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1 I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Dr. Reinhold MITTERLEHNER Vizekanzler und Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Michael STRUGL Wirtschafts-Landesrat am 19. Februar 2016 um Uhr zum Thema Deregulierungs-Initiativen auf Bundes- und Landesebene Rückfragen-Kontakt: Mag. Pia Mokros, Presse VK Mitterlehner, Tel. (+43 1) Michael Herb, MSc, Presse LR Strugl, Tel. ( ) , ( )

2 PK VK Mitterlehner/LR Strugl: Deregulierungs-Initiativen auf Bundes- und Landesebene 2 "In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten wird der bürokratische Aufwand für die Unternehmen noch spürbarer. Daher setzen wir auf Bundes- und Landesebene weitere Maßnahmen für einen spürbaren Bürokratie-Abbau, um das Wirtschaften in Österreich zu erleichtern. Das unterstützt Investitionen und ermöglicht neue Arbeitsplätze", betonen Vizekanzler Wirtschaftsminister Dr. Reinhold Mitterlehner und Wirtschafts- Landesrat Dr. Michael Strugl. Vizekanzler und Bundesminister Dr. Reinhold MITTERLEHNER: Bürokratie abbauen, Wirtschaften erleichtern "In allen Gesprächen mit Unternehmern stellt sich heraus, dass Bürokratie zu den größten Druckfaktoren gehört. Daher haben wir ein neues Maßnahmenpaket erarbeitet, das noch vor dem Sommer im Parlament beschlossen werden soll, wenn der Koalitionspartner mitzieht. Damit ergänzen wir die Maßnahmen, die das Land Oberösterreich setzen wird", so Mitterlehner. 1. Mehrfachbestrafungen beenden - Behörden als Partner der Wirtschaft Ein Vergehen, eine Strafe: Das Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht für Unternehmen soll weitgehend abgeschafft werden. Künftig soll bei geringem Verschulden oder keiner bewussten Schädigungsabsicht nur eine geringere Gesamtstrafe verhängt werden können. Grund: Aufgrund von Mehrfach- bzw. Nebeneinanderbestrafungen für ein- und dasselbe Delikt können Verwaltungsstrafen selbst bei Bagatellverstößen sehr hoch ausfallen. Das ist gerade für KMU eine schwere Belastung. Beispiel aus Oberösterreich: Ein Unternehmer bekam eine Verwaltungsstrafe von insgesamt Euro wegen einer falsch angelehnten Leiter. Ihm wurden gleich drei Verwaltungsdelikte zur Last gelegt, weil der Dienstnehmer (trotz Unterweisung) die arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmung zur Verwendung einer Leiter nicht beachtet hatte. Eine einzige Leiter wurde somit dreifach falsch verwendet und dies wurde dreifach bestraft. 2. Einfacher und günstiger gründen Fachübergreifend gründen: Bei freien Berufen hat Österreich EU-weit die drittstärkste Regulierung hinter Italien und Griechenland. Daher sollen die Schranken für Interdisziplinäre Gesellschaften zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden beseitigt werden. Fachübergreifende Gründungen schaffen Flexibilität für Unternehmen und Service für Bürger aus einer Hand. Zum Beispiel können ein Wirtschaftstreuhänder und ein Rechtsanwalt oder Ziviltechniker gemeinsam mit einem Baumeister eine interdisziplinäre Gesellschaft gründen und als ein Unternehmen ihre Beratungsleistung zur Verfügung stellen.

3 PK VK Mitterlehner/LR Strugl: Deregulierungs-Initiativen auf Bundes- und Landesebene 3 Günstiger gründen: Die Handysignatur soll generell, insbesondere bei einfachen Gründungen ein gleichwertiger Ersatz für die notarielle Beglaubigung werden. Standardgründungen wären mit Mustersatzung ohne das Erfordernis eines Notariatsaktes möglich. Damit wird der Gründungsprozess einfacher und günstiger. 3. Genehmigungsverfahren beschleunigen Betriebsanlagengenehmigungen schneller und einfacher: Derzeit muss sich ein Betrieb separat an die Bau-, Wasser-, Naturschutz-, und Gewerbebehörden wenden, wenn sich das aus seinem Geschäftsbereich ergibt. In Zukunft soll die Bezirkshauptmannschaft als One-Stop-Shop agieren - nach dem Motto: Eine Anlaufstelle, ein Bescheid. Begleitend sollen die Einreichunterlagen reduziert werden - insbesondere jene, auf die eine Behörde ohnehin selbständig zugreifen kann, wie Meldebestätigungen und Grundbuchauszüge. Zudem soll das Verfahren durch die Wahlfreiheit bei Sachverständigen beschleunigt werden, wenn Amtssachverständige nicht sofort ausreichend zur Verfügung stehen. Effekt: Die Genehmigungsdauer sinkt. Amtssachverständige werden entlastet und stehen KMUs schneller zur Verfügung. Die Auswahl des nicht-amtlichen Sachverständigen trifft weiterhin die Behörde. Genehmigungsfreistellung erweitern: Bei kleinen Betriebsanlagen soll die 2015 erreichte Freistellung von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht flächenmäßig ausgebaut werden. Künftig sollen diesen Vorteil kleine Einzelhandelsbetriebe bis zu 400 Quadratmeter Betriebsfläche nutzen können (statt bisher nur jene bis 200 m 2 ). Einfache Genehmigungsverfahren beschleunigen: Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial sollen noch schneller genehmigt werden. Die Entscheidungsfrist für die Behörde wird von drei auf maximal zwei Monate verkürzt. Das Verfahren wird straffer geführt, etwa was die notwendigen Projektunterlagen betrifft. 4. Informations- und Meldepflichten reduzieren Auflage- und Aushangpflichten streichen: Arbeitgeber sollen nicht mehr verpflichtet sein, Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz extra aufzulegen oder elektronisch bereitzustellen. Als weitere Maßnahme sollen die Veröffentlichungspflichten für bestimmte industrielle Anlagen (IPPC-Anlagen, z.b. Zement, Stahl, Nahrungsmittel, Getränke) reduziert werden. Derzeit muss jede wesentliche Änderung einer solchen Anlage in drei verschiedenen Medien veröffentlicht werden. 5. "Golden Plating" vermeiden Keine überschießende Erfüllung von EU-Vorgaben: Das so genannte "Golden-Plating" bei der nationalen Umsetzung von EU-Regelungen führt zu unfairen Zusatzbelastungen für Unternehmen und muss daher wo möglich reduziert und vermieden werden.

4 PK VK Mitterlehner/LR Strugl: Deregulierungs-Initiativen auf Bundes- und Landesebene 4 Wirtschafts-Landesrat Dr. Michael STRUGL: Deregulierungsprojekt Betriebsanlagen zur Entlastung der Unternehmen in Oberösterreich In Oberösterreich werden pro Jahr an den Bezirkshauptmannschaften rund Betriebsanlagengenehmigungs-/-änderungsverfahren abgewickelt. Die professionelle Abwicklung der Betriebsanlagenverfahren ist ein zentraler Faktor für die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes OÖ. In den vergangenen Jahren wurden die Verfahren laufend optimiert: So wurde die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahre 2015 auf 21 Tage ab Vorlage vollständiger Unterlagen gesenkt. Grafik: Abt. Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht/Land OÖ Aber nicht nur die Verfahrensabwicklung muss beschleunigt, sondern auch Entbürokratisierung und Deregulierung müssen verstärkt in Angriff genommen werden, um sowohl die Behörden zu entlasten als auch den Unternehmen den betrieblichen Alltag zu erleichtern, betont Wirtschafts-Landesrat Dr. Michael Strugl. Daher wurde auf Initiative des Wirtschaftsressorts das Deregulierungsprojekt Betriebsanlagen gestartet, mit dem Ziel sowohl das Landesrecht an sich als auch die Vollziehung zu vereinfachen. Obwohl es sich beim gewerblichen Betriebsanlagenrecht um ein ausschließliches Bundesgesetz handelt, wurden im Rahmen dieses Deregulierungsprojektes insgesamt 13 Landesregelungen identifiziert, die für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen Betriebsanlagen ebenfalls eine Rolle spielen. Wir haben nun uns zum Ziel gesetzt, alle landesgesetzlichen Regelungen, die das Betriebsanlagenrecht betreffen können, dahingehend zu durchforsten, ob Regelungen

5 PK VK Mitterlehner/LR Strugl: Deregulierungs-Initiativen auf Bundes- und Landesebene 5 vereinfacht, aus dem Rechtsbestand eliminiert oder vereinfacht neu gestaltet werden können, erklärt Wirtschafts-Landesrat Strugl. Im Rahmen des Deregulierungsprojektes werden darüber hinaus weitere Möglichkeiten zur Verfahrensvereinfachung geprüft: Generell Vermeidung von Golden plating Weitere Freistellungstatbestände im Betriebsanlagenrecht Weitere Verfahrenskonzentrationen bei Mehrfachzuständigkeiten mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Anlagenrechtes Schaffung von standardisierten Einreichungen Konsolidierung der Bescheid-Inhalte bei größeren Betrieben bzw. länger gewachsenen Betriebsanlagen zur Erhöhung der Übersichtlichkeit und Streichung von nicht mehr benötigten Auflagen Prüfung der Möglichkeiten von E-Gouvernment-Anwendungen im Zusammenhang mit gewerblichem Betriebsanlagenrecht Ziel: eine vollelektronische Verfahrensabwicklung Noch engere Zusammenarbeit mit Verfahrens-Coaches, damit diese Anlagenbetreibern bei der Ausarbeitung/Erstellung von Projektunterlagen noch gezielter unterstützen können Optimierung der Einreichunterlagen für Genehmigungsverfahren, zb standardisierte Einreichunterlagen für bestimmte einfache Betriebsanlagen Weitere Vorschläge, die zur Optimierung der Abwicklung von Betriebsanlagenverfahren geprüft werden, sind unter anderem die Einrichtung einer Emissionsdatenplattform, die Ausweitung von Anlagensprechtagen oder fixe Verhandlungstermine für Großbetriebe. Bereits konkret geplant sind folgende Änderungen landesrechtlicher Vorschriften: Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz (LuftREnTG): Das Gesetz enthält detaillierte Anforderungen für jene Betriebe und Personen, die die Abnahme und wiederkehrende Überprüfung von Heizungsanlagen durchführen. Dieses Berechtigungssystem wird einer kritischen Prüfung unterzogen - mit dem Ziel gesonderte berufsrechtliche Voraussetzungen in LuftREnTG möglichst weitgehend entfallen zu lassen. Oö. Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (Oö. ElWOG): Neben der Umsetzung bundesgesetzlicher Grundsatzregelungen soll es im Landesrecht zu einer weiteren Deregulierung und Vereinfachung kommen. Schwerpunkte der geplanten Novelle sind eine weitere Anhebung der Bewilligungsgrenze für Photovoltaik-Anlagen und Notstromaggregate, die Beseitigung von Doppelgleisigkeiten im Berichtswesen, der Entfall von Anzeigepflichten sowie Erleichterungen bei den Sicherheitsbestimmungen und bei den Nachweisen zur Energieeffizienz.

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