Inhaltsübersicht. Arbeitszeit - Mitbestimmung
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- Hetty Kaufman
- vor 9 Jahren
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1 Arbeitszeit - Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Dauer der Arbeitszeit 3. Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit 4. Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Arbeitszeit i.s.d. 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 5.2 Ausübung des Mitbestimmungsrechts 5.3 Dienstreise 5.4 Einigungsstelle 5.5 Feiertage Feiertage Gleitzeit 5.8 Gemeinschaftsbetrieb 5.9 Höchstarbeitszeit 5.10 Jahresschichtplan 5.11 Karnevalsdienstag 5.12 Kundenfahrten 5.13 Kurzarbeit 5.14 "Lesender" Zugriff auf elektronische Daten 5.15 Nachtarbeit 5.16 Pausen 5.17 Pressefreiheit 5.18 Ruhepausen 5.19 Schichtplan Schichtplan Tarifliche Kurzpausen 5.22 Tätigkeiten 5.23 Teilzeitanspruch 5.24 Teilzeitarbeit 5.25 Umkleidezeit Umkleidezeit Vertragliche Arbeitszeit 5.28 Vertrauensarbeitszeit Information 1. Allgemeines Das ArbZG, verschiedene Sonderbestimmungen und die Branchentarifverträge geben die Grundsätze des Arbeitszeitrechts vor. Die individuelle Ausgestaltung der Arbeitszeit ist Sache der Arbeitsvertragsparteien. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im vorgezeichneten Rahmen eine individualrechtliche Regelung treffen. Der Arbeitgeber kann auch einseitig sein Direktionsrecht ausüben. In Betrieben mit Betriebsrat sind allerdings die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung zu beachten. Die Überwachung der Einhaltung der ArbZG -Bestimmungen und sonstiger Arbeitszeitregelungen gehört zu den allgemeinen aok-business.de - PRO Online,
2 Aufgaben des Betriebsrats nach 80 BetrVG. 2. Dauer der Arbeitszeit Der Betriebsrat hat, vorbehaltlich einer gesetzlichen oder tarifliche Regelung, bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung dieser Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen ( 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ). Beispiel: Im Gartencenter G hat sich ein Betriebsrat etabliert. Der Branchentarifvertrag sieht eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Der Betriebsrat kann jetzt bei der Dauer der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht mehr mitbestimmen. Wohl aber bei der Frage, wie diese Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (Monate oder das Jahr) verteilt wird und wann die tägliche Arbeitszeit beginnt oder endet. Aufgabe des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es u.a., das Interesse des Arbeitgebers an einem möglichst effektiven Arbeitseinsatz mit dem Freizeitinteresse der Arbeitnehmer zu harmonisieren. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts kann zu einer Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit führen. Der Betriebsrat kann sowohl bei der Festlegung der Arbeitszeit von Vollzeitkräften als auch bei der Arbeitszeit von Teilzeitarbeitnehmern mitbestimmen. 3. Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit Geht es darum, die betriebsübliche Arbeitszeit zu verkürzen oder zu verlängern, hat der Betriebsrat auch dabei mitzubestimmen ( 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ). Beispiel: Gartencenterinhaber G stellt eine Woche vor Allerheiligen fest, dass seine Grabschmuck-Kollektion in diesem Jahr einen reißenden Absatz hat. Er kommt der Nachfrage ohne Mehrarbeit nicht mehr nach. Die Floristen und Floristinnen müssten, wenn er die Nachfrage bedienen will, in den kommenden vier Tagen vor dem Feiertag jeweils morgens eineinhalb Stunden eher anfangen und abends noch eine weitere Arbeitsstunde dranhängen. G will die betriebsübliche Arbeitszeit verlängern. Das geht nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats. "Betriebsübliche Arbeitszeit" i.s.d. 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG meint nicht etwa die betriebliche 37,5-Stunden-Woche oder die im Betrieb häufigste Arbeitszeit. Abzustellen ist auf die für bestimmte Arbeitsplätze und Arbeitnehmergruppen geltenden Arbeitszeiten. Das führt dazu, dass es in einem Betrieb ganz unterschiedliche betriebsübliche Arbeitszeiten geben kann. Beispiel: Im Gartencenter G sind unterschiedliche Arbeitnehmergruppen beschäftigt. Die Gärtner beginnen ihre Arbeit morgens um sieben, die Kassiererinnen um 09:00 Uhr. Die kaufmännischen Mitarbeiter im Büro fangen um 09:30 Uhr an und haben um 17:00 Uhr Feierabend. Die Verkäufer arbeiten in einem Schichtsystem. Das Arbeitszeitende der B-Schicht ist montags bis freitags um 20:00 Uhr. Teilzeitkassierer arbeiten ebenfalls im Schichtsystem. Schicht A von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Schicht B von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die individualrechtliche Festlegung der Arbeitszeit entzieht sich dem Mitbestimmungsrecht. Ob der Arbeitgeber mit einem Stellenbewerber 18, 20, 30 oder 32 Stunden vereinbart, ist seine Sache. Geht es aber darum, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen, geht das nicht ohne die Arbeitnehmervertretung. Eine Verkürzung der Arbeitszeit kann beispielsweise darin liegen, dass der Arbeitgeber in einer aok-business.de - PRO Online,
3 frequenzschwachen Woche Minusstunden auflaufen lässt, die er dann in der Folgewoche durch Mehrarbeit wieder kompensieren will. Auch die Einführung von Kurzarbeit ist ein Anwendungsfall des 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Über die Vergütungsfrage bei Mehr- und Minderarbeit kann der Betriebsrat nach 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG mitbestimmen. 4. Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts Arbeitgeber und Betriebsrat können sich ohne große Formalien einfach nur einig sein. Sie können die Regelungstatbestände, die sie festgeschrieben haben wollen, auch in eine Betriebsvereinbarung packen ( 77 BetrVG ). 87 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schreibt vor, dass für den Fall des Scheiterns einer Einigung die Einigungsstelle ( 76 BetrVG ) entscheidet. Der Spruch dieser Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ( 87 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ). Praxistipp: Jeder, der schon mal ein Einigungsstellenverfahren mitgemacht hat, wird wissen, dass dieses Instrument manchmal eine ganz merkwürdige Eigendynamik entwickelt. Unter dem Vorsitz eines Unparteiischen kommen dabei oft Ergebnisse heraus, mit denen weder Arbeitgeber noch Betriebsrat glücklich sind. Zudem verursacht ein Einigungsstellenverfahren unnötige Kosten. Es wird daher empfohlen, intensiv die Einigungsmöglichkeiten außerhalb des förmlichen Verfahrens auszuschöpfen. Arbeitgeber und Betriebsrat sind allerdings nicht Herr im eigenen Haus. Das BAG hat der Gewerkschaft ein eigenes Klagerecht gegen tarifwidrige Regelungen in einer Betriebsvereinbarung zuerkannt ( BAG, ABR 72/98 - hier: Arbeitszeitregelung im Druckhaus Burda). 5. Rechtsprechungs-ABC Das BetrVG regelt nur die grundsätzliche Zuständigkeit des Betriebsrats für seine Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Viele Einzelfragen werden erst von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte beantwortet. Hier eine kleine Auswahl von Entscheidungen in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet: 5.1 Arbeitszeit i.s.d. 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG "Der Arbeitszeitbegriff in 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit [es folgt ein Hinweis auf BAG, ABR 5/06 ]. Aus diesem Grund ist es für das Vorliegen von 'Arbeitszeit' i.s.d. 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ohne Bedeutung, ob es sich bei dieser zugleich um Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen und/oder arbeitsschutzrechtlichen Sinne handelt [es folgt ein Hinweis auf BAG ABR 44/07]." Aber: "Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht auf die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitszeit" - er ist Bestandteil des Austauschverhältnisses Arbeit gegen Geld ( BAG, ABR 66/12 - mit dem Hinweis, dass auch der Arbeitszeitbegriff in 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht mit dem der vergütungspflichtigen Arbeitszeit gleichzusetzen ist). 5.2 Ausübung des Mitbestimmungsrechts Das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird nicht nach den gesetzlichen Anforderungen ausgeübt, wenn es dem Arbeitgeber das "alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt" eröffnet. Dieser Grundsatz gilt auch für Fälle, in denen eine betriebliche Regelung aufgrund eines Spruchs der Einigungsstelle ergeht. Die Einigungsstelle ist verpflichtet, das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei ihrer Entscheidung seinem Normzweck entsprechend angemessen auszugestalten und dabei die einseitige Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zu begrenzen: "Eine Regelung, in der das Beteiligungsrecht verkannt oder faktisch ausgeschlossen wird, genügt diesen Anforderungen nicht" (BAG, AZR 642/13). 5.3 Dienstreise aok-business.de - PRO Online,
4 Soll eine Dienstreise außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, hat der Betriebsrat dabei weder ein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG noch nach 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die Reisezeit ist in diesem Fall keine Arbeitszeit im mitbestimmungsrechtlichen Sinn. Die Mitbestimmung bezieht sich nur auf den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer seine vertraglichen Hauptleistungspflichten erfüllt ( BAG, ABR 5/06 ). 5.4 Einigungsstelle Der Betriebsrat hat nach 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei einer vorübergehenden "Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" mitzubestimmen. Vorübergehend i.s.d. 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG meint, dass nach der Verlängerung oder Verkürzung des für einen bestimmten Zeitraums "regulär festgelegten Zeitvolumens eine Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit erfolgen soll". Für das Einigungsstellenverfahren zur Durchsetzung des zwingenden Mitbestimmungsrechts gilt: "In einem Einigungsstellenspruch kann der Arbeitgeber nicht ermächtigt werden, einen Schichtplan ohne Zustimmung des Betriebsrats bis zur Entscheidung der Einigungsstelle vorläufig durchzuführen" ( BAG, ABR 19/12 - mit dem Hinweis, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten keine vorläufige Durchführung von Maßnahmen vorsieht). 5.5 Feiertage - 1 Grundsätzlich hat ein Betriebsrat die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit ungekündigter oder nachwirkender Betriebsvereinbarungen gerichtlich über einen Feststellungsantrag klären zu lassen. Das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag fehlt jedoch, wenn der Betriebsrat die Anordnung von Feiertagsarbeit verhindern kann, indem er die nach 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG erforderliche Zustimmung versagt ( BAG, ABR 5/03 - hier: Feiertagsarbeit an der Wertpapierbörse). 5.6 Feiertage - 2 In mehrschichtigen Betrieben können Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe nach 9 Abs. 2 ArbZG vor- oder zurückverlegt werden. Wenn ein Tarifvertrag nichts Anderes vorsieht, ist die vorverlegte Arbeitszeit auch für die tariflichen Zuschläge maßgeblich. Eine Betriebsvereinbarung nach 9 Abs. 2 ArbZG wirkt nach Ablauf der Kündigungsfrist nach. Diese Nachwirkung wird auch durch einen möglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ausgeschlossen ( BAG, AZR 445/03 ). 5.7 Gleitzeit Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach Maßgabe des 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3. BetrVG i.v.m. 77 BetrVG eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit schließen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu sorgen ( 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ). Deswegen darf ihm untersagt werden, die Überschreitung des täglichen Gleitzeitrahmens, der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen ist, durch die Arbeitnehmer weiter zu dulden ( BAG, ABR 30/02 ). 5.8 Gemeinschaftsbetrieb Macht der Betriebsrat Ansprüche auf Vornahme oder Unterlassung einer der gemeinsamen betrieblichen Leitungsmacht unterfallenden Maßnahme geltend, ist ein einzelnes an der gemeinsamen Führung beteiligtes Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs dafür nicht passivlegitimiert. Die dauerhafte Erhöhung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fällt nicht in den Mitbestimmungstatbestand des 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. In der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Mitarbeiters liegt eine Einstellung nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ( BAG, ABR 32/06 - mit dem Hinweis, dass die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters um fünf Stunden in der Regel nicht erheblich ist). 5.9 Höchstarbeitszeit Der Betriebsrat hat nach Maßgabe des 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nicht bei Festlegung der Dauer aok-business.de - PRO Online,
5 der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und auch nicht bei der Frage, wie Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst arbeitsrechtlich zu qualifizieren sind ( BAG, ABR 28/02 - mit dem Ergebnis, dass die Einigungsstelle mangels Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unzuständig ist) Jahresschichtplan Will der Arbeitgeber aus einem Jahresschichtplan eine oder mehrere Schichten ersatzlos streichen, hat der Betriebsrat dabei ein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG ( BAG, ABR 22/02 ) Karnevalsdienstag Die Aufhebung einer jahrelang praktizierten Arbeitsfreistellung am Karnevalsdienstag ist keine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit i.s.d. 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dafür kann der Betriebsrat nach 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG initiativ werden, um einen bestimmten Tag im Jahr von der regulären Arbeitszeit auszunehmen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Mitarbeiter einen individualrechtlichen Anspruch auf diesen freien Tag haben ( BAG, ABR 31/03 (A)) Kundenfahrten 77 Abs. 3 BetrVG schließt es aus, dass "Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden", Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sind. Die Anerkennung von Kundenfahrten eines Außendienstmitarbeiters als Arbeitszeit in einer Betriebsvereinbarung stellt keine Regelung über Arbeitsentgelt oder die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit dar. Sie wird daher von der Regelungssperre in 77 Abs. 3 BetrVG nicht erfasst ( BAG, ABR 59/05 ) Kurzarbeit "Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Erforderlich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer" ( BAG, AZR 491/14 Leitsätze) "Lesender" Zugriff auf elektronische Daten Der Personalrat kann vom Dienstherrn nicht verlangen, ihm Zugriff auf die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten der namentlich bezeichneten Beschäftigten zu gewähren. Bei dem geforderten "lesenden" Zugriff ging es darum, dass der Personalrat eine eigene Einsicht in das Zeiterfassungssystem und damit einen ständigen unmittelbaren Zugriff auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten haben wollte. Auch wenn es zu den Aufgaben eines Personalrats gehört, die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu überwachen: es genügt, wenn der Dienstherr ihm die Daten in anonymisierter Form zur Verfügung stellt ( BVerwG, P 1/13 ) Nachtarbeit Soweit keine tarifliche Ausgleichsregelung besteht, gibt 6 Abs. 5 ArbZG dem Arbeitgeber auf, dem Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleistete Arbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm dafür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Bei der Ausgestaltung des Ausgleichs hat der Betriebsrat nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Nur dann, wenn eine tarifliche Ausgleichsregelung abschließend wäre, würde das Mitbestimmungsrecht entfallen ( BAG, ABR 1/04 - mit dem Hinweis, dass in dem Fall, wo der Tarifvertrag nur den Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag ausschließt, immer noch Platz für die Mitbestimmung bei der Ausgestaltung des Freizeitausgleichs bleibt) Pausen aok-business.de - PRO Online,
6 Der Begriff "Pause" wird in 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht eigens definiert - sondern vorausgesetzt. "Pause" i.s.d. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist inhaltsgleich mit dem Pausenbegriff des 4 ArbZG und seiner allgemeinen Bedeutung (s. dazu BAG, AZR 603/01 ). Somit sind auch Pausen i.s.d. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG "im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann (s. dazu BAG AZR 157/09 ). Pausen sind keine Arbeit. Im Gegenteil: Sie unterbrechen die Arbeit und zählen deswegen nicht zur Arbeitszeit, 2 Abs.1 Satz 1 ArbZG - sie sind daher auch nicht nach 611 Abs. 1 BGB zu vergüten (BAG, AZR 642/13) Pressefreiheit Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG verletzt auch in einem Presseunternehmen nicht die grundrechtlich garantierte Pressefreiheit. Die Mitwirkung des Betriebsrats bei der generellen Verteilung der Wochenarbeitsstunden einer Zeitungsredaktion auf die einzelnen Wochentage eröffnet keinen die Pressefreiheit einschränkenden Einfluss auf die vom Verleger verfolgte Tendenz ( BVerfG, BvR 505/95 u. 694/90 ). Die zur Tendenzverwirklichung unerlässliche Anordnungsfreiheit wird durch eine Herausnahme der Festlegung des Arbeitszeitbeginns der Redakteure aus der mitbestimmten Arbeitszeit erreicht (s. auch BVerfG, BvR 729/92 - für Redakteure des Rundfunks) Ruhepausen 4 ArbZG schreibt dem Arbeitgeber vor, wie viel Ruhepausen er seinen Mitarbeitern gewähren muss. Die Festlegung unbezahlter Ruhepausen, die darüber hinausgehen, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. "Das Mitbestimmungsrecht aus 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst auch die Frage, ob die Arbeit an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Teilabschnitten, die durch größere Pausen unterbrochen sind, geleistet wird. Hierbei haben die Betriebspartner die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen, insbesondere zusammenhängenden Gestaltung der arbeitsfreien Zeit mit denen des Arbeitgebers, die Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen mit Unterbrechungen festzulegen, zu einem Ausgleich zu bringen" ( BAG, AZR 642/13 - mit dem Hinweis, dass die mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung abgemachte zusätzliche Unterbrechung der Arbeitszeit nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber für diesen Zeitraum in Annahmeverzug gerät und seinen Mitarbeiter vergüten muss) Schichtplan - 1 Der Betriebsrat bestimmt nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch bei der Erstellung von Schichtplänen mit. Er sorgt auf diesem Weg für eine sinnvolle Abgrenzung zwischen der Arbeitszeit und der Gestaltung des Privatlebens ( BAG, ABR 40/01 - mit dem Hinweis, dass das Mitbestimmungsrecht nicht den Zweck hat, vor einer erhöhten Arbeitsbelastung zu schützen, die daraus resultiert, dass andere nach einem Jahresschichtplan für eine bestimmte Wochenschicht eingeplante Arbeitnehmer im Betrieb nicht anwesend sind und deshalb für die Ableistung der Schicht nicht zur Verfügung stehen) Schichtplan - 2 Der Betriebsrat hat auch dann nach 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn die wegen Verkürzung der Arbeitszeit notwendige Änderung des Schichtplans nur vorübergehend ist und die Vergütungshöhe unverändert bleibt. Eine die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschließende tarifliche Regelung i. S. des Einleitungssatzes des 87 Abs. 1 BetrVG liegt nur vor, wenn die betreffende Angelegenheit dort selbst zwingend und abschließend geregelt ist. Die Tarifpartner dürfen dem Arbeitgeber hier insoweit im gleichen Umfang ein Alleinentscheidungsrecht einräumen, als es auch die Betriebsparteien hätten es wirksam tun können ( BAG, ABR 14/05 ) Tarifliche Kurzpausen Der Betriebsrat kann nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitbestimmen. Sieht ein Tarifvertrag bezahlte Kurzpausen vor, konkretisiert sich das Mitbestimmungsrecht auf die Festlegung der zeitlichen Lage der Pausen ( BAG, ABR aok-business.de - PRO Online,
7 20/02 ) Tätigkeiten Der Betriebsrat hat zwar nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen. Sein Mitbestimmungsrecht erfasst allerdings nicht die Zuweisung der innerhalb der Arbeitszeit von den Mitarbeitern auszuübenden Tätigkeiten. Sie betreffen weder mittelbar noch unmittelbar die zeitliche Lage der Arbeitszeit, sie richten sich nach Arbeitsvertrag und Direktionsrecht ( BAG, ABR 29/03 - mit dem Hinweis, dass 3 Nr. II des Entgeltrahmentarifvertrags für Filmtheater vom den gesetzlichen Mitbestimmungsrahmen des Betriebsrats nicht erweitert) Teilzeitanspruch 8 TzBfG enthält den sogenannten "Anspruch auf Teilzeit". Der Arbeitgeber kann sich nach 8 Abs. 4 TzBfG nur dann erfolgreich gegen eine Forderung auf Verringerung der Arbeitszeit wehren, wenn er dafür "betriebliche Gründe" hat. Ein betrieblicher Grund i.s.d. 8 Abs. 4 TzBfG ist eine Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit, wenn sie dem Wunsch nach Teilzeit rechtlich und tatsächlich entgegensteht ( BAG, AZR 323/03 ) Teilzeitarbeit Vereinbart der Arbeitgeber mit einem Teilzeitmitarbeiter zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit, ist das in der Regel eine nach 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ( BAG, ABR 47/06 ) Umkleidezeit - 1 Sieht ein Tarifvertrag (hier: für Lokführer) die Regelung "Unternehmensbekleidung sind im Eigentum des Arbeitnehmers stehende Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen", ist das Tragen dieser Kleidung keine Privatsache. Zeiten des Umkleidens gehören "zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt." Diese Fremdnützigkeit ist hier zu bejahen, sodass "An- und Ablegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung im Betrieb" Arbeitszeit des Fahrpersonals ist - mit der weiteren Folge, dass der Betriebsrat dabei ein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat ( BAG, ABR 34/12 ) Umkleidezeit - 2 Die ausschließliche Fremdnützigkeit der anzulegenden Dienstkleidung lässt sich nicht bejahen, wenn die Arbeitnehmer eine an sich auffällige Dienstkleidung auch außerhalb der Arbeitszeit tragen dürfen und sie sich entscheiden, diese Bekleidung nicht im Betrieb an- und auszuziehen. Hier dient das Umkleiden auch Arbeitnehmerinteressen, weil sie auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause zurück keine eigenen Kleidungsstücke tragen müssen. Ansonsten gilt: "Bei dem An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung innerhalb des Betriebs handelt es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit des tragepflichtigen Personenkreises und damit um Arbeitszeit i.s.d. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG " ( BAG, ABR 59/12 Leitsatz) Vertragliche Arbeitszeit Besetzt ein Arbeitgeber einen vorher ausgeschriebenen Arbeitsplatz in der Weise, dass er bei bereits beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitszeit erhöht, ist das eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn diese Maßnahme länger als einen Monat dauert. Die einvernehmliche Minderung der vertraglichen Arbeitszeit löst dagegen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus ( BAG, ABR 59/03 ) Vertrauensarbeitszeit aok-business.de - PRO Online,
8 Wenn der Betriebsrat seine Überwachungsaufgaben nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in puncto Einhaltung gesetzlicher Ruhe- und tariflicher Höchstarbeitszeiten wahrnehmen soll, braucht er dafür Kenntnis von Beginn und Ende der täglich und Umfang der wöchentlich geleisteten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss seinen Betrieb so organisieren, dass er die erforderlichen Daten präsent hat. Er kann sich nicht mit der sogenannten Vertrauensarbeitszeit herausreden und die Angaben verweigern ( BAG, ABR 13/02 ) aok-business.de - PRO Online,
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