Ministerium des Innern und für Sport

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1 Ministerium des Innern und für Sport Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz Postfach Koblenz Vermessungs- und Katasterämter Sonstige öffentliche Vermessungsstellen nach 2 Abs. 2 LGVerm Wallstraße Mainz Telefon ( ) 16-0 Telex Teletex Telefax ( ) Vermessung@ism.rlp.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen, Meine Nachricht vom Bearbeiter / (pers.) Telefon / Fax (pers.) Datum / September 2005 Hubert.Rossbach@ism.rlp.de 3415 / August 2007 Gebäudeeinmessung nach 18 LGVerm Sehr geehrte Damen und Herren, im Rundschreiben des ISM vom 4. Mai /356- in der Fassung vom 20. Juni 2006 wurde die bestehende Einleitung sowie die Nr. 1.1 redaktionell überarbeitet, die bestehende Nr. 2 in Nr. 1.7 umnummeriert und die Nr. 2 als neue Regelung eingeführt. Das Rundschreiben wird im Gesamtumfang übermittelt (Anlage). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Andreas Dresen Poststelle@ism.rlp.de

2 Ministerium des Innern und für Sport Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz Postfach Koblenz Vermessungs- und Katasterämter Sonstige öffentliche Vermessungsstellen nach 2 Abs. 2 LGVerm Wallplatz Mainz Telefon ( ) 16-0 Telex Teletex Telefax ( ) Vermessung@ism.rlp.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen, Meine Nachricht vom Bearbeiter / (pers.) Telefon / Fax (pers.) Datum / Juni 2006 Hubert.Rossbach@ism.rlp.de 3415 / Günter.Schuster@ism.rlp.de / August 2007 Gebäudeeinmessung nach 18 LGVerm Infoserver-Gliederungsnummer Bei der Gebäudeeinmessung nach 18 LGVerm führen die Festlegungen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ( 3 Abs. 2 Satz 3 LGVerm, Nr. 10 VV-ErhebungGeoBasis) auch wegen der sich daraus ergebenden Gebührenpflicht zu unterschiedlichen Interpretationen. Ebenso führt die unterschiedliche Vorgehensweise bei der Ausübung des Betretungsrechts insbesondere bei Gebäudeeinmessungen von Amts wegen immer wieder zu Streitverfahren und damit zu Erschwernissen in der weiteren Abwicklung. Poststelle@ism.rlp.de

3 - 2 - Mit Artikel 1 Nr. 3, 4 und 11 des Landesgesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften über das amtliche Vermessungswesen vom 5. April 2005 (GVBl. S. 102) wurden die Gebäudedefinition und das Betretungsrecht klargestellt. Die sich daraus ergebenden nachstehenden Grundsätze sind im Rahmen anstehender Ermessenentscheidungen von den öffentlichen Vermessungsstellen anzuwenden. 1 Gebäudedefinition 1.1 Die Definition in 3 Abs. 2 Satz 3 LGVerm lautet: Gebäude sind dauerhaft errichtete, überdachte und planungswichtige, Bauwerke mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen. Die in der gesetzlichen Definition des Gebäudes enthaltenen, nicht näher bestimmten Rechtsbegriffe werden mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung nachfolgend erläutert. 1.2 Bauwerk Ein Bauwerk ist nach allgemeiner Auffassung eine von Menschen errichtete Konstruktion, die fest mit dem Untergrund verbunden und unbeweglich ist. Das Bauwerk ist in der Regel für eine langfristige Nutzungsdauer konzipiert. Der heutige Sprachgebrauch bezeichnet als Bauwerke solche Objekte, die einen besonderen Wert, eine herausragende ideelle Bedeutung oder starke Monumentalität besitzen. Das Gebäude ist ein Unterbegriff von Bauwerk. 1.3 Dauerhaftigkeit Der Begriff dauerhaft steht grundsätzlich für einen sich lang anhaltenden Bestand des Objekts, der aber nicht notwendigerweise für die Zukunft ständig und in gleich bleibender Weise vorhanden sein muss. 1.4 Überdachung Ein Dach ist ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes und schützt es und die darin lebenden Menschen und Tiere oder darin untergebrachten Einrichtungen und Sachen vor Umwelteinflüssen wie z. B. Niederschlag, Sonneneinstrahlung, Temperaturverlust, Industriebelastung, Staub und Wind. 1.5 Planungswichtigkeit Bauwerke sind immer dann für die Planung wichtig, wenn sie nicht ohne weiteres für die beabsichtigte (geplante) Maßnahme außer Betracht gelassen werden können. Gebäude sind für die räumliche Planung (Bauleitplanung) und für die bauordnerische Planung von besonderer Be-

4 - 3 - deutung, weil sie die nähere Umgebung prägen und in der Regel fest mit dem Untergrund verbunden und unbeweglich bzw. nicht demontierbar und an anderer Stelle wieder aufzubauen sind. 1.6 Wohn-, Aufenthalts- und Nutzungsräume Räume sind nach allgemeinem Verständnis zum Wohnen bzw. Nutzen verwendete, von Wänden, Boden und Decke umschlossenen Teile eines Gebäudes. Umschlossene Gebäudeteile müssen neben Dach und Boden zumindest 3 Seitenwände besitzen, um dem Begriff eines Raums zu Wohn- Aufenthalts- und Nutzungszwecken zu entsprechen. 1.7 Folgerung Die Eigenschaften nach den Nrn. 1.2 bis 1.6 müssen zur Einstufung als Gebäude geschlossen vorliegen. Danach gehören unter Berücksichtigung der Regelungen in Nr VV- ErhebungGeoBasis nicht zu den Gebäuden im Sinne des 3 Abs. 2 Satz 3 LGVerm, Bauwerke a) ohne Dach (z. B. Brücken, Betriebsanlagen, Klär- oder Rührbecken, Silos, Windgeneratoren, Fermenter einer Biogasanlage), b) mit vollständig fehlenden Wänden (z. B. allseitig offene Hallen, Unterstände, Überdachungen, Carports), c) von untergeordneter Größe (Grundfläche geringer als 10 m 2 ) und/oder geringem Wert (z. B. Gartengerätehäuser, Ställe für Kleintiere; Telefonzellen, Unterstände von Bushaltestellen) sowie d) von temporärer Bedeutung (z. B. Containerbauten, Wohnwagen, Imbissstände). 2 Grundrissveränderungen bestehender Gebäude Die Festlegungen nach Nr VV-ErhebungGeoBasis sind auch für Grundrissveränderungen bestehender Gebäude anzuwenden. Demzufolge sind Grundrissveränderungen von untergeordneter Größe, von geringem Wert oder temporärer Bedeutung grundsätzlich nicht planungswichtig und unterliegen daher nicht der Einmessungs- und Gebührenpflicht nach GebV- Kat. Solche Grundrissveränderungen können im Zusammenhang mit anderen Liegenschaftsvermessungen erhoben werden, soweit dies zweckmäßig erscheint. 3 Liste der Gebäude Zur Arbeitserleichterung für die öffentlichen Vermessungsstellen bei der Einordnung von Bauwerken als Gebäude wird die Liste der Gebäude im Sinne des 3 Abs. 2 Satz 3 LGVerm

5 - 4 - (Anlage 1) veröffentlicht. 4 Behandlung von weiteren Bauwerken Die in der Liste der im Liegenschaftskataster zu führenden Bauwerke (Anlage 2) enthaltenen planungswichtigen Bauwerke sind im Liegenschaftskataster zu führen. Sie sind in der Regel messungsbegleitend zu erheben und unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach lfd. Nr. 23 GebVKat. Auf eine landesweit vollständige Erhebung der in der Liste der auf Antrag im Liegenschaftskataster zu führenden Bauwerke (Anlage 3) enthaltenen Objekte wird verzichtet. 5 Ausübung des Betretungsrechts bei Gebäudeeinmessungen 5.1 Allgemeines Das Betretungsrecht nach 5 LGVerm ist bei Gebäudeeinmessungen von Amts wegen mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit besonderer Sensibilität auszuüben. Verwaltungsstreitverfahren aus einem nicht durch die Rechtsvorschriften gedeckten Betreten der Flurstücke sind zu vermeiden. 5.2 Schutzbereich der Wohnung LGVerm staffelt das Betretungsrecht entsprechend der Schutzwürdigkeit der Flächen. Als frei zugänglich sind grundsätzlich nur solche bebauten Flurstücke anzusehen, bei denen das Wohngebäude offensichtlich noch nicht bezugsfertig ist. Ansonsten sind einem Betreten der Flurstücke entgegenstehende schutzwürdige Interessen der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber nicht auszuschließen Dem Schutzbereich der Wohnung nach Artikel 13 GG unterliegen auch die mit Wohnungen in erkennbarem Zusammenhang stehenden, eingefriedeten und nicht bebauten Flächen, insbesondere Hofräume, Garten-, Grün- und Spielflächen, Einfahrten und Stellplätze. Den Begriff der Einfriedung erfüllen nicht nur Mauern, Zäune und Hecken, sondern alle Einrichtungen, die eine Abgrenzung der Privatsphäre von den öffentlichen Flächen andeuten, z. B. auch neu angepflanzte Hecken, Böschungen, Rasenborde, vereinzelte Steinquader o. ä Der Schutzbereich der Wohnung kann auch verletzt sein, wenn die Vermessungsarbeiten mit Hilfe besonderer technischer Mittel (z.b. reflektorlose Distanzmessung) vom öffentlichen Bereich aus durchgeführt werden. 5.3 Unterrichtung der Betroffenen Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sind vor Beginn der Vermessungsarbeiten über die Gebäudeeinmessungspflicht und die Kostenregelungen zu unterrichten (Nr Satz 1 VV-ErhebungGeoBasis), damit diese sich auf die mit dem Betreten des Flurstücks

6 - 5 - verbundene Störung ihrer privaten Lebensführung einstellen können. Dabei ist einer persönlichen Unterrichtung vor Ort der Vorzug zu geben, weil dadurch auch Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber, denen ebenfalls das Betreten der Grundstücke anzukündigen ist, ermittelt werden können. Angaben zu den angetroffenen Personen sowie über die Zustimmung oder Ablehnung des Betretens (ggf. auch mit Angaben zu den anwesenden Vermessungsarbeitern) sind im Antrag festzuhalten Die schriftliche Unterrichtung und Aufforderung zur Terminvereinbarung an die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten bzw. Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sollte insbesondere dann Platz greifen, wenn vor Ort niemand angetroffen werden konnte Die öffentliche Bekanntmachung z. B. einer flächenhaften Gebäudeeinmessung von Amts wegen (Nr Satz 2 VV-ErhebungGeoBasis) ersetzt nicht die individuelle Zustimmung. 5.4 Durchführung der Gebäudeeinmessung Gebäudeeinmessungen von Amts wegen in eingefriedeten Bereichen sind erst dann durchzuführen, wenn die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten unterrichtet wurden und die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber dem Betreten zugestimmt haben. Dies gilt auch beim Einsatz reflektorloser Sensoren Eingefriedete und nicht bebaute Flächen im Zusammenhang mit Wohnungen sollen auch bei vorliegender Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten nur dann betreten werden, wenn die von den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten abweichenden Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber dem Betreten ebenfalls zugestimmt haben. 5.5 Durchsetzung des Betretungsrechts Soweit von den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten bzw. den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern Einwände gegen das Betreten der Flurstücke zum Zwecke der Gebäudeeinmessung erhoben werden, sind diese vor weiteren Maßnahmen über die Rechtslage, den Zweck, die Hintergründe und die Kosten für die Gebäudeeinmessung schriftlich zu unterrichten und um eine Terminvereinbarung zu bitten. Auf den Erlass eines Duldungsbescheids im Falle des Verweigerns des Betretens ist zu verweisen. Gleichzeitig ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Erlass des Duldungsbescheids erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung) Hinsichtlich des weiteren Verfahrens wird auf Nr. 4.2 VV-ErhebungGeoBasis verwiesen. Die Vermessungsarbeiten sind dann während der üblichen Geschäftszeiten (8.00 Uhr bis und von bis Uhr) vorzunehmen. Im Auftrag gez. Hans Gerd Stoffel

7 Liste der Gebäude im Sinne des 3 Abs. 2 Satz 3 LGVerm Anlage 1 Zu den Gebäuden zählen: a) Wohngebäude ohne funktionelle Unterscheidung. Dazu gehören : Wohnhaus in Reihe, Wohnblock, Wohnhaus, Einzelhaus, Doppelhaus, Reihenhaus, Gruppenhaus, Hochhaus, Kinderheim, Seniorenwohnhaus, Seniorenheim, Arbeitnehmerwohnheim, Schwesternwohnheim, Studentenwohnheim, Schülerwohnheim, Schullandheim, Wohnheim, b) Öffentliches Gebäude mit funktionaler Unterscheidung nach : Parlament, Rathaus, Postniederlassung, -filiale, Zollamt, Gericht, Botschaft, Konsulat, sonstiges Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Allgemeinbildende Schule, Berufsschule, Fachschule, Volkshochschule, Fachhochschule, Universität, Forschungsinstitut, sonstiges Gebäude einer Bildungs- oder Forschungseinrichtung, Schloss, Burg (keine Ruinen), Theater, Oper, Konzertgebäude, Museum, Rundfunkanstalt, Fernsehanstalt, Veranstaltungsgebäude, Bibliothek, Bücherei, sonstiges Gebäude für kulturelle Zwecke, Christliche Kirche, Synagoge, Kapelle, Gotteshaus einer anderen Religionsgemeinschaft, sonstiges Gebäude für religiöse Zwecke, Krankenhaus, Anlage 1 Seite 1

8 Liste der Gebäude im Sinne des 3 Abs. 2 Satz 3 LGVerm Anlage 1 Heilanstalt, Pflegeanstalt, sonstiges Gebäude einer Gesundheitseinrichtung, Jugendfreizeitheim, Freizeitheim, Dorfgemeinschaftshaus, Bürgerhaus, Seniorenfreizeitstätte, Fremdenheim, Kindergarten, Kindertagesstätte, sonstiges Gebäude für soziale Zwecke, Polizei, Feuerwehr, Kaserne, Schutzbunker, Justizvollzugsanstalt, sonstiges Gebäude für Sicherheitszwecke, Trauerhalle, sonstiges Friedhofsgebäude, Bahnhofsgebäude, Flughafengebäude, U-Bahnhof, S-Bahnhof, Omnibusbahnhof, sonstiges zum Bahnbetrieb gehörendes Gebäude und sonstiges öffentliches Gebäude. c) Wirtschafts- oder Industriegebäude mit funktionaler Unterscheidung nach Bergwerk (Verwaltungs- und Betriebsgebäude), Parkhaus, Tiefgarage, Wasserbehälter (wenn innerhalb eines Gebäudes), Umformer (wenn innerhalb eines Gebäudes), Hallenbad, Sporthalle, Sanatorium und Anlage 1 Seite 2

9 Liste der Gebäude im Sinne des 3 Abs. 2 Satz 3 LGVerm Anlage 1 ohne funktionelle Unterscheidung. Dazu gehören : Gebäude für Handel- und Dienstleistungszwecke z. B. Bürogebäude, Kreditinstitutsgebäude, Bankgebäude, Versicherungsgebäude, Kaufhaus, Einkaufszentrum, Markthalle, Ladengebäude, Kiosk, Messehalle, Ausstellungsgebäude, Hotel, Pension, Jugendherberge, Hütte mit Übernachtungsmöglichkeit, Gaststätte, Raststätte an Autobahn oder Fernstraße, Hütte ohne Übernachtungsmöglichkeit, Kantine, Festsaal, Kino, Kegelhalle, Bowlinghalle, Spielkasino, Gebäude für Gewerbe- und Industriewecke z. B. Fabrik, Werkstatt, Tankstelle, Kühlhaus, Speicher, Lagerhalle, Lagergebäude, Lagerschuppen, Gebäude für Forschungszwecke, Windmühle, Wassermühle, Schöpfwerk, Gemischt genutzte Gebäude mit Wohnen z. B. öffentliche Zwecke, Handels- und Dienstleistungszwecke, Gewerbe- und Industriezwecke, Gebäude für Verkehrszwecke z. B., Straßenmeisterei, Wartehalle, Fahrzeughalle, Lokschuppen, Wagenhalle, Stellwerk, Blockstellengebäude, Flugzeughalle, Werft, Dock, Betriebsgebäude einer Schleuse, Bootshaus, Betriebsgebäude einer Seilbahn, Garage, Gebäude für Versorgungszwecke z. B. Wasserwerk, Pumpwerk, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Heizwerk, Kraftwerk, Gebäude für Entsorgungszwecke z. B. Kläranlage (ohne Klär- und Rührbecken), Abfallbeseitigung, Abfallverbrennungsanlage, Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Zwecke z. B. Scheune, Schuppen, Stall, landwirtschaftliches Wohn- und Betriebsgebäude, Forsthaus, Jagdhaus, Gewächshaus, Treibhaus, Gebäude für Erholungszwecke z. B. Gebäude einer Sportanlage, Gebäude einer Freizeitanlage, Badegebäude einer Freibadanlage, Badegebäude für medizinische Zwecke, Gebäude für Kurzwecke, Gebäude einer Campingplatzanlage, Ferienhaus, Wochenendhaus, Gartenhaus, Empfangsgebäude von zoologischen oder botanischen Anlagen, Aquarium, Terrarium, Tierschauhaus, Stall, Gewächshaus, Pflanzenschauhaus. Anlage 1 Seite 3

10 Liste der im Liegenschaftskataster zu führenden Bauwerke Anlage 2 Hierzu zählen: Aussichtsturm, Schutzhütte, Wasserturm, Wasserbehälter, Umformer, Sendeturm, Fernmeldeturm, Brunnen, Brunnenstube, Oberirdische Hochspannungsleitung, Mast, Hochspannungsleitung, Funkmast, Funkstelle, Umsetzer, Windrad, Windrotor, Kläranlage (Klär- und Rührbecken), Brücke, Rückhaltebecken, Parkdeck, Kühlturm eines Kraftwerks, Biogasanlage (Sammelbecken, Fermenter) und Anlage 2 Seite 1

11 Liste der auf Antrag im Liegenschaftskataster zu führenden Bauwerke Anlage 3 Hierzu zählen: Seilbahn, Speicher, Silo, offene Halle und Produktenfernleitung. Anlage 3 Seite 1

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