Anlage zum Gesamtvertrag. Vereinbarung. zur Überweisungssteuerung für die Verbesserung der medizinischen Versorgung
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- Bettina Fürst
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1 Anlage zum Gesamtvertrag Vereinbarung zur Überweisungssteuerung für die Verbesserung der medizinischen Versorgung Rechtsbereinigte modifizierte Fassung der Vereinbarung mit Stand ab zwischen der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand hier vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Herr Rainer Striebel - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch Frau Dr. med. Annette Rommel - im Folgenden KV Thüringen genannt -
2 Präambel Im Bestreben, die Qualität der ambulanten medizinischen Versorgung zu verbessern, haben die Vereinbarungspartner in Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß 75 Abs. 1a SGB V i. d. F. des GKV-VSG ein Verfahren zur Verbesserung des Überweisungsverhaltens beschlossen. Die nachfolgende Vereinbarung führt das Verfahren der Überweisungssteuerung aus dem Jahr 2015 fort. Lediglich einzelne Passagen der Vereinbarung wurden angepasst. Damit soll weiterhin der besonderen Situation von Patienten mit dringender Behandlungsbedürftigkeit Rechnung getragen werden. Mit nachfolgender Vereinbarung streben die Vereinbarungspartner weiterhin eine koordinierte Versorgung der Patienten mit dem Ziel an, neben einer Verbesserung der Qualität der Überweisungen insbesondere die Wartezeiten der Patienten auf angemessene und zeitgerechte Termine zur fachadäquaten Versorgung zu reduzieren. Damit soll sich die zeitnahe fachärztliche Versorgung bei dringender Behandlungsbedürftigkeit verbessern, ohne dass damit die freie Arztwahl beeinträchtigt werden soll. Die Vereinbarungspartner gehen weiter davon aus, dass mit dieser Vereinbarung Wirtschaftlichkeitsreserven - durch die Vermeidung von prästationären Behandlungen und stationären Einweisungen sowie eine Reduzierung von Arbeitsunfähigkeitszeiten - erschlossen werden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und umfasst jeweils Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen. 1 Geltungsbereich (1) Die Vereinbarung findet Anwendung im Bereich der KV Thüringen und gilt für alle Versicherten der AOK PLUS. (2) Zur Abrechnung der Leistungen gemäß 3 dieser Vereinbarung sind im Bereich der KV Thüringen zugelassene, ermächtigte, in einer Praxis angestellte sowie in einem MVZ tätige Ärzte berechtigt, sofern das Überweisungsverfahren gemäß 2 angewendet wird und die Überweisung nicht innerhalb eines MVZ oder einer Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt. 2 Überweisungsverfahren (1) Zur verbesserten Versorgung soll die gezielte Vorstellung von Patienten primär durch die Hausärzte bei den Fachärzten beschleunigt werden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien die Überweisung von Patienten insbesondere durch Hausärzte an Fachärzte und umgekehrt, innerhalb der Fachärzteschaft sowie in Ausnahmefällen durch Hausärzte an besonders qualifizierte Hausärzte ( 24 BMV-Ä) mit folgenden Maßgaben. Satz 2 gilt insoweit auch für das ggf. notwendige Einholen einer weiteren Meinung zur Behandlungsoptimierung vor einer vorgesehenen prästationären Behandlung bzw. stationären Einweisung. (2) Für die Überweisungssteuerung wird das folgend beschriebene Verfahren vereinbart. Der überweisende Arzt prüft die Dringlichkeit der Konsultation und stuft diese auf dem Überweisungsschein unter Berücksichtigung der nachfolgenden Dringlichkeitskategorien ein: Seite 2 von 8
3 Kategorie A (sehr dringend): Diagnostik und/oder Behandlung durch den auf Überweisung tätig werdenden Arzt und Information des überweisenden Arztes spätestens am nächsten Arbeitstag. Versorgungsanlässe zur Dringlichkeitskategorie A Vermeidung prästationärer Zeiten Vermeidung einer Krankenhauseinweisung Abklärung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung drohender Dauerschaden des Patienten hoch akutes Krankheitsbild Kategorie B (dringend): Diagnostik und/oder Behandlung durch den auf Überweisung tätig werdenden Arzt und Information des überweisenden Arztes innerhalb einer Woche (7 Tage). Versorgungsanlässe zur Dringlichkeitskategorie B Versagen einer begonnenen Therapie zunehmende/anhaltende Verschlechterung der Symptomatik anhaltende Arbeitsunfähigkeit zur Abklärung des Behandlungsprozederes oder anderer sozialrechtlicher Konsequenzen Die Voraussetzungen zur Behandlung eines Patienten mit den Überweisungskategorien A bzw. B sind eine ausführliche Patientenanamnese, die klinische Untersuchung und der Ausschluss wichtiger Differentialdiagnosen. Die Ergebnisse der erhobenen Befunde sowie ggf. Informationen zur begonnenen Therapie oder den üblichen Therapieversuchen sind zusammenzufassen und unter Kennzeichnung des Überweisungsscheines nach Abs. 4 an den auf Überweisung tätig werdenden Arzt zu übermitteln. Der überweisende Arzt teilt die Diagnose/Verdachtsdiagnose nach ICD-10 mit. (3) Änderungen in den Einteilungen der Kategorien überprüfen die Vereinbarungspartner im Rahmen der Auswertungen sowie der Fortentwicklung dieser Vereinbarung. (4) Der überweisende Arzt ist verpflichtet, auf dem Überweisungsschein (Muster 6) zu kennzeichnen, welche Art der Überweisung vorliegt. Dazu hat der überweisende Arzt für die Überweisungskategorie A die Kennzeichnung 99997A bzw. für die Überweisungskategorie B die Kennzeichnung 99997B im Feld Auftrag einzutragen. (5) Der Facharzt/spezialisierte Arzt hat bei einem vom überweisenden Arzt ausgestellten Überweisungsschein diesen Patienten in dem vorgegebenen Zeitraum entsprechend der aufgetragenen Kategorie zu übernehmen. Das Ergebnis der Behandlung wird dem überweisenden Arzt entsprechend kurzfristig mitgeteilt. (6) In den Fällen der Überweisungen zu Behandlungen innerhalb des nächsten Arbeitstages (Kategorie A) und innerhalb der nächsten Woche (7 Tage) (Kategorie B) werden die notwendigen Termine bei dem Facharzt/spezialisierten Arzt durch die Praxis des überweisenden Arztes vereinbart. (7) Das koordinierte Überweisungsverfahren einschließlich der ggf. notwendigen Einholung einer weiteren Meinung zur Behandlungsoptimierung bei einem dafür geeigneten Facharzt/spezialisierten Arzt gilt u. a. auch für die Beurteilung der Notwendigkeit von Krankenhauseinweisungen. Das weitere Meinungsverfahren zur Behandlungsoptimierung soll dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten soweit wie möglich ambulant erfolgen kann. Seite 3 von 8
4 3 Vergütung (1) Die Vergütung für die Überweisungssteuerung erfolgt gemäß der folgenden Abrechnungsnummern: Abr.-Nr. Leistungsinhalt/Vergütungsvoraussetzungen Vergütung Kategorie A 99997A 99998A 99997B 99998B Überweisender Arzt - Diagnostik und/oder Behandlung und/oder Abklärung der Notwendigkeit einer stationären Einweisung gemäß 2 Abs. 2 mit der Zielstellung, dass spätestens am nächsten Arbeitstag die Überweisungsleistung ( 24 Abs. 7 BMV-Ä) erbracht wird (inkl. Anamnese, Diagnose, Befundbericht und Fragestellung) - Terminvereinbarung beim Facharzt/spezialisierten Arzt gem. 2 Abs. 6 Übernehmender Arzt Terminvergabe, Diagnostik und/oder Behandlung und Befunddokumentation durch den auf Überweisung tätig werdenden Arzt spätestens am nächsten Arbeitstag Kategorie B Überweisender Arzt - Diagnostik und/oder Behandlung und/oder Abklärung der Notwendigkeit einer stationären Einweisung gemäß 2 Abs. 2 mit der Zielstellung, dass innerhalb 1 Woche (7 Tage) die Überweisungsleistung ( 24 Abs. 7 BMV-Ä) erbracht wird (inkl. Anamnese, Diagnose, Befundbericht und Fragestellung) - Terminvereinbarung beim Facharzt/spezialisierten Arzt gem. 2 Abs. 6 Übernehmender Arzt Terminvergabe, Diagnostik und/oder Behandlung und Befunddokumentation durch den auf Überweisung tätig werdenden Arzt innerhalb von 1 Woche (7 Tage) 6,00 16,00 5,00 12,00 (2) Sofern übernehmende Ärzte zusätzliche Vergütungen insbesondere aus den Vereinbarungen zur vertragsärztlichen Vergütung erhalten, verringern sich die Vergütungen aus Abs. 1 entsprechend. (3) Die Ausgaben der AOK PLUS für die Überweisungssteuerung nach dieser Vereinbarung sollen grundsätzlich Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Sofern das Ausgabenvolumen überschritten wird, wird das Überschreitungsvolumen im Folgejahr in dem Sinne berücksichtigt, dass die Vergütungen entsprechend abgesenkt werden. Seite 4 von 8
5 4 Abrechnung zwischen dem Arzt und der KV Thüringen (1) Für die Abrechnung sind die maßgeblichen Abrechnungsbestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung einzuhalten. Ein paralleler Vergütungsanspruch pro Arzt für denselben Patienten sowohl aus der Überweisungssteuerung nach dieser Vereinbarung als auch aus Selektivverträgen mit der AOK PLUS, die Terminvermittlungen zur Mit- und Weiterbehandlung aufgrund vereinbarter Behandlungspfade zum Inhalt haben, ist ausgeschlossen. (2) Die Abrechnungsrichtlinien und die Satzung der KV Thüringen, der Vertrag gemäß 106a Abs. 5 SGB V über Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie der Bundesmantelvertrag-Ärzte, in ihren jeweils gültigen Fassungen, sind anzuwenden. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der quartalsweisen GKV-Abrechnung. Abrechenbar und vergütungsfähig im Rahmen dieser Vereinbarung sind ausschließlich Leistungen gemäß 3 mit den dort festgelegten Abrechnungsnummern und Vergütungshöhen. (3) Der Arzt erhält im Rahmen des Honorarbescheides auf dem Honorarkonto einen gesonderten Ausweis der Vergütungshöhe nach dieser Vereinbarung. (4) Kosten, die der KV Thüringen bei der Umsetzung dieser Vereinbarung entstehen, werden über den aktuell gültigen Verwaltungskostensatz der KV Thüringen für die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen des Honorarbescheides der Ärzte abgegolten. 5 Abrechnung zwischen der KV Thüringen und der AOK PLUS (1) Die Abrechnung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: - Die Abrechnung erfolgt nach dem Verfahren und zusammen mit der quartalsweisen GKV-Abrechnung. - Abrechenbar und vergütungsfähig im Rahmen dieser Vereinbarung sind ausschließlich Leistungen gemäß 3 mit den dort festgelegten Abrechnungsnummern und Vergütungshöhen. - Die KV Thüringen prüft die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung. (2) Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und -fristen sowie des Ausweises in den Abrechnungsunterlagen (im Formblatt 3 bis zur Ebene 6, Kontenart 400, Kapitel 93) gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Honorarvertrages und des Gesamtvertrages entsprechend. (3) Die Vergütung der in dieser Vereinbarung genannten Leistungen gemäß 3 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. 6 Datenlieferungen und Evaluation (1) Die Vereinbarungspartner vereinbaren eine Lieferung von anonymisierten Daten zur Inanspruchnahme des Überweisungsverfahrens. Diese Datenlieferung erfolgt gemäß Abs. 2 quartalsweise. Eine Bewertung der Daten gemäß Abs. 2 erfolgt nach Abstimmung der Vereinbarungspartner. Die Bewertung umfasst dabei neben der Inanspruchnahme durch die Ärzte, die Wirksamkeit einer Steuerung hinsichtlich der in der Anlage aufgeführten Indikationen sowie die Weiterentwicklung dieser Vereinbarung. (2) Die KV Thüringen übermittelt eine Anzahlstatistik sowie Auswertungen, wie die Fristen der Behandlungen in den Kategorien eingehalten wurden, spätestens 14 Wochen nach Abschluss des Quartals an die AOK PLUS. Die dazu notwendige Datenaufbereitung er- Seite 5 von 8
6 folgt auf Basis der Abrechnungsdaten der bereichseigenen Ärzte (ohne Fremdkassenzahlungsausgleich) in gemeinsam abgestimmter Form. Für eine zeitnahe Bewertung der Entwicklungen dieser Vereinbarung erhält die AOK PLUS eine Vorabinformation auf Basis vorläufiger Abrechnungsdaten. Diese Vorabinformation enthält die Abrechnungsfrequenzen der Abrechnungsnummern gemäß 3 bis zum Ende des Monats nach Quartalsende. (3) Die Vereinbarungspartner streben eine Weiterentwicklung der Vereinbarung, insbesondere zu Qualitätssicherungsmaßnahmen, an. Dabei fällt der Fokus auf ausgewählte Diagnosen zur Nachweisbarkeit der Vermeidung von Krankenhauseinweisungen. (4) Als technische Unterstützung der Evaluation und Entbürokratisierung des gesamten Verfahrens sowie für eine zielgenaue und zeitnahe Messbarkeit der Effekte dieser Vereinbarung in der Versorgung vor Ort werden die Partner die Nutzung des S3C-Moduls Überweisungssteuerung prüfen. 7 Datenschutz Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist von den Vereinbarungspartnern und den teilnehmenden Ärzten zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht durch die teilnehmenden Ärzte nach der Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen. 8 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vereinbarungspartner werden einvernehmlich die unwirksamen Regelungen durch ihr gleichkommende wirksame Regelungen ersetzen. 9 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung (1) Diese Vereinbarung in der rechtsbereinigten modifizierten Fassung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinbarung vom (2) Die Vereinbarung kann ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Darüber hinaus ist die Vereinbarung außerordentlich aus wichtigem Grund mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Quartals kündbar. (3) Sollten die Inhalte dieser Vereinbarung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen durch Gesetz, Verordnung oder Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, so verständigen sich die Vereinbarungspartner unverzüglich und rechtzeitig vor Wirksamwerden der Änderungen zu etwaigen Anpassungen dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung endet mit Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen bzw. Änderungen. Seite 6 von 8
7 Dresden, Weimar, den gez. AOK PLUS gez. KV Thüringen Anlage: Indikationen zur Evaluation Seite 7 von 8
8 Anlage: Indikationen zur Evaluation des Überweisungsverfahrens Die Durchführung der Evaluation ( 6) des Überweisungsverfahrens inkl. des weiteren Meinungsverfahrens zur Beurteilung der Notwendigkeit von Krankenhauseinweisungen soll insbesondere folgende Gebiete umfassen: - Bandscheibendiagnostik/Untersuchung der Wirbelsäule - Rheumadiagnostik/Gelenksteife - Ausgewählte psychische Erkrankungen (Angststörungen, leichte Depressionen, somatoforme Störungen) - Crohn-Erkrankungen/Colitis ulcerosa - Volumenmangel/unklare Gewichtsabnahme Zu Anpassungen in den zu bewertenden Krankheitsgebieten oder der Evaluation stimmen sich die Vereinbarungspartner zeitnah ab. Seite 8 von 8
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