1. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung gem. 87 BetrVG. Allgemeine Grundsätze

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1 1. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung gem. 87 BetrVG Allgemeine Grundsätze Kernstück der betrieblichen Mitbestimmung Echtes Mitbestimmungsrecht Betrifft grds. nur Maßnahmen mit kollektiver Wirkung ( Schutzfunktion )+- o Ausnahme: 87 I Nr. 5 und 9 BetrVG ( Ausgleichsfunktion ) Auch in Eilfällen (anders allenfalls in Notfällen) Zwingender Charakter des 87 BetrVG Gesetz- und Tarifvorbehalt ( 87 I Eingangssatz BetrVG) Ausübung des Mitbestimmungsrechts Vorherige Zustimmung des Betriebsrats Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (vgl. insb. 77 BetrVG) Grds. Initiativrecht des Betriebsrats Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts Individualrechtliche Ebene: Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung o Einseitige AG-Anordnung grds. unwirksam o Einschränkungen im Einzelfall je nach der Art der Maßnahme nötig Bsp.: Überstunden, Kurzarbeit, Auswirkungen auf Dritte Kollektivrechtliche Ebene: o Unterlassungsanspruch des BR aus: 1004 I, 823 II BGB i.v.m. 87 I (str.) (vgl. BAG v = AP BetrVG Nr. 23) Vorlesung Arbeitsrecht III 5: Betriebsverfassungsrecht

2 I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung 2. Arten und Struktur der Mitbestimmung Unbeschränktes MitbestR, z.b. 87, 94 I, 95 I, 97 II, 98, 103 BetrVG Mitbestimmungsrechte, d.h. Arbeitgeber kann nur mit Zustimmung des BR handeln, BR hat Initiativ- und Vetorecht Beschränktes MitbestR, z.b. 91, 99 BetrVG Beratungs- und Vorschlagsrecht, z.b. 90 II, 92a, 106 I, 111BetrVG Anhörungsrecht, z.b. 102 I BetrVG Unterrichtungsrecht, z.b. 80 II, 90 I BetrVG Grundsätze der Zusammenarbeit, 2 I, 74, 77, 79 BetrVG Mitwirkungsrechte, d.h. Arbeitgeber kann auch ohne Zustimmung des BR handeln Basisregeln Allgemeine Aufgaben, 80 BetrVG Vorlesung Arbeitsrecht III 5: Betriebsverfassungsrecht

3 a) Betriebsvereinbarung I. Beteiligungsrechte des Betriebsrats 3. Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede 1. Form und Arten Form: schriftlicher Vertrag zwischen ArbGeb und BR ( 77 II) Arten: Erzwingbare BV: Einigung kann durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden, z.b. 87 II Freiwillige BV: nicht abschließende Aufzählung der Regelungsmaterie in Inhalt Schuldrechtlicher Teil: z.b. über Zeit und Ort der Sprechstunde des BR Normative Teil: umfassende Regelungskompetenz der Betriebpartner (so BAG, zum Meinungsstand vgl. unten), z. B. Inhaltsnormen (z.b. 87 I Nr. 2, 3, 5; Zulagen) Abschlussnormen (z.b. Auswahlrichtlinien für Einstellungen) Beendigungsnormen (z.b. Altersgrenzen) Betriebsverfassungsrechtliche Normen (z.b. 38 I 3, 76 I, IV, 102 VI) Regelungssperren: 77 III, 87 I (Einleitungssatz) Unmittelbar 3. Wirkung ( 77 IV BetrVG) Zwingend (Ausnahme bei Günstigkeit und Öffnungsklausel [analog 4 III TVG ]) Unverzichtbar, unverwirkbar Für alle dem BetrVG unterliegenden Arbeitnehmer des Betriebs 4. Beendigung Beendigungsgründe o Fristablauf bei Befristung o Aufhebungsvertrag oder ablösende Betriebsvereinbarung o Kündigung ( 77 V) o Entgültiger Wegfall des BR oder Verlust der BR-Fähigkeit (str.) o Stilllegung des Betriebs (sofern BV nicht gerade für diesen Fall gedacht ist) Weitergeltung bei Beendigung ( 77 VI 1) Vorlesung Arbeitsrecht III 5: Betriebsverfassungsrecht Seite 1 von 3

4 b) Verhältnis Betriebsvereinbarung zu anderen Regelungen Öffnungsklausel Günstigkeitsprinzip ; aber: Verhältnis BV - Arbeitsvertrag o Abgelaufene erzwingbare BV kann durch ungünstigeren Arbeitsvertrag ersetzt werden, 77 VI BetrVG o bei Kollision mit Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betrieblicher Übung kollektiver Günstigkeitsvergleich Problem: Regelungskompetenz der Betriebsparteien? o BAG: Betriebsparteienbesitzen umfassende Kompetenz durch freiwillige BV ( 88 BetrVG) Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen o A. A.: Da Arbeitsvertrag die grundlegende Selbstbindung ist, kann der BV nur vertragsergänzende, nicht dagegen vertragsersetzende Wirkung zugesprochen werden! (vgl. Reichold FS Kreuz, erscheint 2009; Waltermann RdA 2007, 257) Verhältnis BV ablösende BV Ordnungsprinzip (lex posterior derogat legi priori); d.h. Verschlechterung möglich, Verhältnis BV Tarifvertrag 87 I BetrVG: Vorrang einer bestehenden tariflichen Regelung 77 III 1 BetrVG: Sperrwirkung bereits bei Tarifüblichkeit (betrieblicher Geltungsbereich, nicht Tarifverträge anderer Bezirke oder Branchen) Verhältnis 87 I und 77 III BetrVG (stark umstr.) Vorrangtheorie (BAG u.a.): Spezialität, Schutzzweck des 87 I Zwei-Schranken-Theorie (wohl h.l.): wegen unterschiedlicher Regelungsgegenstände und Schutzzwecke keine Spezialität; Gewährleistung der Tarifautonomie **************************************************************************************************** Vorlesung Arbeitsrecht III 5: Betriebsverfassungsrecht Seite 2 von 3

5 c) Regelungsabrede (= Betriebsabsprache) Begründet nur Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ( schuldrechtlich ) Wahrt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats Unterschiede zur Betriebsvereinbarung: Nicht formbedürftig gem. 77 II Keine normative Wirkung gem. 77 IV Keine Sperrwirkung gem. 77 III (h.m.) Rechtsprechungsübersicht Betriebsvereinbarung o BAG v AZR 49/04 = NZA 2005, 773 Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz o BAG v AZR 619/99 = NZA, 2002, 276 Schicksal der Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang o BAG v ABR 55/98 Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung Verhältnis Betriebsvereinbarung zu anderen Regelungen o BAG v AZR 96/06 NZA 2007, 453 Regelungskompetenz der Betriebsparteien o BAG v AZR 213/04 = NZA 2005, 1431 Ablösende Betriebsvereinbarung Gesamtzusage o BAG v AZR 631/98 = NZA 1999, 1059 Rückwirkende Genehmigung einer BV durch tarifliche Öffnungsklausel Regelungsabrede o BAG v AZR 744/00 Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des BR durch Regelungsabrede o BAG v ABR 72/98 Keine Geltung des Tarifvorbehalts nach 77 III BetrVG für Regelungsabreden Vorlesung Arbeitsrecht III 5: Betriebsverfassungsrecht Seite 3 von 3

6 Prüfungsschema : Ansprüche aus Betriebsvereinbarung I. Wirksame Einigung der Betriebspartner ( 77 II 1 BetrVG) 1. Rechtsgeschäftliches Zustandekommen ( 145 ff. BGB, Vertragstheorie ) 2. Wirksame Vertretung von Arbeitgeber und Betriebsrat ( 164 ff. BGB, 26 II BetrVG) 3. Wirksame Willensbildung auf Seiten des Betriebsrats ( 29, 33) (oder verbindlicher Spruch der Einigungsstelle, 76 III) II. Schriftform ( 77 II 1, 2 BetrVG ivm 125 S. 1, 126 I, II BGB) 1. Unterschriften auf einer gemeinsamen Urkunde ( 126 II 1 BGB) 2. Aushang ( Publikation ) keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern nur Ordnungsvorschrift ( 77 II 3) 3. (oder verbindlicher Spruch der Einigungsstelle, 76 III 3) III. Formelle Kompetenz der Betriebspartner 1. Kein Vorrang eines Tarifvertrages, dabei zuerst 87 I prüfen, falls nicht einschlägig, auf 77 III zurückgreifen (BAG: Vorrangtheorie ) 2. MB-Tatbestand genau prüfen (z. B. 87 I Nr. 1 Ordnungsverhalten ) Sehr streitig, ob bei freiwilliger BV( 88) umfassende Regelungskompetenz IV. Materielle Wirksamkeit 1. Kein Übergriff in Hauptleistungspflichten der Vertragspartner ( 611 BGB, Art. 12 GG); vgl. auch 75 II BetrVG 2. Keine Überschreitung des räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs (u. U. nach Mitbestimmungs- TB differenzieren) 3. Vereinbarkeit mit zwingendem Gesetzes- und Verfassungsrecht (Rechtskontrolle, vgl. 75 bzw. Rangprinzip) V. Hilfsweise Umdeutung ( 140 BGB) einer nichtigen Betriebsvereinbarung ausnahmsweise dann, wenn besonderer Verpflichtungswille des AG erkennbar. VI. Einwendungen des Arbeitnehmers 1. Abweichende Individualvereinbarung ohne Kollektivbezug (sog. Günstigkeitsprinzip ) 2. Keine Geltung wegen Zeitablaufs (bei freiwilliger BV, vgl. 77 V, VI) 3. Keine Geltung wegen formeller bzw. materieller Kompetenzüberschreitung. Arbeitsrecht III 5 Betriebsverfassungsrecht

7 4. Rechtliche Absicherung der Beteiligungsrechte Rechtsstreitigkeiten (die Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und der Einigungsstelle trägt der AG gem. 40 I, 76 I BetrVG) Leistungsansprüche des Betriebsrats AG erfüllt seine Leistungspflichten ggü. dem BR nicht, z.b. Informations- u. Einblicksrechte Beratungsrechte Teilnahmerecht Leistungsantrag im arbeitsgerichtl. Beschlussverfahren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (i.d.r. Sicherungsverfügung) Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gem. 121 BetrVG Unterlassungsansprüche des Betriebsrats Wenn AG gegen seine Pflichten aus dem BetrVG verstößt z.b. 74 II S S. 1, 2 87 I, wenn BR an mb-pflichtiger Maßnahme nicht beteiligt wurde Unterlassungsantrag im arbeitsgerichtl. Beschlussverfahren Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Untersagungs-) Verfügung Strafantrag gegen AG, wenn dessen Pflichtverletzung nach 119 BetrVG strafbar Streit, ob Mitbestimmungsrecht besteht Feststellungsantrag im arbeitsgerichtl. Beschlussverfahren Nicht: Einstweilige Verfügung Streit über die Regelung einer mb-pflichtigen Maßnahme Regelungsstreitigkeit Einigkeit, dass MBR vorliegt, Streit aber, wie Angelegenheit geregelt werden soll Einigungsstelle gem. 76 V 1 Vorlesung Arbeitsrecht III 5 Betriebsverfassungsrecht

8 6. Mitbestimmung während des Arbeitskampfes Arbeitskampf bleibt ohne Auswirkungen auf die Amtsstellung der BR-Mitglieder Beteiligungsrechte des BR bleiben grds. bestehen o Ausnahme: Beteiligungsrechte sind geeignet, die Kampfparität zu beeinflussen durch Beeinträchtigung der Kampffähigkeit des ArbGeb, dann: Einschränkung der Beteiligungsrechte bei arbeitskampfbedingten Maßnahmen in unmittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Betrieben Dauer der Beschränkung der Beteiligungsrechte: ausschließlich während des Arbeitskampfes Vorlesung Arbeitsrecht III

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