ANMERKUNGEN ZUM RECHT AUF WOHNEN

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1 ANMERKUNGEN ZUM RECHT AUF WOHNEN Anstelle eines in der Verfassung verankerten und individuell einklagbaren Rechts auf Wohnen handelt es sich in Österreich lediglich um eine Staatszielbestimmung, wonach die staatlichen Ebenen und Instrumente anstreben, Wohnen für alle zu ermöglichen. Der Blick auf die aktuelle Entwicklung von Wohnungsmarkt und ib. Wohnungsnot macht jedoch deutlich, dass eine (unverbindliche und individuell nicht durchsetzbare) Zielformulierung eindeutig zu wenig ist, niemandem zu einer adäquaten und leistbaren Wohnung verhilft und eben nicht vor Wohnungslosigkeit schützt. Recht auf Wohnen ist in Österreich eine Staatszielbestimmung und in Einzelgesetzen (Raumordnung, Wohnbauförderung etc.) als unverbindliches Ziel normiert, ohne dass daraus jedoch Wohnungssuchenden sowie von Wohnungslosigkeit Bedrohten / Betroffenen ein individuell durchsetzbarer Anspruch erwächst. Recht auf Wohnen kann von Einzelnen mithin auch nicht durchgesetzt werden, es handelt sich somit um eine KANNLEISTUNG! Sprich: im Zweifelsfall kann man halt nichts machen. Verknappung von Wohnraum und gesteigerte Nachfrage Billiger Wohnraum wurde in den vergangenen Jahrzehnten (nicht nur) im Bundesland Salzburg strukturell und systematisch verknappt. Für diese neue Wohnungsnot sind folgende Gründe auszumachen: Streichung des Kategorie-Mietzinses; Verkauf und Privatisierung von gefördertem Wohnraum; Verzicht auf langfristige Sozial- und Preisbindung von gefördertem Wohneigentum; Aufhebung der Zweckbindung der Wohnbaufördermittel; de facto Senkung des jährlichen Wohnbauvolumens; Anstieg von Single-Haushalten und (wenn auch nur leichte) Zunahme der Bevölkerung. Besondere Bedeutung für die Entwicklung der Wohnungsmärkte ist der Tatsache zu widmen, dass die Finanzwirtschaft entdeckt hat, dass mit der Kapitalanlage in Immobilien hohe und vor allem sichere Renditen erwirtschaftet werden können. Dieser Trend zeigt sich allem voran in der steigenden Anzahl von neu errichteten Anlegerwohnungen sowie im enormen Anstieg des Anteils von nicht regulär wohngenutzten Immobilien und Wohnungen. In der Stadt Salzburg steht mittlerweile etwa jede 5. Wohnung großteils bis ständig leer und ist mithin dem regulären Wohnungsmarkt entzogen.

2 Die Wohnungsnot spitzt sich zu und betrifft immer mehr Haushalte Ein differenzierter Blick auf die Lebenswelt und speziell die Wohnversorgung der Armutsbevölkerung in Österreich macht überdeutlich, dass es um das Recht auf Wohnen in der Alltagspraxis vieler Menschen und Familien nicht gut bestellt ist. Armut ist in der Mehrzahl der Armutshaushalte gleichbedeutend mit Wohnungsnot. Überbelag, schlechte Wohnqualität, Wohnprekariat und Wohnungslosigkeit stellen für einen großen Anteil der Armutshaushalte nachhaltige Belastungen dar, bilden die Rahmenbedingungen für die Verfestigung von Armutsverhältnissen und führen zur Vererbung von Armut an die jeweils nächste Generation. Ergänzend ist hier festzustellen, dass in der offiziellen Armutsstatistik von Statistik Austria / EU-SILC etc. die Zielgruppe von schwer erreichbaren marginalisierten Personen in Ermangelung eines fixen Wohnsitzes (kurzfristige oder prekäre Wohnverhältnisse, Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit etc.) gar nicht erreicht werden kann. D.h. zum einen, dass der Anteil von akut armen und wohnarmen Personen nach oben erhöht werden muss. Internationale Untersuchungen sprechen in diesem Zusammenhang von einem Anteil an der Bevölkerung in der Höhe von bis zu 2%, die also den erfassten 4% akut Armen hinzugezählt werden müssen. D.h. zum anderen, dass das Wohnversorgungsproblem der Armutsbevölkerung systematisch unterschätzt wird. Wohnungsnot in Salzburg Die Zahlen, die vom Forum WLH für die Stadt Salzburg jährlich aufgelegt werden und die Grundlage für eine Einschätzung der Trends und Entwicklungen der Wohnungsnot bilden, sprechen eine deutliche Sprache und belegen ein kontinuierliches Wachstum der Problemlage Wohnungsnot. Entwicklung der Wohnungslosigkeit in der Stadt Salzburg ( ) in Prozent Erwachsene Personen in Wohnungsnot % 2

3 Die Wohnungslosigkeit erwachsener Menschen in der Stadt Salzburg ist im Ver- gleichszeitraum 2011 bis 2014 um + 19 Prozent gestiegen. Wie sind wohnungslose Erwachsene aktuell wohnversorgt (10/2014) bei Bekannten Notschlafstellen betreutes Wohnen Haft Substandard oder Überbelag obdachlos Pensions- / Untermietzimmer stationär in LKH / Psychiatrie / Kur Dabei muss berücksichtigtt werden, dass die jährliche Erhebung des Forum WLH lediglich den Zeitraum eines Monats (konkret Oktober) erfasst auf der freiwilligen und unentgeltlichen Mitarbeit der Einrichtungenn der WLH sowie der MitarbeiterInnen von willigen SystempartnerInnen beruht und verdeckte Wohnungslosigkeit (in Pensionszimmern, bei Bekannten etc.) sicherlich nur unzureichend berücksichtigen kann. Die Anzahl der den unterschiedlichen Sozialeinrichtungen und Sozialen Diensten bekannten wohnungslosen Personen muss deshalb im Sinne einer Jahresgesamtzahl sowie einschließlich der verdeckten Wohnungslosigkeit nach oben korrigiert werden. 3

4 Wer wird wohnungslos? Die Ursachen für Wohnungslosigkeit sind ebenso vielfältig wie die Wege in die Wohnungslosigkeit. In den meisten Fällen handelt es sich um eine Kombination aus strukturellen und individuellen Faktoren, die in letzter Konsequenz dazu führt, dass eine dringend benötigte (alternative) Wohnversorgung nicht oder nicht zeitnah genug realisiert werden kann. Das kann einmal damit zusammenhängen, dass nach einer Scheidung / Trennung einer Lebensgemeinschaft zumindest ein/e PartnerIn sich um eine andere Wohnung umsehen muss. Häufig stehen beide PartnerInnen vor dieser Aufgabe, weil die vormalige Unterkunft in Hinblick auf das reduzierte Haushaltsbudget nicht mehr leistbar ist. Auch Einkommenseinbußen, die in der Folge von Arbeitslosigkeit oder Krankheit eintreten, können dazu führen, dass die Leistbarkeit des Wohnens nicht mehr gewährleistet ist. Ein Wohnungsverlust steht an, ein Wohnungswechsel wäre höchst nötig, aber tatsächlich stehen viele Menschen dann vor der Tatsache, dass keine leistbaren adäquaten Wohnungen verfügbar sind, die Wartezeit auf die Zuweisung einer geförderten Mietwohnung sehr lang ist und dass die auf dem privaten Wohnungsmarkt angebotenen Mietwohnungen mehr kosten, als im Rahmen des höchst zulässigen Wohnaufwandes gefördert werden können. Zunehmend ist aktuell zu beobachten, dass Wohnungslosigkeit eben nicht auf die Zielgruppe der unteren Einkommensklassen beschränkt ist, sondern durchaus auch Haushalte der Mittelschicht betrifft unter den Vorzeichen eines Zusammentreffens von strukturellen und subjektiven Faktoren schlägt die Falle zu: Leistbare Wohnungen sind nicht oder auf längere Sicht nicht verfügbar. Überbrückungs- oder Zwischenlösungen sind nicht finanzierbar. Private (Schnell- oder Überbrückungs-)Lösungen können direkt in die (Neu-)Verschuldung führen. Alternativen sind mangels ausreichender öffentlicher Förderungen nicht leistbar. Konsequenzen unzureichender Verankerung eines Rechts auf Wohnen Fehlende Verankerung eines Rechts auf Wohnen ist auf mehreren Ebenen zu beobachten. Das betrifft einmal die Tatsache, dass es letztlich auch keinen Rechtsanspruch auf die Verhinderung von Wohnungslosigkeit gibt das in der Europäischen Sozialcharta vorgesehene Recht auf Schutz vor Armut, Ausgrenzung und Wohnungslosigkeit ist in Österreich im Rahmen der Ratifizierung dezidiert ausgeklammert und abgelehnt worden. Zwangsveräußerungen von Wohneigentum, insbesondere im ländlichen Raum, sowie gerichtliche Verfahren 4

5 zur Auflösung von Mietverhältnissen und Räumungsexekution, allem voran in den städtischen Ballungsräumen, führen in letzter Konsequenz zu Wohnungsnot respektive Wohnungslosigkeit. Kein rechtlicher Schutz vor Wohnungslosigkeit Die gesetzlichen Grundlagen (EO und MRG) sehen de facto keine regulären Maßnahmen zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit vor. Prävention von Wohnungslosigkeit bleibt demgemäß dem privatrechtlichen Teil der Sozialgesetzgebung (soziale Dienste und Hilfe in besonderen Lebenslagen) zugeteilt. kein Rechtsanspruch auf Intervention gegen Delogierung und Zwangsveräußerung von Wohneigentum Die im Rahmen der Sozialen Dienste in Salzburg vorgesehene und angebotene Delogierungsprävention hat selbst keinerlei Rechtsstellung in den gerichtlichen Verfahren, die in letzter Konsequenz zur Zwangsräumung führen. Erschwerend kommt in der Praxis der Delogierungsprävention auch die Tatsache zum Tragen, dass diese weder in den Vollzug der BMS noch den zur Hilfe in besonderen Lebenslagen eingebunden ist. Im Kontext der Existenzsicherung werden der WLH im Bundesland Salzburg keinerlei Kompetenzen eingeräumt (vgl. dazu etwa die Konstruktion der Delogierungsprävention in Wien). Dass der Delogierungsprävention in Salzburg auch keinerlei Kompetenzen im Kontext der Wohnungssuche und anmietung zukommen, macht Schutz vor Wohnungslosigkeit in diesem Bundesland letztlich zur Glückssache. keine WLH in den ländlichen Regionen Salzburgs Auf unzureichende Gewährleistung eines Rechts auf Wohnen ist wohl auch zurückzuführen, dass es in den ländlichen Regionen Salzburgs keinerlei Vorsorgen für die Bewältigung von Wohnungsnot und Wohnungslosigkeit gibt. WLH in Salzburg ist tatsächlich eine urbane Veranstaltung. Die WLH-Einrichtungen sind ausnahmslos im städtischen Raum angesiedelt und haben darüber hinaus auch keinerlei strukturelle Grundlagen und Anknüpfungspunkte für die systematische Verhinderung eines Problemtransfers von Wohnungsnotfällen aus den ländlichen Regionen in die Stadt. 5

6 keine wohnpolitischen Kompetenzen für die WLH Aber auch die urbane WLH ist in Salzburg letztlich darauf reduziert, nur auf der Ebene von individuellen Faktoren des Entstehungszusammenhangs von Wohnungslosigkeit tätig werden zu können. Ein direkter Zugriff auf Wohnraum zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit ist mangels wohnpolitischer Kompetenzen de facto ausgeschlossen (vgl. dazu etwa das oö Modellprojekt 100 Wohnungen ). Keine bedarfsorientierte Wohnkostenförderung in der BMS Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beruht auf einer 15a Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern und sieht als Grundleistung zur Existenzsicherung von einkommenslosen Personen einen Satz von 837,76 vor. Davon ist ein Anteil von 25% ( 209,44) für die Deckung des Wohnungsaufwands vorgesehen. Wer die Salzburger Realität des Wohnungsmarktes kennt, weiß um die Unmöglichkeit, dafür eine adäquate Wohnung finden zu können. Kein Rechtsanspruch auf Deckung von höheren Wohnkosten Für den (leider nicht unwahrscheinlichen) Fall, dass die Wohnkosten in Salzburg höher liegen und damit nicht im Rahmen der per Rechtsanspruch geregelten Mindestsicherung gedeckt werden können, sieht die Salzburger Fassung der BMS eine ergänzende Leistung vor, die jedoch nicht mit Rechtsanspruch geregelt sondern auf den Privatwirtschaftsbereich verlagert wird. Dazu kommt, dass nicht die tatsächlichen Wohnkosten als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, sondern die mögliche Leistungshöhe gedeckelt wird. Per Verordnung wird im Sinne eines anzustrebenden Durchschnittswertes ein höchstzulässiger Wohnaufwand bestimmt, der gemäß den regionalen Rahmenbedingungen abgestuft geregelt wird und folgenden Finanzrahmen für die Anerkennung von Wohnkosten vorsieht. Eine Überschreitung der so limitierten Wohnkosten ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Tab.: Höchstzulässiger Wohnaufwand in Salzburg Stadt Salzburg Salzburg- Umgebung Hallein St. Johann im Pongau Zell am See Tamsweg 1 Person 380,00 380,00 372,00 340,00 360,00 252,00 6

7 Unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass in der Stadt Salzburg häufig keine adäquaten Wohnungen verfügbar sind und viele wohnungslose Menschen temporär bis mittelfristig in sogenannten Billigpensionen unterschlüpfen müssen, sieht diese Verordnung für Objekte mit einem erheblichen Substandard (Größe, Ausstattung etc.) eine Verringerung des höchstzulässigen Fördersatzes um 25% vor. Ein Pensionszimmer darf demnach nur 285 kosten. 1 Nur zu oft verlangen die Pensionszimmer- Wirte jedoch eine (mehr / minder legale) Aufzahlung bar auf die Hand und umgehen mithin die reguläre Beherbergungsvereinbarung mit dem Sozialamt. Diese Mehrkosten müssen die BMS- BezieherInnen von ihrem Lebensunterhalt begleichen und demgemäß auf entsprechende Lebensbedarfe verzichten. Keine Rechtsstellung für die WLH bedeutet Hilfe im rechtsarmen Raum Wohnungslosenhilfe ist wesentlich damit beschäftigt, rechtliche Materien aus dem Kontext von Sozial- sowie Wohnpolitik zu bearbeiten, marginalisierten Personen und Haushalten bei der Bewältigung des Zugangs zu ihren Rechten etc. behilflich zu sein. Das betrifft z.b. die Prävention von Delogierung etc. pp. Wesentlich dabei ist jedoch, dass die WLH letztlich über keinerlei definierte Rechtsposition verfügt, dass WLH sich somit im rechtsarmen Raum bewegt. Zentrale Fragen an die WLH sind mithin: Wie kommt WLH mit dem Mangel an rechtlich fixierten Kompetenzen zurecht? Wie geht es den HelferInnen damit, dass sie über keine Rechtsposition in der Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen verfügt? Welche Strategien kann die WLH einsetzen, um mit der unzureichenden Bestimmung ihrer Rechtsposition fertig zu werden und trotzdem konkrete Hilfe zu bewirken? 1 Hier erweist sich die Salzburger Regelung zwar als großzügiger, als dies in den Bundesländern Kärnten, Steiermark, Wien oder Niederösterreich der Fall ist. Demgegenüber steht jedoch die Regelung in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg, die eine Unterstützung der Wohnkosten in voller Höhe per Rechtsanspruch vorsieht, eingeschränkt lediglich durch den Verweis, dass sich die Wohnkosten im ortsüblichen Rahmen bewegen sollen. Hier gibt es klar eine Unsicherheit in der Auslegung der Ortsüblichkeit. Mitteilungen aus der WLH-Praxis verweisen darauf, dass diesbezüglich die Vorarlberger BMS etwas großzügiger ausgelegt wird als ihr Pendant in Tirol. 7

8 Anhang: Alternativen zum Problembefund in Salzburg Novelle der Wohnbauförderung in Vorarlberg, gültig ab 1/2015 Mit der Novelle zum Vorarlberger WBF-Gesetz sind mehrere Langzeitforderungen und Vorschläge der WLH Wirklichkeit geworden: a) Jedes Wohnbauvorhaben muss, sofern eine Förderung nach der WBF gewährt wird, anteilsmäßig Wohnungen für die Wohnversorgung wohnungsloser Personen / Haushalte bereitstellen. Diese Wohnungen werden in der Folge von der WLH (nach Bezirken geregelt und von der zentralen Koordination des IfS administriert) vergeben. b) Der Zugang zu einer geförderten Wohnung ist mit vorarlberg-weit gültigen Vergaberichtlinien geregelt und für alle Vorarlberger Gemeinden bindend. c) Zugangsberechtigt sind alle Personen, die einen regulären Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde / Region vorweisen können, quasi vom 1. Tag an und ohne Auflage eines mehrjährigen Aufenthalts d) Wohnbauträger sind per Gesetz aufgefordert, in der Planungsphase auch Vorsorgen für Siedlungsbegleitung (sprich: Mitbestimmung der BewohnerInnen und Gemeinwesenarbeit) zu treffen. Die dafür vorgesehenen Kosten können über die WBF abgerechnet werden. Diese innovativen Schritte in der Wohnpolitik sind der Tatsache geschuldet, dass ein leitender Mitarbeiter der Wohnbauförderung reguläres Mitglied in der Vernetzung der WLH (ARGE Wohnen) ist und in dieser Funktion an den entsprechenden Diskussionen über die Praxis der WLH beteiligt war. Projekt 100 Wohnungen in Oberösterreich Im Bundesland Oberösterreich ist ein Kontingent aus 100 Wohnungen eingerichtet und für die (Not)Wohnversorgung von Haushalten reserviert, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, z.b. in der Folge eines Delogierungsverfahrens. Diese Wohnungen sind anteilsmäßig auf die für die fünf Planungsregionen Oberösterreichs zuständigen Träger der WLH verteilt, werden von diesen WLH-Einrichtungen nach Bedarf vergeben. Es handelt sich mithin um betreute Übergangswohnungen, wobei die Betreuung dahingehend ausgerichtet ist, innerhalb dieser Übergangszeit eine reguläre, adäquate und dauerhaft leistbare Wohnversorgung zu gewährleisten. 8

9 Projekt Soziale Schiene in Wien Die Gemeinde Wien hat einen Teil des Gemeindewohnungsbestandes als Kontingent für die Wohnversorgung wohnungsloser Menschen zweckgewidmet. Die Vergabe dieser Wohnungen erfolgt durch einen Vergabeausschuss, in dem VertreterInnen der Wiener WLH mit Sitz und Stimme mitarbeiten. In diesem Rahmen ist es gleichermaßen möglich, dass die WLH Vorschläge für die Wohnversorgung einbringt bzw. dass betroffene wohnungslose Personen eigenständig eine Wohnversorgung beantragen. Internationale Beispiele für das Recht auf Wohnen In einzelnen EU-Ländern (allem voran Finnland, Schottland und Irland) kann beobachtet werden, dass die Verankerung eines Rechts auf Wohnen und dessen Umsetzung in Form von nationalen Strategien zur systematischen Bekämpfung von Wohnungslosigkeit zu sehr positiven Ergebnissen führt. Beispielhaft möchte ich hier auf die Peer Review der finnischen Umsetzung des Rechts auf Wohnen verweisen (siehe dazu unter: Perspektiven und Schlussfolgerungen aus der Sicht der WLH In armutspolitischer Hinsicht / aus der Sicht der WLH gibt es keine Alternativen zum Ausbau der Wohnbauförderung und dem Erhalt der Wohnungsgemeinnützigkeit Abbau von Zugangshürden und diskriminierenden Vergabebestimmungen Ausbau der Subjektförderung / Wohnbeihilfe zur systematischen Reform der BMS, d.h. zur Einführung eines Rechtsanspruchs auf die Förderung der Wohnkosten in voller Höhe. Von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang, dass die österreichische Rechtslage ja gleichermaßen darauf verzichtet, ein Recht auf Schutz vor Armut und Ausgrenzung zu verankern. Die Aufgabe, einen Schutz vor Wohnungslosigkeit zu realisieren, ist in Österreich stattdessen den Ländern übertragen, ohne dass die jedoch in irgendeiner Weise verpflichtet sind, diese Kompetenz auch wirklich auszuüben. Das betrifft gleichermaßen Verhinderung von Wohnungslosigkeit Rechtsanspruch auf Deckung der Wohnkosten in voller Höhe (siehe BMS) 9

10 verbindliche Vorsorgen für Gemeinwesenarbeit und partizipative Infrastrukturentwicklung Abbau von Zugangshürden zum sozialen Wohnbau (Wartezeit in Salzburg: 3 Jahre, in Innsbruck: 5 Jahre, in Zell / See: 10 Jahre), zu Wohnbeihilfe (in Salzburg haben z.b. subsidiär Schutzberechtigte keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe) sowie zu Leistungen der Wohnungslosenhilfe (vgl. dazu etwa die aktuellen Trends in Wien, wonach Personen keinen Zugang zur WLH haben, wenn ihre Wohnungslosigkeit z.b. in einem anderen Bundesland eingetreten ist) Salzburg, am Heinz Schoibl Helix Forschung und Beratung 10

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