Neue Geschäftsmodelle für Energiegenossenschaften Rechtlicher Rahmen und aktuelle Entwicklungen

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1 Neue Geschäftsmodelle für Energiegenossenschaften Rechtlicher Rahmen und aktuelle Entwicklungen RA René Groß, LL.M. (Leuven) Referent für Energierecht und Energiepolitik Kaiserslautern, 26. Februar 2016 Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV

2 Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV Bundesweite Interessenvertretung der Energiegenossenschaften in Berlin und Brüssel seit Oktober Zentrale Stimme für etwa 850 (Mitglieds-) Energiegenossenschaften mit rund Mitgliedern. Erster Ansprechpartner für Bundespolitik, Verbände, Behörden und Wirtschaft in Berlin. Bündelung des Know-hows im genossenschaftlichen Verbund in enger Zusammenarbeit mit den genossenschaftlichen Regionalverbänden. Schwerpunktthemen: Genossenschaftliche Strom- und Wärmeproduktion, (Wärme-)Netzbetrieb und Vermarktung.

3 PV: EEG 2014 Geschäftsmodelle für Dachanlagen und auf baulichen Anlagen (1/3) EEG-Einspeisevergütung: Ohne anteiligen Verkauf/Lieferung des PV-Stroms müssen alle Rahmenbedingungen passen (z.b. ab 1. Januar 2016 < 100 kwp = keine verpflichtende Direktvermarktung und Kosten für die Fernsteuerbarkeit). Beachte auch PVA auf baulichen Anlagen. Wieder 100% EEG-Vergütung möglich. Weitere Informationen: hessen.de/media/dokumente/best-practice- Beispiele/PV_kann_sich_wieder_lohnen.pdf Verpflichtende Direktvermarktung: INB ab > 100kWp

4 PV: EEG 2014 Geschäftsmodelle für Dachanlagen und auf baulichen Anlagen (2/3) Verpflichtende Direktvermarktung: Kaum Wirtschaftlichkeit selbst mit höheren Vergütungssatz von 0,4 ct/kwh wegen Kosten für die Fernsteuerbarkeit für Neuanlagen < 500 kwp. Direktvermarktung für Bestandsanlagen ist generell möglich und über den DV wirtschaftlich interessant (Grund: Rückfall in die EEG-Vergütung optionale DV). Zusatzerlös von 0,2 ct/kwh. Anlagenpachtmodelle: Wirtschaftlichkeit mit guten EK-Renditen auch auf Ost-/West- Dächern gegeben (reduzierte EEG-Umlage). Musterverträge und Leitfäden: BSW-Solar (25% Partnerrabatt für EeGs), DGS-Franken

5 PV: EEG 2014 Geschäftsmodelle für Dachanlagen und auf baulichen Anlagen (3/3) Direktlieferung/Mieterstrom: Stromlieferung mit machbaren Stromlieferantenpflichten, wenn das Netz nicht genutzt wird (Einsparung aller netzgebundenen Strompreisbestandteile). Interessant sind Kommunen, Privathaushalten, Vereinen mit einem hohen Strompreis, Gewerbebetriebe (PV- Stromgestehungskosten: 11 ct/kwh plus EEG-Umlage: 6,17 ct/kwh plus Vertrieb plus Marge plus USt.). Faustregel: 2 ct/kwh Unterschied zum konkurrierenden Strompreis für Vertrieb und Marge. Musterverträge und Leitfäden: BSW-Solar (25% Partnerrabatt für EeGs), DGS-Franken. Näheres: Workshop I. Kauf von laufenden PV-Anlagen

6 EEG 2014 Geschäftsmodelle für FFA-Anlagen Ausschreibungsergebnisse April 2015 August 2015 Dezember 2015 April 2016 Ausschreibungsmenge 150 MW 150 MW 200 MW 125 MW Abgegebene Gebote 170 (715 MW) 136 (558 MW) 127 (562 MW) (Ø-) Förderhöhe 9,17 ct/kwh 8,49 ct/kwh 8,00 ct/kwh?? Höchste Förderhöhe 9,43 ct/kwh 8,49 ct/kwh 8,00 ct/kwh? Zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltende Förderhöhe 9,02 ct/kwh 8,93 ct/kwh 8,91 ct/kwh? Preisverfahren Pay-as-bid Uniform pricing Uniform pricing Pay-as-bid - 6 -

7 EEG 2014 Geschäftsmodelle für FFA-Anlagen Ausschreibungshinweise Hinweise für die nächsten Runden: Nächste Runde am Ausschreibungsvolumen: 125 MW. Nähere Informationen: ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Erneuerbare Energien/PV- Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/gebotstermi n_01_04_2016_node.html;jsessionid=3417d41256d0a9656 B256FCB3FE0FC9E Alle Runden in 2016: pay-as-bid-verfahren Gebotener Preis = Bezuschlagter Preis. Anlagen am besten ab 5 MW wegen Skalierungseffekten bei den Systempreisen

8 PV: EEG 2016 Ausschreibungsausblick Ausblick für PV-Ausschreibungen ab 1. Januar 2017 (geplant, Stand: / ): Wettbewerblich festgelegte Förderhöhe / anzulegende Wert für die Marktprämie; Ausbaumenge: 500 MW PV-FFA-Ausschreibungen: auch auf baulichen Anlagen; > kwp; pay-as-bid. PV-Dachanlagen: > kwp (Eigenversorgung ist ausgeschlossen); pay-as-bid. Vorschlag der genossenschaftlichen und anderer Verbände und Institutionen: Gesondertes Ausschreibungssegment für kleine Marktakteure (Kleinst- und Kleinunternehmerdefinition der EU-Kommission) und Anlagen bis 5 MW installierter Leistung im Rahmen des normalen Ausschreibeverfahren. Pauschaler Aufwendungsersatz für Planungskosten bei ausbleibenden Zuschlag

9 EEG 2016 Zeitplan : Kabinettsbeschluss EEG-Gesetzentwurf : Erste Lesung im BT-Plenum : erstmalige Behandlung im federführenden BT- Ausschuss für Wirtschaft und Energie : weitere Befassung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie : öffentliche Anhörung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie : weitere Befassung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie : weitere Befassung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie : Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Energie im Bundestag : abschließende 2/3 Lesung und Verabschiedung des EEG im BT-Plenum : Verabschiedung des EEG-Gesetzes durch den BRat

10 PV: EEG 2016 Ausblick Im Sommer soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein. Degression bei PV (Änderung des atmenden Deckels): Verkürzung des Betrachtungszeitraumes von zwölf auf sechs Monate. Degression sinkt unter MW schneller

11 Wind: EEG 2014 Verpflichtende Direktvermarktung nach dem EEG 2014: Windprojekte rechnen sich weiterhin. Beachte die Übergangsregelung zur Vermeidung der Ausschreibung: Finanzielle Förderung nach 19, wenn die WKA oder Biomasse- oder Biogasanlage vor dem eine BImSchG-Genehmigung hat und vor dem in Betrieb genommen wird ( 102 Nr. 3)

12 Wind: EEG 2016 Ausschreibungen (1/2) Ausblick für Wind-Ausschreibungen ab 1. Januar 2017 (geplant, Stand: / ): Materielle Präqualifikation: BImSchG-Genehmigung. Geringe finanzielle Erstsicherheit: 30 /kw. Realisierung: Zwei Jahre nach Zuschlagserteilung; danach stufenweise Pönalen (jeweils 10 /kw); Verlust der Förderberechtigung nach 30 Monaten; einmalige Verlängerung bei Klage. Förderberechtigung gilt für konkretes Projekt nicht übertragbar (keine freie Handelbarkeit; aber Verkauf von Projektgesellschaften möglich). Ausnahmen für Prototypen bis höchstens 100 MW pro Jahr und Anlagen kleiner 1 MW. Einstufiges Modell beim Referenzertragsmodell.; Referenzertrag wird nach 5, 10, 15 Jahren überprüft. Pay-as-bid

13 Wind: EEG 2016 Ausschreibungen (2/2) Ausblick für Wind-Ausschreibungen ab 1. Januar 2017 (geplant, Stand: / ): Erster Gebotstermin: 1. Mai 2017 und zwei weitere Ausschreibungen; in 2018: 4 Runden; ab 2019: 1. Februar, 1. Juni, 1. Oktober. Ausbaumenge wird anhand einer Formel festgelegt; Beginn voraussichtlich: MW (brutto). Geboten wird der anzulegende Wert bei der Marktprämie. Formelles Verfahren bei der BNetzA überwiegend wie bei PV-FFA-Ausschreibungen. Weitere Informationen: fortgeschriebeneseckpunktepapier,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=d e,rwb=true.pdf

14 Wind: EEG 2016 BMWi Vorschlag zur Akteursvielfalt (1/2) Ausblick für Wind-Ausschreibungen ab 1. Januar 2017 (geplant, Stand: / ): Sonderregelung für kleine Bürgerenergieprojekte: Gesellschaften, die aus mind. 10 nat. Personen bestehen und bei denen die Mehrheit der Stimmrechte bei den natürlichen Personen vor Ort liegt. Kein Gesellschafter darf mehr als 10% der Stimmrechte haben. Die Gesellschafter dürfen nicht mehr als ein Projekt pro Jahr planen. Max. Projektgröße 6 Anlagen mit einer Gesamtleistung von max. 18 MW

15 Wind: EEG 2016 BMWi Vorschlag zur Akteursvielfalt (2/2) Ausblick für Wind-Ausschreibungen ab 1. Januar 2017 (geplant, Stand: / ): Erleichterte Teilnahmebedingungen, damit diese Projekte keine zu hohen Kosten vorfinanzieren müssen: Bei Gebotsabgabe wird auf die BImSchG-Genehmigung verzichtet, ausreichend ist der Nachweis einer Flächensicherung und die Vorlage eines zertifizierten Windgutachtens. Die Hälfte der üblichen Sicherheit muss erst nach der BImSchG-Genehmigung hinterlegt werden. Verlängerung der Realisierungsfrist um max. 2 Jahre. Verbänderesümee: Definition geht in die richtige Richtung, die Rechtsfolge reicht noch nicht aus

16 Vermögensanlagegesetz Praktische Folgen für Genossenschaften (Übersicht): 2 Abs. 1 Nr. 1: Prospektbefreiung für Geschäftsanteile: Setzt seit den provisionsfreien Vertrieb der Anteile voraus. 2 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2: Prospektbefreiung für Mitgliederdarlehen: Gilt nur für Nachrangdarlehen/partiarische Darlehen und sonstige Anlagen i.s.v. 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG. Angebote ausschließlich an bestehende Mitglieder. Provisionsverbot. Hinweispflicht in der Werbung auf fehlende Prospektpflicht. Wesentliche Informationen der Vermögensanlage vor Vertragsschluss

17 KAGB aktueller Stand (28. Januar 2016) Seit dem gilt die aufsichtsrechtliche Regelvermutung der Bafin: Ein Förderzweck schließt eine fondstypische, reine Gewinnerzielungsabsicht aus. Verfolgt die Genossenschaft fondstypische Zwecke, fällt sie unter das KAGB. Die BaFin interpretiert den Förderzweck = Anwendungsbereich des GenG. Die Begriffe und der Anwendungsbereich des KAGB bleiben unverändert. Missbräuche der Rechtsform und Umgehungen fallen weiterhin unter das KAGB! Geplante Gesetzesnovelle: Streichung der Ausnahmebestimmung in 2 Abs. 4b KAGB, d.h. KAGB enthält keinen legalen Anwendungsbereich mehr für Genossenschaften, d.h. Investmentgeschäfte sind strikt verboten

18 Sonstiges (1/3) Degression bei Wind (EEG 2016, geplant, Stand: / ): 0,4 ct/kwh pro Quartal. Ausschreibungen bei Biomasse (EEG 2016, geplant, Stand: / ): Verordnungsermächtigung für die Einführung von Ausschreibungen bei kostengünstigen und effizienten Biomassebestandanlagen und eine weiterführende Vergütung. Speicher keine doppelte EEG-Umlage mehr (EEG 2016, geplant, Stand: / ). KWKG 2016 (zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten): KWK- Vergütung bei Stromliefer-/Contractingmodellen von 4 ct/kwh bis zum Leistungsanteil von 50 kwel, 3 ct/kwh von 50 kwel bis zu 100 kwel, 2 ct/kwh von 100 kwel bis zu 250 kwel, 1,5 ct/kwh von 250 kwel bis zu kwel und 1 ct/kwh > kw; Anlagen bis 50 kwel = Volllaststunden (Näheres siehe hier:

19 Sonstiges (2/3) Verordnungsermächtigung für die Grünstromvermarktung: Geplante Änderung der Stromkennzeichnung (gleich ihre Meinung gefragt). Speicherförderprogramm: Verlängerung des Programmes (30 Mio. bis Ende 2018; Näheres siehe hier: ml). Digitalisierungsgesetz (geplant, Stand: ): Umsetzung des schon im 21c Abs. 1 c) EnWG 2011 geregelten Einbau eines intelligenten (Einspeise-)Zählers für EE- und KWK-Anlagen ab 7 kwp installierte Leistung ( 31 Abs. 2 Gesetzesentwurf zum Digitalisierungsgesetz mit Fristen und Preisobergrenzen)

20 Sonstiges (3/3) Contracting/Energieeffizienz: Energieeinsparcontracting / Leuchtmittel LED (Kommune ansprechen. Nähere Informationen: Workshop IV. Nahwärmenetze: Wirtschaftlichkeit ist eine Einzelfallbetrachtung. Nahwärmeprojekte lassen oft eine sehr solide EK-Rendite bei den Wärmeverbrauchern/ -erzeugern/ -lieferanten erwarten. Nähere Informationen: Workshop II. Elektromobilität: Nähere Informationen: Workshop V. Kooperation mit Stadtwerken: Nähere Informationen: Workshop III

21 Weitere wichtige aktuelle Hinweise 28. Februar 2016 (wie jedes Jahr) Frist für die Meldung zum Eigenverbrauch ( 9 Abs. 2 Ausgleichmechanismusverordnung): Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erzeugte und die selbstverbrauchte Strommenge mitteilen. Seit 1. Januar 2016 = 35% EEG-Umlage auf die eigenverbrauchte Strommenge (2,22 ct pro selbstverbrauchter kwh)

22 Megatrends als Ausblick in die Zukunft Intelligente Stromnetze: Digitalisierung. Speicher: Lokale, regionale und überregionale Speicherung von Leistung und Energie. Neue innovative Produkte. Sektorenkopplung: Kraft-Wärme-Kopplung. Power to X. Elektromobilität. Nutzung von Flexibilitäten: Neue Produkte, Tarife und Handelsinstrumente.

23 Fazit Komplexere Energiewelt = Komplexere Geschäftsfelder: Konzentration/Spezialisierung auf ein Geschäftsfeld, z.b. PV-Stromlieferung. Professionalisierung: z.b. Personal für die Verwaltung um Ehrenamtliche zu entlasten und Software zu Vereinfachung der Verwaltung. Kooperationen mit Genossenschaften, Dienstleistern, Projektierern und Stadtwerken (Projektrisiko bei Ausschreibungen). Flächensicherung: Flächen für DV-Dach- und Windenergieanlagen sind Ausgangspunkt eines jeden Projektes. Äußern Sie ihre selbstbewusste Stimme im politischen und gesellschaftlichen Umfeld.

24 Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende Veranstalter: DGRV, GdW und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV. Ort: Haus der DZ Bank AG am Pariser Platz 3, Berlin. Zeit: 15. März Inhalt: Diskussion von Praktikern aus Energiegenossenschaften, und genossenschaftlichen Unternehmen, mit Politiker, Behördenund Verbandsvertreter. Podiumsdiskussion zum Thema Akteursvielfalt u.a. mit Herrn Rainer Baake, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Vorträge zu Energieeffizienz und Mieterstrom. Anmeldung zum Kongress: Anschließend Jahresempfang der Genossenschaften mit einer Rede von Herrn Gerd Müller, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

25 Vielen Dank! RA René Groß, LL.M. (Leuven) Referent für Energierecht und Energiepolitik Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (030) , gross@dgrv.de

26 Diskussion zur Grünstromvermarktung über Herkunftsnachweise Pläne des BMWis: Spezielle Art von Nachweisen, die man bekommt, wenn man die EE-Anlagen unter Vertrag hat. 50 km ab Außenrand des PLZ-Gebiet, bei einer Stadt Außenrand der Stadt. Nachweise können in der Marktprämie benutzt werden, um die 33% EE-Anteil des normalen Strommixes beim vertraglich gebundenen Kunden mit regionalen Anlagen auszuweisen. Erläuterungen: Kein wirtschaftlicher Mehrwert, der Neuanlagenbau anreizt. Stärkung der Marktmacht von großen DV und Stromlieferanten. Jetzt schon ein regionales Stromprodukt möglich (5-25% über die sonstige DV; z.b. bavaria Strom, Bürgerwerke eg, reg-ina eg). Ihre Meinung?

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