Erste erfolgreiche Erfahrungen mit dem Schutzschirmverfahren gemäß 270b InsO

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1 Erste erfolgreiche Erfahrungen mit dem Schutzschirmverfahren gemäß 270b InsO Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. Burkhard Jung, Partner hww wienberg wilhelm Andreas Ziegenhagen, Partner Salans LLP Berlin, den 30. Januar 2013

2 Seite 1 Einleitung Ablauf des Schutzschirmverfahrens Solarwatt AG NextiraOne Deutschland GmbH Die Beteiligten am Schutzschirmverfahren Sanierung mittels Insolvenzplan am Beispiel Solarwatt AG NextiraOne Deutschland GmbH Chancen und Risiken des Schutzschirmverfahrens Ansprechpartner

3 Einleitung Seite 2

4 Einleitung Gründe für die Beantragung des Schutzschirmverfahrens Neues erleichtertes Sanierungsverfahren, eingeführt durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) zum 1. März 2012 Das Schutzschirmverfahren ist ein Sanierungsinstrument für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind und einen Sanierungsplan im Wege des Insolvenzplanverfahrens mit mehrheitlicher Zustimmung der Gläubiger zwecks Wiederherstellung einer positiven Fortführungsprognose anstreben Stigma der Insolvenz kann durch schnelle Planumsetzung vermieden werden Kein langes Eröffnungsverfahren, sondern unmittelbare Anpassung des ursprünglich konsensual beabsichtigten Sanierungskonzepts im Rahmen eines Insolvenzplans 3

5 Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Praktische Relevanz des Schutzschirmverfahrens nach 270b InsO Seite davon 2,2% davon 0,7% Gesamtinsolvenzen 03-10/2012 Anträge auf Eigenverwaltung nach 270b InsO bereits eröffnet bereits abgeschlossen Quelle: INDAT-Report 10/2012; INDAT - Insolvenzbarometer 2012

6 Auszug aus ESUG-Studie: Noerr Consulting und Roland Berger Strategy Consultants Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren sind positiv für die Fortführung mehr Stakeholder-Unterstützung auch durch frühere Antragstellung und Einbeziehung der Gläubiger Seite 5 Die frühzeitige Einbeziehung der Gläubiger, bspw. durch einen gemeinsam vorgeschlagenen Sachwalter, stellt den Haupterfolgsfaktor bei der Antragstellung auf Eigenverwaltung dar Als wichtigste Anforderungen an den Sachwalter der Eigenverwaltung werden Unabhängigkeit vom Management und umfangreiche rechtliche und betriebswirtschaftliche Erfahrung genannt Die unzureichende Bescheinigung nach 270b InsO ist der Hauptgrund für die Ablehnung des Antrags auf Eigenverwaltung die Anforderungen an die Bescheinigung nach 270b InsO müssen präzisiert werden

7 Ablauf des Schutzschirmverfahrens Solarwatt AG Seite 6

8 Ablauf des Schutzschirmverfahrens Gründe für das Schutzschirmverfahren der SOLARWATT AG Die SOLARWATT AG formulierte im ersten Halbjahr 2012 ein Sanierungskonzept, das von PwC plausibilisiert und gutachterlich bestätigt (IDW S6 Stellungnahme) wurde 100%ige Zustimmung der Altgesellschafter erforderlich Das Konzept sah eine Eigenkapitalerhöhung und Rangrücktritts-vereinbarungen vor Eine Aktionärsgruppe entschied sich gegen die Bedingungen der erforderlichen Kapitalmaßnahme und gegen den geforderten Rangrücktritt für valutierende Aktionärsdarlehen Gespräche zwischen Altgesellschaftern scheiterten Die erforderliche positive Fortführungsprognose war damit nicht mehr gegeben Daher sofortige Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne trotz weiterhin bestehender Zahlungsfähigkeit Das Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung wurde im Sinne aller Parteien als sanierungsfreundlichste Alternative zur Regelinsolvenz gewählt 7

9 Ablauf des Schutzschirmverfahrens Zeitlicher Ablauf des Verfahrens der SOLARWATT AG Schutzschirmantrag / Insolvenzantrag Prüfung und Annahme durch Gericht, Weiterleitung zur Stellungnahme, Bestimmung Termin zur Abstimmung Versammlung der Anleihegläubiger Erörterungs- & Abstimmungstermin/ Planbestätigung durch Gericht Ende des Insolvenzverfahrens Überwachung der Planerfüllung durch Sachwalter 13. Juni August September 2012 Anfang Oktober 2012 Erarbeitung Plan, Vorabstimmung mit Gericht Auslegung des Plans Rechtsmittel Planumsetzung 31. Juli/ 1.August September 2012 Einreichung des Plans, Verfahrenseröffnung Stellungnahmen durch Gläubigerausschuss, Sachwalter Durchsicht und Prüfung des Plans durch Gläubiger Ablauf der Rechtsmittelfrist / Rechtskraft des Plans 1 Woche 1 bis max. 2 Wochen ca. 1 Monat ab Verfahrenseröffnung, jedoch nicht vor dem Prüfungstermin 2 Wochen für Einlegung von Rechtsmitteln 2 Wochen für Prüfung der Rechtsmittel Auszahlung der Planquote 8

10 Ablauf des Schutzschirmverfahrens SOLARWATT AG: Beschluss des AG Dresden vom 13. Juni 2012 Bestellung eines (vorläufigen) Sachwalters gem. 270b Abs. 2, 270a InsO: Auf Vorschlag der SOLARWATT AG wurde Herr RA Rainer M. Bähr als vorläufiger Sachverwalter bestellt grundsätzlich bindendes Vorschlagsrecht des Schuldners Gericht kann von einem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist (Begründungspflicht) Gericht hat die SOLARWATT AG und damit die Sanierungschancen durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen geschützt ( 21 InsO); Gericht hat auf Antrag der SOLARWATT AG Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt Vom Gericht gesetzte Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans wurde gemäß Antrag auf lediglich 6 Wochen statt max. 3 Monaten verkürzt: 31. Juli 2012 Vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, gem. 22a Abs. 1, 2 InsO Späterem Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zur Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde vom AG Dresden ebenfalls stattgegeben Schuldner kann Antrag auf Ermächtigung für den Einzelfall oder allgemein zur Begründung von Masseverbindlichkeiten stellen, 270b Abs. 3 InsO 9

11 Ablauf des Schutzschirmverfahrens Vorläufiger Gläubigerausschuss Obligatorischer vorläufiger Gläubigerausschuss bei einem Unternehmen, dass mindestens zwei der drei Merkmale des 22a Abs. 1 InsO erfüllt hat, mindestens EUR Bilanzsumme mindestens EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer. Besetzung ( soll ): Vertreter absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleingläubiger, Arbeitnehmervertreter SOLARWATT AG: 5 Mitglieder: 2 Bankenvertreter, Leasinggeber; Betriebsratsvorsitzender, Lieferant als Kleingläubiger Benennung im Antrag/Beifügen Einverständniserklärung: keine Bindung des Gerichts Aufgabe: Kontrolle des Schuldners; Stellungnahme zum Insolvenzplan 10

12 Ablauf des Schutzschirmverfahrens Vorzeitige Aufhebung des Schutzschirmverfahrens Vorzeitige Aufhebung des Schutzschirmverfahrens, 270b Abs. 4 S. 1 InsO wenn (alternativ): die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt (Mehrheitsbeschluss nach Köpfen reicht aus) absonderungsberechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und dieser gläubigerbenachteiligende Umstände glaubhaft macht und kein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt ist Kein Aufhebungsgrund ist der (nachträgliche) Eintritt von Zahlungsunfähigkeit. Der Gesetzgeber hat sich explizit dafür entschieden, den Schutzschirm auch bei Fälligstellung durch Großgläubiger aufrechtzuerhalten. einzelne Gläubiger können folglich nicht durch Fälligstellung gegen das Schutzschirmverfahren vorgehen 11

13 Ablauf des Schutzschirmverfahrens Insolvenzgeld Sichert rückständige Arbeitsentgeltansprüche für die letzten der Insolvenzeröffnung vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses ( 165 Abs. 1 SGB III n.f.) Insolvenzgeldvorfinanzierung ( 170 Abs. 4 SGB III n.f.): Insolvenzgeld entsteht erst nachträglich mit Insolvenzeröffnung, daher Risiken bei Vorfinanzierung (Rücknahme oder Überschreiten des Insolvenzgeldzeitraums) Vorfinanzierung durch Einschaltung von Kreditinstituten; Verkauf der Lohnforderungen durch Arbeitnehmer Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich Insolvenzgeldvorfinanzierung im Schutzschirmverfahren möglich Bundesagentur für Arbeit: neue Weisung HEGA 03/ Solarwatt AG: Insolvenzgeldvorfinanzierung nur für 2 Monate, da Eröffnung und Einreichung des Insolvenzplans bereits 6 Wochen nach Antragstellung 12

14 Ablauf des Schutzschirmverfahrens NextiraOne Deutschland GmbH Seite 13

15 Gründe für das Schutzschirmverfahren NextiraOne Deutschland GmbH Die NXO GmbH ist im April 2002 als Spin-off der deutschen Vertriebs- und Serviceaktivitäten von Alcatel im Bereich Unternehmenskommunikation entstanden. Sie ist eine 100%ige Tochter der niederländischen NextiraOne Group B.V. und somit Teil der NextiraOne Gruppe, die in 16 europäischen Ländern tätig ist. Die NXO GmbH unterhielt bundesweit 23 Standorte in 7 Regionen. Der Firmensitz befindet sich seit 2010 in Berlin Teltow. Die NXO GmbH beschäftigte per insgesamt 811 Mitarbeiter. Seite 14 Problemstellungen waren: Über 100 Mio. Verlust in 10 Jahren Rasant veränderndes Geschäftsmodell erfordert völlig neue Personalstruktur (vom Schrauber zum IT-Spezialisten) Hohe Pensionsverpflichtungen (>40% der Bilanzsumme) Ergebnis: Konzern stellt im April 2012 kein weiteres Eigenkapital und Liquidität zur Verfügung Gesellschaft bleibt zunächst zahlungsfähig, aber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit entfällt positive Fortbestehensprognose

16 Der Ablauf im Konkreten Seite 15 Schutzschirmverfahren Normalbetrieb : Antrag beim AG Potsdam Graf Brockdorff wird vorläufger Sachwalter Vorläufiger Gläubigerausschuss Start Kommunikationsmarathon Erstellung des Sanierungskonzeptes Parallel Erarbeitung des Insolvenzplans Mitnehmen der Gläubiger : Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach nur zwei vorfinanzierten Monaten : Einreichen des Insolvenzplans Einfangen der Gläubiger : Erörterungs-und Abstimmungstermin : Aufhebung des Verfahrens Finanzierung Insolvenzgeld April Mai Juni Juli August Der gesamte Restrukturierungsprozess der NXO GmbH gliedert sich in zwei Hauptphasen.

17 Die Beteiligten am Schutzschirmverfahren Seite 16

18 Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Die Beteiligten des Schutzschirmverfahrens und ihre Aufgaben Seite 17 Insolvenzgericht setzt ein Sachwalter überwacht Organ Gläubiger Unternehmen Kunden

19 Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Die Beteiligten des Schutzschirmverfahrens und ihre Aufgaben Seite 18 Insolvenzgericht setzt ein Sachwalter Bescheiniger überwacht Organ Gläubiger Unternehmen Kunden Berater (Unternehmensberater, Rechtsanwalt)

20 Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Die Beteiligten des Schutzschirmverfahrens Aufgaben des Schuldners Seite 19 Der Schuldner hat sein Handeln ausschließlich am Interesse der Gläubigergemeinschaft auszurichten und Individualinteressen zu vernachlässigen. Vermögenssorge Führung des Geschäftsbetriebs Rechtsprozesse Insolvenzrechtliche Sonderaufgaben Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen hat es für die Gläubiger zu erhalten wirtschaftliches und juristisches Handeln liegt bei Eigenverwaltung weiterhin beim Schuldner Aufgabe Einkäufe zu tätigen, Aufträge entgegenzunehmen und auszuführen sowie Art und Ausmaß der Sanierungsmaßnahmen zu bestimmen nimmt weiterhin die Arbeitgeberstellung ggü. seinen Angestellten ein hat die massebezogenen Prozesse zu führen und die Entscheidung der Aufnahme solcher, die nach 240 ZPO unterbrochen sind z.b. Erstellung und Vorlage des Verzeichnisses der Massegegenstände nach 151 InsO des Gläubigerverzeichnisses nach 152 der Vermögensübersicht nach 153 InsO Der Schuldner ist letztendlich nur dort nicht zuständig, wo das Gesetz die Aufgaben ausdrücklich dem Sachwalter zuordnet

21 Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Die Beteiligten des Schutzschirmverfahrens Beschränkungen des Schuldners Seite 20 Schranken für Verfügungen des Schuldners Handlungen des Schuldners Abschluss verpflichtender Leistungsgeschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Vornahme v. Rechtshandlungen, die für das Inso.verf. von bes. Bedeutung sind 160 Abs. 2 InsO) Handlungen die ihm durch gerichtliche Anordnung untersagt bzw. eingeschränkt wurden Maßnahmen zur Durchführung einer Betriebsänderung i.s.d. 120, 122, 126 InsO Zustimmungs-/ Mitwirkungsinstanz Sachwalter Gläubigerausschuss Sachwalter Sachwalter Ergebnis Zustimmungserfordernis gem. 275 Abs. 1 S. 1 InsO Ausnahme: Cashgeschäfte Zustimmungserfordernis gem. 276 InsO Zustimmung hier, anders als bei den Zustimmungsvoraussetzungen nach 275, 276 InsO, Wirksamkeitsvoraussetzung Zustimmungserfordernis gem. 279 S. 3 InsO Ausübung seines Wahlrechts bei gegenseitigen Verträgen Sachwalter Einvernehmenserfordernis gem. 279 S. 2 InsO Setzt sich der Schuldner über diese Erfordernisse hinweg und tätigt Rechtsgeschäfte ohne die jeweilige Zustimmung, sind diese im Außenverhältnis gleichwohl wirksam. Dies kann aber zur Aufhebung der Eigenverwaltung nach 272 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 InsO führen.

22 Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Die Beteiligten des Schutzschirmverfahrens Aufgaben des Sachwalters Seite 21 Der Sachwalter hat die Zielerreichung des Insolvenzverfahrens sicherzustellen. Zielerreichung sicherstellen Alarmfunktion Kontroll- und Unterstützungsfunktionen Insolvenzspezifische Aufgaben Gewährleistung des Verfahrensablaufs Sicherstellung einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung Überwachung des unternehmerischen Handelns des Schuldners Nach 274 Abs. 2 S. 1 InsO hat der SW überdies die wirtschaftliche Lage des Schuldners permanent zu prüfen Geschäftsführung, persönliche Lebensführung, Sicherstellung, dass immer noch eine kostendeckende Masse vorhanden ist (da Anzeigepflicht nach 285 InsO) Unterstützung bei der Planerstellung ( 284 Abs. 1 S. 2 InsO), sofern Schuldner dazu von der Gläubigerversammlung beauftragt wurde stellt er Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der EV zu Nachteilen für die Gläubiger führen werden, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen ( 274 Abs. 3 S. 1 InsO) die Führung der Insolvenztabelle die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen aus anfechtbaren Handlungen (Insolvenzanfechtung obliegt gem. 280 i.v.m. 129 ff. InsO allein dem Sachwalter) zwingende Teilnahme am Prüfungstermin Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Sachwalter mit einer Vielzahl von Zustimmungs- und Mitwirkungsrechten.

23 Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Die Beteiligten des Schutzschirmverfahrens Aufgabe des Insolvenzgerichts Seite 22 Das Insolvenzgericht wacht über den Verfahrensablauf. Anordnung des Schutzschirms Aufhebung des Schutzschirms Aufsicht über den Sachwalter Bestimmung einer Frist zur Vorlage des Insolvenzplans 270b Abs. 1 InsO Einsetzen eines vorläufigen Sachwalters nach 270a Abs. 1 InsO, 270b Abs. 2 InsO Ggf.: Genehmigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten gemäß 55 InsO ( 270b Abs. 3 InsO) Aufhebung des Schutzschirms gemäß 270b Abs. 4 InsO, wenn Angestrebte Sanierung aussichtslos Vorläufiger Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt Absonderungsberechtiger Gläubiger oder Insolvenzgläubiger Aufhebung beantragt Umstände bekannt werden, dass die Anordnung zu Nachteile für Gläubiger führt Gemäß 274 Abs. 1 S. 1 InsO i.v.m. 58 InsO übt das Insolvenzgericht die Aufsicht über den Sachwalter aus.

24 Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Die Beteiligten des Schutzschirmverfahrens Aufgabe des Bescheinigers Seite 23 Der Bescheiniger erstellt die zur Anordnung eines Schutzschirmverfahrens erforderliche, dem Gericht vorzulegende Bescheinigung. Person des Bescheinigers In Insolvenzangelegenheit erfahren!!! Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater! Die Eignung des Bescheinigersist dem Gericht in geeigneter Form nachzuweisen (Lebenslauf; Referenzprojekte ) Vorliegen der Überschuldung Drohende Zahlungsunfähigkeit Nichtaussichtslosigkeit der Sanierung Zeitbedarf für die Bescheinigung Die Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein Offene Frage: Was heißt noch nicht eingetreten? Welche Frist: 1 Tag? 1 Woche? 1 Monat? 6 Monate? Liegt typischerweise bei drohender Zahlungsunfähigkeit und damit einhergehendem Verlust der positiven Fortbestehensprognose vor Langfristig: sanierter Geschäftsbetrieb muss abgebildet sein; wesentliche Maßnahmen definiert; Strategie/Leitbild muss vorhanden sein Kurzfristig: Betriebsfortführung unter Insolvenzbedingungen muss gesichert sein! Bescheinigermuss insoweit zweistufig prüfen Deutlich kürzer als Sanierungsgutachten, da vom Umfang her geringer Abhängig vom Vorbereitungsgrad durch das Unternehmen/begleitenden Berater 2-3 Wochen sollten ausreichen Der vom Berater und vorläufigen Sachwalter personenverschiedene Bescheiniger ist sorgfältig auszuwählen, um keine unnötige Störung im Prozess (z.b. Gutachtenauftrag des Gerichts über Richtigkeit der Bescheinigung) zu riskieren.

25 Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Die Beteiligten des Schutzschirmverfahrens Aufgabe des Beraters Der Berater im Schutzschirmverfahren hat die Aufgabe, die Betriebssicherheit herzustellen, d.h. insbesondere die Sanierung zu strukturieren und im erforderlichen Fall Führungsverantwortung zu übernehmen. Sanierungskonzept Insolvenzplan Vorbereitung Führung Grundlage jeder Sanierung ist ein entsprechendes Sanierungskonzept, in der Regel IDW S6 Für ein Schutzschirmverfahren sind jedoch bei der Planung insolvenzspezifische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen Der Insolvenzplanist grundsätzlich nicht mit dem Sanierungskonzept zu verwechseln, er basiert darauf Er enthält zusätzlich im gestaltenden Teil die angestrebte Regelung mit den Insolvenzgläubigern Auch die Anordnung des Schutzschirmverfahrenswirkt innerhalb und außerhalb des Unternehmens wie ein Bombeneinschlag Es sollte ein mit allen wesentlichen beteiligten Stakeholdernabgestimmter Plan/Vorgehen vorliegen, um eine strukturierte, konzentrierte Kommunikation zu ermöglichen D.h.: Sanierungskonzept und Insolvenzplan in Grundzügen sollten bereits vorliegen Und: wesentliche Stakeholder sind vorab einzubinden Das Management ist typischerweise insolvenzunerfahren Daraus resultiert Führungsvakuum unmittelbar vor und während des Verfahrens Sachwalter kann dieses Führungsvakuum nur bedingt füllen Insofern ist entweder die Geschäftsführung beratend oder ergänzend durch einen insolvenzerfahrenen CRO zu unterstützen Den Beratern kommt im Rahmen des Schutzschirmverfahrens eine zunehmende Bedeutung zu. Seite 24

26 Sanierung mittels Insolvenzplan am Beispiel der Solarwatt AG Seite 25

27 Sanierung mittels Insolvenzplan Bildung von Gläubigergruppen Keine Mischgruppen (z.b. gesicherte und ungesicherte Gläubiger; Gläubiger und Anteilseigner) Gruppe kann auch nur eine Person umfassen (Bsp: PSV und Investor bei SOLARWATT) Eine Person kann mehreren Gruppen mit unterschiedlichen Forderungen angehören (Bsp. SOLARWATT: Bank zugleich in Gruppe der Langzeitdarlehensgeber und in Gruppe der Avalkreditgeber) Strategische Erwägungen spielen eine Rolle: Wer könnte gegen den Plan stimmen? Welche Auswirkungen auf erforderliche Mehrheiten nach 244 InsO? Ggf. Überstimmen nach 245 InsO? 26

28 Sanierung mittels Insolvenzplan Beteiligung der Anteilseigner nach ESUG Seit Inkrafttreten des ESUG Eingriff in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte durch Plan möglich (gem. 217, 225a InsO) Trennung von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht teilweise aufgehoben Ersetzung von Gesellschafterbeschlüssen ( 225a Abs. 2 InsO) Beispiel SOLARWATT: Kapitalherabsetzung auf Null sowie Sach- und Barkapitalerhöhung Ausschluss von Bezugsrechten Gesellschaftsrechtliche Registereintragung kann nach Rechtskraft des Insolvenzplans beantragt werden Treffen jeder Regelung, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist ( 225a Abs. 3 InsO) - Fortsetzen der aufgelösten Gesellschaft - Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten Minimierung der Blockademöglichkeiten 27

29 Sanierung mittels Insolvenzplan Gläubiger- / Anteilseignerbeteiligung im Insolvenzplanverfahren (1) Insolvenzgläubiger, deren Forderungen nicht bestritten werden Insolvenzgläubiger, deren Forderungen bestritten werden, denen aber ein Stimmrecht eingeräumt wurde Absonderungsberechtigte, soweit ihre Rechte nicht bestritten werden und deren Rechte durch den Plan beeinträchtigt werden Anteilseigner, deren Rechte durch den Plan beeinträchtigt werden stimmrechtsfähig 28

30 Sanierung mittels Insolvenzplan Gläubiger- / Anteilseignerbeteiligung im Insolvenzplanverfahren (2) Erforderliche Mehrheiten Zustimmung zum Insolvenzplan (=Annahme) liegt vor, wenn in jeder Gruppe: sowie 1. die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger (= Köpfe) 2. die Mehrheit der Summe der abstimmenden Gläubigerforderungen Das Stimmrecht der Anteilsinhaber bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen der Gesellschaft. Für die Zustimmung der Anteilseigner zum Insolvenzplan bestimmt sich die erforderliche Mehrheit allein nach der Summe der Beteiligungen. Auf eine Kopfmehrheit kommt es bei den Anteilseignern nicht an. 29

31 Sanierung mittels Insolvenzplan Abstimmung über den Plan Zustimmungsfiktion /Obstruktionsverbot ( 245 InsO) Verweigert eine Gläubiger/Anteilseignergruppe die Annahme des Insolvenzplanes, so gilt er dennoch als angenommen, wenn insbesondere: 1. die Angehörigen der ablehnenden Gruppe durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden als im regulären Insolvenzverfahren (Vergleichsrechnung) und 2. kein anderer Beteiligter im Vergleich zu den ablehnenden Beteiligten durch den Insolvenzplan besser gestellt wird und 3. die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger- / Anteilseignergruppen den Plan angenommen hat. 30

32 Sanierung mittels Insolvenzplan Abstimmung über den Plan Minderheitenschutz ( 251 InsO) Auf Antrag eines Gläubigers/Anteilseigners ist die Bestätigung des Insolvenzplanes zu versagen, wenn: 1. dieser dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widerspricht und 2. spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan (individuell) schlechter gestellt wird als ohne Insolvenzplan ( Vergleichsrechnung) und 3. im gestaltenden Teil des Plans keine Mittel für den Fall bereitgestellt wurden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist; bei Bereitstellung von Mitteln => Streit um Ausgleichanspruch außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären (SOLARWATT AG: 1 Mio.) 31

33 Sanierung mittels Insolvenzplan Rechtsmittel ( 253 Abs. 2 InsO) (1) Sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, 2. gegen den Plan gestimmt hat und 3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Rechtsmittel insbesondere auch durch Glaubhaftmachungserfordernis ( 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO) massiv eingeschränkt Blockadepotential begrenzt, Straffung des Verfahrens SOLARWATT AG: Unzulässige Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei unzuständigem Gericht eingelegt, Rücknahme der Beschwerde Anfang Oktober 2012, Eintritt der Rechtskraft des Plans. 32

34 Sanierung mittels Insolvenzplan Rechtsmittel ( 253 Abs. 4 InsO) (2) Einführung eines Freigabeverfahrens (wie im Aktienrecht gem. 246a AktG), wonach die anhängige sofortige Beschwerde unverzüglich zurückgewiesen werden kann, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile des Planvollzugs die Nachteile für den einzelnen Beschwerdeführer überwiegen. Der betroffene Beschwerdeführer kann in diesem Fall seinen etwaigen Schaden durch den Insolvenzplanvollzug geltend machen. Die Rückgängigmachung des Insolvenzplans kann nicht als Schadenersatz verlangt werden Blockadepotential nochmals erheblich begrenzt, daher auch erhöhte Planungssicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit des Insolvenzplans 33

35 Sanierung mittels Insolvenzplan Aufhebung des Verfahrens - Stärkung der Plan-Umsetzung 258 InsO (1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. SOLARWATT AG: Anfang Oktober 2012 Aufhebung des Verfahrens Berichtigung unstreitiger, fälliger Ansprüche, 258 Abs. 2 InsO Anders als nach 258 Abs. 2 InsO a.f. sind nur die unstreitigen, fälligen Ansprüche zu berichtigen, i.e. Zahlungsfähigkeit! Für die streitigen und nicht fälligen Ansprüche ist Sicherheit zu leisten oder für die nicht fälligen auch nur ein Finanzplan aufzustellen, aus dem hervorgeht, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist Soweit noch keine Rechnungen vorliegen bzw. Ansprüche noch nicht fällig sind, kann das Verfahren bereits aufgehoben werden Schnelle, sachgerechte Verfahrensaufhebung möglich 34

36 Sanierung mittels Insolvenzplan Zeitlicher Ablauf des Verfahrens der SOLARWATT AG Schutzschirmantrag / Insolvenzantrag 13. Juni 2012 Prüfung und Annahme durch Gericht, Weiterleitung zur Stellungnahme, Bestimmung Termin zur Abstimmung Versammlung der Anleihegläubiger 27. August 2012 Erörterungs- & Abstimmungstermin / Planbestätigung durch Gericht 11. September 2012 Ende des Insolvenzverfahrens Anfang Oktober 2012 Überwachung der Planerfüllung durch Sachwalter Erarbeitung Plan, Vorabstimmung mit Gericht Auslegung des Plans Rechtsmittel Planumsetzung 31. Juli/ 1.August September 2012 Einreichung des Plans, Verfahrenseröffnung Stellungnahmen durch Gläubigerausschuss, Sachwalter Durchsicht und Prüfung des Plans durch Gläubiger Ablauf der Rechtsmittelfrist / Rechtskraft des Plans 1 Woche 1 bis max. 2 Wochen ca. 1 Monat ab Verfahrenseröffnung, jedoch nicht vor dem Prüfungstermin 2 Wochen für Einlegung von Rechtsmitteln 2 Wochen für Prüfung der Rechtsmittel Auszahlung der Planquote 35

37 Sanierung mittels Insolvenzplan am Beispiel der NextiraOne Deutschland GmbH Seite 36

38 Sanierung mittels Insolvenzplan am Beispiel der NextiraOne Deutschland GmbH Seite 37 Handlungsoptionen zur Sanierung der NXO GmbH Ohne Insolvenz Mit Insolvenz Going Concern Verhandlungslösung Regelinsolvenz Insolvenzplan Übersteigen der Finanzierungsfähigkeit des Konzerns? Schlechte Umsetzungschancen? Stark negative Folgen für Share- und Stakeholder? Beste Sanierungschancen und ergebnisse für die Share- und Stakeholder?

39 Sanierung mittels Insolvenzplan am Beispiel NextiraOne Deutschland GmbH Basis der Sanierung der NXO GmbH ist ein Sanierungskonzept nach IDW S6. Es lassen sich drei Gruppen von Maßnahmen unterscheiden, die nur gemeinschaftlich zum Sanierungserfolg führen. Seite 38 Sanierungsmaßnahmen, die grundsätzlich auch ohne Insolvenz und Insolvenzplan funktionieren: Konzentration auf Top-500-Kunden im komplexen Mittelstandsgeschäft und im Großkundenbereich. Outsourcing des Kleinst- und Kleinkundengeschäfts sowie von Kunden im Standard- Mittelstandsgeschäft. Konzentration auf die Hauptstandorte und Schließung der anderen Standorte aufgrund der zukünftigen kundenorientierten Vertriebsstruktur. Reorganisation der Prozesslandschaft. Hierdurch zum Beispiel Abwicklung kleiner(er) Aufträge über Web-Applikation und zentrale Angebotserstellung. Anpassung der Kapazitäten in den zentralen Bereichen durch Reorganisation von Vertrieb und Service.

40 Sanierung mittels Insolvenzplan am Beispiel NextiraOne Deutschland GmbH Seite 39 Daraus abgeleitete Sanierungsmaßnahmen, die mit den Möglichkeiten der Insolvenzordnung finanzierbar werden: Personalabbau (begrenzte Kündigungsfrist, begrenztes Sozialplanvolumen) Nicht-Erfüllung von Verträgen, sowohl mit Kunden als mit sonstigen Vertragspartnern Daraus abgeleitete Sanierungsmaßnahmen, die im Insolvenzplan geregelt werden müssen: Quotale Zahlung an die Gläubiger Im Fall NXO GmbH: statt 3% in der Zerschlagung durchschnittlich 23% im Insolvenzplan Im Fall NXO GmbH gibt es Wechselwirkung zwischen Insolvenzplan und Sanierungskonzept: Nur durch den Plan wird das Sanierungskonzept finanzierbar. Sanierungskonzept und Plan wurden am Ende zeitgleich fertiggestellt.

41 Chancen und Risiken des Schutzschirmverfahrens Seite 40

42 Chancen und Risiken des Schutzschirmverfahrens Erste Problemfelder - Risiken Anforderungen an die Unabhängigkeit des Ausstellers der Bescheinigung nach 270b InsO (vgl. AG München vom 29. März 2012, ZIP 2012, 789 und vom 14. Juni 2012, ZIP 2012, nicht der langjährige StB) Anforderungen an die Bescheinigung selber (vgl. AG Erfurt vom 13. April 2012, ZInsO 2012, 944) AG Stendal Dailycer, vgl. AG Stendal vom , ZIP 2012, 1875; vom , ZIP 2012, 2030; LG Stendal vom , ZIP 2012, 2168; hierzu: Fölsing ZInsO 2012, S ff.; Seidl ZInsO 2012, 2285 ff; Meyer- Löwy/Ströhmann, ZIP 2012, 2432 Steuerliche Haftungsrisiken der Geschäftsführung Steuerliche Behandlung des Sanierungsgewinns (inkl. debt equity swap) Keine Regelung zur Konzerninsolvenz (vgl. Diskussionsentwurf des BMJ vom 3. Januar 2013) 41

43 Chancen und Risiken des Schutzschirmverfahrens Chancen Frühzeitige Einbindung der Hauptgläubiger ist maßgeblich für den Erfolg des Schutzschirmverfahrens dies beinhaltet insbesondere eine ausgewogene Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Bestehendes Sanierungskonzept, welches kurzfristig plausibilisiert werden kann Bestimmung eines unabhängigen am zuständigen Gericht gelisteten Sachwalters mit rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Erfahrung Insolvenzgeldvorfinanzierung klappt in der Praxis (vgl. Vortrag Muschiol am 28. November 2012) Gestaltungsmöglichkeiten im Insolvenzplanverfahren Im Ergebnis besteht eine verbesserte Planungssicherheit, die zu früheren Insolvenzanträgen (als Schutzschirm) und damit zu höheren Erfolgsaussichten der Sanierung führen 42

44 Ansprechpartner Seite 43

45 Ansprechpartner Seite 44 Burkhard Jung Geschäftsführer Telefon:+49 (0)30/ Fax: +49 (0)30/ Andreas Ziegenhagen Managing Partner Telefon +49 (0)30/ Fax: +49(0) 30/ hww Unternehmensberater GmbH Düsseldorfer Straße 38 D Berlin Telefon:+49 (0)30/ Fax: +49 (0)30/ Salans LLP Markgrafenstraße 33 Gendarmenmarkt Berlin Tel: +49(0)30/ Fax: +49(0)30/ Platz der Einheit 2 Gebäude Pollux Frankfurt a. M. Tel: +49(0)69/ Fax: +49(0)69/ frankfurt@salans.com Amsterdam Barcelona Berlin Bielefeld Bremen Budapest Buenos Aires Bukarest Cayman Islands Chemnitz Delhi Dresden Düsseldorf Erfurt Frankfurt/Main Halle/Saale Hamburg Hannover Hongkong Johannesburg Karlsruhe Kassel Kiel Leipzig London Lübeck Mexiko-Stadt Moskau München New York Nürnberg Paris Peking Potsdam Prag Rom Rostock São Paulo Singapur Stockholm Stuttgart Sydney Ulm Warschau Wien Würzburg

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