Gewässerentwicklungskonzept Sense21
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- Felix Hausler
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1 Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Fischereiinspektorat Tiefbauamt des Kantons Freiburg Sektion Gewässer Gewässerentwicklungskonzept Sense21 Teil F: Umsetzung Dezember 2015 Flussbau AG SAH dipl. Ing. ETH/SIA flussbau.ch
2 Impressum Auftraggeberschaft Tiefbauamt Kanton Bern, Oberingenieurkreis II Schermenweg11, 3001 Bern, Tel , Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Fischereiinspektorat Schwand, 3110 Münsingen, Tel , Tiefbauamt Kanton Freiburg, Sektion Gewässer Chorherrengasse 17, Postfach, 1701 Freiburg, Tel Projektleitung Flussbau AG SAH, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern Lukas Hunzinger Projektbearbeitung Flussbau AG SAH, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern Seline Stalder, Lukas Hunzinger Ad!vocate, Helvetiastrasse 5, 3006 Bern Philippe Dietschi, Karl Ludwig Fahrländer Dokumenteninformation Projekttitel Gewässerentwicklungskonzept Sense21 Dokumententitel Teil F: Umsetzung Dokumentendatum Version v1.3, von der Auftraggeberschaft verabschiedet
3 Inhalt 1 Einleitung 1 2 Vom Gewässerentwicklungskonzept zur Richtplanung 3 3 Umsetzung einzelner Massnahmen 5 4 Weitere Zusammenarbeit 7
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5 1 1 Einleitung Die im Teil E des GEK Sense21 definierten Massnahmen sind auf einer hohen Flughöhe definiert worden. Sie müssen im Rahmen der Umsetzung konkretisiert und präzisiert werden. Zudem ist das Gewässerentwicklungskonzept nicht behördenverbindlich. Die vorgeschlagenen Massnahmen werden behördenverbindich, wenn sie in einen Richtplan einfliessen. In diesem Dokument werden Wege aufgezeigt, wie das GEK in den beiden Kantonen Bern und Freiburg zeitnah und inhaltllich kongruent in die Richtplanung überführt werden kann. Im Weiteren beschreibt das Dokument allgemein gültige Grundsätze für die Umsetzung konkreter Massnahmen. Einzelne, insbesondere kurzfristige Massnahmen, können von den Gemeinden oder den kantonalen Fachstellen auch umgesetzt werden, ohne dass dazu ein Richtplan erarbeitet wird.
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7 3 2 Vom Gewässerentwicklungskonzept zur Richtplanung Das GEK Sense21 ist bewusst als (noch) nicht behördenverbindliches Konzept ausgestaltet. Es soll aber in beiden Kantonen - als Grundlage für möglichst rasch zu erlassende behördenverbindliche Richtpläne dienen. Im Kanton Bern bildet dafür Art. 16 Abs. 2 WBG BE 1 die geeignete Rechtsgrundlage. Danach hat der Regierungsrat einen Richtplan für Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf zu erlassen, soweit für diese noch keine überkommunale Richtplanung besteht. Genau davon ist hier auszugehen. Im Kanton Bern ist deshalb als nächstes ein kantonaler Gewässerrichtplan Sense zu erarbeiten, wofür das GEK eine ideale Grundlage bildet. Im Kanton Freiburg hat der von den beteiligten Gemeinden zu erlassende Richtplan der Einzugsgebiete nach Massgabe von Art. 4 GWG FR 2 festzulegen, wie die Ziele, Vorgaben und Grundsätze der kantonalen Richtplanung, insbesondere im Bereiche der Gewässerbewirtschaftung umgesetzt werden sollen. Gegenstand dieses interkommunalen Richtplans der Einzugsgebiete bilden damit auch die sich aus dem GEK ergebenden Vorgaben für die Sense. Daneben sind im gleichen Richtplan der Einzugsgebiete aber auch noch viele andere Themen zu behandeln und vorerst zu erarbeiten. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass es noch mehrere Jahren dauern dürfte, bis im Kanton Freiburg ein umfassender interkommunaler Richtplan der Einzugsgebiete vorliegen wird. Um das GEK schon früher auch im Kanton Freiburg behördenverbindlich umsetzen zu können, drängt es sich auf, dass die drei betroffenen Freiburger Gemeinden Bösingen, Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf für die Sense schon vorher einen Teilrichtplan Sense erlassen. Das Tiefbauamt des Kantons Freiburg (Sektion Gewässer) ist dabei bereit, die drei Gemeinden auf ihr Ersuchen hin massgeblich zu unterstützen. Damit sollte es möglich sein, auf beiden Seiten der Sense schon bald über einen Richtplan zu verfügen, der die Vorgaben des GEK behördenverbindlich umsetzt. Auch Dank der Mitwirkung des Tiefbauamtes des Kantons Freiburg besteht dabei Gewähr für eine umfassende Koordination und für aufeinander abgestimmte Festlegungen in beiden Richtplänen, auch wenn diese auf unterschiedlichenen Ebenen (Bern: Kanton, Freiburg: Gemeinden) erlassen werden. 1 Wasserbaugesetz des Kantons Bern vom 14. Februar 1989, WBG BE, BSG Gewässergesetz des Kantons Freiburg vom 18. Dezember 2009, GWG FR, SGF 812.1
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9 5 3 Umsetzung einzelner Massnahmen Bei der Umsetzung von Massnahmen aus dem Gewässerentwicklungskonzept Sense21 gelten die folgenden Grundsätze: Die Verfahren zur Projektierung, Bewilligung und Finanzierung von einzelnen Massnahmen richten sich nach dem jeweils geltenden (kantonalen) Recht. Die Fachstellen der Kantone und des Bundes werden, wie bei allen Projekten üblich, in die Planung mit einbezogen. Wenn Massnahmen kantonsübergreifend projektiert und realisiert werden, sind die Verfahren möglichst gut zu koordinieren und so durchzufüren, dass eine grösstmögliche Mitwirkung der Bevölkerung beider Kantone gewährleistet ist. Bei der Umsetzung von baulichen und planerischen Massnahmen ist das Einverständnis von direkt betroffenen Grundeigentümer Voraussetzung, es sei denn, die jeweilige Gesetzgebung sehe die Möglichkeit von Enteignungen vor. Nachteile und insbesondere Eigentumsbeschränkungen, welche sich aus der Umsetzung von bestimmten Massnahmen ergeben, sind auszugleichen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Enteignungsentschädigungen für Landerwerb, Realsersatz, allfällige andere Kompensationsleitstungen). Die Ziele des Gewässerentwicklungskonzepts sind nicht frei von Konflikten. Insbesondere sind Zielkonflikte zwischen Hochwasserschutz, Revitalisierung, Land- und Forstwirtschaft möglich. In manchen Fällen muss der Zielkonflikt im einzelnen Projekt durch eine Abwägung von Interessen gelöst werden.
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11 7 4 Weitere Zusammenarbeit Mit dem GEK Sense21 ist die kantonsübergreifende Zusammenarbeit erstmals gleichsam institutionalisert worden. Neben den Kantonen haben sich auch die Gemeinden, Verbände, NGOs (Begleitgruppe Sensetal), betroffene Grundeigentümer, Interessenvertreter, aber auch die breite Bevölkerung (Bürgerforen) an der gemeinsamen Erarbeitung des Gewässerentwicklungskonzeptes beteiligt. Langfristig sinnvolle Strukturen der Zusammenarbeit sind erfahrungsgemäss jene, welche organisch gewachsen sind. Die bei der Erarbeitung des GEK Sense21 erprobte, breit abgestützte, kantonsübergreifende Zusammenarbeit hat sich bewährt. Es drängt sich deshalb auf, sie weiter zu führen und allmählich auszubauen. Dies gilt zunächst für die jeweilige innerkantonale Zusammenarbeit unter den betroffenen Gemeinden desselben Kantons. Im Kanton Bern naheliegend wäre dabei, dass sich die vom GEK Perimeter betroffenen bernischen Gemeinden Laupen, Neuenegg und Köniz zu einem Wasserbauverband oder eine Schwellenkorportion im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 WBG-BE zusammen schliessen und ihre Wasserbaupflichten entlang der Sense gemeinsam wahrnehmen. Auch für die freiburgischen Gemeinden Bösingen, Wünnewil Flamatt und Ueberstorf im GEK Perimeter ist denkbar, dass sie ihre Aufgaben in einer Organisationsform des kantonalen Gemeindegesetzes und damit wohl im Rahmen eines Gemeindeverbandes erfüllen. Für eine ausreichende innerkantonale Zusammenarbeit an der Sense bestehen damit gute und gesetzlich ausreichend verankerte Grundlagen. Damit bleibt die interkantonale Koordination und Zusammenarbeit. Dafür bietet es sich an, die Begleitgruppe Sensetal, welche bei der Entwicklung des GEK Sense21 wichtige Aufgaben erfüllte und sich bewährte, allmählich um- und auszubauen. Zunächst soll dabei aus der Begleitgruppe heraus eine überkommunales Organ gegründet werden (Massnahme H1), welches (vorerst) keine eigene Rechtspersönlichkeit zu haben braucht, sondern auch ein Verein oder (später) ein (interkantonaler) Zweckverband sein kann. Mit diesem Organ kann die interkantonale und überkommunale Zusammenarbeit für die an der Sense anfallenden raumwirksamen Tätigeiten weiter geführt und (allmählich) immer besser institutionalisiert werden. Für den Wasserbau kann die Zusammenarbeit schliesslich durch eine Zusammenlegung der jeweiligen innerkantonalen Wasserbauträger (Gemeindeverbände) zu einem interkantonalen Wasserbauverband führen, an dem alle Gemeinden im Perimeter des GEK beteiligt sind (Bösingen, Köniz, Laupen, Neueunegg, Uebertstorf, Wünnewil Flamatt) und der die zu treffenden wasserbaulichen Vorkehren kantonsübergreifend anordnen (und finanzieren) kann. Grundlage für die interkantonale Zusammenarbeit in den zu bildenden und zu entwickelnden interkantonalen Organen bildet dabei die auf dem GEK Sense21 fussende interkantonale Richtplanung (vgl. Ziff. 2), die (in Etappen) in grundeigentümerverbindliche Projekte umzusetzen sein wird. Wenn es parellel dazu gelingen würde, den interkantonalen Organen (schrittweise) zunehmende Entscheidkompetenzen einzuräumen, würde dies die zwingend erforderliche interkantonale Verfahrenskoordination und damit die Zusammenarbeit an der Sense stark vereinfachen. Wesentlich scheint dabei, dass die Modalitäten der Zusammenarbeit nicht einfach auf dem Papier entstehen, sondern sich aus den bestehenden Ansätzen heraus allmählich weiter entwickeln und auch tatsächlich gelebt werden.
Gewässerentwicklungskonzept Sense21
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