Bundesministerium der Finanzen Herr Abteilungsleiter III MD Julian Würtenberger. per

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1 Bundesministerium der Finanzen Herr Abteilungsleiter III MD Julian Würtenberger per Regelung für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung Sehr geehrter Herr Würtenberger, in Fortführung unserer Erörterung am in Köln möchten wir Ihnen nachfolgend unsere Anregung zur Überarbeitung der Regelungen für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung näher erläutern. Ausschreibungspflicht Eingangsämter im mittleren und gehobenen Dienst Wir sind der Überzeugung, dass der beruflichen Entwicklung von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6m bis A8 und A9g bis A11 eine besondere Bedeutung zukommt. In dieser Zeit sollen die Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit haben, hürdenfrei und zügig aus einer Vielzahl von freien Stellen diejenige Dienstposten anzustreben und zu erreichen, die den persönlichen Neigungen und Präferenzen oder auch den geographischen Verwendungswünschen entsprechen. Auch sollten in dieser Zeit die ggf. notwendigen Zusatzqualifikationen für die weitere berufliche Verwendung erworben werden können, wie z.b. die Befähigung zum Führen von Waffen und Dienstkraftfahrzeugen oder Fachlehrgänge für die Verwendung in bestimmten Aufgabenbereichen. In der Regel kann für den überwiegenden Teil der Beschäftigten davon ausgegangen werden, dass die Bereitschaft zur Mobilität und Flexibilität mit zunehmendem Alter abnimmt und diese Beamtinnen und Beamten auch schon festere Vorstellungen im Hinblick auf den angestrebten Dienstort und die angestrebte Tätigkeit haben

2 - 2 - Demnach lässt sich die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten in den Ämtern der Besoldungsgruppen in der Laufbahn des mittleren Dienstes bis A8 und in der Laufbahn des gehobenen Dienstes bis A11 in verschiedene Phasen einteilen: Ausbildungs- und Einstiegsphase Diese Phase umfasst die Laufbahnausbildung sowie die Zeit in der Erst- und Zweitverwendung. Sie ist dadurch geprägt, dass der Beamte oder die Beamtin wenig Einflussmöglichkeit auf die eigene berufliche Entwicklung hat. Findungsphase Diese Phase schließt sich an die Zweitverwendung an und ermöglicht die gezielte Suche nach geeigneten Dienstposten, die sowohl den eigenen Neigungen und Präferenzen aber auch der angestrebten Ortswahl entsprechen. Qualifzierungsphase Diese Phase schließt sich an die Findungsphase an. Sie umfasst die weitere Erreichung von Qualifikationen. Hierzu gehört die Absolvierung von zwingend erforderlichen Fachlehrgängen in dem jeweils angestrebten Verwendungsbereich. Diese Phasen sollten in der Zeit abgeschlossen werden, in der die Beamtin oder der Beamte noch einen Dienstposten A6m/A8 bzw. A9g/A11 innehat. Die gezielte Verfolgung der eigenen beruflichen Entwicklung erfordert jedoch eine deutlich höhere und vor allem garantierte Transparenz aller zur Verfügung stehenden freien gebündelten Dienstposten in den Bewertungen A6m/A8 und A9g/A11 in der Bundesfinanzverwaltung. Wir schlagen deshalb vor, dass zukünftig alle Dienstposten der gebündelten Bewertungen A6m/A8 und A9g/A11 ausnahmslos in einer allen Angehörigen der Bundesfinanzverwaltung zugänglichen Datenbank mit Recherchefunktion (z.b. Ortssuche, Tätigkeitssuche, Dienststellensuche) im Intranet zugänglich gemacht werden. Die Dienstposten der Eingangsbewertungen in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes sollten spätestens acht Wochen, nachdem sie unbesetzt sind, in diese Datenbank als Ausschreibung eingestellt werden. Damit wird der Pflicht nach Ziffer 4.1. der ARZV i.d.f. vom deutlich besser nachgekommen. In der Frist von acht Wochen hat die örtliche Dienststellenleitung die Möglichkeit, den freien Dienstposten in der eigenen Dienststelle hausintern auszuschreiben und mittels eines Auswahlverfahrens zu besetzen oder unter Absehen von einer Stellenausschreibung unter den Bedingungen der bisherigen Ziffer ARZV unter Beteiligung des zuständigen Personalrates zu besetzen. Spätestens acht Wochen, nachdem der Dienstposten im Intranet veröffentlicht wurde, sollte über die Besetzung der so ausgeschriebenen Dienstposten entschieden werden. Liegen mehrere Bewerbungen für diese Dienstposten vor, schließt sich ein Auswahlverfahren an. Liegt nur eine geeignete Bewerbung vor, ist der Bewerber oder die Bewerberin mit dem Ziel der Versetzung auf diesen Dienstposten abzuordnen, soweit keine in der Person selbst liegenden Hinderungsgründe vorliegen

3 - 3 - Beförderungsämter im mittleren und gehobenen Dienst Alle freien Dienstposten der höheren Besoldungsgruppen A9m/A9mZ, A12 und A13g sollten grundsätzlich zweimal im Jahr zu einem festgelegten Stichtag (z.b und 1.10.) bundesweit ebenfalls in der geforderten einheitlichen Datenbank im Intranet ausgeschrieben werden, soweit sie nicht zuvor im Rahmen der Ziffern oder der ARZV ohne Ausschreibung vor dem Ausschreibungsstichtag übertragen werden sollen. Da es sich bei den Ämtern A9m/A9mZ und A13 um die Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn und ab A12 i.d.r. um Ämter mit Führungsaufgaben handelt, sollten diese Ausschreibungen grundsätzlich mit dem für diesen konkreten Aufgabenbereich zwingend notwendigen Anforderungsprofil (z.b. Waffenträger bzw. Waffenträgerin) versehen werden. Diese Ausschreibungen sollten grundsätzlich sowohl Statusbewerbern und Statusbewerberinnen sowie Bewerberinnen und Bewerbern der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe offenstehen, soweit sie mindestens sieben Punkte in der letzten Beurteilung hatten und dem Anforderungsprofil entsprechen. Höherbewertung von Dienstposten im Hinblick auf die Erhöhung der Stellenobergrenzen Die vorgenannten Regelungen zum Absehen von Stellenausschreibungen ermöglichen zwar grundsätzlich, auch bei Höherbewertung von Dienstposten von einer Ausschreibung abzusehen, führen in der Praxis aufgrund fehlender Vorgaben jedoch zu uneinheitlichem Vorgehen innerhalb der Zollverwaltung. Mit Blick auf die unterschiedliche Bewertung der Interessenlagen, die u.a. darauf abheben Fachwissen und auf den Dienstposten bezogene Qualifikationen langfristig zu nutzen, besondere Leistungen und Engagement in der eigenen Fortbildung und beruflichen Entwicklung zu fördern, häufige, für Verwaltung und Beamte gleichermaßen, kostspielige Wohnortwechsel zu vermeiden, die Dienststellen bezogene Personalentwicklung zu berücksichtigen, werden derzeit zwei uns bekannte Varianten genutzt: Höherbewertung mit Ausschreibung: Der/die Dienstposteninhaber/in wird unter Absehen von einer Ausschreibung auf einen gleich bewerteten Dienstposten umgesetzt, nimmt jedoch im Wege der Geschäftsaushilfe weiterhin seine bisherigen Tätigkeiten wahr. Sein/Ihr bisheriger Dienstposten wird höher bewertet und ausgeschrieben. Der/die bisherige Dienstposteninhaber/in läuft dabei Gefahr, bei der Bewerberauswahl zu unterliegen. Zudem setzt das Verfahren voraus, das ein freier Dienstposten für die Umsetzung verfügbar ist. Höherbewertung ohne Ausschreibung: Soweit der/die Dienstposteninhaber/in über eine zuvor festgelegte Beurteilungsnote / Punktzahl (z.b. 13 bis 15 Punkte) verfügt, verbleibt er/sie auf seinem Dienstposten, der höher bewertet und ihm/ihr sodann übertragen wird

4 - 4 - Diese sehr unterschiedliche Behandlung innerhalb der Verwaltung wird von den Betroffenen zu Recht kritisiert. Für den Einzelnen ist nicht nachvollziehbar, warum eine dieser beiden Vorgehensweisen gewählt wurde. Gleiches gilt für beförderungsreife Beamtinnen und Beamte, die ohnehin nicht von einer Bewertungsmöglichkeit ihres Dienstpostens profitieren können und sich zwangsläufig auf einen anderen Dienstposten bewerben müssen. Transparenz könnte eine klare Regelung in der ARZV erzeugen, die das Verfahren der Höherbewertung regelt. Dieses sollte sich an dem bei der Blockbeförderung bewährten Prinzip orientieren. Zunächst ist die Anzahl der Bewertungsmöglichkeiten dem Notenspiegel der aktuellen Beurteilung in der Dienststelle gegenüberzustellen. Ist die Zahl der Bewertungsmöglichkeiten höher oder gleich der Zahl der mit 15 Punkten beurteilten Beamten/Beamtinnen, werden deren Dienstposten höher bewertet und den bisherigen Dienstposteninhabern übertragen. Anschließend werden blockweise die Punktzahlen 14 und 13 geprüft und entsprechend verfahren. Unterschreitet zu einem Stichtag die Zahl der Bewertungsmöglichkeiten die jeweilige Blockgröße der Punktzahl, werden die höher zu bewertenden Dienstposten ausgeschrieben. Abweichende Ausnahmeregelungen für Bereiche mit eingeschränktem Bewerberkreis (z.b. Spezialeinheiten) sind ggf. zu erwägen. Initiativbewerbungen Für Versetzungen aus schwerwiegenden persönlichen Gründen sollte die Möglichkeit bestehen, sich unbeschadet der vorgenannten Regelungen auf einen bestimmten Dienstposten, an einen bestimmten Dienstort oder an eine andere Dienststelle statusgerecht zu bewerben. Die Entscheidung über die Versetzung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen sollte durch die oberste Behörde unter Beteiligung der abgebenden und aufnehmenden Dienststelle getroffen werden. Die Bündelung dieser Zuständigkeit beim BMF / HPR gewährleistet die Anwendung einheitlicher Maßstäbe hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Gründe. Weitergehende Regelungen zur Initiativbewerbung wären unter Berücksichtigung unserer Vorschläge zur Ausschreibung entbehrlich. Bewerberauswahl Grundsatz der Auswahl nach der aktuellen Beurteilung Soweit nach Ziffer ARZV neben der Berücksichtigung des Gesamturteils aktueller Beurteilungen auch die Einzelfeststellungen einbezogen werden sollen, kann sich dies nach unserer Auffassung nur auf die Punktzahl als Binnendifferenzierung des Gesamturteils beziehen. Die Berücksichtigung der Ausprägungsgrade in den persönlichen Kompetenzen dürfte in der Regel nicht geeignet sein, dem Anspruch an Transparenz und Gerechtigkeit der Auswahlentscheidung zu entsprechen. - 5

5 - 5 - Die Regelungen der Ziffer sollten klarstellen, dass eine Auswahl zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten anhand der Beurteilung nicht in Betracht kommt, da unabhängig von einer möglichen Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppe eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht gegeben ist. Versetzung In verschiedenen Tätigkeitsbereichen sind persönliche Voraussetzungen erforderlich, die erst während oder nach der Probezeit erlangt werden. Im Zollfahndungsdienst ist z.b. die Befähigung zum Führen von Waffen Voraussetzung für den Einsatz im Ermittlungsdienst. Der erforderliche Lehrgang setzt wiederum die Teilnahme an der Fortbildung Einführung in den Zollfahndungsdienst voraus. In der Praxis schließen die Betroffenen häufig erst nach Abschluss der Erprobungszeit ( 34 BLV) und Versetzung diese Ausbildung ab. Erlangen sie dabei nicht die Voraussetzungen zum Führen der Waffe, scheidet ihre Verwendung auf dem bereits übertragenen Dienstposten aus. Zur Vermeidung von Benachteiligungen bei der dann erforderlichen Übertragung eines anderen Dienstpostens regen wir an zu prüfen, ob eine Versetzung unter Vorbehalt möglich ist. Wir sind uns sicher, dass diese Anpassungen sowohl den berechtigten Interessen der Verwaltung, wie auch den ebenso berechtigten Bedürfnissen der Beamtinnen und Beamten, gerecht werden. Transparenz und Verlässlichkeit des Verfahrens für die Stellenbesetzung schafft Vertrauen, das Grundlage für die Mitarbeiterzufriedenheit in der Zollverwaltung ist. Mit freundlichen Grüßen Frank Buckenhofer

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