätig, zuerst mit dem Schwerpunkt Small-Mid Caps, später zuständig für Technologie-Aktien. Gleichzeitig absolvierte er die Ausbildung zum CFA Charterholder. Im Jahr 2005 wurde Steven Frey Mitglied des Research Team der Bank Leu, welches verschiedene Auszeichnungen erhielt (erster Platz Stock Award 2005, erster Platz Bilanz Trophy 2005) wechselte Steven Frey ins Sell-Side Research Team des Investment Bankings der Bank Sal. Oppenheim in Zürich weiterhin mit Schwerpunkt Technologie-Aktien. Seit 2008 ist Steven Frey Mitglied der Geschäftsleitung der Basinvest AG. In dieser Funktion ist er zuständig für das Management des Rohstoff-Fonds BI Basicstar Commodity Fund. Seit 1999 hat sich Steven Frey ein profundes Fachwissen in der Unternehmungsanalyse erarbeitet. Zudem verfügt er über ein breites Verständnis der volkswirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Auswirkungen auf die Wertschriftenmärkte. 7 Die genaue Ausführung des Auftrags regelt der zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Basinvest AG abgeschlossene Fondsmanagervertrag vom 7. Mai Depotbank Als Depotbank fungiert die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, Städtle 44, 9490 Vaduz, Liechtenstein ( die im Jahre 1861 gegründet wurde. Die Haupttätigkeiten der Bank liegen in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie im Kreditgeschäft. Ende 2011 betrugen die effektiven Eigenmittel CHF 1.54 Milliarden. Die Depotbank führt das Anteilsregister. Die Depotbank verwahrt das Vermögen des Fonds im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäfts. Sie nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die vom liechtensteinischen Gesetz über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 (nachfolgend IUG genannt) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben werden.

8 2.7 Revisionsstelle des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft Das Investmentunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle wurde die ReviTrust Revision AG, Bahnhofstrasse 15, 9494 Schaan, Liechtenstein, ernannt. Die ReviTrust Revision AG, Schaan, ist im Besitze der notwendigen Bewilligung nach den Bestimmungen des IUG. 3 Allgemeine Informationen zum Fonds 3.1 Fondsstruktur Der hat die Struktur eines Einzelfonds. Die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte des Fonds werden von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung der Anleger verwaltet. Das gesamte Nettovermögen steht in ungeteiltem Miteigentum aller, ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anlegern. Es ist vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen den Fonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Fonds entstanden sind, sind auf das Nettovermögen beschränkt. Der Fonds wurde gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a IUG als ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft aufgelegt. 8 Der Fonds hat am 13. Mai 2009 von der FMA die Bescheinigung für ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger erhalten und wurde am 13. Mai 2009 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Am 3. Juli 2009 hat die Verwaltungsgesellschaft ein Umwandlungsgesuch in ein Investmentunternehmen für andere Werte bei der FMA eingereicht. Die FMA hat dem Fonds daraufhin am 4. September 2009 die Bewilligung für ein Investmentunternehmen für andere Werte erteilt. Die Änderungen wurden am 14. September 2009 im Publikationsorgan des Fonds veröffentlicht und sind mit Wirkung 14. September 2009 in Kraft getreten. Der vorliegende vollständige sowie der vereinfachte Prospekt und die Vertragsbedingungen wurden zuletzt mit Genehmigung der FMA vom 29. Oktober 2012 geändert und beim liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Die Änderungen wurden am 15. November 2012 im Publikationsorgan des Fonds veröffentlicht und sind mit Wirkung per 15. November 2012 in Kraft getreten Die jeweils gültige Fassung steht auf der Web-Seite der Verwaltungsgesellschaft ( sowie des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband ( zur Verfügung oder kann bei der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank kostenlos bezogen werden. Der Erwerb von Anteilen erfolgt auf der Basis dieses vollständigen Prospekts sowie des letzten Geschäfts- und Halbjahresberichtes, sofern deren Publikation bereits erfolgte. Gültigkeit haben nur die Informationen, die im vollständigen Prospekt oder in einem darin genannten Dokument enthalten sind. Mit dem Erwerb der Anteile gelten diese als durch den Anleger genehmigt.

9 3.2 Historische Performance Die historische Performance des Fonds ist auf der Web-Seite der Verwaltungsgesellschaft ( sowie des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband ( ersichtlich. Die historische Wertentwicklung eines Anteils ist keine Garantie für die laufende und zukünftige Performance. Der Wert eines Anteils kann jederzeit steigen oder fallen. In der gezeigten Wertentwicklung sind die bei der Ausgabe und Rücknahme anfallenden Kommissionen und Gebühren nicht berücksichtigt. 3.3 Total Expense Ratio (TER) Die TER wird nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen berechnet und umfasst, mit Ausnahme der Transaktionskosten, sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen des Fonds belastet werden. Die TER des Fonds wird auf der Web-Seite der Verwaltungsgesellschaft ( sowie des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband ( und im jeweiligen Geschäfts- und Halbjahresbericht, sofern deren Publikation bereits erfolgte, ausgewiesen. 3.4 Sonstige Vergütungen Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für den Fonds stellen die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte sicher, dass Vergütungen direkt oder indirekt dem Fonds zugutekommen. Die Depotbank ist berechtigt, für etwaige Dienstleistungen bei der Einforderung von solchen Vergütungen eine angemessene Gebühr in Rechnung zu stellen, die 25 % nicht übersteigen darf. 4 Anlagegrundsätze Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds besteht darin, dem Investor ein Anlageinstrument zu bieten, bei welchem in Zeiten steigender Inflation beziehungsweise Geldentwertung die Substanz erhalten bleibt. Im Zentrum des Anlageuniversums stehen dabei industriell genutzte Metalle. Neben Preissteigerungen, die durch inflationäre Ursachen bedingt sind, soll der Fonds auch von Preissteigerungen profitieren, die auf Grund einer zu erwartenden Verknappung der Rohstoffe resultieren. Der Fonds investiert mehrheitlich in physische Rohstoffe, die vorwiegend an den Börsenplätzen LME (London Metal Exchange) und an der NYMEX (New York Mercantile Exchange, ehemals COMEX) gehandelt und in den Lagerhäusern der Börsen oder bei Spediteuren, die im Auftrag der Börse tätig sind, physisch gelagert werden. Aus Gründen eines effizienten Fondsmanagements ist zur Beimischung auch ein indirekter Erwerb über Termingeschäfte möglich. Diese Termingeschäfte dienen jedoch nur als erwerbsvorbereitendes Geschäft und sind von befristeter Dauer. Eine Besonderheit gegenüber herkömmlichen Rohstofffonds die entweder nur in Rohstoff- Termingeschäfte oder in Beteiligungspapiere von Unternehmen aus dem Rohstoffsektor investieren ist, dass das Fondsmanagement des bestrebt ist, einen möglichst grossen Anteil des Fondsvermögens direkt in physische Rohstoffe zu investieren. Diese Rohstoffe sind in Lagerhäusern der Börse hinterlegt oder bei Spediteuren, die im Auftrag der Börse tätig sind. Diese

10 Lagerhäuser müssen die hohen Standards der jeweiligen Börse erfüllen und werden entsprechend laufend überprüft. Das Anlagevermögen dieses Fonds wird aufgrund einer strategischen Asset Allokation bewirtschaftet. Die Gewichtung der Anlagen nach Rohstoffen sowie die Konzentration der Anlageauswahl auf wenige Anlagen liegt, unter Berücksichtigung der generellen Anlagebeschränkungen, im Ermessen der mit den Anlageentscheiden betrauten Personen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in Zeiten steigender Inflationserwartung und dem Risiko von Geldentwertung in ein diversifiziertes Portfolio von physischen Rohstoffen investieren wollen. Er sollte nur als Beimischung in einem traditionellen Portfolio dienen. Rechnungswährung Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. Die Rechnungswährung wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. Bei Anteilsklassen, die auf eine andere Währung als die Rechnungswährung lauten, wird eine Absicherung gegen Währungsrisiken durchgeführt. 5 Anlagevorschriften Hauptanlage des Fonds Der Fonds investiert mindestens 51 % seines Vermögens in physische Rohstoffe aus dem Bereich Metalle und Edelmetalle (zum Beispiel Kupfer, Zink, Nickel, Blei, Aluminium, Platin, Palladium). 5.2 Zugelassene Anlagen Als weitere Anlagen dieses Fonds sind zugelassen: a) Wertpapiere, Wertrechte und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden oder für die regelmässig ein Preis verfügbar ist. b) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR oder in einem anderen Staat haben, wenn sie dort einer Aufsicht unterstehen, welche der liechtensteinischen gleichwertig ist. c) Derivative Finanzinstrumente, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. d) Derivative Finanzinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC- Derivate), wenn: 1. die Gegenpartei einer Aufsicht untersteht, die der liechtensteinischen gleichwertig ist; und 2. sie jederzeit nachvollziehbar bewertet, veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft ausgeglichen werden können.

11 e) Anlagen werden nur in USD und CHF als Kassa- oder Termingeschäft getätigt. 5.3 Flüssige Mittel Der Fonds darf angemessene flüssige Mittel halten. Als solche gelten Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten. 5.4 Anlagebeschränkungen Es bestehen folgende Anlagebeschränkungen: a) Mindestens 51 % des Nettofondsvermögens müssen in physische Rohstoffe aus dem Bereich Metalle und Edelmetalle (zum Beispiel Kupfer, Zink, Nickel, Blei, Aluminium, Platin, Palladium) angelegt werden. b) Der Fonds muss sein Vermögen auf mindestens fünf Anlagen streuen. c) Die grösste Position des Fonds darf 50 % des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. d) Das Long-Exposure in Rohstoffanlagen [= Summe aller Kassa- und Terminpositionen (Summe aller Kontraktwerte, welche ein Long-Exposure implizieren Long Call, Short Put, Long Future)] darf das Nettofondsvermögen nicht überschreiten. e) Ein Short-Exposure in Rohstoffanlagen [= Summe aller Kassa- und Terminpositionen (Summe aller Kontraktwerte, welche ein Short-Exposure implizieren Short Call, Long Put, Short Future)] ist nicht zulässig. f) Devisentermingeschäfte dürfen ausschliesslich zur Absicherung von Devisenkursrisiken verwendet werden. 11 g) Das Gesamt-Exposure [= Summe aller Kassa- und Terminpositionen (Summe aller Kontraktwerte, von Calls, Puts, Futures)] darf 200 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. h) Das mit Derivaten verbundene Risiko darf 149 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. i) Die maximal zulässigen flüssigen Mittel, die bei der Depotbank gehalten werden, dürfen 15 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Margin-Sicherheiten, die für derivative Finanzinstrumente gehalten werden müssen, zählen nicht in dieses Limit. j) Festverzinsliche und variabel verzinsliche Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Sicht- und Termineinlagen bei anderen Banken, in die der Fonds investiert, müssen von den Vereinigten Staaten von Amerika, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder dem Land Liechtenstein garantiert sein. k) Die Laufzeit von Derivaten darf sechs Monate nicht überschreiten. 5.5 Nicht zugelassene Anlagen und Anlagetechniken Folgende Anlagen und Anlagetechniken sind nicht zugelassen: a) Immobilien b) Leerverkäufe c) Die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zu Spekulationszwecken d) Investmentunternehmen (inkl. ETF s)

12 e) Wertpapiere, in die ein Derivat eingebettet ist (Strukturierte Produkte) f) Beteiligungspapiere von Unternehmen (z.b. Aktien) Die Verwaltungsgesellschaft darf im Interesse der Anteilsinhaber jederzeit weitere Anlagen als nicht zugelassen qualifizieren, soweit dies erforderlich ist, um den Gesetzen und Bestimmungen jener Länder zu entsprechen, in denen die Anteile des Fonds angeboten und verkauft werden. 5.6 Aufnahme und Gewährung von Krediten Der Fonds darf weder Kredite aufnehmen, noch Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen. Für die Kreditaufnahme gelten folgende Bestimmungen: a) In Ausnahmefällen und wenn dies im Interesse der Anleger notwendig ist, dürfen bis zum Betrag von höchstens 10 % des Nettofondsvermögens befristet Kredite aufgenommen werden. Dieses Limit ist beim Abschluss der Kreditaufnahme einzuhalten und kann sich durch spätere Wertschwankungen der Anlagen erhöhen. Keinesfalls dürfen die Kredite 15 % des Nettofondsvermögens übersteigen. b) Die zum Fondsvermögen gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser für die gemäss Bst. a) zulässige Kreditaufnahme und für die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten. Der Fonds hat gegenüber der Depotbank keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrahmens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit gewährt wird, obliegt der Depotbank entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des Fonds ändern Instrumente und Techniken Derivative Finanzinstrumente Als derivative Finanzinstrumente gelten Instrumente, deren Wert von einem Basiswert in Form eines anderen Finanzinstruments oder eines Referenzsatzes (Finanzindex, Zinssatz, Wechselkurs oder Währung, etc.) abgeleitet wird und die vertraglich geregelte Termin- oder Optionsgeschäfte sind. Als erwerbsvorbereitendes Geschäft zum Erwerb von Rohstoffen, dürfen Derivate zu Anlagezwecken eingesetzt werden. Zu Absicherungszwecken von Devisenkursrisiken dürfen derivative Finanzinstrumente auf Devisen eingesetzt werden, sofern mit solchen Transaktionen nicht vom Anlageziel des Fonds abgewichen wird und dabei die Vorschriften in Ziffer 5.1 bis 5.6 eingehalten werden. Bei der Anteilsklasse CHF wird eine Absicherung gegen Währungsrisiken durchgeführt. Die Anrechnung von Derivaten bei der Berechnung der Positionsgrössen ermittelt sich aus dem Kontraktwert, also dem indirekt mit dem Derivat bewegten Volumen.

13 5.7.2 Risikomanagementverfahren Die Verwaltungsgesellschaft verwendet ein Basismodell zur Berechnung der Risiken aus den Anlageinstrumenten, insbesondere in Bezug auf derivative Finanzinstrumente, und verwendet hierbei allgemein anerkannte Berechnungsmethoden. Sie hat sicherzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt das Risiko aus derivativen Finanzinstrumenten den Gesamtwert des Portfolios übersteigt. Bei der Bemessung des Gesamtrisikos müssen sowohl sein Ausfallrisiko als auch die mit derivativen Finanzinstrumenten erzielte Hebelwirkung berücksichtigt werden. Kombinationen aus derivativen Finanzinstrumenten und Wertpapieren müssen diese Vorschriften ebenfalls zu jedem Zeitpunkt erfüllen. Die Verwaltungsgesellschaft verwendet zur Risikomessung den Simple Commitment Approach Wertschriftenleihe (Securities Lending) Die Verwaltungsgesellschaft tätigt für dieses Investmentunternehmen keine Wertschriftenleihe Pensionsgeschäfte Die Verwaltungsgesellschaft tätigt für dieses Investmentunternehmen keine Pensionsgeschäfte Anlagen in andere Investmentunternehmen Der Erwerb von Anteilen anderer Investmentunternehmen ist nicht zulässig. 6 Risiken und Risikoprofile 6.1 Spezifische Risiken Die Wertentwicklung der Anteile ist von der Anlagepolitik sowie von der Marktentwicklung der einzelnen Anlagen des Fonds abhängig und kann nicht im Voraus vorhergesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Wert der Anteile gegenüber dem Ausgabepreis jederzeit steigen oder fallen kann. Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger sein investiertes Kapital zurückerhält. 13 Fondsstrategie Aufgrund der überwiegenden Investition des Fondsvermögens in physische Rohstoffe besteht bei diesem Anlagetyp ein Markt-, Liquiditäts- und Abwicklungsrisiko, welches sich negativ auf das Fondsvermögen auswirken kann. Daneben können andere Risiken wie etwa das Emittenten-, Währungs- und das Zinsrisiko in Erscheinung treten. Ein spezifisches Risiko bei diesem Fonds stellt die physische Lagerung von Rohstoffen in Lagerhäusern dar. Hier können durch Beraubung, Diebstahl, Naturkatastrophen usw. Schäden und Risiken entstehen, die nicht oder nur teilweise durch Versicherungen gedeckt sind. Daneben fallen bei der physischen Lagerung von Rohstoffen Kosten für die Lagerhaltung, Versicherungen etc. an, die zu einer erhöhten Kostenbelastung für das Fondsvermögen führen können. 6.2 Allgemeine Risiken Zusätzlich zu den spezifischen Risiken können die Anlagen des Fonds allgemeinen Risiken unterliegen.

14 Alle Anlagen in Investmentunternehmen sind mit Risiken verbunden. Die Risiken können u.a. Anleihemarktrisiken, Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken umfassen bzw. damit verbunden sein. Jedes Risiko kann auch zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf einige dieser Risiken wird in diesem Abschnitt kurz eingegangen. Es gilt jedoch zu beachten, dass dies keine abschliessende Auflistung aller möglichen Risiken ist. Potenzielle Anleger sollten sich über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie sich von ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Experten umfassend über die Eignung einer Anlage in Anteile dieses Fonds unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- und Steuersituation und sonstiger Umstände, die im vorliegenden Prospekt enthaltenen Informationen und die Anlagepolitik des Fonds haben beraten lassen. Derivative Finanzinstrumente Der Fonds darf derivative Finanzinstrumente einsetzen. Diese können nicht nur zur Absicherung genutzt werden, sondern können einen Teil der Anlagestrategie darstellen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Absicherungszwecken kann durch entsprechend geringere Chancen und Risiken das allgemeine Risikoprofil verändern. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Anlagezwecken kann sich durch zusätzliche Chancen und Risiken auf das allgemeine Risikoprofil auswirken. Derivative Finanzinstrumente bergen auch das Risiko, dass dem Fonds ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem derivativen Finanzinstrument beteiligte Partei (in der Regel eine Gegenpartei ) ihre Verpflichtungen nicht einhält. Dieses Risiko ist bei OTC-Optionen und -Termingeschäften etc. besonders hoch. 14 Emittentenrisiko (Bonitätsrisiko) Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder gar der Konkurs eines Emittenten bedeuten einen mindestens teilweisen Verlust für das Fondsvermögen. Gegenparteienrisiko Das Risiko besteht darin, dass die Erfüllung von Geschäften, welche für Rechnung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, durch Liquiditätsschwierigkeiten oder Konkurs der entsprechenden Gegenpartei gefährdet ist. Geldwertrisiko Die Inflation kann den Wert der Anlagen des Fondsvermögens mindern. Die Kaufkraft des investierten Kapitals sinkt, wenn die Inflationsrate höher ist als der Ertrag, den die Anlagen abwerfen. Konjunkturrisiko Es handelt sich dabei um die Gefahr von Kursverlusten, die dadurch entstehen, dass bei der Anlageentscheidung die Konjunkturentwicklung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt und dadurch Wertpapieranlagen zum falschen Zeitpunkt getätigt oder Wertpapiere in einer ungünstigen Konjunkturphase gehalten werden.

15 Länderrisiko Anlagen in Ländern mit politisch instabilen Verhältnissen unterliegen besonderen Risiken. Diese können sehr rasch zu grossen Kursschwankungen führen. Dazu gehören beispielsweise Devisenbeschränkungen, Transferrisiken, Moratorien oder Embargos. Liquiditätsrisiko Bei gewissen Rohstoffen besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass diese Rohstoffe nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können. Marktrisiko (Kursrisiko) Dieses ist ein allgemeines, mit allen Anlagen verbundenes Risiko, das darin besteht, dass sich der Wert einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen des Fonds verändert. Psychologisches Marktrisiko Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, obwohl sich die Werthaltigkeit und die Zukunftsaussichten der Anlagen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen. Settlement Risiko Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des Fonds, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Verluste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts auftreten können. 15 Steuerrisiko Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des Fonds kann steuergesetzlichen Vorschriften (z.b. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Fonds unterliegen. Währungsrisiko Hält der Fonds Vermögenswerte, die auf Fremdwährung(en) lauten, so ist er (soweit Fremdwährungspositionen nicht abgesichert werden) einem direkten Währungsrisiko ausgesetzt. Sinkende Devisenkurse führen zu einer Wertminderung der Fremdwährungsanlagen. Im umgekehrten Fall bietet der Devisenmarkt auch Chancen auf Gewinne. Neben den direkten bestehen auch indirekte Währungsrisiken. Zinsänderungsrisiko Soweit der Fonds in verzinsliche Wertpapiere investiert, ist er einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt. Steigt das Marktzinsniveau, kann der Kurswert der zum Fondsvermögen gehörenden verzinslichen Wertpapiere erheblich sinken. Dies gilt in erhöhtem Masse, soweit das Fondsvermögen auch verzinsliche Wertpapiere mit längerer Restlaufzeit und niedrigerer Nominalverzinsung hält. Risiko von Interessenkonflikten Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, ihrer Beauftragten und der mit diesen verbundenen Unternehmen können Interessenkonflikte auftreten. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank treffen Vorkehrungen, um das Risiko von

16 Interessenkonflikten zu vermeiden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass im Einzelfall die Beeinträchtigung von Kundeninteressen nicht vollständig vermieden werden kann. 7 Beteiligung am Fonds 7.1 Verkaufsrestriktionen Der Fonds ist nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Konversion und Rücknahme von Anteilen dieses Fonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile des Fonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und können, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches dieses Gesetz nicht verletzt, weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten, Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Der Begriff Vereinigte Staaten" umfasst im Sinne dieses Prospekts die Vereinigten Staaten von Amerika, alle ihre Gliedstaaten, Territorien und Besitzungen (possessions) sowie alle Gebiete, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die Wohnsitz ausserhalb der Vereinigten Staaten haben, sind berechtigt, wirtschaftliche Eigentümer der Anteile des Fonds nach Massgabe der Regulation S des Securities Act Release No (May 2, 1990) zu werden. 7.2 Allgemeine Informationen zu den Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, Anteilsklassen zu bilden. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteilsklassen aufheben oder vereinigen. 16 Die Anteilsklassen, die aufgelegt sind, sowie die anfallenden Gebühren und Vergütungen pro Anteilsklasse sind in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. Zusätzlich werden bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus dem Vermögenswert des Fonds beglichen. Siehe dazu Ziffer 9 und 10 (Steuervorschriften sowie Kommissionen und Kosten). Die Anteilsklassen unterscheiden sich nur hinsichtlich der Abrechnungswährung, nicht jedoch bezüglich der Anlagepolitik und sind somit Teile ein und desselben Fondsvermögens. Alle Gebühren und sonstigen Bedingungen sind identisch. Die Anteile werden nur buchmässig geführt. 7.3 Berechnung von Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Nettoinventarwert (der NAV, Net Asset Value) pro Anteil und pro Anteilsklasse des Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft regelmässig zum Bewertungstag (NAV-Tag, NAV date) entsprechend des Bewertungsintervalls ermittelt. Die operative Berechnung erfolgt dabei innerhalb einer festgesetzten Bewertungsfrist. Die Bewertung erfolgt nach den unten genannten Grundsätzen.

17 Informationen zum Bewertungstag, zum Bewertungsintervall und der Bewertungsfrist sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zu entnehmen. Der NAV eines Anteils ist in der Rechnungswährung des Fonds ausgedrückt und ergibt sich aus dem Vermögen des Fonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile und pro Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: Anteile der Anteilsklasse USD werden auf USD 0.01 gerundet; Anteile der Anteilsklasse CHF werden auf CHF 0.01 gerundet. Das Vermögen des Fonds wird auf Basis der folgenden Grundsätze bewertet: a) Anlagen, die an einer Börse notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden in der Regel zum Schlusskurs des Bewertungstages bewertet. Bei der Bewertung von Anlagen in Rohstoffen kann auch ein anderer, von der jeweiligen Börse offiziell veröffentlichter Preis (z.b. Offizieller Schlusspreis, Settlementpreis), verwendet werden, sofern sich dieser Preis als substantieller erweisen sollte (z.b. mit mehr Umsatz). Eine langfristig konstante Bewertungsgrundlage (z.b. gleicher Börsenplatz, gleiche Preisart) wird angestrebt. Wenn eine Anlage an mehreren Börsen oder Märkten gehandelt wird, ist der Kurs jenes Marktes massgebend, welcher der Hauptmarkt für diese Anlage ist. Vorbehalten bleibt Bst. b) unten. b) Bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt. 17 c) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Bst. a) und b) oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. d) Die liquiden Mittel werden grundsätzlich auf der Basis des Nennwertes, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, bewertet. e) Anlagen, die nicht auf die Rechnungswährung des Fonds lauten, werden in die Rechnungswährung des Fonds zum Mittelkurs zwischen Kauf- und Verkaufspreis der in Liechtenstein, oder falls nicht erhältlich, auf dem für diese Währung repräsentativsten Markt erhältlich ist, umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Prinzipien zur Bewertung des Vermögens anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung aufgrund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fonds auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden. In diesem Fall

18 wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. 7.4 Ausgabe von Anteilen Anteile können zum NAV je Anteil und je Anteilsklasse gezeichnet werden. Die Bewertungsgrundsätze sind unter Punkt 7.3 im Detail beschrieben. Die Abrechnung erfolgt zum NAV zuzüglich der allfälligen Ausgabekommission und etwaiger Steuern. Die dabei anfallenden Kommissionen bzw. Gebühren sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zu entnehmen. Entsprechende Zeichnungsanträge müssen bei der Depotbank zum Annahmeschluss vorliegen. Falls ein Antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Annahmeschluss sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb einer festgelegten Frist (Valuta) nach dem Bewertungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, diese Frist zu erstrecken, sofern sich die reguläre Valuta als zu kurz erweist. Informationen zur Valuta sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zu entnehmen. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. 18 Die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsberechtigten sind berechtigt, nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen Zeichnungsanträge abzulehnen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger gehalten werden muss, wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft verzichtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. 7.5 Rücknahme der Anteile Anteile werden zum NAV je Anteil und je Anteilsklasse zurückgenommen. Die Bewertungsgrundsätze sind unter Punkt 7.3 im Detail beschrieben. Die Abrechnung erfolgt zum NAV abzüglich der allfälligen Rücknahmekommission und etwaiger Steuern. Die dabei anfallenden Kommissionen bzw. Gebühren sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zu entnehmen.

19 Entsprechende Rücknahmeanträge müssen bei der Depotbank zum Annahmeschluss vorliegen. Falls ein Antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Annahmeschluss sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zu entnehmen. Die Rückzahlung erfolgt innerhalb einer festgelegten Frist (Valuta) nach dem Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, diese Frist zu erstrecken, sofern sich die reguläre Valuta als zu kurz erweist. Informationen zur Valuta sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zu entnehmen. Die festgelegte Frist (Valuta) gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Depotbank liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Bei grossen Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft werden können. Ist eine solche Massnahme notwendig, so werden alle am selben Tag eingegangenen Rücknahmeanträge zum selben Preis abgerechnet. Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft können jederzeit selbständig die Rücknahme von Anteilen durchführen, wenn diese von Anlegern gehalten werden, die zum Erwerb oder zum Besitz dieser Anteile nicht berechtigt sind. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers anstatt nach freiem Ermessen der Depotbank in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös der Konvertierung von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich der Gebühren Konversion von Anteilen Die Anleger können jederzeit von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse wechseln. Die Höhe der jeweiligen Konversionsgebühr, die im Zusammenhang mit der Konversion von Anteilen der Anteilsklasse erhoben wird, wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konvertieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / (D x E) A = B = C = D = E = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, in welche konvertiert werden soll. Anzahl der Anteile der Anteilsklasse, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll. Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile. Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. Nettoinventarwert der Anteile der Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben.

20 Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. 7.7 Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes und der Ausgabe sowie der Rücknahme von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und die Konversion von Anteilen des Fonds aussetzen, a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Fonds bildet, infolge eines nationalen Feiertages geschlossen ist; b) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Fonds bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; c) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder d) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der externen Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit, sofern er durch die in Bst. b) bis d) genannten Gründe verursacht worden ist. Ist eine ordnungsgemässe Berechnung des Nettovermögenswertes nicht möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten. 20 Bewertung an den Feiertagen zu Weihnachten und zum Jahreswechsel: Durch die Häufung von Bankfeiertagen über Weihnachten und zum Jahreswechsel kann es, bedingt durch fehlende Liquidität und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze, zu Verzerrungen der der Fondsbewertung zugrundeliegenden Bewertungspreise kommen. Es ist im Vorfeld nur schwer abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegt und Anteilsgeschäft für alle Parteien fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäft an die Anleger dar, da der entsprechende NAV erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich stark verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist.

21 Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und der NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Weihnachtstagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. 7.8 Market Timing Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft erlauben kein Market Timing (das unlautere Ausnutzen von Wertunterschieden bei Investmentunternehmen durch den kurzfristigen und systematischen Handel mit Fondsanteilen). Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft behalten sich daher das Recht vor, die nach ihrem Ermessen verdächtigen Zeichnungs-, Umtauschund Rücknahmeanträge abzulehnen sowie angebrachte, zum Schutz der übrigen Anleger dienende Massnahmen zu ergreifen. 7.9 Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei Die inländischen Vertriebsberechtigten sind gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, die im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) und der dazugehörenden Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) sowie die Richtlinien der FMA in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sofern die inländischen Vertriebsberechtigten Gelder von Anlegern selbst entgegennehmen, sind sie in ihrer Eigenschaft als Sorgfaltspflichtige verpflichtet, nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Sorgfaltspflichtverordnung den Zeichner zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen und alle für sie geltenden lokalen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei zu befolgen Verwendung des Erfolgs Die erwirtschafteten Erträge des Fonds werden gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. 9 Steuervorschriften Das verwaltete Vermögen eines Anlagefonds ist steuerbefreit. Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem Fonds löst keine Emissionsabgabe aus. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler 5 ist. 5 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Aus diesem Grund stellen liechtensteinische Fonds als von der Umsatzabgabe befreite Anleger dar.

22 Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren. Allfällige Ertragsausschüttungen des Fonds bilden Vermögensertrag und sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind als Erwerb zu versteuern. Auf Ausschüttungen ist keine Couponsteuer geschuldet. Eine liechtensteinische Zahlstelle kann verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des Fonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU- Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der berechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen. Der Anlagefonds untersteht keiner weiteren Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Investor aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anteilen übernehmen Kommissionen und Kosten 10.1 Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Ausgabekommission Zur Deckung der Kosten, welche die Platzierung der Anteile verursacht, kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der neu emittierten Anteile zugunsten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und/oder von Vertriebsberechtigten im In- oder Ausland eine Ausgabekommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds erheben Rücknahmekommission Für die Auszahlung zurückgenommener Anteile erhebt die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der zurückgegebenen Anteile zugunsten des Fonds eine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds.

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