1. Brandschutzziel für Leitungsdurchführungen und Anliegen des Missel Merkblattes Brandschutz 3

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1 Missel Merkblatt Brandschutz Brandschutzsichere Installation von Leitungsanlagen der Technischen Gebäudeausrüstung im Wohnungs-, Gewerbe- und Industriebau M a r ke n q u a l i t ä t s e i t Missel_merkblatt_BRAND_2012.indd :04

2 Inhaltsverzeichnis 1. Brandschutzziel für Leitungsdurchführungen und Anliegen des Missel Merkblattes Brandschutz 3 2. Wand- und Deckendurchführung von Leitungen durch klassifizierte Bauteile Durchführung von für Sanitär- und Heizungsleitungen Grundsätzliche Möglichkeiten R-klassifizierte Rohrdurchführungen nach DIN (siehe MLAR, Abschnitt 4.1) Rohrdurchführungen durch F30-Wände nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitt Rohrdurchführungen durch Wände und Decken nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitt Rohrdurchführungen durch Wände und Decken von Installationsschächten DIN Durchführung und grundlegende Anforderungen an Baustoffe und Installationen von Luftleitungen Durchführung von elektrischen Leitungen Welche MLAR-Rohrdurchführung für Sanitär- und Heizungsleitungen ist die richtige? Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten im Überblick Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten Überblick Einsatzbereiche Eigenschaften und Einbaubeispiele der Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten MSA4- und BSM BSM-KR BSM-K BSM-D Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten für die MLAR-Erleichterungen Überblick Einsatzbereiche Eigenschaften der Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten, 13, MSA4-BSM, BSM-L und BSM-F Unterschiede zwischen den Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten Anwendungstechnische Beispiele Übersicht über die wichtigsten Konstruktionen von Installationsschächten Durchführungen im Installationsschacht mit F90-, F60-, F30-Deckenverguss Durchführungen im F90-, F60- und F30-Installationsschacht ohne Deckenverguss Durchführungen im F90-Installationsschacht mit Deckenverguss nach DIN Brandschutztechnisch sichere Lösungen für Durchführungen durch Holzbalkendecken Durchführungen durch leichte Trennwände (Metallständerwände) mit F90-, F60-, F30-Klassifizierung Verlegung von Leitungen in Wandschlitzen Durchführungen von Sanitär- und Heizungsleitungen in Treppenräumen und notwendigen Fluren Leitungen und Durchführungen innerhalb von Systemböden Literaturverzeichnis 51 2

3 1. Brandschutzziel für Leitungsdurchführungen und Anliegen des Missel Merkblattes Brandschutz Feuer und Rauch darf während einer vorgegebenen Feuerwiderstandsdauer, die in der Regel durch die Wände und Decken eines Gebäudes bestimmt wird, nicht in andere brandschutztechnisch getrennte Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte, Flucht- und Rettungswege, Wohnungen, Nutzungseinheiten usw.) übertragen werden. Häufig müssen durch diese Brandabschnitte zahlreiche Leitungen wie Trinkwasser-, Abwasser-, Heizungs-, Gas-, Labor-, Druckluftleitungen usw., aber auch Luftleitungen und elektrische Leitungen geführt werden. Für diese Leitungsdurchführungen sind geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich, um die mit den Leitungen bzw. Durchführungen verbundenen Gefahren auszuschließen. Gefahren können auftreten bei: z Übertragung von Feuer und Rauch durch mangelhaft verschlossene Öffnungen und Restspalten oder durch Undichtigkeiten z Brandübertragung durch Überhitzung der Rohre (Wärmeleitung insbesondere von metallenen Rohren mit großem Durchmesser) z Brand- und Rauchübertragung durch abgebrannte Leitungen und Dämmungen der Baustoffklasse B1 und B2 (Kunststoffrohre, Dämmungen aus Schaumkunststoffen) z Brandweiterleitung durch die Medien in den Leitungen (Luft, Öl, brennbare Gase usw.) z Austritt brennbarer und/oder gefährlicher Medien aus zerstörten Leitungen z Zerstörung oder Beschädigung von Bauteilen durch thermische Längenausdehnung der Leitungsmaterialien. Die umfangreichen gesetzlichen Vorschriften, Verord nungen, technischen Regeln (zusammengestellt in der VDI [1]) verdeutlichen die Komplexität und Aktualität des Themas Brandschutz in Gebäuden. Obwohl es zwischenzeitlich eine Fülle von Fachbeiträgen, Informationen und Produktangeboten gibt, haben Architekten, Ingenieure, Fachplaner der Technischen Gebäudeausrüstung und Installateure weiterhin zahlreiche Fragen bei der Planung und Ausführung von brandschutztechnisch richtigen und sicheren Leitungsdurchführungen durch Wände und Decken eines Gebäudes. Insbesondere die Verknüpfung der Brandschutzanforderungen mit den Anforderungen an den Schall-, Wärme- und Feuchteschutz lässt den Brandschutz bei haustech nischen Installationen häufig problematisch, teuer oder gar unlösbar erscheinen. Anliegen dieses Merkblattes ist deshalb, ein kostengünstiges und leicht montierbares System von Brandschutz- Dämm-Manschetten vorzustellen, mit dem Leitungsinstallationen und Durchführungen mit brandschutz tech - nischen Anforderungen einfach realisiert und Probleme sicher ausgeschlossen werden können. Um den Umfang des Merkblattes gering und übersichtlich zu halten, wird auf eine ausführliche Darstellung der Grundlagen des baulichen Brandschutzes und auf umfangreiche Erläuterungen zu den wichtigsten Richtlinien und Regelwerken wie Musterbauordnung MBO [2], Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR 11/2005 und Leitungsanlagen-Richtlinien LAR bzw. Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen RbALei der Länder [3], DIN 4102 [4], Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) bzw. die baurechtlich umgesetzten Lüftungsanlagen-Richtlinien (LüAR) der Länder [15] usw. weitgehend verzichtet. Diverse Grundlagen und Erläuterungen sind dem ZVSHK- Merkblatt Brandschutz bei Leitungsanlagen [5] zu entnehmen, an dem die Kolektor Missel Insulations GmbH (KMI) aktiv mitgearbeitet hat und das von KMI und weiteren Firmen unterstützt wurde. Auch in [6] und [19] werden die MLAR und die M-LüAR ausführlich kommentiert. Neben der genannten z Musterbauordnung MBO 2002 z Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR 11/2005 z Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR 9/2005 sind bei Planung und Ausführung brandschutztechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie für die Einhaltung von Forderungen an andere Gewerke oder an zusätzliche Eigenschaften der Brandschutzeinrichtungen vor allem folgende gesetzliche Grundlagen, Verordnungen und Regelwerke zu beachten: z Baurecht und Strafgesetzbuch StGB 222, 319 z Werkvertragsrecht nach VOB/B 13 oder BGB 633 z EG-Bauproduktenrichtlinie z Bau- und Mauerwerksnormen wie z. B. DIN 1053 z Schallschutz VDI 4100, DIN 4109, VDI 2715, VDI 2081 z Energieeinsparverordnung EnEV Auch dazu werden in diesem Merkblatt keine Details angegeben. Erläuterungen und praktische Lösungen zum Schallschutz und Wärmeschutz von Rohrleitungsinstallationen sind in anderen Missel Merkblättern [10] und [17] enthalten. 3

4 Im Mittelpunkt des Missel Merkblattes stehen vor allem anwendungstechnische, praktisch einfach umsetzbare und brandschutztechnisch sichere Lösungen für übliche Wand- und Deckendurchführungen von Sanitär- und Heizungsleitungen im Wohnungs-, Gewerbe- und Industriebau. Die Durchführung von Luftleitun gen und deren brandschutztechnische Absicherung in Durchführungsbereichen wird wegen der Vielfalt der geprüften Systeme nur auf grundlegende Hinweise und einige Beispiele beschränkt. Auch die Aussagen und Darstellungen zu Durchführungen von Elektroleitungen durch Wände und Decken in Gebäuden werden nur auf die Anwendungsfälle beschränkt, die mit den Missel Brandschutz-Dämm- Manschetten, BSM-F30 abgedeckt werden können. In diesem Merkblatt werden folgende Abkürzungen verwendet: z MBO Musterbauordnung z LBO Landesbauordnung (eines Bundeslandes) z MLAR Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie z LAR Leitungsanlagen-Richtlinie (eines Bundeslandes) z RbALei Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (eines Bundeslandes) z ABP Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis z ABZ Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung z MSysBöR Muster-Systemböden-Richtlinie z M-LüAR Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie 2. Wand- und Deckendurchführung von Leitungen durch klassifizierte Bauteile 2.1. Durchführung von Sanitär- und Heizungsleitungen Grundsätzliche Möglichkeiten Unter Beachtung des Schutzzieles der MBO 40, dass Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden dürfen, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, Rohrleitungen Sanitär/ Heizung durch Wände und Decken zu führen: z mit - (R30-, R60-) Anforderungen nach MLAR, Abschnitt 4.1. Die R30- bis -Rohrabschottungen sind nach DIN bzw. nach DIN EN zu prüfen (Anwendungsnachweis). z nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitte 4.2 und 4.3. Außer dem Nachweis der 1000 C-Beständigkeit und der Baustoffklasse B2 sind für die erforderlichen Brandschutz-Dämm-Manschetten keine weitere Prüfungen erforderlich. z in Installationsschächten nach DIN [8] R-klassifizierte Rohrdurchführungen nach DIN (siehe MLAR, Abschnitt 4.1) Nach MLAR, Abschnitt 4.1 [3] müssen Rohrleitungen z die durch raumabschließende Bauteile geführt werden, mindestens die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie diese Bauteile; das bedeutet beispielsweise, dass eine Rohrdurchführung durch eine F90-Decke mindestens die Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten aufweisen muss. Diese -Abschottung muss nach DIN oder nach DIN EN geprüft worden sein. Grundsätzlich erfüllen -Abschottungen auch die brandschutztechnischen Anforderungen an eine R30- bzw. R60-Abschottung. Weitere Einzelheiten siehe Bild 1. z innerhalb von Installationsschächten/-kanälen geführt werden, die einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Im Merkblatt werden diese Möglichkeiten detailliert dargestellt. Es wird anhand von einfachen Beispielen gezeigt, dass es für jede Anforderung, die an Durchführungen von Sanitärund Heizungsleitungen gestellt werden, eine brandschutztechnisch sichere und leicht montierbare Missel Brandschutz-Dämm-Manschette gibt, siehe dazu auch Kapitel 5. Anwendungstechnische Beispiele. Die Feuerwiderstandsklasse einer Rohrabschottung muss in einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ABZ oder in einem Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ABP bestätigt werden. Die Mindestabstände zwischen zwei Abschottungen ergeben sich aus den ABZ/ ABP; fehlen diese Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich. 4

5 a 1 a 2 a 3 unabhängig von weiterführender Dämmung, entsprechend ABP und ABZ: Nullabstand bzw. 20 mm entsprechend ABP und ABZ, ansonsten 50 mm nach MLAR, Abschnitt 4.1 n Bild 1 Abstände von Rohrdurchführungen R30, R60 oder nach MLAR, Abschnitt 4.1 mit Missel Brandschutz-Dämm- Manschetten s Wand 100 mm Decke 150 mm a 1 a 1 a 2 a 3 MSA4- MSA4- BSM- BSM- BSM-K BSM-KR für nicht brennbare Heizungs-, Trinkwasser-, Abwasser- und Gasleitungen aus Gusseisen d a 160 mm Stahl d a 139 mm Kupfer d a 76 mm für brennbare Heizungs- und Trinkwasserleitungen aus Kunststoff d a 50 mm Mehrschichtverbund d a 50 mm für brennbare Abwasserleitungen aus Kunststoff bis d a = 160 mm (Einzelheiten siehe S. 16, Tabelle 2 ) Rohrdurchführungen durch F30-Wände nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitt 4.2 Nach MLAR, Abschnitt 4.2 [3] dürfen Rohrleitungen aus nicht brennbaren Baustoffen (auch mit brennbaren Beschichtungen bis 2 mm Dicke) durch feuerhemmende F30-Wände geführt werden, wenn z der Raum zwischen den Rohrleitungen und dem umgebenden Bauteil mit nicht brennbaren Baustoffen (z. B. Dämmung mit Schmelzpunkt 1000 C wie die Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten, MSA4-BSM usw.) oder z mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird, wobei der Spalt zwischen der Rohrleitung und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen darf. F30-Wände können beispielsweise aus z Porenbeton z leichten Trennwänden (Metallständerwände) z GKF-Platten mit Aufdoppelung usw. bestehen. Die Mindestdicke der F30-Wände muss 60 mm betragen. Zu F30-Wänden gehören z Trennwände von Nutzungseinheiten wie Großraumbüros, Pflegeeinrichtungen u. Ä. z Trennwände zwischen Hotelzimmern u. a. Beherbergungsräumen z Flurtrennwände in Obergeschossen Ausgenommen sind feuerhemmende Wände von notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie. 5

6 Besonders vorteilhaft bei diesen Rohrdurchführungen ist: z keine Durchmesserbegrenzung für nicht brennbare Rohre aus Gusseisen, Stahl, Stahlblech (Wickelfalz), Kupfer usw. z keine Durchmesserbegrenzung für nicht brennbare Rohre mit 2 mm brennbarer Beschichtung z keine Abstandsregelungen (keine Mindestabstände zwischen den Rohren) z Verwendung beliebiger weiterführender Wärme- und/ oder Schalldämmung der Baustoffklassen A, B1 und B2 Die nicht brennbaren Rohre decken dabei folgende Anwendungsgebiete/Installationen ab: z Heizung z Trinkwasser z Abwasser z Regenwasser z Feuerlöschsysteme z Technische, Labor- und medizinische Gase z Lüftung (unter Beachtung der M-LüAR [15]) z Druckluft z Rohrpost z Elektrische Leitungen, siehe Abschnitt 2.3 Beispiele für F30-Wände mit einer Rohrdurchführung nach MLAR, Abschnitt 4.2 sind im Bild 2a und 2b dargestellt. Da ein Null-Abstand zwischen den Rohrleitungen praktisch nicht zu realisieren ist (feuer- und rauchdichtes Verschließen der Hohlräume zwischen den Rohren, Montage der Dämmung), wird empfohlen, einen Mindestabstand von a = 20 mm einzuhalten, siehe ebenfalls Bild 2a und 2b. d a ohne Begrenzung Leichte Trennwand F30-Anforderung Wanddicke s nach MLAR 4.2: 60 mm BSM-F30 Abstand a: 0 mm Empfehlung: 20 mm a a n Bild 2 Durchführung von nicht brennbaren Leitungen nach den MLAR-Erleichterungen, Abschnitt 4.2 durch eine Massivwand oder leichte Trennwand (Metallständerwand) mit F30-Klassifizierung a) zwei einzelne Rohrleitungen nebeneinander Nicht brennbare Rohrleitungen (Guss, Stahl, Stahlblech- Wickelfalz, Kupfer usw.) für Abwasser, Trinkwasser, technische/medizinische Gase, Feuerlöschsysteme, Lüftung bzw. elektrische Leitungen Verspachtelung der verbleibenden Spalten und Restquerschnitte F30-Massivwand Zu beachten: Abweichungen von den MLAR-Vorgaben sind zulässig, wenn das Schutzziel der MBO bzw. der LBOs erfüllt und die Gleichwertigkeit der abweichenden Lösung nachgewiesen werden! 6

7 BSM-F30 nicht brennbare Abwasserleitung/ Feuerlöschleitung Abstand a: 0 mm Empfehlung: 20 mm b n Bild 2 b) Unterschiedliche Leitungen über-/nebeneinander BSM-F30 nicht brennbare Heizungs-/ Trinkwasser-/ Gasleitung a BSM-L nicht brennbare Luftleitung a BSM-F30 elektrische Leitung a Rohrdurchführungen durch Wände und Decken nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitt 4.3 Nach MLAR, Abschnitt 4.3 [3] dürfen nicht brennbare Rohrleitungen bis 160 mm Außendurchmesser und brennbare Rohrleitungen bis 32 mm Außendurchmesser durch Wände und Decken geführt werden, wenn 100 Umlaufende Aufdoppelung Fugenverschlussmaterial z die Dicke einer F30-Wand oder F30-Decke mindestens 60 mm z die Dicke einer F60-Wand oder F60-Decke mindestens 70 mm z die Dicke einer F90-Wand oder F90-Decke mindestens 80 mm beträgt. Falls die geforderte Mindestbauteildicke nicht vorhanden ist, kann im Bereich der Durchführung die geforderte Dicke durch Aufdoppelung erreicht werden, siehe Bild 3. F30-, F60-, F90-Wand s min Missel Brandschutz- Dämm-Manschetten BSM-F30// MSA4-BSM s min für F30 60 mm F60 70 mm F90 80 mm n Bild 3 Umlaufende Aufdoppelung der Wand ( 100 mm) im Durchführungsbereich auf die Mindestwanddicke s min 7

8 Da ungedämmte Rohrleitungen werkvertraglich i. d. R. einen Mangel darstellen, wird in diesem und in den folgenden Abschnitten vorausgesetzt, dass die Rohrleitungen je nach Anforderungen mit einer Wärme- und/oder Schalldämmung gedämmt werden. Deshalb werden Rohrdurchführungen nach z Abschnitt der MLAR (Rohrleitungen ohne Dämmung in den Durchführun gen und ohne weiterführende Dämmung) nicht behandelt; z Abschnitt der MLAR (Rohrleitungen mit Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM in den Durchführungen, aber ohne weiterführende Dämmung) zusammen mit den Rohrdurchführungen nach Abschnitt der MLAR erläutert. Bei den Rohrdurchführungen nach MLAR, Abschnitt bzw ist zu beachten, dass z der Spalt zwischen gedämmter Rohrleitung (Schmelzpunkt der Dämmung 1000 C) und umgebendem Bauteil vollständig mit zugelassenen Baustoffen verschlossen ist, wobei die Spaltbreite höchstens 50 mm (bei mineralischen Fasern) bzw. 15 mm (bei im Brandfall aufschäumenden Baustoffen) sein darf z die Abstände zwischen den Rohrleitungen im Bereich der Rohrdurchführung in Abhängigkeit von der weiterführenden Dämmung 1) entsprechend eingehalten werden. Weitere Details siehe Bild 4 n Bild 4 Durchführungen von Sanitär-, Heizungs- und elektrischen Leitungen durch F90- F60- bzw. F30-Bauteile nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitt 4.3 mit Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten Oberer Bildteil: Durchführungen mit weiterführender Dämmung nach MLAR, Abschn ) Abstandsregel: a a 50 mm 1) a a a a b c d c MSA4-BSM MSA4-BSM nicht brennbare Sanitär-/Heizungsleitungen brennbare Sanitär-/ Heizungsleitungen elektrische Leitung 1) Besteht die weiterführende Dämmung aus brennbaren Baustoffen, ist eine Umhüllung aus Stahlblech oder beidseitig der Durchführung eine 500 mm lange Dämmung aus nicht brennbaren Baustoffen anzuordnen. Unterer Bildteil: Durchführungen ohne weiterführende Dämmung nach MLAR, Abschn Abstandsregeln für 2 nebeneinander installierte Leitungen: b c d b 1 x d a des größten Durchmessers c größtes Maß b oder d d 5 x d a pt des größten Durchmessers Zulässige Durchmesser: nicht brennbare Rohre aus Gusseisen, Stahl, Kupfer d a 160 mm brennbare Rohre aus Kunststoff, Mehrschichtverbund d a 32 mm elektrische Leitungen ohne d a -Begrenzung 8

9 2.1.5 Rohrdurchführungen durch Wände und Decken von Installationsschächten DIN Durchführung und grundlegende Anforderungen an Baustoffe und Installationen von Luftleitungen Neben den klassifizierten Rohrdurchführungen und den MLAR-Erleichterungslösungen gibt es eine weitere Möglichkeit, Rohre brandsicher durch Bauteile zu führen. Nach DIN [8] dürfen Sanitär- und Heizungsleitungen zusammen mit Luftleitungen durch die Wände und Decken eines Installationsschachtes geführt werden, wenn z Wände und Decken eine F90-Qualität haben und z der Deckenverguss eine Dicke von mindestens 200 mm hat. Klassifizierte Rohrdurchführungen (R-Abschottungen) für Sanitär- und Heizungsleitungen sind nicht erforderlich. Der Schacht nach DIN ist ein eigenständiger haustechnischer Brandabschnitt. Er ist besonders dann eine brandschutztechnische und wirtschaftliche Lösung, wenn zahlreiche und verschiedene haustechnische Leitungen verlegt und gesichert werden müssen [9]. Luftleitungen sind jedoch in der Regel gegenüber Sanitär- und Heizungsleitungen zu trennen oder sind gesondert zu schotten (siehe auch nächstes Kapitel 2.2 und Kapitel 5.4). Eine grundlegende Anforderung der M-LüAR [15] besteht darin, dass Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, wenn sie durch klassifizierte Bauteile geführt werden, siehe Bilder 5 und 6. Brennbare (i. d. R. schwerentflammbare B1-) Materialien sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsanlage zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist, z. B. bei Laborabluftanlagen (Bild 7 in Anlehnung an M-LüAR) oder bei Verwendung von Brandschutzklappen, die aber eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 30 Minuten (K30) haben müssen. Für Beschichtungen, Folien, Dampfsperren dürfen in Durchführungsbereichen normal- und schwerentflammbare B2- und B1-Materialien bis zu einer Dicke von 0,5 mm verwendet werden. Abluft-Ventilator Abluft-Ventilator V V V BSM-L V V BSM-L BSM-L nicht brennbare Luftleitung BSM-L nicht brennbare Luftleitung BSM-L V Zuluft-Ventilator n Bild 5 Luftleitungen mit Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM-L im Durchführungsbereich für Wrasenabzüge (Direktanschluss an Abluftanlage) n Bild 6 Durchführung von Luftleitungen mit Missel Brandschutz-Dämm- Manschetten BSM-L nach M-LüAR (Lagerflächen sind brandschutztechnisch getrennt) 9

10 V Rauchabzugsöffnung Strahlungsschutz V Ventilator BSM-L In den bereits erwähnten Installationsschächten nach DIN [8] dürfen neben Luftleitungen mit L30/L60/ L90-Klassifizierung auch Leitungen für Wasser, Abwasser und Wasserdampf bis 110 C sowie Druckluft verlegt werden, wenn sie einschließlich eventuell vorhandener Dämmschichten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Sollen im DIN Schacht auch andere und vor allem auch brennbare Leitungen installiert werden, sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie dickere Deckenvergüsse oder Trennstege erforderlich, Beispiele dazu sind im Kapitel 5 zu finden. Abluft nicht brennbare Luftleitung (L30 L90) Abluft brennbare Luftleitung (Baustoffklasse B1) n Bild 7 Abluftanlagen mit Ventilatoren und brennbaren Luftleitungen (nur zwischen den Geschossen; im Durchführungsbereich müssen Luftleitungen nicht brennbar sein). Die Durchführungen der Luftleitungen sind mit Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM-L zu sichern! In Installationsschächten, deren Umfassungskonstruktion aus F30-/F60-/F90-Bauteilen besteht, sind neben den Luftleitungen auch andere (z. B. brennbare) Installationen zulässig, wenn alle ein- und ausführenden Luftleitungen an den Durchtrittsstellen (auch zur Lüftungszentrale) durch Brandschutzklappen K30/K60/K90 gesichert sind, siehe auch dazu Beispiele im Kapitel 5. Im Rahmen dieser Beispiele werden auch Durchführungen von Luftleitungen für Lüftungsanlagen nach DIN dargestellt, die im Wesentlichen nach den bereits genannten grundlegenden Anforderungen zu errichten sind. Weitere Einzelheiten zu Lüftungsanlagen nach DIN sind in [11], [15] und [19] zu finden. n Bild 8 Durchführung von nicht brennbaren Luftleitungen durch F90-, F60-, F30-Bauteile mit Missel Brandschutz-Dämm- Manschetten BSM-L und Abstände zu anderen nicht brennbaren Durchführungen und Feuerschutzeinrichtungen a Abstand a 50 mm oder min. 1 x d a des größten Leitungsdurchmessers nach MLAR, Abschn. 4.3 (siehe auch Bild 4) a a a a Brandschutztür T30 bis T90 BSM-L BSM-L elektrische Leitung Luftleitung nach DIN nicht brennbare Abwasserleitung nicht brennbare Luftleitung 10

11 Wenn Luftleitungen ohne Brandschutzklappen durch raumabschließende, klassifizierte Wände und Decken, d. h. für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit F30/F60/F90 vorgeschrieben ist, geführt werden, sind die verbleibenden Öffnungsquerschnitte (und Spalte) mit geeigneten nicht brenn baren mineralischen Baustoffen dicht und in der Dicke dieser Bauteile zu verschließen. Die maximale Spaltbreite beträgt 50 mm. Zulässig sind die relativ aufwendigen Stopfungen aus Mineralfasern, Mörtelfüllungen (, die hinsichtlich der Dehnungsmöglichkeiten der Luftleitungen und hinsich t lich des Schallschutzes kritisch zu bewerten sind) und Manschetten aus nicht brennbarem, mineralischem Baustoff wie die Missel Brandschutz-Dämm- Manschetten für Luftleitungen BSM-L, siehe Bilder 5 bis 7. Die Abstände von Durchführungen von Luftleitungen zu anderen Durchführungen (Sanitär-, Heizungsleitungen, elektrische Leitungen) und Feuerschutzeinrichtungen (Türen) sind für klassifizierte Abschottungen den ABZs/ABPs zu entnehmen. Für die Durchführung von Luftleitungen mit Leitungen nach den Erleichterungen der MLAR sind die Abstände gemäß MLAR einzuhalten, siehe Bild Durchführung von elektrischen Leitungen Unter den Gesichtspunkten z Funktionserhalt von elektrischen Anlagen z Verhinderung der Übertragung von Feuer und Rauch bei Gebäudebränden liegen Durchführungen von elektri schen Leitungen im Geltungsbereich der MLAR [3] und die grundlegenden Aussagen, die zu Durchführungen von Sanitärund Heizungsleitungen in Kapitel 2.1 gemacht wurden, gelten auch für Leitungen elektrischer Anlagen. mineralischen Baustoffen überdeckt werden. (Ausnahmen wie offene Verlegung werden in der MLAR geregelt.) Neben klassifizierten Durchführungen (Feuerwiderstand S30/S60/S90, geprüft nach DIN bzw. Funktionserhalt E30/E60/E90, geprüft nach DIN ), sind die MLAR-Erleichterungen auch auf elektrische Leitungen anwendbar. Das bedeutet, dass z nach MLAR, Abschnitt 4.2, elektrische Leitungen also Stromkabel, EDV-, Antennen-, Telefonleitungen usw. in vereinfachter Weise durch F30-Wände geführt werden dürfen. Es genügt, wenn man um ein Kabelbündel oder eine Kabeltrasse eine Manschette aus mineralischen Fasern mit einem Schmelzpunkt von mindestens 1000 C legt. In Verbindung mit einem Mörtelverguss oder ein im Brandfall aufschäumendes Material für den Verschluss des Restquerschnittes ist damit die Durchführung von elektrischen Leitungen brandschutztechnisch sicher geschützt. Besonders geeignet ist in diesem Anwendungsfall die Missel Brandschutz-Dämm-Manschette BSM-F30, siehe Bild 2. Empfohlen wird, dass der Durchmesser der Kabelbündel 100 mm nicht überschreitet. Für Kabeltrassen gibt es in der Breite keine Begrenzungen. Es gibt keine Abstandsregelung zwischen den Elektroleitungen bzw. zwischen Elektro- und anderen Leitungen. z nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitt 4.3 dürfen einzelne elektrische Leitungen (siehe oben) ohne Durchmesserbegrenzung oder in Leerrohren aus Kunststoff bis zum Durchmesser 32 mm durch Wände und Decken geführt werden, wenn die bereits bekannten Abstände (siehe Bild 4) eingehalten und die elektri schen Leitungen mit einer Missel Brandschutz-Dämm- Manschette ummantelt werden. In Rettungs wegen müssen elektrische Leitungen i. d. R. nach MLAR, Abschn , in Installationsschächten oder -kanälen, über Unterdecken, in Unterflurkanälen und in Systemböden verlegt werden. Die Installationsschächte können nach den Anforderungen nach DIN ausgeführt oder F30-/F60-/F90-Anforderungen haben. Werden elektrische Leitungen einzeln oder nebeneinander angeordnet installiert, müssen sie voll eingeputzt bzw. bei Schlitzverlegung in massiven Bauteilen mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nicht brennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus Die Formulierung einzelne elektrische Leitung ist erläuterungsbedürftig. So können auch mehrere einzelne Elektroleitungen nebeneinander verlegt werden, wenn zwischen den Leitungen ein Abstand von 1 x d a der elektrischen Leitung eingehalten wird. Außerdem ist es zuläs sig, elektrische Leitungen bis zu einer Breite von 50 mm nebeneinander ohne Abstand (etwa 4 Leitungen nebeneinander, aber keine Kabelbündel mit Zwickelbildung!) zu verlegen. Um die Übertragung von Feuer und Rauch zu verhindern, sind auch hierbei die Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten verwendbar. 11

12 3. Welche MLAR-Durchführung für Sanitärund Heizungsleitungen ist die richtige? Um aus den unter 2.1 genannten Möglichkeiten die richtige Rohrdurchführung auszuwählen, sind folgende Fragen zu beantworten: a) Welche Feuerwiderstandsklasse ist für das Bauteil festgelegt? Beispielsweise sind in der Gebäudeklasse 2 nach MBO [2] F30-Wände und F30-Decken vorgeschrieben (siehe Bild 9), in der Gebäudeklasse 5 sind dagegen vorrangig Wände und Decken in F90 zu verwenden (siehe Bild 10). Diese Festlegungen werden i. d. R. in einem Brandschutzkonzept, mindestens aber in den Bauunterlagen des Architekten zusammengestellt. z Kellerdecken F30 z tragende Kellerwände F30 z Geschossdecken F30 z tragende Wände F30 max. 2 NE* max. 7 m * mit insgesamt max. 400 m 2 n Bild 9 Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen in der Gebäudeklasse 2 nach MBO [2] b) Welche Anforderungen sind im Brandschutzkonzept für die Rohrdurchführungen festgelegt worden? Gibt es konkrete -, R60- oder R30-Festlegungen oder sind die Erleichterungen der MLAR, Abschnitte 4.2 und 4.3 [3] anwendbar? Wichtiger Hinweis: Es gibt keine gesetzliche oder technische Grundlage, nach der Rohrdurchführungen in bestimmten Gebäudeklassen oder in Sonderbauten wie Hochhäusern, Krankenhäusern usw. eine Klassifizierung, R60 oder R30 haben müssen. Ausschlaggebend sind ausschließlich Sicherheitsaspekte, die in einem Brandschutzkonzept festgelegt werden. Gibt es aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken hinsichtlich der Übertragung von Feuer und Rauch und der Entstehung von Sekundärbränden, sind grundsätzlich auch die Lösungen nach den Erleichterungen der MLAR (-, R60-, R30-Ersatzlösungen) anwendbar! c) Welche Rohrdurchführung ist die bessere? Sind die Rohrdurchführungen nach den Erleichterungen der MLAR (Ersatzlösungen), Abschnitte 4.2 und 4.3 [3] zu -, R60- und R30-Lösungen gleichwertig? z Kellerdecken F90 z tragende Kellerwände F90 z Geschossdecken F90 z tragende Wände F90 z Trennwände mind. F30 alle Höhen (Hochhäuser bis max. 22 m) n Bild 10 Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen in der Gebäudeklasse 5 nach MBO [2] schutztechnisch zulässig sind und sich über Jahrzehnte bewährt haben. Wie unter b) erläutert, erfolgt die Festlegung, ob eine Rohrdurchführung in R-Qualität oder nach den Erleichterungen eingebaut werden kann, im Brandschutzkonzept. Beide Durchführungsarten haben Vorzüge (siehe Tabelle 1). Grundsätzlich bedeutet Erleichterung nicht, dass diese Durchführung technisch ungünstiger oder gar minderwertig sei! Mayr [9] bezeichnet die MLAR- Erleichterungen treffend als Ersatzmaßnahmen für klassifizierte Rohrdurchführungen, die brand- So ist es beispielsweise ausreichend, aus einem Installa tionsschacht I90 oder einem F90-Schacht nach DIN (siehe 5. Anwendungstechnische Beispiele) die Rohre nach den Erleichterungen der MLAR herauszuführen. Andererseits ist je nach Ausführung der Installation bei einem Materialwechsel der Abwasserleitung von Guss zu Kunststoff eine -Rohrdurchführung erforderlich. Auch Heizkörper- und Verteileranschlüsse müssen, wenn zwischen den Rohren ein sehr geringer Abstand gefordert wird ( Nullabstand ), eine R-Klassifizierung haben, siehe Bild 16 auf Seite

13 n Tabelle 1 Vorzüge und Unterschiede zwischen klassifizierten Rohrabschottungen (MLAR, Abschnitt 4.1) und Rohrdurchführungen nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitte 4.2/4.3 R-klassifizierte Rohrdurchführungen nach MLAR, Abschnitt 4.1 Wand- und Deckendicken nach ABZ/ABP, in der Regel: Wanddicke: 100 mm Deckendicke: 150 mm Erwärmungsschutz und Verhinderung von Sekundärbränden auf der brandabgewandten Seite Abstände zwischen den Rohrleitungen nach ABZ/ABP oder 50 mm Rohrbefestigung nach ABZ/ABP Rohrdurchmesser und -material nach ABZ/ABP Rohrdurchführungen nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitte 4.2 und 4.3 Geringere Wand- und Deckendicken im Bereich der Rohrdurchführungen F90: 80 mm F60: 70 mm F30: 60 mm Geringere Baulängen der Brandschutz-Dämm-Manschetten (wenn erforderlich: Sekundärbrandverhinderung durch bauseitige Maßnahmen) Abstände zwischen den Rohrleitungen nach MLAR, Abschnitte 4.2 und 4.3 Keine Vorschriften zur Rohrbefestigung Rohrdurchmesser und -material nach MLAR, Abschnitte 4.2 und 4.3; Rohrmaterial von Baustoffklasse A1 bis B2 d) Was bedeutet Durchführung von Rohrleitungen durch Wände und Decken nach den Erleichterungen der MLAR? Wie unter c) ausgeführt sind, Erleichterungen nach MLAR technisch zulässig und mit der MLAR ist in Verbindung mit einer Klassifizierung nach DIN bzw. DIN EN ein Verwendbarkeitsnachweis erbracht. Erleichterung bedeutet lediglich, dass z keine Brandprüfungen nach DIN bzw. DIN EN z kein Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis ABP bzw. keine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ABZ z keine Kennzeichnung am Einbauort einer Manschette z keine Übereinstimmungserklärungen und keine Dokumentationen erfolgen bzw. vorliegen müssen. Mit diesen Vereinfachungen ( Erleichterungen ) werden die Kosten für Beschaffung, Einbau und Nachweis in der Regel deutlich geringer als für klassifizierte Manschetten sein. e) Welches Rohrmaterial wird verwendet? Abgesehen davon, dass technische Vorgaben die Verwendung eines Materials bestimmen können, hängt diese Frage mit dem in Tabelle 1 erwähnten Nachweis und der Zulässigkeit von Rohrdurchführungen zusammen. Als Grundsatz gilt, dass zu jedem Rohr bzw. Rohrmaterial eine passende Rohrdurchführung montiert werden muss und für diese Rohrdurchführung ein Verwendungsnachweis entweder durch ABZ/ABP oder durch die MLAR, Abschnitte 4.2 und 4.3[3] (mit Nachweis der Baustoffklasse des Dämmmaterials in der Durchführung) vorliegen muss. Als Faustformel gilt bei klassifizierten Rohrdurchführungen: für brennbare Rohre wird eine ABZ, für nicht brennbare Rohre ein ABP benötigt. f) Welche maximalen Rohrdurchmesser dürfen eingebaut werden? Natürlich werden Rohrdurchmesser nach den hydraulischen Erfordernissen festgelegt. Für brandschutztechnisch sichere Rohrdurchführungen werden die verwendbaren Rohrdurchmesser bezogen auf den jeweiligen Rohrwerkstoff entweder in ABZ/ABP angegeben oder durch die MLAR, Abschnitte 4.2 und 4.3 [3] geregelt. Die mit Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten geprüften und damit zu verwendenden Rohrmaterialien und -durchmesser sind Bild 1, 2 und 4 zu entnehmen. g) Darf man von den Regeln und Vorgaben der MLAR abweichen? Ja! Abweichungen von den MLAR-Vorgaben sind nach MBO 3, Abs. 3 zulässig, wenn das Schutzziel der MBO 40 bzw. der LBOs erfüllt und die Gleichwertigkeit der abweichenden Lösung nachgewiesen werden! Beispiel: geringere Rohrabstände bei größeren Wand- oder Deckendicken. Unwesentliche Abweichungen dürfen auch Hersteller bestätigen, wesentliche Abweichungen entscheidet der Bauherr oder der Ersteller des Brandschutzkonzeptes in Absprache mit der zuständigen Baubehörde, ggf. sind Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) einzuholen. 13

14 4. Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten im Überblick Das Misselsystem Brandschutz-Dämm-Manschetten besteht aus a) b) c) z Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten (MSA4-, BSM-, BSM-KR, BSM-K: Klassifizierte Rohrabschot- tungen, Verwendung nach MLAR, Abschnitt 4.1) z Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten für die MLAR- Erleichterungen (MSA4-BSM,, 13, BSM-L: Verwendung nach MLAR, Abschnitte 4.2 und 4.3, im Installationsschacht nach DIN und nach M-LüAR) 4.1 Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten Überblick Das -System von Missel besteht aus folgenden Komponenten: z Brandschutz-Dämm-Manschetten MSA4- für gusseiserne Abwasserleitungen bis d a = 160 mm, siehe Bild 11 a und c. z Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM- für Trinkwasser- und Heizungsleitungen aus Kupfer (d a 76 mm), Stahl (d a 139 mm), Mehrschichtverbund und Kunststoff (d a 50 mm), siehe Bild 11b z Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM-KR für Kunststoff-Abwasserrohre aus PE, PP, PVC, PB, ABS und mineralverstärktem dickwandigem Kunststoff (z. B. POLO-KAL NG, Wavin AS, Geberit db 20, Ostendorf Skolan db, bis d a = 160 mm), siehe Bild 12b. z Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM-K für Kunststoff- Abwasserrohre aus PE, PP, PVC, PB, ABS sowie für Abwasserrohre aus mineralverstärktem, dickwandigem Kunststoff bis d a = 160 mm, siehe Bild 12a. n Bild 11 Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten a) MSA4- für gusseiserne Abwasserleitungen b) BSM- für Trinkwasser- und Heizungsleitungen c) Formteile der Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten MSA4- (zulässige Durchmesser siehe Tabelle 2, Seite 16) a) b) Einsatzbereiche Brandschutz-Dämm-Manschetten für Sanitär- und Heizungs - rohrleitungen, die durch klassifizierte Wände und Decken geführt werden müssen und eine R-Klassifizierung benötigen, werden besonders häufig in Gebäuden mit hohen brandschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen geplant. Hohe brandschutztechnische Anforderungen gibt es beispielsweise in großen Mehrfamilienhäusern, Krankenhäusern, Seniorenresidenzen, Hochhäusern, öffentlichen Gebäuden, Flughafengebäuden usw. (Einzelheiten siehe Mus terbauordnung MBO [2] bzw. Bauordnungen der Bundesländer LBO und Sonderbauordnungen, Beispiel siehe Bild 10). n Bild 12 a) -Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM-KR für Abwasserrohre, Formstücke und Muffen aus Kunststoff PE, PP, PVC, ABS, PB und mineralverstärktem Kunststoff b) -Brandschutz-Dämm-Manschette BSM-K für Abwasserleitungen aus Kunststoff (zulässige Durchmesser siehe Tabelle 2, Seite 16) 14

15 In diesen Gebäuden können die Missel Brandschutz-Dämm- Manschetten in -Qualität vorteilhaft verwendet werden. Diese -Manschetten entsprechen den Vorgaben der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR, Abschnitt 4.1 bzw. den Leitungsanlagen-Richtlinien LAR/RbALei [3] der einzelnen Bundesländer. Die -Manschetten können natürlich auch in allen Bauteilen mit den geringeren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer F60 und F30 eingebaut werden. Die Missel -Manschetten wurden von den Materialprüfungsanstalten (MPA) in Stuttgart, Dortmund bzw. Braunschweig geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind im Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ABP bzw. in den Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen ABZ enthalten, siehe Die -Manschetten MSA4- und BSM- decken folgende Sanitär- und Heizungsleitungen ab: z gusseiserne Abwasserleitungen bis d a 160 mm z Trinkwasser-, Gas- und Heizungsleitungen aus Kupfer bis d a 76 mm z Trinkwasser-, Gas- und Heizungsleitungen aus Stahl bis d a 139 mm sowie z Trinkwasser- und Heizungsleitungen aus Mehrschichtverbund und Kunststoff bis d a 50 mm Die Manschetten dürfen in Massivwände mit der Dicke s 100 mm und in Massivdecken mit der Dicke s 150 mm eingebaut werden, siehe Bild 13 und Tabelle 2. Abstände zwischen den Manschetten/Rohrleitungen sind im Bild 1 auf Seite 5 zusammengestellt. Die -Manschette BSM-K ist für z Kunststoff-Abwasserrohre aus PE, PP, PVC, PB, ABS z Abwasserrohre aus mineralverstärktem, dickwandigem Kunststoff verwendbar. Diese Manschette BSM-K darf in Massiv- und Leichtbauwände mit der Dicke s 100 mm und in Massivdecken mit der Dicke s 150 mm eingebaut werden, siehe Bild 12a, Bild 13 sowie Tabelle 2. Die -Manschette BSM-KR ist für z Kunststoff-Abwasserrohre aus PE, PP, PVC, PB, ABS z Abwasserrohre aus mineralverstärktem, dickwandigem Kunststoff z Formstücke und Muffen von Abwassersystemen der genannten Kunststoffe verwendbar. Die BSM-KR darf in Massivwände und -decken sowie in Leichtbauwände eingebaut werden, siehe Bild 12b und 13 sowie Tabelle 2 s Wand 100 mm Decke 150 mm n Bild 13 Die Missel Brandschutz- Dämm-Manschetten im eingebauten Zustand Formteile MSA4- MSA4- BSM- BSM- BSM-K BSM-KR für nicht brennbare Heizungs-, Trinkwasser-, Abwasser- und Gasleitungen aus Gusseisen d a 160 mm Stahl d a 139 mm Kupfer d a 76 mm für brennbare Heizungs- und Trinkwasserleitungen aus Kunststoff d a 50 mm Mehrschichtverbund d a 50 mm für brennbare Abwasserleitungen aus Kunststoff bis d a = 160 mm (Einzelheiten siehe S. 16, Tabelle 2 ) 15

16 n Tabelle 2 Die wichtigsten Angaben zum Einsatz- und Anwendungsbereich der Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten MSA4-, BSM-, BSM-K, BSM-KR Produktbezeichnung: MSA4- und BSM- -Brandschutz-Dämm-Manschetten für nicht brennbare Rohre aus Gusseisen, Stahl und Kupfer sowie für kleine brennbare Rohre Verwendung nach MLAR, Abschnitt 4.1 für -, R60-, R30-Rohrdurchführungen, Anwendungsbereich s. ABP 1) Baulängen: 350 mm, 500 mm, 700 mm, 1000 mm Einbaulängen = Baulänge Produktbezeichnung: BSM-K Produktbezeichnung: BSM-KR -Brandschutz-Dämm-Manschetten für brennbare Abwasserrohre Verwendung nach MLAR, Abschnitt 4.1 für -, R60-, R30-Rohrdurchführungen, Anwendungsbereich siehe ABZ 1) Baulänge: 200 mm Einbaulängen = Baulänge Baulänge: 110 mm Einbaulänge für Decken = Baulänge Einbaulänge für Wände = 2 x Baulänge Dicke/Dämmdicke: 13 mm Dicke: 14 bis 18 mm Dicke: 8 bis 20 mm Massivwand Dicke 100 mm Massivdecke Dicke 150 mm Rohrdurchmesser: Guss d a 160 mm Kupfer d a 76 mm; Stahl d a 139 mm Mehrschichtverbund/ Kunststoff d a 50 mm 1) ABP/ABZ siehe Massivwand Dicke 100 mm Leichtbauwand Dicke 100 mm Massivdecke Dicke 150 mm Massivwand Dicke 100 mm bzw. 150 mm Leichtbauwand Dicke 100 mm Massivdecke Dicke 150 mm Rohrdurchmesser: Brennbare Abwasserrohre aus PE, PP, PVC, PB, ABS sowie aus mineralverstärktem Kunststoff Wandeinbau: B1-Rohre d a = 50 bis 160 mm B2-Rohre d a = 50 bis 140 mm Deckeneinbau: B1-Rohre d a = 50 bis 140 mm B2-Rohre d a = 50 bis 140 mm Massivwände und leichte Trennwände 100 mm: B1-Rohre d a = 50 mm bis 110 mm B2-Rohre d a = 50 mm bis 110 mm Massivwände 150 mm: B1-Rohre d a = 50 mm bis 160 mm B2-Rohre d a = 50 mm bis 125 mm Massivdecken 150 mm: B1-Rohre d a = 50 mm bis 160 mm B2-Rohre d a = 50 mm bis 160 mm Eigenschaften und Einbaubeispiele der Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten MSA4- und BSM- z geringe Dämmdicke von nur 13 mm: kleine Kernlochbohrungen, geringe Abstände zwischen den Rohren ( Nullabstand bei Deckendurchführungen, 20 mm bei Wanddurchführungen siehe dazu Bild 14), kleine Abmessungen der Installationsschächte z passgenaue Formteile für Abwasserleitungen, Bild 15 z einfache und schnelle Montage: in Sekundenschnelle mit integriertem Klettverschluss z Spezialvlies: 1100 C beständig, Baustoffklasse A1, weiche Konsistenz sichert auch nach dem Mörtelverguss zuverlässige Körperschallentkoppelung zwischen Rohr und Mauerwerk z reißfeste Gittergewebefolie: verhindert Eindringen von Feuchtigkeit und Beschädigung des Dämmmaterials z innen liegende Gleitfolie: Manschetten können auch bei nachträglicher Montage entlang der Rohrachse verschoben werden z bis DN 20 erfüllt BSM- die Anforderungen der Energie einsparverordnung EnEV z weich federnde Konsistenz der -Brandschutz-Dämm- Manschetten sichert auch im Brandfall die Verschiebefähigkeit der Rohrleitungen, sodass thermisch bedingte Längenänderungen der Rohre die Statik von Decken und Wänden nicht gefährden z Kernlochbohrung kann passgenau mit dem Außendurchmesser der Brandschutz-Dämm-Manschette (im montierten Zustand) abgestimmt werden, sodass Restspaltverfüllungen entfallen. Diverse Einbausituationen und Montagedetails der Missel- -Manschetten sind für Heizkörper- und Verteileranschlüsse sowie für Abwasserleitungen im Deckenbereich im Bild 16 und Bild 17 zusammengestellt. 16

17 Wettbewerb Gussrohr DN 100 MISSEL MSA4- Dicke 13 mm Restspaltverfüllung kann bei Abstimmung der Kernlochbohrung mit dem Außendurchmesser der Rohrdurchführung entfallen! 170 mm 136 mm a 0 mm a b b: Decke 0 mm Wand 20 mm 340 mm Dämmdicke 30 mm - große Abstände zwischen den Rohren - große Wandabstände der Rohre 272 mm geringe Dämmdicke 13 mm - geringe Abstände zwischen den Rohren - geringe Wandabstände der Rohre n Bild 14 Nullabstände: Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten im Vergleich mit Wettbewerbsprodukten a) b) n Bild 15 Passgenaue -Formteile für die Formstücke von Abwasserleitungen aus Guss a) bis DN 100 b) DN 125 und DN

18 a) b) Werkstoff: Kupfer, Stahl, Edelstahl, Kunststoffverbund Missel Brandschutz- Dämm-Manschette BSM- Fußbodenaufbau Massivdecke (Beton) Spaltverfüllung mit formbeständigem, nicht brennbarem Baustoff n Bild 16 a) Geprüfte Einbausituationen für Heizkörper- und Verteilerleitungen mit Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM- b) Einbaubeispiel Heizkörperund Verteileranschluss mit -Brandschutz-Dämm- Manschetten: geprüfter Abstand bzw. geprüfte Länge der Manschetten betragen 20 mm bzw. 350 mm. Der Überstand der Manschette nach oben wird in der Regel durch den Fußbodenaufbau kompensiert. Soll der Abstand zwischen den Manschetten geringer als 20 mm sein, muss vor der Ausführung eine Zustimmung eingeholt werden. 18

19 a) Übergang auf Kunststoffrohr geprüft 1), siehe Bild 17b b) n Bild 17 a) Geprüfte Einbausituationen für Abwasserleitungen mit Missel Brandschutz-Dämm- Manschetten MSA4- b) Einbaubeispiele für Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM- (Symbole rechts unten weisen auf die geprüfte Verwendung von Abzweigen, Doppelabzweigen und Doppel-Eckabzweigen hin) 1) zu detaillierten Einbaubedingungen bitte Kontakt mit der Anwendungstechnik der Kolektor Missel Insulations GmbH 1) 19

20 BSM-KR a) z einfache Konstruktion, siehe Bild 18a z neben den Durchmessern DN 50, DN 70, DN 100, DN 125 und DN 150 sind zusätzlich auch die neueren Durchmesser DN 56 und DN 90 verfügbar z geringe Außendurchmesser durch hochwirksames Blähmaterial z für alle Kunststoff-Abwasserleitungen geeignet (PE, PP, PVC, PB, ABS) z für mineralverstärkte Kunststoffe (so genannte dickwandige Kunststoffrohre) geeignet wie z. B. db20 (Geberit), Friaphon (Friatec), Skolan db (Ostendorf und Uponor), Astolan (Wavin) und POLO-KAL NG für Formstücke und Muffen der genannten Kunststoffrohre z weichfedernder Schaumstoff sichert die Körperschallentkoppelung der Rohre vom Baukörper, Körperschallbrücken zwischen Abwasserrohr und Mauerwerk werden wirksam verhindert z Brandschutz-Dämm-Manschetten können entlang der Rohrachse verschoben werden z das im Brandfall wirkende Intumeszenzmaterial verschließt die frei werdende Öffnung des abschmelzenden oder abbrennenden Rohres zuverlässig und verhindert damit die Übertragung von Feuer und Rauch in angrenzende Brandabschnitte z der stabile Dämmstoffverbund mit reißfester integrierter Gitterfolie aus PE schützt während der Bauphase die Brandschutz-Dämm-Manschette vor Beschädigungen durch mechanische Einwirkung z einfache und schnelle Montage mit integriertem Klettverschluss ohne weitere Hilfsmittel und Werkzeuge; unschlagbarer Vorteil für Verarbeiter: kostengünstige Montage der BSM-KR ohne zeitaufwendiges Bohren und Verschrauben am Baukörper Einbaudetails sind im Bild 18b angegeben b) Decke Wand Rohr Muffe Formstück n Bild 18 a) Missel Brandschutz-Dämm-Manschette BSM-KR für Rohre, Formstücke und Muffen aus Kunststoff b) Decken- und Wandeinbau der Missel Brandschutz-Dämm-Manschette BSM-KR für Rohre, Formstücke und Muffen aus Kunststoff 20

21 BSM-K a) z einfache Konstruktion, siehe Bild 19a z neben den Durchmessern DN 50, DN 70, DN 100, DN 125 und DN 150 sind zusätzlich auch die neueren Durchmesser DN 56 und DN 90 verfügbar z geringe Außendurchmesser durch hochwirksames Blähmaterial z für alle Kunststoff-Abwasserleitungen geeignet (PE, PP, PVC, PB, ABS) z für mineralverstärkte Kunststoffe (so genannte dickwandige Kunststoffrohre) geeignet wie z. B. db20 und Silent PP (Geberit), Friaphon (Friatec), Skolan db (Ostendorf und Uponor), Wavin AS (Wavin) z weichfedernde Schaumstoffstreifen sichern die Körperschallentkoppelung der Rohre vom Baukörper, Körperschallbrücken zwischen Abwasserrohr und Mauerwerk werden wirksam verhindert z Brandschutz-Dämm-Manschetten können entlang der Rohrachse verschoben werden z das im Brandfall wirkende Intumeszenzmaterial verschließt die frei werdende Öffnung des abschmelzenden oder abbrennenden Rohres zuverlässig und verhindert damit die Übertragung von Feuer und Rauch in angrenzende Brandabschnitte z die Außenschicht aus Stahlblech widersteht den durch das Aufschäumen frei werdenden Druckkräften und sichert die Abschottung zum Baukörper, der Stahlblechmantel schützt während der Bauphase die Brandschutz- Dämm-Manschette vor Beschädigungen durch mechanische Einwirkung z einfache und schnelle Montage ohne Hilfsmittel und Werkzeuge; unschlagbarer Vorteil für Verarbeiter: kostengünstige Montage der BSM-K ohne zeitaufwendiges Bohren und Verschrauben am Baukörper b) Nicht brennbarer und formbeständiger Fugenverschluss mit Beton, Zementmörtel oder Gipsmörtel vollständig in Bauteildicke c) s 150 mm 15 mm a 55 mm a Abstand zwischen mehreren BSM-K: 0 mm Nicht brennbarer und formbeständiger Fugenverschluss mit Beton, Zementmörtel oder Gipsmörtel vollständig in Bauteildicke brennbares Abwasserrohr Massivwand brennbares Abwasserrohr Einbaudetails sind im Bild 19b und Bild 19c angegeben n Bild 19 a) Missel Brandschutz-Dämm-Manschette BSM-K b) Deckeneinbau der Missel Brandschutz-Dämm- Manschette BSM-K für Abwasserleitungen aus Kunststoff c) Wandeinbau der Missel Brandschutz-Dämm- Manschette BSM-K für Abwasserleitungen aus Kunststoff 100 mm s 150 mm leichte Trennwand 21

22 BSM-D Einsatzbereich und Vorteile sind: Die Missel Brandschutz-Dämm-Manschette BSM-D ist für -Abschottung von bereits gedämmten Rohrleitungen mit Missel Dämmungen geeignet. a) b) z Einbau in Massivwände 100 mm und in Massivdecken 150 mm z Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Kälteleitungen z Rohrleitungen aus Stahl und Edelstahl, Guss und Kupfer z kein Materialwechsel von Misselon-Robust, Misselfix- Garant notwendig z sehr einfache Montage (Längen für eine Abschottung siehe Tabelle links) z Befestigungsmaterial (Bindedraht entsprechend ABPs) im Lieferumfang enthalten z auch ohne Dämmung als -Rohrabschottung verwendbar z in Verbindung mit den Missel-Dämmungen körperschallentkoppelnd Ein Verarbeitungsbeispiel und erforderliche Materiallängen pro Abschottung sind Bild 20b zu entnehmen. Ausführungsart Misselon-Robust entsprechend ABP (siehe Ausführungsart Im Abschottungsbereich Wickelstreifen Misselfix-Garant (weiterführende Dämmung Misselon- Robust 19 mm) entsprechend ABP (siehe Dimension Dämmung Bild 23 zeigt einige dieser Brandschutz-Dämm- Rohrdurchmesser (mm) d a Länge für eine Abschottung BSM-D (mm) VS auf Rohr auf Dämmung x x x x x x x x x x x x x x x x x x 380 Länge für eine Abschottung BSM-D (mm) auf Rohr 22 2 x x x x x x x Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten für die MLAR-Erleichterungen Überblick Das System Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten, das die Anforderungen nach den MLAR-Erleichterungen (MLAR, Abschnitte 4.2 und 4.3 [3]) abdeckt, besteht aus: z Brandschutz-Dämm-Manschette MSA4-BSM, Dämmdicke 4 mm, siehe Bild 21a und b Manschetten im Deckenverguss. z Brandschutz-Dämm-Manschette, Dämmdicke 4 mm bzw. 13, Dämmdicke 13 mm, siehe Bild 21c z Brandschutz-Dämm-Manschette BSM-L, Dämmdicke 4 mm, siehe Bild 21d z Brandschutz-Dämm-Manschette BSM-F30, Dämmdicke ca. 3 mm, siehe Bild 21e n Bild 20 a) Missel Brandschutz-Dämm-Manschette BSM-D für gedämmte Rohrleitungen b) Verarbeitungsbeispiel und erforderliche Materiallängen für die Missel Brandschutz-Dämm-Manschette BSM-D 22

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