Fall 13: Lösungshinweise (1)

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1 Fall 13: Lösungshinweise (1) I. Mitbestimmung bei der Freibier-Bestellung? BR ist zur Mitwirkung / Mitbestimmung je nach Vorliegen einer Kompetenznorm des BetrVG berechtigt und verpflichtet. Ungeschriebene Voraussetzung: Sachzusammenhang mit betriebsorganisatorischer Maßnahme des ArbGeb (vgl. 2 I, 74, 75 BetrVG). Diese Beziehung zu den betrieblichen Arbeitsverhältnissen ist hier aber zweifelhaft: R hat das Freibier aus eigener Tasche gezahlt. Als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist R zwar handlungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin S-W-GmbH, nicht aber mit ihr identisch. 217 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

2 Fall 13: Lösungshinweise (2) Sein Handeln wird ArbGeb also nur zugerechnet, wenn er namens der GmbH auftritt ( 35 GmbHG, 164 BGB). Auch wenn das Freibier in engem Zusammenhang mit seiner ArbGeb- Funktion steht, muss er sich die Freibier- Spende nicht als ArbGeb- Maßnahme zurechnen lassen, weil er nach den Umständen als Privatmann und nicht als ArbGeb gehandelt hat. Ergebnis: Mangels einer Arbeitgebermaßnahme kann der BR keine Rechte bei der Freibiergewährung geltend machen. (Hinweis: Diese Trennungstheorie versagt aber möglicherweise beim Einzelkaufmann oder ohg-gesellschafter als einem personifizierten Arbeitgeber). 218 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

3 Fall 13: Lösungshinweise (3) II. Erzwingbare Mitbestimmung über den jährlichen Betriebsausflug? 1. Anspruchsgrundlage: R fragt nach der Verpflichtung in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung (BV) den jährlichen Betriebsausflug betreffend einzutreten. Gefragt ist nach der erzwingbaren Mitbestimmung nach 87 BetrVG (vgl. 87 II BetrVG). BR kann nur dann mit Erfolg die Einigungsstelle anrufen, wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer BV über die Modalitäten des Betriebsausflugs auch bei Weigerung des ArbGeb initiativ werden darf. Zu fragen ist also nach einem Initiativrecht des BR und danach, ob der Betriebsausflug unter einen der Mitbestimmungstatbestände des 87 I fällt. 219 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

4 Fall 13: Lösungshinweise (4) a) Initiativrecht Nach h.m. Initiativrecht bei allen Tatbeständen des 87 I grds. (+) Allerdings darf dadurch nicht der Umfang des jeweiligen Mitbestimmungsrechts (MBR) überschritten werden. Durch Mitbestimmung kann nicht dergestalt in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden, dass der AG seine freiwilligen Leistungen nach oben korrigieren muss (Dotationshöhe). Aus dem Zweck der Mit -bestimmung ergibt sich jedoch die gleichberechtigte Teilhabe des BR nach Maßgabe des jeweiligen MBR nach Maßgabe des jeweiligen MBR, also z.b. in Bezug auf die Modalitäten der freiwilligen Leistung (Verteilungsgrundsätze nach Maßgabe der vorausgehenden Dotationsentscheidung). 220 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

5 Fall 13: Lösungshinweise (5) b) Tarifvorrang, 77 III (-) Mitbestimmungsrechte des BR nach 87 I BetrVG bestehen nur, soweit keine (abschließenden) gesetzlichen oder tariflichen Regelungen für dieselbe Angelegenheit existieren. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung ist es offenkundig, dass die Veranstaltung von Betriebsausflügen als ausgesprochene freiwillige Maßnahme des ArbGeb weder Gegenstand tariflicher noch erst recht gesetzlicher Regelungen ist und daher das MBR des BR nicht ausgeschlossen ist. c) 87 I Nr. 1: Ordnung des Betriebs Durch die Regelungen des Betriebsausflugs nicht betroffen, weil hierdurch nicht der betriebliche Arbeitsablauf bzw. das betriebliche Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer tangiert ist, sondern eine Freizeitmaßnahme geregelt wird. 221 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

6 Fall 13: Lösungshinweise (6) d) 87 I Nr. 2, 3: Fragen der Arbeitszeitgestaltung Ebenfalls nicht betroffen, weil durch den Betriebsausflug sich die betriebliche Arbeitszeit nicht verändert. Wer teilnimmt, kann ohne die Verpflichtung zur Nacharbeit seine Arbeitsleistung einmalig bei dem Betriebsausflug erfüllen. Wer nicht teilnimmt, erlebt keinerlei Veränderung seiner sonstigen betrieblichen Arbeitszeitbedingungen. 222 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

7 Fall 13: Lösungshinweise (7) e) 87 I Nr. 8: Mitbestimmung bei Sozialeinrichtungen Setzt, wie der Gesetzeswortlaut schon nahe legt, die Notwendigkeit einer Mitverwaltung durch den BR voraus. Es muss sich bei dieser Einrichtung daher um einen abgesonderten, zweckgebundenes Vermögen der ArbGeb mit einer gewissen verselbständigten Organisation handeln (h.m.). Ein einmaliger Betriebsausflug erfüllt mangels dauerhafter verselbständigter Organisation diese Voraussetzung aber nicht. 223 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

8 Fall 13: Lösungshinweise (8) f) 87 I Nr. 10: Betriebliche Lohngestaltung Weil der Betriebsausflug mit vollem Lohnausgleich erfolgt, könnte darin eine besondere Lohngestaltung liegen. Aber keine Zwecksetzung ersichtlich, die z.b. darauf zielt, den Betriebsausflug als Gratifikation für unterschiedlich erfolgreiche Abteilungen auch unterschiedlich prämierend auszugestalten. Hier liegt vielmehr der übliche Charakter einer betrieblichen Freizeitmaßnahme vor, die einem guten Betriebsklima und verbreiteten Erwartungen der Arbeitnehmer dienen soll, nicht aber einer besonderen Lohn- oder Prämiengestaltung (anders für einen Sonderfall: BAG NZA 1998, 835). 224 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

9 Fall 13: Lösungshinweise (9) 2. Ergebnis: Erzwingbares MBR des BR über die Modalitäten des Betriebsausflugs liegt mangels eines einschlägigen Tatbestands des 87 I BetrVG nicht vor. Davon unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit, eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach 88 BetrVG abzuschließen. Eine solche Betriebsvereinbarung kann aber nicht gegen den Willen des Arbeitgebers erreicht werden. 225 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

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