Kinder- und Jugendanwaltschaft

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1 - 1 - AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Kinder- und Jugendanwaltschaft Paulustorgasse 4/III, 8010 Graz Bearbeiterin: Mag. a Alessandra Weißensteiner Tel.: 0316/ Fax: 0316/ kija@stmk.gv.at Internet: Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: KIJA / Graz, am Ggst.: Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes-stkbbg Sehr geehrte Damen und Herren! Zum Entwurf der Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes-stkbbg nimmt die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark wie folgt Stellung: Die Kinder- und Jugendanwaltschaft betont die Wichtigkeit von qualitativ hochwertigen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, welche den Grundstein für Chancengleichheit in der Gesellschaft legen. Bildungseinrichtungen sollten nicht nur als Instrument zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sondern als grundlegende Bildungsmaßnahme und fundamentales Recht von Kindern und gesehen werden. Der Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark darf folgendes Zitat voran gestellt werden: "Habe ich nicht damals alles gelernt, wovon ich heute lebe, und habe ich nicht so viel und so schnell gelernt, dass ich im ganzen übrigen Leben nicht ein Hundertstel dazugelernt habe? Vom fünfjährigen Kind bis zu mir ist nur ein Schritt. Aber zwischen einem Neugeborenen und einem fünfjährigen Kind liegt eine ungeheure Entfernung" (Tolstoi). Im folgenden Entwurf spiegeln sich unterschiedliche grundrechtliche Ansätze wieder, deren Berücksichtigung oberste Prämisse sein sollte: Fokus Kind: 1. Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention: Berücksichtigung des Kindeswohls (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der

2 - 2 - vorrangig zu berücksichtigen ist. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs-und Verwaltungsmaßnahmen. (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht. 2. Artikel 28 und 29 UN-Kinderrechtskonvention führen das Recht des Kindes auf Bildung an und nennen dabei dezidiert das Ziel auf Chancengleichheit. Insbesondere Art. 29 UN- Kinderrechtskonvention führt u.a. die Entfaltung der Persönlichkeit, der Begabung und der geistigen und körperlichen Fähigkeiten als wesentliche Grundrechte von Kindern an. Artikel 29 UN-Kinderrechtskonvention: Ziele der Bildung (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss, a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Satzung der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln; c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln; d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten; e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln. [ ]

3 - 3 - Fokus Kind, unter Berücksichtigung der Achtung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern: 3. Artikel 5 UN-Kinderrechtskonvention: Achtung der Verantwortung der Eltern Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen. 4. Artikel 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Kinderbildung und -betreuung ist ein komplexes, dynamisches und mit gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen gekoppeltes System. Hinzu kommen die aktuellen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, in denen sich Familien und vor allem Mütter (immer noch als Hauptbezugspersonen von Kindern) befinden. Das Spannungsfeld Familie, die Notwendigkeit zur Einkommensbeschaffung durch beide Elternteile, verbunden mit stetig steigenden beruflichen Leistungsanforderungen und der Wunsch, möglichst viel Zeit mit den eigenen Kindern zu verbringen, ist eine tägliche Herausforderung und Lebensrealität von Eltern. ad. Besonderer Teil: 4 Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen 4 Z 2 Die Kinder- und Jugendanwaltschaft begrüßt die Implementierung des Bildungsrahmenplans in die Bildungsarbeit und damit in das Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz bzw. die Verpflichtung zur Umsetzung der Inhalte. Regelmäßig geführte Beobachtungen, Einschätzungen sowie deren Aufzeichnungen ermöglichen u.a. eine fundierte Darstellung des Bildungs- und Entwicklungsverlaufs eines Kindes. Die Ausweitung des Bildungsrahmenplans auch auf die häusliche Betreuung oder Betreuung durch Tageseltern ist ebenfalls sehr zu begrüßen. Dieses professionelle und gesetzlich geforderte Handeln setzt jedoch zeitliche als auch personelle Ressourcen voraus. Überlegungen dazu, fließen nicht in die geplante Novelle mit ein. Die Bereitstellung der o.g. Ressourcen muss gesetzlich verankert sein und darf keinen Beschränkungen unterliegen (siehe Vertretungsmöglichkeit von Pädagoginnen und Pädagogen durch pädagogisches Hilfspersonal).

4 - 4 - Die Praxis zeigt, dass beispielsweise Überschneidungszeiten von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen nur unzureichend gegeben sind. Intervision, gemeinsame Planung bzw. Raum für einen gemeinsamen fachlichen Austausch mit anderen Professionistinnen und Professionisten ist mit den aktuellen Rahmenbedingungen und Zeiten der Vor- bzw. Nachbereitung schon jetzt kaum möglich bzw. erfordert enormes Eigenengagement bzw. Improvisationstalent. 4 Z 7 Elternarbeit bildet einen wesentlichen Bestandteil der Kinderbildung und -betreuung. Bildungseinrichtungen sollen für Eltern als Kommunikations-, Beratungs- und Informationszentrum erlebt werden. Es müssen Möglichkeiten des Austausches gefunden und genützt werden, um Eltern aktuelle Informationen betreffend Interessen, Begabungen und Kompetenzen ihres Kindes zu vermitteln. Umgekehrt können Pädagoginnen, Eltern als gleichberechtigte Expertinnen und Experten erleben und im Sinne des Kindeswohls deren Erfahrungen mit ihren Kindern in die tägliche Bildungsarbeit einfließen lassen. Dabei können auch Kontakte zu anderen Professionisten wie u.a. Psychologinnen und Psychologen, Mediatorinnen und Mediatoren, Frühförderinnen und Frühförderern, Mototherapeutinnen und Mototherapeuten hergestellt werden, um den Entwicklungsverlauf von Kindern positiv mit zu beeinflussen. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft unterstreicht die Wichtigkeit von verpflichteten strukturierten und im geschützten Rahmen stattfindenden Elterngesprächen für Pädagoginnen und Pädagogen, um den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes zu thematisieren. Wir geben jedoch zu bedenken, dass auch in diesem Fall die notwendigen zeitlichen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen. 15 Bildung von Gruppen 15 Abs. 3 Der Vormittag im Bildungs- und Betreuungsalltag ist geprägt davon, dass aktive Bildungsangebote in der Gesamtgruppe gesetzt werden. Erst am Nachmittag findet sich aufgrund der reduzierten Gruppengröße oft die Möglichkeit, Einzelaktivitäten zu setzen, auf Kinder individuell einzugehen und damit echte Beziehungsarbeit zu leisten, welche unabdingbar ist für persönliche Lernfortschritte. Kinder können in dieser Phase des Tages den Betreuungstag langsam ausklingen lassen. Es darf des Weiteren nicht übersehen werden, dass insbesondere jüngere Kinder andere Bedürfnisse haben als ältere. Gerade sie brauchen vertraute Räumlichkeiten und stabile Betreuungs-bzw. Bezugspersonen. Diesem Bedürfnis zu entsprechen, wird mit den geplanten Änderungen nicht mehr möglich sein. Die Novelle hat zur Konsequenz, dass es aufgrund der Gruppenzusammenlegung zu einem neuerlichen Wechsel von Pädagoginnen und Pädagogen kommt und ein weiterer Beziehungsabbruch stattfindet; Kinder aus unterschiedlichen Gruppen müssen sich neu zusammenfinden und es wird demnach auch möglich sein, eine Nachmittagsgruppe mit einer Kinderhöchstzahl der jeweiligen Gruppe zu führen! Von Kindern wird gefordert, von jungem Alter an, flexibel und an die jeweilige Situation angepasst zu agieren und den ständigen Wechsel von pädagogischem Personal, Räumlichkeiten und Gruppenzusammensetzung zu akzeptieren. Echter Beziehungsarbeit und deren immanente Bedeutung für ein Gelingen einer positiven Bildungsbiographie von Kindern, wird kaum Achtung geschenkt.

5 - 5 - Die Kinder- und Jugendanwaltschaft geht davon aus, dass die geplanten Regelungen nicht zuletzt den Zweck erfüllen sollen, um Kosten einzusparen bzw. das Beschäftigungsausmaß von bereits tätigen Kindergarten und Hortpädagoginnen über kurz oder lang weiter zu reduzieren. 17 Personal je Gruppe 17 Abs. 3a: Die geplante Änderung, in Randzeiten pädagogisches Hilfspersonal statt pädagogisches Fachpersonal einzusetzen, ist als weiterer massiver Einschnitt zu Lasten der Kinder zu sehen und schränkt das Recht des Kindes auf Bildung weiter ein! Pädagoginnen und Pädagogen sind in ihrem beruflichen Kontext durch die zunehmende individuelle, soziale und kulturelle Heterogenität von Kindergruppen mit immer komplexeren und herausfordernden Ansprüchen konfrontiert. Die pädagogische Arbeit erfordert stabile, bestens ausgebildete und reflektierte Fachkräfte. Diese sind von Öffnung bis zur Schließung der Bildungseinrichtung sicherzustellen. Gerade junge Kinder brauchen stabile Bezugspersonen. Der Einsatz von zusätzlichem externem Personal (Tagesmütter/Tagesväter) wie medial berichtet, wird dem Grundsatz der Betreuungskontinuität ebenfalls nicht gerecht, da sich Kinder auf weitere Bezugspersonen einlassen müssten. Schon jetzt sind Kinder aufgrund der aktuellen Teilzeiteinstellungspolitik beispielsweise in einer Kinderkrippe mit fünf Betreuungspersonen konfrontiert. Würde es möglich sein, auch externes Personal für die Randzeiten heranzuziehen, würde sich die Anzahl schlimmstenfalls auf sieben Personen erhöhen! 24 Vertretung des Personals in Kinderbetreuungseinrichtungen Die Kinderbetreuung in Österreich leistet nicht zuletzt durch die Implementierung des Bildungsrahmenplans und damit einhergehend bundeseinheitlicher Standards bzw. auch mit der Einführung des verpflichteten Kindergartenjahres, einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätsentwicklung. 17, 24 Abs. 1, Abs. 2, erster Abschnitt legen unabdingbare Qualitätsstandards fest und unterstreichen diese positive Entwicklung. Daher ist die geplante Novellierung hinsichtlich der zeitlichen Ausdehnung der Vertretungsmöglichkeit von Kinderbetreuerinnen und -betreuer auf drei (!) Wochen nicht nachvollziehbar und als massiver Rückschritt zu sehen. Diese qualitative Verschlechterung ist keinesfalls mit dem Recht des Kindes auf Bildung vereinbar und entspricht nicht den qualitativen Anforderungen von Bildungseinrichtungen! 25 Fortbildungsverpflichtung des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen und Pflichten der Erhalter Die Rolle von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen hat sich in den letzten Jahren massiv verändert, ihre Aufgaben werden vielfältiger: Im Mittelpunkt der Arbeit stehen heute die individuelle Begleitung von Kindern und deren ganzheitliche Förderung. Aufgaben wie gezieltes beobachten, diagnostizieren, beraten, moderieren und coachen treten hinzu. Um diesem Anspruch gerecht werden zu können, sind regelmäßige Fortbildungen unabdingbar. Die deutliche Reduktion der verpflichteten Fortbildungstage von acht auf drei kann daher nicht befürwortet werden.

6 - 6 - Die tägliche Beziehungsarbeit bedingt es, das eigene professionelle Handeln kontinuierlich zu reflektieren und vorhandene Kompetenzen weiterzuentwickeln. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft vermisst in der geplanten Novelle die Möglichkeit der Inanspruchnahme u.a. von Supervision, externen Coachings und Fachberatung. Regelmäßige Reflexion und Fortbildung leisten einen weiteren wesentlichen Beitrag dazu, dem Charakter von Bildungseinrichtungen gerecht zu werden. 30 Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten) Die Kinder und Jugendanwaltschaft Steiermark hebt den Grundsatz der Subsidiarität betreffend Erziehungsverantwortung hervor. Der eingangs angeführte Artikel 5 UN-KRK unterstreicht ebenso die Achtung der Verantwortung von Eltern. Öffentliche Bildungseinrichtungen sollten diesem Grundsatz nach die familiäre Erziehungsverantwortung auf keinen Fall verdrängen, sondern lediglich unterstützen. Eltern, welche dieser Verantwortung nachkommen möchten, müssen geeignete Rahmenbedingungen bzw. flexible Betreuungsmodelle für ihre Kinder vorfinden. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft stellt fest, dass der Versuch, flexible Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen zu ermöglichen, nur ansatzweise seinen Niederschlag findet. In den Erläuterungen zu 30 Abs. 2 ff finden sich folgende Bestimmungen: Bei einem Halbtagsbesuch besteht die Pflicht, dass das Kind an mindestens vier Wochentagen für mindestens vier Stunden tatsächlich anwesend sein muss. Der flexibel geregelte Tag bzw. die geänderte Betreuungszeit an diesem Tag ist zwar frei wählbar, jedoch monatsweise im Vorhinein mit der Erhalterin/dem Erhalter schriftlich zu vereinbaren und verbindlich einzuhalten. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft betont, dass diese Regelungen 1. keinesfalls den individuellen Bedürfnissen von Kindern entsprechen, 2. den Eltern kaum die nötige Flexibilität bieten, welche sie für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf benötigen würden, 3. einen Zwangscharakter bzw. eine Verpflichtung in sich bergen, welche eine kinder-/familienfreundliche und - unterstützende Haltung absolut vermissen lassen. ad 1: Aus der Praxis wissen wir, dass Eltern idr so viel Zeit wie möglich mit ihren Kindern verbringen möchten und Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich als familienunterstützende Institutionen ansehen. Umgekehrt haben auch Kinder das Recht darauf, mit ihren Eltern ihre Zeit verbringen zu können. Durch die o.a. zeitlichen Regelungen wird massiv in die Familienautonomie eingegriffen. Eltern haben kaum die Möglichkeit, spontan ihre Kinder von der Kinderkrippe, dem Kindergarten oder der Nachmittagsbetreuung abzuholen, wenn zeitliche Ressourcen es zulassen.

7 - 7 - Es stellt sich auch die Frage, aus welcher Motivation heraus folgend zitierte Regelung, wie sie in den Erläuterungen näher ausgeführt stehen, entspringen, wie z.b.: Im Einzelfall kann jedoch auch am Nachmittag das Kind maximal eine halbe Stunde vor Ende der vereinbarten Betreuungszeit abgeholt werden. oder: Aufgrund von besonderen Anlässen, wie etwa einer Familienfeier, kann der Toleranzzeitraum am entsprechenden Nachmittag ausnahmsweise bedarfsgerecht erweitert werden. Die Wortwahl wie im Einzelfall, Toleranzzeitraum, ausnahmsweise zeigen eindeutig, in welchem Umfang die Interessen, Bedürfnisse von Kindern und Eltern bzw. das Kindeswohl berücksichtigt worden sind und eine Flexibilität de facto noch zulassen. ad 2: Eltern finden nicht selten keine geregelten Dienstzeiten vor. Oft arbeiten sie im Außendienst, Schichtbetrieb, haben Spät- bzw. Nachtdienste, dann wieder einen Tag frei. Ein Dienstplan, welcher ein Monat im Vorhinein feststeht ist laut Erfahrungsberichten in der Praxis häufig die Ausnahme. Wie sollen jene Eltern die gesetzlich geforderten Kriterien erfüllen? Sind diese doch verbindlich einzuhalten. Gerade für Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher ist der Spagat zwischen Beruf und Familie schon jetzt fast nicht zu schaffen. Oft nur als Teilzeitkräfte angestellt und im Wechseldienst arbeitend, müssen insbesondere für jene, zeitliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche individuelle Spielräume zulassen. Die gesetzliche Verpflichtung, dass das Kind an mindestens vier Wochentagen für mindestens vier Stunden tatsächlich anwesend sein muss, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Mit Flexibilität haben diese Regelungen wenig gemein. ad 3: Die in der Novelle aufgenommene Regelung der schriftlichen Vereinbarung und deren verbindliche Einhaltung verhindert einmal mehr, die Möglichkeit der Bezugspersonen, ihr Kind flexibel und spontan abzuholen. Das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung entspricht unserer Ansicht nach keinesfalls einer wertschätzenden, respektvollen und kinder- und familienfreundlichen Haltung und ist wiederum mit einem erhöhten administrativen Aufwand für das Fachpersonal verbunden. Insbesondere jene Regelungen führen nur begrenzt zu einer Flexibilisierung und entsprechen auch nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Erziehungsverantwortung isd 4 Z 4 StKBBG bzw. Artikel 8 MRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Durch die Übernahme von Modellen wie z.b. jenes des wöchentlichen Stundenkontingents (vgl. Bericht der wissenschaftlichen Begleitung des Modellprojekts Flexible und passgenaue Öffnungszeiten in Kindertagesstätten u.a. unter der Leitung von Prof. Dr. in Wustmann, Leiterin des Arbeitsbereiches Elementarpädagogik an der Universität Graz), könnten Eltern die gewählten Betreuungszeiten flexibel und je nach Bedarf einsetzen. Den Eltern wäre es dabei freigestellt, wie sie die im Betreuungsvertrag vereinbarten täglichen Betreuungsstunden auf die Woche verteilen. Derartige Modelle könnten die intendierte Flexibilität sicherstellen. Herausforderungen, welche sich im Rahmen flexibler und passgenauer Öffnungszeiten ergeben, wie beispielsweise die Dienstplanerstellung oder das Förderwesen sollten unter Beteiligung der Fachkräfte, Fachberatung und wissenschaftlichen Begleitung analysiert und konzipiert werden.

8 Besondere Verfahren bei Gefährdung von Kindern Artikel 19 UN-KRK unterstreicht die Verpflichtung des Staates, die notwendigen Verfügungen zum Schutz des Kindes zu treffen: Schutz vor Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung oder Ausbeutung in der Familie (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. (2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft begrüßt aufgrund der immanenten Bedeutung für die Praxis, die Implementierung der entsprechenden Regelungen aus dem B-KJHG. Jedoch regen wir an, die im vorliegenden Entwurf gewählte Formulierung: [ ] ist im Einvernehmen mit dem Erhalter der Einrichtung bzw. mit dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich Mitteilung an den (örtlich zuständigen) Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten., zu ändern, da dieses Erfordernis 37 B-KJHG widerspricht. Als mögliche Formulierung schlagen wir Folgende vor: [ ] und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes anders nicht verhindert werden, ist unverzüglich schriftlich Mitteilung an den (örtlich zuständigen) Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten. Der Erhalter der Einrichtung bzw. der Arbeitgeber ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zum Schutz des Kindeswohls erstattete Mitteilung darf keinesfalls von der Entscheidung (im Einvernehmen) einer Person abhängig sein, welche nicht am Gruppengeschehen teilnimmt und demnach auch keine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen kann!

9 - 9 - Die Kinder- und Jugendanwaltschaft sieht es als gesellschaftspolitischen Auftrag, optimale Rahmenbedingungen sowie die notwendigen Ressourcen für Kinder und deren Entwicklung zu schaffen. Die stetige Entwicklung von Kinderbetreuungseinrichtungen hin zu Bildungsstätten darf nicht stagnieren bzw. einen Rückschritt erleiden. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Mensch nie mehr so viel lernt wie in den ersten sechs Lebensjahren, dann muss insbesondere den elementaren Bildungseinrichtungen größte Bedeutung beigemessen werden. Es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die ganzheitliche Förderung sicherzustellen, und damit allen Kindern und ihren individuell Bedürfnissen im Sinne einer Chancengleichheit gerecht zu werden. Dabei wird es erforderlich sein, in Kooperation mit Wissenschaft und Lehre zu treten, um gemeinsam flexible Modelle zu entwickeln und diese mit pädagogischen Konzepten abzustimmen. mit freundlichen Grüßen DSA in Mag. a Brigitte Pörsch eh (Kinder- und Jugendanwältin) Mag. a Alessandra Weißensteiner eh (Juristin der Kinder- u. Jugendanwaltschaft)

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