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1 »Aus Rückblicken werden Aussichten.«3. Quartal 2012 Liebe Mandantinnen und Mandanten, Bei der Anfang des Jahres in Kraft getretenen GOZ 2012 gab es im Laufe des Jahres einige Veränderungen. Die konkrete Umsetzung der Rechnungslegung war mit Problemen verbunden und trat erst am 1. Juli 2012 in Kraft. Weiterhin erwarten Sie im neuen Newsletter spannende aktuelle Urteile. Unter anderem haben die Landgerichte in Berlin und Köln entschieden, dass Werbung mit Rabatten und Festpreisen nicht zulässig ist. Mit der Frage, ob Geschenke von Pharmaunternehmen an Vertragsärzte für die Verordnung von Arzneimitteln Bestechung sind, hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt und entschieden, dass hier zwar ein korruptes Verhalten vorliegt, dieses aber nicht strafbar ist. Dieser Sachverhalt wird möglicherweise gesetzgeberische Aktivitäten veranlassen. Weitere spannende Themen sind die Diskussion um die IGeL-Leistungen, die Einführung des Qualitätszertifikats für logopädische Praxen sowie die neuen Erkenntnisse der Existenzgründungsanalyse, die die Deutsche Apothekerund Ärztebank und das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung der Bundesrepublik Deutschland erstellt haben. In diesem Sinne grüßt Sie ganz herzlich, Axmann & Engling Ihre Kanzlei Aktuelle Informationen für unsere Mandanten 3. Quartal

2 inhalt 1. Vergütungsentwicklung Honorartrend 2. Kassen fordern mehr Qualität bei ambulanten OPs 3. Qualitätszertifikat für logopädische Praxen 4. Groupon-Werbung mit Rabatten und Festpreisen berufs- und wettbewerbswidrig? 5. Muss die KV Ärzten Daten zugänglich machen? 6. Neues Rechnungsformular für die Privatliquidation nach GOZ 7. Entwicklung bei MVZ neue Statistik der KBV 8. Sind Geschenke von Pharmaunternehmen Bestechung? 9. Diskussion um IGeL-Leistungen 10. Die Einzelpraxis zukunftsfähig oder Auslaufmodell? 11. Qualitätszunahme bei Ärztebewertungsportalen? 12. Befähigungsnachweis 13. Praxisgebühr zählt nicht zu den Sonderausgaben 14. Steuervorteile bei Praxisinvestitionen? Aktuelle Informationen für unsere Mandanten 3. Quartal

3 Aktuelle Informationen für unsere Mandanten 3. Quartal Vergütungsentwicklung Honorartrend Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die Honorarvergütungen für das 1. Halbjahr 2011 veröffentlicht. Die Statistik zeigt, dass der prognostizierte Honorarzuwachs in Höhe von 3 % insgesamt bei den Ärzten angekommen ist. Die Verteilung auf den einzelnen Arzt oder der einzelnen Fachgruppe fällt jedoch sehr unterschiedlich aus. Den ausführlichen Bericht nach Arztgruppen finden Sie unter folgendem Link: 2. Kassen fordern mehr Qualität bei ambulanten OPs Der Spitzenverband der Krankenkassen setzt sich für mehr Transparenz bei medizinischen Leistungen ein. Ambulante Behandlungen würden kaum überprüft. Die Ergebnisse ambulanter Operationen sollen künftig für die Kassen besser erfasst werden. Offenbar wittern die Kassen Einsparpotential, was sie aber nicht wirklich belegen können. Trotzdem ist davon auszugehen, dass im stationären und ambulanten Bereich mehr Kontrolle zu erwarten ist. Routinedaten der Kassen werden noch nicht in der Qualitätssicherung eingesetzt, der Gesetzgeber hat dies mit dem Versorgungsstrukturgesetz jedoch ermöglicht. 3. Qualitätszertifikat für logopädische Praxen Der Deutsche Bundesverband für Logopädie (dbl) hat nach eigenen Angaben ein Verfahren entwickelt, mit dem die Qualität logopädischer Praxen geprüft und nachgewiesen werden kann. Zertifizierten Praxen werde das Siegel»Geprüfte dbl-qualität Praxis«verliehen. Das neu entwickelte Zertifizierungsverfahren berücksichtige zum Beispiel die Patientenorientierung, die Mitarbeiterführung und das Fehlermanagement. Mit dem neuen Qualitätszertifikat will der Deutsche Bundesverband für Logopädie als Berufs- und Fachverband mit bundesweit mehr als Mitgliedern nach eigener Aussage zwei Ziele erreichen: Das dbl-siegel soll zum einen Ansporn sein, die Qualität der Arbeit in den logopädischen Praxen stetig zu verbessern. Zum anderen soll diese hohe Qualität für Patienten, Ärzte und andere Interessierte nach außen dokumentiert werden, so die Leiterin der dbl-bundeskommission für Qualitätsmanagement und dbl-vizepräsidentin Cornelia Deckenbach. 4. Groupon-Werbung mit Rabatten und Festpreisen berufs- und wettbewerbswidrig? Werbung für zahnärztliche Leistungen mit Rabatten oder Festpreisen über verstößt gegen das Berufsrecht und ist wettbewerbswidrig. Dies entschieden im Juni die Landgerichte Berlin und Köln. Zahnärzte hatten für Kunden der Groupon GmbH Leistungen wie Zahnreinigung, Bleaching, kieferorthopädische Zahnkorrekturen und Implantatversorgung mit Rabatten von bis zu 90 % oder zu Festpreisen angeboten. Die Preise waren nur eine begrenzte Zeit gültig. Laut dem Landgericht Köln verstoße diese Art der Werbung gegen die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und die Reklame mit Festpreisen gegen die maßgeblichen Honorarvorschriften der GOZ. 5. Muss die KV Ärzten Daten zugänglich machen? Dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zufolge kann die Kassenärztliche Vereinigung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalens (IFG) verpflichtet sein, Ärzten Zugang zu den bei ihr vorhandenen Daten und Informationen zu gewähren (Urteil vom , Az: 26-K-1653/11). 6. Neues Rechnungsformular für die Privatliquidation nach GOZ Die GOZ 2012 ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Die Maschinenlesbarkeit bzw. die genaue grafische Gestaltung der Rechnungslegung (entsprechend 10 Abs. 1 GOZ bzw. Anlage 2 GOZ) wurden erst am 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt. Das ursprüngliche, vom Bundesrat verabschiedete Formular war fehlerhaft. Das überarbeitete Formular wurde nun am 2. Juli 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verwendung des Formulars ist Fälligkeitsvoraussetzung der zahnärztlichen Rechnung. Damit sind grundsätzlich alle zahnärztlichen Leistungen, die ab Jahresbeginn erbracht Aktuelle Informationen für unsere Mandanten 3. Quartal

4 werden, nach GOZ 2012 abzurechnen, soweit sie nicht nach der GOÄ abgerechnet werden. Ein Zweck dieses Formulars dürfte sein, Kassen eine lückenlose Kontrolle und vereinfachte statistische Erhebungen zu ermöglichen. Das Bundesgesundheitsministerium hat an die privaten Kostenerstatter (PKV und Beihilfe) appelliert, angesichts der relativ kurzfristigen Neufassung des bisher in der GOZ vorgesehenen Liquidationsvordrucks für einen Übergangszeitraum noch das alte (individuelle) Rechnungsformular zu akzeptieren. Ein Muster des korrigierten Rechnungsformulars wurde auch von der ZKN veröffentlicht: index.php?id=641. Die Softwarehersteller sind laut Zahnärztekammern informiert und dürften zeitnah Updates liefern. 7. Entwicklung bei MVZ neue Statistik der KBV Zwischen 2007 und dem 2. Quartal 2011 hat sich die Gesamtzahl der MVZ von 809 auf erhöht. Im 2. Quartal 2011 gab es 30 neue Zulassungen. Die Gesamtzahl der in MVZ tätigen Ärzte betrug 9.434, davon Ärzte im Anstellungsverhältnis. Der Trend ist unverkennbar: Nichtselbständige Beschäftigungsverhältnisse erfreuen sich bei den Ärzten steigender Beliebtheit. Das Bestreben, Beruf und Familie besser»unter einen Hut«zu bekommen dürfte ein Grund dafür sein. 8. Sind Geschenke von Pharmaunternehmen Bestechung? Der Bundesgerichtshof hatte aktuell die Frage zu klären, ob sich Vertragsärzte der Bestechlichkeit strafbar machen, wenn sie für die Verordnung von Arzneimitteln eines Herstellers Geschenke annehmen. Der BGH hat nun (Az: GSSt-2/11) entschieden, dass zwar»korruptes Verhalten«vorgelegen habe. Dies sei aber nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar. Der Gesetzgeber müsse entscheiden, ob Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig sei und er deshalb neue Gesetze erlassen wolle. Es wurde ausgeführt, dass der niedergelassene Arzt weder als»amtsträger«noch als»beauftragter«der gesetzlichen Krankenkassen handle. Gewähren Mitarbeiter von Pharmaunternehmen Ärzten Vorteile, machen diese sich ebenfalls nicht wegen Korruption strafbar. Im Umkehrschluss ist aber zu beachten, dass bei Ärzten, die das Kriterium»Amtsarzt«oder»Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen«erfüllen, der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben sein würde. Reaktionen auf das Urteil aus der Politik deuten nicht darauf hin, dass mit gesetzlichen Änderungen zu rechnen ist. Das Bundesgesundheitsministerium wolle an der Freiberuflichkeit der Vertragsärzte nicht rütteln, so ein Sprecher. Der gesundheitspolitische Sprecher der Unions-Fraktion Spahn sagte: Die Freiheit der Ärzte ist eine der Stärken unseres Gesundheitswesens. 9. Diskussion um IGeL-Leistungen Aktuell kann in den Medien wieder eine verstärkte Diskussion um Selbstzahlerleistungen verfolgt werden. Krankenkassen haben eine zwiespältige Position zu IGeL-Leistungen. Sie selbst bezuschussen ausgewählte Therapien, obwohl sie andererseits IGeL-Leistungen verunglimpfen bzw. zumindest ihre Wirksamkeit in Frage stellen. Die Securvita erstattet Eigenharntherapie oder Feldenkrais Methode, also Behandlungen deren Wirksamkeit zumindest nicht wissenschaftlich oder schulmedizinisch nachgewiesen ist. Die Techniker Krankenkasse fördert auch osteopathische Anwendungen, ohne dass es Belege zur Wirksamkeit der Behandlung gibt. Scharfe Kritik äußert der Bayerische Facharztverband an der Doppelzüngigkeit der Krankenkassen.»Während Krankenkassen Versichertengelder ungefragt und von der Politik und Aufsicht unbeanstandet mit vollen Händen für fragwürdige Therapien oder unsinnige PR-Gags wie Granulat-Hantel-Walking ausgeben, werden medizinisch sinnvolle Maßnahmen, wie die optische Kohärenz-Tomographie (OCT) zur Vermeidung von Erblindungen oder die Knochendichtemessung zur Verhinderung von schweren schmerzhaften und in der Behandlung kostenverursachenden Brüchen, seit Jahren als IGeL-Leistungen diffamiert und Ärzte als Geldschneider abgeurteilt. 10. Die Einzelpraxis zukunftsfähig oder Auslaufmodell? Zum ersten Mal seit Datenerhebung lagen Kooperationen bei Praxisneugründungen und Übernahmen vor den Einzelpraxen. Im Zeitraum 2009 und 2010 ließen sich 55,3 % der Existenzgründer in einer Kooperation nieder. Stirbt die Einzelpraxis aus oder gibt es für sie durchaus noch eine Zukunft? Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank und das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung der Bundesrepublik Deutschland (ZI) erstellen jährliche Existenzgründungsanalysen. Demnach waren 2009/2010 in den alten Bundesländern 37 % der Existenzgründungen Übernahmen von Einzelpraxen und nur 8 % Neugründungen von Einzelpraxen. Beliebter war damit die Kooperationsform der Aktuelle Informationen für unsere Mandanten 3. Quartal

5 Berufsausübungsgemeinschaft. Dem gegenüber sind in den neuen Bundesländern 71 % der Praxisgründungen und -übernahmen Einzelpraxen. Die von APO Bank und ZI vorgelegten Daten belegen auch, dass die Kooperationen vor allem in städtischen Gebieten sehr beliebt sind. Solche Existenzgründungen auf dem Land sind mit einem Anteil von 2,2 % bzw. 2,9 % sehr gering, was sich natürlich dadurch erklärt, dass solche Kooperationen gerade dort schwieriger sind, da häufig die notwendigen Strukturen oder Kooperationspartner fehlen. Die Existenzgründungsanalyse zeigt auch die durchschnittlichen Kosten eines Beitritts und einer Übernahme einer BAG sowie einer Einzelpraxisneugründung. Demnach kostete der Beitritt eines Arztes in eine BAG durchschnittlich ca Euro und die Übernahme einer BAG durch mehrere Ärzte Euro. Die Neugründung einer Einzelpraxis kostet inklusive Betriebsmittelkredit Euro (alte Bundesländer) bzw Euro (neue Bundesländer). Das ergibt einen Preisunterschied von 19 %. Die Übernahme einer Einzelpraxis kostet Euro (alte Bundesländer) bzw Euro (neue Bundesländer). Hier beträgt die Differenz 48 %. Bei den Gründen, in einer Kooperation tätig zu sein anstatt eine Einzelpraxis zu führen, steht allen voran die insgesamt geringere Risikobereitschaft junger Ärzte. Zudem sind 70 % der Medizinstudierenden Frauen, die lieber in Anstellung und Teilzeit arbeiten. Die Vorteile einer Kooperation sind u.a. geringeres finanzielles Risiko, Synergieeffekte und flexiblere Arbeitszeitmodelle. Allerdings ist jeder Angestellte abhängig vom jeweiligen Betreiber der Praxis bzw. des MVZs - im Gegensatz zur Einzelpraxis. Die Einzelpraxis muss deshalb kein Auslaufmodell sein. Patientenorientierung und ein breites diagnostisches und therapeutisches Spektrum gehören zu den Erfolgsfaktoren. Sie kann ihre Wettbewerbsfähigkeit aber auch durch Kooperationen mit medizinischen Versorgungszentren oder Beteiligung an Praxisnetzen stärken. Unterstützung beim Praxismanagement und bei Kooperationen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt. 11. Qualitätszunahme bei Ärztebewertungsportalen? Laut dem ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) hat sich die Qualität von Arztbewertungsportalen verbessert. Nach dem letzten Check von 2010 hatte das ÄZQ 2012 nochmals zwölf Portale geprüft. Danach erfüllten die Webseiten der Portale inzwischen mehr Kriterien des von einem Expertenkreis formulierten Bewertungskatalogs»Gute Praxis Bewertungsportale«mit insgesamt 42 Qualitätsmerkmalen (s. gute-praxis-bewertungsportale.pdf). Sowohl die Anzahl der Portale als auch die Nutzerzahl haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beauftragten deshalb bereits im Dezember 2009 das ÄZQ, ein Clearingverfahren für solche Portale einzurichten. Ziel war, die Qualität der Arztbewertungsportale systematisch zu untersuchen und zu vergleichen. Dieses Bewertungsverfahren wurde 2012 wiederholt. Überprüft wurden u. a. folgende Portale: www. imedo.de, Die Ergebnisse bzw. Gutachten sind auf bzw. unter veröffentlicht. 12. Befähigungsnachweis Eine oft gestellte Frage hat jetzt das FG Rheinland-Pfalz geklärt (Urteil vom ). Ab wann hat der Behandler den Befähigungsnachweis, um umsatzsteuerfreie Leistungen nach 4 Nr. 14 a UStG erbringen zu können? Erst mit der Zulassung oder schon nach bestandener Prüfung? Laut Gericht ist das Erbringen einer umsatzsteuerfreien Behandlung schon mit bestandener Prüfung möglich. Es muss nicht erst die Erlaubniserteilung abgewartet werden. 13. Praxisgebühr zählt nicht zu den Sonderausgaben Patienten können die Praxisgebühr nicht steuerlich bei den Sonderausgaben geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden. Grundsätzlich können nach dem Einkommensteuergesetz»Beiträge zu Krankenversicherungen«als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der BFH entschied jedoch, dass die Steuervergünstigung nur für Ausgaben gilt, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Die Praxisgebühr führe aber nicht zum Versicherungsschutz, sondern sei eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten. Nach allgemeiner Auffassung kann die Aktuelle Informationen für unsere Mandanten 3. Quartal

6 Praxisgebühr steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden, wenn dort die Grenze der sogenannten»zumutbaren Belastung«überschritten ist. 14. Steuervorteile bei Praxisinvestitionen? Um in den Genuss des steuerlichen Investitionsabzugsbetrags nach 7g EStG zu kommen, müssen Sie bzw. Ihr Steuerberater die geplante Investition z.b. ein Ultraschallgerät - in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Um eine Aberkennung der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages zu vermeiden, sollten Sie sich am besten an die genauen Bezeichnungen und Preisangaben des Herstellers halten. Vermeiden Sie die Verwendung von Sammelbegriffen wie beispielsweise»praxisbedarf«. Ein BFH-Urteil von Ende 2011 hat dieses Erfordernis bestätigt. Aktuelle Informationen für unsere Mandanten 3. Quartal

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