7. Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)

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1 7. Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der rechtsbereinigten Fassung sowie der 6. Modifikation zwischen der AOK PLUS die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer Sternplatz 7, Dresden - im Folgenden AOK PLUS genannt - und dem Thüringer Hausärzteverband e. V. vertreten durch den 1. Vorsitzenden, Herrn Dr. med. Ulf Zitterbart, Krusewitzstr. 12a, Gotha - im Folgenden THV genannt - in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vertreten durch die 1. Vorsitzende, Frau Dr. med. Annette Rommel, Zum Hospitalgraben 8, Weimar, - im Folgenden KVT genannt - (Vertragspartner)

2 Im Ergebnis der Weiterentwicklung des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung im Freistaat Thüringen (HzV-THR) vereinbaren die Vertragspartner, den Vertrag, gültig ab 1. November 2010, in der rechtsbereinigten Fassung sowie der 6. Modifikation im Rahmen der 7. Modifikation, mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wie folgt anzupassen: 1. Die Vertragspartner stimmen darin überein, die Blutzuckerbestimmung der Assistenz 3 des Vertrages ersatzlos zu streichen und die Leistungsinhalte der Assistenz 7 (INR-Ersteinstellung) und der Assistenz 8 (INR-Neueinstellung) in der Assistenz 7 (INR-Einstellung) zusammenzuführen. Im 11 (Leistungen des Hausarztes) Abs. 7 die Buchstaben (a), (b) und (c) werden wie folgt modifiziert: (a) Der Einsatz und die Vergütung der Praxisassistenz für die der betreffende Hausarzt seitens der KVT die Genehmigung zur Abrechnung einer Praxisassistenz gemäß der 6 und 8 der Delegationsvereinbarung erhalten hat, erfolgt und bestimmt sich im Hinblick auf die Assistenz 1 und Assistenz 2 (Anlage 10) ausschließlich nach den Regelungen der Delegationsvereinbarung. (b) Für die nach der Delegationsvereinbarung von der KVT genehmigte Praxisassistenz ist eine Abrechnung und Vergütung der Pauschalen Assistenz 1 und Assistenz 2 nach diesem Vertrag ( 16 i. V. m. Anlage 10) - ab dem Tag der Genehmigung nach der Delegationsvereinbarung - ausgeschlossen. Die Leistungen der Pauschalen Assistenz 5, 6 und 7 ( 11 i. V. m. Anlage 4) sind von dieser Regelung nicht betroffen und gelten nach diesem Vertrag uneingeschränkt fort. (c) Sofern der betreffende Hausarzt seitens der KVT keine Genehmigung zur Abrechnung einer Praxisassistenz gemäß der 6 und 8 der Delegationsvereinbarung erhalten hat, gelten die Regelungen zum Einsatz und der Vergütung der Praxisassistenz im Hinblick auf die Assistenz 1 und Assistenz 2 (Anlage 10) nach diesem Vertrag uneingeschränkt fort (Aufgaben der KVT) Abs. 5 wird wie folgt modifiziert: (5) Die KVT veröffentlicht auf ihrer Homepage das HzV-Vertragswerk inklusive der Anlagen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 7a bis 7h, 8 und 11 sowie wichtige Informationen für die Ärzte zur Umsetzung der HzV-THR (Aufgaben des THV) Absatz (2) wird wie folgt modifiziert: (2) Der THV veröffentlicht auf seiner Homepage das HzV-Vertragswerk inklusive der Anlagen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 7a bis 7h, 8 und 11 sowie wichtige Informationen für die Ärzte zur Umsetzung der HzV-THR. Seite 2 von 5

3 4. Die Anlage 4 (Hausarztentlastendes Praxismanagement) gilt ab 1. Januar 2018 in der dieser 7. Modifikation beigefügten Fassung. 5. In Folge der Zusammenführung der Versichertendatenbestände von Sachsen und Thüringen innerhalb der AOK PLUS ist eine Anpassung der Anlage 5 (Technische Anlage) erforderlich. Die Anlage 5 (Technische Anlage) gilt ab 1. Januar 2018 in der dieser 7. Modifikation beigefügten Fassung. 6. Die Anlage 7a (Leitlinie für Hypertonie), Anlage 7b (Leitlinie für Chronische Herzinsuffizienz) und die Anlage 7c (Leitlinie für Diabetes mellitus Typ 2) gelten ab 1. Januar 2018 in der dieser 7. Modifikation beigefügten Fassung. 7. Die Anlage 7e (Leitlinie für Kreuzschmerz), Anlage 7f (Leitlinie für unipolare Depression), Anlage 7g (Leitlinie für Diagnostik und Therapie der Dyslipidämien) und die Anlage 7h (Leitlinie für Nierenerkrankungen bei Diabetes im Erwachsenenalter) werden in der jeweils aktuell gültigen Version als Vertragsbestandteil ab 1. Januar 2018 in den Vertrag aufgenommen. 8. Das Anlagenverzeichnis erhält aufgrund dessen folgende Fassung: Anlage 1 Praxisausstattung Anlage 2 Mindestanforderungen für eine Zulassung als IT-Vertragsschnittstelle, Zulassungsverfahren und Weiterentwicklung Anlage 3 Teilnahmeerklärung Hausarzt Anlage 4 Hausarztentlastendes Praxismanagement Anlage 5 Technische Anlage Anlage 6 Teilnahme- und Einwilligungserklärung für Versicherte Anlage 7 Übersicht Leitlinien Anlage 7a Leitlinie für Hypertonie Tischversion Anlage 7b Leitlinie für Chronische Herzinsuffizienz Tischversion Anlage 7c Leitlinie für Diabetes mellitus Typ 2 Tischversion Anlage 7d Leitlinie zur Lokaltherapie chronischer Wunden bei den Risiken CVI, PAVK und Diabetes mellitus Anlage 7e Leitlinie für Kreuzschmerz Tischversion Anlage 7f Leitlinie für unipolare Depression Tischversion Anlage 7g Leitlinie für Diagnostik und Therapie der Dyslipidämien Tischversion Anlage 7h Leitlinie für Nierenerkrankungen bei Diabetes im Erwachsenenalter Seite 3 von 5

4 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 9a Anlage 9b Anlage 10 Anlage 11 Anlage 11a Anlage 11b Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Tischversion Serviceversprechen der Hausärzte Übersicht zur Unterstützung wirtschaftlicher Verordnungen Pharmakotherapie Hinweise für die Versorgung mit Verbandmittel Vergütung Übersicht Abrechnung Abrechnung Hausärzte Abrechnung der KVT unbesetzt unbesetzt Modulverträge Anlage MV 14a Modul Rheuma gültig bis 30. Juni Die Anlage 10 (Vergütung) gilt ab dem 1. Januar 2018 in der dieser 7. Modifikation beigefügten Fassung. 10. In der Anlage 10 Anhang 1 (Diagnoseliste) wird der ICD F50.0 durch den ICD F50.0* ersetzt. 11. Gemäß Anlage 14 wird der Modulvertrag 14a RheumaAktiv Thüringen zum 30. Juni 2018 beendet. Ebenso endet das Modul Rheuma der HzV-THR mit Ablauf des 30. Juni 2018 (vgl. Anlage MV 14a, III. Abschnitt, Nr. 2). In Anlage 14 wird der Modulvertrag 14a mit Ablauf des 30. Juni 2018 gestrichen und der Gültigkeitszeitraum ergänzt. Damit einher geht die Streichung der Anlage MV 14a (Modul Rheuma) gleichfalls mit Wirkung zum 30. Juni Die Anlage 14 (Modulverträge) sowie die Anlage MV 14a (Modul Rheuma) erhalten die dieser 7. Modifikation jeweils beigefügte Fassung. 13. Inkrafttreten der 7. Modifikation Diese 7. Modifikation tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft. Seite 4 von 5

5 Dresden, Gotha, Weimar, den AOK PLUS Andrea Spitzer Thüringer Hausärzteverband e. V. Dr. med. Ulf Zitterbart 1. Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Dr. med. Annette Rommel Dieser Modifikation sind folgende Anlagen beigefügt: Anlage 4 Hausarztentlastendes Praxismanagement Anlage 5 Technische Anlage Anlage 7 Übersicht Leitlinien Anlage 7a Leitlinie für Hypertonie Tischversion Anlage 7b Leitlinie für Chronische Herzinsuffizienz Tischversion Anlage 7c Leitlinie für Diabetes mellitus Typ 2 Tischversion Anlage 7e Leitlinie für Kreuzschmerz Tischversion Anlage 7f Leitlinie für unipolare Depression Tischversion Anlage 7g Leitlinie für Diagnostik und Therapie der Dyslipidämien Tischversion Anlage 7h Leitlinie für Nierenerkrankungen bei Diabetes im Erwachsenenalter Tischversion Anlage 10 Vergütung Anlage 14 Modulverträge Seite 5 von 5

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