7. Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)
|
|
- Katja Caroline Scholz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7. Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der rechtsbereinigten Fassung sowie der 6. Modifikation zwischen der AOK PLUS die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer Sternplatz 7, Dresden - im Folgenden AOK PLUS genannt - und dem Thüringer Hausärzteverband e. V. vertreten durch den 1. Vorsitzenden, Herrn Dr. med. Ulf Zitterbart, Krusewitzstr. 12a, Gotha - im Folgenden THV genannt - in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vertreten durch die 1. Vorsitzende, Frau Dr. med. Annette Rommel, Zum Hospitalgraben 8, Weimar, - im Folgenden KVT genannt - (Vertragspartner)
2 Im Ergebnis der Weiterentwicklung des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung im Freistaat Thüringen (HzV-THR) vereinbaren die Vertragspartner, den Vertrag, gültig ab 1. November 2010, in der rechtsbereinigten Fassung sowie der 6. Modifikation im Rahmen der 7. Modifikation, mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wie folgt anzupassen: 1. Die Vertragspartner stimmen darin überein, die Blutzuckerbestimmung der Assistenz 3 des Vertrages ersatzlos zu streichen und die Leistungsinhalte der Assistenz 7 (INR-Ersteinstellung) und der Assistenz 8 (INR-Neueinstellung) in der Assistenz 7 (INR-Einstellung) zusammenzuführen. Im 11 (Leistungen des Hausarztes) Abs. 7 die Buchstaben (a), (b) und (c) werden wie folgt modifiziert: (a) Der Einsatz und die Vergütung der Praxisassistenz für die der betreffende Hausarzt seitens der KVT die Genehmigung zur Abrechnung einer Praxisassistenz gemäß der 6 und 8 der Delegationsvereinbarung erhalten hat, erfolgt und bestimmt sich im Hinblick auf die Assistenz 1 und Assistenz 2 (Anlage 10) ausschließlich nach den Regelungen der Delegationsvereinbarung. (b) Für die nach der Delegationsvereinbarung von der KVT genehmigte Praxisassistenz ist eine Abrechnung und Vergütung der Pauschalen Assistenz 1 und Assistenz 2 nach diesem Vertrag ( 16 i. V. m. Anlage 10) - ab dem Tag der Genehmigung nach der Delegationsvereinbarung - ausgeschlossen. Die Leistungen der Pauschalen Assistenz 5, 6 und 7 ( 11 i. V. m. Anlage 4) sind von dieser Regelung nicht betroffen und gelten nach diesem Vertrag uneingeschränkt fort. (c) Sofern der betreffende Hausarzt seitens der KVT keine Genehmigung zur Abrechnung einer Praxisassistenz gemäß der 6 und 8 der Delegationsvereinbarung erhalten hat, gelten die Regelungen zum Einsatz und der Vergütung der Praxisassistenz im Hinblick auf die Assistenz 1 und Assistenz 2 (Anlage 10) nach diesem Vertrag uneingeschränkt fort (Aufgaben der KVT) Abs. 5 wird wie folgt modifiziert: (5) Die KVT veröffentlicht auf ihrer Homepage das HzV-Vertragswerk inklusive der Anlagen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 7a bis 7h, 8 und 11 sowie wichtige Informationen für die Ärzte zur Umsetzung der HzV-THR (Aufgaben des THV) Absatz (2) wird wie folgt modifiziert: (2) Der THV veröffentlicht auf seiner Homepage das HzV-Vertragswerk inklusive der Anlagen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 7a bis 7h, 8 und 11 sowie wichtige Informationen für die Ärzte zur Umsetzung der HzV-THR. Seite 2 von 5
3 4. Die Anlage 4 (Hausarztentlastendes Praxismanagement) gilt ab 1. Januar 2018 in der dieser 7. Modifikation beigefügten Fassung. 5. In Folge der Zusammenführung der Versichertendatenbestände von Sachsen und Thüringen innerhalb der AOK PLUS ist eine Anpassung der Anlage 5 (Technische Anlage) erforderlich. Die Anlage 5 (Technische Anlage) gilt ab 1. Januar 2018 in der dieser 7. Modifikation beigefügten Fassung. 6. Die Anlage 7a (Leitlinie für Hypertonie), Anlage 7b (Leitlinie für Chronische Herzinsuffizienz) und die Anlage 7c (Leitlinie für Diabetes mellitus Typ 2) gelten ab 1. Januar 2018 in der dieser 7. Modifikation beigefügten Fassung. 7. Die Anlage 7e (Leitlinie für Kreuzschmerz), Anlage 7f (Leitlinie für unipolare Depression), Anlage 7g (Leitlinie für Diagnostik und Therapie der Dyslipidämien) und die Anlage 7h (Leitlinie für Nierenerkrankungen bei Diabetes im Erwachsenenalter) werden in der jeweils aktuell gültigen Version als Vertragsbestandteil ab 1. Januar 2018 in den Vertrag aufgenommen. 8. Das Anlagenverzeichnis erhält aufgrund dessen folgende Fassung: Anlage 1 Praxisausstattung Anlage 2 Mindestanforderungen für eine Zulassung als IT-Vertragsschnittstelle, Zulassungsverfahren und Weiterentwicklung Anlage 3 Teilnahmeerklärung Hausarzt Anlage 4 Hausarztentlastendes Praxismanagement Anlage 5 Technische Anlage Anlage 6 Teilnahme- und Einwilligungserklärung für Versicherte Anlage 7 Übersicht Leitlinien Anlage 7a Leitlinie für Hypertonie Tischversion Anlage 7b Leitlinie für Chronische Herzinsuffizienz Tischversion Anlage 7c Leitlinie für Diabetes mellitus Typ 2 Tischversion Anlage 7d Leitlinie zur Lokaltherapie chronischer Wunden bei den Risiken CVI, PAVK und Diabetes mellitus Anlage 7e Leitlinie für Kreuzschmerz Tischversion Anlage 7f Leitlinie für unipolare Depression Tischversion Anlage 7g Leitlinie für Diagnostik und Therapie der Dyslipidämien Tischversion Anlage 7h Leitlinie für Nierenerkrankungen bei Diabetes im Erwachsenenalter Seite 3 von 5
4 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 9a Anlage 9b Anlage 10 Anlage 11 Anlage 11a Anlage 11b Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Tischversion Serviceversprechen der Hausärzte Übersicht zur Unterstützung wirtschaftlicher Verordnungen Pharmakotherapie Hinweise für die Versorgung mit Verbandmittel Vergütung Übersicht Abrechnung Abrechnung Hausärzte Abrechnung der KVT unbesetzt unbesetzt Modulverträge Anlage MV 14a Modul Rheuma gültig bis 30. Juni Die Anlage 10 (Vergütung) gilt ab dem 1. Januar 2018 in der dieser 7. Modifikation beigefügten Fassung. 10. In der Anlage 10 Anhang 1 (Diagnoseliste) wird der ICD F50.0 durch den ICD F50.0* ersetzt. 11. Gemäß Anlage 14 wird der Modulvertrag 14a RheumaAktiv Thüringen zum 30. Juni 2018 beendet. Ebenso endet das Modul Rheuma der HzV-THR mit Ablauf des 30. Juni 2018 (vgl. Anlage MV 14a, III. Abschnitt, Nr. 2). In Anlage 14 wird der Modulvertrag 14a mit Ablauf des 30. Juni 2018 gestrichen und der Gültigkeitszeitraum ergänzt. Damit einher geht die Streichung der Anlage MV 14a (Modul Rheuma) gleichfalls mit Wirkung zum 30. Juni Die Anlage 14 (Modulverträge) sowie die Anlage MV 14a (Modul Rheuma) erhalten die dieser 7. Modifikation jeweils beigefügte Fassung. 13. Inkrafttreten der 7. Modifikation Diese 7. Modifikation tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft. Seite 4 von 5
5 Dresden, Gotha, Weimar, den AOK PLUS Andrea Spitzer Thüringer Hausärzteverband e. V. Dr. med. Ulf Zitterbart 1. Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Dr. med. Annette Rommel Dieser Modifikation sind folgende Anlagen beigefügt: Anlage 4 Hausarztentlastendes Praxismanagement Anlage 5 Technische Anlage Anlage 7 Übersicht Leitlinien Anlage 7a Leitlinie für Hypertonie Tischversion Anlage 7b Leitlinie für Chronische Herzinsuffizienz Tischversion Anlage 7c Leitlinie für Diabetes mellitus Typ 2 Tischversion Anlage 7e Leitlinie für Kreuzschmerz Tischversion Anlage 7f Leitlinie für unipolare Depression Tischversion Anlage 7g Leitlinie für Diagnostik und Therapie der Dyslipidämien Tischversion Anlage 7h Leitlinie für Nierenerkrankungen bei Diabetes im Erwachsenenalter Tischversion Anlage 10 Vergütung Anlage 14 Modulverträge Seite 5 von 5
4. Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)
4. Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der Fassung des 1. Nachtrages zwischen der AOK PLUS die
MehrModifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)
Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der Fassung des 1. Nachtrages zwischen der AOK PLUS die
Mehr2. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem
2. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS
Mehr1. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem
1. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS
Mehr4. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem
4. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS
Mehr5. Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)
5. Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und
MehrQualitäts- und Anpassungsvereinbarung zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017
zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH des Strukturvertrages gemäß 73a SGB V zum 1. Januar 2017 des
Mehr-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom
Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband
MehrAnlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen
Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen- Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrAnlage 4 Vergütung 2017
Anlage 4 Vergütung 2017 zum Vertrag zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)
Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) rechtsbereinigte Fassung ab 01.07.2015 unter Berücksichtigung aller Vertragsänderungen
MehrVereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der
MehrÄnderungsvereinbarung
Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ( HZV ) zwischen der GWQ ServicePlus AG Tersteegenstraße 28, 40474 Düsseldorf vertreten
MehrDer Satzungsnachtrag zu tritt zum in Kraft. Die Änderung 1 tritt mit Beginn der 12. Sozialwahlperiode in Kraft.
Bekanntmachung Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der IKK classic in seiner Sitzung am 14./15.12.2016 beschlossenen 23. Nachtrag zur Satzung der IKK classic vom 01.08.2011 mit Bescheid
MehrFragen-Antworten-Katalog für Ärzte
BKK-Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V Fragen-Antworten-Katalog für Ärzte Teilnahme des Arztes 1. Welche Ärzte können am Vertrag teilnehmen? Am Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung
Mehr2. Nachtrag. zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V vom in der Fassung des 1. Nachtrages vom
2. Nachtrag zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V vom 01.06.2008 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 01.11.2010 zwischen der der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten
Mehr1. Nachtrag. über. die Änderung
1. Nachtrag über die Änderung des Vertrages zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit nach 73a i.v. mit 137f SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße
MehrDie Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.
Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen- Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrRheumaAktiv Sachsen. Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen
RheumaAktiv Sachsen Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen Leipzig, 14. Mai 2011 Anja Schemken Versorgungsmanagement als unverzichtbare Aufgabe der AOK PLUS Im Vergleich
MehrDie Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.
Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anlage 1 mit der BIG direkt gesund in BW
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufende nach Maßgabe
Mehr6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.
6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
Mehr1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrVereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem
Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit
MehrAnderungsvereinbarung vom Zwischen
Anderungsvereinbarung vom 01. 01. 2016 Zwischen AOK Baden-Württemberg Presselstraße 19, 70191 Stuttgart vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Christopher Hermann ("AOK") ^tk Dl«Owundhrtttkaua,
Mehrsowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband
Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V aufgrund des Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB
MehrÄnderungsvereinbarung
Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot U10 und U11 vom 08.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten durch den Vorstand
MehrNeue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab
,, An alle Ärztinnen und Ärzte - außer den Fachgruppen, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden dürfen Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 0 03-999 Fax: (030) 3 0 03 900
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrZwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,
Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend
MehrVergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
vom 01.08.2013, Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK PLUS Die
MehrAnlage 5 Förderung einer qualitätsgesicherten, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung im Bereich der Biologika/Biosimilars ( Biolike )
Anlage 5 Förderung einer qualitätsgesicherten, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung im Bereich der Biologika/Biosimilars ( Biolike ) zum Vertrag nach 140a SGB V zur Verbesserung und Förderung
MehrProtokollnotiz zum. Vertrag auf der Grundalge 140a Abs. 1 SGB V. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Schwangeren zwischen der
Protokollnotiz zum Vertrag auf der Grundalge 140a Abs. 1 SGB V über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Schwangeren zwischen der Freiberger Straße 37 01067 Dresden (nachfolgend DAK-G genannt)
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Schlussfassung
MehrÄnderungsvereinbarung zum. Vertrag. nach 73c SGB V über die Durchführung einer. Tonsillotomie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November mit Wirkung zum 1.
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 A B C D E Änderung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses
MehrDr. Dieter Geis Vorsitzender
Dr. Dieter Geis Vorsitzender An die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den HzV-Verträgen in Bayern Bayerischer Hausärzteverband e.v. Orleansstr. 6 81669 München Tel 089 / 127 39 27 0 Fax 089 / 127 39 27
MehrÄnderungsvereinbarung
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73c SGB V a. F. über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der Besonderen vertragsärztlichen Versorgung vom 14.09.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrAOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Herrn Rainer Striebel Vorsitzender des Vorstandes Sternplatz Dresden
AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Herrn Rainer Striebel Vorsitzender des Vorstandes Sternplatz 7 01067 Dresden Lunzenau, 22.12.2015 Offener Brief Sehr geehrter Herr Striebel, trotz
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse
MehrQualitätsbericht. Disease-Management-Programm. DMP Diabetes mellitus Typ 1 Sachsen und Thüringen. 1. Januar Dezember 2013
Qualitätsbericht Disease-Management-Programm Sachsen und Thüringen 1. Januar - 31. Dezember Stand: 30.11.2014 Seite 1 / 11 INHALT 1. Zweck und Hintergrund...3 2. Einschreibezahlen der Versicherten...3
MehrVertrag nach 73a SGB V. über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
Vertrag nach 73a SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Amblyopie-Screening) zwischen der Kassenärztliche Vereinigung
MehrDer Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) Fax: (030)
Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.:
MehrBekanntmachung. Satzungsnachtrag Nr. 50 zur Satzung der Betriebskrankenkasse der Deutsche Bank AG vom
Düsseldorf, den 15.08.2016 Bekanntmachung Satzungsnachtrag Nr. 50 zur Satzung der Betriebskrankenkasse der Deutsche Bank AG vom 24.04.1996 Der Verwaltungsrat hat am 21./22.06.2016 folgende Satzungsänderung
MehrMUSTER. Preisvereinbarung zum Rahmenvertrag. gemäß 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Augenprothesen
MUSTER Preisvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Augenprothesen in der Fassung des 1. Nachtrags vom 1. Oktober 2009 zwischen Musterverband - im Folgenden Leistungserbringer
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der AOK Bremen/Bremerhaven vom 23. Dezember 2009 Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend nach Maßgabe
MehrVereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche
Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt - nachstehend,,kv Hessen" genannt - und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion
MehrVereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft
MehrAnlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung
Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen vom 26.04.2016 zwischen der KV Thüringen
MehrAnlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor
Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V KHK zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus,
MehrVertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche. (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen
Vertrag über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (nachstehend KV Thüringen genannt) und
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrDie Vergütung für die Krankenfahrten setzt sich folgendermaßen zusammen:
Anlage 1 des Vertrages über die Durchführung von Krankenfahrten nach 133 SGB V für Versicherte der AOK PLUS in Thüringen vom 18.09.2013 Aufgrund der Einführung des Mindestlohns durch das Mindestlohngesetz
Mehr4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM
4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM 01.07.2008 zwischen der Arbeitsgemeinschaft DMP Hamburg (ARGE), der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, der Knappschaft, dem BKK-Landesverband NORDWEST,
MehrDer GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
MehrHzV-Vertrag gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der hkk Erste Gesundheit im KV Bezirk Bremen Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend nach Maßgabe
MehrAnlage 1 des Vertrages über die Durchführung von Krankenfahrten nach 133 SGB V für Versicherte der AOK PLUS in Thüringen vom
Anlage 1 des Vertrages über die Durchführung von Krankenfahrten nach 133 SGB V für Versicherte der AOK PLUS in Thüringen vom 18.09.2013 Aufgrund der Einführung des Mindestlohns durch das Mindestlohngesetz
MehrEinzelheiten zur Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den HAUSARZT
Einzelheiten zur Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den HAUSARZT I. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie gemäß 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V Der Hausärzteverband legt
MehrEntscheidungserhebliche Gründe. Teil A
Teil A zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrTeilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie ( 5 Abs. 3 lit. a) des Vertrages)
Anlage 2 - Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen ABSCHNITT I: Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie ( 5 Abs. 3 lit. a) des Vertrages) I. Teilnahme an Qualitätszirkeln
MehrB E S C H L U S S. des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 15. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
B E S C H L U S S des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 15. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen
MehrV E R E I N B A R U N G
Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,
MehrVertrag nach 73a SGB V. über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
Vertrag nach 73a SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrTeilnahmeerklärung. Name des Antragstellers: (Vertragsarzt oder ärztlicher Leiter oder Leiter der Einrichtung)
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Teilnahmeerklärung zum Vertrag Berliner Projekt
MehrVereinbarung zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHFT, Regionaldirektion Cottbus,
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom 03.04.2012 in der Fassung vom 27.06.2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben
Mehr1. Inhaltsverzeichnis
Anhang C zur Anlage 3 Technische Anlage Liste der Vergütung Qualitätsbonus Datensatzbeschreibung 1. Inhaltsverzeichnis 1. Inhaltsverzeichnis... 1 2. Änderungshistorie... 2 3. Allgemeines... 3 3.1 Formelles...
Mehr3. Nachtrag vom
3. Nachtrag vom 15.02.2018 zur Vereinbarung über die besonders qualifizierte ambulante onkologische Versorgung (Onkologie-Vereinbarung) vom 14.04.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen
MehrWirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln mittels einer Vertragssoftware
Zuschlag Rationale Pharmakotherapie Wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln mittels einer Vertragssoftware Die ärztliche Hoheit und Verantwortung bei der Verordnung bleibt voll gewahrt. Der HAUSARZT
MehrZusatzvereinbarung zu
Zusatzvereinbarung zu den Verträgen zur Durchführung der Strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit, COPD und Asthma auf der Grundlage des 73a SGB
MehrDer GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
Mehr2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: )
2.57 Muster 57/E unbesetzt 2.58 Muster 58/E: unbesetzt 2.59 Muster 59/E: unbesetzt 2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: 7.2008) 2.60.1 Für
MehrVereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,
MehrDreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen
Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
MehrPharmakotherapie/Arzneimittelmanagement Antikoagulation mit Vitamin-K-Antagonisten
Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V zwischen HÄV RLP und BKK LV Mitte Anlage 7 - Indikationsbezogene Leistungen und Module Modul 7.4. Pharmakotherapie/Arzneimittelmanagement 7.4.1.
MehrVereinbarung über die Vergütung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit (Vergütungsvereinbarung DMP KHK)
Vereinbarung über die Vergütung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit (Vergütungsvereinbarung DMP KHK) zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, im folgenden AOK BW, und der
MehrÄnderungsvereinbarung. zwischen
Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden KV Nordrhein genannt - und der AOK Rheinland/Hamburg
MehrRahmenvereinbarung. zwischen
Rahmenvereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) - im Folgenden ARGE NÄV genannt - vertreten durch
MehrBelegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung)
Information 2.8. 1/8 Vereinbarung über die Vergütung stationären vertragsärztlichen Tätigkeit () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und AOK Brandenburg
MehrVergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
Anlage 4 Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse
MehrStrukturvertrag nach SGB V, 73a: RheumaAktiv Sachsen
Strukturvertrag nach SGB V, 73a: RheumaAktiv Sachsen Vertrag zwischen AOK PLUS (Sachsen/Thüringen) und KV Sachsen zur qualitätsgesicherten Versorgung von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis 15, Abs.2,
MehrAnlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor
Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der vdek- Landesvertretung,
MehrAnlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2
Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen
MehrVertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
MehrNachtrag zu den V e r e i n b a r u n g e n zwischen
Nachtrag zu den V e r e i n b a r u n g e n zwischen BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse handelnd als Landesverband Berlin gemäß 207 Abs. 4 SGB V für die Innungskrankenkassen mit Mitgliedern in Berlin
Mehr68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung
68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 15.12.2015 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
MehrErgänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern
Ergänzungsvereinbarung über die Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern gemäß 3 Abs. 3 des Modellvorhabens nach 63 Abs. 1 SGB V über die Weiterentwicklung der Verfahrens-,
MehrVereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V
Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)
Mehr