LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN NR

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1 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN NR zur Vorlage im Rahmen des Widmungsverfahren bzw. als Grundlage im Rahmen der Bebauungsstudie 1. OBJEKT: ÖBB Wohnbau Wörgl Ost 2. AUFTRAGGEBER: ÖBB Immobilienmanagement GmbH Claudiastraße 2 A-6020 Innsbruck 3. SACHVERHALT: Westlich des Bahnhofs Wörgl soll ein Wohnhaus mit vorgelagertem Parkhaus errichtet werden. Es ist die Lärmimmission durch den Schienenverkehr und Straßenverkehr zu ermitteln und dem Widmungsmaß gegenüber zu stellen.

2 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 2 / 24 INHALTSVERZEICHNIS: 1. OBJEKT: AUFTRAGGEBER: SACHVERHALT: BESCHREIBUNG DER UMGEBUNG: Allgemein Luftbilder Situation Widmung: Örtliche Lärmverhältnisse: Angather Weg ÖBB Trasse / Bahnhof Verschub Fußgänger- und Fahrradweg Umgebungslärmmessung LÄRMAUSBREITUNGSBERECHNUNG: Kalibrierung Geländemodell: Einzelpunktberechnung: Rasterlärmkarten GUTACHTEN: Grundlagen: Auszug Tiroler Raumordnungsgesetz: Widmung ÖN S5021: Planungsrichtwert für Tirol gemäß ÖAL 36: Mindestschalldämmung von Außenbauteilen: Begriffserklärungen Ortsübliche Schallimmission Beurteilungspegel ortsübliche Schallimmission L r,o Planungsrichtwert Flächenwidmungskategorie L r,fw spezifische Schallimmission Beurteilungspegel spez. Schallimmission L r,spez Planungswert spezifische Schallimmission Lr, PW IMMISSIONSANALYSE: Maßnahmen aus lärmtechnischer Sicht: GUTACHTLICHE ZUSAMMENFASSUNG:... 24

3 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 3 / BESCHREIBUNG DER UMGEBUNG: 4.1. Allgemein Der zu untersuchende Bauplatz befindet sich am Grundstück der ÖBB auf einem Schotterplatz. Im Süden des Bauplatzes befinden sich die Augasse sowie ein Wohngebäude an der Adresse Augasse 27a-d. Weiter südlich befindet sich Freiland sowie weitere Wohngebäude. Unmittelbar im Osten an den Bauplatz angrenzend befindet sich der Wörgler Bach, dahinterliegend befindet sich Freiland sowie ein Parkplatz. Im Norden grenzt die ÖBB Trasse Brennersee-Innsbruck-Kufstein an den Bauplatz an. Im Westen des Bauplatzes befindet sich Freiland, dahinterliegend befinden sich Schrebergärten. Abbildung 1 Lageplan (genordet), Quelle:

4 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 4 / Luftbilder Situation Abbildung 2 Luftbild Blickrichtung Süden, aufgenommen Juli 2014 Abbildung 3 Luftbild Blickrichtung Nord, aufgenommen April 2014

5 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 5 / Widmung: Entsprechend des gültigen Flächenwidmungsplanes, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes der Tiroler Landesregierung Stand April 2015, ist die gegenständliche Bauparzelle als Freiland - Eisenbahnanlagen gem. TROG 41 gewidmet. Das angrenzende Gebiet im Süden ist als bestehender örtlicher Verkehrsweg gem. TROG 53(3) bzw. Wohngebiet gem. TROG 38(1) gewidmet. Das angrenzende Gebiet im Norden und Osten ist als Freiland - Eisenbahnanlagen gem. TROG 41 gewidmet, dahinterliegend als Freiland Fließende Gewässer gem. TROG 41. Das Gebiet weiter im Osten ist als Kerngebiet gem. TROG 40(3),(6), eingeschränkt auf Wohnungen gem. TROG 40(6) gewidmet. Das angrenzende Gebiet im Westen ist als Sonderfläche standortgebunden gem. TROG 43(1)a gewidmet. Abbildung 4 Flächenwidmungsplan Quelle:

6 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 6 / Örtliche Lärmverhältnisse: Die örtliche Lärmimmission wird durch folgende Emittenten maßgeblich beeinflusst: Augasse Die Augasse befindet sich unmittelbar im Süd-Osten des Bauplatzes, hinter einem Geländesprung. Die Augasse kann als gering befahrene Straße bezeichnet werden. Die Lärmimmission durch die Augasse kann aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens, als untergeordnet bezeichnet werden und geht in den örtlichen Verhältnissen unter ÖBB Trasse Die ÖBB Trasse Brennersee-Innsbruck-Kufstein befindet sich im Norden des Bauplatzes. Das Zugaufkommen auf der ÖBB Trasse Brennersee-Innsbruck- Kufstein / Bahnhof ist bekannt, und wird im Anhang abgebildet Verschub Der Verschub befindet sich im Norden und Osten des Bahnhofes. Das Verschubaufkommen wird im Rahmen der Kalibrierung genau berücksichtigt Sportplatz Im Süd-Westen befindet sich ein Sportplatz mit einem Trainingsplatz sowie einem Fußballplatz mit Tribüne, mit einer Laufbahn rundherum. Die Lärmimmission durch den Sportplatz kann als untergeordnet bezeichnet werden und geht in den örtlichen Verhältnissen unter.

7 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 7 / Umgebungslärmmessung Zur Feststellung der tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnisse wurden Lärmmessungen im Bereich der geplanten Bebauung durchgeführt. Mikrophonaufstellung 1 westliche Grundstücksgrenze: Auf der westlichen Grundstücksgrenze, ca. 4 m ü. Gelände Messzeit: Vom bis Messdauer: 13 Stunden Messgerät: Brüel & Kjaer 2270, Herstellernummer: , Eichschein: CAT Tag: Mittlerer Spitzenpegel Äquivalenter Dauerschallpegel Basispegel Abend: Mittlerer Spitzenpegel Äquivalenter Dauerschallpegel Basispegel Nacht: Mittlerer Spitzenpegel Äquivalenter Dauerschallpegel Basispegel L A,1 = 73 db L A,eq = 62 db L A,95 = 57 db L A,1 = 79 db L A,eq = 67 db L A,95 = 56 db L A,1 = 76 db L A,eq = 66 db L A,95 = 51 db Messbedingungen: Während der Durchführung der Lärmmessung war das Wetter heiter, es herrschte leichter bis variabler Wind, kein Niederschlag.

8 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 8 / 24 MP 1 in Berechnungen Ausschließen Abend Spezifisch 2 Nacht Tag Sound db :00:00 19:00:00 21:00:00 23:00:00 01:00:00 03:00:00 05:00:00 LAeq Cursor: :14:53-20:14:54 LAeq=58,3 db LAFmax=59,0 db LCeq=61,2 db LAFmin=57,7 db Abbildung 5 Pegel-Zeitdiagramm Messpunkt 1 Mikrophonaufstellung 2 nördliche Grundstücksgrenze: Auf der nördlichen Grundstücksgrenze, ca. 4 m ü. Gelände Messzeit: Vom :00 22:00 Messdauer: 12 Stunden Messgerät: Brüel & Kjaer 2270, Herstellernummer: , Eichschein: CAT Tag: Mittlerer Spitzenpegel Äquivalenter Dauerschallpegel Basispegel Abend: Mittlerer Spitzenpegel Äquivalenter Dauerschallpegel Basispegel L A,1 = 81 db L A,eq = 69 db L A,95 = 47 db L A,1 = 82 db L A,eq = 70 db L A,95 = 47 db

9 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 9 / 24 Messbedingungen: Während der Durchführung der Lärmmessung war das Wetter heiter, es herrschte leichter bis variabler Wind, kein Niederschlag. Abend Level Tag Sound MP 2 in Berechnungen db :00:00 13:00:00 15:00:00 17:00:00 19:00:00 21:00:00 LAeq Cursor: :08:58-13:08:59 LAeq=49,3 db LAFmax=49,6 db LCeq=63,1 db LAFmin=48,8 db Abbildung 6 Pegel-Zeitdiagramm Messpunkt 2

10 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 10 / LÄRMAUSBREITUNGSBERECHNUNG: Als maßgebliche Lärmemittenten für die geplante Wohnbebauung sind bekannt: ÖBB Trasse / Bahnhof ÖBB Verschub Die Berechnung erfolgt mittels Software Soundplan 7.2 mit einem digitalen Geländemodell unter Berücksichtigung örtlicher Abschirmung und Reflexionen bei Tag, Abend und Nacht. Weiteres wurde, wie bereits im Gutachten angeführt, zur Bestimmung der tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnisse Lärmmessungen durchgeführt, und die berechneten Ergebnisse mit der durchgeführten Lärmmessung kalibriert Kalibrierung Geländemodell: Es wurde das Zugaufkommen während der Durchführung der Umgebungslärmmessung erhoben, und die jeweiligen Zugvorbeifahrten getrennt betrachtet. Für die Kalibrierungsberechnung wurde der 5 db Bahnbonus nicht berücksichtigt, da dieser ja bei der Umgebungslärmmessung ebenso nicht berücksichtigt wird. Die Kalibrierung zeigt überwiegend gute Übereinstimmung zur durchgeführten Umgebungslärmmessung, während der Tageszeit ergibt sich die größte Abweichung mit -1,0 db (Berechnung mittels Geländemodell ist lauter als Umgebungslärmmessung). Dem Berechnungsmodel wird die Durchfahrt der Züge zu Grunde gelegt. In der Realität bleiben jedoch am Bahnhof Wörgl sämtliche Personenzüge stehen, was auf Grund der durchgeführten Umgebungslärmmessungen zu einer geringeren Lärmemission führt.

11 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 11 / 24 Die geringeren Kalibrier-Werte am Abend und in der Nacht sind auf die Tatsache zurückzuführen, dass hauptsächlich die Güterzüge durchfahren, wobei am Abend und in der Nacht ein verstärkter Güter- und Verschubverkehr vorhanden ist. Messpunkt MP1 Tag (06:00-19:00 Uhr) Abend (19:00-22:00 Uhr) Nacht (22:00-06:00 Uhr) Messergebnisse 52,8 57,8 63,3 Berechnungsergebnisse 53,8 57,1 62,8 Kalibrierung -1,0 0,7 0,5 Messpunkt MP1 - Verschub Tag (06:00-19:00 Uhr) Abend (19:00-22:00 Uhr) Messergebnisse 67,7 65,9 Berechnungsergebnisse 67,1 66,2 Kalibrierung 0,6-0,3 Nacht (22:00-06:00 Uhr) Messpunkt MP2 Tag (06:00-19:00 Uhr) Abend (19:00-22:00 Uhr) Messergebnisse 66,3 63,0 Berechnungsergebnisse 65,9 61,7 Kalibrierung 0,4 1,3 Nacht (22:00-06:00 Uhr) Messpunkt MP2 - Verschub Messergebnisse 73,2 Berechnungsergebnisse 72,3 Kalibrierung 0,9 Tag (06:00-19:00 Uhr) Abend (19:00-22:00 Uhr) Nacht (22:00-06:00 Uhr) Bei der Kalibrierung ist insbesondere die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit relevant. Lt. VZG der ÖBB [Verzeichnis zulässiger Geschwindigkeiten] ist im betreffenden Streckenabschnitt eine Geschwindigkeit von km/h möglich. Tatsächlich wird eine geringere Geschwindigkeit gefahren bzw. bleiben alle Personenzüge stehen.

12 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 12 / Einzelpunktberechnung: Bei der Einzelpunktberechnung ergeben sich bei den Immissionspunkten 0,5m vor dem geöffneten Fenster, also ohne Reflexion, die folgenden Pegelwerte: Abbildung 7 Übersicht Immissionspunkte

13 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 13 / 24 In der Berechnung ist ein Lärmschutzschild Richtung Bahn / Norden, sowie geschlossene Balkonbrüstungen Richtung Süden berücksichtigt, welche zusätzlich den Umgebungslärm bezogen auf die Wohnräumlichkeiten abschirmt.

14 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 14 / 24 Abbildung 8 Querschnitt, Quelle: Moritz & Haselsberger Architekten

15 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 15 / Rasterlärmkarten Im Folgenden wird mittels Rasterlärmkarten die vorhandene Lärmimmission der Wohnbebauungen grafisch dargestellt. Die Rasterlärmkarte wird auf einer Höhe von 1,5 m und 4m berechnet. Die Rasterlärmkarten sind dem Anhang zu entnehmen, anbei auszugsweise die Rasterlärmkarte nachts in einer Höhe von 1,5 m über Gelände.

16 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 16 / GUTACHTEN: 6.1. Grundlagen: Die Raumordnung / die Raumplanung dient dem Erreichen einer dem Allgemeinwohl dienenden geordneten Nutzung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten und die abschätzbaren Bedürfnisse der Bevölkerung - sowohl des Planungsraumes als auch des übergeordneten Raumes. Im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes dürfen in Mischgebieten Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden. Dies schützt andere Anrainer vor Beeinträchtigungen. Ebenso sieht das Tiroler Raumordnungsgesetz im Rahmen der Umwidmung vor, dass geprüft wird ob der Standort und seine Umgebung für die angestrebte Widmung geeignet sind. Aus lärmtechnischer Sicht ist hier verknüpfend insbesondere auf die ÖN S5021 Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und ordnung, also auch ÖAL 36 Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung hinzuweisen Auszug Tiroler Raumordnungsgesetz: 40 Mischgebiete (1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtchaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des 1 Abs. 2 lit. e dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.

17 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 17 / 24 (2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind. (3) Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden. (4) Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden. (5) Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung ( 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. (6) Für Teile von Mischgebieten kann festgelegt werden, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten. (7) Für Grundstücke oder Teile von Grundstücken im landwirtschaftlichen Mischgebiet, die unmittelbar im Bereich einer Hofstelle liegen und die Bestandteil desselben Grundbuchskörpers wie die Hofstelle sind, kann festgelegt werden, dass nur Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung dienende Gebäude errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen der Hofbewirtschaftung einerseits und Wohnnutzungen oder betrieblichen oder sonstigen Tätigkeiten andererseits hintanzuhalten. (8) Bestehen auf Grundflächen, die als ein Mischgebiet gewidmet sind oder für die eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 5 zweiter Satz getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach den Abs. 1 bis 5 und 7 zulässige Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch a) gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Mischgebiet bzw. der Erlassung der betreffenden Festlegung die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und b) die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung eine solche Beeinträchtigung bereits ausgeht, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird. Bestehen auf Grundflächen im Mischgebiet, für die eine Festlegung nach Abs. 6 oder 7 gilt, rechtmäßig bereits andere als nach diesen Bestimmungen zulässige Wohnungen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird. (9) In Mischgebieten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.

18 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 18 / Widmung ÖN S5021: Entsprechend ÖN S5021 Tabelle 1 werden Immissionsgrenzwerte für den Äquivalenten Dauerschallpegel angegeben und sind daher als Planungsrichtwert zulässig: PLANUNGSRICHTWERT FÜR ZULÄSSIGE IMMISSIONEN Kategorie Gebiet und Standplatz L A,eq - Tag L A,eq - Abend L A,eq - Nacht BAULAND 1 Ruhegebiet, Kurgebiet, Wohngebiete in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten landund forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen GRÜNLAND Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlicher störender Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser) Gebiet für Betriebe ohne Schallemission Gebiet für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten Gebiet mit besonders großer Schallemmission (z.b. Industriegebiete) Es besteht kein Ruheanspruch, daher sind auch keine Richtwerte festgelegt. 1 Kurbezirk Parkanlagen, Naherholungsgebiet Quelle: ÖN-S 5021, Tabelle 1, Ausgabe 2010

19 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 19 / Planungsrichtwert für Tirol gemäß ÖAL 36: VORSCHLAG FÜR DEN PLANUNGSRICHTWERT - TIROL Gebietsbezeichnung gemäß TROG 2001 L A,eq - Tag L A,eq - Abend L A,eq - Nacht Wohngebiet gemischtes Wohngebiet Tourismusgebiet Kerngebiet Landwirtschaftliches Mischgebiet Allgemeines Mischgebiet Gewerbe- und Industriegebiet Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe 55 (60) 50 (66) 45 (50) Quelle: ÖAL Nr.36 Blatt 1, Tabelle C.7, Ausgabe 2007 Anmerkung: Werte für den L A,eq Abend sind in der ÖAL 36 nicht enthalten, und wurden analog ÖN S 5021 gemittelt.

20 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 20 / Mindestschalldämmung von Außenbauteilen: SCHALLDÄMMUNG VON AUSSENBAUTEILEN Bauteile von zu schützenden Räumen (Aufenthaltsräumen) Mindestschallschutz (R res,w, R w bzw. Rw) [db] für maßgeblichen Außenlärmpegel - Stufen TAG NACHT Wohngebäude, -heime, Hotels, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Kurgebäude. Außenbauteile gesamt R res,w Opake Außenbauteile R w Fenster & Außentüren R w R w + C tr An Bestand angebaute Gebäudetrennwände R w Decken & Wände gegen Dachböden R w Decken & Wände gegen Tiefgaragen R w Quelle: OIB-Richtlinie 5, Ausgabe Oktober ÖN B Der Spektrum-Anpassungswert Ctr wird zur Einzahlangabe Rw oder R w oder DnT,w addiert, um ein bestimmtes Schallpegelspektrum zu berücksichtigen. Ctr berücksichtigt das Straßenverkehrsgeräusch. Bei einem Flächenanteil der Fenster und Außentüren von mehr als 30% der Fläche des raumbezogenen Außenbauteils sind die erforderlichen Schalldämmmaße für die Erfüllung des resultierenden Mindestschalldämmmaßes entsprechend ihrem Flächenanteil zu bemessen Begriffserklärungen Zum Verständnis des vorliegenden Gutachtens ist die Kenntnis folgender Begriffe unbedingt erforderlich Ortsübliche Schallimmission Die ortsübliche Schallimmission beschreibt die Schallimmission der örtlichen Verhältnisse.

21 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 21 / Beurteilungspegel ortsübliche Schallimmission L r,o Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen ist der energieäquivalente Dauerschallpegel der ortsüblichen Schallimmission als Jahresmittelwert, der gegebenenfalls mit einem Anpassungswert zu versehen ist. Der Anpassungswert ist nur an dem Schallpegel der jeweiligen repräsentativen Quelle anzubringen, für die ein Anpassungswert zutreffend ist und nicht etwa an der Summe des Schallpegels der repräsentativen Schallquellen. Bei der Ermittlung werden nur Schallimmissionen berücksichtigt, die durch repräsentative Quellen und reproduzierbare Geräusche in der Umgebung des Immissionsortes verursacht werden. Rein zufällige oder seltene Schallereignisse werden außer Acht gelassen Planungsrichtwert Flächenwidmungskategorie L r,fw Der Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie ist der nach dem ausgewiesenen Flächenwidmungsplan und Zuordnung nach ÖNORM S zutreffende Beurteilungspegel, der für das Emissions- und Immissionsniveau der betreffenden Widmung typisch ist spezifische Schallimmission Die spezifische Schallimmission ist die Schallimmission des zu beurteilenden Geräusches getrennt nach Arten der Schallquellen (z.b. Anlagen, Straße, Schiene, ) Beurteilungspegel spez. Schallimmission L r,spez Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission ist der energieäquivalente Dauerschallpegel der spezifischen Schallimmission, der bei gewerblichen Betriebsanlagen und verwandten Einrichtungen sowie Baulärm mit einem generellen Anpassungswert von +5 db, bei Straßenverkehr und Flugverkehr von 0 db und bei Schienenverkehr von -5 db zu versehen ist Planungswert spezifische Schallimmission Lr, PW Der Planungswert für die spezifische Schallimmission ist der Zielwert für die planerische Festlegung der spezifischen Schallimmission für die jeweilige Art der Schallquelle (Anlagen, Straße, Schiene, etc.) ausgedrückt als Beurteilungspegel.

22 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 22 / IMMISSIONSANALYSE: Die lärmtechnische Beurteilung findet gem. Tiroler Raumordnungsgesetz, ÖNORM S 5021 bzw. ÖAL 36 statt. Die Raumordnung / die Raumplanung dient dem Erreichen einer dem Allgemeinwohl dienenden geordneten Nutzung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten und die abschätzbaren Bedürfnisse der Bevölkerung sowohl des Planungsraumes als auch des übergeordneten Raumes. Die ÖNORM S 5021 bzw. ÖAL 36 sieht in Abhängigkeit der Gebietswidmung/Flächenwidmung Planungsrichtwerte für zulässige Lärmimmission vor (dazu siehe zuvor abgebildete Tabellen), um eben gegenseitigen Wechselbeeinträchtigungen zu vermeiden. Man geht also davon aus, dass an jedem Standplatz abhängig der angestrebten Nutzung/Widmung ein gewisser Ruheanspruch besteht. VORSCHLAG FÜR DEN PLANUNGSRICHTWERT TIROL Gebietsbezeichnung gemäß TROG 2001 L A,eq - Tag L A,eq - Abend L A,eq - Nacht Allgemeines Mischgebiet gem. TROG 40(2) Quelle: ÖAL Nr.36 Blatt 1, Tabelle C.7, Ausgabe 2007

23 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 23 / Maßnahmen aus lärmtechnischer Sicht: Aufgrund der geplanten Lärmschutzmaßnahmen: Lärmschild Richtung Norden / Bahntrassse Massive Balkonbrüstungen Richtung Süden, werden die Immissionsgrenzwerte im Bereich der Wohnungen eingehalten. massive Brüstung Lärmschild

24 LÄRMTECHNISCHES GUTACHTEN Seite 24 / GUTACHTLICHE ZUSAMMENFASSUNG: Aufgrund der durchgeführten Messungen und lärmtechnischen Berechnungen nach dem Stand der Technik kann festgestellt werden, dass das Widmungsmaß für die Immissionen entsprechend der veröffentlichten Richtlinien und Normen für allgemeines Mischgebiet 40(2) TROG eingehalten wird. Innsbruck, am (PF) Anlagen: Rasterlärmkarten

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