Grundlagenmodul Medienmentor «Medienrecht und Datenschutz» Pädagogische Hochschule St.Gallen Stella Maris 26. August 2016

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1 Grundlagenmodul Medienmentor «Medienrecht und Datenschutz» Pädagogische Hochschule St.Gallen Stella Maris 26. August 2016

2 Quelle: pixabay.com Quelle: t-online.de

3 Ziele Grundlagenmodul Medienmentor Die Studierenden erreichen folgende Ziele: Ø Ø Ø Ø Ø Sie lernen die relevanten rechtlichen Grundlagen im Bereich Medienrecht und Datenschutz kennen. Sie sind fähig das erworbene Wissen im Schulalltag realitätsbezogen und praktisch weiterzugeben. Sie haben Kenntnisse über die rechtliche Bedeutung der Datensicherheit und wissen in welchem Umfang Daten an der Schule geschützt sind. Sie wissen Bescheid über die Bedeutung des Urheberrechtes bei neuen Medien. Sie sind sich juristisch heikler Sachverhalte bewusst.

4 Themenübersicht Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø Der aktuelle Fall «Gruppenzwang im Klassenchat» Daten(schutz) an Schulen im Web 2.0 Zeitalter Whats-App und Co. im Unterricht; was zu beachten ist Datenbearbeitung und -bekanntgabe im schulischen Bereich und Anbietern von Cloud-Services (Office 365, Lernplattformen, etc.) Erlaubte und unerlaubte Bild- und Tonaufnahmen Datenschutzverletzungen und ihre Rechtsfolgen Der digitale Pranger Urheberrechte bei der Nutzung neuer Medien

5 Der aktuelle Fall «Gruppenzwang im Klassenchat» Quelle: pcmag.com

6 Der aktuelle Fall «Gruppenzwang im Klassenchat» Aufträge 1. Lesen Sie den Artikel «Gruppenzwang im Klassen-Chat» 2. Wie ist dieser Fall aus Ihrer Sicht geregelt? 3. Was raten Sie als Medienmentor der Lehrperson? 4. Ist die Haltung des Schulamtes korrekt? 5. Stimmen die rechtlichen Aussagen im Artikel überhaupt? 6. Wo finden Sie die rechtlichen Grundlagen? 7. Wie lösen Sie einen solchen Fall?

7 Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Ø Beziehung Staat Einzelperson Ø Beziehung Staat Staat Ø Organisation des Staates und seiner Einrichtung Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatpersonen (natürliche und juristische) unter sich: Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Ø Verwaltungsrecht Ø Strafrecht Ø Prozessrecht Ø Datenschutz Ø Urheberrecht Ø ZGB + OR (Verträge)

8 WhatsApp Nutzungsbedingungen 9. Ability to Accept Terms of Service You affirm that you are either more than 16 years of age, or an emancipated minor, or possess legal parental or guardian consent, and are fully able and competent to enter into the terms, conditions, obligations, affirmations, representations, and warranties set forth in these Terms of Service, and to abide by and comply with these Terms of Service. In any case, you affirm that you are at least 16 years old as the WhatsApp Service is not intended for children under 16. If you are under 16 years of age, you are not permitted to use the WhatsApp Service. You further represent and warrant that you are not located in a country that is subject to a U.S. Government embargo, or that has been designated by the U.S. Government as a terrorist-supporting country, and that you are not listed on any U.S. Government list of prohibited or restricted parties. WhatsApp is the developer of the Service, with an address at 3561 Homestead Road, #416, Santa Clara, CA , info at whatsapp.com. Quelle: whatsapp.com

9 WhatsApp Nutzungsbedingungen Our Commitment To Childrens' Privacy Protecting the privacy of young children is especially important. For that reason, WhatsApp does not knowingly collect or maintain Personally Identifiable Information or non-personally-identifiable information on the WhatsApp Site or WhatsApp Service from persons under 16 years of age, and no part of the WhatsApp Service is directed to or intended to be used by persons under 16. If you are under 16 years of age, then please do not use the WhatsApp Service or access the WhatsApp Site at any time or in any manner. If WhatsApp learns that Personally Identifiable Information of persons under 16 years of age has been collected on the WhatsApp Site or WhatsApp Service, then WhatsApp may deactivate the account and/or make the status submissions inaccessible. And always, think of the children! Quelle: whatsapp.com

10 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Schulgesetz kant. Datenschutzgesetz

11 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Personalverordnung, Datenschutzverordnung) Richtlinien Datenschutz Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

12 Grundrechte mit Einfluss auf die Schule & Medien Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 BV Eigentumsgarantie Art. 26 BV Schutz Kinder & Jugendlicher Art. 11 BV Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 BV Schule Schutz der Privatsphäre Art. 13 BV Medienfreiheit Art. 17 BV Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 BV

13 Gesetze im Bereich Schule & Medien Bildungsgesetze Datenschutzgesetze ZGB & OR Strafgesetz Schule Urheberrechtsgesetz Markenschutzgesetz Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

14 Datenschutz und Schule

15 Standesregel Nr. 7 LCH Vertraulichkeit Die Lehrperson behandelt sensible Informationen über Lernende vertraulich. Die Lehrperson respektiert die geltenden Datenschutzvorschriften und gesetzlichen Meldepflichten. Im Zweifelsfall gibt sie Informationen, welche die Persönlichkeit, das Umfeld oder die Lernsituation der Lernenden betreffen, nur dann weiter, wenn diese der Klärung einer Situation dienen, zum Nutzen und nicht zum Schaden der Lernenden.

16 Datenschutz und Datensicherheit Datenschutz Datensicherheit - Zutrittsschutz - Zugangsschutz - Zugriffsschutz

17 Welches Datenschutzgesetz wird angewandt? Bearbeitende Natürliche und juristische Privatpersonen Anzuwendendes Gesetz Bundesgesetz über den Datenschutz, Verordnungen Bundesorgane Kantonale Organe (z.b. Spitäler, Schulen, Ämter, ) Bundesgesetz über den Datenschutz, Verordnungen DSG Kanton Gemeinden Kantonales Gesetz, Gemeinde- Reglemente

18 Klassen von Daten Personendaten (Daten) Art. 1 lit.a KDSG Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

19 Klassen von Daten Besonders schützenswerte Personendaten Art. 1 lit.b KDSG Daten über Ø die religiösen, weltanschaulichen, politischen Ansichten oder Tätigkeiten Ø die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit Ø Massnahmen der sozialen Hilfe Ø administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen

20 Klassen von Daten Persönlichkeitsprofil Art. 1 lit. d KDSG Eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt.

21 Datenbearbeitung Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. d.h. alles was man mit Daten macht, gilt als Bearbeiten

22 Datenschutz Grundsätze Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Ich bin das, was die anderen über mich wissen. Informationelle Selbstbestimmung

23 Grundsatz bei der Bearbeitung von Personendaten Auftrag: Lesen Sie im App datenschutz.ch das Kapitel meine Rechte. Wie wird der Datenschutz in Bezug auf Foto, Filme und Auskünfte an Ihrer Schule gehandhabt?

24 Grundsätze bei der Bearbeitung von Personendaten Verhältnismässigkeit Rechtmässigkeit Richtigkeit Zweckbindung wichtige Grundsätze Vertraulichkeit und Sicherheit Weitergabe und Publikation Transparenz Einwilligung

25 Grundsätze bei der Bearbeitung von Personendaten Verhältnismässigkeit Wer macht was? Zweck Nur so viel wie notwendig ist, um den Zweck zu erreichen Achtung! Problem bei Vereinigung oder Verkettung von Datensammlungen

26 Grundsätze bei der Bearbeitung von Personendaten Art. 4 KDSG Zweckmässigkeit Gesetzliche Grundlagen Einwilligung Legalitätsprinzip Ja

27 1. Sind nachfolgende Personendaten besonders geschützt: a) Angaben über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere über den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand? a) Bild- und Tonaufnahmen? a) Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung?

28 2. Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts a) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? a) Fotos für Schulhausbroschüre?

29 3. Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? a) Gang? a) Pausenareal?

30 4. Dürfen nachfolgende Informationen auf der Schulhomepage veröffentlich werden: a) Leitbild? b) Schülerarbeiten mit Personenbezug? c) Privatadressen von Behördenmitgliedern? d) Theateraufführungen? e) Private -Adressen von Lehrpersonen? f) Funktionen von Mitarbeitenden der Schule? g) Links?

31 5. Darf ich als Lehrperson in Bezug auf Smartphones folgendes anordnen? a) Die Nutzung von Smartphones ist während des Unterrichts verboten? a) Smartphones werden bei Verdacht auf unerlaubte Filmaufnahmen durchsucht? a) Smartphones werden bei Missbrauch vorübergehend eingezogen?

32 6. Sind Ton- und Bildaufnahmen von Lernenden und Lehrpersonen bei folgenden Situationen erlaubt? a) Bei einem Schulsportanlass durch Eltern? a) Unangekündigter Besuch eines Elternteils in der Klasse? a) Aufnahme eines Elterngespräches mit der Lehrperson?

33 Fotografieren und Filmen in der Schule Lehrperson (K-DSG anwendbar) Fotos aufnehmen Medienvertreterinnen/ Medienvertreter (DSG anwendbar) Fotos aufnehmen Fotos veröffentlichen Eltern (DGS anwendbar) Fotos aufnehmen

34 Fotografieren und Filmen in der Schule Lehrperson (K-DSG anwendbar) Fotos aufnehmen Klassenfotos - freiwillig Zu Schulungszwecken - zum internen gebrauch - Vernichtung nach Abschluss des Projekts Fotos veröffentlichen - mit Einwilligung (Elternabend, Schülerzeitung usw.) auf der Schulwebsite - mit Einwilligung - keine Portraits zum Schutz des Kindes - möglichst Wenig Fotos - periodische Löschung

35 Fotografieren und Filmen in der Schule Medienvertreterinnen/ Medienvertreter (DSG anwendbar) Fotos aufnehmen Fotos veröffentlichen - Einwilligung der Kinder respektive der Eltern - Gebrauch nur zur Berichterstattung

36 Fotografieren und Filmen in der Schule Eltern (DGS anwendbar) Fotos aufnehmen Gruppenfotos Portraits - ohne Einwilligung - mit Einwilligung Widerspruch vorbehalten Fotos veröffentlichen (soziale Medien!) - nur mit Einwilligung

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38 Datenschutz und Cloud-Services Vertragsverhältnisse Schule Vertrag Cloud Anbieter ICT-Reglement Zustimmung Schülerin/ Schüler Vertrag für individuelle Angebote Erziehungsberechtigte

39 Der klassische Schulpranger

40 Der digitale Pranger

41 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» Teil 1 In einem unserer Kindergärten unterrichtet seit August 2015 eine junge Kindergärtnerin welche zur Bewertung von Verhalten und Leistungen der Kinder als Anreizsystem und nicht als Schulpranger das Ampelsystem einsetzt (ob dieses System von weiteren Lehrpersonen eingesetzt wird entzieht sich meiner Kenntnis). Dieses Ampelsystem wird den Studentinnen der PHSG während des Studiums als mögliches Instrument vermittelt. Auf der Ampel werden anstelle der Namen der Kinder deren Tiersymbole dargestellt, die während des Schuljahres im Sinne eines persönlichen Pseudonyms in unterschiedlichen Schulsituationen zur Anwendung kommen. (Anfrage einer Schule im November 2015)

42 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» 1. Was bedeutet eine solche Situation konkret für ein betroffenes Kind? 2. Hat der Sachverhalt auch einen rechtlichen Aspekt?

43 Cyberbullying Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing, auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustoßen oder Geschäfte zu tätigen usw. Quelle: Wikipedia

44 Das Pornofilmchen Achtjähriger zeigte auf Smartphone Pornofilme herum Kinder, die Sexfilme via Handy verbreiten, werden immer jünger: In Winterthur liess ein Zweitklässler Pornos bei Mitschülern kursieren.

45 Sexting «Ich zeig dir meins, dann zeigst du mir deins» Version Web 2.0

46 KOBIK Als strafrechtlich relevant gelten diese Inhalte im Internet (nicht abschliessend): Ø harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeit) Ø legale Pornografie, die auch von Minderjährigen konsumiert werden kann, wenn weder ein Kinderschutz noch eine Alterskontrolle angeboten wird Ø Gewaltdarstellung Ø Rassismus, Extremismus Ø Ehrverletzungen, Drohungen Ø Betrug, Wirtschaftsverbrechen Ø unbefugtes Eindringen in Computersysteme, Verbreitung von Computerviren, Datenbeschädigung

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48 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Art StGB sexuelle Handlung mit Kindern Art. 187 StGB Jede körperliche Betätigung, die vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet, auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. sexuelle Handlung mit Abhängigen Art. 188 StGB Opfer können nur Personen ab 16 Jahren sein. sexuelle Nötigung Art. 189 StGB Nötigung einer Person zu Duldung einer sexuellen Handlung (psychische Nötigung ist möglich!).

49 Sexuelle Belästigung Art. 198 StGB Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

50 Pornografie Art. 197 StGB Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1 3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

51 Art. 123 c Bundesverfassung Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.

52 Schule sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: Ø sexuelle Belästigung Ø sexistische Belästigung Ø Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Null-Toleranz gegenüber Täter und Täterinnen!

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54 Der aktuelle Fall «Dotcom hofft auf Gnade» Kim Dotcom im Bezirksgericht von Auckland (Tagblatt, 25. November 2015)

55 Urheberrechtsgesetz Auftrag 1. Lesen Sie den Artikel: «Kim Dotcom darf in die USA ausgeliefert werden». 2. Was sind Urheberrechte? 3. Wer schützt in der Schweiz die Urheberrechte? 4. Was sind Verwertungsgesellschaften? 5. Wer hat einen Schaden bei Megaupload? 6. Wie und wo könnte an Ihrer Schule allenfalls das Urheberrecht verletzt werden?

56 Urheberrechtsgesetz Art. 1 Dieses Gesetz regelt: a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

57 geschützte Werke geistiges Eigentum Ø Literatur Ø bildende Kunst Ø Musik Ø Baukunst Ø visuelle oder audiovisuelle Werke Ø choreografische Werke und Pantomimen Ø Computerprogramme Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

58 Grundsatz und Ausnahmen Grundsatz Ø Werke mit einmaligem Charakter sind geschützt Ausnahmen: Verwendung im Eigengebrauch im Ø persönlichen Bereich (Freunde, Verwandte) Ø Unterricht in der Klasse (Art. 19 URG) Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

59 Verwendung zum Eigengebrauch Veröffentlichte Werke dürfen zu Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt: Ø Verwendung im persönlichen Bereich (Verwandte, Freunde) Ø Werkverwendung durch die Lehrperson für den Unterricht in der Klasse Ø Vervielfältigung von Werkexemplaren (in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, ) für interne Information oder Dokumentation Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

60 Verwendung zum Eigengebrauch Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig: Ø Vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare Ø Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst Ø Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik Ø Aufnahme von Vorträgen usw. eines Werkes auf Ton-, Tonbildoder Datenträger Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

61 Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

62 Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

63 nach Werk Bücher / Scans Ø Original à Einsatz im Unterricht erlaubt Ø Auszüge bzw. teilweise Kopieren à erlaubt Ø vollständige Kopie à nicht erlaubt, Einwilligung/Entschädigung notwendig Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

64 nach Werk CD/DVD Ø Original à Einsatz im Unterricht erlaubt Ø Auszüge bzw. teilweise Kopieren à erlaubt Ø vollständige Kopie à nicht erlaubt, Einwilligung/Entschädigung notwendig Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

65 nach Werk Radio-oder TV-Sendung (Aufzeichnung) Ø Verwendung uneingeschränkt erlaubt Auf-oder Vorführung öffentlich: nicht erlaubt à Einwilligung/Entschädigung notwendig Theatralische Werke Ø Theater, Oper, Musical, Operette, CD, DVD ð nicht erlaubt: Einwilligung / Entschädigung notwendig Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

66 Medienserver Radio- oder TV-Sendung (Aufzeichnung) Ø ausschliesslich schulinternes Netzwerk Ø Referenzdatenbank Ø Werkausschnitte à erlaubt Ø ganze Werke à nicht erlaubt; Einwilligung/Entschädigung notwendig Ø Es dürfen keine bearbeiteten Werke gespeichert werden Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

67 Urheberrecht der Lehrperson Ø Originalität? Ø Geistiges Eigentum? Ø Eigene Werke à Absprache! Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

68 Urheberrecht der Schülerin Ø Texte Ø Bilder Ø Skulpturen Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

69 Fallstricke Ø öffentliche Aufführungen à Publikation (Medien, Internet) Ø Mediathek, iclouds Ø Aufführung vor ausgewählten Dritten (Eltern) Ø Verwendung von CD und DVD Ø Kopien: ganzes Werk oder Teile davon Ø Streaming Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

70 Urheberrecht für Kinder Aufträge: 1. Entwickeln Sie zusammen mit Partnern Ideen, wie Sie das Urheberrecht mit Kindern der Mittelstufe durchnehmen könnten. 2. Tipp:

71 Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG Ø 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Vorsatzdelikt) Ø 2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

72 Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG Ø Klage auf entgangenen Gewinn (Nachzahlung der Entschädigung) Ø Klage auf Schadenersatz Ø Klage auf Genugtuung Ø Einziehung bzw. Vernichtung der Kopien Ø Verbot einer Aufführung Ø strafrechtliche Anzeige (Verurteilung zu Haft oder Busse)

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74 Unterlassung der Quellenangaben Art. 68 URG Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.

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